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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 27. Februar 1947.

Band I.

Erscheint wöchentlich. Preis XV Franken im Jahr, l» franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bfn.

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XXXIV. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland.

(Vom 25. Februar 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1983 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1989, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen.

In der Berichtsperiode sind gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 keine neuen Beschlüsse über die Beschränkung der Einfuhr gefaaat worden. Dagegen sind die flüher erlassenen Bundesratsbeschlüsse in Kraft gebheben; in ihrer Handhabung ist freilich eine allgemeine Lockerung vorgenommen worden. Soweit die Einfuhrbeschränkungen in der Krisenzeit der dreissiger Jahre zum Schutze der damals namentlich durch übermässige Einfuhr in. der Existenz bedrohten einheimischen Produktion erlassen wurden, ist ihre praktische Anwendung in der gegenwärtigen Zeit der Hochkonjunktur grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt. Übrigens ist eine möglichst störungsfreie Einfuhr im Interesse der gesamten Wirtschaft angezeigt, da noch ein grosser ungedeckter Bedarf vorhanden ist und schliesslich die Einfuhr der Alimentierung des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs dient. Immerhin ist die formelle Beibehaltung der Einfuhrbewilligungspflicht begründet, weil dieses Instrument in der jetzigen unsichern Zeit namentlich aus handelspolitischen Interessen noch nicht aus der Hand gelegt werden kann. Im allgemeinen werden aber auf dem industriellen Sektor die Einfuhrbewilligungen an reguläre Firmen Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

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grundsätzlich in unbeschränktem Umfang erteilt, Ausnahmen im Sinne einer gewissen Beschränkung in der Erteilung .der Einfuhrbewilligungen bestehen dabei nur noch für wenige Produkte, namentlich wenn aus wehrwirtschaftlichen Gründen besondere Eiicksicht auf die nationale Produktion genommen werden .

muss.(z. B. Motorlastwagen). Auch hier ist jedoch angesichts der zur Deckung des dringenden Bedarfes ungenügenden Lieferfähigkeit der inländischen Produktion eine starke Lockerung vorgenommen worden durch eine wesentliche, dem Bedarf entsprechende Erhöhung der Einfuhrkontingente. Auf dem l a n d w i r t s c h a f t l i c h e n Sektor werden die alten Einfuhrschutzmassnahmen im Sinne des Vollraachten-Bundesratsbeschhisses vom 3. November 1944 über die Sicherstellung der Landesvcrsorgung. mit Erzeugnissen der Landwirtschaft in der Kriegs- und Nachkriegszeit (vgl. zwölfter Vollmachtenbericht) noch weiterhin gehandhabt. Hingegen ist auf die aus verschiedenen Wirtschaftskreisen meist vorsorglich angemeldeten Begehren um neue Schutzmässnahmen, die nach den vorstehenden Darlegungen mit der Wirtschaftslage unvereinbar wären, nicht eingetreten worden.

II. Massnahmen zum Schutze der nationalen Produktion.

1. Uhrenindustrie.

a. Einer Anregung der Finanzdelegation der eidgenössischen Bäte Folge gebend, haben wir das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement unterm 18. Dezember 1946 ermächtigt, bei der Erteilung von Bewilligungen zur Eröffnung eines neuen Unternehmens der ührenindustrie, zur Erweiterung und Umgestaltung eines bestehenden Betriebes sowie zur Verlegung eines solchen in eine andere Ortschaft eine Gebühr zu erheben. Diese darf bei der Neueröffnung eines Unternehmens oder bei der Erhöhung des Arbeiterbestandes 20 Franken pro bewilligten Arbeiter nicht überschreiten. Sie bewegt sich zwischen 10 und 500 Franken, wenn es sich um die Erweiterung der Bäumlichkeiten oder .die Umgestaltung sowie die Verlegung eines bestehenden Betriebes in eine andere Ortschaft handelt.

Eine Gebühr wird nur erhoben bei Entscheiden über Gesuche, die nach dem 1. Januar 1947 eingereicht wurden.

Die Behörde,, welche die Bewilligung erteilt, setzt den Betrag dieser Gebühr fest, indem sie in jedem Einzelfall der finanziellen Tragfähigkeit des beteiligten Unternehmens sowie der Wichtigkeit der durch die Bewilligung vorgesehenen
Änderung Bechnung trägt.

b. Für Exporte, welche unter die Bestimmungen unseres Beschlusses vom 22. September 1939 betreffend die Überwachung der Ein- und Ausfuhr fallen, ist am 1. Januar 1947 ein neuer Gebührentarif Nr. 8 in Kraft getreten, durch welchen der Gebührensatz allgemein auf % % des effektiven Wertes der ausgeführten Waren festgesetzt wird. Dieser Tarif ist jedoch für die Ausfuhr von Produkten der Uhrenindustrie nicht anwendbar, da diese weiterhin

791 durch den Beschluss zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie geregelt wird. Die Vorzugsbehandlung, welche dieser Industrie durch Beibehaltung der bisherigen Exportgebühr von %--3 °/00 zuteil geworden wäre, hätte sich indessen kaum rechtfertigen lassen. Wir haben deshalb das VolkswirtBchaftsdepartement mit Beschluss vom 27. Dezember 1946 beauftragt, den Gebührensatz, welchen die Schweizerische Uhrenkammer bei der Erteilung von Ausfuhrbewilligungen im Sinne der Bestimmungen der Art. 14 und 15 unseres Beschlusses vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie zu erheben hat, auf % % festzusetzen. Dieser neue Satz ist seit dem 1. Januar 1947 anwendbar.

Bei der gleichen Gelegenheit haben wir dio Uhrenkammer ermächtigt, vom Ergebnis dieser Gebühr den Betrag abzuzweigen, den sie erfahrungsgemäss beanspruchen muss,.um die Kosten zu decken, die ihr bei der Erfüllung aller ihr durch das Volkswirtschaftsdepartement anvertrauten Aufgaben, wie die Erteilung der Ausfuhrvisen, die Verteilung der Ausfuhr- und Dollarkontingente, erwachsen. Die Auslagen für die Kontrolle und die Gerichtskosten sind in diesem Betrag Inbegriffen.

Es darf indessen nicht vergessen werden, dass unsere Uhrenfabrikanten im Interesse der Allgemeinheit Opfer gebracht haben, indem sie einer Begrenzung ihrer Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Nordamerika sowie den Vereinbarungen in bezug auf die leihweise Überlassung spezieller Maschinen .. für die Uhrenindustrio zustimmten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände haben wir das Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, im Einvernehmen mit dem Finanz- und Zolldepartement einen-angemessenen Betrag festzusetzen, den die schweizerische Uhrenkammer vom Saldo des Gebührenertrages zurückbehalten kann zwecks Wahrnehmung der allgemeinen Interessen unserer Uhrenindustrie im Ausland. Der Best des Gebührenertrages muss der Bundeskasse überwiesen werden. Die Überwachung der Gebührenerhebung und der Verwendung der durch die Uhrenkammer zurückbehaltenen Summen ist Sache der eidgenössischen Finanzkontrolle.

2. Stickereiindustrie.

Die Gültigkeitsdauer des Bundesratsbeschlusses vom 18. Januar 1946 über die Eegelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen lief Ende 1946 ab. Auf Begehren des Verbandes Schweizerischer Schifflistickerei-Fabrikanten und nach Anhören weiterer
Berufsverbände sowie der Stickerei-Kantone und des eidgenössischen Fabrikinspektorates des IV. Kreises in St. Gallen haben wir .mit Beschluss vom 17. Januar 1947 die Betriebsdauer . der Schifflistickmaschinen neu geordnet. Der Beschluss weicht im allgemeinen von der bisherigen Begelung nicht ab; einzig die Möglichkeit der Gewährung von Ausnahmebewilligungen hat mit Bücksicht auf den derzeitigen guten Beschäftigungsgrad eine gewisse Erweiterung erfahren.

792 3. Schuhindustrie.

Die Massnahmen zum Schutze der Schuhindustrie sind Ende des Jahres 1946 ausser Kraft getreten. Der erstmals am 11. Juni 1934 erlassene Bundesratsbeschluss über das Verbot der Eröffnung und Erweiterung von Betrieben der Schuhindustrie hat in den nahezu 18 Jahren seiner Geltungsdauer Wesentliches zum Portbestand der. Schuhindustrie beigetragen und damit die in ihn gesetzten Erwartungen in hohem Masse erfüllt.

Die Schuhindustrie hat nun auf eine Erneuerung der Schutzmassnahmen verzichtet. Die bereits im letzten Bericht erwähnte Begelung auf rein privatrechtlicher Grundlage ist indessen bis heute noch nicht zustande gekommen.

III. Zahlungsverkehr.

A." Die Vorschüsse des Bundes im Clearingverkehr und im Zusammenhang mit den Zahlungsabkommen sowie die Goldübernahme durch den Band.

Während der Kriegs- und der ersten Nachkriegszeit ergab sich im. Zusammenhang mit den mit dem Ausland abgeschlossenen Clearing- und Zahlungsabkommen dio Notwendigkeit, zulasten des Bundes gewisse Clearingvorschüsse und Kredite an das Ausland zu gewähren. Wir haben Sie anlässlich der Berichterstattung über die betreffenden Abkommen jeweilen auch über diese im -wirtschaftlichen Interesse eingegangenen Finanzverpflichtungen orientiert. Zur Sicherung des Zahlungsverkehrs mit einzelnen Ländern sah sich der Bund ferner veranlasst, von der Nationalbank einen Teil des von ihr erworbenen Goldes auf eigene Bechnung zu übernehmen. Wir geben nachstehend einen zusammenfassenden Überblick über diese finanziellen Massnahmen und ihre Tragweite, soweit sie sich heute überblicken lässt. Damit wird zugleich einem von der Finanz délégation der eidgenössischen Bäte ausgesprochenen Wunsche Folge gegeben.

1. Clearingvorschüsse und Kredite auf Grund von Zahlungsabkommen mit dem Ausland.

a. Clearingvorschüsse des Bundes im Verrechnungsverkehr mit Deutschland.

äa. Vorschüsse auf Grund der T r a n s f e r g a r a n t i e des Bundes.

Während in der Vorkriegszeit Deutschland darauf bedacht war, die ClearingVerschuldung gegenüber der Schweiz nicht allzu stark anwachsen zu lassen, änderte es seine Haltung grundlegend nach dem Kriegsausbruch. Das deutsche Interesse, zur Entlastung der eigenen Wirtschaft ein Maximum an Waren aus der Schweiz zu beziehen, trat mit der Entwicklung des Kriegsgeschehens immer mehr in den Vordergrund. Vom
Sommer 1940 an Avurde deutscherseits immer wieder das Begehren gestellt, Bestellungen in der Schweiz unbeschränkt und ohne Bücksicht auf die vorhandenen Clearingmittel aufgeben zu können, wobei der Bund durch Kredite die Bezahlung sicherstellen sollte. In all den äusserst schwierigen und mehrfach durch Abbruch und vertragslose Perioden unterbrochenen Verhandlungen während den Kriegsjahren gelang es, den.

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Lockungen und Drohungen verschiedenster Art von deutscher Seite zum Trotz, den -Standpunkt der Untragbarkeit einer uneingeschränkten Kreditierung der Schweiz an Deutschland immer -wieder durchzusetzen. Dagegen war es nicht möglich, um eine limitierte Vorschussleistung des Bundes zugunsten des Clearings herumzukommen. Angesichts der sich aus der vollständigen Umklammerung der Schweiz durch die Achsenstaaten ergebenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurde im Abkommen vom 9. August 1940 über den deutschschweizerischen Verrechnungsverkehr Deutschland ein erster Clearingkredit dos.Bundes von 150 Millionen Pranken zugestanden, dem mit einem Protokoll vom 9. Februar 1941 eine vorläufige Erhöhung um 167 Millionen Franken und schliesslich mit einer Sondervereinbarung vom 18. Juli 1941 die Festsetzung der Höhe der gesamten schweizerischen Kreditleistungen bis zum 81. Dezember 1942 auf 850 Millionen Franken folgten. Das Kreditversprechen der Schweiz bestand darin, dass sie sich verpflichtete, im Bahmen der Kreditlimite die auf Grund ordnungsgemäss ausgestellter deutscher Devisenbescheinigungen erteilten Zahlungsaufträge der Deutschen Verrechnungskasse ohne Rücksicht auf die im Clearing verfügbaren Mittel unter Bundesgarantie auszuzahlen und zu diesem Zwecke, soweit nötig, Barmittel vorschussweise in den Clearing einzuschiessen. Nach anfänglicher Vornahme der Clearingauszahlungen ohne Wärtefrist behielt sich die Schweiz vor, Wartefristen einzuführen, die zunächst auf 8 Monate festgesetzt, dann aber bis auf maximal 12 Monate erhöht wurden.

Die Transfergarantie des Bundes erstreckte sich auch auf die Zahlungsaufträge der Deutschen Verrechnungskässe für Überweisungen aus den damals von Deutschland besetzten Gebieten von Holland, Belgien und Norwegen.

Bei Anlass der Wirtschaftsverhandlungen vom Frühjahr 1943 stellte sich heraus, dass Deutschland in wesentlichem: Umfang Devisenbescheinigungen über die Limite von 850 Millionen Franken hinaus ausgestellt hatte, ohne dass dafür Deckung durch die in Z.ürich anfallenden Clearingeinzahlungen vorhanden gewesen wäre. Dieses vertragswidrige Verhalten Deutschlands führte dazu, «iass zunächst zum Zwecke des Auffangens der Kreditüberziehung die Auszahlungswartefrist von 3 auf 9 Monate ausgedehnt wurde. Weiter wurde die Kontrolle des vereinbarten Umfanges der Clearingüberweisungen,
die bisher infolge des Abstellens auf die Ausgabe deutscher Devisenbescheinigungen im wesentlichen in deutscher Hand, gelegen hatte, vollständig in schweizerische Verwaltung übernommen durch die Einführung der sogenannten Transferkontingentierung. Diese bestand darin, dass den schweizerischen Exporteuren im Eahruen der für jede Warengruppe festgesetzten Transferkontingente auf feste Beträge lautende Transferkpntingentsbescheinigungen ausgehändigt wurden. Nur für Überweisungen, die durch diese Bescheinigungen gedeckt waren, konnte fortan die T r a n s f e r g a r a n t i e des Bundes in Anspruch genommen werden. Zudem wurde den sämtlichen zukünftigen Vereinbarungen das Prinzip des «selbsttragenden Ausgleichs» zugrunde gelegt. Nach diesem Grundsatz hatte sich die zulässige Clearingbelastung durch die Zahlungsüberweisungen aus Deutschland nach, den zu gewärtigenden Clearingeinzahlungen in der

794 Schweiz zu richten. Die Vereinbarungen über den Umfang des Zahlungsverkehrs hatten sich unter Berücksichtigung der vereinbarten Wartefristen, die, wie erwähnt, schliesslich bis zu 12 Monaten ausgedehnt worden sind, .an die durch den Clearingverkehr selbst aufgebrachten, durch sorgfältige Schätzungen festgestellten Mittel zu halten, ohne Beanspruchung neuer Kassenvorschüsse -des Bundes. Durch diese Massnahmen ist es gelungen, die deutscherseits vertragswidrig vorgenommene "Überziehung des ursprünglichen Vorschusses von 850 Millionen Franken sukzessive wieder auszugleichen. Voraussetzung für das. Funktionieren des neuen, als.. «selbsttragendes Clearing» bezeichneten Systems war allerdings die Kontinuität der deutschen Warenlieferungen, Für den Fall, dass diese versagen sollten, was mit dem Zusammenbruch Deutschlands in einem Ausmass, wie es nie vorausgesehen werden konnte, dann eintraf, war eine weitere finanzielle Beanspruchung des Bundes unvermeidlich.

Die Entwicklung der Verhältnisse brachte es mit sich, dass trotz den erwähnten Sicherungsmassnahmen die Bundestransfergarantie über den als Maximura vorgesehenen Kreditbetrag- hinaus in Anspruch genommen wurde.

Die deutschen Warenlieferungen kamen infolge des Zusammenbruchs der deutschen Wirtschaft vollständig. zum Erliegen. Die Kontinuität der wirtschaftlichen Beziehungen und die möglichst lange Aufrechterhaltung der deutschen Eohstofflieferungen orforderten jedoch, dass Transferkontingentsbescheinigungen für die Ausfuhr schweizerischer Waren stets in einem bestimmten Umfang im Hinblick auf erst in der Zukunft zu erwartende deutsche Lieferungen erteilt werden mussten. Sobald diese deutschen Lieferungen, ausblieben, fehlte den Transportkontingentsbescheinigungen die natürliche Deckung, so dass die Transfergarantie des Bundes in Funktion treten muaste.

Darin liegt dio Erklärung dafür, warum heute der Bundesvorschuss den ursprünglich im Abkommen mit Deutschland vertraglich vorgesehenen Betrag von 850 Millionen Franken überschreitet.

Die Kreditgewährung des Bundes erfolgte nicht ohne adäquate Gegenleistungen Deutschlands. Sie war während der Zeit der völligen Urnschliessung der Schweiz durch die Achsenmächte eine unumgängliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung des Wirtschaftsverkehrs mit Deutschland und die. Versorgung dor Schweiz mit den
für die Landesversorgung, die militärische Bereitschaft und die Aufrechterhaltung der industriellen Produktion erforderlichen Eohstoffen, wovon als wichtigste nur Kohle, Eisen, flüssige Brennstoffe, dann aber auch Tonerde, Kali, Zucker, Saatgut usw. erwähnt, seien.

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass Deutschland der Schweiz während dor Zeit vom 1. September 1939 bis zum 80. April 1945 für 448 Millionen Franken mehr Waren geliefert hat, als die Schweiz nach Deutschland exportierte. Clearingmässig zeigt sich das gleiche Bild, indem von den im genannten Zeitraum im Clearing aufgebrachten Mitteln von 3,218 Milliarden Franken nur 3,076 Milliarden für die Bezahlung schweizerischer Warenlieferungen nach Deutschland beansprucht wurden. Wenn trotzdem der Bund während dieser Periode im Clearing in Vorschuss treten musste, so ist

795 dies darauf zurückzuführen, dass im Clearing nicht nur die Warenausfuhr von der Schweiz nach Deutschland bezahlt wurde, sondern auch der sogenannte unsichtbare Export (Forderungen aus Stromlieferungen, Lizenzen, Begiespesen, Provisionen etc.), und dass auch der Transfer einer Eeihe anderer Forderungskategorien, wie z.B. die Zahlungen im Beise-. und Versicherungsverkehr und die Zahlungen für die Ertragnisse schweizerischer Kapitalanlagen in Deutschland, die Mittel des Clearings in Anspruch nahm.

Anderseits ist es der Gewährung von Cleanngvorschüssen zu verdanken, dass wir während der ganzen Krie^sdauer unsere "wirtschaftlichen Beziehungen zur ganzen Welt, und insbesondere auch zu den Kriegsgegnern Deutschlands, trotz der deutschen Gegenblockade aufrecht erhalten konnten. Es waren diese Vorschüsse eine Voraussetzung für die Erwirkung von Lockerungen der Gegenblockade, ohne die uns der Kontakt mit der übrigen Welt verloren gegangen wäre, womit nicht nur unsere Lebensmittelzufuhr aus Übersee, sondern überhaupt die Aufrechterhaltung unserer Neutralität auf wirtschaftlichem Gebiet in Frage gestellt gewesen wäre.

: Hb. Beiseverkehrsvorschuss.

Im Jahr 1935 sah sich der Bund genötigt, den Fehlbetrag auf dem durch die Kohleneinfuhr aus Deutschland gospiesenen Beiseverkehrskonto, über das die Auszahlungen ini Eeiseverkehr von Deutschland nach der Schweiz abgewickelt wurden, zu bevorschussen. Dieser Vorschuss erreichte einen Höchstbetrag von rund 33 Millionen Franken im September 1935 und konnte bis im Frühjahr 1936 aus Clearingmitteln wieder abgebaut werden bis auf rund 23 Millionen Franken. Durch Sonderkohlenbezüge zum Zwecke der Schaffung einer Kriegsreserve sollte dieser Saldo zum Verschwinden gebracht werden.

Der Kriegsausbruch verhinderte die vollständige Durchführung dieser Transaktion, so dass ein Bestbetrag von 9,1 Millionen Franken, dessen Tilgung während der Dauer des Krieges nicht in Frage kommen konnte, heute noch offen ist.

co. Kohlenkredite.

Im Bahmen eines schweizerisch-deutschen Kohlenkreditabkommens wurden Deutschland ab September 1948 106,821 Millionen Franken in der Weise zur Verfügung gestellt, dass pro Tonne in die Schweiz eingeführte Kohle ehi Betrag von Fr. 50 als Vorauszahlung für nach dem Krieg zu beziehende deutsche Kohle im Clearirigwege bezahlt wurde. Diese Vorauszahlungen
wurden bis zum Betrag von 90 Millionen Franken von einem schweizerischen Bankenkonsortium aufgebracht mit Garantie des Bundes für die Bückzahmng nach Ablauf von 10 Jahren, falls bis dahin die Vorschüsse nicht durch deutsche Kohlenlieferungen, wie sie deutscherseits vertraglich für die Zeit nach dem Kriege zugesichert wurden, zurückbezahlt sein sollten. Die restlichen 16,821 Millionen Franken wurden ebenfalls als Vorauszahlung für spätere Kohlenlieferungen auf der gleichen Basis, direkt aus Mitteln des Bundes geleistet. Durch diese Kohlenkredite konnte Deutschland davon abgehalten werden, unter Ausnutzung

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seiner Monopolstellung den Kohlenpreis zu verdoppeln, wozu es bereits Anstalten getroffen hatte, und sich auf diese Weise zusätzliche Clearingmittel zu verschaffen.

dd. Situation am 81. Dezember 1946.

Ani 81. Dezember 1946 belief sich der Bundesvorschuss auf Grund transfergarantierter Auszahlungen auf. . . Fr. l 014 617 000 an transfergarantierten Zahlungsaufträgen mit späterer Fälligkeit harrten noch der Auszahlung » 72 000 Die Gesamtverpflichtung des Bundes aus der Transfergarantie betrug somit Fr. l 014 589 000 Der Saldo des Bundesvorschusses auf dem Reiseverkehrskonto belief sich auf » 9106 775 Im Rahmen des Kohlenkredits hatte der Bund vorgeschossen » 16821000 und garantiert .

» 90000000 Die Gesamtverpflichtungen des Bundes aus Vorschüssen und Garantieleistung beliefen sich somit am 81. Dezember 1946 auf Fr. 1130 516 775 Diese Belastung des Bundes wird durch die folgenden voraussichtlichen Clearingeingänge eine Verminderung erfahren: Auf dem sogenannten Abwicklungskonto, auf welchem die Clearingeinzahlungen schweizerischer Schuldner seit der Unmöglichkeit ihrer Weiterleitung nach Deutschland vorläufig gutgeschrieben wurden, stehen zu Buch Fr. 46 610 029 Aus noch nicht einbezahlten Clearingaussenstände sind noch zu erwarten . » 14000000 Aus deutschen Warenlagern in der Schweiz, deren Erlös clearingeinzahlungspf lichtig ist, kann schätzungsweise noch gerechnet werden mit Einzählungen von . . . . . Fr. 8 200 000 » 68 810 029 womit sich ein Gesamtengagement des Bundes ergeben wird von.

Fr. l 066 706 746 ee. Amortisation der Vorschüsse.

Die Amortisation der Vorschüsse aus der Transfergarantie hätte vertragsgemäss am 1. Januar 1943 beginnen sollen. Der Erlös der deutschen Lieferungen von Kohle und Eisen nach diesem Datum sollte vereinbarungsgemäss teilweise zur Abdeckung der Kreditsalden verwendet werden. Ende 1942 sahen wir une jedoch neuen massiven Kreditbegehren Deutschlands gegenüber; überdies mussten wir uns für die Aufholung wesentlicher Eückstände der bis Ende 1942 zugesicherten deutschen Lieferungen von Kohle, Eisen und flüssigen

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Brennstoffen einsetzen. Bei dieser Verhandlungssituation blieb uns nichts anderes übrig, als dem vorläufigen Aufschub des Beginns der Kreditamortisation zuzustimmen. In der Folge war an Kreditamortisationen während der Dauer des Krieges nicht mehr zu denken, da hiefür einzig zusätzliche Warenlieferungen in Frage kommen konnten, solche jedoch m.t der zunehmenden wirtschaftlichen Erschöpfung und spätem Kapitulation Deutschlands im April 1945 ein frommer. Wunsch geworden waren.

Die seit dem Zusammenbrach in Deutschland herrschenden politischen Verhältnisse erlaubten noch nicht, zu einer über äusserst bescheidene Anfänge hinausgehenden Begelung des Wirtschaftsverkehrs mit Deutschland zu gelangen. Wenn es auch möglich war, mit den Besetzungsbehörden der 4 Zonen, in die Deutschland immer noch aufgeteilt ist, zu Verständigungen über die Wiederaufnahme eines beschränkten.Waren- und Zahlungsverkehrs zu gelangen, so fehlen doch immer noch politisch, wie auch wirtschaftlich, die Voraussetzungen für eine zwischenstaatliche Eegelung der Frage der Abtragung der Clearingvorschüsse des Bundes und der Erfüllung der deutschen Verpflichtungen aus dem Kohlenkredit. Auch mit den an den Clearingvorschüssen mitbeteiligten, nunmehr vom deutschen Joch befreiten Ländern, der Tschechoslowakei, Österreich, Polen, Belgien, Holland und Norwegen konnte noch keine Verständigung über die. Liquidierung ihres Anteils an den Bundesvorschüssen, an welchen sie während ihrer Besetzung mit Deutschland ebenfalls partizipierten, herbeigeführt werden. Es beziffert sich dieser Anteil für Belgien auf 19,8, für Holland auf 48,2 und für Norwegen auf 16,4 Millionen Franken. Bei den zukünftigen Verhandlungen mit Deutschland, wie auch mit den genannten Ländern, wird der Frage der Abtragung der Bundesvorschüsse aus der Kriegszeit ihrer Bedeutung entsprechend besondere Aufmerksamkeit zu schenken sein.

b. Clearingvorschüsse des Bundes im Verrechnungsverkehr mit Italien, aa. Verpflichtungen des Bundes.

