548

# S T #

Zu 5220

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Fortführung der internationalen Hilfswerke.

(Vom 8. Juli 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In unserem Bericht vom 6. Juni dieses Jahres über das Postulat Oeri kündigten wir unsere Absicht an, der Bundesversammlung konkrete Anträge hinsichtlich der Fortführung der internationalen Hilfswerke zu stellen. Der Bericht beleuchtete die verschiedenen Seiten des Problems. Da er gleichzeitig mit dieser Botschaft geprüft werden wird, können wir uns darauf beschränken, hier die Schlussfolgerungen zu erläutern, zu denen der Bundesrat gelangt ist, und die er der Bundesversammlung unterbreiten möchte.

Es ist, solange die Not andauert, undenkbar, dass die Hilfstätigkeit der Schweiz nur deshalb aufhören soll, weil die ursprünglich hiefür bewilligten Kredite erschöpft sind. Neue Quellen sind somit nötig. Die Öffentlichkeit muss herangezogen werden. Wir haben diese Notwendigkeit bereits anlässlich der Entgegennahme dos Postulates Oeri betont und haben unsere Ansicht seither nicht geändert. Es wurde deshalb, wie angekündigt, geprüft, wie die für die Teilnahme am Kampf gegen die Not Europas benötigten Mittel beschafft werden könnten. Diese Prüfung umfasste neben den bisherigen auch neue Sammelinethoden. Es können mit dem nötigen guten Willen zweifellos noch ansehnliche Ergebnisse erzielt werden. Der Bundesrat erwartet deshalb von der Schweizer Spende, dass sie alle Vorkehren in dieser Hinsicht treffe. Wir mussten uns aber überzeugen, dass, obwohl man eine beträchtliche Anstrengung oder gar neue Opfer des Schweizervolkes erwarten darf, die auf diese Weise beschafften Mittel nicht genügen, um die Kosten einer wirksamen Hilfe zu decken. Die Schweiz schuldet sich, diese Hilfe zu leisten, denn es wäre nicht zu verantworten, beim Herannahen des Winters diejenigen, denen wir bisher halfen, und von denen dieses Jahr noch viele unter den Folgen ungenügender Ernten leiden werden.

549 ira Stiche zu lassen: Der Bundesrat siebt sich deshalb gezwungen, die Bäte trotz der schwierigen finanziellen Lage des Bundes um Gewährung eines neuen Kredites zu ersuchen.

Der Beschluss des Parlamentes soll einerseits, sofern hiefür die privaten Spenden nicht genügen, die Fortführung jener schweizerischen Hilf swerke erlauben, die sich als unentbehrlich erweisen. Anderseits soll er die Teilnahme der Schweiz an Werken ermöglichen, die in den Kreis des Internationalen Kinderhilfsfonds gehören.

Wir haben schon in unserem Bericht vom 6. Juni erwähnt, dass die Beiträge der verschiedenen Länder an den Fonds nicht durch diesen festgesetzt werden. Der Fonds wird durch die verbleibenden Aktiven der TJNBBA, durch Spenden der Staaten und durch private Gaben gespiesen. Man weise noch nicht, was der Fonds von der UNBBA erhält. Dagegen hat der amerikanische Kongress 40 Millionen Dollars bewilligt. Mehrere Staaten haben bereits ihre Beteiligung in Geld oder Waren angekündigt. Ausserdem soll eine Sammlung auf der ganzen Welt, deren Umrisse vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinigten Nationen festgelegt wurden, der Gesamtheit der Einzelnen erlauben, einen wichtigen Teil der voraussichtlichen Ausgaben des Fonds und anderer Kinderhilfswerke zu bestreiten. Ein Komitee aus verschiedenen Persönlichkeiten von Weltruf wird diese Sammlung in Zusammenarbeit mit nationalen Kommissionen vorbereiten.

Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch die Schweiz dem Fonds ihre Unterstützung zuteil werden lassen muss. Wie schon im Bericht vom 6. Juni erwähnt, kann der Beitrag der Schweiz im wesentlichen in der Zuweisung von Geldern an die schweizerischen Hilfswerke für die Ausdehnung von deren Kinderhilfsaktionen -- wir denken an die Kinderhilfe des Schweizerischen Boten Kreuzes und an die Schweizer Spende -- bestehen sowie in der Finanzierung von Kursen in der Schweiz für die Ausbildung und Fortbildung von Kaders. Der eigentliche Beitrag des Bundes an den Fonds kann deswegen minimal gehalten werden.

