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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 18. November 1947.

Band III.

Erscheint wöchentlich Preis US Franken im Jahr, 15 franken Im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr.

Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern.

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I. Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1947.)

(Vom 3. November 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, unter Vorlage der Akten über nachstehende 54 Begnadigungsgesuche Bericht zu erstatten und über deren Erledigung Antrag zu stellen.

1. Erica Oggier, 1918, Spezereihändlerin, Genf, 2. Jakob Thalmann, 1897, Landwirt, Hergiswil (Luzern), 3. Véronique Raboud, 1926, Haustochter, Grandvillard (Freiburg), 4. Joseï Steiner, 1894, Landwirt, Etziken (Solothurn), 5. Jost Jenny, 1879, Landwirt, Sool (Glarus), 6. Jean Strüby, 1918, Kellner, Zürich, 7. Albert Hauser, 1912, Bäcker, Gryon s. Bex (Waadt), 8. Josef Ammann, 1893, kant. Beamter, St. Gallen, 9. Ferdinand Rüeger, 1901, Müllereiangestellter, Trüllikon (Zürich), 10. Robert Baumann, 1896, Bauhandlanger, Basel, 11. Fritz Frischknecht, 1906, Kaufmann, Winterthur (Zürich), 12. Joseî Marfurt, 1881, Landwirt, Nottwil (Luzern), 13. Fritz Störi, 1885, Metzger und Landwirt, Glarus, 14. Johann Fritsche, 1898, Landwirt, St. Gallen, 15. Johann Birrer, 1881, Landwirt und Anstaltsdirektor in Luthern (Luzern), 16. Fritz Uhlmann, 1905, Käser, Hämikon (Luzern), 17. Max Müller, 1919, Bäcker und Hilfsarbeiter, Klein-Andelfingen (Zürich), 18. Armand Posse, 1919, Metzger, Charrat (Wallis), 19. Rolando Male, 1901, Landwirt und Viehhändler, Cadenazzo (Tessin), Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

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Robert Jaulin, 1910, Metzger, L'Isle (Waadt), Gottfried Hadorn, 1888, Käser, La Chaux-d'Abel (Bern), Georges Molleyres, 1906, Metzger, Oron-la-Ville (Waadt), Karl haldi, 1899, Metzger, Littau (Luzern), Fritz Fankhauser, 1922, Hilfsarbeiter, Erstfeld (Uri), Ernst Guggisberg, 1909, Metzger, Niederbipp (Bern), Hans Wittwer, 1918, Metzger, Muttenz (Baselland), Domenico Baggi, 1906, Confiseur, Lugano (Tessin), Carlo Caielli, 1907, Kaufmann, Paradiso (Tessin), Walter Däster, 1888, Metzgermeister, Brittnau (Aargau), Paul Deblue, 1889, Landwirt, La Chataigneriaz s. Founex (Waadt), Rudolf Obi, 1909, Metzgermeister, Oberbipp (Bern)-, Ernst Bankhäuser, 1901, Landwirt und Viehhändler, Oberbipp (Bern), Arthur Mermoud, 1905, Metzger, Lausanne (Waadt), Paul Greminger, 1905, Metzger, Leysin (Waadt), Camille Descombes, 1895, Metzger, Genf.

(Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 17. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landes Versorgung mit Lebens- und Futtermitteln und den auf Grund desselben erlassenen AusführungsVorschriften, teilweise in Verbindung mit den Strafbestimmungen über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung sowie andern Vorschriften sind "verurteilt worden: 1. Erica Oggier, verurteilt am 16. November 1945 vom Einzelrichter des 10. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 120, weil sie in den Jahren 1948 und 1944 die Verpflichtung zur Führung einer Warenkontrolle und zur Ausfüllung der Inventarformulare in nachlässiger Weise erfüllt hat.

Die Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, weil sie einen schweren Unfall erlitten habe. Sie sei immer noch leidend und vollständig arbeitsunfähig; ohne Vermögen und Einkommen falle sie vollständig einer Freundin zur Last.

Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden in Genf vollauf bestätigt. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaf tsdepartementes b e a n t r a g e n wir deshalb, dem Gesuch zu entsprechen und die Busse zu erlassen.

2. Jakob Thalmann, verurteilt am 19. Juli 1946 vom Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer.Busse von Fr. 120 wegen Nichtablieferung von Futtergetreide im Ausmasse von 400 kg im Jahre 1948 und 300 kg im Jahre 1944.

Für den Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Herabsetzung der Busse auf die Hälfte, wozu sie auf die schlechten finanziellen Verhältnisse und die schweren Familienlasten hinweist und geltend macht, ihr Mann sei schon, alt und zudem kränklich.

411 Die Angaben des Gesuchstellers haben sich als zutreffend erwiesen. Insbesondere leidet Thalmann an einer chronischen Krankheit und ist deswegen oft arbeitsunfähig. Diese Tatsache war dem Eichter nicht bekannt und bildet somit einen Kommiserationsgrund. Wir beantragen deshalb mit, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes, es sei dem Gesuch in vollem Umfang zu entsprechen und die Busse von Fr. 120 auf Fr. 60 herabzusetzen.

Soweit das Begnadigungsgesuch sich auf eine weitere, am 6. August 1946 ausgesprochene Busse von Fr. 100 wegen Überschreitens der Mahlberechtigung sowie auf die Kosten aus beiden Verfahren bezieht, werden diese Begehren gestützt auf Art. 145 und Art. 148, Abs. 2, des BEB vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege durch das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes geprüft werden.

8. Véronique E ab ou d, verurteilt am 16. August 1946 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 180, weil sie im Herbst 1945 20 kg gestohlene Butter schwarz und zu übersetzten Preisen verkauft hat.

Für die Verurteilte ersucht der Gemeindepräsident von Grandvillard um teilweisen Erlass der Busse, wozu er auf die Mittellosigkeit der Véronique Eaboud und die sich daraus ergebende Unmöglichkeit der Bezahlung dieser Schuld hinweist: Da auch der Vater der Gebüssteri in sehr bescheidenen Verhältnissen lebe und bereits für den durch den Diobstahl der damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden habe aufkommen müssen, sei eine Hilfe von dieser Seite nicht zu erwarten. Véronique Eaboud habe sich seit ihrer Verfehlung gut gehalten, und es sei za befürchten, dass sie durch einen Vollzug der Busse erneut auf Abwege gebracht werden könnte.

Véronique Eaboud lebt zur Zeit bei ihrem Vater, dem sie die Haushaltung führt. Sie bezieht dafür keinen Lohn. Ihr von gelegentlichen Aushilfsarbeiten ausserhalb des Vaterhauses herrührendes Einkommen ist sehr gering. Da der Vater selbst in äusserst bescheidenen Verhältnissen lebt, ist von dorther keine Hilfe zu erwarten. Unter diesen Umständen bedeutet die Bezahlung der Gesamtbusse für Véronique Eaboud tatsächlich eine grosse Last. Auch im Hinblick auf ihre gute Führung seit der Tatbegehung kann ein
gewisses Entgegenkommen befürwortet werden.

Wir beantragen deshalb die Herabsetzung der Busse auf Fr. 30.

4. Josef Steiner, verurteilt am 17. Mai 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 160 wegen Verderbenlassens von 200 kg mahlfähigen Getreides, das alsdann zu Futterzwecken verwendet werden musate.

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Steiner ersucht um Erlass der Busse, wozu er vor allem auf seine grossen Familienlasten hinweist und geltend macht, er habe seinen ältesten Sohn iin

412 Militärdienst verloren. Seine Frau sei krank und er müsse auch für seine im gleichen Haushalt lebende betagte Mutter aufkommen.

Die Angaben im Gesuch, das vom Ammannamt der Gemeinde Etziken wie auch von der Geraeindeackerbaustelle befürwortet wird, haben sich als zutreffend erwiesen. Die finanziellen Verhältnisse sind nicht sehr gut und vor allem dürfte sich der Verlust des ältesten Sohnes, der bereits als Landwirt ausgebildet war und das Heimwesen hätte übernehmen können, als eine besondere, vom Eichter nicht vorausgesehene Härte auswirken. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragen wir deshalb, es sei dem Gesuch um Erlass der Busse zu entsprechen.

5. Jost Jenny, verurteilt am 15, Dezember 1945 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200. Jenny hat in den Jahren 1944/45 die Milchverwertungskontrolle nicht geführt, die Milchproduktion und -Verwertung unrichtig gemeldet, zudem den Selbstversorgeranteil um ca. 910 Liter überschritten und weitere 420 Liter Milch verfüttert.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Erlass der Busse, wozu er geltend macht, diese stehe in keinem Verhältnis zu seinem geringfügigen Fehltritt. Er sei ein alter Mann und hätte nicht immer Zeit gehabt, die einschlägigen Vorschriften zu lesen.

Der Eichter hat den persönlichen Verhältnissen des Gesuchstellers bei der Strafzumessung in Kenntnis der angeführten Verhältnisse bereits weitgehend Eechnung getragen. Darauf im Begnadigungsverfahren zurückzukommen, wäre nur möglich, wenn diesbezüglich inzwischen eine grundlegende Veränderung eingetreten wäre. Dies trifft nicht zu. Da überdies weder das von Jenny zur Begründung seines Gesuches angeführte Alter noch der geltend gemachte Zeitmangel für das Lesen der einschlägigen kriegswirtschaftlichen Vorschriften einen Begnadigungsgrund darstellen, b e a n t r a g e n wir mit dein GeneralSekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

6. Jean S t r ü b y , verurteilt am 81.Juli 1945 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200, weil er im Sommer 1944 500 Mahkeitencoupons zum Preise von Fr. 70 gekauft hatte.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er auf seine sehr schwierigen finanziellen Verhältnisse
hinweist. Er müsse für Frau und Kinder sorgen, sei vorübergehend auch noch krank gewesen und stehe vor grossen Auslagen für eine Zahnbehandlung. Er bringe die Mittel für die Bezahlung der Busse einfach nicht auf.

Diese Angaben des Gesuchstellers wurden überprüft und haben sich bestätigt. Seine finanziellen Verhältnisse sind sehr schlecht. Sein Verdienst als Kellner hängt vollständig von den Trinkgeldeinnahmen ab und soll nach den polizeilichen Erhebungen z. Zt. kaum Fr. 300 monatlich erreichen. Anderseits ist er einem Kinde erster Ehe gegenüber unterhaltspflichtig, und aus

413 zweiter Ehe hat er für zwei Kinder zu sorgen. Obsehon auch die Ehefrau nach der Geburt des zweiten Kindes wieder mitverdienen hilft, sind die Verhältnisse als ärmlich zu bezeichnen. Gegenüber der Beurteilung des Falles durch den Eichter ist jedenfalls infolge des Absinkens seiner durchschnittlichen Einnahmen und der Vermehrung der Familienlasten infolge der Geburt des zweiten Kindes aus zweiter Ehe eine Verschlechterung eingetreten. Die Kosten für die Erstellung einer Zahnprothese, die zwar beglichen sind, sich jedoch in derartigen Verhältnissen meist auf lange Zeit hinaus als drückende Last erweisen, wirken sich in gleicher Eichtung aus.

In Würdigung aller Umstände beantragen wir die Herabsetzung der Busse um Dreiviertel auf Fr. 50.

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7. Albert Hauser, verurteilt am 26, Juni 1945 vom Einzelrichter des 3. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr, 200 wegen Kaufs von Eationierungsausweisen für Käse sowie wegen Kaufs und Verkaufs von Käse zu übersetztem Preise und ohne Abgabe bzw. Entgegennahme der entsprechenden Einheiten.

Der Verurteilte ersucht unter Hinweis auf seine Krankheit und Mittellosigkeit um Erlass des sich noch auf Fr. 140 belaufenden Bussenrestes.

Hauser leidet an Knochentuberkulose und ist arbeitsunfähig. Der Zeitpunkt seiner Heilung ist ungewiss. Der Gesuchsteller ist völlig mittellos und wird von der sozialen Fürsorge unterstützt. Die übrigen Mittel für den Unterhalt verdient seine Ehefrau. Unter diesen Umständen und in Berücksichtigung des guten Leumundes des Gesuchstellers sowie des von ihm bekundeten ZahlungBwillens erachten wir ein Entgegenkommen als gerechtfertigt. Wir beantragen den Erlass des Bussenrestes.

8. Josef Ammann, verurteilt am 27, Juni 1946 vom Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 800, weil er vom Sommer 1948 bis Ende 1944 unter Überschreitung der Höchstpreise und ohne Abgabe von Eationierungsausweisen Butter, Käse, Eier und Fleisch gekauft hat, Eund 9 kg Butter hat er zu übersetzten Preisen und ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen weiterverkauft und die andern Lebensmittel im eigenen Haushalt verbraucht.

Ammann ersucht um Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, er hätte sich nur aus gesundheitlichen Gründen vergangen, was bereits im Strafverfahren durch Arztzeugnis belegt worden
sei. Er sei Vater von sechs Kindern. Seine finanziellen Verhältnisse seien infolge grösserer Auslagen für Zahnbehandlung gespannt. Endlich bezieht er sich auf seinen guten Euf.