Unmittelbar nach dein Eintritt Italiens in den Krieg im Juli 1940 und während der Verhandlungen mit Deutschland über den ersten Clearingkredit von 150 Millionen Franken gelangten auch die italienischen Behörden an die Schweiz mit dem Begehren, die Finanzierung von Warenkäufen in unserem Land durch die Gewährung eines Kredites von 800 Millionen Franken
zu erleichtern. Damals, wie auch späterhin, als Italien in verschiedenen Etappen und regelmässig parallel mit den deutschen Kreditbegehren um weitere Kreditgewährungen nachsuchte, war es mit Rücksicht auf unsere Zuführ über Italien nicht möglich, diese Anforderungen einfach von der Hand zu weisen. Die von Italien gewünschte Lieferung kriegswichtiger Waren konnte unmöglich im normalen Clearingverkehr ohne Gefährdung unseres traditionellen Exportes nach Italien durch unerträglich lange Auszahlungswartefristen untergebracht werden. Bei Ablehnung jeder Kreditgewährung inusste, wenn nicht mit einem Abbruch der Wirtschaftsbeziehungen überhaupt, so doch mit für die Be-

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schäftigungslage in unserer Exportindustrie schwerwiegenden Einschränkungen der Einführ nicht lebens- und kriegswichtiger schweizerischer Waren seitens Italiens gerechnet werden. Des weitern war zu gewärtigen, dass die italienische Regierung die auch nach Eintritt in den Krieg aufrechterhaltene entgegenkommende Haltung der Schweiz gegenüber in der Frage des Warentransits ändern würde. Eine ganz besondere Bedeutung erhielt diese Frage im Zeitpunkt der vollständigen Umklammerung der Schweiz durch die Achsenmächte, als es darum ging, gleich wie von Deutschland auch von Italien in gewissem Umfang die Durchfuhr schweizerischer Waren nach achsenfeindlichen Ländern und umgekehrt den Transit von für die Schweiz bestimmten Waren aus den alliierten Ländern zugestanden zu erhalten. Gleich wie in unserem Verhältnis zu Deutschland kam auch bei den Kreditgewährungen an Italien der Versorgung unseres Landes mit den für unsere Landesversorgung und unsern militärischen Bedarf notwendigen Gütern und Rohstoffen (Pyrit, Tonerde, Hanf usw.) eine hervorragende Bedeutung zu. Schliesslich durfte auch, die zur Zeit-der jeweiligen Kreditverhandlungen mit Italien bestehende politische Verbundenheit der beiden europäischen Achsenstaaten bei der Behandlung der beidseitigen Kreditanforderungen nicht ausser acht gelassen werden.

Neben einem privaten sogenannten Bankenkredit von 125 Millionen Franken, den ein schweizerisches Bankenkonsortium dem staatlichen Istituto per i Cambi .con l'Estero (Istcambi) in Born gegen Goldhinterlage bei der Banca d'Italia in .Born einräumte, wobei der Bund das Risiko der Deponierung der Deckung in Italien auf sich nahm, war im Sommer 1940 Italien ein erster Clearingvorschuss von 75 Millionen Franken gewährt worden. Nach langwierigen Verhandlungen kam es durch Vereinbarung vom 1. Juni 1941 zu einer Erhöhung auf 150 Millionen Franken gegen die Zusicherung angemessener Gegenleistungen seitens Italiens. Schon im Herbst 1941 äusserte die italienische Regierung aber weitere -Begehren, die auf Verdoppelung des Cloaringkredites wie auch des Bankenkredites hinzielten. Nach Verhandlungen, die sich" über ein Jahr hinzogen, wurde diesen Begehren schliesslich auf Grund wesentlicher Konzessionen Italiens, die hauptsächlich in einer Lockerung der Gegenblockade (Ausfuhr gewisser kriegswichtiger Erzeugnisse nach
England und den USA.

und Versorgung der Schweiz mit Lebensmitteln und unentbehrlichen Eohstoffen über Italien) bestanden, nur in sehr reduziertem Umfange entsprochen, indem der Clearingkredit um 65 Millionen Franken auf 215 Millionen Franken erhöht wurde und von der Deckung des Bankenkredites ein Teil des verpfändeten Goldes im Werte von 75 Millionen Franken freigegeben wurde gegen Aushändigung von auf einen entsprechenden Betrag Sehweizerfranken lautenden italienischen Schatzscheinen und unter Gewährung der Bundesgarantie für den der Goldfreigabe entsprechenden Kreditbetrag, Der ursprünglich auf den 31. August 1941 festgesetzte Fälligkeitstermin des Bankenkredites wurde sukzessive bis zum 31. Dezember 1943 hinausgeschoben. Durch eine a-conto-Rückzahlung des Istcambi im November 1943 reduzierte sich der Schuldsaldo auf 107 Millionen Franken. Infolge Ausbleibens

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der Bückzahlung durch den Kreditschuldner am Verfalltermin musate das Schweizerische Bankenkonsortium auf Grund der ihm seinerzeit gewährten Garantie zulasten des Bundes abgefunden werden. Im April 1944 gelang es, das für den Kredit verpfändete Golddepot, das von den deutschen Militärbehörden nach Oberitalien verbracht worden war, freizubekommen. Für den nach der Übernahme des Goldes .durch die Schweizerische Nationalbank ungedeckt gebliebenen Schuldbetrag wurde mit dem Istcambi eine Verlängerungsvereinbarung .getroffen..

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Eine weitere Verpflichtung des Bundes aus dem Verrechnungsverkehr mit Italien besteht in einer Garantie, die den Schweizerischen Bundesbahnen gegenüber im November 1943 übernommen wurde und diesen die ClearingÜberweisung ihrer gesamten Aussenstände aus dem Bahnabrechnungsverkehr mit den Italienischen Staatsbahneu, die sich damals auf 53,5 Millionen Franken beliefen, zulasten des Bundes bis zum Betrag des am 1. Dezember 1947 noch bestehenden Guthabens garantiert. Diese Aussenstände der SBB. waren dadurch entstanden, dass nach der Einbeziehung des Bahnabrechnungsverkehra in den Clearing das für die Abwicklung dieses Verkehrs im Clearing eröffnete Spezialkonto I nicht mehr in hinreichendem Masse gespiesen werden konnte.

Die Zunahme des Transitverkehrs durch Italien hatte ein starkes Anwachsen der Forderungen der 8BB. zur Folge, während Italien nicht in der Lage war, die für eine entsprechende Alimentierung des Spezialkontos I erforderlichen zusätzlichen Warenlieferungen aufzubringen. Durch eine Vereinbarung. vom November 1942 wurde vorgesehen, dem allgemeinen Clearingkonto monatlich vorweg 2,5 Millionen Franken zur Deckung der laufenden Überweisungen der Italienischen Staatsbahnen an die SBB. und eine weitere Million Franken zur Abtragung der Rückstände des Spezialkontos I zu entnehmen, womit bei normalem Funktionieren des Clearingverkehrs mit der vollständigen Abtragung der rückständigen Forderungen der SBB. hätte gerechnet werden können. Da jedoch den SBB. das Zuwarten auf eigenes Eisiko bei fortlaufender weiterer Inanspruchnahme ihrer Transportleistungen billigerweise nicht zugemutet werden konnte, sah sich der Bund genötigt, mit seiner Garantie für die Aussenstände einzuspringen.

bb. Situation am 31. Dezember 1946.

Cleariugvorschuss des Bundes (Saldo des Spezialkontos II) Fr.

vom Bunde garantiertes Guthaben der SBB » Forderung des Bundes aus der Ablösung des Bankenkredites . . . , . · »

128 523 375 51 045 311 57000000

cc. Amortisation der Vorschüsse.

Bei den Wirtschaftsverhandlungen mit Italien, die zum Abschluss des Abkommens vom 10. August 1945 über die Eegelung des Zahlungsverkehrs führten (siehe unsern XXXII. und XXXIII. Bericht), wurde der Tilgung der

800 Bundesvorschüsse die grösste Aufmerksamkeit geschenkt. Die vertragliche Begelung sah vor, dass die rückständigen Clearingforderungen und der Istcambi-Kredit durch die Abzweigung von 15 % sämtlicher unter dem neuen Abkommen erfolgenden Einzahlungen schweizerischer Schuldner an die Schweizerische Nationalbank sukzessive abgetragen werden sollten. Inzwischen ist die wegen dieser Regelung der Schuldentilgung gegen das Abkommen erhobene ànglo-amerikanische Einsprache unter der Bedingung zurückgezogen worden, dass die Schuldentilgung auf die privaten kommerziellen Clearingforderungen (allgemeines Clearingkonto und Spezialkonto I) beschränkt werde. Unter den in Italien zur Zeit noch herrschenden wirtschaftlichen Verhältnissen kann jedoch eine unveränderte Inkraftsetzung des Abkommens vom 10. August 1945 nicht mehr in Frage kommen. Es wird in neuen Verhandlungen, für deren Aufnahme allerdings vorderhand noch verschiedene Voraussetzungen - fehlen, der neuen Wirtschaftslage angepasst werden müssen. Die Schuldentilgung wird dabei im Vordergrund der Verhandlungen stehen.

c. Kredite, des Bundes auf Grund von Zahlungsabkommen.

Durch das mit den Vereinigten Staaten von Amerika, Grossbritannien und Frankreich abgeschlossene sogenannte Currie-Abkommen vom 8. März 1945 wurde der Schweiz der Weg aus der am Ende des Krieges drohenden Isolierung wieder geöffnet. Der Regelung der Wirtschaftsbeziehungen mit den vom Krieg heimgesuchten Ländern stellte sich jedoch die grosse Schwierigkeit entgegen, dass diese Länder durch den Krieg ihre Produktions- und Lieferfähigkeit weitgehend eingebüsst hatten und auch ihre Devisenlage bedenklich erschüttert worden war. Von alliierter Seite .wurden von der Schweiz Beitragsleistungen an den Wiederaufbau der durch den Krieg notleidend gewordenen Länder erwartet. Zudem war an die Wiederaufnahme eines vertraglich geregelten Warenaustausches und Zahlungsverkehrs mit diesen Ländern ohne Vorleistungen nicht zu denken. Wir sahen uns daher seit dem Frühjahr 1945 veranlasst, im Rahmen sogenannter Währungs-, Finanz- oder Zahlungsabkommen, die sich in ihrer Struktur weitgehend an ähnliche, schon früher und seither von Grossbritannien mit verschiedenen Ländern abgeschlossene Abkommen anlehnten, den betreffenden Ländern finanzielle Erleichterungen zu gewähren, die praktisch einer in der Regel
auf 8 Jahre befristeten Kreditgewährung durch den Bund gleichkommen.

In chronologischer Reihenfolge der Vertragsabschlüsse handelt es sich um Beiträge an den Wiederaufbau der folgenden Länder: Frankreich, BelgienLuxemburg, Tschechoslowakei, Niederlande, Norwegen und Grossbritannien (Sterlinggebiet). Über die Einzelheiten der betreffenden Abkommen und der mit ihnen verbundenen Kreditgewährungen haben wir bereits in unsern drei letzten Berichten (XXXI. bis XXXIII. Bericht) Aufschluss gegeben. Ihre finanzielle Auswirkung bis heute wird durch die nachstehende Tabelle aufgezeigt:

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Stand der Kreditgewährung und -beanspruchung am 31. Dezember 1946: " Land

Datum des Abkommens

Art dee Kredits

Dauer

VorschussSaldo abzUg I.

Kredit- evtl. Guthaben betrag bel der Schweiz.

Nat-Bank

In Millionen Tranken

Belgien/ Luxemburg

25. Juli 1945 14. März 1946 26. Sept. 1946

a. Währungskredit 6. Überziehungsmöglichkeit c, Überziehungsmöglichkeit auf dem Konto F (Finanz-Konto)

3 Jahre

201) 203)

--

l

27,6

. --

Frankreich

16. Nov. 1945 12. März 1946 1. Aug. 1946

Währungskredit

3 Jahre 3003)

275,6

Grossbritannien (Sterlinggebiet) Niederlande

.12. März 1946

Währungskredit

3 Jahre 2604)

174,4

24. Okt. 1945 6. Mai 1946

a. Währungskredit b. Bankenkredit, zu 85 % vom Bund garantiert c. Überziehungsmöglichkeit auf Konto P (Finanzkonto) Währungskredit

Norwegen

1.März 1946

Tschechoslowakei

3. Mai 1946

Währungskredit

3 Jahre

25

5 Jahre

(50)5)

-- l Jahr

4,6 (33,3)

l 5

Dauer des Abkommens, kündbar jederzeit auf l Monat 10 Total.

642

-- 482,2

Anmerkungen; 1 ) Ursprünglicher Kreditbetrag 50 Millionen; am 14. März 1946 herabgesetzt; auf 20 Millionen; 2 ) ab 26. September 1946; a ) ursprünglicher Kreditbetrag 250 Millionen, wovon die zweite Hälfte verfügbar ab 16. November 1946; am 1. August 1946 erhöht auf 300 Millionen; ") Kredit in Pfund; die zweite Hälfte verfügbar ab 12. März 1947; 5 ) am 31. Dezember 1946 beansprucht mit 33,3 Millionen.

802 Nach der vorstehenden Zusammenstellung waren am 81. Dezember 1946 die Kredite in Höhe von insgesamt 642 Millionen Franken beansprucht mit 482,2 Millionen Franken. Es ist jedoch zu beachten, dass diese Zahlen die Situation wiedergeben, wie sie sich aus den bei der Schweizerischen Nationalbank geführten Bechnungen ergibt, jedoch die bei den zur Abwicklung des dezentralisierten Zahlungsverkehrs ermächtigten schweizerischen Banken liegenden Schweizerfranken-Guthaben der ausländischen ermächtigten Banken nicht berücksichtigen. Die Saldi, zugunsten der schweizerischen ermächtigten Banken beliefen sich am 81. Dezember 1946: im Verkehr mit Belgien/Luxemburg auf 86,9 Millionen Franken » » » Frankreich.

» 45,9 » » » , » » Grossbritannien » 33,1 » » · » » » Holland » 15,5 » » Bei Verwendung dieser Guthaben zur Abdeckung der Vorschüsse des Bundes an die betreffenden Länder hätte sich die Gesamtbelastung des Bundes am 31. Dezember 1946 aus seinen Vorschüssen um 111,2 Millionen Franken auf 871 Millionen Franken reduziert.

Die Beanspruchung der Kredite erfolgte durch den Verkauf von Schweizerfranken gegen Zahlungen in der "Währung des Partnerlandes. Den Schweizerfranken-Vorschüssen des Bundes stehen daher als Deckung entsprechende Guthaben der Schweizerischen Natioimlbank in den Währungen der Schuldnerländer gegenüber, die zur Hauptsache in Schatzanweisungen der ausländischen Notenbanken zinstragend angelegt sind. Diese Guthaben sind kursgesichert mit Ausnahme derjenigen im Sterlinggebiet. Die Schuldnerländer haben die Verpflichtung übernommen, im Falle einer Abwertung ihrer Währungen, den zu ihren Lasten bestehenden Passivsaldo zum altea Kurs abzurechnen.

Die Kreditkosten, die dem Bund durch die Gewährung der Vorschüsse entstehen -- sie belaufen sich, wenn man mit 5 Jahren Kreditdauer rechnet, auf 2,6 % -- werden zur Hauptsache gedeckt durch die Verzinsung der in den Schuldnerländern liegenden Guthaben der Schweizerischen Nationalbank. Soweit diese Zinsvergütungen nicht ausreichen, wird zur Deckung des Bestbetrages auf den Auszahlungen an die schweizerischen Gläubiger eine Gebühr von y2--l % erhoben.

Für die Bückzahlung der Vorschüsse kommt in erster Linie die sukzessive Abdeckung der Kreditsaldi während der Laufzeit der Abkommen auf dem Wege vermehrter Warenlieferungen und Dienstleistungen im Bahmen
der Abkommensbestimmungen in Frage. Die im Zeitpunkt des Ablaufes der Zahlungsabkommen noch bestehenden Aktivsaldi zugunsten der Schweiz sind gemäsa den Vereinbarungen mit Belgien/Luxemburg und Holland, soweit sie nicht in Gold oder in Schweizerfranken abgetragen werden, fortan zu 3% % jährlich zu verzinsen und gemäss einem zwischen den Vertragspartnern zu vereinbarenden Plan innert 5 Jahren zu amortisieren. Mit Frankreich ist die Umwandlung des Kreditsaldos, soweit nicht eine sofortige Abtragung in Gold

803

erfolgt, in zu l % über dem offiziellen Satz verzinsliche Schatzacheine und deren Amortisation nach einem gemeinsam aufzustellenden Plan vorgesehen.

Besteht gegenüber der Tschechoslowakei bei Ablauf des Abkommens ein VorBchußsaldo zugunsten der Schweiz, so hat die Bückzahlung in Gold zu erfolgen, sofern nicht die Bezahlung in freien Devisen oder durch Warenlieferungen vereinbart wird. Der kurzfristige, die Punktion einer Manövriermasse im Zahlungsverkehr ausübende Kredit an Norwegen, wird, falls er beansprucht werden.sollte, mit dem Ablauf des Abkommens zur Rückzahlung fällig. Über die Art der Rückzahlung wird eine Verständigung zwischen den Vertragspartnern zu treffen sein. Mit Grossbritannien besteht keine Abmachung über die Rückzahlung des Vorschusses. Die auflaufenden Pfundguthaben der Schweizerischen Nationalbank können im Sterlinggebiet für die Bezahlung von Warenund Dienstleistungen verwendet und auf diese Weise abgetragen werden. Das Tempo der Bückzahlung der verschiedenen Vorschüsse wird davon abhängen, wie hoch sich die einzelnen Kreditealdi zugunsten der Schweiz bei Ablauf der Abkommen belaufen und wie es .sich dannzumal mit der Lieferfähigkeit der Schuldnerländer und der Aufnahmebereitschaft der Schweiz für ihre Warenlieferungen verhalten wird.

3. Goldüternahme durch den Bund.

a. Geschichtliches.

Die ^Instabilität der Vorkriegsjahre bewirkte einen Kapitalabfluss nach den Vereinigten S t a a t e n und verminderte dadurch den Goldschatz der Schweizerischen Nationalbank. Ein Rückfluss setzte kurze Zeit nach der Kapitulation Frankreichs ein. Inmitten des kriegsversehrten Europas wurde die Schweiz zu einem Zufluchtsland, wo jeder Schutz für seine Person und seine Güter suchte. Der Kapitalzuf'luss nahm derart zu, dass bereits 1941 die Nationalbank Einschränkungen für den Kapitaltransfer aus Dollarländern treffen musste, und zwar zuerst gegenüber Ausländern, bald danach auch gegenüber Schweizern. Ende 1941 erreichte der Goldbestand der Schweizerischen Nationalbank wiederum die Höhe, die er Ende 1938 hatte.

Im Laufe der folgenden Jahre stieg der Goldzufluss weiter an. Die Schweizer Bürger, die in ihr Land zurückkehrten und ihre Habe zurückführen wollten, die Flüchtlinge, die bei uns Aufnahme fanden, die internationalen Organisationen, die sich in unserem Lande ausbreiteten, die Vertretung fremder . Interessen durch die Schweiz, der Frankenbedarf der amerikanischen Regierung, Bchliesslich unsere Handelsbilanz, die im Gegensatz zu ihren bisherigen Tendenzen bei Kriegsende aktiv wurde: alle diese Elemente bewirkten eine fortgesetzte Goldzunahme in der Schweiz.

In den Jahren 1942 und 1943 wuchs .der Goldbestand weiter an, während unsere Einfuhrschwierigkeiten sich noch verschärften. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, beschränkte die Nationalbank ihre Dollarübernahme auf den Exporterlös und ersuchte den Bund, diejenigen Dollars zu übernehmen,

804

deren Transfer aus andern Gründen notwendig wurde. Der Bundesrat, der sich diesem Standpunkt anschloss, bot durch Beschluss vom 23. März 1943 dazu Hand, dass zugunsten bestimmter Gesandtschaften, zugunsten von Journalisten und humanitären Aktionen etc. bis zur Höhe von 3 ^Millionen Franken monatlich Dollars übernommen werden konnten. D eser ersten Intervention folgten weitere zugunsten der amerikanischen Begierung.

Da.der Goldzustrom im Jahre 1944 weiter andauerte, sahen sich die Bundesbehörden veranlasst, auch die Dollarübernahme aus der Exportindustrie einzuschränken. Aus dieser Zeit stammt insbesondere die Blockierung eines Teils der aus den Uhrenexporten erwachsenen Forderungen.

Die wirtschaftlichen Beziehungen der Schweiz mit Grossbritannien entwickelten sich im gleichen Sinn wie mit den Vereinigten Staaten. In Grossbritannien machte sich ein wachsender Frankenbedarf geltend aus der Notwendigkeit, die Importe aus der Schweiz sowie gewisse Ausgaben der britischen Kegierung und der in London akkreditierten Asylregierungen zu finanzieren.

Das britische Schatzamt verschaffte sich die dazu erforderlichen Mittel aufGrund eines mit der Schweiz ain 18. Dezember 1943 abgeschlossenen Abkommens durch Goldabgaben, von denen die eine Hälfte von der Nationalbank und die andere Hälfte vom Bund übernommen wurde.

Im Januar 1945 wurden die für die Uhrenindustrie geltenden Transferbeschränkungen -- mit Ausnahme der Kontingentierung -- auf alle übrigen Exporte, deren Begleichung auf Dollarzahlung lautete, ausgedehnt. Nachdem die Devisenbilanz der Schweizerischen Nationalbank im Verkehr mit den Dollarländern eine Entspannung erfahren hatte, konnte zu Beginn des Jahres 1946 eine weitgehende Lockerung der Transferrestriktionen Platz greifen.

Für Exportforderungen wurde von diesem Zeitpunkt an wieder der Volltransfer zugelassen, mit Ausnahme von Dollarzahlungen aus Nichtdollarländern und aus der Abwicklung von gewissen Altkontrakten.

Weder das Kriegsende noch die Gewährung bedeutender Vorschüsse an das Ausland vermochten das Gleichgewicht wieder herzustellen. Unsere Handelsbilanz wurde zwar wiederum passiv wie in normalen Zeiten, aber unsere Gesamtzahlungsbilanz blieb weiter hoch aktiv und bewirkte damit einen weiteren Goldzufluss. Die allgemeine Unsicherheit und die Devisenkontrollen veranlassten die Exporteure,
ihre gesamten Forderungen zurückzurufen, und verhinderten jeden normalen Kapitalexport, Immerhin, die SituatÜonsverbesserung, bedingt durch die Veränderung unserer Handelsbilanzlage, erlaubte der Nationalbank, den kommerziellen und nicht kommerziellen Dollaranfall (inbegriffen denjenigen von den amerikanischen Urlaubern) im Bahmen der bestehenden Einschränkungen seit 1946 auf eigene Bechnung zu übernehmen. Die frühem Verpflichtungen einerseits und der neue Goldzustrom aus verschiedenen, dem Dollarblock nicht zugehörigen Ländern anderseits hatten zwar ein weiteres Anwachsen des Goldbestandes des Bundes zur Folge. Am 31. Dezember 1946 belief sich der Bundesschatz auf etwa 1237 Millionen Franken. Davon ist

805 jedoch nur der Gegenwert von 773 Millionen ausbezahlt worden, während für die restlichen 464 Millionen bis jetzt nur Garantien geleistet worden sind.

Das vom Bund erworbene Gold liegt in New York, in Kanada, in London und in Bern. Diese Golddepots verteilen sich wie folgt: Übernommen

Gold Gold Gold Gold

in New York in Kanada .

in London .

in Bern. . .

.

.

.

.

Garantiert in Millionen Franken

Total

386,9 62,5 296,9 26,6

442,9 21,2 --

829,8 83,7 296,9 26,6

772,9

464,1

1237,0

Das Golddepot in London rührt ausschliesslich her aus Goldzessionen der Bank von England. Das in Kanada übernommene Gold wurde ebenfalls von der Bank von England überwiesen, während der garantierte Betrag aus Exporten nach Kanada stammt, das zu den Dollarländern gehört.

Das Gold in New York hat seinen Ursprung in folgenden Quellen: . f ,, Ausfuhr

,,,

,,,11,

Total Total

Uhrenindustriel)

Andere 8)

Amerikanische Regierungs))

486,8

354,8

132,0

208,9

Humanitäre u. kulturelle Zwecke,

Diplomatie Diplomatie, Presse usw!

106,2

Andere *)

27,9

Total

829,8

Das in Bern liegende Gold stammt aus dem Zahlungsverkehr mit Schweden.

6. Rechtfertigung der getroffenen

Massnahmen.

Jeder Golderwerb der Nationalbank zwingt diese, einen entsprechenden Betrag in Franken auszuzahlen. Wenn die ausgegebenen Zahlungsmittel die normalen Bedürfnisse des Verkehrs überschreiten, kann der Überschuss inflatorische Wirkungen auslösen. Die Tatsache, dass die Banknoten vollständig durch Gold gedeckt sind, hindert nicht, dass diese Wirkungen entstehen können; eine zusätzliche Emission von Zahlungsmitteln, die auf einen Exportüberschuss zurückzuführen ist, aeigt dieselben inflationistischen Auswirkungen wie eine Zahlungsmittelvermehrung, die ihren Ursprung in Rechnungsdefiziten des Staates hat.

1 ) Inbegriffen die Altguthaben (57,2) und die Übernahmen ausserhalb der Kontingente (43,0).

2 ) Inbegriffen einige Exporte nach Dollar- und Nichtdollarländern.

3 ) Inbegriffen die Übernahme aus der Urlauberaktion (20,6) und aus Entschädigungen für das Bombardement in Schaffhausen (17,1), *) Lizenzen (23,9), Steuern (3,2), PTT, SBB usw. (0,8).

Bundesblatt.

99. Jahrg. Bd. I.

63

806

Der Kampf gegen den Preisanstieg kann nur. wirksam sein, wenn Massriahrnen wirtschafts- und finanzpolitischer Art gleichzeitig angewendet werden.

Die wirtschaftlichen Eingriffe (wie Preiskontrolle oder Exportkontingentierung) wären nutzlos, wenn auf der andern Seite der Zahlungsmittelumlauf unter dem Einfluss des Kapitalzustrpmes heliehig ansteigen könnte. Desgleichen trügen die Massnahmen auf der Geldseite keine Früchte, wenn nicht auch solche auf der Warenseite ergriffen würden, um die Konjunktur zu beeinflussen und die Preise zu ermässigen. Die Bekämpfung der Preishausse erfordert die Koordination von wirtschafts- und finanzpolitischen Massnahmen.

Gewiss werden die Sterilisationsmassnahmen eine Preissteigerung nicht verhindern können, die ihre Ursache z. B. im Kriegsrisiko hat, in der Preisentwicklung im Ausland, in den übersetzten Frachtkosten oder in der Notwendigkeit, sich Eohstoffe oder Fabrikate im eigenen Lande zu beschaffen, die man in normalen Zeiten billig aus dem Ausland eingeführt hatte usw.

Aber sie tragen dazu bei, das Übel zu mildern. Die inflatorische Entwicklung und ihre zerstörenden Auswirkungen in den Ländern, die die notwendigen Abwehrmassnahmen nicht getroffen haben, sind zu bekannt, als dass weitere Ausführungen über den Nutzen der bisher getroffenen Massnahmen notwendig wären.

c. Die Wirkungen der Sterilisation.

Um die Tragweite der getroffenen Massnahmen zu erkennen, ist es notwendig, einen Blick auf die Entwicklung des Goldbestandes der Nationalbank und des Bundes einerseits und diejenige des Geldumlaufes anderseits zu werfen.

aa. Entwicklung des Goldbestandes.