Der Betrag, den der Bund für die direkte oder indirekte Unterstützung des Fonds gemäss den vorstehenden Ausführungen verwenden wird, kann im voraus nicht ohne weiteres festgesetzt werden. Es ist nichtsdestoweniger notwendig, den neuen Kredit für die Hilfstätigkeit so zu berechnen, dass der Bundesrat im gegebenen Moment handeln kann.
Der Bundesrat stellte in seinem Bericht vom 6. Juni weiterhin fest, dass eine zentrale Stelle nötig ist, um die Zusammenarbeit der verschiedenen schweizerischen Hilfswerke zu gewährleisten. Er hatte vorgesehen, dass im Falle eines Verschwindens der Schweizer Spende diese Funktion durch eine besondere Organisation ausgeübt würde. Es hätte aber offensichtlich mehr Nachteile als Vorteile, die Schweizer Spende aufzulösen, bevor die Aufgaben erfüllt sind, die zu ihrer Gründung Anlass gaben. Die Arbeit der Schweizer Spende wird im Ausland sehr geschätzt, und man würde es dort nicht verstehen, wenn an

550

die Stelle der Schweizer Spende eine andere Institution treten würde. Es wird deshalb die Schweizer Spende sein, der die Beiträge aus dem neuen Kredit, zufliessen, und zwar auf Grund detaillierter Programme und zur Verwendung nach den bisher angewandten Methoden, deren Bewährung zur Genüge bewiesen ist. Die Auflösung der Schweizer Spende inuss deshalb bis nächsten Sommer verschoben werden; sie soll Ende Juni 1948 abgeschlossen sein. Auf diesen Zeitpunkt werden die verantwortlichen Organe der Schweizer Spende, im Einverständnis mit dem Bundesrat, die Massnahmen zur Erfüllung nicht beendeter Aufgaben treffen und die Verwendung der noch verfügbaren Mittel bestimmen.

; Der Bundesrat hat sich von der Notwendigkeit überzeugt, der Bundesversammlung die Gewährung eines Kredites von 20 Millionen für die Fortführung der internationalen Hilfe zu beantragen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass dieser Betrag nicht erlauben wird, einen eventuellen Beitrag der Schweiz an die Kosten der auf internationalem Boden durchgeführten Flüchtlingshilfe zu bestreiten. Diese Frage, die ebenfalls im Bericht vom 6. Juni angeschnitten wurde, ist noch nicht reif. Der Bundesrat verfolgt sie weiter und behält sich vor, gegebenenfalls darüber eine besondere Botschaft an die Bundesversammlung zu richten.

Nach wie vor hat der Bundesrat die Auffassung, dass für alle seit 1946 bewilligten Kredite zur Fortsetzung der internationalen Hilfswerke eine besondere Deckung bereitgestellt werden muss. Eine einlässhche Prüfung, auch im Zusammenhang mit der Frage neuer Sammelverfahren, hat indessen geaeigt, dass konkrete Anträge hierüber im heutigen Zeitpunkt noch verfrüht wären. Solche Anträge bleiben für einen späteren Termin vorbehalten. Sie werden sich auf die vom 27. Juni 1946 hinweg bewilligten Hilfskredite erstrecken.

Wir beehren uns, die Annahme des beiliegenden Beschlussentwurfes zu empfehlen.

-··· Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer·: ausgezeichneten Hochachtung.

·

Bern, den 8. Juli 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

551

(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

die Eröffnung eines Kredites für die Weiterführung der internationalen Hilfstätigkeit.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juli 1947, beschliesst:

Art. 1.

Dem Bundesrat wird ein neuer Kredit von 20 Millionen für die internationalen Hilf s werke eröffnet.

Art. 2.

Der Bundesrat bestimmt die nötigen Zuwendungen zu Lasten dieses Kredites, um a. die Fortführung der schweizerischen Hilfswerke durch die Schweizer Spende für die Kriegsgeschädigten sicherzustellen; b. im Eahmen der Aufgaben des Internationalen Kinderhilfsfonds und gegebenenfalls anderer internationaler Hilfsorganisationen, die Teilnahme der Schweiz an internationalen Anstrengungen zu ermöglichen, Art. 3.

Die Beiträge nach Art. 2 a sind von Fall zu Fall auf Grund von motivierten Vorschlägen der Schweizer Spende zu gewähren.

Die Beiträge nach Art. 2 b sollen hauptsächlich der Verstärkung schweizerischer Hilfsaktionen zugunsten ausländischer Kinder dienen, sofern diese Aktionen Bestandteile des Programms des Internationalen Kinderhilfsfonds bilden. Daneben können direkte Beiträge an den Fonds gewährt werden; solche sind möglichst tief zu halten, um den direkten Leistungen der Schweiz an die Kinderhilfe wie auch den übrigen zugunsten der internationalen Hilfe übernommenen Lasten Rechnung za tragen.

552

Art. 4.

Die Auflösung der Schweizer Spende an die Kriegsgeschädigten wird bis zum SO. Juni 1948 verschoben.

Die Beschlüsse des Arbeitsausschusses der Schweizer Spende über die Verwendung des anfälligen Überschusses an Aktiven und über die Art der Erfüllung von dannzumal noch nicht beendigten Aufgaben bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Art, 5.

Dieser Beschluss, der nicht allgemein verbindlich ist, tritt sofort in Kraft.

74U

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Fortführung der internationalen Hilfswerke. (Vom 8. Juli 1947.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

5220

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.07.1947

Date Data Seite

548-552

Page Pagina Ref. No

10 035 928

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.