Wenn sich der Gesuchsteller darauf beruft, die Widerhandlungen seien aus gesundheitlichen Gründen begangen worden, so beweist er damit seine Einsichtlosigkeit ; denn schon der Eichter hat eindeutig festgestellt, dass die mit ärztlichem Zeugnis belegte Behandlung erst nach der Tatbegehung einsetzte und dass diese ihn überhaupt nicht zur Selbsthilfe berechtigt hätte.

414 Zudem widerspricht sich der Gesuchsteller insofern, als er die Lebensmittel zum Teil gar nicht zur Hebung seines Gesundheitszustandes, sondern zur Abwicklung von Schwarzhandelsgeschäften verwendete.

Ammann ist wohl Vater von sechs Kindern, davoii fallen ihm aber heute nur noch zwei zur Last. Seine Verpflichtungen der Familie gegenüber haben somit seit der UrteilsausfäUung nicht zugenommen. Was den vom Gesuchsteller ausdrücklich hervorgehobenen guten Buf anbelangt, wird auf den Auszug aus dem Strafregister hingewiesen. Überdies bildet der gute Euf eines Gesuchstellerg keinen Begnadigungsgrund. Ammann bezeichnet endlieh seine Widerhandlungen als kleine Vergehen, die aufzubauschen keinen Sinn habe; die aus diesem Hinweis sprechende Einstellung lässt den Gesuchsteller eines Entgegenkommens überhaupt als unwürdig erscheinen. Wir b e a n t r a g e n deshalb mit dem GeneralSekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

9. Ferdinand Eüeger, verurteilt am 20. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 300, weil er ca; 250 kg Weissmehl, Backmehl und Griess, das er seiner Arbeitgeberschaft gestohlen hatte, ohne Bationierungsausweise Drittpersonen verkauft und verschenkt hat. .Für den Diebstahl hat das Kantonsgericht Schaffhausen Eüeger bereits am 81. Oktober 1945 zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, unter Zubilligung des bedingten Strafvollzuges.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wobei er auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse und die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie mit drei Kindern hinweist, die er ohne Inanspruchnahme fremder Hilfe durchbringe. Neben den ibm aus dem kriegswirtschaftlichen Urteil sich ergebenden Verpflichtungen habe er auch noch die aus dem Urteil des Kantonsgerichts Schaff hausen erwachsenen Gerichtskosten ratenweise abzutragen; an zwei Orten könne er aber nicht zahlen, ohne seine Familie in Not zu bringen.

Der Gesuchsteller lebt tatsächlich in bescheidenen Verhältnissen. Dieser Umstand ist aber im Hinblick auf die Verurteilung wegen Diebstahls vom kriegswirtschaftlichen Strafgericht weitgehend berücksichtigt worden, und eine Verschlechterung der Verhältnisse ist seither nicht eingetreten. Rüeger ist zudem schlecht beleumdet; er ist mehrmals vorbestraft und
der Trunksucht ergeben, somit eines besonderen Entgegenkommens nicht würdig. Sollte der Gesuchsteller die Busse tatsächlich ohne eigenes Verschulden nicht bezahlen können, so wäre dies im Falle einer Umwandlung der Busse in Haft durch den Eichter zu berücksichtigen (Art. 49, Abs. 2, StGB).

Wir beantragen deshalb mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung des Gesuches.

. 10. Eobert Baumann, verurteilt am 11. Mai 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, unter Verdoppelung der erstinstanzlich ausgesprochenen Strafe, zu einer Busse von Fr. 300 wegen Kaufs und Verkaufs

415 rationierter Lebensrnittel im Kettenhandel und zu übersetzten Preisen und ohne Abgabe und Entgegennahme der vorgeschriebenen Bationierungsausweise im Sommer 1943. Baumann hat bereits Fr. 220 an die Busse bezahlt.

Baumann ersucht um Erlass des Bussenrestes unter Hinweis auf seine sehr bescheidenen finanziellen Verhältnisse. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement beantragt die Ablehnung des Gesuches.

Die durchgeführten Erhebungen zeigen, dass das Einkommen des Gesuchstellers knapp über dem Existenzminimum liegt. Angesichts seines guten Leumundes, des von ihm bisher gezeigten Zahlungswillens und der seit der Tat verstrichenen Zeit erscheint ein Entgegenkommen gerechtfertigt. Wir beantragen-den Erlass des Bussenrestes.

11. Fritz Frischknecht, verurteilt am 18. Februar 1946 vom Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400 wegen Zuwiderhandlung gegen die Bationierungsvorsohriften für Konditoreiersatzstoffe mit Milchbestandteilen.

Frischknecht ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, im Betreibungsverfahren seien ihm die restlichen Bohmaterialien gepfändet worden, die er nicht zuletzt für die laufenden Bedürfnisse der Kundschaft und zur Erhaltung semer Familie unbedingt nötig habe.

Die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten sind tatsächlich schlecht.

Die während des Krieges aufgenommene Fabrikation von Konditoreiersatzstoffen zeitigte bis im Jahre 1946 gute Geschäftsergebnisse, ging dann aber ebenso rasch wieder zurück, was neben der fortschreitenden Normalisierung der Lebensmittelversorgung nicht zuletzt auch dem eigenartigen Geschäftsgebaren des Gesuchstellers zuzuschreiben ist.

Begnadigt kann aber nur der werden, dessen Verhältnisse sich seit dem Urteil ohne eigenes Verschulden wesentlich verschlechtert haben, Frischknecht wäre übrigens angesichts seines für das Jahr 1946 ausgewiesenen Steuereinkommens ohne weiters in der Lage gewesen, dié-Bussenschuld sofort zu tilgen.

Statt dessen hat er gegen den von der Vollzugsbehörde veranlassten Zahlungsbefehl Bechtsvorschlag erhoben. Endlich lauten die über Frischknecht durchgeführten Leumundserhebungen ungünstig. Angesichts dieser Umstände beantragen wir die Abweisung des Gesuches.

12. Josef M a r f ü r t , verurteilt am 18. Dezember 1945 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen
Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 400, weil er in den Jahren 1944 und 1945 die Heuablieferungspflicht um nahezu 18 000 kg nicht erfüllt hat. An die Busse hat er bisher Fr, 300 bezahlt.

Der Verurteilte ersucht um Erlass des Bestes, wozu er geltend macht, die Widerhandlung sei nicht aus Bösartigkeit erfolgt, sondern weil seine beiden Söhne wie auch die Pferde sehr oft im Militärdienst gestanden hätten und er den Betrieb mit einem gebrechlichen Knecht allein habe führen müssen; seine finanziellen Verhältnisse hätten es ihm schon damals nicht gestattet, teure Aushilfskräfte anzustellen.

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Die durchgeführten Erhebungen haben die Angaben des Marfurt bestätigt.

Seine finanzielle Lage wird als kritisch geschildert. Seine der Gemeinde während des Krieges geleisteten Dienste werden hervorgehoben. Das Gemeindeammannamt Nottwil befürwortet das Gesuch.

Angesichts des guten Leumundes des Gesuchstellers und der Tatsache, dass dessen Steuereinschätzung, die dem Eichtcr vorgelegen hatte, mit den tatsächlichen Verhältnissen zuungunsten des Marfurt nicht übereinstimmt und somit die Verhältnisse schlechter liegen, als sie der Eichter gekannt hat, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes von Fr. 100.

18. Fritz Störi, verurteilt am 8. April 1946 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts zu einer Busse von Fr. 800 wegen unerlaubter Schlachtgewichtsüberschreitung von insgesamt über 2500 kg in der Zeit vom August bis Dezember 1948.

Ein Rechtsanwalt ersucht für ihn um Erlass der noch nicht bezahlten Restbusso von Fr. 400, wozu er auf den sonst guten Leumund hinweist und geltend . macht, dieser hätte, abgesehen von dieser Widerhandlung, die kriegswirtschaftlichen Vorschriften immer genau eingehalten. Seine Verfehlungen seien nicht besonders schwer, wenn man eine im Dezember 1942 nicht voll ausgenützte Zuteilung sowie auch die Tatsache berücksichtige, dass er durch die im Jahre 1943 erfolgte Annahme von 2 Stück Grossvieh der Allgemeinheit gedient zu haben glaubte. In einer späteren Eingabe verlangt der Gesuchsteller ausdrücklich die nochmalige Überprüfung der Verschuldensfrage.

Störi hat sich darauf beschränkt, in seinem Gesuch Tatsachen anzubringen, die nur als Strafmilderungsgründe in Betracht fallen können und sowohl von der antragstellenden Behörde wie von den Gerichton als solche erkannt und weitgehend berücksichtigt worden sind. Demgegenüber dient das Begnadigungsverfahren nicht zur "Überprüfimg des richterlichen Urteils, sondern es soll damit nur da eine Milderung der ausgesprochenen Strafen herbeiführen, \vo nach Ausfällung des Urteils Verhältnisse eingetreten sind, dieden Vollzug des richterlichen Urteils als eine besondere, vom Gericht nicht gewollte und im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils nicht voraussehbare Harte erscheinen lässt. Solche Begnadigungsgründe macht aber der
Gesuchsteller überhaupt nicht geltend, sondern verlangt trotz der durch das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erteilten Belehrung in einer ergänzenden Eingabe ausdrücklich die Überprüfung des letztinstanzlichen Urteils, insbesondere nach der Schuldfrage hin. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches.

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14. Johann Fritsche, verurteilt am 1. März 1946 vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200 wegen Nichterfüllung der Rapportpflicht und widerrechtlicher Verwendung von rund

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8000 Liter Milch. An die Busse hat Fritsche Fr. 150 bereits bezahlt. Er ersucht um Erlass des Bestes, wozu er auf seine ungünstigen finanziellen Verhältnisse hinweist.

Die Angaben des Gesuchstellers haben sich als zutreffend erwiesen. Durch Schwierigkeiten im Betrieb und infolge Kündigung seines besten Pachtlandes hat sich die finanzielle Lage des Gesuchstellers seit dem Urteil wesentlich verschlechtert. Für die bisherigen Batenzahlungen hat er denn auch die Hilfe von Drittpersonen in Anspruch nehmen müssen. Angesichts des guten Leumundes und des bewiesenen Zahlungswillens beantragen wir mit dem GeneralSekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Erlass des Bussenrestes.

15. Johann Birrer, verurteilt am 24. November 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 1200 wegen widerrechtlicher Verfütterung von ca. 1000 kg Brotgetreide. Es wurde vom Gericht zudem die Urteilspublikation und der Eintrag in die Strafregister verfügt.

Durch einen Eechtsanwalt ersucht Birrer um Herabsetzung von Busse und Kosten auf die Hälfte sowie Verzicht auf die Urteilspublikation, wozu er geltend macht, es sei im Strafverfahren nicht bekannt gewesen, dass ein Meisterknecht 2 Jucharten Korn « im Wetter» habe liegen lassen und deshalb viel Fracht verloren gegangen sei. Ferner vvird auf die bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers hingewiesen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes teilt mit, dass Birrer die Busse nach Einreichung des Begnadigungsgesuches auf Aufforderung der Vollzugsbehörde hin voll bezahlt habe, und vertritt zutreffenderweise die Auffassung, es könne deshalb ausnahmsweise trotzdem auf das Gesuch eintreten, jedoch nur, soweit es den Bussenerlass betreffe.

Die Verfügung der Urteilspublikation kann im Begnadigungsweg, da es sich um keine Strafe, sondern um eine blosse Massnahrne handelt, nicht aufgehoben werden. Ebensowenig kann auf das Gesuch, soweit es die Kosten betrifft, eingetreten werden.

Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat die Widerhandlung des Gesuchstellers als schwer bewertet, indem es darauf hinwies, die verfütterte Getreideinenge hätte für 200 Monatszuteilungen einer erwachsenen Person ausgereicht. Die Busse
wurde vom Gericht in voller Kenntnis der finanziellen Verhältnisse des Birrer ausgefällt, die sich inzwischen in keiner Weise verschlechtert haben. Soweit die Verschuldensfrage neu aufgeworfen wird, kann diese im Begnadigungsverfahren nicht neu überprüft werden. Der Gesuchsteller ist zudem kriegswirtschaftlich bereits 4mal vorbestraft, wovon 2mal ebenfalls wegen Verfütterung von Brotgetreide, was zur Genüge beweist, dass er nicht gewillt war, sich den kriegswirtschaftlichen Vorschriften zu unterziehen. Er erscheint demnach als nicht begnadigungswürdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung beantragen.

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16. Fritz U h l m a n n , verurteilt am 80. Mai 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer bedingt erkannten Gefängnisstrafe von 14 Tagen und zu einer Busse von Fr. 6000. Es 'wurde die Publikation des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Uhlmann hat vom November 1940 bis Oktober 1943 in Verletzung der Kontrollführungs- und Ablieferungspflicht rund 50 500 Liter Milch hinterzogen und in der Form von 1250 kg Butter, 880 kg Käse und 5000 kg Milch ohne Eationierungsausweis abgegeben. 60 kg Butter hat er mit widerrechtlichem Gewinn verkauft.