Jahr

Ende 1938 . . .

» 1939 . . .

» 1940 . . .

» 1941 . . .

» 1942 . . .

» 1943 . . .

» 1944 . . .

» 1945 . . .

» 1946 . . .

Nationalbank

2889,6 2261,6 2173,2 2878,5 3565,2 4172,6 4554,1 4777,0

4949,9

Bund

Total

(fgsgîïoo)

-- -- -- -- -- 2,6

2889,6 2261,6 2178,2 2878,5 8566,2 4175,2

462,5

5016,6 5807,2

100 78 75 100 128 144 174 201 214

1080,2 1287,0

6186,9

807

bb. Entwicklung des Geldumlaufes.

Jahr

Ende 1988 .

» 1989 .

» 1940 .

» 1941 .

» » » » »

1942 .

1948 .

1944 .

1945 .

1946 .

Banknoten

Andere SichtVerbindlichkeiten

1751,0

1668,2 789,0 1178,1 1236,2 1290,4 1289,5 1015,1 1110,0 1168,7

2049,8 2278,4 2336,7 2637,8 8048,5 8548,0 3885,2 4090,7

T ±olf tel

"

Verhältnis von Zunahme (1938 = 100) u.Geldvolumen Goldbestand

8414,2 2888,8 3451,5 8572,9 3927,7 4288,0 4563,1 4945,2 5254,4

100 88

101 105 115 126 184 145 154

118 126 159 124 110 108 91 85 84

Die erste Tabelle zeigt, dass trotz der Intervention des Bundes der Goldbestand der Nationalbank in den Jahren 1940 bis 1946 ständig zugenommen hat. Immerhin erfuhr infolge dieser Intervention die Goldzunahme eine beträchtliche Verlangsaraung. Die Tabelle zeigt überdies, dass trotz den getroffenen Einschränkungen der Goldbestand der Nationalbank und des Bundes zusammen sich in den Jahren 1941 bis 1946 mehr als verdoppelt hat.

Die zweite Tabelle lässt eine Zunahme des Geldvolumens erkennen, die jedoch bedeutend geringer ist als diejenige des Goldbestandes, Während der Goldbestand in der in Betracht gezogenen Periode von 100 auf 214 anwächst, vermehrt sich das Geldvolumen nur von 100 auf 154. Die Wirksamkeit der Sterilisation wird offenbar, wenn man die Entwicklung des Geldvolumens und des Goldbestandes vergleicht. Bis zum Zeitpunkt der Intervention des Bundes übersteigt das Wachstum des Geldvolumens beträchtlich dasjenige des Goldbestandes. Dieses Volumen beträgt Ende 1946 nur noch 84% des Goldbestandes.

d. Angewandte Methoden.

Das Mittel zur Vermeidung einer Aufblähung des Geldvolumens besteht in der Stillegung eines Teils des Goldzuflusses. Diese Stillegung kann sich in zwei Formen vollziehen: die erste besteht in einer Auszahlungsbeschränkung bzw. in einer vorübergehenden Blockierung eines Teils der dem schweizerischen Gläubiger auszuzahlenden Summe, die andere in dem Goldrückkauf durch den Bund, welcher der Nationalbank den Gegenwert bezahlt. Wenn die Nationalbank das erworbene Gold an den Bund weiterverkauft, so muss dieser den Betrag mit Mitteln bezahlen, die .er aus dem Markt entnommen hat. Auf diese Weise erhält die Nationalbank die gleiche Summe an Noten zurück, die sie für die Bezahlung der Exporteure aufgewendet hat; somit erfährt das Geldvolumen keine Erhöhung.

Mit den beiden ins Auge gefassten Methoden sind immerhin gewisse Unzukömmlichkeiten verknüpft. Die Auszahlungssperre entwertet die Forderung

808

um den Betrag, den der Gläubiger sich als Diskont abziehen lassen musa, wenn er sich zur Beschaffung flüssiger Mittel an den Geldmarkt wendet. Da die daraus für den Exporteur entstehende Belastung im allgemeinen auf den Käufer abgewälzt wird, hat dieses Vorgehen Unannehmlichkeiten nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland zur Folge.

Die andere Methode belastet den Staat mit Zinskosten, denn damit die Operation wirksam ist, muss der Bund sich die notwendigen Mittel durch Anleihen auf dem Markt beschaffen.

Beide Methoden sind bisher angewendet worden. Nach der ersten hatte der Bund für einen Betrag von 464 Millionen Franken eine Garantie für die dreijährige Blockierung übernommen. Der Bund hat also finanziell vor dem Ablauf der Blockierungsfrist nicht zu intervenieren. Die Frist von drei Jahren ist für die zuerst blockierten Summen bald verfallen, und die Deblockierung beginnt im. Mai 1947.

Die zweite Methode hatte zur Folge, dass der Bund bereits 778 Millionen Franken gegen bar erworben hat.

e. Die finanzielle Belastung.

Der Erwerb von Gold bringt gewisse Bisiken mit sich, besonders wenn sich das übernommene Gold im Ausland befindet und dem Besitzer nicht immer frei zur Verfügung steht. Des weitern verursacht die Goldübernahme Kosten (wie z. B. die «handüng charge» von % % beim Erwerb von Gold in USA.

und von % % bei der Liquidierung, ferner die Transportkosten im Falle des Eücktransportes usw.). Auf der andern Seite bestehen neben Risiken aus Wertverlusten : auf dem Gold aber auch gewisse Gewinnmöglichkeiten aus einer Werterhöhung; ferner können aus dem Unterschied zwischen dem Ankaufsund Verkaufspreis des Goldes Gewinne entstehen, die man zur Deckung der Sterilisierungskosten verwenden kann.

Diese Faktoren spielen ausser bei einer wesentlichen Veränderung des Goldpreises nur eine sekundäre Eolle. Die Haxiptlast, die für den Bund aus der Sterilisation des Goldes erwächst, wird durch die Zinsen auf den Anleihegeldern verursacht. Wenn man mit Anleihekosten für 5 Jahre rechnet, d. h. mit einem Zinssatz von 2,6 %, ergibt sich auf den 773 Millionen Franken, die tatsächlich ausbezahlt sind, eine Zinsenlast von ungefähr 20 Millionen Franken im Jahr.

/. Aussichten für die nächste Zukunft.

Wird der Goldbestand des Bundes noch weiter anwachsen, oder wird er sich vermindern ? Wird, im Falle
einer Verminderung, die Bückbildung rasch vor sich gehen oder sich über Jahre erstrecken? Da die Goldsterilisierüng zum Zwecke hat, den Preisanstieg zu bekämpfen, wird die Beantwortung dieser Fragen von der Bewegung der Preise, vom Ausmass des Goldzuflusses und von der Gestaltung des Geld- und Kapitalmarktes abhängen.

809

Was die Entwicklung der Preise anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass seit Kriegsende gewisse, eine Preishausse begünstigende Faktoren verschwunden sind oder an Gewicht verloren haben (Frachtkosten, Kriegsrisiko usw.), während andere weiter bestehen (Mangel an gewissen Waren, Notwendigkeit einer teuren Inlandproduktion für gewisse Eohstoffe und Fabrikate usw.) und neue Faktoren aufgetaucht sind (Überborden der Bestellungen, Zustrom von Touristen usw.).

Die Prosperität in verschiedenen Branchen führt zu einer Steigerung der Nachfrage nach Arbeitskraft, was wiederum eine Erhöhung der Saläre auslöst.

All das hatte zur Folge, dass die Preise mit dem Übergang zur Friedenswirtschaft anstatt zu sinken sich weiterhin erhöht haben.

In bezug auf den Goldanfall kann man feststellen, dass die Wiederkehr der passiven Handelsbilanz die Lage für die Nationalbank erleichtert hat.

Trotz dieser Verbesserung muss man sich aber damit abfinden, dass die Zahlungsbilanz weiterhin aktiv bleibt. Die Deblockierung der Schweizerguthaben in den Vereinigten Staaten, die Tatsache, dass mehrere bedeutende Kredite an das Ausland erschöpft sind, die Wiederaufnahme des Reiseverkehrs, das beständige Bestreben der Schweizer, ihre Guthaben in jedem durch die Devisengesetzgebung erlaubten Ausmasse zu rapatriieren, alle diese Faktoren sind geeignet, den Zustrom von Gold in die Schweiz aufrechtzuerhalten. Es ist allerdings möglich, dass eine Wendung von heute auf morgen eintreten kann, sei es, dass eine politische Spannung einen Kapitalabfluss nach den Vereinigton Staaten auslöst, sei es, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen; gegenwärtig scheint aber das Bedürfnis nach Schweizerfranken kaum eine Abschwächung zu erfahren. Im Gegenteil werden die Guthaben aus dem Export, die während drei Jahren blockiert waren und sich auf 464 Millionen Franken beziffern, ab Mai 1947 fällig. Ihre Auszahlung wird 84 Millionen Franken im Jahre 1947, 210 Millionen 1948 und den Best im Jahro 1949 erfordern. Wenn man vermeiden will, dass die bisherigen Sterilisationsmassnahmen unwirksam gemacht werden, sollten diese Auszahlungen keine Vermehrung des Zahlungsniitteluinlaufes hervorrufen, Gewisse Kreise behaupten, ein recht einfaches Mittel zur Lösung des Goldproblems gefunden zu haben. Wenn die Nationalbank zu viel Gold besitze, genüge es, wenn
sie zu einer massiven Goldmünzenabgabe an die Öffentlichkeit schreite. Ohne auf diese Eatschläge zu warten, hat die Nationalbank bereits gewisse Lockerungen eintreten lassen.

Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass der grossie Teil des Goldbestandes der Nationalbank und des Bundes bis in die letzte Zeit im Ausland blockiert war, so dass es unratsam erschien, bei uns verfügbares Gold in grossem Umfang an das Publikum abzugeben und damit einen Teil der greifbaren Währungsreserven in unzähligen kleinen Posten zu verteilen. Anderseits aber ist es möglich, durch den Verkauf von Goldmünzen an Privatpersonen, wie es die Nationalbank durch Vermittlung der übrigen Banken bereits getan hat, flüssige Mittel zu binden oder bis zu einem gewissen Grade Noten aus der Zirkulation zu ziehen. Eine Verminderung des Geldumlaufes wird aber nur

810 erreicht, wenn das Goldstück Warencharakter hat und zum Zwecke der Thesaurierung erworben wird. Würde man dagegen zu einer massiven Goldmünzenabgabe schreiten und gleichzeitig durch Gesetzesakt dem Goldstück wieder Münz- und Verkehrswert zuerkennen, so wäre zu erwarten, dass die Goldmünzen teilweise zum Notenumlauf hinzu als zusätzliches Zahlungsmittel in den Verkehr kämen. Die Menge zirkulierenden Geldes würde dadurch eine Erhöhung erfahren, mit allen nachteiligen Folgen einer verstärkten Inflationswirkung von der Geldseite her. Der Irrtum der Leute, die eine massive Goldabgabe befürworten, liegt darin, dass sie ihre Beachtung dem Goldvorrat anstatt der umlaufenden Geldmenge schenken. Sie übersehen auch, dasa die Rückkehr zu einer Goldumlaufswährung so lange nicht denkbar ist, als nicht massgebende andere Länder zur reinen Goldwährung zurückkehren.

Man darf auch nicht ausser acht lassen, dass der Goldbestand einer Notenbank nicht ein Vermögen darstellt, über daa sie nach Belieben verfügen kann.

Für den Fall, dass wieder Kapitalien in grösserem Umfange ins Ausland abwandern sollten, würden dem gegenwärtigen Goldzufluss Goldabgaben entsprechen müssen. Man denke mir an die beträchtlichen ausländischen Guthaben in der Schweiz, um sich ein Bild vom Ausmass der Belastung zu machen, der sich die Nationalbank von einem Tag auf den andern gegenübergestellt sehen könnte. In so unsichern Zeiten, wie wir sie heute erleben, können Kapitalbewegungen plötzlich einen ausserordentlichen Umfang annehmen. Wir geben hier ein Beispiel: Von Anfang 1989 bis Anfang 1940 fiel der Goldbestand der Nationalbank von 2,9 auf 2,2 Milliarden Franken, also um 700 Millionen Franken oder rund einen Viertel; Eine übermässige Ausgabe von Goldmünzen könnte auch politische Schwierigkeiten zur Folge haben. Währenddem gewisse Länder heute einen Goldüberfluss aufweisen, leiden andere -- und gerade diejenigen, die vorn Kriege besonders stark betroffen worden sind -- an einem erheblichen Goldmangel. Wenn nun die Gläubigerländer ihr Gold an Privatpersonen abgeben, vermindert diese Verteilung die zu internationalen Zahlungen vorhandene monetäre Goldmenge, denn die Erfahrung zeigt, dass das einmal an die Öffentlichkeit verteilte Gold nur schwer wieder hereinzubringen ist. Die Goldabgabe vermehrt so die Schwierigkeiten, die aus der
ungleichen Verteilung der Goldreserven stammen. Die Goldpolitik ist demnach äusserst heikel, und es muss deshalb bei der Ausgabe von Goldmünzen Mass gehalten werden. Diese Verkäufe sind wohl geeignet, die Lage der Nationalbank zu erleichtern, vermögen aber allein das Goldproblem nicht zu lösen.

Die Aussichten für eine rasche Liquidierung der Goldvorräte des Bundes sind demnach zum mindesten zweifelhaft. Wenn man den Kampf gegen die Preissteigerung fortsetzen will-1-was unserer Ansicht nach unerlässlich ist --, müssen neue Massnahmen sowohl finanz- wie wirtschaftspolitischer Art getroffen werden. Da das Bundesbudget die Kosten der Goldübernahme nicht weiter tragen kann, müssen andere Möglichkeiten gefunden werden, um'einer Vermehrung des Geldvolumens entgegenzuwirken. Diese können entweder in neuen Transferrestriktionen oder aber in einer largeren Goldübernahme-

811 politik bestehen, wobei jedoch die Sterilißierung der Überschüsse auf Kosten der Nutzmesser zu erfolgen hätte. Wir glauben, dieser letztern Methode den Vorzug geben zu sollen. Die Frage befindet sich zur Zeit im Studium, und der Bundesrat wird demnächst zu konkreten Vorschlägen Stellung zu nehmen haben.

B. Die Ausfuhrkontingentierung im Dienste des Zahlungsverkehrs.

Die Entwicklung der Handels- und Zahlungsbilanz im Verkehr mit verschiedenen Ländern, worunter insbesondere auch mit solchen, mit welchen die Schweiz seit Kriegsende neue Zahlungsvereinbarungen in der Form der sogenannten Zahlungsabkommen abgeschlossen hatte, gab Veranlassung, die Ausfuhr nach den betreffenden Ländern einer wertmässigen Kontingentierung zu unterstellen. Der Entwicklung der Verhältnisse folgend, musste diese Kontingentierung mehr und mehr von einer anfänglich hauptsächlich der Überwachung der Ausfuhrentwicklung dienenden Massnahme zu einer eigentlichen Ausfuhrbeschränkung ausgestaltet werden. Es erscheint uns daher am Platze, einige Ausführungen allgemeiner Natur über die Ausfuhrkontingentierung, wie sie von der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestützt auf die Verfügung dieses Departements vom 22. September 1989 über die Überwachung der Ein- und Ausfuhr und die Durchführungsvorschriften zu den einzelnen Abkommen mit dem Ausland über den Warenund Zahlungsverkehr von Fall zu Fall angeordnet wird, in unsere Berichterstattung einzubeziehen.

Die Vereinbarung von Kontingenten, d. h. die wertmässige Festlegung in den einzelnen Abkommen der während einer bestimmten Periode beidseitig zu liefernden Waren und die Budgetierung des Zahlungsverkehrs auf Grund dieser Kontingente erfordern zwangsläufig, dass die Entwicklung der Ein- und Ausfuhr im Verkehr mit den in Frage kommenden Ländern fortlaufend überwacht wird. Im Verkehr mit Ländern, welchen der Bund zur Erleichterung und Beschleunigung ihres Wiederaufbaues Kredite gewährte oder irgendwelche andere kreditmässige Vorleistungen zusicherte, ist diese Überwachung um so notwendiger, als die Beanspruchung der Bundeskredite oder der erwähnten Vorleistungen, weitgehend davon abhängt, wie sich das Verhältnis zwischen der Wareneinfuhr und der Warenausfuhr von und nach diesen Ländern stellt.

Was die Ausfuhr anbetrifft, ist das Mittel zur Ausübung
dieser Kontrolle die Ausfuhrkontingehtierung.

Solange damit gerechnet werden kann, dass sich die Ausfuhr nach einem Lande mehr oder weniger in normalen Grenzen halten und auch die Einfuhr aus dem betreffenden Lande nicht wesentlich hinter den angenommenen Mengen und Werten zurückbleiben werde, kann man sich damit begnügen, die Ausfuhr^ kontingentierung diesem Lande gegenüber lediglich zum Zwecke der Kontrolle anzuwenden. Sie hat in diesem Falle blosse Überwachungsfunktion, und es erübrigt sich, eine eigentliche Verwaltung der Kontingente zu organisieren. Die Kontrolle kann ohne weiteres von den zur Erteilung der Ausfuhrbewilligungen

812 zuständigen Ausfuhrbewilligungsstellen ausgeübt werden. Tritt aber im Verkehr mit einem Land eine grundlegende Verschiebung ein oder beginnt sich eine solche im Verhältnis der Wareneinfuhr zur Warenausfuhr und der Einfuhrzahlungen zu den Ausfuhrzahlungen abzuzeichnen und ist infolgedessen eine Störung des programmgemässen Zahlungsausgleichs zu befürchten oder bereits eingetreten, so ist es, abgesehen von allfälligen Massnahmen zur Steigerung der Einfuhr, die Aufgabe der Ausfuhrkontingentierung, eine Anpassung des Exports an die gegebenen Zahlungsmöghchkeiten herbeizuführen. Ihre Punktion erweitert sich in diesem Falle zu einer eigentlichen Beschränkung der Ausfuhr. Es genügt nicht mehr, die Ausnützung der Kontingente zu überwachen. Diese müssen vielmehr einer eigentlichen Verwaltung unterstellt und diese möglichst den Interessen der Wirtschaft entsprechend organisiert ·werden.

Störungen des Gleichgewichts in der Zahlungsbilanz stellten sich seit Kriegsende im Verkehr mit einer ganzen Anzahl von Ländern ein. Die Gründe dieser Entwicklung sind verschiedener Natur. Während auf der Ausfuhrseite die Nachfrage nach schweizerischen Waren seitens der im Wiederaufbau begriffenen, durch den Krieg der notwendigsten Produktions- und Konsumgüter entblössten Länder einen derartigen Andrang von ausländischen Bezugswünschen und Exportbegehren schweizerischer Lieferanten herbeiführte, dasg an eine zahlungsmässige Bewältigung im Bahmen der vertraglich vorgesehenen Ausfuhrprogramme nicht zu denken war, stellten sich auf der Einfuhrseite Hemmnisse verschiedenster Art -- es sei nur an die mangelnde Lieferfähigkeit der kriegsgeschädigten Länder und die den Warenexport nach der Schweiz hemmenden und zum Teil direkt verunmöglichenden Währungs- und Preisverhältnisse in den betreffenden Ländern erinnert -- einer befriedigenden Entwicklung der Wareneinfuhr entgegen. Anderseits zwang verschiedentlich auch die zunehmende Belastung der Zahlungsbilanz mit andern als Warenzahlungen, wie z. B. mit Zahlungen aus dem Fremdenverkehr und für Kapitalerträgnisse, dazu, neben der Beschränkung dieser Zahlungen aus dem sogenannten unsichtbaren Export auf ein erträgliches Mass, auch dafür zu sorgen, dass der für den Warenexport bestimmte Anteil an den zur Verfügung stehenden Zahlungsmitteln nicht überschritten werde. In einzelnen Fällen
hatten diese Entwicklungen eine übermässige Beanspruchung oder vorzeitige Ausnützung der vom Bund gewährten Kredite oder anderen kreditmässigen Erleichterungen oder ein unerwünschtes Anwachsen der Goldübernahme durch die Schweizerische Nationalbank zur Folge, was eine Eindämmung des Exportes zu einer unumgänglichen Notwendigkeit machte.

Angesichts dieser Verhältnisse sah sich die Handelsabteilung veranlagst, gegenüber verschiedenen Ländern die Ausfuhrkontingentierung zu einer alle Exportsektoren umfassenden wertmässigen Beschränkung der Ausfuhr im Interesse des Zahlungsverkehrs zu gestalten, wobei jedoch darnach getrachtet wurde, die mit dieser Massnahme unumgänglich verbundenen Härten nach Möglichkeit zu mildern oder auszuschalten.

813 Zur Zeit findet die zahlenmässige Ausfuhrkontingentierung im strengern Sinne mit straffer Verwaltung der festgesetzten Kontingente Anwendung im Verkehr und im Eahmen der Abkommen mit folgenden Ländern: den Niederlanden, seit 6. Dezember 1945, Norwegen, seit 6. März 1946, Spanien, seit 1. Juli 1946, Frankreich, seit 9. August 1946, Belgien/Luxemburg, seit 2. Oktober 1946, dem Sterlinggebiet, seit 1. September 1946 und Schweden seit 10. November 1946. Auch im Verkehr mit andern Ländern, wie z. B. der Tschechoslowakei, Ungarn, Jugoslawien, Polen, Bulgarien, ist die Ausfuhrkontingentierung in den Dienst des Zahlungsverkehrs gestellt. Die Durchführung wickelt sich jedoch gegenüber diesen Ländern in Form einer Zwischenregelung ab, die je nach den Verhältnissen sich der blossen Überwachung oder der eigentlichen Bewirtschaftung der Kontingente annähert.

Die Verwaltung der Ausfuhrkontingente richtet sich im allgemeinen nach den folgenden Grundsätzen: Die Ausfuhr untersteht der Ausfuhrbewilligungspflicht und wird wertmassig kontingentiert. Ausfuhrbewilligungen dürfen von den Ausfuhrbewilligungsstellen nur im Bahrnen der. für die einzelnen Positionen oder Positionsgruppen des schweizerischen Zolltarifs oder für die Gesamtausfuhr nach dem betreffenden Lande festgesetzten Kontingente erteilt werden. Die Wertkontingente werden periodisch von der Handelsabteilung festgesetzt unter Zugrundelegung der mit den einzelnen Ländern getroffenen handelsvertraglichen Vereinbarungen. Soweit vertraglich keine Kontingente vereinbart sind, wird auf die Ausfuhr in früheren Jahren abgestellt, wobei speziellen Verhältnissen gebührend Rechnung getragen wird. In die Verwaltung der Kontingente, d. h.

die Zulassung der einzelnen Exportfirmen zur Ausnützung derselben und unter Umständen die Verteilung der Kontingente auf die einzelnen Firmen sind ausser den Ausfuhrbewilligungsstellen (Sektion für Ein- und Ausfuhr der Handelsabteilung, eidgenössische Preiskontrollstelle, eidgenössisches Gesundheitsamt, eidgenössische Kriegstechnische Abteilung und Schweizerische Uhrenkammer, jede auf dem ihr zugewiesenen Gebiet) in der Eegel mit Bücksicht auf ihre besonderen Kenntnisse der Verhältnisse und Bedürfnisse der von ihnen vertretenen Wirtschaftsgruppen auch die Verbandsorganisationen der Wirtschaft für die in ihren Interessenkreis
fallenden Warenpositionen eingeschaltet.

Die Kontingentsverwaltungsstellen sind gehalten, die Verwaltung der Kontingente nach objektiven und gerechten Grundsätzen durchzuführen. Sie haben diese so zu gestalten, dass der natürlichen Entwicklung der Wirtschaft (Gründung neuer Firmen, Verlagerung bei schon existierenden Firmen usw.)

angemessen Rechnung getragen wird. Für die Berücksichtigung von Fällen besonderer Art (Härtefälle usw.) haben sie angemessene Kontingentsreserven auszuscheiden. Unter ihrer Verantwortung haben sie dafür zu sorgen, dass nicht durch ihr Verwaltungssystem Kontingente unausgenützt blockiert bleiben. Ist die Kontingentsverwaltung Verbandsorganisationen der Wirtschaft anvertraut, so haben diese für Mitglieder und Nichtmitglieder des

814

Verbandes die gleichen Maßstäbe anzulegen ; dies gilt insbesondere auch für die zur Spesendeckung zur Anwendung gelangenden Gebührensätze. Über die Ausnützung der Kontingente wird die Handelsabteilung von den Kontingentsverwaltungsstellen periodisch orientiert, was ihr ermöglicht, die Situation ständig zu überblicken und gegebenenfalls die sich empfehlenden Massnahmen, seien es nun Erleichterungen oder Verschärfungen, zu treffen.

Die Handelsabteilung bemüht sich, die Ausfuhrkontingentierung möglichst anpassungsfähig und elastisch zu handhaben. Hiezu stehen ihr verschiedene Mittel zur Verfügung. 80 kann sie, um nur einige Beispiele zu nennen, bei der Bemessung der Kontingente und bei der Auswahl der massgebenden Stichjahre, sofern auf frühere Exporte abgestellt wird, besondern Verhältnissen Eechnung tragen. Sie kann ferner für verwandte Warenpositionen Globalkontingente mit globaler Verwaltung aussetzen, Vorgriffe auf die Kontingente künftiger Perioden gestatten, zurückliegende Geschäftsabschlüsse von der Kontingentsbelastung ausnehmen, Zusatzkontingente generell oder in besonders gelagerten Einzelf allen bewilligen, Anordnungen zum Schutze vor ungebührlicher Inanspruchnahme der Kontingente durch einzelne Firmen zum Nachteil anderer am gleichen Kontingent interessierter Firmen treffen und dergleichen mehr. Stets aber hat sie sich nach der Alimentierung des Zahlungsverkehrs und seiner Tragfähigkeit zu richten und im übrigen strikte auf die Gleichbehandlung aller Beteiligten unter gleichen Voraussetzungen bedacht zu sein.

So unerfreulich die Ausfuhrkontingentierung mit ihren exporthindemden Auswirkungen und vielfachen unvermeidlichen Härten ist, so unentbehrlich ist sie als Mittel zur Anpassung der schweizerischen Ausfuhr an die gegebenen Zahlungsmöglichkeiten. Solange nicht die Wareneinfuhr aus dem Ausland derart gesteigert werden kann,.dass sie bei ungehindertem Export den Ausgleich der Zahlungsbilanz herbeizuführen oder mit andern Worten den Zahlungsverkehr selbsttragend zu gestalten vermag, wird auf die Anwendung dieser Exportbeschränkungsmassnahme nicht verzichtet werden können.

