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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 81. Dezember 1947.

Band III.

Erscheint wöchentlich. Preis SS Eremiten im Jahr, 15 Franken im Halbjahr, zuzüglich NachnahmeStämpfli & Cie. in Bern.

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Bundesratsbeschluss betreffend

Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Huf- und Wagenschmiedegewerbe.

(Vom

29. Dezember 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes, Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter

des des des des und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am 1. Juli 1947 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages, gestützt auf Art. 8, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/80. August 1946 über die Allgemein ver bindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

1

Dieser Bundesratsbeschluss findet Anwendung auf das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme des Kantone Waadt.

2 Er erstreckt sich auf die Betriebe des Huf- und Wagenschmiedegewerbes. Ausgenommen sind Betriebe: a. die Schmiede nur für den Selbstbedarf beschäftigen; 6. soweit sie der Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe oder einem Gesamtarbeitsvertrag für das Karosseriegewerbe unterstehen.

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Er gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

. Art. 2.

Es werden folgende Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom.

1. Juli 1947 und folgende Zusatzvereinbarungen vom 15. Juni 1946 über die Kontrolle sowie vom 8, November 1947 über die Naturallohnansätze allgemeinverbindlich erklärt:

Gesamtarbeitsvertrag vom 1. Juli 1947.

Zoneneinteilung.

Ziffer 2.

Das Vertragsgebiet wird in zwei Zonen eingeteilt : I. Zone: städtische und halbstädtische Verhältnisse; II. Zone: ländliche Verhältnisse. Unter diese Zone fallen alle im nachstehenden Verzeichnis der I. Zone nicht aufgeführten Ortschaften.

2 Die I. Zone umfasst folgende Ortschaften: Kantone Ortschaften Aargau : Aarau, Baden, Brugg, Lenzburg, Rheinfelden, Wettingen> Zofingen; Appenzell : Herisau ; Basel : Arlesheim, Allschwil, Basel, Binningen, Birsfelden, Liestal, Muttenz, Neuewelt, Pratteln, Sissach; Bern: Aarberg, Belp, Bern, Biel, Buren a. d. A., Burgdorf, Herzogenbuchsee, Huttwil, Interlaken, Langenthal, Langnau. Laufen, Lyss, Moutier, Neuenstadt, Nidau, Oberburg, Ostermundigen, Pruntrut, Steffisburg, St. Immer, Thun, Unterseen, Wangen a. d. A., Worblaufen, Zollikofen; Freiburg: Bulle, Chatel-St-Denis, Estavayer-le-Lac, Freiburg, Mur: ten, Romont; Genf: Carouge, Genf; Glarus: Glarus; Graubünden: Chur, Davos; Luzern: Emmen, Hochdorf, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Sursee, Willisau; Neuenburg: La Chaux-de-Fonds, Le Locle, Neuenburg; Schaffhausen: Neuhausen, Schaffhausen; Schwyz: Einsiedeln, Schwyz; Solothurn : Grenchen, Ölten, Solothurn, Schönenwerd ; St. Gallen: Altstätten, Buchs, Flawil, Gossaü, Lichtensteig, Rapperswil, Rorschach, St. Gallen, Uzwil, Wattwil, Wil; Tessin: Bellinzona, Locamo, Lugano; 1

975 Kantone.

Thurgau:

Ortschaften .

Amriswil, Arbon, Bischofszell, Frauenfeld, Kreuzungen, Romanshorn, Sirnach, Sulgen, Steckborn, Weinfelden; Unterwaiden: keine; Uri: Altdorf; Wallis: Brig, Martigny, Monthey, Sierre, Sion, St-Maurice, Visp; Zug: . Baar, Cham, Zug; Zürich: Bülach, Dübendorf, Erlenbach, Herrliberg, Horgen, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oberrieden, Pfäffikon, Richterswil, Rüschlikon, Rüti, Thalwil, Uetikon am See, Uster, Wädenswil, Wald, Wallisellen, Wetzikon, Winterthur, Zollikon, Zürich.

3 Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

Ziffer 3.

Die normale wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Maximum: Arbeitszeit.

I. Zone : 52 Stunden, II. Zone: 54 Stunden.

2 Für die dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe sowie für diejenigen, die sie bereits eingeführt haben, beträgt die normale wöchentliche 3Arbeitszeit 48 Stunden.

Der Samstagnachmittag ist frei in Zone I.

1

Ziffer 4.

Für Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Arbeiten am Zuschläge, Samstagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet: a) Überzeitarbeit - - · 25% b) Arbeiten am Samstagnachmittag in Zone I ...

25 % c) Nacht und Sonntagsarbeit 50 % 2 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 06 Uhr. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

3

1

Ziffer 5.

Der Grundlohn beträgt mindestens:

I Zone Fr.

II. Zone Fr.

Handlanger 1.05 1.Jungschmiede bis 2 Jahre nach der Lehrzeit, . 1.25 1,10 Bank- und Beschlagschmiede 1.40 1.25 Feuerschmiede 1.55 1.35 2 Auf obigen Grundlöhnen wird für alle Arbeiter eine Teuerungszulage von 75 Rp. pro Stunde ausgerichtet.

3 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt sind, wird der festgesetzte Mindestlohn inklusive Teuerungsausgleich garantiert.

4 Gebrechliche und minderleistungsfähige Arbeiter haben nicht Anspruch auf Bezahlung der Mindestlöhne. In Differenzfällen entscheidet über die Frage, ob es sich um einen schwächlichen oder minderleistungsfähigen Arbeiter handelt, die paritätische Kommission.

Lohn.

976 Ziffer 6.

Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeitszeit statt. Als Standgeld werden im Maximum zwei Taglöhne zurückbehalten.