Durch einen Eechtsvertreter ersucht der Verurteilte um Erlass der.Gefängnisstrafe, Herabsetzung der Busse und Verzicht auf die Urteilspubhkation, wozu er geltend macht, er habe seinerzeit die Appellation zurückgezogen, weil er die Voraussetzungen einer Milderung des Urteils als unsicher erachtet und weitere Kosten befürchtet habe. Er sei indessen zu hart bestraft worden, und das Urteil bedeute für ihn eine schwere Beeinträchtigung seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Es sei ihm deshalb im Begnadigungsweg entgegenzukommen.

Die Urteilspublikation ist keine Strafe, sondern eine Massnahrne. Die Begnadigungsbehörde kann sich mit dem Gesuch nur befassen, soweit es sich auf die vom Gericht ausgesprochenen Strafen bezieht. Von den angeführten Tatsachen könnte als Begnadigungsgrund einzig die geltend gemachte Beeinträchtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse in Betracht fallen; nämlich dann, wenn sich diese Verhältnisse seit dem Urteil ohne Verschulden des Gesuchstellers dermassen verändert hätten, dass der Vollzug der Strafe eine auch vom Eichter nicht vorausgesehene und nicht gewollte Härte bedeuten würde. Das trifft aber hier nicht zu. Insbesondere haben sich die finanziellen Verhältnisse nicht verschlechtert. Uhlmann verfügt über ein ansehnliches Vermögen und ein sicheres Einkommen. Das Gericht ist dem Gesuchsteller im übrigen durch die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der Freiheitsstrafe schon sehr weit entgegengekommen.

Alle anderen im Gesuch angeführten Gründe beziehen sich auf die Schuldfrage oder die Strafzumessung. Das Urteil kann aber, im Gegensatz zu der Auffassung Uhlmanns, der glaubte, durch Einreichung des vorhegenden Gesuches die zurückgezogene Appellation auf diesem billigeren
Wege ersetzen zu können, im Begnadigungsverfahren nicht überprüft werden.

Angesichts des Fehlens eines Begnadigungsgrundes b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

17. Max Müller, verurteilt am 5. Oktober 1946 vom 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 14 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 300 wegen Bezugs (Diebstahl) und Abgabe einer grossen Menge von Nahrungsmitteln, Textilien und eines Velopneus ohne Eationierungsausweise sowie wegen widerrechtlicher Beschaffung (Diebstahl) und missbräuchlicher Verwendung von

419 BationierungsauBweisen, begangen in der Zeit vom April 1948 bis März 1944.

Müller wurde im Jahre 1944 gemeinrechtlich vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Diebstahls dieser Waren und Kationierungsausweise zu 3 Jahren und 3 Monaten Zuchthaus verurteilt. Am 19. Juni 1946 ist er bedingt aus dem Strafverhaft entlassen worden. Im Hinblick auf diese schwere Strafe hat das kriegswirtschaftliche Strafgericht in der Urteilsbegründung ausdrücklich festgehalten, es wünsche nicht, dass Müller, nachdem er bedingt entlassen sei und eine Anstellung gefunden habe, wieder aus dieser herausgerissen werde, und empfahl ihn zur Begnadigung. Unter Bezugnahme auf diese Empfehlung bittet Müller um Erlass der Freiheitsstrafe.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes erachtet die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe als angemessen. Angesichts dieser Empfehlungen von Gericht und Vollzugsbehörde beantragen wir die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von 8 Jahren und mit der ausdrücklichen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit keine vorsätzlichen Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften zuschulden kommen lasse.

18. Armand Posse, verurteilt am 27. Februar 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 80 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 8000 wegen umfangreicher Schwarzschlachtungen, Kaufs und Verkaufs von Fleisch ohne Bationierungsausweise, Nichtführens der Schlachtkontrolle, ungenauer Angabe der Schlachtgewichte und wegen Ausübung des Viehhandels ohne Bewilligung, begangen seit Beginn der Fleischrationierung bis Frühling 1945.

Es wurde auch die Urteilsveröffentlichung und der Eintrag in das Strafregister verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Gewährung des bedingten Strafvollzuges und angemessene Herabsetzung der Busse, wozu er den vom Gericht dem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt zum Teil bestreitet und darauf hinweist, seine Verurteilungen wegen kriegswirtschaftlicher Widerhahdlungen seien dazu benützt worden, ihm eine Schlachtgewichtszuteilung und ein Schweinefleischkontingeiit für seine im Oktober 1946 eröffnete Metzgerei zu verweigern, weshalb er ausserstande sei, seinen finanziellen Verpflichtungen
nachzukommen.

Wenn der Gesuchsteller glaubt, Kritik am Urteil üben zu müssen, so hätte er appellieren müssen. Im Begnadigungsverfahren kann der Tatbestand nicht überprüft und daher auf dieses Vorbringen nicht eingetreten werden. Dass Posse seiner kriegswirtschaftlichen und gemeinrechtlichen Vorstrafen wegen vom eidgenössischen Kriegsernährungsamt keine Schlachtgewichtszuteilung und kein Schweinefleischkontingent zugeteilt erhielt, entsprach den kriegswirtschaftlichen Vorschriften. Es wurde ihm davon anlässlich der Einrichtung seiner eigenen Metzgerei frühzeitig Kenntnis gegeben, was ihn nicht hinderte, diesen Betrieb trotzdem zu eröffnen. Ist ihm dadurch Schaden entstanden, so hat er ihn jedenfalls selbst verschuldet. Was im übrigen die finanziellen

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Verhältnisse des Gesuchstellers anbetrifft, so werden sie im Bericht der Walliser Kantonspolizei nicht ungünstig beurteilt, so dass sich auch aus diesem Grunde eine Begnadigung nicht rechtfertigt. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung, 19. Eolando Male, verurteilt am 14. September 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu l Monat Gefängnis abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft und zu einer Busse von Fr. 3000 wegen Kaufs und Verkaufs von Bationierungsausweisen für grössere Mengen Lebensmittel und wegen Handels mit rationierten Waren, ohne Abgabe bzw. Entgegennahme der vorgeschriebenen Ausweise und zu übersetzten Preisen ; %-erurteilt ferner am 17. September 1946 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 15 Tagen Gefängnis, abzüglich 8 Tage Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 2000 sowie zur Ablieferung des widerrechtlich erzielten Gewinnes von Fr. 1140 an den Bund wegen Schwarzschlachtung von 15 Schweinen, Verkaufs des Fleisches ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen und zu übersetzten Preisen sowie wegen unbewilligter Selbstversorgung. Für beide Urteile wurden die Veröffentlichung und der Strafregistereintrag angeordnet.

Ein Anwalt ersucht für den Verurteilten um Erlass der durch das ersterwähnte Urteil ausgefällten Gefängnisstrafe, allenfalls um Gewährung des bedingten Strafvollzuges. Zur Begründung wird angeführt, Male sei in seinem landwirtschaftlichen Betrieb, den er mit fremden Arbeitskräften führe, unabkömmlich. Der Schaden, der während seiner Abwesenheit entstehen würde, stelle eine vom Gericht nicht gewollte Härte dar. Endlich wird hervorgehoben, Male leide an Zuckerkrankheit, und es werde im Gefängnis nicht möglich sein, die ärztlich vorgeschriebene Diät zu befolgen.

Ein weiterer Bechtsanwalt bittet für Male um Erlass der zweitgenannten Strafe, wozu er im wesentlichen die gleiche Begründung vorbringt.

Beide Gerichtsbehörden haben die vorsätzlichen Widerhandlungen des Male als schwerwiegend bezeichnet. In beiden Fällen war der Beweggrund Gewinnsucht. Bei dieser Sachlage wurde jeweils die Gewährung des bedington Strafvollzuges verweigert, wobei die sich für den Verurteilten daraus ergebenden Folgen für die Gerichte
vollauf ersichtlich waren. Dass mit der Strafverbüssung persönliche und finanzielle Nachteile verbunden sind, ist nichts Ausserordentliches und bildet, sofern diese Nachteile nicht eine besondere Härte darstellen, was hier nicht zutrifft, keinen Begnadigungsgrund. Der Gesuchsteller hätte sich die möglichen Folgen seiner Missachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften vorher überlegen müssen. Dass er aber aus den beiden Strafen noch keine Lehre gezogen hat, beweist die Tatsache, dass zurzeit wieder zwei neue Strafverfahren gegen ihn hängig sind. Bezüglich seiner Gesundheit hat der Gesuchsteller unterlassen, seine Behauptung durch ein Arztzeugnis zu belegen.

421 Sollten seine Angaben tatsächlich zutreffen, so würde sein Zustand die Strafverbüssung nicht ausschliessen, da auch während dieser Zeit die nötige ärztliche Pflege möglich ist.

Wir beantragen deshalb die Abweisung des Gesuches, wobei aber die Strafvollzugsbehörde bei Festsetzung des Zeitpunktes für den Strafantritt den Verhältnissen des Gesuchstellers Eochnung tragen soll.

20. Eobert Jaulin, verurteilt am 29. März 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu einem Monat Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 9000. Ferner wurden die Konfiskation eines Betrages von Fr. 1877.60, die Urteilspublikation und die Eintragung des Urteils in die Strafregister verfügt. Jaulin hat 12 Stück Grossvieh, 83 Kälber, 10 Schweine und 26 Ziegen schwarz geschlachtet. Die Menge des widerrechtlich im Schwarzhandel verkauften Fleisches beträgt 8000 bis 9000 kg.

Durch einen Eechtsvertreter ersucht der Verurteilte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der Freiheitsstrafe, wozu er zur Hauptsache Kritik am Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts übt, indem er die Begründung für die Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges anficht und die ungenügende Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse bei der Strafzumessung zum Vorwurf erhebt.

Eine Überprüfung des Urteils, die der Gesuchsteller herbeizuführen versucht, ist im Begnadigungsweg nicht möglich. Einzig der Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse könnte dann Berücksichtigung finden, wenn sich diese seit dem Urteil wesentlich verschlechtert hätten und er bei Vollzug der Strafe in eine Notlage geraten würde. Dies trifft aber offensichtlich nicht zu. Die durchgeführten Erhebungen zeigen sogar eine wesentliche Vermögens- und Einkommenszunahme. Es fehlen demnach zwingende Begnadigungsgründe, und wir beantragen die Abweisung des Gesuches.

21. Gottfried Hadorn, verurteilt am 25. Juli 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu l Monat Gefängnis, ohne Gewährung des bedingten Strafvollzuges, und zu einer Busse von Fr. 8000. Es wurde der Eintrag in das Strafregister sowie die Veröffentlichung des Urteils verfügt. Hadorn hatte in seiner Milchkontrolle 149 000 kg Milch und die Herstellung von 6516 kg Butter nicht aufgeführt, diese Butter zu übersetzten
Preisen und ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen verkauft und eine nicht mehr bestimmbare Menge Eahm unerlaubterweise an verschiedene Kunden abgegeben.

Ein Rechtsanwalt ersucht für den Verurteilten unter Hinweis auf dessen Gesundheitszustand um Erlass von Freiheitsstrafe und Busse.

Nach dem vorliegenden Arztzeugnis und gemäss dem Ergebnis der zusätzlich durchgeführten polizeilichen Erhebungen erlitt Hadorn im Mai dieses Jahres einen Schlaganfall, der die Lähmung der rechten Seite sowie den Verlust der Sprache zur Folge hatte. Mit einer Heilung kann nicht mehr gerechnet werden. Hadorn ist völlig mittellos und gänzlich auf die Unterstützung durch

422 seine Familienangehörigen angewiesen. Unter diesen Umständen beantragen wir, dem Gesuch in vollem Umfange zu entsprechen und Hadorn sowohl die Freiheitsstrafe wie auch die Busse zu erlassen.

22. Georges Molleyres, verurteilt am 15. Juli 1946 vom 6. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einem Monat Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 4000. Gleichzeitig wurde die Urteilspublikation und die Eintragung in die Strafregister verfügt.

Molleyres hat in den Jahren 1942 und 1943 ungefähr 50 Schweine und 10 Kälber schwarz geschlachtet und beim Verkauf dieses Fleisches keine Eationierungsausweise verlangt. Ferner hat er die Schlachtgewichtszuteilungen überschritten.

Ein Eechtsanwalt ersucht für Molleyres um Gewährung des bedingten Straferlasses, wozu geltend gemacht wird, die Voraussetzungen für die Gewährung des vom Eichter nur aus generalpräventiven Gründen verweigerten bedingten Strafvollzuges seien subjektiv und objektiv gegeben, und die Auffassung des Gerichtes, wonach beim Entscheid darüber, ob eine Strafe bedingt zu erlassen sei, auf den Zeitpunkt der Tatbegehung abgestellt werden müsse, sei irrig. Es wird ferner unter Hinweis auf andere Urteile die ausgesprochene Strafe als übersetzt bezeichnet und endlich auf den angegriffenen Gesundheitszustand des Gesuchstellers hingewiesen.

Soweit die Begründung rechtliche Erwägungen enthält, Kritik am Gericht übt und das Urteil im Vergleich au anderen als zu streng rügt, kann darauf hier nicht eingegangen werden, da das Begnadigungsverfahren nicht die Überprüfung des Urteils zum Gegenstand hat.