C. Der Verkehr mit den einzelnen Ländern.

1. Argentinien.

Im Zusammenhang mit der Bückzahlung einer argentinischen Anleihe wurden Ende Oktober vorigen Jahres in Buenos Aires Verhandlungen über die Lieferung argentinischer
Waren nach der Schweiz aufgenommen. Diese Verhandlungen führten Mitte Januar zum Abschluss eines allgemeinen Handelsabkommens, das am 20. gleichen Monats unterzeichnet wurde und sofort provisorisch in Kraft trat.

Neben allgemeinen Klauseln über die Förderung der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen enthält das Abkommen Bestimmungen über die Lieferung argentinischer Erzeugnisse nach der Schweiz, den Bezug schweizerischer Waren durch Argentinien sowie über die Verrechnung der beidseitigen Lieferungen,

815

den Transport, die Transportversicherung, den Luftverkehr und den Filmaugtausch.

Die Abmachungen stellen einen sehr bedeutenden Beitrag zur Versorgung unseres Landes mit lebenswichtigen Nahrungsmitteln und Eohatoffen dar.

Dabei wurden für Getreide (Weizen, Mais, Hafer, Gerste und Böggen) Lieferund Abnahmeverpflichtungen für die Dauer von fünf Jahren übernommen, während für eine Beihe weiterer Erzeugniese (Fleisch, Butter, Speiseöle, Leinöl, tierische Fette, verschiedene Futtermittel, Häute, Leder, Gerbstoffextrakt usw.) argentinische Lieferungen vorgesehen sind, soweit der Inlandsbedarf dieses Landes und zum Teil auch seine Verpflichtungen gegenüber dritten Staaten eine Ausfuhr nach der Schweiz gestatten.

Die Schweiz hat ihrerseits Argentinien alle Erleichterungen zu gewähren, damit dieses Land während der Vertragsdauer von fünf Jahren nach Massgabe seines Bedarfes schweizerische Erzeugnisse beziehen kann, und zwar insbesondere industrielle Maschinen jeder Art (Maschinen für die Herstellung von Uhren ausgenommen), Webstühle und Webereimaschinen, Motoren, Dampfkessel, Elektrizitäts-, Telephon-, Telegraphen- und Radiomaterial, chemische und pharmazeutische Produkte.

Eine clearingmässige Verrechnung der beiderseitigen Guthaben findet nicht statt. Immerhin sollen sich grundsätzlich die Gesamtbeträge der argentinischen Überweisungen nach der Schweiz und der schweizerischen Überweisungen nach Argentinien im Mahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern die Waage halten. Die Schweizerische Nationalbank und die Argentinische Zentralbank haben sich über die Art und Weise der periodischen Feststellung der Saldi zugunsten des einen oder des andern Landes zu verständigen. Die bei Ablauf des Abkommens bestehenden Saldi sind durch Warenlieferungen, in Devisen oder in Gold zu begleichen.

Auf Wunsch der argentinischen Behörden mussten in das Abkommen auch Klauseln über den Transport, die Transportversicherung, den Luftverkehr, den Filmaustausch und die Zulassung von Zweigniederlassungen staatlicher Banken und Körperschaften ähnlicher Art aufgenommen werden.

Das Abkommen soll in der üblichen Form ratifiziert werden. Es ist jedoch, wie bereits erwähnt, schon am Tage der Unterzeichnung vorläufig in Kraft getreten und hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren.

3. Belgien und Luxemburg.

Die gemischte Kommission, welche die praktische Durchführung des am 25. Juli 1945 zwischen der Schweiz und der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsunion abgeschlossenen Vertrages sichert, tagte zum zweitenmal Ende September 1946. Die Besprechungen führten zur Unterzeichnung von Abmachungen in bezug auf den .Warenaustausch, die Finanzzahlungen und die Überweisung von Kapitalien schweizerischer Bückwanderer.

a. Warenverkehr. Es wurden neue Ein- und Ausfuhrkontingente festgesetzt, die vom 16. September 1946 bis 16. September 1947 Gültigkeit haben.

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. Die Wirtschaftsnnion verpflichtete sich, die Kohlenlieferungen nach der Schweiz wesentlich zu erhöhen. Die Einfuhr von Eisen und Eisenhalbzeug ist nach wie vor sehr bedeutend.

Im Jahr 1946 erreichte der Warenaustausch mit Belgien und Luxemburg einschliesslich Eelgisch-Kongo ein bisher nie erlangtes Ausmass. Die im XXXIII. Bericht erwähnten und für 6 Monate, d. h. vom 15, März bis 15. September, gültigen Kontingente waren in einer viel kürzeren Zeitspanne erschöpft.

Es wurden daher beidseitig bedeutende Zusatzkontingente eröffnet. Während mehrerer Monate konnten den schweizerischen Exporteuren ohne jede Einschränkung die von ihnen nachgesuchten Ausfuhrbewilligungen erteilt werden, so dass die Kontingentierung kaum zum Bewusstsein gelangte. Diese günstige Situation änderte sich jedoch anfangs August 1946 plötzlich. Während die Handelsbilanz einen leichten Ausfuhrüberschuss aufwies, war die Zahlungsbilanz bei weitem nicht mehr ausgeglichen. Diese Lage war in erster Linie durch Vorauszahlungen belgischer Importeure entstanden und durch den alle Erwartungen übersteigenden Zustrom belgischer Feriengäste. Bis anhin zeigten sich die belgischen Behörden in der Zuteilung von Devisen für Ferienreisen zurückhaltend, so dass der Andrang vom letzten Sommer nicht vorauszusehen war.

Seit August 1946 war es nicht mehr möglich, zusätzliche Ausfuhrkontingente zu eröffnen.

Die gemischte Kommission war anlässlich der Aufstellung der seit dem 16. September 1946 gültigen Warenlisten darauf bedacht, zwischen der Einund Ausfuhr eine Marge von 70 Millionen Franken zu sichern. Da das belgischluxemburgische Lieferprogramm auf 250 Millionen Franken pro Jahr eingeschätzt worden war, mussten die schweizerischen Ausfuhren auf 180 Millionen festgesetzt werden; die Differenz wurde für den Fremdenverkehr, Kur- und Studienaufenthalte und andere Zahlungen, die den Warenverkehr nicht betreffen, reserviert.

In den ersten 9 Monaten 1946 belief sich die schweizerische Ausfuhr nach Belgien und Luxemburg auf 178 Millionen Franken. Ein Exportprogramm von 180 Millionen für ein Jahr konnte demgegenüber als bescheiden erscheinen.

Seit Ende November 1946 eröffnete die Handelsabteilung jedoch Zusatzkontingente, die bis heute 50 Millionen erreicht haben, so dass das Jahresprogramm sich nunmehr auf 230 Millionen erhöhte. Auch die
belgisch-luxemburgischen Lieferungen überschritten das vorgesehene Ausmass.

Obschon die Ausfuhrkontingente um 50 Millionen erhöht wurden, reichen sie nicht aus, um den schweizerischen Exporteuren zu gestatten, die sehr umfangreichen Bestellungen aus Belgien und Luxemburg auszuführen. Es musste die Verwaltung der Kontingente, d. h. deren Aufteilung auf die einzelnen Exportfirmen, eingeführt werden. In den meisten Fällen wurde diese Aufgabe den Berufsverbänden übertragen.

b. Finanzzahlungen. Die belgisch-luxemburgischen Behörden haben sich verpflichtet, die nötigen Massnahmeti zu treffen, um die Überweisung

817 der laufenden Finanzzahlungen und die stufenweise Abtragung der Bückstände sicherzustellen. Es wurde ein Betrag von 26 Millionen Franken jährlich für diese Überweisungen vorgesehen.

c. Überweisung von Kapitalien schweizerischer Rückwanderer. Die schweizerische Delegation erhielt die Zusicherung, dass die belgischluxemburgischen Behörden Gesuche von Schweizern aus dem belgischen Währungsbereich, die endgültig in die Schweiz zurückkehren und die auf die Überweisung ihrer Guthaben angewiesen sind, wohlwollend prüfen werden.

3. Bulgarien.

Am 19. November 1946 in Sofia aufgenommene Wirtschaftsverhandlungen, in deren Verlaufe sämtliche beide Länder berührenden Fragen des Waren- und Zahlungsverkehrs und insbesondere auch die Abtragung der rückständigen schweizerischen Clearingforderungen besprochen wurden, führten am 4. Dezember 1946 zur Unterzeichnung eines Abkommens über den Warenund Zahlungsverkehr. Dieses Abkommen ist am 1. Januar 1947 in Kraft getreten und ersetzt das Clearingabkommen vom 22. November 1941. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, frühestens auf den 81. Dezember 1947, gekündigt werden.

Pur den Warenaustausch im Jahre 1947 wurde in Form von Warenlisten ein Programm aufgestellt. Die in der Liste der bulgarischen Lieferungen nach der Schweiz aufgeführten Waren sollen in den angegebenen Mengen verfügbar sein und sofort geliefert werden können. Infolge der schlecht ausgefallenen Ernte kann Bulgarien nur in bescheidenem Masse landwirtschaftliche Produkte hefern. Für Eier, die einen traditionellen Ausfuhrartikel Bulgariens bilden, konnte vorläufig noch keine Menge festgesetzt werden. Die schweizerischen Lieferungen tragen weitgehend den Bezugswünschen Bulgariens Rechnung und umfassen vor allem Maschinen, Apparate, Instrumente und Einrichtungen für elektrohydraulische Zentralen, sowie pharmazeutische und chemische Produkte. Auch die Ausfuhr von Zuchtvieh ist vorgesehen.

Eine Überbrückung der Preise der bulgarischen Produkte in der Schweiz findet nicht mehr statt. Fortan werden die bulgarischen Behörden die notwendigen Massnahmen zum Preisausgleich treffen, um die Lieferung bulgarischer Produkte nach der Schweiz zu ermöglichen. Auch im Wege von Privatkompensationen wird eine Preisüberbrückung in der Schweiz nicht mehr möglich sein, da das neue Abkommen solche Austauschgeschäfte nicht mehr vorsieht.

Für den Zahlungsverkehr wurde die Form des Clearings gewählt. Die gegenseitigen Zahlungen werden in Schweizerfranken abgewickelt. Die Umrechnung von Schweizerfranken in Lewa und umgekehrt erfolgt zum offiziellen Kurse der Bulgarischen Nationalbank, erhöht um die von ihr festgesetzte Prämie. Für die Abtragung der rückständigen schweizerischen Clearingforderungen wird von den bei der Schweizerischen Nationalbank erfolgenden

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Einzahlungen eine bestimmte Quote abgezweigt, bevor die Aufteilung auf die einzelnen Konten vorgenommen wird. Im neuen Abkommen konnten neben dem Warenzahlungsverkehr aucb der Finanz- und Versicherungszahlungsverkehr sowie die Überweisung der von Bulgarien nach der Schweiz vorzunehmenden Zahlungen für Studien-, Erziehungs- und Kurkoaten geregelt werden. Der Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1946 über den Zahlungsverkehr mit Bulgarien, der sich eng an die Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse über den Zahlungsverkehr mit anderen Ländern anlehnt, enthält die üblichen Vorschritten für die Durchführung des neuen Abkommens.

4, Dänemark.

Am 5. Oktober 1946 wurde in Kopenhagen eine Zusatzvereinbarung zum Abkommen vom 17. April 1946 abgeschlossen, die der Schweiz im Austausch gegen die traditionellen Exporterzeugnisse weitere Zufuhren von dänischen landwirtschaftlichen Produkten sicherte. Überdies sind verschiedene hängige Fragen auf dem Gebiete des Finanzverkehrs besprochen worden, die während der Verhandlungen im Frühjahr 1946 offengelassen wurden. Es gelang, mit der dänischen Delegation eine Einigung zu erzielen, wonach der Amortisationsdienst auf allen dänischen Anleihen in Schweizerbesitz, mit Ausnahme der Dpllaranleihen, wiederum aufgenommen wird. Gleichzeitig konnte erreicht werden, dass schweizerischen Gläubigern, die Guthaben in Dänemark besitzen, Erleichterungen hinsichtlich der Verwendung und der Wiederanlage ihrer Mittel gewährt wurden. Diese Zugeständnisse erlaubten, durch den Bundesratsbeschluss vom 8. September 1946 die Vermögenssperre gegenüber Dänemark aufzuheben.

Die am 15. Januar 1947 in Bern mit einer dänischen Delegation aufgenommenen Wirtschaftsverhandlungen führten am 29. Januar zur Unterzeichnung eines neuen Warenaustauschabkommens für das Jahr 1947. Dieses Abkommen sieht eine weitere beträchtliche Ausweitung des gegenseitigen Warenverkehrs vor. Dänemark wird der Schweiz vor allem für die Landesversorgung wichtige Agrarerzeugnisse, darunter insbesondere Schlachtvieh, Butter, Eier usw., hefern, während die schweizerische Ausfuhr zur Hauptsache Textilien, Maschinen, Chemikalien (einschliesslieh Anilinfarben), Eisen- und Metallwaren sowie Uhren umfasst. Das Abkommen soll im Herbst, wenn sich die Ernteergebnisse besser überblicken lassen, durch eine Zusatzvereinbarung ergänzt werden.
5. Deutschland.

In der Berichtsperiode ist es gelungen, auch mit den amerikanischen und britischen Besetzungsbehörden hinsichtlich der Wiederaufnahme der Handelsbeziehungen mit den betreffenden Zonen Fühlung zu nehmen und entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Damit sind nunmehr für alle vier Besetzungszonen Deutschlands die grundlegenden Voraussetzungen für einen beschränkten Handelsverkehr geschaffen.

818 Gemäss den Abmachungen mit den amerikanischen Besetzungsbehörden ist der Gegenwert der aus dieser Zone in die Schweiz eingeführten Waren auf ein zugunsten des Omgus (Office of Military Government for Germany [U. S.])

in Berlin bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich errichtetes Konto in USA.-Dollars, die aus schweizerischen Exporten anfallen, einzuzahlen, über die auf diesem Konto verfügbaren Mittel kann das Omgus frei verfügen, sei es zum Ankauf von Schweizer Waren -- die Schweizerische Nationalbank nimmt in diesem Falle die Dollars zur Kekonversion in Schweizerfranken zum offiziellen Kurs entgegen -- oder zum Bezug von für die Zone bestimmten Waren aus Übersee.

Die Kegelung mit den britischen Besetzungsbehörden ist grundsätzlich gleich wie diejenige für die amerikanische Zone; die Bezahlung der schweizerischen Warenbezüge hat jedoch über ein bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich zugunsten der Control Commission for Germany (British Element) errichtetes Schweizerfrankenkonto zu erfolgen. Der jeweilige Saldo auf diesem Konto kann von den britischen Besetzungsbehörden zur Bezahlung von Warenbezügen aus der Schweiz und von schweizerischen Dienstleistungen oder aber zur Konvertierung über die Schweizerische Nationalbank in USA.Dollars oder in Pfund Sterling und im gegenseitigen Einverständnis auch zum Ankauf drittländischer Valuten verwendet werden.

Es ist zu erwarten, dass die separaten Vereinbarungen mit den beiden anglo-amerikanischen Zonen durch eine gemeinsame Regelung ersetzt werden, wenn einmal die beschlossene Zusammenlegung der amerikanischen und britischen Besetzungszone tatsächlich durchgeführt sein wird.

Der Verkehr mit der französischen Besetzungszone hat in der Berichtsperiode keine grundsätzlichen Änderungen erfahren (vgl. XXXII. und XXXIII. Bericht).

Die Abmachungen mit den sowjetischen Besetzungsbehörden in Berlin über den Warenverkehr mit der sowjetischen Zone (vgl. XXXIII. Bericht) sind bis zum 81. März 1947 verlängert worden.

6. Frankreich.

Im Monat Januar 1947 haben in Bern im Schosse einer französisch-schweizerischen Commission mixte Besprechungen über die Anwendung des französisch-schweizerischen Handelsabkommens vom 1. August 1946 stattgefunden (siehe XXXIII. Bericht). Die Aussprache führte in der Hauptsache zu einer Anpassung verschiedener Bestimmungen dieses Abkommens an die veränderten Verhältnisse. Es konnte bei dieser Gelegenheit festgestellt werden, dass die französisch-schweizerischen Handelsbeziehungen im allgemeinen eine befriedigende Entwicklung nehmen. Was die Ausfuhr schweizerischer Waren nach Frankreich anbetrifft, BÖ hat sich diese während des zweiten Semesters 1946 auf dem gleichen Stand gehalten wie während des ersten Semesters 1946, obschon der Gesamtwert der im Abkommen vom 1. August 1946 festgesetzten

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Exportkontingente wesentlich geringer ist als derjenige der im. vorhergehenden Abkommen vom 16. November 1945 enthaltenen Kontingente. Diese Herabeetzung der Kontingente wurde insbesondere angeordnet, um den heute üblichen Lieferfristen Eechnung zu tragen. Wenn dessenungeachtet die Ausfuhr von der Schweiz nach Frankreich nicht zurückgegangen ist, so ist dies unter anderm darauf zurückzuführen, dass im Laufe der letzten sechs Monate des Jahres 1946 noch Exporte getätigt wurden, für welche die Bewilligungen schon während der Geltungsdauer früherer Abkommen ausgestellt worden waren.

Anlässlich der letzten Zusammenkunft der Commission mixte wurden auch einige Finanzfragen angeschnitten. Dabei konnten auch einige Erleichterungen erwirkt werden in bezug auf die Anwendung der französischen Bestimmungen, nach welchen die sich aus der Schweiz nach Frankreich begebenden Eeisenden auf dem der französischen Devisengesetzgebung entsprechenden Wege 500 ffrs. pro Tag zu erwerben haben.

Das Ergebnis der Besprechungen der Commission mixte wurde in einem Protokoll vom 18. Januar niedergelegt.

7. Griechenland.

Die im XXXIII. Bericht ausgedrückte Hoffnung, dass es in absehbarer Zeit möglich sein sollte, mit Griechenland Verhandlungen über eine Neuordnung der Handelsbeziehungen aufzunehmen, ging bisher noch nicht in Erfüllung. Einerseits waren unsere Unterhändler durch anderweitige Verhandlungen stark in Anspruch genommen und anderseits erschien auch die allgemeine Wirtschafts- und Finanzlage Griechenlands immer noch zu wenig durchsichtig, so dass man es auf schweizerischer Seite glaubte verantworten zu dürfen, mit gemeinsamen Besprechungen noch etwas zuzuwarten.

Trotz des Fehlens neuer vertraglicher Abmachungen kam in der Berichtsperiode eine ganze Anzahl von Ein- und Ausfuhrgeschäften zustande. Es handelte sich dabei vor allem um schweizerische Lieferungen nach Griechenland gegen Bezahlung in Dollars im Eahmen der für den Verkehr mit sog. NichtDollarländern geschaffenen Ordnung. Daneben wurde aber auch auf Grund der von beiden Ländern gehandhabten provisorischen Übergangsregelung eine Eeihe von Import- und Exportgeschäften in Schweizerfranken abgewickelt.

Dazu wurde ein neues Konto bei der Schweizerischen Nationalbank geschaffen, in welches der Gegenwert der aus Griechenland eingeführten Waren eingezahlt werden
musste, während die so ausfallenden griechischen Frankenguthaben zur Begleichung neuer Exporte von Schweizerwaren nach Griechenland dienten.

Schliesslich gelangten auch noch vereinzelte Kompensationen zur DurchführungNachdem die griechische Eegierung kürzlich ihren Wunsch, die Wirtschaftsbeziehungen mit der Schweiz neu zu ordnen, wiederholt hat, ist vorgesehen, die Verhandlungen möglichst bald aufzunehmen. Die Sperre der griechischen Guthaben in der Schweiz wurde mit Wirkung ab 10. Januar 1947 aufgehoben. "Um die Einzahlungspflicht bei der Schweizerischen National-

821 bank aber weiterhin aufrechtzuerhalten, wurde gleichzeitig der Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1932 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen auf das bisherige Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland vom 18. März 1988 anwendbar erklärt.

8. Grossbritannien und Sterlinggebiet.

Im Zahlungsabkommen vom 12. März 1946 zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wurde vereinbart, dass die Schweiz für Zahlungen aus dem Sterlinggebiet bis zum Betrage von 15 Millionen £ (d.h. ca. 260 Millionen Franken) Pfund Sterling entgegennimmt und dem Begünstigten in der Schweiz den Gegenwert in Schweizerfranken zu Lasten des für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Bundesvorschusses auszahlt. Der schweizerische Vorschuss für die ersten zwölf Monate wurde auf 178,5 Millionen Franken (10 Millionen £) festgesetzt.

Das Abkommen sieht vor, dass die Schweizerische- Nationalbank der Bank von England nach Erreichung der erwähnten Plafonds die für Zahlungen in der Schweiz benötigten Franken gegen Gold abzugeben habe (vgl. XXXIII. Bericht).

Wider Erwarten wurde der für die ersten zwölf Monate der Laufzeit des Abkommens festgesetzte Höchstbetrag viel früher als vorgesehen, nämlich ungefähr Mitte Oktober 1946, erreicht. Die Gründe, die zu der unerwartet raschen Ausnützung dieser, ersten Vorschusstranche führten, sind u.a. die folgenden : 1. Reiseverkehr. Wie bereits im XXXIII. Bericht ausgeführt wurde, bewilligen die britischen Devisenbehörden im Rahmen des sogenannten «Basic Travel Plan» pro Jahr für jede erwachsene Person 75 £ und für jedes Kind 40 £. Als das schweizerisch-britische Zahlungsabkommen abgeschlossen wurde, bestand zunächst kein Anlass, schweizerischerseits Massnahmen zur Beschränkung des Reiseverkehrs zu treffen, da in jenem Zeitpunkt keine Anzeichen für eine rasche Wiederherstellung der normalen Transportverhältnisse vorlagen. Ganz wider Erwarten konnte jedoch der Zugsverkehr zwischen der Kanalküste und der Schweiz schon sehr früh in normalem Masse wieder aufgenommen werden, was zu einem starken Zustrom englischer Feriengäste im Verlaufe der Sommersaison 1946 führte. Nach der Auszahlungsstatistik der Schweizerischen Verrechnungsstelle beliefen sich die seit Inkrafttreten des Abkommens bis Ende Oktober 1946 in der Schweiz vorgenommenen Auszahlungen für den Reiseverkehr auf ungefähr 70 Millionen Franken; dazu kamen noch einige Millionen Franken für Kuraufenthalte. Die diesen Auszahlungen gegenüberstehenden Einzahlungen für den Reiseverkehr in der Richtung Schweiz/England sind unbedeutend.

2. Finanzverkehr. Abgesehen von Überweisungen besonderer Art, die entweder einmalig sind (Bezahlung des Transits aus Italien durch die Schweiz Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

54

822 von englischen Urlaubern, Freigabe von bisher blockierten Vermögenserträgnissen usw..) oder aus politischen Gründen nicht verweigert werden können (Überweisungen an das Internationale Komitee vom Boten Kreuz, an verschiedene internationale Büros mit Sitz in der Schweiz, Liquidationszahlungen an den Völkerbund sowie Zahlungen an die diplomatischen Vertretungen der Sterlingländer), hat der Finanzverkehr keine anormale Belastung der Bundesmittel verursacht.

3. Der Warenverkehr zwischen der Schweiz und dem Sterlinggebiet war, wie aus der schweizerischen Handelsstatistik hervorgeht, praktisch ausgeglichen: Grossbritannien 1. April bis 31. Dezember 1948 In 1000 Flanken

Einfuhr .

Ausfuhr Einfuhrüberschuss Übrige Sterlingländer Ausfuhr Einfuhr Ausfuhrüberschuss Einfuhrüberschuss total

159 083 48979 110054 159862 77 222 82 640 27 414

. Im Verhältnis Schweiz-Grrossbritannien ergab sich somit ein Einfuhrüberschuss, während im Verhältnis Schweiz-übrige Sterlingländer ein Ausfuhrüberschuss zu konstatieren ist. Zieht man in Betracht, dass.in den Einfuhrwerten ein nicht unwesentlicher Anteil an Frachten, Versicherungsspesen usw.

enthalten ist, so darf angenommen werden, dass die Warenbilanz ungefähr ausgeglichen war. Die vor allem auch im Hinblick auf die Landesversorgung erhoffte starke Einfuhrsteigerung, insbesondere aus den überseeischen Ländern des Sterlinggebietes, ist aus verschiedenen Gründen nicht in dem erwarteten Umfange eingetreten. Dagegen ist durch den Warenverkehr auch keine Beanspruchung des Bundesvorschusses entstanden.

Die weitaus stärkste Inanspruchnahme des Bundesvorschusses erfolgte somit durch den Reiseverkehr sowie durch einmalige und durch politisch bedingte Finanzzahlungen.

Gemäss Abkommen war die Schweizerische Nationalbank verpflichtet, nach Erschöpfung des für die ersten zwölf Monate zur Verfügung gestellten Vorschussbetrages die von der Bank von England darüber hinaus benötigten Schweizerfranken gegen Gold abzugeben. Um der Gefahr eines allgemeinen Preisauftriebes durch vermehrte Übernahme von Gold ohne gleichzeitige entsprechende Vermehrung der verfügbaren Warenmenge zu steuern, erwies

823 es sich als notwendig, die sichtbaren und unsichtbaren schweizerischen Exporte gewissen Einschränkungen zu unterwerfen. Diese Einschränkungen berühren alle drei bereits erwähnten Hauptposten der schweizerisch-britischen Zahlungsbilanz: 1. Beiseverkehr. In normalen Zeiten betrugen die Einnahmen aus dem Eeiseverkehr aus Grossbritannien rund 70--80 Millionen Pranken pro Jahr.

In der Sommersaison 1946 beanspruchte er allein 70 Millionen Franken. Bei freier Entwicklung musste mit einer mindestens gleich hohen, nach damaligen Schätzungen britischer und schweizerischer Sachverständiger sogar bedeutend höheren Summe für die Wintersaison 1946/47 gerechnet werden, was zu massiven Goldübernahmen durch die Schweizerische Nationalbank geführt hätte. Eine Beschränkung erwies sich als absolut notwendig, wobei die Bereitstellung von 50 Millionen Franken für die Wintersaison 1946/47 für den Eeiseverkehr aus dem Sterlinggebiet als tragbar und angemessen betrachtet werden konnte.

Eine solche Begrenzung bedingte gewisse Kontingentierungsmassnahmen, die jedoch nur im Einvernehmen mit der britischen Begierung getroffen werden konnten. Um die Zustimmung Und allenfalls .die Mitwirkung der britischen Behörden zu erreichen, fanden im November 1946 in London Verhandlungen statt. Anlässlich dieser Besprechungen wurde von britischer Seite die Frage aufgeworfen, ob dieses Ziel nicht durch eine Begrenzung der Visaerteilung erreicht -werden -könne. Dies musste jedoch mit, der Begründung abgelehnt werden, dass das Einreisevisum ein rein fremdenpolizeiliches Instrument darstelle, das nicht zur Lenkung des Zahlungsverkehrs herangezogen werden dürfe. Im Grundsatz war man sich auch auf britischer Seite darüber klar, dass die Anordnung gewisser einschränkender Massnahmen im Eeiseverkehr unvermeidlich sei. Dagegen erklärten sich die englischen Behörden ausserstande, bei der vorgesehenen Begrenzung auf eine Höchstsumme mitzuwirken.