Ziffer 8.

J Kündigung.

Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch im überjährigen Dienstverhältnis, sofern nicht durch Einzelvertrag eine längere Kündigungsfrist abgemacht wird. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

2 Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann.

Zahltag.

Ferien.

Ziffer 9.

Jeder Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar : nach Ablauf des ersten DienstJahres 3 Arbeitstage des zweiten Dienstjahres 4 Arbeitstage des dritten DienstJahres 6 Arbeitstage des fünften DienstJahres 9 Arbeitstage von zehn und mehr Dienstjahren . . .

12 Arbeitstage 2 Ein Ferientag wird als voller Arbeitstag bezahlt.

3 Für die Berechnung der Dienstjahre ist das Eintrittsdatum in den Betrieb massgebend.

4 Fällt die Arbeit infolge Betriebseinschränkung oder infolge selbstverschuldeten Fernbleibens des Arbeiters länger als 2 Monate aus, so kannB der Ferienanspruch entsprechend herabgesetzt werden.

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Jahres hat der Arbeiter Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur abgelaufenen Zeitdauer.

6 Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet.

1

Ziffer 10.

Feiertage.

Alljährlich werden allen Arbeitern für sechs auf einen Werktag fallende gesamtschweizerische, kantonale oder örtliche Feiertage folgende Entschädigungen ausbezahlt.

in Zone I =: Fr. 15.--- pro Feiertag, in Zone II = Fr, 12.--· pro Feiertag.

2 Die Bestimmung der zu vergütenden Feiertage bleibt dem Arbeitgeber überlassen, unter der Voraussetzung, dass die bezüglichen Feiertage alljährlich zum voraus bezeichnet und bei dieser Gelegenheit der Arbeiterschaft bekanntgegeben werden.

3 Die Feiertagsentschädigungen sind anlässlich der ordentlichen Lohnzahlung auszurichten, d. h. zusammen mit dem Lohn für die Arbeitstage jener Zahltagsperiode; in welche die entschädigungspflichtigen Feiertage fallen.

Ziffer 11.

KrankenJeder Arbeiter ist verpflichtet, sich gegen die Folgen einer Krankheit Versicherung. zu versichern. An die Krankenversicherung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Prämienbeitrag von Fr. 1.30 pro Woche in Zone l und Fr. 1.-- pro Woche in Zone II zu bezahlen. Der Arbeitgeber ist :l

977 damit von allen weiteren Leistungen gemäss Art. 335 OR im Krankheitsfall des Arbeitnehmers entbunden.

Ziffer 12.

Jedem Arbeiter ist strengstens untersagt, in seiner Frei-und Ferien- Schwarzzeit Berufsarbeiten zu Erwerbszwecken auszuführen.

arbeit.

2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferienentschädigung sofort entlassen werden.

1

Ziffer 13.

Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers durch Pflichten einwandfreie Ausführung der Arbeiten und schonende Behandlung von des ArbeitMaschinen, Werkzeugen und Material bestmöglich /u wahren.

nehmers.

Zusatzvereinbarung vom 15. Juni 1945.

Die von den beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden Kontrolle, eingesetzte paritätische Landeskommission für das Huf- und Wagenschmiedegewerbe der Schweiz kann in allen von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Betrieben Kontrollen über die Einhaltung dieser allgemeinverbindlich erklärten Bestimmung durchführen. Bei festgestellter Nichteinhaltung der Löhne, Teuerungszulagen, Überzeit/.uschläge und Ferien hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen bzw. nachzugewähren. Überdies hat er sofort 25 % der geschuldeten Nachzahlungen in die Kasse der paritätischen Landeskommission einzubezahlen.

Diese eingehenden Beträge sind zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrolle über die Einhaltung derselben zu verwenden. Anspruchsberechtigt auf den vorerwähnten Betrag von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände als Solidargläubiger, wobei die paritätische Landeskommission als zum 'Inkasso bevollmächtigt bezeichnet wird. Die Nachzahlungen an die Arbeiter haben ebenfalls an die obige Kasse zu erfolgen und werden den Arbeitern von der paritätischen Kommission überwiesen, Zusatzvereinbarung vom S. November 1947.

Wo Kost und Logis durch den Arbeitgeber verabreicht werden, Naturaigelten folgende Naturallohnansätze : Lohnansitze.

Zone I Fr.

Zone n Fr.

Für Kost und Logis pro Tag 6.50 6.-- Nur für Logis " l. 30 l. -- Tageskost ohne Logis 5,20 5.-- Einzelne Mahlzeiten: Morgenessen.

--.90 --.80 Mittagessen 2.40 2.40 Abendessen .

l. 90 l. 80 Unter diesen Naturallohnansätzen ist ein rechtes Zimmer und ausreichende Kost verstanden. Bei Nichtbezug von Mahlzeiten während der Ferien, an Sonntagen usw. ist dort, wo sich der Verdienst des Arbeiters aus dem Wochenlohn und dem Naturallohn zusammensetzt, dem Arbeiter das entsprechende, auf die nichtbezogenen Mahlzeiten entfallende Betreffnis gemäss den obigen Ansätzen auszubezahlen.

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Art. 3.

Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement steht das Recht zu, zwecks Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vortragschliessenden Verbände gegenüber der paritätischen Kommission die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Diese Nichtmitglieder haben gegen Massnahmen der Kommissionen ein Beschwerderecht an das genannte Departement.

Art. 4.

Dieser Beschluss tritt mit der amtliehen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1948.

Bern, den 29. Dezember 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

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Der Bundeskanzler: Leimgruber.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Huf- und Wagenschmiede- gewerbe. (Vom 29. Dezember 1947.)

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1947

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52

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.12.1947

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973-978

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