Eigentlicher Begnadigungsgrund wäre somit nur der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand des Gesuchstellers. Die Gesundheit Molleyres erscheint aber auf Grund des beigelegten Arztzeugnisses nicht derart angegriffen, dass sie die Strafverbüssung wegen Hafterstehungsunfähigkeit ausschliessen könnte. Vielmehr kann Molleyres die vom Arzt als nötig empfohlenen Massnahmen ohne weiteres auch während der Strafverbüssung durchführen, und der Gefängnisarzt könnte, wenn es der Zustand des Gesuchstellers erfordern sollte, sogar die Versetzung ins Spital anordnen.

Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches.

23. Karl H al di, verurteilt am 14. Dezember 1946 vom
kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu fünf Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 3500. Ferner wurde die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Haldi hat in den Jahren 1942 und 1943 7 Stück Grossvieh, 50 Kälber und 12 Schweine schwarz geschlachtet, 3 aus Notschlachtungen übernommene Tiere nicht rapportiert, die Schlachtkontrolle ungenau geführt, unrichtige Monatsrapporte abgeliefert und grosse Fleischmengen ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen verkauft.

423 Der Verurteilte ersucht um bedingten Erlass der Freiheitsstrafe und Herabsetzung der Busse, wozu er geltend macht, er sei sich seiner Widerhandlungen, zu denen ihn seine Lieferanten getrieben hätten, im Zeitpunkt der Tatbegehung nicht bewusst gewesen. Auch sei er von den Bauern gezwungen worden, mehr Vieh zu kaufen, als er benötigt habe. Die dem Urteil zugrunde gelegte Zahl von Schwarzschlachtungen sei viel zu hoch gegriffen, und der Vorwurf, er hätte aus Gewinnsucht gehandelt, sei zu Unrecht erfolgt. Er sei zudem im Verhältnis zu anderen ähnlich gelagerten Fällen zu streng bestraft worden. Endlich seien die grossen Auslagen zu berücksichtigen, die ihm infolge eines Sanatoriumsaufenthaltes eines Sohnes entstünden.

Das Gericht machte Haldi zum besonderen Vorwurf, er habe in einer Zeit besonders bedrängter Versorgungslage, wo das kriegswirtschaftliche Notrecht von jedermann Opfer und Einschränkungen erforderte, in gewissenloser Weise imd aus Eigennutz Fleisch und Fleischwaren tonnenweise der Eationierung hinterzogen, nur um seine privaten Geschäftsinteressen möglichst uneingeschränkt befriedigen zu können. Wenn der Gesuchsteller diesen Feststellungen gegenüber geltend zu machen versucht, er habe nur aus Unkenntnis und unter .

dem Druck der Bauern und nicht aus Gewinnsucht gehandelt, BÖ kann ihm kein Glaube geschenkt werden. Hat er doch den grössten Teil des schwarz geschlachteten Fleisches nicht, wie er mit dieser Behauptung vorzutäuschen versucht, den Bauern, sondern einer Salamifabrik im Kanton Tessin ohne Eationiorungsausweise verkauft. Im übrigen kann das Urteil hinsichtlich der Schuldfrage, des Tatbestandes und der Strafzumessung im Begnadigungsweg überhaupt nicht überprüft werden. Aber auch die geltend gemachte finanzielle Belastung durch den Kuraufenthalt eines Sohnes vermag angesichts der ausgezeichneten Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Haldi und angesichts seiner sich nur auf die Ehefrau und diesen Sohn beziehenden Unterhaltspflichten eine Begnadigung nicht zu begründen. Haldi ist ferner in der vorteilhaften Lage, während seiner Abwesenheit einen Eückschlag im Geschäft nicht befürchten zu müssen, da einer seiner Söhne im Geschäft tätig ist. Der Gesuchsteller ist, wie einem Arztzeugnis zu entnehmen ist, hafterstehungsfähig. Sollte er während der Strafverbüssung ärztlicher Hilfe
bedürfen, so wird ihm solche jederzeit zur Verfügung stehen. Hinsichtlich der Begnadigungswürdigkeit des Gesuchstellers wird auf den Strafregisterauszug und die verschiedenen kriegswirtschaftlichen Vorstrafen hingewiesen. Wir beantragen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches.

24. Fritz Fankhauser, verurteilt am 15. Oktober 1943 von der ersten strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu l % Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500. Gleichzeitig wurde die Urteilsveröffentlichung und die Fjintragung in die Strafregieter verfügt. Fankhauser ist im Februar 1943 in die Räume des Kriegswirtschaftsamtes inMurten ein-

424 gedrungen und hat dort 28 000 Me, 85 Lebensmittelkarten, 28 Seifenkarten und 12 Textilkarten entwendet, die er zum Teil verkaufte oder ohne Entgelt an Dritte weitergab. Im Laufe des Strafverfahrens hat er sich geweigert, diese Abnehmer zu nennen.

Vom Kriminalgericht des Seebezirkes wurde Fankhauser wegen Diebstahls dieser Eationierungsausweise zu 12 Monaten Gefängnis, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt.

Am 15. August 1944 wurde Bankhäuser, erneut straffällig geworden, vom Kriminalgericht des Kantons Aargau wegon qualifizierten Diebstahls, Sachbeschädigung und Betrugsversuchs zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, was zwangsläufig den Widerruf des seinerzeit für die l %-nKHmtige Gefängnisstrafe gewährten bedingten Strafvollzugs durch das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht nach sich zog. Da im Zeitpunkt des Widerrufes jedoch die erwähnte aargauische Zuchthausstrafe längst verbüsst war und Fankhauser wieder eine Stelle gefunden hatte, er somit durch den Vollzug der kriegswirtschaftlichen Strafe erneut in seinem Fortkommen gefährdet schien, empfahl das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht in seinen Urteilserwägungen zum vornherein ein von Fankhauser einzureichendes Begnadigungsgesuch zur Gutheissung. Unter Hinweis auf diese Empfehlung ersucht der Vormund des Verurteilten um Anrechnung der bei Abbüssung der Zuchthausstrafe angeblich über die bedingte Entlassung hinaus zuviel ausgestandene Strafhaft auf die kriegswirtschaftliche Gefängnisstrafe und Busse, allenfalls um Wiedergewährung des bedingten Strafvollzuges für die Freiheitsstrafe und um Erlass der Busse und der Verfahrenskosten. Der Vormund weist dabei besonders auf die finanziell gespannte Lage seines Mündels hin und macht anderseits auf dessen gute Haltung seit der Entlassung aus der Strafhaft aufmerksam.

Soweit das Gesuch sich auf die Strafanrechnung und die Verfahrenskosten bezieht, kann darauf im Begnadigungsweg überhaupt nicht eingetreten werden.

Was den verlangten Bussenerlass anbetrifft, so fehlen für ein solches Entgegenkommen stichhaltige Gründe. Das Gericht hat Fankhauser unter Hinweis auf die Schwere des Falles in voller Kenntnis seiner schwierigen finanziellen Lage hart bestrafen wollen. Seine persönlichen Verhältnisse haben sich seither nicht wesentlich verändert, jedenfalls nicht so, dass die
Verbüssung der Strafe sich für ihn erheblich härter auswirkt, als der Eichter dies anlässlich der Urteilsausfällung wollte. Dagegen kann ein Entgegenkommen in beäug auf die Gefängnisstrafe verantwortet werden. Da der Widerruf des vom kriegswirtschaftlichen Strafgericht ursprünglich gewährten bedingten Strafvollzuges erst nahezu ein Jahr nach Verbüssung der ihn verursachenden, vom Krimmalgericht des Kantons Aargau ausgesprochenen Zuchthausstrafe erfolgte, würde der nachträgliche Vollzug der kriegswirtschaftlichen Gefängnisstrafe eine besondere Härte für Fankhauser bedeuten, der sich seit seiner Entlassung aus der Strafanstalt tatsächlich gut gehalten hat.

Aus diesen Gründen beantragen wir Nichteintreten auf das Gesuch, soweit es sich auf die Strafanrechnung und die Verfahrenskosten bezieht, und

425 Abweisung, soweit darum um Bussenerlass gebeten wird. Dagegen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte' mentes den bedingten Erlass der Gefängnisstrafe unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren-und mit der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit keine vorsätzlichen Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lassei 25. "Ernst Guggisberg, verurteilt am I.März 1946 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Gefängnisstrafe von 70 Tagen und zu einer Busse von Fr. 8000. Es wurde ferner die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt. Guggisberg hat in den Jahren 1942 und 1943 4 Stück Grossvieh, 10 Kälber und über 70 Schweine schwarz geschlachtet, rund 6000 kg Schlachtgewicht nicht deklariert, l Stück Grossvieh unter Umgehung der Sehlachtviehannahme erworben, Fleisch ohne Bationierungsausweise abgegeben und endlich im Jahre 1944 sein Schweinekontingent mehrfach überschritten.

Ein Bechtsvertreter ersucht für den Verurteilten um teilweisen Erlass von Busse und Gefängnisstrafe sowie um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für den Best der Freiheitsstrafe, wozu auf die finanzielle Belastung des Guggisberg hingewiesen und geltend gemacht wird, der Vollzug der Strafe würde nicht nur für die kränkliche Ehefrau und seine drei Kinder einen unverdient harten'Schlag bedeuten, sondern rnüsste angesichts der Unmöglichkeit, gute Arbeitskräfte zu finden, sein Geschäft in Mitleidenschaft ziehen. Er sei zudem begnadigungswürdig. Endlich wird Kritik am Urteil geübt unter Hinweis darauf, dass das dem Gesuchsteller zugeteilte Basiskontingent für Schweinefleisch von den kriegswirtschaftlichen Behörden falsch berechnet und viel zu tief angesetzt worden sei, was vom Gericht wohl anerkannt, jedoch bei der Strafzumessung viel zu wenig berücksichtigt worden sei.

Das Gericht hat die Widerhandlungen des Gesuchstellers, der sich 14 700 kg Fleisch unrecht-massig verschafft und an seine Kunden abgegeben hat, ausdrücklich als schwer bezeichnet, indessen seine Einwände hinsichtlich des zu geringen Basiskontingentes anerkannt und berücksichtigt. Im übrigen ist es in tatbeständlicher Hinsicht von den Angaben des Guggisberg in der
Hauptverhandlung ausgegangen, wo dieser seine im Untersuchungsverfahren abgelegten Geständnisse weitgehend widerrief. Es ist hier nicht der Ort, auf diese den Tatbestand und die Schuldfrage herrührenden Fragen erneut einzugehen; zur Überprüfung des Urteils hätte Guggisberg appellieren müssen. Immerhin sei auf seine Unbelehrbarkeit hingewiesen, versucht er doch noch heute, seine schweren kriegswirtschaftlichen Verfehlungen als berechtigte Selbsthilfe hinzustellen.

Die finanziellen Verhältnisse des Guggisberg haben sich seit der Urteilsausfällung verbessert. Ging der Bichter davon aus, er habe kein Vermögen, so weist er bei gleichem Einkommen in der letzten Steuererklärung ein Vermögen von Fr. 17 515 aus. Die Tatsache, dass die Strafverbüssung für die Familie Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. HI.

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des Verurteilten wie auch für sein Geschäft gewisse Nachteile mit sich bringt, bildet keinen Begnadigungsgrund, es sei denn, es -würden die Auswirkungen eine untragbare Härte darstellen. Dies trifft aber nicht zu. Nach Angabe der Gemeindebehörden hat der Gesuchsteller heute schon einen Mitarbeiterstab, der es ihm erlauben wird, den Betrieb für die Dauer seiner Abwesenheit so zu organisieren, dass er, wenn nötig unter der Leitung der Ehefrau, weitergeführt, werden kann. Die geltend gemachte schwache Konstitution derselben, die ärztlich in keiner Weise belegt ist, stellt jedenfalls dafür kein Hindernis dar, indem Frau Guggisberg schon bisher ihren Ehemann im Geschäft unterstützte.

Es bestehen somit keine zwingenden Begnadigungsgründe, und es braucht die im Gesuch besonders hervorgehobene Begnadigungswürdigkeit, die angesichts vier weiterer kriegswirtschaftlicher Verurteilungen nicht ohne weiteres feststeht, nicht näher untersucht au werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches, wobei immerhin der Straf antritt nach Möglichkeit auf eine geschäftlich stille Zeit angesetzt und für den Bussenvollzug Teilzahlungen bewilligt werden sollen.

26. Hans Wittwer, verurteilt am 20. Juni 1946 vom gemischten kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu zwei Monaten Gefängnis und 5000 Franken Busse. Ebenso wurde die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister verfügt.

Wittwer hat in den Jahren 1942 bis 1944 Schwarzschlachtungen von 8 Stück Grossvieh, ungefähr 50 Schweinen, 53 Kälbern und 3 Schafen vorgenommen, die Schlachtkontrollen nicht richtig geführt, insbesondere den Fettanfall zu tief angegeben, die Vorschriften über die Eationierungsausweiso nicht befolgt und die Schlachtgewichtszuteilungen und das Schweinekontingent mehrfach überschritten.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, allenfalls um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, wozu er geltend macht, er hätte aus Not gehandelt; er habe sein Geschäft verkaufen müssen und sei nun auf dor Suche nach einer neuen Existenz. Zudem habe ihn seine Frau im Stich gelassen, und er müsse nun für seine drei kleinen Kinder sorgen; die Scheidung stehe bevor. Er habe seinerzeit die Untersuchung durch sein Geständnis
erleichtert, und endlich sei es überhaupt nicht richtig, ihn die Strafe noch abbüssen zu lassen, nachdem die Versorgungslage im Sektor Fleisch wiederum normal sei.