Einmal sei die Einhaltung eines bestimmten Plafonds zufolge der dezentralisierten britischen Devisenzuteilung technisch nicht möglich; ferner verstosse eine differenzierte Zuteilung von Beisemitteln gegen das Prinzip des «Basic Travel Plan», gemäss welchem alle im Sterlinggebiet, niedergelassenen Personen das gleiche Eecht auf Eeisedevisen haben; schliesslich gelte hinsichtlich der Bewilligung von
Beisemitteln für alle Länder das gleiche System, \vas eine Sonderbehandlung im Falle der Schweiz ausschliesse. In Anbetracht dieser Sachlage gelangte man zu folgender Lösung: a. Für die Sicherstellung der Einhaltung des Höchstbetrages von 45 Millionen Franken (die Differenz von 5 Millionen Franken ist für die Einreise von Touristen aus den übrigen Sterlingländern bestimmt) wird die Einlösung von im Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland ausgestellten Eeisekreditdokumenten in der Schweiz von einer besonderen Ermächtigung abhängig gemacht, welche von der in London eröffneten Geschäftsstelle des Schweizerischen Fremdenverkehrsverbandes verabfolgt wird. Bei der Ausstellung dieses Dokumentes wird in der Weise vorgegangen, dass bei Auf-

824 enthalten von kürzerer Dauer die Ermächtigung nicht auf den vollen Betrag der «Basic Travel Plan »-Zuteilung (75 £ für Erwachsene, 40 £ für Kinder), sondern auf eine entsprechend geringere Summe lautet. Das Verfahren findet auf alle Touristen aus dem Vereinigten Königreich Anwendung, welche im Eahmen des britischen «Basic Travel Plan» nach der Schweiz reisen und denen das schweizerische Einreisevisum nach dem 17. Dezember 1946 erteilt wurde.

Nicht unter das erwähnte Verfahren fallen die von England einer besonderen Kontrolle unterworfenen Devisenzuteilungen für Geschäftsreisen sowie für Erziehungs-, Studien- und Kuraufenthalte.

6. Zur Verhinderung der in den Sommermonaten 1946 festgestellten Missbräuche (Devisengeschäfte, übermässige Warenkäufe, Verwendung der ausbezahlten Schweizerfranken für Reisen nach Drittstaaten), die weder im schweizerischen "noch im britischen Interesse liegen, wird den Touristen aus dem Vereinigten Königreich nur noch ein Drittel (maximal Fr. 400) ihrer Reisekreditdokumente in bar ausbezahlt. Für den. Rest erhalten sie Sachgutscheine (lautend auf je Fr. 10), welche für die Bezahlung von Hotelunterkunft und Transportspesen in der Schweiz verwendet werden können. Ferienreisende, welche in der Schweiz privat wohnen, erhalten den Gegenwert ihrer Kreditdokumente in bar ausbezahlt, und zwar am 1. Tage Fr. 200 und weitere je Fr. 200 an jedem 7. Tage nach der vorhergehenden Auszahlung. Nichtbenützte Barmittel und Sachgutscheine sind von den Touristen vor der Wiederausreise abzuliefern und werden ihnen über das schweizerisch-britische Zahlungsabkommen zurückvergütet. Da auch auf britischer Seite alles Interesse besteht, eine zweckwidrige Verwendung der Reisemittel zu verhindern, haben sich die britischen Behörden mit diesem Verfahren einverstanden erklären können.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung, welche der Frage der Beschränkung des Reiseverkehrs England-Schweiz beizumessen ist und in Anbetracht der Tatsache, dass eine Beschränkung der Auszahlungen im Reiseverkehr weder im Zahlungsabkommen vom 12. März 1946 noch im Durchführungsbeschluss des Bundesrates zu diesem Abkommen vorgesehen ist und es sich ungeachtet der Zustimmung der britischen Regierung um eine autonome schweizerische Massnahme handelt, war es notwendig, die Zuständigkeit des eidgenössischen Volkswirtschaftadepartements
zum Erlass der erforderlichen Vorschriften durch einen Bundesratsbeschluss vom 26. November 1946 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1946 über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet gesetzlich zu verankern. 2. Finanzverkehr. Durch Weisung der Schweizerischen Verrechnungsstelle an die zum Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet zugelassenen Banken wurde der Transfer von Erträgnissen aus Kapitalien, welche Eigentum von im Ausland domizilierten Gläubigern sind und die hei schweizerischen Banken im Depot liegen, zu Lasten des Bundesvorschusses eingestellt.

8. Warenverkehr. Die Ausfuhr sämtlicher Waren nach allen Ländern des Sterlinggebietes wurde mit Wirkung ab I.September 1946 wertmässig

825 kontingentiert. Die Kontingente können wahlweise auf Grund der Durohschnittsausfuhren in den Jahren 1986--1988 oder 3937,1938 und 1945 errechnet werden, wobei die Werterer Jahre 1936--1938 um 50 % erhöht werden können.

Um Härten in der Übergangszeit nach Möglichkeit zu vermeiden, wurden neben der 50 %igen Erhöhung des «Courant Normal» 1936--1988 Zusatzkontingente in beträchtlichem Umfange gewährt. Die Kontingentierung selbst wird im übrigen durch Zusammenfassung sämtlicher Länder des Sterlinggebietes und durch Zusammenfassung zusammengehörender Warengruppen in Globalkontingente so gehandhabt, dass eine möglichst geringe Störung der schweizerischen Exportindustrie entsteht.

Die bereits im Bahmen der Besprechungen vom November 1946 unternommenen Bemühungen zur Förderung der Einfuhr aus dem Sterlinggebiet als dem natürlichsten Mittel zum Ausgleich der Zahlungsbilanz werden fortgesetzt.

9. Italien.

Infolge der unstabilen Währungs- und Preisverbältnisse in Italien war es noch immer nicht möglich, Verhandlungen über die Wiederaufnahme eines vertraglichen Waren- und Zahlungsverkehrs mit diesem Lande aufzunehmen.

Der Warenaustausch hat sich auch in der Berichtsperiode vornehmlich auf Grund privater Kompensationsgeschäfte abgewickelt. Für besonders dringliche italienische Lieferungen, insbesondere Eohstoffe und Textilhalbfabrikate, welche Italien auch nach Drittländern gegen Zahlung in Devisen exportiert und welche aus andern Ländern nicht oder nicht in genügendem Umfange eingeführt werden können, wird nach Prüfung im Einzelfall eine Zahlung in USA.-Dollars (schweizerische Exportdollars) bewilligt. Wir verfolgen die Entwicklung der Verhältnisse im Verkehr mit unserem südlichen Nachbarn weiterhin mit aller Aufmerksamkeit.

10. Jugoslawien.

Die im XXXIII. Bericht erwähnten Wirtschaftsverhandlungen sind am 21. September 1946 durch die Unterzeichnung eines Abkommens abgeschlossen worden, das den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien regelt.

Das Abkommen ist am 15. Oktober 1946 in Kraft getreten und kann unter Einhaltung einer Frist von 8 Monaten jederzeit gekündigt werden, jedoch frühestens auf den 30. September 1947.

Der Zahlungsverkehr wird in Schweizerfranken über das Konto der Jugoslawischen Nationalbank bei der
Schweizerischen Nationalbank abgewickelt.

Die Zahlungsregelung erstreckt sich auf den Transfer von Forderungen aus dem Warenaustausch, auf den Eeisezahlungsverkehr sowie auf den Versicherungsund Rückversicherungsverkehr. Ebenso sind für Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, für Kapitalhärtefälle sowie für Guthaben schweizerischer

826 Bückwanderer Transfermöglichkeiten vorgesehen. Die Durchführungsvorschriften des Bundesrätsbeschlusses vom 14. Oktober 1946 halten sich im üblichen Bahmen.

Was den Warenverkehr betrifft, so ist das in zwei Warenlisten festgelegte gegenseitige Lieferprogramm im Vergleich zum Vorkriegsvolumen wesentlich erweitert worden. Die vorgesehenen jugoslawischen Lieferungen betreffen vor allem Holz, Erze, Metalle, Wein und gewisse Nahrungsmittel wie Eier und Fleisch. Die Schweiz wird in erster Linie Maschinen, Apparate und Instrumente, chemische und pharmazeutische Produkte sowie Zuchtvieh liefern.

Um dringende jugoslawische Bestellungen bei der schweizerischen Industrie zu ermöglichen, wurden Jugoslawien gewisse private Kreditmöglichkeiten eröffnet. Die Jugoslawische Nationalbank hat die Möglichkeit, bei schweizerischen Banken einen Kredit von maximal 5 Millionen Franken aufzunehmen, der durch Goldhinterlage sicherzustellen ist. Dieser Kredit kann bis spätestens 30. September 1948 durch Warenlieferungen im Eahmen des Abkommens zurückbezahlt werden. Überdies kann die Jugoslawische Nationalbank in dem Umfang, als konkrete Lieferverträge vorliegen, für bestimmte Holzpartien, deren Lieferung die jugoslawische Begierung zu garantieren hat, bei schweizerischen Banken Kredite bis zu maximal 10 Millionen Franken aufnehmen.

Für diese Kredite ist eine Garantie des Bundes gegenüber den schweizerischen Kreditgebern zugesagt.

Für die Liquidation der rückständigen Warenforderungen konnte eine befriedigende Lösung gefunden werden. Nähere Bestimmungen hierüber sind in einem Liquidationsprotokoll zum Abkommen vom 21. September 1946 enthalten. Dagegen war es noch nicht möglich, Vereinbarungen über die Wiederaufnahme des Finanztransfers zu treffen. Immerhin hat der jugoslawische Staat seine Vorkriegsx'erpflichtungen grundsätzlich anerkannt und sich verpflichtet, spätestens am 1. April 1948 Verhandlungen über die Eegelung des jugoslawischen Schuldendienstes aufzunehmen.

Auf die bisherige Entwicklung des Warenverkehrs wirkten sich, wie zu erwarten war, die übersetzten jugoslawischen Preise äusserst hemmend aus.

Insbesondere war es, trotz der im Anschluss an die Verhandlungen fortgesetzten Bemühungen hinsichtlich der Holzlieferungen bis heute nicht möglich, über die Lieferpreise eine Einigung zu erzielen. Angesichts der
Bedeutung des Holzgeschäftes für die künftige Entwicklung des Güteraustausches wurde im Benehmen mit der Schweizerischen Gesandtschaft in Belgrad ein nochmaliger Versuch unternommen, um mit der jugoslawischen Eegierung zu einer Verständigung zu gelangen.

Obschon das Schicksal der schweizerischen Investitionen in Jugoslawien nicht Gegenstand der Wirtschaftsverhandlungen bildete, wurde schweizerischerseits mit allem Nachdruck auf die Wichtigkeit einer befriedigenden Lösung dieses Problems als Voraussetzung für die gesamthafte Eegelung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern hingewiesen.

827 11. Niederlande.

Am 24. Dezember 1946 wurde in Bern ein neues Handelsabkommen mit Holland unterzeichnet, das an die Stelle des Warenprotokolls vom 5. Dezember 1945 trat. Dieses neue Abkommen gilt vom 1. Januar 1947 bis zum 31. Dezember 1948 und regelt den Warenaustausch mit Holland und seinen überseeischen Gebieten kontingentsmässig vorläufig für das Jahr 1947.

Das vom Kriege schwer heimgesuchte Holland vermochte seine Lieferfähigkeit in der verhältnismässig kurzen Zeit seit dem Ende der Feindseligkeiten derart zu verbessern, dass im neuen Abkommen der Warenaustausch wesentlich ausgebaut und selbsttragend gestaltet werden konnte. Das bedeutet, dass keine neuen Kredite vorgesehen werden mussten, um zu einem ausgeglichenen Waren- und Zahlungsverkehr zu gelangen.

Speziell zu erwähnen sind die holländischen Lieferungszusagen für Koks, Eohgummi, Zinn, Koheisen, Textilien, Kartoffeln, Eier, Sämereien, Stroh usw.

Bei der Festlegung der schweizerischen Ausfuhrkontingente bestand die Schwierigkeit darin, die überwiegenden holländischen" Bezugswünsche für die dem Wiederaufbau dienenden Maschinen und Farbstoffe mit dem schweizerischen Begehren um angemessene Berücksichtigung allen traditionellen Exporte abzustimmen. Erfreulicherweise gelang es, eine weitgehende Berücksichtigung der holländischen Wünsche mit einer vielgestaltigen, sich auf alle schweizerischen Wirtschaftszweige erstreckenden Ausfuhr zu verbinden.

Ein erneuter Vorstoss zur Verbesserung der Devisenzuteilung an den Eeiseverkehr im allgemeinen und für Erziehungsaufenthalte im besondern führte leider noch nicht zum Ziel, da Holland sich vorläufig noch ausserstande erklärte, für andere als aus Gesundheitsrücksichten unumgängliche Auslandsaufenthalte Devisen zur Verfügung zu stellen.

Ausserhalb des Abkommens stehen zwei Briefwechsel vom 2. November und 14. Dezember 1946 betreffend Warenaustauschgeschäfte mit Niederländisch-Indien, die eine Sonderregelung mit wertmässiger Kompensation darstellen, wobei sich der Zahlungsverkehr gemäss den Bestimmungen des schweizerisch-holländischen Zahlungsabkommens vom 24. Oktober 1945 abwickelt. Dieser Austausch erstreckt sich-auf die spezifischen Uberseeprodukte Eohgummi, Zinn, Gewürze, Kopal- und Dammarharze, Citronelleöl, Kapok und Bambusrohr auf der einen Seite und zur Hauptsache auf Maschinen, kleines
Elektrizitätsmaterial, Chemikalien und Medikamente, Aluminiumhaushaltartikel, Kondensmilch und Gewebe auf der andern.

13. Österreich.

Das am 17. August 1946 unterzeichnete Protokoll über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich, das wir bereits im XXXIII. Bericht erwähnten, ist nach Genehmigung durch die beiden Regierungen am 1. Oktober 1946 in Kraft getreten.

828 Gemäss den Bestimmungen dieses Protokolls werden die beidseitigen Zahlungen für Waren- und Nebenkosten, Dienstleistungen, Eeiseverkehr usw, in Schweizerfranken über ein bei der Schweizerischen Nationalbank in Zürich der österreichischen Nationalbank eröffnetes unverzinsliches Konto abgewickelt. Private Kompensationsgeschäfte werden nur noch in Ausnahmefällen im Einverständnis der beidseitig zuständigen Stellen zugelassen. Ausgenommen von dieser Eegelung sind Zahlungen für vor dem 9. Mai 1945 in die Schweiz eingeführte Waren österreichischen Ursprungs bzw. vor diesem Datum in Österreich eingeführte Waren schweizerischen Ursprungs und Zahlungen anderer Art, die vor diesem Datum fällig geworden sind, sowie Zahlungen für Verpflichtungen, die unter die zwischen der Schweiz und den Österreichischen Bundesländern Vorarlberg und Tirol am 19. Dezember 1945 getroffenen Vereinbarungen fallen.

13. Polen.

Der Warenverkehr mit Polen hat sich gestützt auf das Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr vom 4. März 1946, dessen Inhalt im letzten Bericht umschrieben wurde, befriedigend entwickelt.

Die polnischen Kohlenlieferungen, die die Grundlage des Warenverkehrs bilden, erfolgen ungefähr im vereinbarten Ausmass. Dagegen werden andere polnische Waren noch nicht im erwünschten Umfang geliefert, was zum grossen Teil auf die Produktionsschwierigkeiten in Polen zurückzuführen ist. In diesem Jahr müssen, wenn der Plan eingehalten werden soll, die Kohlenlieferungen erheblich gesteigert werden. Daneben sollten auch die Importe anderer polnischer Waren erhöht werden.

Polen hat die Erleichterungen für die sofortige Vergebung von Bestellungen in Höhe von 40 Millionen Pranken, die ihm als Gegenleistung für die fest vereinbarte Lieferung von l Million Tonnen Kohlen bis Ende September 1947 eingeräumt worden sind, beinahe voll ausgenützt. Im allgemeinen Warenverkehr dagegen sind bisher nur verhältnismässig wenig Bestellungen aufgegeben worden, so dass der zugestandene Clearingvorschuss von 5 Millionen Franken noch nicht in Anspruch genommen werden musste.

Der Finanzzahlungsverkehr über das Konto B konnte bisher nicht aufgenommen werden, weil die transferierbare Quote noch nicht festgesetzt worden ist. Die Mittel für diesen Verkehr wurden aber in vereinbarter Weise durch Abzweigung einer Quote von 10 % auf den
Einzahlungen für die polnischen Einfuhren reserviert.

14. Rumänien.

Das mit Eumänien am 29. Juni 1946 abgeschlossene Abkommen über den Warenaustausch und den Zahlungstransfer ist inzwischen auch durch die rumänische Begierung genehmigt worden. Das Abkommen wurde noch nicht publiziert und konnte praktisch noch nicht in Wirksamkeit treten, weilsich eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse als notwendig erwies. Verhandlungen darüber mit einer rumänischen Delegation sind zurzeit im Gang.

829 15. Schweden.

Die am 18. Juli 1946 beschlossene Aufwertung der schwedischen Krone hat im Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Schweden derart grosse Spannungen und Störungen erzeugt, dass unmittelbar nach den ersten Wahrnehmungen über die schwerwiegenden Folgen der Kronenaufwertung für die schweizerische Wirtschaft dringliche Besprechungen notwendig wurden. In diesen Besprechungen galt es zu prüfen, ob und in welcher Weise die am 23. März 1946 in Stockhohn getroffene Vereinbarung über den schweizerisch-schwedischen Warenaustausch durchgeführt werden könnte und nach welchen Grundsätzen der gegenseitige Waren- und Zahlungsverkehr zu gestalten sei. Mit der von schwedischer Seite nach dem Aufwerttmgsbeschluss der Schweiz gegenüber konsequent gehandhabten Verteuerung der schwedischen Einfuhrwaren um fast ausnahmslos 16,8 % trat nicht nur eine Stockung des Absatzes der für die meisten Zweige unserer Wirtschaft stark überteuerten schwedischen Waren ein, sondern in ihrem Gefolge auch ein weitgehender Stillstand der Frankenzahlungen der schweizerischen Importeure zugunsten Schwedens. Es handelte .sich deshalb vorweg darum, für eine Wiederingangsetzung einer preislich in der Schweiz verkäuflichen und mengenmässig ausreichenden Ausfuhr Schwedens nach der Schweiz zu sorgen, die zu der schweizerischen Ausfuhr in einem angemessenen Verhältnis steht, so dass die Frankenabgabe durch die Schweizerische Nationalbank gegen Goldzessionen wieder den subsidären Charakter des Spitzenausgleichs erhält. Dabei musste allerdings dem traditionellen schweizerischen Exportüberschuss nach Schweden, der den Verkehr mit diesem Lande stets kennzeichnete, billig Eechnung getragen werden.

Die im September 1946 in Bern eingeleiteten schweizerisch-schwedischen Wirtschaftsbesprechungen sind in Stockholm fortgesetzt worden und haben Ende Oktober 1946 zu einer alle zur Diskussion stehenden Fragen umfassenden Verständigung über die Kegelung des Waren- und Zahlungsverkehrs geführt.

In einem vom 20. September 1946 datierten Zusatzprotokoll zu der Vereinbarung vom 23. März 1946 ist einerseits eine Verstärkung der schwedischen Warenausfuhr nach der Schweiz in Forni von zusätzlichen schwedischen Lieferungen an Zellulose, Holz und Holzprodukten, Papier, Eisen und Stahl, Leder, diversen landwirtschaftlichen Produkten sowie
Produktionsmitteln und anderseits eine Erstreckung der G-ültigkeitsdauer der vertraglich festgesetzten Kontingente vom 81. März bis zum 80. Juni 1947 vereinbart worden, um einen besseren Ausgleich zwischen den beidseitigen Lieferungen zu erreichen.

Demgegenüber wurde in das schweizerische Ausfuhrprogramm nach Schweden nur die Lieferung von Tafelobst und Obstprodukten sowie Linoleum aufgenommen. Die Schweiz verpflichtete sich hingegen, schwedische Wünsche nach zusätzlichen Lieferungen schweizerischer Waren (insbesondere Textilien) in wohlwollende Erwägung zu ziehen, sofern aus der schwedischen Ausfuhr nach der Schweiz genügend Franken anfallen, um über die Ausfuhrliste des

830

Märzabkommens 1946 hinaus weitere schweizerische Ausfuhren nach Schweden zu tätigen.

In preislicher Hinsicht sicherte Schweden der Schweiz grundsätzlich die Einhaltung von Weltmarktkonkurrenzpreisen zu und gab die Versicherung ab, dass dort, wo die schwedischen Exportpreise nach der Aufwertung das Weltmarktpreisniveau übersteigen sollten, Senkungen der Kronenpreise angeordnet würden.

Hinsichtlich des gegenseitigen Zahlungsverkehrs ist eine Übereinkunft getroffen worden, die den Ausgleich des traditionellen Defizits im Zahlungsverkehr erleichtert. Überdies'wurde durch besondere Massnahmen die Abtragung der aufgelaufenen Bückstände ermöglicht. Eine vorgenommene Umfrage ergab indessen, dass aus der Zeit vor dem 1. September 1946 von Seiten schwedischer Firmen ungewöhnlich grosse, feste Bestellungen und Aufträge vorlagen, die als bona fide abgeschlossene Geschäfte bei der Neuregelung vorweg berücksichtigt werden mussten. Aus diesen Gründen musste leider eine gewisse Bückbildung der schweizerischen Ausfuhr nach Schweden in die Wege geleitet werden, wobei allerdings die vertraglich vereinbarten Kontingente keine Kürzung erfuhren. Angesichts der Tatsache, dass sowohl schwedischer- wie sch-weizerischerseits die Lieferfristen stark angenommen hatten, wurde die Dauer der Gültigkeit der bis Ende März 1947 befristeten vertraglichen Kontingente, wie bereits erwähnt, bis zum 80. Juni 1947 verlängert, so dass diese Kontingente, statt wie ursprünglich vorgesehen für die Dauer eines Jahres, nunmehr für 5/4 Jahre gelten. Daraus ergibt sich eine generelle · Kontingentsherabsetzung um %. Damit erwies es sich als unumgänglich, von dem bisher im Verkehr mit Schweden geübten Prinzip der Freizügigkeit abzurücken und eine feste Ausfuhrkontiiigentierung zu erlassen, die sich an den Bahmen der zur Verfügung stehenden Transfermöglichkeiten zu halten hat. Mit Bücksicht auf die besondern Umstände wurde eine zahlungsmässige Kontingentierung der schweizerischen Ausfuhr nach Schweden eingeführt.

Diese Zahlungskontingentierung basiert, soweit für die einzelnen Waren keine vertraglichen Kontingente bestehen, im wesentlichen auf den durchschnittlichen Ausfuhrwerten in den Jahren 1944/45. Zur Durchführung der zahlungsmassigen Kontingentierung ist schweizerischerseits das Instrument der Auszahlungsbewilligung geschaffen worden,
die von den zuständigen Kontingentsverwaltungsstellen erteilt wird. Diese Auszahlungsbewilligung, die übrigens nur im Warensektor notwendig ist, während Zahlungen im Finanz-, Beiseund Versicherungsverkehr usw. ohne dieses Dokument abgewickelt werden können, muss bei Einreichung eines Einzahlungsgesuches in Schweden vorgelegt werden und berechtigt zur Entgegennahme der Zahlung in der Schweiz.

Die anfänglich festgestellten Stockungen im schwedisch-schweizerischen Zahlungsverkehr konnten durch die bereits getroffenen Massnahmen im grossen und ganzen behoben werden. Zurzeit werden weitere Massnahmen geprüft, um im Verkehr mit Schweden nach Möglichkeit die Kontinuität aufrecht zu erhalten.

831 16. Spanien.

Die in den Sommermonaten aus saisonalen Gründen und insbesondere infolge der zu hohen spanischen Preise stark gesunkene Einfuhr aus Spanien machte im September 1946 die Aufnahme von Wirtschaftsverhandlungen notwendig. Diese bezweckten die Einrichtung eines Prämiensystems, um die spanischen Exporte nach der Schweiz wieder in Gang zu bringen. Dieses Ziel liess sich damals noch nicht erreichen.

Infolge der sehr geringen Clearingeinzahlungen in der Schweiz musste der Export' nach Spanien ab 1. Juli 1946 auf der ganzen Linie kontingentiert und auf einen Drittel der im Vertrag vom 7. Juli 1945 vorgesehenen Kontingente herabgesetzt werden. Die restlichen zwei Drittel konnte der schweizerische Exporteur nur ausnützen, wenn er selbst den Import einer überteuerten spanischen Ware vornehmen konnte. In diesen Fällen erhielt er nur in einem solchen Ausmass die Zahlungsbewilligung, als er in der Lage war, 85 % des Ausfuhrwertes als Prämie zur Verbilligung der Importe aus Spanien zur Verfügung zu stellen.

Diese Übergangslösung wird nunmehr durch eine allgemeine Lösung mit einheitlicher Exportabgabe bei differenzierter Importprämie abgelöst. Mit der Einführung eines Prämiensystems in der Schweiz ergibt sich eine Eeihe hauptsächlich technischer Fragen, die Gegenstand besonderer Besprechungen in Madrid bilden werden.

.

17. Tschechoslowakei.

Der Waren- und Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei wickelte sich in der Berichtsperiode auf der Grundlage der Vereinbarungen vom S./4. Mai 1946 ab. Der gegenseitige Güteraustausch gestaltete sich auch weiterhin recht erfreulich. Auf beiden Seiten konnten die vertraglich vereinbarten Auefuhrkontingente weitgehend ausgenützt werden. Bei der schweizerischen Einfuhr blieben einzig die Erwartungen in bezug auf die tschechoslowakischen Holzlieferungen unerfüllt. Anderseits stiess der Absatz von schweizerischem Zuchtvieh und Obst in der Tschechoslowakei auf erhebliche Schwierigkeiten. Trotz wiederholten Bemühungen von schweizerischer Seite gelang es nicht, die massgebenden tschechoslowakischen Stellen zur Abnahme der in den Vereinbarungen vom 3. Mai vorgesehenen Mengen zu bewegen. Der Grund dafür lag vor allem darin, dass inzwischen in der Tschechoslowakei wegen der gebesserten Wirtschaftslage die Nachfrage nach diesen schweizerischen Lieferungen zurückgegangen war.

