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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen.

(Vom 16. Januar 1947.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Die sechsjährige Amtsdauer der un Jahre 1941 gewählten eidgenössischen Geschwornen läuft am 81. Dezember 1947 ab; wir laden Sie daher ein, bis zu diesem Zeitpunkte die Neuwahlen für die Amtsdauer 1948 bis 1953 vorzunehmen. Wir überlassen es den Kantonen, das Datum der Geschwornenwahlen festzusetzen; sie können auch in Verbindung mit irgendeiner andern Wahl oder Abstimmung durchgeführt werden.

Für die Wahl der eidgenössischen Geschwornen sind massgebend: Art. 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juli 1872 betreffend die eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen (A. 8. a. F., 10, 915), der bestimmt, dass die Wahl der Geschwornen in offener Abstimmung vorgenommen werden kann und dass die Stimmabgabe durch Stellvertretung untersagt ist; ferner die Art. 8 bis 6 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1984 über die Bundesstrafrechtspflege (A. S. 50, 685).

Zu Art. 4, Abs. l, letzter Satz, des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege ist zu bemerken, dass nach feststehender Übung und in analoger Anwendung von Art. 72 der Bundesverfassung bei der Verteilung der Geschwornen auf dio Wahlkreise eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern für 8000 Einwohner zu zählen ist. Jedoch darf, abgesehen von der hiernach genannten Ausnahme, eine solche Bruchzahl im gleichen Kanton selbstverständlich nur einmal berücksichtigt werden. Jeder Kanton wird daher seine Massnahmen so zu treffen haben, dass im Endergebnis ein Geschworner auf je 8000 Einwohner des ganzen Kantonsgebiets kommt.

Wo das Gebiet eines Kantone gemäss Art. 8 des vorerwähnten Gesetzes zwei Assisenbezirken zugeteilt ist (Bern, Freiburg, Graubünden, Wallis), sind die Geschwornen so auf das Kantonsgebiet zu verteilen, dass der Bevölkerung jeder Sprache ihre Anzahl Geschworner im Verhältnis von einem Geschwornen auf 3000 Einwohner so genau wie möglich zukommt. Zu diesem Zwecke kann,

598 abweichend von dem im vorigen Absatz erwähnten Grundsatz, eine Bruchzahl von mehr als 1500 Einwohnern zweimal für 8000 Einwohner gezählt werden, nämlich je einmal für jede der den beiden Sprachen des Kantonsgebiets zuzuzählende Bevölkerung.

Für die Verteilung der Geschwornen auf die Kantone oder die Sprachgebiete der Kantone ist die eidgenossische Volkszählung von 1941 massgebend.

Inzwischen benutzen wir diesen Anlass, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

Bern, den 16. Januar 1947.

704»

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Eiter.

Der Bundeskanzler: Leim gruber.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Wahl der eidgenössischen Geschwornen. (Vom 16. Januar 1947.)

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1947

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23.01.1947

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597-598

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