Das Gericht hat festgestellt, der Gesuchsteller habe aus Gewinnsucht gehandelt, Überpreise angenommen, und er sei nicht einmal davor zurückgeschreckt, einen gefälschten Fleischschaustempel zu verwenden. Seine Widerhändlungen habe er sogar fortgesetzt, nachdem er zum erstenmal einvernommen worden sei. Anderseits wurde bei der Strafzumessung seinen unsicheren finanziellen Verhältnissen weitgehend "Rechnung getragen.

Soweit sich die Gesuchsbegründung auf die Schuldfrage bezieht, kann hier nicht darauf eingetreten werden. Die Überprüfung des Urteils hat auf dem

427 Berufungswege zu erfolgen; die Appellation hat. Wittwei1 jedoch seinerzeit wieder zurückgezogen. Die geltend gemachte Normalisierung des Fleischmarktos und die inzwischen aufgehobene Fleischrationierung bildet keinen Begnadigungsgruiid. Für seine von der Mutter verlassenen drei Kinder, für die er sorgen müsse, wird sich für die Dauer seiner Strafverbüssung ohne Zweifel eine Unterbringungsmögliohkeit finden lassen, so dass auch hier kein zwingender Grund für ein besonderes Entgegenkommen gegenüber dem Gesuchsteller besteht.

Wittwer erscheint im übrigen in persönlicher Beziehung eines Gnadeiiaktes als unwürdig. Wird ihm die roin berufliche Tüchtigkeit nicht abgesprochen, so bezeichnen ihn die Behörden der früheren Wohnsitzgemeinden als undurchsichtig und unehrlich. Er ist gemeinrechtlich vorbestraft, und ein Verfahren wegen Steuerbetruges ist hängig. Endlich hat er in Beantwortung einer Eückfrage der kriegswirtschaftlichen Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit seinem Begnadigungsgesuch Gericht und Behörden angegriffen und mit der Ermordung von kriegswirtschaftlichen Funktionären gedroht, wenn die Freiheitsstrafe vollzogen werde. Angesichts dieser Umstände beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches.

27. Domenico Baggi, verurteilt am 23. November 1944 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht /u zwei Monaten Gefängnis, abzüglich 21 Tage Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 1800, Es wurde ferner die Tir teils Veröffentlichung und der Strafrogistereintrag verfügt. Baggi trieb Handel mit Rationierungsausweisen für grössere Mengen Lebensmittel sowie für 130 Liter Petrol und Benzin. Er hat ferner 80 kg Kaffee zu übersetzten Preisen und ohne Kationierungsausweise gekauft und verkauft.

Ein Rechtsanwalt ersucht für den Verurteilten, um Erlass der ausgefällten Strafen, wozu er geltend macht, Baggi habe sich nicht aus Gewinnsucht, sondern aus Not vergangen, und ei- habe angesichts seiner fristlosen Entlassung von seinem Arbeitsplatz sowie der ausgestandenen Untersuchungshaft reichlich dio Möglichkeit gehabt, sein Unrecht einzusehen. Er weist ferner auf die finanziell missliche Lage des ßaggi hin, die sich bei Verbüssung der Strafe noch verschlechtern müsste. Ferner wird ein körperliches Leiden des Baggi geltend gemacht,
dessen Heilung durch die Strafverbüssung verunmöglicht werden könnte. In einem späteren persönlichen Schreiben erklärte sich Baggi zur Zahlung der Busse bereit, ersuchte jedoch erneut um Erlass der Freiheitsstrafe.

Das Gericht hat ausdrücklich festgestellt, Baggi habe die Widerhandlungen vorsätzlich und aus reiner Gewinnsucht begangen; seine Machenschaften sind als skrupellos bezeichnet worden. Der Gesuchsteller kann sich daher nicht nachträglich auf eine Notlage berufen, die ihn übrigens noch lange nicht zu einer so schwerwiegenden Missachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften berechtigt hätte. Andererseits wurden seine misslichen persönlichen Verhältnisse bereits vom Gericht berücksichtigt; eine wesentliche Veränderung ist seither nicht eingetreten. Das beigelegte Arztzeugnis endlich enthält keine Anhalts-

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punkte, die die Hafterstehungsfähigkeit des Gesuchs tellers in Frage stellen würden. Auch geht daraus nicht hervor, dass die Strafverbüssung seiner Gesundheit einen besonderen Schaden zufügen könnte. In Berücksichtigung des ungünstigen Leumundes des Baggi und der Tatsache, dass ein Begnadigungsgesuch des Bighetti Carlo, mit dem der Gesuchsteller zusammengearbeitet hatte, bereits abgewiesen worden ist (vgl. Antrag 99 des Berichtes vom 6. Mai 1946; Bundesblatt 1946 II S. 77), beantragen wir die Abweisung des Gesuches.

'28. Carlo Caielli, verurteilt am 14. September 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht zu zwei Monaten Gefängnis, abzüglich 84 Tage Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 2500. Es wurden zudem die ürteilspublikation und die Eintragung in die Strafregister verfügt. Caielli hat Bationierungsausweise für erhebliche Mengen Lebensmittel, Petrol und Benzin gehandelt und rationierte Lebensmittel schwarz gekauft und verkauft. Das vorstehend erwähnte Urteil bildet eine Zusatzstrafe zu einem urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes vom 11. November 1944. Für diesen ersten Straffall wurde ein Begnadigungsgesuch bereits in der Junisession 1945 abgelehnt (vgl. Antrag 81 des II. Berichtes vom 17. Mai 1945; Bundesblatt 1945 I S. 631).

Der Verurteilte ersucht um Erlass der noch zu erstehenden Freiheitsstrafe von 26 Tagen, wozu er auf angebliche grobe Irrtümer im Urteil vom 14. September 1945 hinweist und geltend macht, er sei durch, die ausgestandene Untersuchungshaft genügend bestraft, und die inzwischen veränderte Versorgungslage lege eine mildere Beurteilung seiner Vergehen nahe.

Soweit sich der Gesuchsteller auf Irrtümer im Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichtes beruft, müssen diese Auslassungen als bewusste Irreführung bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang wurde bereits in den Urteilserwägungen dem Verteidiger des Gesuchstellers der Versuch einer unzulässigen Irreführung des Gerichtes zum Vorwurf gemacht. Dieses Vorgehen des Caielli lässt ihn einer Begnadigung zum vornherein als unwürdig erscheinen.

Da die von ihm angeführten Argumente zudem überhaupt keine Begnadigungsgründe darstellen, dem Begnadigungsgesuch auch nicht entnommen werden kann, dass die Strafverbüssung für Caielli eine besondere Härte bedeuten würde, dieser
ausserdem kriegswirtschaftlich bereits dreimal vorbestraft ist und zwei weitere kriegswirtschaftliche Strafverfahren noch hängig sind, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

29, Walter Däster. verurteilt am 14, Juni 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Milderung des erstinstanzlichen Urteils, zu drei Monaten Gefängnis und Fr. 25 000 Busse, bei gleichzeitiger Verfügung der Urteilspublikation und Eintragung in die Strafregister. Danach hat Däster in der Zeit vom März 1942 bis Juli 1944 7 Stück Grossvieh, 128 Schweine, 67 Kälber, 5 Schafe und l Ziege schwarz geschlachtet, in grossem Umfang das

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Schlachtgewicht und die Fettausbeute zu niedrig angegeben, verschiedentlich das Schweiiiekontingent überschritten und sich durch die umfangreichen Schwarzschlachtungen und Gewichtsdrückungen -- wobei der Fleisch- und Fettanfall teilweise im Schwarzhandel abgesetzt wurde -- der Störung der Marktversorgung schuldig gemacht. Er hat ferner an fleischlosen Tagen Fleischgerichte verabfolgt und endlich die Viehverkehrskontrolle nicht geführt.

Ein Kechtsanwalt ersucht für Däster um Gewährung des bedingten Strafvollzuges, allenfalls um Umwandlung der Gefängnisstrafe in eine angemessene Busse, wozu er auf den ausgezeichneten Leumund des Verurteilten und dessen Mildtätigkeit hinweist, die ihm von 700 Gemeindebürgern unterschriftlich bestätigt wurde. Im Hinblick auf diese persönlichen Verhältnisse Dästers, der kein Delinquent mit verbrecherischer Gesinnung im herkömmlichen Sinne sei, vermöchten die Überlegungen der Generalprävention, wie sie das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hinsichtlich der Nichtgewährung des bedingten Strafvollzuges pflege, nicht Eechnung zu tragen. Auf längere Zeit sei der Grundsatz der Abschreckung im Zeitpunkt des Übergangs zur Friedenswirtschaft nicht mehr aufrecht zu erhalten. Auch gehe es nicht an, auf die Begehungszeit abzustellen, um so den Widerhandlungen den Stempel der besonderen Schwere aufzudrücken. Endlich wird auch geltend gemacht, der Gesuchsteller sei leidend.

Demgegenüber sei zunächst einmal hervorgehoben, dass sich Däster, wie das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht ausdrücklich festgestellt hat, aus Gewinnsucht und ohne in einer Notlage gewesen.zu sein, ausserordentlich schwer gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften vergangen hat in einer Zeit, wo tue Versorgungslage des Landes ganz besonders schwierig war und ein derartiges selbstsüchtiges Vorgehen einzelner die Versorgung weiter Bevölkerungskreise überhaupt in Frage stellen konnte. Die Verfehlungen erscheinen um so ·schwerer, als Däster ein tüchtiger Geschäftsmann ist, der die Folgen seiner Handlungsweise ohne weiteres überblicken konnte. Sein Vorgehen unterscheidet sich deshalb in keiner Weise von irgendeinem anderen schweren Kriegswirtschaftsvergehen. Daran vermögen auch der sonst gute Leumund und die bezeugte Mildtätigkeit nichts zu ändern. Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Gründe
sind ausnahmslos dem kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht.

schon bekannt gewesen, was schliesslich au»h die Herabsetzung der erstinstanzlich ausgesprochenen Gefängnisstrafe um ein Viertel zur Folge hatte. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat aber nach eingehender Prüfung die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ebenfalls abgelehnt.

Die Gesuchsbegründung bezieht sich im übrigen vor allem auf die Schuldfrage, die im Begnadigungsverfahreii überhaupt nicht zu überprüfen ist. Auch die geltend gemachte Krankheit bildet keinen Kommiserationsgrund, da nach der Heilung des Gesuchstellers, die vom. Arsst innerhalb von 8--4 Monaten in Aussicht gestellt worden ist, die Strafverbüssung möglich sein wird. Ärztlicher Beistand und Pf lege stehen Däster zudem auch während des Strafvorhaftes zur Verfügung.

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Der.Gesuchsteller weist ferner auf den sich allmählich vollziehenden Übergang zur Friedenswirtschaft hin und bezeichnet in diesem Zusammenhang die aus generalpräventiven Gründen verweigerte Gewährung des bedingten Strafvollzuges als unhaltbar. Demgegenüber ist festzuhalten, dass, wenn auch der Abbau der Kriegswirtschaft immer weiter fortschreitet, die Eationierung und staatliche Bewirtschaftung auf einzelnen Gebieten weiterbesteht und auf diese Massnähmen angesichts der gegenwärtigen Lage in absehbarer Zeit nicht verzichtet werden kann. Solange die Eationierung und staatliche Bewirtschaftung aber auch nur auf einzelnen Teilgebieten noch beibehalten werden muss, kann, was die Begnadigungsbehörde übrigens in andern Fällen deutlich zum Ausdruck gebracht hat, der allmähliche Übergang zur Friedenswirtschaft als Begnadigungsgrund nicht in Betracht fallen.

Endlich befindet sich der Gesuchsteller in besten finanziellen Verhältnissen, die sich seit seiner Verurteilung eher verbessert haben. Busse und Kosten hat er ohne weiteres bezahlt und sich bereit erklärt, auch die Gefängnisstrafo, sofern sie in eine Busse umgewandelt würde, durch Geldzahlung abzubüssen.

Er vergisst jedoch dabei, dass eine solche Umwandlung, da ihm das Zahlen der Bussen so leicht fallt, der Strafe die vom Gesetz gewollte und ihm gebührende Schwere nehmen würde und dass ein solches Entgegenkommen eine Ungerechtigkeit allen jenen gegenüber darstellen würde; die finanziell nicht in der Lage sind, der Begnadigungsbehörde einen derartigen Antrag zu stellen. Aus allen diesen Gründen b e a n t r a g e n wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisiing.

30. Paul Deblue, verurteilt am 7. September 1946 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils zu 8 Monaten Gefängnis, abzüglich 6 Tage Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 10 000. Gleichzeitig wurde die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintragung in die Strafregister verfügt. Deblue hat sich in der Zeit vom Januar 1941 bis Juli 1948 der Nichtbefolgung der Vorschriften über die Viohaufzucht und -mast, der Nichtablieferung von 13 500 Liter Milch sowie der unerlaubten Herstellung von Butter und des widerrechtlichen Verkaufs derselben schuldig gemacht. Er hat ferner rund 1800
kg Käse und 500--600 kg Zucker /u weit übersetzten Preisen schwarz gehandelt und für grosse Mengen Zucker und Käse Bationierungsausweise gekauft und verkauft. Endlich hat er mindestens 2l Schweine schwarz geschlachtet und das daraus anfallende Fleisch veräussert: 14 Schweine hat er zu übersetzten Preisen gekauft.