Da das vertraglich festgelegte Warenaustauschprogramm nur bis Ende Oktober 1946 Gültigkeit besass, waren ursprünglich für die zweite Hälfte dieses Monats Verhandlungen über eine Eegelung für eine weitere Vertragsdauer vorgesehen. Auf schweizerischer Seite bestand aber der Wunsch, neben den handelspolitischen Belangen auch über die andern zwischen den beiden Ländern noch offengebliebenen Fragen, das Nationalisierungsproblem, die Konfiskationen schweizerischen Besitzes und den Transfer von Bückwanderer-

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guthaben, zu verhandeln. Da die tschechoslowakische Begierung erklärte, hiezu noch besonderer Vorbereitungen zu bedürfen, wurde eine Hinausscbiöbung der Verhandlungen notwendig. Gleichzeitig vereinbarte man in einem Notenwechsel vom 26. Oktober, die bisherige Halbjahresregelung über den Warenverkehr unter entsprechender Erhöhung der beidseitig festgesetzten Kontingente bis zum 81. Dezember 1946 zu verlängern.

Im November kam es dann zwischen dem Politischen Departement und einer tschechoslowakischen Delegation zu Besprechungen über die genannten noch offenen Fragen nicht handelspolitischer Natur. Als ihr Verlauf zeigte, dass eine für die Schweiz befriedigende Lösung erwartet werden durfte, konnten am 14. Dezember auch die handelspolitischen Verhandlungen aufgenommen werden. Im Vordergrund stand die Prüfung der beidseitigen Ein- und Ausfuhrwünsche, Daneben harrte aber auch noch eine Reihe anderer Fragen einer Eegelung. Angesichts dieser mannigfachen Aufgaben war es nicht möglich, noch im abgelaufenen Jahr zu einem neuen Abkommen zu gelangen. Die Verhandlungen wurden daher kurz vor den Feiertagen unterbrochen und werden im Februar 1947 weitergeführt. Gleichzeitig kamen beide Delegationen überein, die bisherige Eegelung über den gegenseitigen Warenaustausch unter nochmaliger entsprechender Erhöhung der vertraglich festgesetzten Halbjahreskontingente um weitere zwei Monate, d. h. bis 28. Februar 1947, zu verlängern.

Infolge der die schweizerische Ausfuhr weiterhin übersteigenden Einfuhr aus der Tschechoslowakei zeigte auch der Zahlungsverkehr andauernd einen günstigen Stand. Die Einzahlungen bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten tschechoslowakischer Gläubiger genügten nicht bloss zur Begleichung des ebenfalls grösseren schweizerischen Exportes sowie beträchtlicher Transitlieferungen, sondern sie erbrachten darüber hinaus der Tschechoslowakei neuerdings weitere beträchtliche Guthaben in Schweizerfranken.

Auf Grund der seinerzeit neben den Vereinbarungen über den Warenverkehr getroffenen Abmachungen über den Finanz- und Versicherungszahlungsverkehr sowie über die Abwicklung der zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei bestehenden gegenseitigen «alten» kommerziellen Verpflichtungen ergab sich die Notwendigkeit, den Bundesratsbeschluss vom 17. September 1945 über den Zahlungsverkehr mit
der Tschechoslowakei entsprechend abzuändern und der neuen Sachlage anzupassen. Es geschah dies durch Erlass eines neuen Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei vom 8. September 1946. Im Anschluss daran konnte auch die im letzten Bericht angekündigte Dezentralisierung des kommerziellen Zahlungsverkehrs verwirklicht werden. Mit Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements vom 11. September 1946 über die Durchführung des Zahlungsverkehrs mit der Tschechoslowakei wurden diejenigen Banken bezeichnet, die neben der Schweizerischen Nationalbank ermächtigt sind, offizielle Konten « C » für den kommerziellen Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei zu führen und sich solche Konten in der Tschechoslowakei führen zu lassen.

833 » Leider war es nicht möglich, die in den bisherigen Abmachungen vorgesehene Eegelung über die zwischen den beiden Ländern noch bestehenden «alten» Verpflichtungen abzuwickeln. Diese Präge wird anlässlich der nächsten Verhandlungen neuerdings besprochen werden müssen, 18. Türkei.

Am 7. September 1946 erfuhr die türkische Währung eine Abwertung um: ca. 55%. In der Eelation Türkei-Schweiz beträgt nunmehr der Einzahlungskurs für ein Türkenpfund Fr. 1.488 gegenüber Fr. 8.886 vor der Abwertung. Dagegen hat die Türkei gleichzeitig die Devisenprämie von 48 % für den Importeur bzw. 40 % für den Exporteur aufgehoben.

Trotz der Abwertung des Türkenpfundes sind eine Beihe von Waren, insbesondere Getreide und ölsaaten, für uns immer noch zu teuer. Anderseits lag der Preis für Haselnüsse so günstig, dass davon die höchste je aus der Türkei importierte Menge von über 7000 Tonnen zur Einfuhr gelangen konnte. Daneben blieb die Einfuhr von Kohlen weiterhin zufriedenstellend. Die in den letzten Monaten stark gesteigerte Einfuhr gewährleistet eine befriedigende Abwicklung der Ausfuhren während der nächsten Monate.

19. Ungarn.

Nach der Einführung der Forintwährung in Ungarn am 1. August 1946 hat der Güteraustausch, der sich nach dem Abkommen über den Warenund Zahlungsverkehr vom 27. April 1946 (vgl. darüber die näheren Angaben im XXXIII. Bericht) vollzieht, einen bemerkenswerten Aufschwung genommen. Ungarn konnte erheblich mehr Waren nach der Schweiz ausführen als ursprünglich angenommen wurde. Die von schweizerischer Seite zugesagten kurzfristigen Zahlungserleichterungen mussten unter diesen Umständen gar nicht iii Anspruch genommen werden; die Ungarische Nationalbank war auf Grund der Mehrlieferungen ungarischer Waren vielmehr in der Lage, die im Abkommen vorgesehene Möglichkeit zur Beschaffung von freien Schweizerfranken in grösserem Umfange auszunützen.

: Im November 1946 haben in Budapest Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer ungarischen Delegation, welche die im Abkommen vorgesehene gemischte Regierungskommission bildeten, stattgefunden. Sie führten im Hinblick auf die günstige Entwicklung des Warenverkehrs vor allem zu einer Erweiterung der beidseitigen Warenlisten. Die vorgesehenen Einfuhrmengen für Geflügel, Konserven, Bettfedern, Gummiwaren, Badewannen, Leinöl und verschiedene Waren
wurden erhöht, und neu Importe von Hasen, Fasanen, Süsswasserfischen, Mohrhirsestroh, Zement, Eisen- und Stahlwaren sowie Petroleumprodukten vorgesehen. Von schweizerischer Seite sollen mehr Maschinen, Werkzeuge, Textilhilfsprodukte und Gerbstoffe geliefert werden; ferner ist ein Teil des Wertes einer grossen elektrischen Anlage in die Liste der schweizerischen Lieferungen aufgenommen worden.

834 Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

: Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 25. Februar 1947.

Im Namen des Schweiz, Bundesrates, 7122

Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Bundeskanzler : Leimgruber.

Beilagen: 1. Bundesratsbeschluss vom 17. Januar 1947 über die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

2. Handelsabkommen vom 20. Januar 1947 zwischen der Schweiz und der Republik Argentinien.

3. Abkommen vom 4. Dezember 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bulgarien.

.4. Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1946 über den Zahlungsverkehr mit Bulgarien.

5. Bundesratsbeschluss vom 3. September 1946 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Dänemark.

6. Bundesratsbeschluss vom 29. November 1946 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Griechenland.

7. Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1947 betreffend die Anwendung des Bundesratsbeschlusses über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen auf Griechenland.

8. Bundesratsbeschluss vom 26. November 1946 über die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet.

9. Abkommen vom 21. September 1946 über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

KL Liquidationsprotokoll vom 21. September 1946 zum Abkommen über den Warenund Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

11; Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 1946 über den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien.

12. Protokoll vom 17, August 1946 über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich.

18. Bundesratsbeschluss vom 3, September 1946 über den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei.

838 Beilage 1.

Bundesratsbeschluss über

die Regelung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen.

(Vom 17. Januar 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1983/22. Juni 1939 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Auslande *), beschliesst:

Art. 1.

Die Höchstbetriebsdäuer der Schifflistickmaschinen wird wie folgt festgesetzt: a. für die Maschinen der dem Bundesgesetz betreffend die Arbeit in den Fabriken unterstellten Betriebe sowie für alle übrigen Betriebe mit Automat-Schifflistickmaschinen von Montag bis Donnerstag von7 bis 12 und 13.30 bis 18 Uhr und am Freitag von 7 bis 12 und 13.30 bis 18.30 Uhr (zusammen 48 Stunden) ; b. für die Pantograph-Schifflistickmaschinen in Betrieben, die demgenannten Bundesgesetz nicht unterstellt sind, von Montag bis Freitag von 7 bis 12 und 13,30 bis 18.45 Uhr und am Samstag von 7 bis 11.45 Uhr (zusammen 56 Stunden).

a An Tagen vor gesetzlichen Feiertagen dürfen die Maschinen nicht länger als bis 17 Uhr in Betrieb gehalten werden.

Art. 2.

1 Die zuständige kantonale Behörde kann Abweichungen von der in Art. l vorgesehenen Verteilung der Betriebsdauer, für die unter lit. a fallenden Betriebe unter Einschluss des Samstagvormittags, bewilligen.

2 Die zuständige Behörde kann im einzelnen Falle vorübergehend eine Erhöhung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen von höchstens einer Stunde im Tag und fünf Stunden am Samstagvormittag bewilligen. Die Zahl der Stunden, für die Bewilligungen erteilt werden können, darf in der Kegel 80 in einem Jahr nicht überschreiten. Weitergehenden Begehren kann ausnahmsweise und namentlich dann entsprochen werden, wenn die früheren Bewilligungen nur für einen Teil der Maschinen erteilt worden sind oder wenn ausserordentlicher Arbeitsandrang dies erfordert und eine entsprechende Vereinbarung zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmern vorliegt.

1

*) A. S. 49, 811; 55, 1282.

836 8

Hat die Erhöhung der Betriebsdauer der Schifflistickmaschinen eine Verlängerung der normalen Arbeitszeit der beteiligten Arbeiter über 48 bzw.

56 Stunden pro Woche hinaus zur Folge, so-darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn diesen der Betriebsinhaber für die betreffende Uberzeitarbeit einen Lohnzuschlag von 25 % zusichert.

* Die zuständige kantonale Behörde kann ferner Abweichungen von der in Art, l festgelegten Anordnung der Betriebszeit bewilligen, wobei jedoch die Betriebsdauer innert zwei Wochen 96 (im Falle von Art. l, lit. a) bzw. 112 Stunden (im Falle von Art. l, lit. b) nicht überschreiten darf.

Art. S.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, Abweichungen von der in Art. l und 2 getroffenen Eegelung zu verfügen, wenn und soweit die Verhältnisse dies erfordern.

Art. 4.

Die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken sowie die kantonalen Àrbeiterschutzbestimmungen bleiben vorbehalten.

2 Vorbehalten bleiben ferner die Bestimmungen betreffend Brennstoffeinsparungen in Betrieben und über die Verwendung elektrischer Energie.

1

Art. 5.

Widerhandlungen gegen Art. l werden mit Busse bis zu fünf hundert Franken bestraft.

2 Für die Widerhandlungen ist strafrechtlich verantwortlich der Betriebsinhaber oder die Person, der die Leitung des Betriebes übertragen ist.

· ' Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden Anwendung. Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

1

Art. 6.

Der Vollzug sowie die Verfolgung und Beurteilung der Übertretungen ist Sache der Kantone. Sie bezeichnen die Vollzugs-, Untersuchungs- und Straforgane.

· Art. 7.

Dieser Bundesratsbeschluss tritt am 28. Januar 1947 in Kraft und gilt bis 81. Dezember 1948.

7077

.

837

Übersetzung

Beilage 2

Handelsabkommen syrischen

der Schweiz und der Republik Argentinien.

Abgeschlossen in Buenos Aires am 20. Januar 1947.

Datum des provisorischen Inkrafttretens: 20, Januar 1947.

In der Stadt Buenos Aires, Hauptstadt der Republik Argentinien, von. der gleichen Absicht beseelt, den Warenaustausch zwischen der Republik Argentinien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu fördern, und im Wunsche, die zwischen ihren Völkern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, sind die zu diesem Zwecke bezeichneten Bevollmächtigten in Vertretung ihrer Regierungen übereingekommen, das gegenwärtige Abkommen zu unterzeichnen : Für Seine Exzellenz den Präsidenten der Argentinischen Nation, Ihre Exzellenzen: Dr. Juan Atilio Bramuglia, Minister-Sekretär im Departement für Auswärtige Angelegenheiten und Kultus; Herr Juan Carlos Picazo Elordy, Minister-Sekretär im Landwirtschaftsdepartement; Herr Bolando Lagomarsino, Sekretär für Industrie und Handel, und Herr Miguel Miranda, Präsident der Zentralbank; Pur Seine Exzellenz den Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Seine Exzellenz Dr. Eduard A. Feer, bei der Argentinischen Regierung akkreditierter ausserordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister; Herr B. Pfenninger Direktor der Schweizerischen Nationalbank, und Herr J. Vollenweider, Vizedirektor der Handelsabteilung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, welche, nach Austausch ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, folgendes vereinbart haben: Kapitel I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1. Die hohen vertragschliessenden Parteien geben ihrer Absicht Ausdruck, ihre gegenseitigen wirtschaftlichen Beziehungen enger zu gestalten und den Austausch ihrer Erzeugnisse zu fördern, indem sie ihnen ständige Absatzgebiete im Rahmen ihrer nationalen Bedürfnisse sichern.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

55

838

'Artikel 2. Die Eegierungen der Argentinischen Bepublik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden die von der einen oder andern Seite zum Zwecke der Erleichterung oder.Förderung ihrer wirtschaftlichen Beziehungen vorgebrachten Vorschläge mit dem grössten Wohlwollen prüfen und erledigen.

Artikel 3. Die hohen vertragschließenden Parteien verpflichten sich, den natürlichen oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Gebiete des einen der beiden Länder stammen und ins andere Land eingeführt werden, die grösstmoglichen, mit ihren Gesetzgebungen vereinbaren Erleichterungen hinsichtlich der Zolle, Gebühren, Steuern oder fiskalischen Belastungen und. der Formalitäten und verwaltungstechnischen Verfahren zu gewähren, denen die Einfuhr, der Verkehr, der Transport und die Verteilung jener Waren unterworfen sind.

Artikel 4. Die Eegierungen der Argentinischen Eepublik und der schweizerischen Eidgenossenschaft .werden die erforderlichen Massnahmen treffen und Bestimmungen erlassen, um im Geiste der auf diesem Gebiete in Kraft stehenden Bestimmungen.und Verträge den Schutz der Ursprungs- und Qualitätsbezeichnungen für die aus einem der beiden Länder stammenden typischen Produkte zu gewährleisten, indem sie durch die Anwendung zweckentsprechender Strafbestimmungen die Verteilung und den Verkauf der in ihrem Gebiet oder in Drittstaaten erzeugten Waren mit falscher Ursprungs-, Qualität»- oder Artbezeichnung unterbinden.

: Kapitel u.

Ausfuhr argentinischer Erzeugnisse nach der Schweiz.

· Artikel 5. Die Eegierung der Argentinischen Eepublik verpflichtet sich zum Verkauf und die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Kauf von jährlich mindestens 100 000 und höchstens 250 000 Tonnen Weizen während der Jahre 1947 bis und mit 1951, soweit in jedem der genannten Jahre der argentinische Ausfuhrüberschuss für Weizen nicht weniger als 2600000 Tonnen beträgt. Falls der erwähnte Überschuss diese Menge nicht erreicht, verpflichtet sich die Argentinische Eegierung zum Verkauf an die Schweizerische Eegierung und diese zum Kauf von 4 % bis 9,5 % des Ausfuhrüberschusses des betreffenden Jahres.

Ungefähr 20 % der jährlichen Weizenmenge sollen soweit als möglich aus Hartweizen bestehen.

Artikel 6. Die Eegierung der Argentinischen Eepubhk verpflichtet sich zum Verkauf und die Eegierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zum Kauf von 120 000 Tonnen Mais im Jahre 1947 und jährlich 100 000 Tonnen derselben Getreideart während der Zeit von 1948 bis und mit 1951, soweit in jedem der genannten Jahre der argentinische Ausfuhrüberschuss für Mais nicht weniger als 500 000 Tonnen beträgt.

Falls in den genannten Jahren der erwähnte Überschuss diese Menge nicht erreicht, verpflichtet sich die Argentinische Eegierung zum Verkauf an die Schweizerische Eegierung und diese zum Kauf von Mengen, die während des

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Jahres 1947 24% und während der Jahre 1948 bis und mit 1951 20 % des Ausfuhrüberschusses des betreffenden Jahres betragen.

Artikel 7. Die Eegierung der Argentinischen Republik verpflichtet sich zum Verkauf und die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Kauf von 100 000 Tonnen Gerste im Jahre 1947 und jährlich 80 000 Tonnen desselben-Erzeugnisses während der Zeit von 1948 .bis und mit 1951, soweit in jedem der genannten Jahre der argentinische Ausfuhrüberschuss für Gerste nicht weniger als 600 000 Tonnen beträgt.

Falls in den genannten Jahren der erwähnte Uberschuss diese Menge nicht erreicht, verpflichtet sich die Argentinische Eegierung zum Verkauf an die Schweizerische Eegierung und diese zum Kauf von Mengen, die während des Jahres 1947 16,5 % und während der Jahre 1948 bis und mit 1951 18% des Ausfuhrüberschusses des betreffenden Jahres betragen.

Artikel 8. Die Eegierung der Argentinischen Eepublik verpflichtet sich zum Verkauf und die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Kauf von 150 000 Tonnen Hafer im Jahre 1947 und jährlich 100000 Tonnen desselben Erzeugnisses in der.Zeit von 1948 bis und mit 1951, soweit iii jedem der genannten Jahre der/ argentinische Ausfuhrüberschuss für Hafer nicht weniger als 450 000 Tonnen beträgt.

Falls in den genannten Jahren der erwähnte Uberschuss diese Menge nicht erreicht, verpflichtet sich die Argentinische Eegierung zum Verkauf an die Schweizerische Eegierung und diese zum Kauf von Mengen, die während des Jahres 1947 33 % und während der Jahre 1948 bis und mit 1951 22 % des Ausfuhrüberschusses des betreffenden Jahres betragen.

Artikel 9. Die Eegierung der Argentinischen Eepublik verpflichtet sich zum Verkauf und die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Kauf von jährlich 20 000 Tonnen Eoggen während der Jahre 1947 bis und mit 1951, soweit in jedem der genannten Jahre der argentinische Ausfuhrüberschuss für Eoggen nicht weniger als 170 000 Tonnen beträgt.

Falls der erwähnte Uberschuss diese Menge nicht erreicht, verpflichtet sich die Argentinische Eegierung zum Verkauf an die Schweizerische Eegierung und diese zum Kauf einer Menge, die 12 % des Ausfuhrüberschusses im betreffenden Jahre beträgt.

Artikel 10. Die in den vorstehenden fünf Artikeln aufgeführten Erzeugnisse werden in den angegebenen Mengen durch die
Schweizerische Eidgenossenschaft direkt oder, falls sie es wünscht, durch Vermittlung schweizerischer Importeure vom «Institute Argentino de Promoción del Intercambio» oder durch dessen Vermittlung gekauft, es sei denn, dass dieses Institut den Kauf von einer andern Stelle oder von in Argentinien niedergelassenen Ausfuhrfirmen vorziehe.

Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf die übrigen Käufe argentinischer Erzeugnisse, die die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft während der Dauer dieses Abkommens direkt oder indirekt tätigt.

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Artikel 11. Die in den Artikeln 5 bis und mit 9 aufgeführten Erzeugnisse werden vom «Institute Argentino de Promociön del Intercambio» in vierteljährlichen Kontingenten geliefert, die mindestens dreissig Tage vor Beginn jedes Vierteljahres im Einvernehmen zwischen jenem Institut und der Schweizerischen. Gesandtschaft rn Buenos Aires festgesetzt werden.

Das Kontingent für das erste Vierteljahr 1947 wird unter den im vorr stehenden Absatz erwähnten Bedingungen binnen dreissig Tagen vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an bestimmt.

Die Maislieferungen des laufenden Jahres werden nach dem I.März nächsthin bewerkstelligt.

Artikel 12. Das «Institute Argentino de Promoción del Intercambio» wird der Schweiz die durch seine Vermittlung verkauften argentinischen Erzeugnisse zu den durch .Kontrakt festgesetzten Preisen fakturieren.

Artikel 13. Falls die Schweiz während der oben erwähnten Zeiträume andere Versorgungsquellen finden sollte, die ihr tatsächlich Weizen, Mais, Gerste, Hafer und Boggen von gleicher-Qualität wie die Erzeugnisse der Argentinischen Eepublik zu niedrigeren Preisen als denjenigen des « Institute Argentino de Promoción del Intercambio» für das betreffende Vierteljahreskontingent lief ern Tiönnten, wird sie dies diesem Institut bekanntgeben ; dieses wird binnen einer Frist ;von höchstens fünf Tagen entscheiden, ob es gleichwertige Angebote machen kann. Im gegenteiligen Fall oder falls kerne Antwort auf die Anzeige erfolgt, kann die Schweiz das Viertoljahreskontingent des betreffenden Erzeugnisses von der andern Versorgungsquelle erwerben; die so gekaufte Menge wird von der durch dieses Abkommen eingegangenen Verpflichtung abgezogen.

In diesem Falle kann die Argentinische Eepublik über das abgezogene Kontingent frei verfügen und es einem andern Kunden verkaufen.

Artikel 14. Die Argentinische Eegierung wird Erleichterungen einräumen, damit nach Deckung des Inlandsbedarfes die Schweiz: in der Argentinischen Eepublik zu den in jedem Falle zu vereinbarenden Preisen während der Jahre 1947 bis und mit 1951 die folgenden Erzeugnisse in den nachstehend angegebenen jährlichen Mengen erwerben kann: Erzeugnis (ÄJL) Ölkuchen 45 000 Speiseöle · 5 000 Leinöl .

9 000 Eindshäute 4 000 Eindleder 500 Quebrachoextrakt 2 000 Fleisch- und Fischmehl .

. . . 18000 Nach Deckung der Bedürfnisse des argentinischen Inlandsverbrauches und nach Erfüllung der gegenüber andern Ländern vereinbarten Verkaufs-

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Verpflichtungen wird Argentinien soweit als möglich die Ausfuhr nach der Schweiz von Fleisch, Butter, Talg, Schweineschmalz, Hirse, Kanariensamen, Weizenfuttermehl, Krüsch, Kleie, Tierhaaren und Rizinusöl erleichtern.

Artikel 15. Die. Ausfuhren argentinischer Erzeugnisse nach der Schweiz, wie auch diejenigen aus der Schweiz nach Argentinien, unterliegen den im Verkaufslande geltenden Bestimmungen.

Artikel 16. Die: Schweizerische Regierung gibt die Zusicherung, dass alle in Anwendung dieses Abkommens nach der Schweiz ausgeführten argentinischen Erzeugnisse ausschliesslich für die Befriedigung des Inlandsverbrauchs dieses Landes bestimmt sind.

..

Kapitel III.

Ausfuhr schweizerischer Wären nach der Argentinischen Republik.

Artikel 17. - Zwischen den hohen vertragschhessenden Parteien besteht Einverständnis darüber, dass der Grundsatz der Parität bestehen soll zwischen dem Gesamtbetrage der argentinischen Überweisungen, die der Schweiz, und der schweizerischen Überweisungen, die Argentinien unter irgendeinem Titel des schweizerisch-argentinischen Zahlungsverkehrs zukommen (Warenlieferungen, Gesandtschafts- und Konsulatsauslagen, Nebenspesen im Warenverkehr, Regiespesen, Lizenzabgaben, Versicherungen, Rückversicherungen, Zinsen, Finanzdienste oder irgendwelche andere diesbezügliche Rubrik).

" Für die Berechnung dieser Parität ist indessen den verschiedenen Eigentümlichkeiten der Erzeugung jedes Landes Rechnung zu tragen.

Die Schweizerische Nationalbank und die Zentralbank der Republik Argentinien werden sich über die Form verständigen, in der periodisch die Saldi zugunsten des einen oder des andern Landes festgestellt werden sollen, die sich aus den Geschäften als Folge der Verwirklichung dieses Abkommens nach den darin festgelegten Regeln ergeben.

Beim Ablauf dieses Abkommens werden die vorhandenen Saldi im Einvernehmen zwischen beiden Regierungen durch den Verkauf von in diesem Abkommen erwähnten Waren oder Maschinen oder in Schweizerfranken, argentinischen Pesos «moneda national», andern ausländischen Devisen oder Gold abgetragen.

Artikel 18. Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird der Argentinischen Republik jede Art von Erleichterungen gewähren, damit dieses Xiand im Ausmasse seiner Bedürfnisse während der Jahre 1947 bis und mit 1951 schweizerische Erzeugnisse oder Waren, insbesondere die folgenden, erwerben kann: -- Industrielle Maschinen und ihre Ersatzteile, mit Ausnahme der Spezialmaschinen für die Herstellung von Uhren.

-- Webstühle und Webereimaschinen.

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-- Motoren (hydraulische und Windmotoren, Gasmotoren, Motoren mit innerer Verbrennung).

-- -Dampfkessel.

-- Material für Elektrizität, Telephon, Telegraph und Eadio.

-- Chemische und pharmazeutische Produkte.

Die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft -wird die Ausreise der erforderlichen Techniker und die Zubringung der den gemäss diesem Atkommen gekauften Maschinen entsprechenden Verfahren nicht behindern, Kapitel IV.

Seetransporte und Lurtverbindungen.

Artikel 19. Die hohen vertragschliessenden Parteien behalten sich das Becht vor, während der Dauer dieses Abkommens die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit der Transport der zwischen Argentinien und der Schweiz ausgetauschten Waren vorzugsweise und in gleicher Tonnenzahl in Schiffen mit argentinischer und schweizerischer Flagge bewerkstelligt wird.

/Falls, eines der beiden Länder nicht genügend Schiffe für den Transport der ihm gemäss den Bestimmungen des letzten Absatzes zustehenden Ladung haben sollte, soll es diesem Mangel an.Schiffsraum unter gleichen Bedingungen vorzugsweise durch Verwendung von Schiffen des andern Vertragslandes begegnen: Diese Bestimmungen dürfen indessen nicht zur Folge haben, dass ihre Anwendung eine Verspätung in der Lieferung oder eine Verteuerung der zu transportierenden Erzeugnisse bewirkt.

Artikel 20. Die vertragschliessenden Eegierungen verpflichten sich, die kommerziellen Luftverbindungen zwischen den beiden Ländern zu fördern; sie gewahren sich zu diesem Zwecke auf dem Fusse der Gegenseitigkeit die erforderlichen Erleichterungen und Bewilligungen sowohl in bezug auf das Eecht zur Überfliegung, zur Landung und zur Benutzung der Dienste und Einrichtungen ihrer Flughäfen, als auch hinsichtlich des Passagier-, Post- und Warenverkehrs auf dem Luftwege vom einen Lande zum andern.

Zu diesem Zwecke sind sobald als möglich die Bestimmungen einer Vereinbarung zu prüfen, in welcher im Geiste der gegenwärtigen Erklärung sowie im Eahmen der betreffenden Gesetzgebungen und der auf diesem Gebiete geltenden internationalen Abkommen die Ausfuhrungsbestimmungen festgesetzt werden.

Kapitel V.

Versicherungen.

Artikel 21. Die Argentinische Eegierung behält sich das Eecht vor, die nach der Schweiz ausgeführten argentinischen Waren und die in Argentinien eingeführten schweizerischen Erzeugnisse, falls sie für Eechnung des Verkäufers

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bzw. des Käufers transportiert werden, bei argentinischen Gesellschaften versichern zu lassen.

Die Schweizerische Regierung behalt sich das Recht vor, die nach Argentinien ausgeführten schweizerischen Waren und die in die Schweiz eingeführten argentinischen Erzeugnisse, falls sie für Rechnung des Verkäufers bzw. des -Käufers transportiert werden, bei schweizerischen Gesellschaften versichern zu lassen.

Kapitel VI.

Filme.

Artikel 22. Zur Förderung des Austausches von Filmen zwischen den beiden Staaten werden die Regierungen der Argentinischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die nötigen Vorkehrungen treffen, damit die Einfuhr, die Verwertung, die Vorführung und die steuerliche Behandlung der in einem der beiden Länder hergestellten Filme im andern Lande die grössten Erleichterungen gemessen, die mit ihrer Gesetzgebung vereinbar sind.

Kapitel VII.

Schlussbestimmungen.

Artikel 23. In Übereinstimmung mit der in den beiden Staaten geltenden Gesetzgebung werden ihre Begierungen die Errichtung von Zweigiederlassungen oder Agenturen von im andern Lande bestehenden offiziellen Banken und ähnlichen Körperschaften erleichtern.

Artikel 24. Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieses Abkommen auch auf das Gebiet dieses Fürstentums Anwendung.

Artikel 25. Das gegenwärtige Abkommen soll gemäss dem verfassungsrechtlichen Verfahren jeder der hohen vertragschliessenden Parteien ratifiziert werden, und der Austausch ihrer Ratifikationen soll sobald als möglich in der Stadt Buenos Aires stattfinden.

Ohne Präjudiz für die Ratifikation zu gegebener Zeit wird diese Vereinbarung am Tage ihrer Unterzeichnung provisorisch in Kraft treten und bis zum 81, Dezember 1961 gelten.

Zu Urkund dessen unterzeichnen die oben erwähnten Bevollmächtigten das gegenwärtige Abkommen in zwei Exemplaren gleichen Wortlauts, in spanischer und französischer Sprache, die gleicherweise gültig sind, und setzen ihre Siegel bei, am zwanzigsten Januar eintausendneunhundertsiebenundvierzig.

710«

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Übersetzung.

Beilage 3.

Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bulgarien.

Abgeschlossen in Sofia am 4. Dezember 1946.

Datum dee Inkrafttretens: 1. Januar 1947.

Im Bestreben, den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu regeln und zu erleichtern, haben die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik Bulgarien folgendes Abkommen abgeschlossen: Art. 1.

Die schweizerische und die bulgarische Regierung treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern wieder aufzunehmen und auszubauen,

Art. 2.

Die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Bulgarien erfolgt durch Vermittlung der Schweizerischen Nationalbank und der Bulgarischen Nationalbank nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

Art. 3.

Die in diesem Abkommen vorgesehene Regelung findet Anwendung auf die gegenseitigen Zahlungen, herrührend aus: a. der Lieferung von in Bulgarien bzw. in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen bzw. bulgarischen Ursprungs; b. dem bulgarisch-schweizerischen Veredlungs- und Reparaturverkehr; c. Nebenkosten im gegenseitigen Warenverkehr (Kommissionen, Maklergebühren, Montagekosten, Transport- und Versicherungskosten, Zollgebühren usw.); d. Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf Dienstverträgen beruhende Pensionen usw.); e. Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebühren usw.);

845 /. Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr; g. Nebenkosten und Gewinnen schweizerischer oder bulgarischer Firmen im Transithandel, der beide Länder betrifft; h. dem Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahn- und Postverwaltungen beider Länder; i. der Miete von Eisenbahnwagen; fc. Frachtkosten für Fluss- und Seetransporte mit schweizerischen oder bulgarischen Schiffen sowie Hafengebühren; l. Lufttransporten; m. Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen; n. dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr und auf jede andere Zahlung, die durch die Schweizerische Verrechnungsstelle und die Bulgarische Nationalbank im beidseitigen Einverständnis zugelassen wird.

Art. 4.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren bulgarischen Ursprungs und von in Art, 3 dieses Abkommens erwähnten bulgarischen Leistungen anderer Art ist in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen. Diese erteilt der Bulgarischen Nationalbank den Auftrag, die entsprechenden Auszahlungen an die Begünstigten in Bulgarien vorzunehmen. Die Zahlungsaufträge der Schweizerischen Nationalbank werden in Schweizerfranken ausgestellt. Sie werden von der Bulgarischen Nationalbank nach Empfang ausgeführt.

Der Gegenwert von in Bulgarien eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs und von in Art. 8 und 5 dieses Abkommens erwähnten schweizerischen Leistungen anderer Art wird durch den Kauf von Schweizerfranken bei der Bulgarischen Nationalbank beglichen. Die Bulgarische Nationalbank erteilt der Schweizerischen Nationalbank den Auftrag, die entsprechenden Auszahlungen an die Begünstigten in der Schweiz vorzunehmen. Die Zahlungsaufträge der Bulgarischen Nationalbank -werden in Schweizerfranken ausgestellt.

Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank im Eahmen der Disponibüitäten auf den in Art, 5 vorgesehenen Konten und in der chronologischen Reihenfolge ihrer Ausgabe ausgeführt.

Art. 5.

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des nachstehenden Art. 12 werden die bei der Schweizerischen Nationalbank nach den Bestimmungen dieses Abkommens eulbezahlten Beträge wie folgt aufgeteilt: o. 70% der Einzahlungen werden einem unverzinslichen Konto A in Schweizerfranken gutgeschrieben, das die Schweizerische Nationalbank auf den Namen der Bulgarischen Nationalbank eröffnet.

846

Das Guthaben dieses Kontos 'wird für die Begleichung der Schuldforderungen benützt, herrührend aus der Lieferung von nach den Bestimmungen dieses Abkommens in Bulgarien eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs, der in Art. 3 erwähnten Leistungen anderer Art sowie der Zahlungen für Studien-, Aufenthalts- und Kurkosten.

b, 20% der Einzahlungen werden einem unverzinslichen Konto B in Schweizerfranken gutgeschrieben, das die Schweizerische Nationalbank auf den Namen "der Bulgarischen Nationalbank eröffnet.

Das Guthaben dieses Kontos wird für die bulgarischen Finanzzahlungen in der Schweiz sowie für die Begleichung der Erträgnisse aus Kapitalanlagen und anderen schweizerischen Investitionen in Bulgarien benützt.

Wenn dieses Guthaben die für die Sicherstellung des Schuldendienstes gemäss dein vorstehenden Absatz notwendigen Beträge überschreitet, wird der Überschuss der Bulgarischen Nationalbank auf ihr Gesuch hin zur freien Verfügung gestellt.

c. Ein Anteil von 10% wird der Bulgarischen Nationalbank zur freien Verfügung gestellt.

Art. 6.

Die Umrechnung von Schweizerfranken in Lewa und umgekehrt erfolgt zum offiziellen Kurse der Bulgarischen Nationalbank, erhöht um die von ihr festgesetzte Prämie.

Art. 1.

Die Zahlung an die Nationalbank eines der Vertragsl&nder zum Zwecke des Transfers auf dem durch dieses Abkommen vorgeschriebenen Wege hat für den Schuldner befreiende Wirkung, wenn seine Schuld auf die Wahrung seines Landes lautet. Wenn seine Schuld auf die Währung des Landes des Gläubigers oder auf eine andere Währung lautet, wird der Schuldner erst befreit, wenn der Gläubiger den vollen Betrag seiner Forderung erhalten hat.

Die Bestimmungen dieses Artikels gelten unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarungen zwischen Schuldnern und Gläubigern.

Art. 8.

Da die Schweizerische Nationalbank und die Bulgarische Nationalbaak in bezug auf die Anwendung dieses Abkommens nur als Vermittler tätig sind, haften sie nicht für allfällige Kurs- oder Prämienschwankungen.

Art. 9.

Vorauszahlungen werden durch die zuständigen Stellen beider Länder zugelassen.

847

Axt. 10.

Es wird eine gemischte Regierungskommission bestellt. Sie tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen, um die reibungslose Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 11.

Dieses Abkommen findet auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 12.

Die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden beider Länder bewilligten Geschäfte werden zu den Bedingungen durchgeführt, die anlässlich ihrer-Bewilligung galten.

Art. 13.

Dieses Abkommen ersetzt das Clearingabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bulgarien, abgeschlossen in Sofia am 22. November 1941 sowie seine Zusatzvereinbarungen und Beilagen.

Es tritt am 1. Januar 1947 unter Vorbehalt seiner Genehmigung durch die beiden Regierungen in Kraft und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten frühestens auf den 31. Dezember 1947 gekündigt werden.

Im Fall der Aufhebung dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen auf die Liquidation aller gegenseitigen Forderungen anwendbar, die wahrend seiner Gültigkeitsdauer entstanden sind.

Ausgefertigt in Sofia, in zwei Exemplaren, am 4. Dezember 1946.

848

Übersetzung.

Protokoll zum

Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der VolksrepubKV Bulgarien, abgeschlossen in Sofia am 4. Dezember 1946, betreffend den Warenaustausch.

Art. 1.

Die beiden Begierungen sichern sich gegenseitig zu, Ein- und Ausfuhrbewilligungen in möglichst liberaler Weise zu erteilen. Sie ergreifen die geeigneten Massnahmen, damit der Warenaustausch die Mengen oder Werte erreicht, die in den diesem Protokoll beigegebenen Listen A und B enthalten sind, Art. 2.

Die Mengen oder Werte, die in den diesem Protokoll beigegebenen Listen A und B aufgeführt sind, verstehen sich für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 81. Dezember 1947.

Bei der Erteilung der Ein- und Ausfuhrbewilligungen ·wird der Saisoncharakter der Waren berücksichtigt.

Art. 8.

Die beiden Eegierungen bemühen sich, die in den beigegebeneo Listen erwähnten Warenmengen nach Möglichkeit zu erhöhen und Ein- und Ausfuhrgesuche für Waren, die darin nicht enthalten sind, wohlwollend zu prüfen.

Die in Art. 10 des heute abgeschlossenen Abkommens vorgesehene gemischte Kommission kann zu diesem Zwecke die obenerwähnten Listen den laufenden Bedürfnissen der beiden Länder anpassen. Sie stellt ferner nach erfolgter Ausnützung der Listen A und B neue Listen auf.

Art. 4.

Die zuständigen Behörden beider Länder erteilen die Ein- und Ausfuhrbewilligungen nach Massgabe der in der Schweiz bzw. in Bulgarien geltenden allgemeinen Bestimmungen.

Art. 5.

Die nach der Schweiz zu liefernden bulgarischen Waren und die nach Bulgarien zu liefernden schweizerischen Waren werden in Schweizerfranken fakturiert. .

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.

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Art. 6.

Gleichzeitig mit der Erteilung der Einfuhrbewilligung in Bulgarien für Waren schweizerischen Ursprungs werden die zuständigen bulgarischen Behörden die Zustimmung zum Transfer ihres Gegenwertes .nach der Schweiz geben. In dieser Bewilligung ist der Betrag der in Frage stehenden Bestellung in Schweizerfranken anzugeben.

Nach Bekanntgabe der Nummer und des Datums der bulgarischen Einfuhrbewilligung erteilen die zuständigen schweizerischen Behörden im Eahmen der Zahlungemöglichkeiten die notwendigen Bewilligungen zum Transfer des Gegenwertes der nach Bulgarien ausgeführten oder auszuführenden Waren schweizerischen .Ursprungs auf dem Wege des heute abgeschlossenen Abkommens.

Dieses Protokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens.

Ausgefertigt in Sofia, in zwei Exemplaren, am 4. Dezember 1946.

850

Liste A.

Übersetzung.

Waren bulgarischen Ursprungs fur die Ausfuhr nach der Schweiz.

Bezeichnung dei Waren

Mengen

Rohtabak 800 t Erdbeer-, Himbeer- und Aprikosenpulpe.

200 i Weintrauben, frisch *) 50 l Pflaumen, gedorrt 100 t Nüsse 30 t Tomatenpüree, wovon 100 t in Büchsen von 1--5 kg 200 t Senfsaat p. m.

Eier p. m.

Wein 5 000 hl Pflaumenbranntwein 500 hl Därme 10 t Bettfedem 20 t Lammfelle, roh 70 000 Stück Zickleinfelle, roh 80000 Stück Schafleder 50000 Quadratfuss Leder «glacé» 25000 Quadratfuss Chevreauleder 25000 Quadratfuss Sämereien p. m.

Aprikosenkerne p. m.

Fourniere 500 000 m 2 Sperrholz l 000 m* Eichenfriesen, roh l 000 m* Buchenholz, gedämpft 5 000 m* Frisons 10 t Seidenabfälle (Kainar) 20 t Grège 10 t Schweinsborsten 6t Tierhaare 30 t Mika p.m.

Kohle p.m.

Manganerz und Pyrit p. m.

Opium 10 t Rosenessenz 200 kg Rosenkonkret 60 kg Aprikosenkernöl 50 t Rizinusöl 5t Heilpflanzen 100 t Verschiedene Waren: Paprika, Teppiche, Kunstgewerbeartikel, Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, kinematographische Filme usw.

*) Ernte 1946; das Kontingent für die Ernte 1947 wird später festgesetzt.

8S1 Übersetzung.

Liste B.

Waren schweizerischen Ursprungs für die Ausfuhr nach Bulgarien.

Warenbezeichnung

Wert in SFr.

ödet Menge (schätzungsweise)

Zuchtvieh und Zuchtstiere SFr. 150 000 Baumwoll-, Kunstseiden- und Zellwollzwirne: Kunstseidengarne; Leinengarne, auch gezwirnt usw Tonnen 50 Seidenbeuteltuch ' . . . . . SFr. 150000 Filze für industrielle Zwecke » 50 000 Drähte aus Stahl und Nichteisenmetallen, gewalzt ; Hufeisennägel für Pf erde und Ochsen ; Aluminium und Aluminiumlegierungen in Barren, Folien usw.; verschiedene Waren aus Aluminium und Aluminiumlegierungen usw » 200000 Werkzeuge, Maschinen und Apparate aller Art, insbesondere Präzisionswerkzeuge und -apparate, Werkzeugmaschinen, Aufzüge, verschiedenes Eisenbahnmaterial, elektrische Hebemaschinen, Kühlschränke, Ersatzteile usw » l 000 000 Maschinen, Apparate, Instrumente und Einrichtungen, für elektrohydraulische Zentralen; elektrische Maschinen, Apparate und Instrumente, insbesondere: elektrisches Zugmaterial, elektrische Motoren, Messinstrumente, elektrische Zähler, Transformatoren, Schalter, Material für elektrische Einrichtungen, elektrische Glühbirnen und Material für die Herstellung elektrischer Glühbirnen, Ersatzteile usw » 7 000 000 Instrumente, Apparate und Einrichtungen für medizinische Zwecke, insbesondere chirurgische Instrumente, zahnärztliche Instrumente und Bedarfsartikel, Spitaleinrichtungen usw. .

» 600 000 Pharmazeutische Spezialitäten in Originalpackungen, pharmazeutische Produkte und Medikamente, Veterinärmedikamente; Schädlingsbekämpfungsmittel usw » 4000000 Saccharin » 600000 Farben- und Textilhilfsprodukte, verschiedene chemische Produkte usw » 2 000 000 Verschiedene Waren: Bücher, Zeitungen, Zeitschriften, kinematographische Filme usw » 250 000 7047

852

Beilage 4.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Bulgarien.

(Vom 28-. Dezember 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1988 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung Tom 22. Juni 1989, beschliesst: Art. 1.

Unter Bulgarien im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Gebiet der Volksrepublik Bulgarien.

Art. 2.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen: a- Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren bulgarischen Ursprungs und für in Bulgarion eingeführte oder einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; b. Zahlungen im Veredlungs- und Reparaturverkehr; c. Zahlungen für Nebenkosten im Warenverkehr (Kommissionen, Maklergebühren, Montagekosten, Transport- und Versicherungskosten, Zollgebühren usw.); d. Zahlungen für Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf DienstVerträgen beruhende Pensionen usw.); e. Zahlungen für Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebuhren usw.); /. Zahlungen für Zinsen und Kursdifferenzen im kommerziellen Verkehr; g. Zahlungen für Nebenkosten und Gewinne schweizerischer oder bulgarischer Firmen im Transithandel, der beide Länder betrifft; h. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahn- und Postverwaltungen beider Länder;

- . : · ; .

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i. Zahlungen für die Miete von Eisenbahnwagen; k. Zahlungen für Frachttosten für Fluss- und Seetransporte mit schweizerischen oder bulgarischen Schiffen sowie Hafengebühren; l. Zahlungen für Lufttransporte; m. Unterhalts- und Unterstützungszahlungen.; n. Zahlungen im Versicherunga- und Bückversicherungsverkehr ; o. Zahlungen von Bulgarien nach der Schweiz für Studien-, Aufenthaltsund Kurkostenp. Zahlungen von Bulgarien nach der Schweiz für Erträgnisse aus Kapitalanlagen und anderen schweizerischen Investitionen in Bulgarien (Zinse, Dividenden, Miet- und Pachtzinse usw.); q. sonstige Zahlungen, die im Einvernehmen der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der Bulgarischen Nationalbank zugelassen werden.

Art. 8.

Sämtliche Zahlungen der in Art. 2, lit. à bis. n und q, genannten Art von der Schweiz nach Bulgarien sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Natiohalbank zu leisten. Auf andere Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4.

Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 5.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren bulgarischen Ursprungs sowie von bulgarischen Leistungen der in Art. 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Bulgarien domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die in die Schweiz einzuführenden oder eingeführten Waren bulgarischen Ursprungs über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Bulgarien domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bewilligen.

Art. 7.

Die Zahlungen .an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

.

06

854

Art. 8.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses.

geleistet werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

. .

Art. 9.

.

Die. Zollverwaltung -wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparteinent oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Bulgarien bekanntgeben.

' Art. 10.

· Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Bulgarien den Empfänger anzugeben.

Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorla/ge eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 11.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

.

Art. 12.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postcheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Bulgarien ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben,

Art. 13.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 14.

Zahlungen von Bulgarien nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zum Zahlungsverkehr mit Bulgarien zugelassen: .

855 a. Zahlungen fur Forderungen aus Warenlieferungen, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1935 über die Zulassung von Warenforderungen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenem Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes und der Handelsabteilung dieses Departementes erfüllt sind; fe. Zahlungen der in Art. 2, ht. b bis / genannten Art, sofern der Nachweis erbracht wird, dass es sich uni die Bezahlung einer schweizerischen Leistimg handelt; c. Zahlungen der in Art. 2, lit. m bis o und q, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle; ti, Zahlungen für die in Art. 2, lit. p, erwähnten Vermögenserträgnisse gegen Einreichung eines vollständig ausgefüllten Affidavits, das den Nachweis des schweizerischen Eigentums an der dein Erträgnis zugrunde liegenden Kapitalanlage oder Forderung erbringt. Das eidgenössische Politische Departement bestimmt, was als schweizerisches Eigentum in diesem Sinne zu gelten hat.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die Zulassung von Forderungen zum Zahlungsverkehr mit Bulgarien von besonderen Bedingungen abhängig zu machen.

Art. 15.

Der Bundesratsbeschluss vom 81. Mai 1937, in der Fassung vom 23. Juli 1940, über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden Gebuhren und Kostenbeiträge findet auch auf den Verkehr mit Bulgarien Anwendung.

Art. 16.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Bückzahlung von dieser zu leisten-

Art. 17.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdeparternent ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit Bulgarien über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Begelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

856

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.

.

.

..

.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsheschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, dio ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Bulgarien nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes begangen haben.

Art. 18.

Wer. auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des Öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Bechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer in einer der in Abs. l genannten Eigenschaften eine solche Zahlung angenommen hat und sie nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer mit Bezug auf die in Art. 14 vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den gemäss Art. 17, Abs. l, erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes oder Anordnungen der Handelsahteilung zuwiderhandelt, , wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember. 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 19.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen hegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

857

Art. 20.

Gemäss Vertrag vom 29, März 1928 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet dos Fürstentums Liechtenstein.

Art. 21.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses werden der Bundesratsbeschluss vom 28. November 1941 über die Durchführung des Clearingabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Bulgarien vom 22. November 1941 und der Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 1941 über dessen Abänderung aufgehoben.

Art. 22.

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1947 in Kraft.

858 Beilage 5.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Dänemark.

(Vom 8. September 19-16.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst:

Art. 1.

Der Bundesratsbeschluss vom 6. Juli 1940*) über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und verschiedenen Ländern findet auf Dänemark keine Anwendung mehr.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 1.November 1946 in-Kraft.

*) A. S. 50, 1173.

B826

859 Beilage 6.

Bundesratsbeschluss über

die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Griechenland.

.

(Vom 29. November 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über -wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1989, beschliesst : Art.l.

Der Bundesratsbeschluss .vom 13. Mai 1941*) über die Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 6. Juli 1940 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit verschiedenen Ländern auf Jugoslawien und Griechenland findet auch auf Griechenland keine Anwendung mehr.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 10. Januar 1947 in Kraft.

*) A. S. 57, 525.

8977

860

Beilage 7.

Bundesratsbeschluss betreffend

die Anwendung des Bundesratsbeschlusses über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen auf Griechenland.

(Vom 7. Januar 1947.)

Der schweizerische Bundesrat besohliesst: ' Art.l.

. Der am 13. Oktober 1982 ergänzte Bundesratsbeschluss vom 14. Januar 1982 über die Durchführung der mit verschiedenen Ländern getroffenen Devisenabkommen wird gemäss seinem Art. 10, Abs. 2, auf das am. 18. März 1988 getroffene, am 20. März 1988 in Kraft getretene Abkommen für die Zahlungsregulierung aus dem Warenverkehr zwischen der Schweiz und Griechenland anwendbar erklärt.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 10. Januar 1947 in Kraft.

7063

861

Beitage 8.

Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet.

(Vom 26. November 1946.)

.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. 1.

Art. 18 des Bundesratsbeschlusses vom 12. März 1946*) über den Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art, 13. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit dem Vereinigten Königreich von Grossbritannieh und Nordirland über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und dem Sterlinggebiet und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Es ist ferner ermächtigt, die Auszahlungen im Eeiseverkehr für bestimmte Zeitabschnitte auf eine im voraus festzusetzende Höchstsumme zu beschränken. Es kann diese Auszahlungen von bestimmten Bedingungen abhängig machen.

Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf .ihren Zahlungsverkehr mit dem Sterlinggebiet nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftdepartements begangen haben.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt am 19, Dezember 1946 in Kraft.

*) A. 8. 61, 350.

862

:

Übersetzung.

.

Beilage 9.

Abkommen über

den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Abgeschlossen in Belgrad am 21. September 1946.

Datum des Inkrafttretens: 15. Oktober 1946.

Im Bestreben, den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern zu regeln und zu erleichtern, haben die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien folgendes Abkommen abgeschlossen : A

rt. 1.

Die schweizerische und die jugoslawische Regierung treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Warenaustausch zwischen den beiden Ländern wieder aufzunehmen und auszubauen.

Art. 2.

: Der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Jugoslawien vollzieht sich nach den Bestimmungen dieses Abkommens.

Um die Durchführung der gegenseitigen Zahlungen sicherzustellen, eröffnet die Schweizerische Nationalbank der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien ein auf Schweizerfranken lautendes, unverzinsliches .Konto, über welches die Zahlungen der Schuldner in einem der beiden Länder zugunsten der Gläubiger im anderen Lande abgewickelt werden.

Art. 4.

;

Die Umrechnung von Schweizerfranken in Dinar und umgekehrt erfolgt zu dem von der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien festgesetzten offiziellen, am Tage der Umrechnung geltenden Mittelkurs.

863

Beim Inkrafttreten dieses Abkommens beträgt dieser Kurs 1162,79 Dinar für 100 Schweizerfranken oder Schweizerfrankeu 8.60 für 100 Dinar.

Die Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien wird die Schweizerische Natiorialbank telegraphisch von einer allfälligen Änderung dieses Kurses benachrichtigen.

Art. 5.

Der Gegenwert von direkt .oder durch Vermittlung eines Zwischenhändlers in einem Drittland in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden Waren jugoslawischen Ursprungs und von in Art. 6 dieses Abkommens vorgesehenen jugoslawischen Leistungen anderer Art ist in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen. Die Schweizerische Nationalbank er teilt-der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien den Auftrag, die entsprechenden Auszahlungen an die jugoslawischen Begünstigten vorzunehmen. Diese Zahlungsaufträge sind in Scbweizerfranken auszustellen.

Sie sind von der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien in der chronologischen Beihenfolge ihrer .Ausstellung auszuführen.

Der Gegenwert von in Jugoslawien eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs und von in Art. 6 dieses Abkommens vor-" gesehenen schweizerischen Leistungen anderer Art ist durch den Kauf des Betrages oder seines Gegenwertes iii Schweizerfranken bei der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zu bezahlen. Die Nationalbank der FöderativenVolksrepublik Jugoslawien, erteilt der Schweizerischen Nationalbank den Auftrag, die entsprechenden Auszahlungen an die schweizerischen Begünstigten vorzunehmen. Diese Zahlungsaufträge" sind in Schweizerfranken auszustellen. Sie sind von der Schweizerischen Nationalbank im Eahmen der Mittel auf dem in Art. 3 vorgesehenen Konto und in der chronologischen Beihenfolge ihrer Ausstellung auszuführen.

. . Art -. 6 Die in diesem Abkommen vorgesehene Begelung findet Anwendung auf : Zahlungen, herrührend aus : a. der Lieferung von in die Schweiz bzw. in Jugoslawien eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen bzw. jugoslawischen Ursprungs; Ì). dem schweizerisch-jugoslawischen Veredlungs- und Beparaturverkehr ; c. Nebenkosten im Warenverkehr (Kommissionen, Maklergebühren, Montagekosten, Transport- und Versicherungskosten usw.) ; d. Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf Dienstleistungen beruhende Pensionen usw.); e. Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebühren usw.); /. Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr ;

864


Art. 7.

Vorauszahlungen werden durch die zuständigen Stellen beider Länder .zugelassen.

. Art. 8.

Es wird eine gemischte Regierungskommission bestellt. Sie wird auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien zusammentreten, um die Durchführung dieses Abkommens sicherzustellen.

Art. 9.

Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein solange »l« dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. 10.