Für den Verurteilten ersucht dessen Verteidiger um Erlass der Freiheitsstrafe, wozu er geltend macht, Deblue sei bloss das Opfer der kriegswirtschaftlichen Vorschriften geworden, die ihm seinen ganzen Betrieb desorganisiert hätten und denen er sich wegen seines zu grosser Aktivität drängenden Charakters nicht habe anpassen können. Sein gesundheitlicher Zustand lasse zu wünschen übrig, und allein seinen nervösen Störungen sei es zuzuschreiben, dass sich-der sonst gut beleumdete und nie vorbestrafte Gesuchsteller zu diesen

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Widerhandlungeii habe verleiten lassen. Diese letzteren seien nicht aus bewusster Missachtung der kriegswirtschaftlichen Vorschriften, sondern infolge Deblues Ausnutzung durch Dritte begangen worden. Diesen Tatsachen sei vom Gericht nicht Rechnung getragen worden. Die moralischen Qualen, die der Gesuchsteller ausgestanden habe, zeigten zur Genüge, dass er die Schwere seiner Vergehen erkannt habe, Alle diese Argumente sind ausnahmslos schon vor den Gerichten geltend gemacht worden. Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat sie eingehend geprüft, ist jedoch zum Schiusa gelangt, dass die Vorbringen in keiner Weise begründet seien. Insbesondere fehle ein Beweis für die Unzurechnungsfähigkeit des Deblue, und das beigebrachte Arztzeugnis beziehe sich auf zeitlich nach der Tatbegehung liegende Krankheitserscheinungen, denen durch die Strafvollzugsbehörde, wenn nötig, Eechnung zu tragen sei. Das Gericht betonte anderseits die Schwere der vom Gesuchsteller begangenen Vergehen.

Besonders zur Last gelegt wird ihm, dass er, in sehr guten Verhältnissen lebend und ohne irgendwie auf diese Art des Erwerbs angewiesen gewesen zu sein, systematisch und aus gewinnsüchtigen Beweggründen Schwarzhandel getrieben hat; sogar nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er wieder Schwarzhandelsgeschäfte getätigt.

Im übrigen beziehen sich die vorgebrachten Argumente ausschliesslich auf die Schuldfrage, die vom Gericht in verbindlicher Weise abgeklärt wurde und im Begnadigungsweg nicht wieder aufgerollt werden kann. Eigentliche Begnadigungsgründe werden überhaupt keine geltend gemacht ; auch der angebüch angegriffene Gesundheitszustand des Gesuchstellers bildet, wie das Gericht festgestellt hat, keinen solchen. Es wird Sache der Strafvollzugsbehörde sein, auf Grund des ärztlichen Befundes die Strafverbüssung hinauszuschieben und Deblue während der Strafhaft wenn nötig die erforderliche ärztliche Betreuung zukommen zu lassen. Die ausgefällte Strafe entspricht nach Ansicht der antragstellenden Behörde durchaus der Schwere der Vergehen, Eine Belohnung deVerhaltens des Gesuchstellers durch eine auch nur teilweise Begnadigung koinins nicht in Frage. Die grossen Bemühungen der Behörden und der anständigent gemeinschaftsbewussten Volksmehrheit uin eine geregelte Landesversorgun, hätten scheitern müssen, wenn
eine grössere Zahl von Bürgern wie Deblue äug ihrer persönlichen Veranlagung das Recht hätten ableiten wollen, sich in dieses Art über die kriegswirtschaftlichen Vorschriften hinwegsetzen zu dürfen. Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volksr wirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

31. Rudolf Obi, verurteilt am 14. August 1946 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu fünf Monaten Gefängnis, und zu einer Busse von Fr. 7000, weil er vom März 1942 hinweg bis zum Juni 1945 über 30 Stück Grossvieh unter Umgehung der Viehannahmekommission gekauft und, neben ca. J20 Schweinen, ca. 20 Kälber, 10 Schafe und 5 Ziegen, schwarz geschlachtet hatte, wodurch mindestens 17 000 kg Fleisch widerrechtlich auf den Markt

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gelangten. Gleichzeitig wurde er der Überschreitung des Schweine!leise] ikontingentes als schuldig befunden. Das Gericht hat die Urteilspublikatioii und die Urteilseintragung in die Strafregister verfügt.

Der Verurteilte ersucht um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und uni Teilerlass der Busse. Er macht geltend, dass er aus einer Notlage heraus gehandelt habe. Da nämlich sein erst im Jahre 1989 übernommener Betrieb zunächst schlecht gelaufen sei, hätte er bei der Einführung der Fleischrationierung nur über ein Kontingent von monatlich 800 kg verfügt, was nicht genügt hätte, um seine Familie mit drei kleinen Kindern m unterhalten. Zur Erhaltung der Familie und des Betriebes und zur Schonung seines betagten Vaters, der sich für ihn verbürgt habe, hätte er diese Schwarzschlachtungen vorgenommen. Von Verwandten würde ihm der Bussenbetrag vorgestreckt, sofern er den Betrieb weiterführen könne, was aber nur möglich sei, wenn ihm der bedingte Strafvollzug gewährt werde. Er bittet ferner, auch die hohe Zahl'der. von ihm geleisteten Aktivdiensttage zu berücksichtigen.

Die Widerhandlungen des Gesuchstellers gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften sind von ausserordentlicher Schwere, so dass von einer Begnadigung im Sinne des Gesuches keine Bede sein kaniii Die ausgesprochene Strafe ist an sich im Hinblick auf den Umfang der strafbaren Tätigkeit des Obi als aussergewöhnlich mild zu bezeichnen; das Gericht hat die persönlichen Verhältnisse und die übrigen Vorbringen im Gesuch bereits weitgehend berücksichtigt.

Unter diesen Umständen fällt zunächst der Teilerlass der inzwischen übrigens bezahlten Busse nicht in Betracht. Was die Gefängnisstrafe betrifft, so könnte ein Entgegenkommen sich einzig dann rechtfertigen, wenn deren Verbüsaung eine besondere Härte darstellen würde.. Dies ist nun insofern der Fall, als nach den durchgeführten Erhebungen Obi bei seiner heutigen finanziellen Lage möglicherweise dem Buin ausgesetzt würde, sofern er fünf Monate Gefängnis verbüssen müsste. Denn seine Frau ist kränklich und zur Führung des Betriebes nicht fähig, und die drei Kinder sind alle schulpflichtig. Da es aber nicht der Wille des Bichters sein konnte, Obi der Gefahr eines völligen geschäftlichen Zusammenbruches auszusetzen, hegt hier ein Kommiserationsgrund vor, der es gestattet,
ihm einen Teil der Gefängnisstrafe zu erlassen und so seine Abwesenheit vom Geschäft auf ein tragbares Mass.

herabzusetzen. Der verlangte bedingte Strafvollzug kann dem Gesuchsteller indessen angesichts der Schwere seiner Widerhandlungen auch für die herabgesetzte Strafe nicht gewährt werden.

In Berücksichtigung aller Umstände beantragen wir deshalb die Herabsetzung der Gefängnisstrafe auf einen Monat und Gesuchsabweisung in bezug auf die Busse und den nachgesuchten bedingten Strafvollzug.

32. Ernst Fankhauser, verurteilt am 14. August 1946 vorn 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu drei Wochen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 1000, weil er dem vorerwähnten Obi Budolf (Nr. 31), unter Umgehung der Annahmekommissionen, ca. 20 Stück Grossvieh zum Schwarzsohlachten

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verkauft, diese Viehverkäufe nicht in die vorgeschriebene Viehhandelskontrolle eingetragen, Obi bei der Schwarzschlachtung dieser Tiere durch deren getarnte Zuführung Beihilfe geleistet und von diesem Fleisch und Fleischwaren ohne Bationierungsauaweise bezogen hat. Das Gericht verfügte ferner die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister.

FJn Bechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um Gewährung des bedingten Strafvollzuges und angemessene Herabsetzung der Busse, wozu geltend gemacht wird, dje Zahl der angeblich an Obi verkauften Tiere sei vom Gericht zu hoch berechnet worden, Fankhauser stehe in einem ausserordentlich harten Existenzkampf, um die Mittel für den Unterhalt seiner Familie, oines invaliden Schwagers und-der Schwiegermutter aufzubringen. Gegenüber Obi habe er nur aus Gutmütigkeit und nicht aus Gewinnsucht gehandelt. Die Busse sei für seine Verhältnisse unerschwinglich "hoch und bedrohe seine Existenz: müsse er die Gefängnisstrafe erstehen, so besorge unterdessen niemand sein Heimwesen.

Die Vorbringen des Faukhauser, die sich auf die Schuldfrage beziehen, können im Begnadigungsverfahre.n nicht berücksichtigt werden. Das Gericht hat übrigens die vom Gesuchsteller gerügte, ihm zu Unrecht.zur Last gelegte hohe Zahl von Verkäufen an Obi gründlich überprüft und ist ganz eindeutig zum Schlüsse gelangt, die Einwände des Fankhauser seien blosse Ausflüchte.

Soweit sich das Gesuch auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse bezieht.

könnten diese ein Entgegenkommen nur dann rechtfertigen, wenn angesichts derselben der Vollzug der Strafe eine besondere, vorn Bichter weder gewollt è noch vorausgesehene Härte bedeuten oder gar, wie Fankhauser geltend macht, seine Existenz bedrohen würde.

Die durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass Fankhauser tatsächlich in sehr bescheidenen Verhältnissen lebt und Mühe hat, seine Familie durohzubringen. Wenn auch angesichts der schweren Vergehen eine strenge Bestrafung am Platze ist, so wird doch anderseits Fankhauser durch die Höhe des Bussenbetrages ganz ungewöhnlich belastet, entspricht letzteren doch seinem gesamten jährlichen Steuereinkommen. Obschori die von Fankhauser geltend gemachten Gründe schon vom Gericht sehr weitgehend berücksichtigt worden sind, ist deshalb ein gewisses weitergehendes Entgegenkommen am
.Platze. Dagegen liegen in bezug auf die Gefängnisstrafe für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges keine zwingenden Gründe vor. Das kleine Heiuiwesen des Gesuchstellers kann während der verhältnismässig kurzen Strafverbüssungszeit durch seine Angehörigen und wenn nötig durch Beizug von Drittpersonen bestellt werden; zudem ist es ohne weiteres möglich, den Zeitpunkt der Strafverbüssung in eine für die Landwirtschaft stille Période zu verlegen.

' Wir beantragen deshalb die Abweisung des Gesuches hinsichtlich der Gewährung des bedingten Strafvollzuges, dagegen aber die Herabsetzung deiBusso auf Fr. 400.

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83. Arthur Merinoud, verurteilt am 14. Februar 1947 vom 10. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu 20 Tagen Gefängnis, unter Abzug von 5 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 2000. Es wurde die Veröffentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister-verfügt.

Mermoud hat in grossem Umfang widerrechtlich Fleisch gekauft und zu übersetzten Preisen verkauft, in Überschreitung der Preisvorschriften Schweine gekauft und solche schwarz geschlachtet sowie sich arn Transport von schwarz geschlachteten Schweinen beteiligt.

Er ersucht um Erlass der Gefängnisstrafe, wozu er geltend macht, er sei nicht vorbestraft, die Verurteilung habe ihm moralisch sehr zugesetzt und der Strafvollzug werde sich sehr nachteilig auf seine Ehe auswirken, da sich seine Frau die Sache sehr zu Herzen nehme.

Das Gericht hat den Gesuchsteller, der als Pferdemetzger sonst keinen Handel mit Kindvieh, Schafen und Schweinen zu treiben pflegt und der in den Jahren 1948 bis 1945 die bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu seinem persönlichen Vorteil ausnützte, als einen · gewerbsmässigen Schwarzhändler bezeichnet. Trotz der im Juli 1944 erfolgten fünftägigen Verhaftung durch die kriegswirtschaftlichen Organe hat er seine widerrechtliche Tätigkeit fortgesetzt. Unter diesen Umständen. ist ihm die Gewährung des bedingten Strafvollzuges vom Gericht verweigert worden.

In seinem Gesuch bringt Merinoud überhaupt nichts vor, was zu einer Begnadigung Anlass geben könnte. Sein sonst guter Leumund ist, da vom Gericht, bei der Strafzumessung schon weitgehend berücksichtigt, kein Begnadigungsgrund. Dass ihn die Strafe bedrückt, entspricht dem Strafzweck und ist angesichts der Schwere seiner Vergehen nur zu begrüssen. Dass unter dem Voll/ug der Strafe die Ehe des Gesuchstellers leiden könnte, ist wenig glaubhaft, da seine Frau von allem Anfang an von seiner verbotenen Tätigkeit Kenntnis hatte. Aber selbst, wenn seine Behauptung zutreffen sollte, würde dies für ein besonderes Entgegenkommen auf dem Gnadenweg nicht genügen. Wir bea n t r a g e n deshalb angesichts dos Ümstandes, dass zwingende Begnadigungsgründe fehlen,, mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen -Volkswirtschaftdepartementes die Abweisung des Gesuches.