Das Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Eegelung der bezüglichen Zahlungen, abgeschlossen am 27, Juni 1938, sowie die dazugehörigen Zusatzvereinbarungen und Beilagen sind nicht mehr anwendbar.

Art. 11.

Dieses Abkommen tritt unter Vorbehalt der Zustimmung durch die beide» Regierungen am 15. Oktober 1946 in Kraft.

Seine Bestimmungen gelten für Zahlungen, herrührend aus Verpflichtungen, die seit dem 9. Mai 1945 entstanden sind.

Das Abkommen kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Monaten jederzeit, frühestens aber auf den 80. September 1947, gekündigt ·werden.

865 Im Falle der Aufhebung dieses Abkommens bleiben seine Bestimmungen anwendbar bis zur Liquidation aller gegenseitigen Forderungen, die während seiner Gültigkeit entstanden sind.

Übersteigt der Saldo des Kontos, der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien im Zeitpunkt des Ablaufes dieses Abkommens den Totalbetrag der unter seine Bestimmungen fallenden schweizerischen Forderungen, so wird der Überschuhs der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zur freien Verfügung gestellt.

Ausgefertigt in Belgrad,, in franzosischer und serbischer Sprache (wobei beide Texte massgebend sind), am 21. September 1946.

6H8C

86tì Übersetzung.

Beilage 10.

Liquidationsprotokoll zum

Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Abgeschlossen in Belgrad am 21. September 1946.

In der Absicht, eine rasche Liquidation der gegenseitigen rückständigen kommerziellen Forderungen zu ermöglichen, haben die Regierungen der schweizerischen Eidgenossenschaft undder föderativen Volksrepublik Jugoslawien folgendes vereinbart: Art.l.

Die Zahlungen, herrührend aus Verpflichtungen, die vor dem 9. Mai 1945 entstanden sind und die unter die Bestimmungen des am 27. Juni 1938 abgeschlossenen Protokolls zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Jugoslawien über den gegenseitigen Warenverkehr und die Regelung der bezüglichen Zahlungen sowie der dazugehörigen Zusatzvereinbarungen und Beilagen, oder die unter die Bestimmungen des am 19. März 1948 abgeschlossenen Abkommens über den schweizerisch-kroatischen Warenund Zahlungsvorkehr sowie der dazugehörigen Zahlungsvereinbarungen und Beilagen fallen, werden gemäss den Bestimmungen des gegenwärtigen Protokolls abgewickelt, soweit sie nach den vorerwähnten Vereinbarungen als kommerzielle Zahlungen zu betrachten sind.

Was die Überweisung von Gewinnen, herrührend aus kommerziellen Operationen im Sinne von Art. III des vorgenannten Protokolls vom 27. Juni 1988, betrifft, so wird sie auf den Betrag von 50000 Schweizerfranken beschränkt.

Art. 2.

Die Abwicklung der Zahlungen, die Gegenstand dieses Protokolls bilden, erfolgt über unverzinsliche, auf Schweizerfranken lautende Konten, bezeichnet als «Liquidationskonten»), welche sich die Schweizerische Nationalbank und die Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gegenseitig eröffnen werden.

867

Die jugoslawischen Schuldner haben den ' Betrag odor den Gegenwert ihrer Schulden in Dinar an die Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien einzuzahlen. Diese Bank wird den Gegenwert der einbozahlten Beträge in Schweizerfranken dem Liquidationskonto der Schweizerischen Nationalbank gutschreiben.

Die schweizerischen Schuldner haben den Betrag oder den Gegenwert ihrer Schulden in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank einzuzahlen. Diese Bank wird die einbezahlten Betrage dem Liquidationskonto der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien gutschreiben.

Die Nationalbanken der beiden Länder melden einander taglich die den Liquidationskonten gutgeschriebenen Einzahlungen. Ihre Zahlungsmeldungen sind in Schweizerfranken auszustellen und als Zahlungsaufträge zugunsten der Gläubiger zu betrachten.

Art. 3.

Beim Inkrafttreten dieses Protokolls wird die Schweizerische Nationalbank dem im vorstehenden Artikel genannten Liquidationskonto die Saldi folgender Konten gutschreiben: Globalkonto B der Kroatischen Staatsbank, Zagreb.

Warenkonto A der Kroatischen Staatsbank, Zagreb, Überdies wird die zuständige jugoslawische Behörde die notwendigen Massnahmen treffen, damit die Guthaben auf den Konten der jugoslawischen Banken, die bei der Schweizerischen Nationalbank geinäss Artikel «ad Art. l» des am 27. Juni 1988 unterzeichneten vertraulichen Protokolls über die Begehing der Zahlungen betreffend den Warenverkehr eröffnet wurden, vollumfänglich auf das Liquidationskonto übertragen werden.

Übersteigt der Saldo des bei der Schweizerischen Nationalbank geführten Liquidationskontos am 30. September 1947 den Totalbetrag der unter die Bestimmungen dieses Protokolls fallenden schweizerischen Forderungen, so wird der Überschuss der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zur freien Verfugung gestellt.

Anderseits wird die jugoslawische Eegierung die Überweisung der noch notleidenden schweizerischen Forderungen sicherstellen, falls das Guthaben auf dem Liquidationskonto sich als ungenügend erweisen sollte, um die sofortige Auszahlung an die schweizerischen Glaubigor vorzunehmen.

Art. 4.

Die Umrechnung von Dinar in Schweizerrranken und umgekehrt erfolgt sowohl in der Schweiz als auch in Jugoslawien zum offiziellen, am Tage der Operation geltenden Kurs der Nationalbank der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

868

Art. 5.

Vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen zwischen den Parteien wird der schweizerische oder jugoslawische Schuldner von seiner Schuld gegenüber seinem Gläubiger befreit, sei es durch Zahlung bei der Nationalbank seines Landes zwecks Überweisung gomäss diesem Protokoll, sofern die Verpflichtung auf die Währung des Landes des Schuldners lautet, sei es nachdem der Gläubiger den gesamten Forderungsbetrag erhalten hat, soforn dieser auf die Währung dos Landes des Gläubigers oder auf eine dritte Wahrung lautet.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle und das «Office pour la protection des avoirs à l'étranger du Ministère yougoslave des finances» werden im gemeinsamen Einvernahmen alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um soweit möglich die Liquidation der gegenseitigen Forderungen, die Gegenstand dieses Protokolls bilden, zu beschleunigen.

Dieses Potokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Abkommens über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, abgeschlossen am heutigen Tage.

Ausgefertigt in Belgrad, in französischer und serbischer Sprache, wobei beide Texte massgebend sind, am 21. September 1946.

6918

869

Beilage 11.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Jugoslawien.

(Vom 14. Oktober 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestutzt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Passung vom 22. Juni 1939, beschliesst :

Art. 1.

Unter Jugoslawien im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Gebiet der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

Art. 2.

Unter die Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die folgenden Zahlungen: a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende jugoslawische Waren und für in Jugoslawien eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs ; b. Zahlungen im schweizerisch-jugoslawischen Veredlungs- und Beparaturverkehr; c. Zahlungen für Nebenkosten im Warenverkehr (Kommissionen, Maklergebühren, Montagekosten, Transport- und Versicherungskosten usw.); d. Zahlungen für Dienstleistungen (Honorare, Gehälter, Löhne, auf Dienstverträgen beruhende Pensionen usw.) ; e. Zahlungen für Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Lizenzen, Patentgebühren usw.); /. Zahlungen für Zinsen und Kursdifferenzen im Warenverkehr; Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

57

870

g. Zahlungen für Nebenkosten und Gewinne schweizerischer oder jugoslawischer Firmen im Transitverkehr, der beide Länder betrifft; h. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Eisenbahnen und den Postverwaltungen beider Länder; i. Zahlungen für die Miete von Eisenbahnwagen; k. Zahlungen für Frachtkosten aus Flusstransporten mit schweizerischen oder jugoslawischen Schiffen; l. Unterhalts-, Unterstützungs- und Alimentenzahlungen ; m. Zahlungen für Eeise-, Kur-, Erziehungs- und Studienkosten; n. Zahlungen im Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr; o. Sonstige Zahlungen, die im gemeinsamen Einvernehmen der zuständigen Behörden der beiden Lander zugelassen werden.

Art. 8.

Sämtliche Zahlungen der in Art. 2 genannten Art von der Schweiz nach Jugoslawien sind in Schweizerfrarjken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.. Auf andere Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 4.

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgimg dor Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 5.

Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren jugoslawischen Ursprungs sowie von jugoslawischen Leistungen der in Art. 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu leisten, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Jugoslawien domiziIJerten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Jugoslawien domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. 6.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Pflicht eur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bewilligen.

871 Art. 7.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Ait. 8.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank Art, 9.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Jugoslawien bekanntgeben.

Art. 10.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus Jugoslawien den Empfänger anzugeben.

Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 11.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

Art. 12.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postscheckrechnungen für Personen oder Firmen, die in Jugoslawien ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 13.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Greneraldirektion der Post- und Telegraphenvorwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

872 .

.

Art. 14.

Zahlungen von Jugoslawien nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zum Zahlungsverkehr mit Jugoslawien zugelassen : a. Zahlungen für Warenforderungen, sofern die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 28. Juni 1985 über die Zulassung von Warenforderun-.

gen zum Zahlungsverkehr mit dem Ausland sowie der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepärtementes und der Handelsabteilung dieses Departementes erfüllt sind; Ì). Zahlungen der in Art. 2, lit, b--k, genannten Art, sofern der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. 2, lit. l--o, genannten Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle.

Der Bundesratsbeschluss vom 31. Mai 1937, in der Fassung vom 28. Juli 1940, über die von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zu erhebenden. Gebühren und Kostenbeiträge findet auch auf den Verkehr mit Jugoslawien.

Anwendung.

Art. 15.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbesehlussea oder zu den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen in einer Art und Weise erwirkt wurde, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung führte, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden. Wenn der Verurteilte für eine juristische Person, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft gehandelt hat oder hätte handeln sollen, so ist die Bückzahlung von dieser zu leisten.

Art. 1 6 .

,'··;·· Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit Jugoslawien über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Jugoslawien nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwider-

873

handlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes begangen haben.

Art. 17.

Wer auf eigene Eechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privateil oder des öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders "als an die Schweizerische Nationalbank leistet, .

.

wer eine solche Zahlung, die er in einer der in Absatz l genannten Eigenschaften angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalhank abführt, .

wer den Verfügungen des eidgenössischen -Volkswirtschaftsdepartementes oder den Anordnungen der Handelsabteilung gemäss Art. 10, Abs. l, zuwider^ handelt oder die zur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung.

Art. 1-8.

.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bimdesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Eflass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 19.

Gemäss dem .Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet dieser Beschluss auch Anwendung auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 20.

Dieser Beschluss tritt am 15. Oktober 1946 in Kraft.

874 Beilage 12,

ProtokoD über

die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Österreich.

Abgeschlossen in Bern ara 17. August 1946.

Datum des Inkrafttretens: l, Oktober 1946.

In der Absicht, den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Österreich wieder in Gang zu bringen, werden bis zum Abschluss eines Abkommens über den gesamten Zahlungsverkehr folgende Bestimmungen vereinbart:

I.

Die zuständigen schweizerischen und Österreichischen Stellen treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Warenaustausch zwischen den beiden Staaten wieder aufzunehmen und auszubauen.

II.

Der Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und Österreich, soweit er unter die Bestimmungen dieses Protokolls fällt, wird in Schweizerfranken abgewickelt.

Zu diesem Zwecke eröffnet die Schweizerische Nationalbank in Zürich der Österreichischen Nationalbank in Wien ein unverzinsliches Konto, genannt «Kommerzielles Konto».

III.

Die Bestimmungen dieses Protokolls finden Anwendung auf Zahlungen für: a. Waren österreichischen Ursprungs, die in die Schweiz eingeführt werden, und Waren schweizerischen Ursprungs, die in Österreich eingeführt werden, einschliesslich handelsübliche Vorauszahlungen; b. Nebenkosten im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr und dem Transitverkehr durch die heiden Staaten (Frachten, Lager-

· · · · · · . .

8 7 5

gelder, Kommissionen, Provisionen, Inkassospesen, Monlagespesen, Betlamekosten, Zollgebühren etc.); 0. Prämien und Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit den gegenseitigen Warenlieferungen; d. Leistungen im gegenseitigen Eeparatur-, Veredlungs- und Umarbeitungsverkehr; e. Zinsen im Zusammenhang mit dem gegenseitigen kommerziellen Verkehr; /. Gewinne schweizerischer oder österreichischer Firmen im Transithandel; g. Dienstleistungen, wie Löhne, Gehälter, Honorare, auf Grund eines Dienst. Verhältnisses zu leistende Beiträge an Alters-, Pensions- und Hilfskassen sowie Pensionen und Entschädigungen; h. Leistungen auf dem Gebiete des geistigen Eigentums (Urheberrechte, Markenrechte, Lizenzen usw.) und Patentgebühren; 1. Eegiespesen, d. h, allgemeine Unkosten, die einem schweizerischen oder österreichischen Unternehmen aus der technischen oder kommerziellen Leitung oder Beratung eines Betriebes oder Unternehmens im anderen Lande erwachsen; fc. Kosten im gegenseitigen Beiseverkehr; Z. Studien- und Kurkosten, Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Alimente, ferner in Ausnahmefällen (Kapitälhärtefälle) zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts aus Mitteln, die der Betreffende im andern Staat besitzt; m. Überschüsse aus dem gegenseitigen Abrechnungsverkehr zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen und den österreichischen Staatseisenbahnen sowie andern staatlich konzessionierten Transportunternehmen und den Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltungen; n. Miete von Eisenbahnwagen; o. Steuern, Bussen und Gerichtskosten und auf sonstige Zahlungen mit Einverständnis der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der österreichischen Nationalbank.

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Der Gegenwert von direkt, oder indirekt in die Schweiz eingeführten oder einzuführenden. Waren österreichischen Ursprungs sowie der Gegenwert der andern in Ziff. III aufgeführten österreichischen Leistungen ist in Schweizerfranken auf das in Ziff. II genannte Konto der Österreichischen Nationalbank einzuzahlen.

Der Gegenwert von direkt oder indirekt in Österreich eingeführten oder einzuführenden Waren schweizerischen Ursprungs sowie von andern in Ziff. III aufgeführten schweizerischen Leistungen wird in Schweizerfranken zu Lasten

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des in Ziff. II erwähnten Kontos der Österreichischen Nationalbank bei der Schweizerischen Nationalbank ausbezahlt.

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Die Schweizerische Nationalbank meldet der österreichischen Nationair bank laufend die auf das in Ziff. II erwähnte Konto zugunsten der Österreichs sehen Gläubiger erfolgten Einzahlungen. Die Österreichische Nationalbank nimmt auf Grund dieser Meldungen die entsprechenden Auszahlungen an die Begünstigten voi\ Zur Durchführung der Auszahlungen in der Schweiz gemäss Ziff. III, .lit. g~o, wird die Schweizerische Nationalbank der österreichischen Nationalbank ein Sonderkonto eröffnen, das durch Überträge aus dem «Kommerziellen Konto» alimentiert wird.

Die österreichische Nationalbank übermittelt der Schweizerischen Nationalbank auf Schweizerfranken lautende Zahlungsaufträge in der Beihenfolge der bei ihr eingehenden Einzahlungen der österreichischen Schuldner.

Die Schweizerische Nationalbank flihrt die Zahlungsaufträge im Bahmen der auf dem «Kommerziellen Konto» bzw. auf dem «Sonderkonto» vorhandenen Mittel aus.

VI.

Unter die Bestimmungen dieses Protokolls fallende Zahlungen haben bei deren handelsüblicher Fälligkeit zu erfolgen.

VII.

Von den Bestimmungen dieses Protokolls sind ausgenommen: a. Zahlungen für vor dem 9. Mai 1945 in die Schweiz eingeführte Waren österreichischen Ursprungs sowie Zahlungen anderer Art, die vor dem 9. Mai 1945 fällig geworden sind; b. Zahlungen für Verpflichtungen, die während der Geltungsdauer der zwischen der Schweiz und den österreichischen Bundesländern Vorarlberg und Tirol am 19, Dezember 1945 getroffenen Vereinbarungen entstanden sind; c. Verpflichtungen, die mit Zustimmung der Schweizerischen Verrechnungsstelle und der österreichischen Nationalbank privat verrechnet werden.

VIII.

Gemäss Zollunionsvertrag zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein vom 29. März 1923 findet dieses Protokoll auch auf das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein Anwendung.

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IX.

Das vorliegende Protokoll tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Eegierungen am 1. Oktober 1946 in Kraft und kann frühestens auf den 80. September 1947 unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Im Falle der Nichterneuerung bleiben die Bestimmungen dieses Protokolls weiterhin anwendbar für die Eegelung von "Verpflichtungen, die während seiner Dauer entstanden sind.

Ausgefertigt in Bern, in zwei Exemplaren, am 17. August 1946.

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878 Beilage 13.

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit der Techechoslowakei.

(Vom S, September 1946.)

Der schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14, Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland in der Fassung vom 22. Juni 1939, beschliesst :

Art. 1.

Unter Tschechoslowakei im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses ist verstanden das Gebiet der Tschechoslowakischen Eepublik.

Art. 2.

Unter dio Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses fallen die folgenden Zahlungen: A. Sämtliche kommerzielle Zahlungen von der Schweiz nach der Tschechoslowakei und umgekehrt. Als kommerzielle Zahlungen im Sinne dieses Bundesratsbeschlusses gelten : a. Zahlungen für in die Schweiz eingeführte und einzuführende tschechoslowakische "Waren und für in. die Tschechoslowakei eingeführte und einzuführende Waren schweizerischen Ursprungs; b. Zahlungen für Transportkosten, Lagerkosten, Zölle und Gebühren sowie andere Nebenkosten des Warenverkehrs: c. Zahlungen für die Versicherung von Waren (Prämien und Schadensleistungen) ; d. Zahlungen für Kommissionen, Maklergebühren, Propaganda-, Vertreterund Publikationsspesen; e. Zahlungen für die Bearbeitung, Umarbeitung, Veredelung, Eeparatur und Herstellung von Waren sowie für Montagekosten; /. Zahlungen für Gehälter, Löhne, Honorare, Beiträge an Sozialversicherungen, Leistungen der Sozialversicherungen, Pensionen und Eenten, die aus einem Arbeits-, Anstellungs- oder Dienstleistungsverhältnis herrühren;

879 g. Zahlungen für Transithandelsgewinne und -Spesen; h. Zahlungen für Patentgebühren und Patentrechte, Lizenzen, Fabrik- und Handelsmarken, für Autorrechte und Begiespesen; i, Zahlungen für Steuern, Bussen und Gerichtskosten; fc. Zahlungen im Abrechnungsverkehr zwischen den Post--, Telephon- und Telegraphenverwaltungen und zwischen den öffentlichen Transportanstalten, unter Einschruss der Luftverkehrsunternehmungen; l. Zahlungen für Keisespesen, Kur- und Studienaufenthalte; m. Aliments-, Unterhalts- und Unterstutzungszahlungen; n. Zahlungen von Gehältern, Tantiemen und Entschädigungen für Verwaltungsratsmitglieder, Direktoren und Eechnungsrevisoren; o. Zahlungen für Kurs- und Zinsverluste, herrührend aus Geschäften der in diesem Artikel genannten Art.

B. Folgende weitere Zahlungen: a. Zahlungen von der Schweiz nach der Tschechoslowakei und umgekehrt aus dem Versicherungs- und Rückversicherungsverkehr ; 6. Zahlungen für Erträgnisse schweizerischer Kapitalanlagen in der Tschechoslowakei (Dividenden, Zinsen, Betriebsgewinne usw.); o. Sonstige Zahlungen, die im gemeinsamen Einvernehmen der zuständigen Behörden der beiden Länder zugelassen werden.

Art. 3.

Sämtliche Zahlungen der in Art. 2 genannten Art von der Schweiz nach der Tschechoslowakei sind an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Für Verpflichtungen in tschechoslowakischen Kronen ist der aus der Umrechnung zu dem von der Schweizerischen Nationalbank festgesetzten Verkaufskurs sich ergebende Betrag einzuzahlen. Auf dritte Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Art. 16.

Art. 4.

Kommerzielle Zahlungen, die auf Grund einer Verpflichtung zu leisten sind, haben bei ihrer handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen. Die Tilgung der Schuld auf andere Weise als durch Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank ist nur mit Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle zulässig.

Art. 5.

Der Gegenwert von in der Schweiz eingeführten tschechoslowakischen Waren sowie von tschechoslowakischen Leistungen der in Artikel 2 genannten Art ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in der Tschechoslowakei domizilierten Person besteht, wie insbesondere auch dann, wenn die Waren

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über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in der Tschechoslowakei domizilierten Zwischenhändlers geliefert werden.

Art. .6.

Die Zahlungen an die Schweizerische Nationalbank können auch indirekt durch Vermittlung einer Bank oder der Post geleistet werden.

Art. 7.

Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Einzahlungspflicht an die Schweizerische Nationalbank..

Art. 8.

Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus der Tschechoslowakei bekanntgeben.

Art. 9.

Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 192ö) sind gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für alle Waren aus der Tschechoslowakei den Empfänger anzugeben.

; Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklarationen abhängig machen.

Bei der Einlagerung in ein Zollfreilager ist dem zuständigen Zollamt eine Deklaration für die Einlagerung einzureichen.

- Die eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen eintreten zu lassen.

Art. 10.

Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle einzusenden.

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Art. 11.

Die zuständigen Behörden sind ermächtigt, Postscheokrechnungen für Personen oder Firmen, die in der Tschechoslowakei ihren Wohnsitz oder ihre geschäftliche Niederlassung haben, aufzuheben.

Art. 12.

Die eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die

881 erforderlichen Massnahmen anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlungen des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 18.

Zahlungen von der Tschechoslowakei nach der Schweiz werden schweizerischerseits unter folgenden Voraussetzungen zur Auszahlung zugelassen: a. Zahlungen für Warenforderungen, sofern es sich um den Gegenwert von Waren schweizerischen Ursprungs handelt; b. Zahlungen der in Art. 2, Abschnitt A, lit. fe--fc, genannten Art, wenn der Schweizerischen Verrechnungsstelle der Nachweis erbracht wird, dass es sich um die Bezahlung einer schweizerischen Leistung handelt; c. Zahlungen der in Art. 2, Abschnitt A, lit. l--o, und Abschnitt B, lit. a und c, genannton Art auf Grund einer Bewilligung der Schweizerischen Verrechnungsstelle ; d. Zahlungen der in Art. 2, Abschnitt B, lit. fc, genannten Art, sofern das schweizerische Eigentum an der zugrunde hegenden Kapitalanlage oder Forderung durch ein vollständig ausgefülltes Affidavit nachgewiesen wird.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland.

Art. 14.

Das eidgenossische Voltswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement und der Schweizerischen Nationalbank andern Banken als der Schweizerischen Nationalbank die Bewilligung zu erteilen, offizielle Konten für die Abwicklung der in Art. 2 genannten Zahlungen zu führen und sich solche Konten in der Tschechoslowakei eröffnen zu lassen.

Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs über diese Konten gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 3. Dezember 1945 über die Dezentralisierung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit dem Ausland. Die Einaahlungspflicht gemäss Art. 3 bis 6 gilt als erfüllt, wenn die Zahlung über eines der in Absatz l vorgesehenen Konti geleistet wird.

Art. 15.

Beträge, deren Auszahlung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses oder zu den gestützt darauf erlassenen AusführungsVorschriften erfolgt, können von der Schweizerischen Verrechnungsstelle zurückgefordert werden.

882 Art. 16.

Kommerzielle Zahlungen von der Schweiz nach der Tschechoslowakei für vor dem 15. September 1945 gelieferte Wären und damit zusammenhängende Nebenkosten sowie für andere kommerzielle Zahlungen mit Fälligkeit vor dem 15. September 1945 sind in Schweizerfranken auf das bei der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Tschechoslowakischen Nationalbank geführte «Liquidationskonto» zu leisten. Auf frühere slowakische Kronen oder frühere Kronen des Protektorats lautende Zahlungsverpflichtungen sind zum Kurs von Schweizerfranken 14.88 für 100 Kronen in Schweizerfranken umzurechnen. Die auf Eeichsmark lautenden Zahlungsverpflichtungen sind Eünächst im Verhältnis von l Eeichsmark = 10 Kronen umzuwandeln und hernach in Schweizerfranken umzurechnen. Auf Drittwährungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurs in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 17.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen mit der Tschechoslowakei über den Zahlungsverkehr zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen. Soweit es sich um die Eegelung der Ausfuhr handelt, ist die Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements zum Erlass der nötigen Vorschriften ermächtigt.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes, soweit er für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses von Bedeutung sein kann, erforderliche Auskunft zu verlangen. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht/ dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlasseneu Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements begangen haben.

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Art. 18.

Wer auf eigene Bechnung oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Bechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft, oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Hechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank oder an eine ermächtigte Bank leistet,

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wer eine solche Zahlung, die er in einer der in Absatz l genannten Eigenschaft angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank oder eine ermächtigte Bank abführt, wer mit Bezug auf die zum Nachweis dea schweizerischen Eigentums vorgeschriebenen Affidavits falsche Angaben macht oder diese Affidavits fälscht oder verfälscht, wer falsche oder verfälschte Affidavits verwendet, wer Affidavits in der Absicht, sich oder einem Dritten einen widerrechtlichen Vorteil zu verschaffen, verwendet, wer den Verfügungen des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder den Anordnungen der Handelsabteilung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gemäss Art. 17, Abs. l, zuwiderhandelt oder die nur Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung oder durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte oder sonstwie hindert oder zu verhindern sucht, wird mit Busse bis zu Fr. 10 000 oder Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1987 finden Anwendung.

Strafbar ist auch die fahrlässige Handlung,

Art. 19.

Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurl eile, Einstellungsbeschlusse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 20.

Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesratsbeschlusses wird der Bundesratsbeschluss vom 17. September 1945*) übei den Zahlungsverkehr mit der Tschechoslowakei mit Ausnahme der Bestimmungen von Art, 19 betreffend die Aufhebung und Weitergeltung früherer Vorschriften aufgehoben. Für Zahlungen von der Schweiz nach der Tschechoslowakei, die nicht unter die Bestimmungen von Artikel 2--5 und 16 fallen, bleiben somit weiterhin die folgenden Bundesratsbeschliisse in Geltung: Bundesratsbeschluss vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland, mit den seitherigen Abänderungen und Eigänzungen; *) A. S. 61. 737.

884 Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit der Slowakei; Bundesratsbeschluss vom 20. Dezember 1944 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs mit Ungarn.

Art. 21.

Gemäss dem Zollunionsvertrag vom 29. März 1928 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein findet diesar Beschluss auch Anwendung auf .das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 22.

- Dieser Beschluss tritt am 5. September 1946 in Kraft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

XXXIV. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland. (Vom 25. Februar 1947.)

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Jahr

1947

Année Anno Band

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5183

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1947

Date Data Seite

789-884

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