84. Paul Greminger, verurteilt am 17. Januar 1947 vom kriegswirtschaftlichen
Strafappellationsgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu drei Monaten Gefängnis und 15 000 Franken Busse unter gleichzeitiger Verfügung der Veröifentlichung des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister. Der Verurteilte hat in der Zeit vom März 1942 bis März 1944 10 Stück Grossvieh, 96 Kälber, 16 Schafe und 70 Schweine schwarz geschlachtet, Fleisch von 10 Stück Grossvieh aus Notschlachtungen gekauft, ohne es in den Kontrollen aufzuführen, ungefähr 15 000 kg Fleisch ohne EationierungBausweise abgegeben, 170 Schweine und 28 Stück Grossvieh zu übersetzten Preisen gekauft, letztere unter Umgehung der Ankaufskommission, und 2 Stück Grossvieh

435 gehandölt, ohne im Besitze eines Patentes zu sein. Er hat endlich im Jahre 1942 während zwei Monaten die Schlachtgewichtszuteiluug überschritten.

Durch seinen Verteidiger ersucht der Verurteilte um Gewährung des bedingten Strafvollzuges für die Gefängnisstrafe und um Herabsetzung von Busse und Kosten auf die Hälfte, wozu er Kritik am Gericht übt, das die psychologische Seite des Falles völlig verkannt habe, ferner das Urteil und das System der Fleischrationierung im allgemeinen bemängelt und im übrigen alle Argumente vorbringt, die schon vom Gericht einlässlich geprüft worden sind. Besonders hebt er seine frühere Behandlung wegen Tuberkulose hervor und gibt der Befürchtung Ausdruck, die Krankheit könnte bei Verbüssung der Gefängnisstrafe erneut ausbrechen.

Da die Begnadigung sich nur auf eigentliche Strafen erstreckt, kann auf das Gesuch, soweit es sich auf die Kosten bezieht, nicht eingetreten werden.

Im Begnadigungsweg wird ferner nicht das Urteil überprüft, sondern es können nur die nach Ausfällung des Urteils eingetretenen Tatsachen berücksichtigt werden, die eine völlige, vom Eichter unvorhergesehene und vom Verurteilten unverschuldete Veränderung der Verhältnisse herbeigeführt haben, unter denen der Vollzug der Strafe eine besondere Härte darstellen würde. Keiner der von Greminger geltend gemachten Gründe erfüllt diese Voraussetzung, so dass vor allem die Herabsetzung der Busse nicht in Betracht gezogen werden kann.

Einzig die geltend gemachte gefährdete Gesundheit könnte für ein Entgegenkommen hinsichtlich der Gefängnisstrafe in Betracht fallen. Das Gericht hatte zwar von der früheren Tuberkuloseerkrankung des Gesuchstellers auf Grund vorliegender Arztzeugnisse Kenntnis ; trotzdem hat es den bedingten Strafvollzug nicht gewährt und den Entscheid, ob die Strafe zu verbüssen sei, den Vollzugsbehörden überlassen. Wir erachten es als angezeigt, diese Behörde von der Verantwortung für diesen Entscheid zu entlasten, Angesichts der Tatsache, dass ein Spezialarzt den G-esuchsteller bei einem allfälligen Vollzug der Strafe in anderem Klima als rückfallgefährdet betrachtet, anderseits aber eine Möglichkeit des Vollzuges in dieser Höhenlage und unter Bedingungen, wie sie für die Gesundheit des Verurteilten offenbar erforderlich wären, nicht möglich ist, beantragen wir die Gewährung des bedingten
Strafvollzuges hinsichtlich der Freiheitsstrafe, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandluiigen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse. Dagegen b e a n t r a g e n wir die Abweisung des Gesuches, soweit es sich auf die Herabsetzung der Busse bezieht.

35. Camille Descombes, verurteilt am 18. Januar 1947 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellatiorisgericht, in Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils, zu vier Monaten Gefängnis, unter Anrechnung eines Monates ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Buase von Fr. 25 000. Gleichzeitig wurde die Veröffentlichimg des Urteils und dessen Eintrag in die Strafregister

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verfügt. Descombes hat in den Jahren 1943 bis 1945 16 Stück Grossvieh, 15 Kälber und 139 Schweine schwarz geschlachtet, 19 Schweine schwarz zu schlachten versucht sowie 10 Stück Grossvieh unter Umgehung der Ankaufskommission erworben und -widerrechtlich 100 Schweine gekauft.

Für den Verurteilten bittet sein Verteidiger um Erlass der Gefängnisstrafe und um Ganz- oder Teilerlass der Busse, wozu geltend gemacht wird, das Gericht habe Descombes nur 30 Tage der 59tägigen Untersuchungshalt an die Strafe angerechnet, die finanziellen Verhältnisse des Gesnchstellers seien sehr schlecht, und zudem sei er leidend.

Die Verfehlungen Descombes' sind schwerer Natur. .Das Gericht stellte fest, er habe den kriegswirtschaftlichen Vorschriften berufsmässig und aus reiner Gewinnsucht zuwidergehandelt. Es errechnete den widerrechtlichen Gewinn auf Fr. 28 000. Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Tatsachen wurden alle bereits vom Gericht geprüft. Die Anrechnung der vollen Untersuchungshaft wurde ausdrücklich abgelehnt, da er die Haft weitgehend selbst .verschuldet habe. Es sei Sache des Strafvollzuges, dem Gesundheitszustand gegebenenfalls Rechnung zu tragen. Die gleichen Erwägungen führen auch im Begnadigungsweg zur Ablehnung des Gesuches. Sollte der Gesuchsteller hinsichtlich der Freiheitsstrafe zur Zeit nicht hafterstehungsfähig sein, so ist der Vollzug hinauszuschieben, bis die Heilung eingetreten ist. Ärztlicher Beistand steht ihm zudem auch während des Strafverhaftes zur Verfügung. Was die finanziellenVerhältnisse des Gesuchstellers anbetrifft, so sind diese tatsächlich schlecht.

Dies war allerdings bereits dem Gericht bekannt. Indessen wird er überhaupt nicht in der Lage sein, die Busse von Fr. 25 000 innert nützlicher Frist zu bezahlen, da der darin eingerechnete widerrechtliche Gewinn von Fr. 23 000 längst nicht mehr vorhanden ist. An die Busse sind bis heute Fr. 9855.35 bezahlt. Diese Summe wurde in der Untersuchung sichergestellt und vom Gericht zur Verrechnung mit der Busse freigegeben. Da aber auch der Eestbetrag kaum wird aufgebracht werden können, lässt sich, nicht zuletzt auch wegen der Krankheit des Gesuchstelleis, ein Entgegenkommen verantworten.

Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n wir deshalb die Abweisung des Gesuches hinsichtlich der Freiheitsstrafe, dagegen Herabsetzung der Restbusse auf Fr. 2000, unter Einräumung von, Zahlungserleichterungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

36.

37.

38.

39.

AHiert Rohner, 1883, Vertreter, Kriens (Luzern), Eliseo Polli, 1910, Volksschullehrer, Lugano (Tessin), Peter Feuz, 1905, Bäcker, Murren (Bern), Angelo Roggero, 1901, Confiseur, Locamo (Tessili),

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40. Antonio Monti, 1892, Kaufmann, Lugano (Tessin).

41. Giuseppe Croce, 1890, Kaufmann, Lugano (Tessin).

(Kosten der Lebenshaltung und Schutz der regulären Marktversorgung.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom I.September 1939 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung und den auf Grand desselben erlassenen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 36. Albert Bonner, verurteilt am 15. Juli 1946 vom Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 150 wegen 'Höchstpreisüberschreitung beim Verkauf von Kunstdünger.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er goltend macht, die von der Preiskontrolle eingeräumte Gewinnmarge hätte kaum die Reisespesen gedeckt. Er sei heute mit 64 Jahren ein ruinierter Mann. Es falle ihm äusserst schwer, die Mittel für den Unterhalt seiner Frau und seines gelähmten Sohnes aufzubringen.

Auf die Kritik des Gesuchstellers an der Preiskontrollstelle kann nicht eingetreten werden. Dagegen haben die durchgeführten Erhebungen gezeigt, dass die finanziellen Verhältnisse des Eohner sehr misslich sind. Er wird von seinem älteren Sohn unterstützt. Er sorgt dagegen für seinen zweiten 27jährigen Sohn, der vollständig gelähmt und unfähig ist, die geringsten Verrichtungen selbst zu besorgen. Letztere Tatsache dürfte nach den Gerichtsakten dem Eichter nicht genügend bekannt gewesen sein, und es rechtfertigt sich, im Hinblick auf den guten Leumund des Gesuchstellers und seinen bisher erfolgreich bekundeten Willen, sich ohne fremde Hilfe durchzubringen, ein weitgehendes Entgegenkommen.

Wir beantragen deshalb den Erlass der Busse.

37. Eliseo Polli, verurteilt am 15. Juni 1946 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200, weil er zusammen mit anderen Mitbeschuldigten 400 Gramm in die Schweiz geschmuggeltes Insulin zu einem nicht feststellbaren Preis und gegen Teilzahlung von Fr. 88000 in bar kaufte, in der Absicht, die Ware zu möglichst hohem Preis zu verkaufen und den erwarteten Gewinn unter den Beteiligten zu teilen.

Der Verurteilte bittet um Erlass der Busse und Kosten, wozu er geltend macht, sein Schaden sei schon infolge seiner behördlich während 8 Monaten verfügten Amtseinstellung gross. Zudem habe ^r nur eine Vermittlerrolle gespielt. Da sich das
Insulin als wertlos erwiesen habe, sei überhaupt kein Vergehen begangen worden.

Diese Vorbringen waren alle bereits dem Gericht bekannt, welches sie, trotzdem Polli sich unzweifelhaft vorsätzlich und aus Gewinnsucht verging und sich zudem durch sein renitentes Verhalten der gerechten Strafe hat ent-

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ziehen wollen, weitgehend berücksichtigte. Es liegen irgendwelche Kommiserationsgründe nicht vor. Die Verfahrenskosten können im Begnadigungsweg nicht erlassen werden. Wir beantragen deshalb mit dein Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisuug.

88. Peter F eu z, verurteilt am 28. Dezember 1945 vom Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts, in Herabsetzung der erstinstanzlicb ausgesprochenen Strafe, zu einer Busse von Fr. 500 wegen Verkaufs von «15er Stückli» zu 30 Eappen per 2 Stück statt zu 25 Kappen in der Zeit vom Januar 1943 bis November 1944.

Der Verurteilte ersucht um teilweisen Eiiass der Busse mit der Begründung, die Busse sei zu hoch angesetzt, andere Bäcker seien milder bestraft worden, und schliesslich seien seine finanziellen Verhältnisse nicht gut.

Im Begnadigungsweg werden der dem Urteil zugrunde gelegte Tatbestand und die Strafzumessung nicht überprüft. Soweit die Gesuchsbegründung die Beanstandung des Urteils zum Gegenstand hat, kann darauf nicht eingetreten werden. Als Begnadigungsgrund fällt einzig die angeblieh schwache finanzielle Lage des Gesuchstellers in Betracht. Hierzu ist festzustellen, dass gegenüber den Verhältnissen, auf Grund derer das Gericht die Busse ausgefällt hat, in Berücksichtigung des leicht gestiegenen Einkommens einerseits und der Zunahme der Familienlasten sowie der seit Augfällung des Urteils eingetretenen Verteuerung der Lebenshaltung anderseits, eine geringe Veränderung zu seinen Ungunsten eingetreten sein mag. Es kann jedoch nicht davon die Bede sein, dass sich deshalb die Bezahlung der Busse im heutigen Zeitpunkt als eine übermässige, vom Richter nicht gewollte Härte erweisen würde. Die bescheidenen Verhältnisse des Feuz wurden bereits vom Bichter in Bechnung gestellt, und seinen Einwändeil ist im Berufungsverfahren durch Herabsetzung der Busse Rechnung getragen worden.

Unter diesen Umständen und im Hinblick darauf, dass Feuz schon einmal verwarnt und zweimal kriegswirtschaftlich gebüsst werden musate, b e a n t r a gen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches.

39. Angelo Boggero, verurteilt am 18. September 1946 vom Eiiizelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts xu einer Busse von Fr. 600 wegen Kaufs
von Bationierungsausweisen im Bezugswerte von 130 kg Zucker und 90 kg Honig zu Fr. 5, bzw. Fr. 2.50 pro kg. Boggero hat bisher Fr. 300 an die Busse geleistet.

Der Verurteilte ersucht um Erlass der Hestbusse unter Hinweis auf seine finanziellen Schwierigkeiten, die zum Teil auf Krankheit in der Familie, zum.

Teil auf geschäftliche Bückschläge zurückzuführen seien.

Der Gesuchsteller hat es unterlassen, die von ihm in seinem Gesuch angeführten Gründe irgendwie zu belegen. Anderseits ist es nach dem bei den Ortsbehörden eingeholten Bericht um die Einkommens- und Vermögensver-

439 hältnisse des Eoggero nicht so schlecht bestellt. Der Gesuchsteller wird zudem als gesund bezeichnet. Auch wenn die Behauptungen des Verurteilten zutreffen sollten, so ist damit in keiner Weise bewiesen, dass ihm die Tilgung der Bestschuld nicht zugemutet werden kann. Wir beantragen deshalb die Abweisung des Gesuches, immerhin unter Zubilligung von weiteren Teilzahlungen.

40. Antonio Monti, verurteilt am 10. Februar 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in teilweiser Verschärfung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Busse von Fr. 1000 und zur Bezahlung einer Summe von Fr. 5000 an den Bund als Gegenwert des widerrechtlich erzielten Gewinnes, wegen Verkaufs von 20 000 kg Dörrkastanien und 17 000 kg Mandeln mit einem mit der allgemeinen Wirtschaftlage unvereinbaren Gewinn, sowie wegen volkswirtschaftlich ungerechtfertigter Schiebungen mit Thon and Sardinen.

Für Monti ersucht dessen Verteidiger um Erlass der ausgefällten Busse.

Der Gesuchsteller bestreitet das Vorliegen eines widerrechtlichen Gewinnes; wenn auch der Erlass der Busse keine grosse finanzielle Erleichterung darstellen würde, so hätte die Begnadigung anderseits doch eine moralische Genugtuung zur Folge.

Der Gesuchsteller bringt in seiner Begründung ausschliesslich rechtliche Argumente vor, die bereits vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht eingehend geprüft worden sind, und die deshalb nicht zur Begründung eines?

Begnadigungsgesuches erneut herangezogen werden können. Kommiserationsgründe werden nicht geltend gemacht; es sind auch keine bekannt.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung.

41. Giuseppe Croce, verurteilt am '23. November 1944 vom 7. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einem Monat Gefängnis, unter Abzug von 15 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft und za einer Busse von Fr. 3000. Gleichzeitig wurden der Strafregistereintrag und die ürteilsveröffentlichung verfügt.

Croce hat im Jahre 1948 in grossem Umfang Handel mit Bationierungsausweisen getrieben und Lebensmittel ohne Bationiernngsausweise und zu übersetzten Preisen gekauft und verkauft. Das Gericht hat die Schwere der Verfehlungen des Croce besonders hervorgehoben, jedoch den persönlichen und materiellen Verhältnissen des Verurteilten bei der Strafzumessung
weitgehend Rechnung getragen.

Croce ersucht um Erlass der noch zu erstehenden Gefängnisstrafe, wozu er auf seine stark erschütterte Gesundheit hinweist.

Nach dem beigelegten Arztzeugnis hat sich der Gesuchsteller einer Operation unterziehen müssen und er hat auch heute noch eine strenge Diät zu halten.

Anderseits berichtet die Stadtpolizei Lugano, Croce, der eine Liqueur- und Weinhandlung betreibt, sei voll arbeitsfähig. Demzufolge liegt jedenfalls keine Hafterstehungsunfähigkeit vor, und es besteht somit auch kein Grund zu einer

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Begnadigung. Die Vollzugsbehörde \vird dafür besorgt sein, dass der Gesuchsteller auch während der Strafverbüssung die ärztlich vorgeschriebene Nahrung erhält. Ärztlicher Beistand und die nötige Pflege werden ihm auch während der Haftverbüssung zur Verfügung stehen. Mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes b e a n t r a g e n ·wir. deshalb die Abweisung des Gesuches.

42. Fritz Bill, 1883, Fahrradhändler, Opfershof en (Thurgau), 43. Luise Menk, 1886, Hausierern!, Zürich 4, 44. Otto Ammann, 1897, österreichischer Staatsangehöriger, pensionierter Metzger, Eiehen (Basel-Stadt), .45. Léo Buholzer, 1891, Kaufmann, Genf, 46. August Eey, 1917, Hilfsarbeiter, Eschlikon (Thurgau).

(Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen usw.)

Gemäss Bundesratsbesehluss vom 25. Juni 1940 über die Sicherstellung der Versorgung von Volk und Heer mit technischen Eohstoffen, Halb- und Fertigfabrikaten, sowie zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 42. Fritz Bill, verurteilt am 10. August 1942 vom Einzelrichter der 2. strafrechtlichen Kommission zu einer Busse von Fr.120 wegen Montage von Eeifen und Schläuchen auf zur Abgabe bestimmte Fahrräder ohne Bewilligung, begangen im Jahre 1941.

Der Verurteilte ersucht um Bussenerlass. Als Begründung stellt er den vom Gericht festgestellten Sachverhalt als unrichtig dar, verneint die Schuldfrage, weist auf sein hohes Alter hin und erwähnt nebenbei, er sei schon lange leidend.

Soweit das Gesuch am Urteil Kritik übt, kann darauf mangels Zuständigkeit der Begnadigungsbehörde nicht eingetreten werden. Auch das Alter des Gesuchstellers bildet an sich keinen Begnadigungsgrund. Dagegen könnte allenfalls der angegriffene Gesundheitszustand des Bill Grund zu einem Entgegenkommen bilden. Der Gesuchsteller hat es jedoch unterlassen, irgendwelche näheren Unterlagen hierüber beizubringen.

Unter diesen Umständen beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung des Gesuches.

48. Luise Menk, verurteilt am S.April 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bestätigung des erstinstanzlichon Urteils zu einer Busse von Fr. 350 wegen Abgabe von Wäsche im Werte von 20 Einheiten

441 gegen Entgegennahme von 750 Textilcoupons und anschliessenden ·wiederholten Verkaufs von Textilien ohne Entgegennahme von Bationierungsausweisen. Bis jetzt sind an die Busse Fr. 25 bezahlt.

Für die Verurteilte ersucht ihr Ehemaon um Erlass von Busse und Kosten, wozu geltend gemacht wird, die Verurteilte sei sich der Tragweite ihrer Handlungsweise nicht bewusst gewesen, die persönlichen Verhältnisse seien ausserordentlich bescheiden und zudem sei Frau Menk monatelang krank gewesen.

Soweit sich die Vorbringen im Gesuch auf die Schuldfrage beziehen, kann darauf im Begnadigungsverfahren nicht eingetreten werden. Das gleiche gilt für die Verfahrenskosten. Was die persönlichen Verhältnisse der Verurteilten anbetrifft, so haben sich die Angaben im Gesuche bestätigt, Frau Menk wird als sehr einfache Frau geschildert, die sich unermüdlich bemüht, durch ihren Hausierhandel die Mittel für den Unterhalt für sich und ihren Ehemann aufzubringen. Ihr Gesundheitszustand ist dabei in letzter Zeit nicht der beste.

Das Ehepaar lebt in ärmlichen Verhältnissen. Unter diesen Umständen beantragen wir die Herabsetzung der Bestbusse auf Fr. 50.

44. Otto A m m a n n , verurteilt am 28. Oktober 1944 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in teilweiser Abänderung des erstinstanzhchen Urteils zu einer Busse von Fr, 600, weil er im Jahre 1942 zum Teil zu übersetzten Preisen und ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein Gummireifen und Luftschläuche gehandelt hat. Ferner hat er im Jahre 1941 bei der Bestandesaufnahme für Gummireifen und Luftschläuche wahrheitswidrige Angaben gemacht.

Durch einen Vertreter lasst der Verurteilte um die Herabsetzung der Busse ersuchen, wozu vor allem erneut die Schuldfrage aufgeworfen, die Höhe der ausgesprochenen Strafe als in keinem Verhältnis zu der Schwere der Verfehlungen stehend bezeichnet und endlich nebenbei auch auf die schwache wirtschaftliche Lage hingewiesen wiid.

Das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht hat einerseits die Verfehlungen des Ammann als bedeutend bezeichnet, anderseits aber bei der Strafzumessung bereits auf die durch Invalidität behinderte Erwerbsfähigkeit des Gesuchstellors Bücksicht genommen. Vom Gesuchsteller wird weder geltend gemacht noch nachgewiesen, dass sich sein Gesundheitszustand oder seine finanzielle Lage seit der
Urteilsausfällung irgendwie verschlechtert habe.

Wir beantragen deshalb wegen Fehlens von Begnadigungsgründen mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

45. Léo Buholzer, verurteilt am 8. November 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, zu einer Busse von Fr. 1200 wegen Nichtrapportierens von 410 kg Weichmetall anlässlich der Bestandesaufnahme von 1942 und Zurückhaltens dieses Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

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Metalls, sowie wegen- unerlaubten Diamanlenhandelä. Der Gegenwert von Fr. 12 068 des beschlagnahmten Weichmetalls, das Buholzer 1.941 für Fr. 8600 gekauft hatte, wurde eingezogen.

Der Verurteilte ersucht um Erlass von Busse und Verfahrenskosten, ·wozu er geltend macht, dass in seinem Fall das Gericht selbst ha.be anerkennen müssen, er sei das Opfer eines Lockspitzels gewesen. Durch seine Vorhaftung hätte er einen derartigen Schock erlitten, dass seine epileptischen Anfälle wieder aufgetreten seien. Dadurch sei er arbeitsunfähig geworden und seither auf die Unterstützung seiner Geschwister angewiesen.

Vorweg rnuss festgestellt worden, dass im Begnadigungsverfahren nur Strafen berücksichtigt werden können und somit auf die Bitte um Erlass der ' Verfahrenskosten nicht eingetreten werden kann. Wenn der Gesuchsteller in seiner Begründung hervorhebt, er sei das Opfer eines Lockspitzels geworden, so ist ihm entgegenzuhalten, dass ihn das kriegswirtschaftliche Strafappellationsgericht wegen des unerlaubten Verkaufes des fraglichen Weichmetalls, wo einzig ein Zusammenhang mit der von ihm als Lockspitzel bezeichneten Person besteht, freigesprochen und die Busse entspiechend herabgesetzt hat.

Wenn der Gesuchsteller ferner behauptet, er sei durch die kriegswirtschaftliche Strafuntersuchung gesundheitlich geschädigt worden, so bleibt er dafür den Beweis schuldig.

Immerhin stehen heute der schlechte Gesundheitszustand und die Mittellosigkeit des Buholaer fest; und zwar ist bezüglich der letzteren eine sehr wesentliche Verschlechterung seit der Urteilsausfällung festgestellt worden.

Die Strafe würde sich heute bedeutend härter auswirken als im Zeitpunkt des Urteils. Da der Gesuchsteller im jeteigen Zeitpunkt ferner als unfähig zu regelmässiger Arbeit bezeichnet wird, ist ein Entgegenkommen gerechtfertigt.

Wir beantragen deshalb dio Herabsetzung der Busse um 4/6 auf Fr. 240, unter Einräumung von angemessenen, durch die Vollzugsbehörde festzusetzende Eatenzahlungen.

46. August Key, verurteilt am 12. Juli 1944 von der 5. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswir.tschaftsdepartementes zu drei Wochen Gefängnis und Fr. 1000 Busse wegen Verkaufs von ca. 800 gesammelten Textilcoupons, sowie wegen Kaufs und Verkaufs von rund 3000 Stück Seife ohne Bationierungsausweise unter Erzieluiig eines mit der
allgemeinen Wirtschaftslage unvereinbaren Gewinnes. Es wurde der Urteilseintrag in die Strafregister vorfügt, Für den Verurteilten ersucht ein Kechtsanwalt um Erlass der Gefängnisstrafe und der Busse, wozu geltend gemacht wird, die Verbüssung der Gefängnisstrafe stelle im heutigen Zeitpunkt, nachdem eine Freiheitsstrafe für ein mit der vorliegenden Sache in gewissem Zusammenhang stehendes Vergehen bereits vor Ausfällung des hier in Frage stehenden Urteils verbüsst worden sei, eine besondere Härte dar. Der früher mehrfach vorbestrafte Key habe sich seit dieser letzten Verurteilung in jeder Beziehung klaglos verhalten. Trotz der

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äusserst bescheidenen Einkommensyerhältnisse habe er eine andere aus der gleichen Zeit stammende kriegswirtschaftliche Busse samt Kosten ganz und die vorliegende zu mehr als % abbezahlt; dies obschon sich seine Familienlast-en ganz wesentlich erhöht hätten. Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes als Vollzugsbehörde erachtet in seiner Stellungnahme, auf die hier verwiesen wird, den Gesuchsteller - einer teilweisen Begnadigung als würdig und. beantragt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der Gefängnisstrafe. Wir glauben unserseits, dass dem Key im Hinblick auf sein im Verhältnis zu den Lebenskosten einer fünfköpfigen Familie kleines Einkommen, sowie in Berücksichtigung der ihm vom Arbeitgeber und der Gemeindebehörde bescheinigton, sehr guten Haltung und des von ihm bekundeten Zahlungswillens noch ein Schritt weiter entgegengekommen worden könnte. Wir beantragen deshalb die Gewährung des bedingten Strafvollauges unter Ansetzung einer Probezeit von 8 Jahren und mit der besonderen Bedingung, dass der Gesuchsteller während der Probezeit kein vorsätzliches Vergehen verübe und sich nicht neuerdings Widerhandlungen gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zuschulden kommen lasse. Ferner beantragen wir den Erlass des noch nicht bezahlten Bussenbotrages in der Höhe von Fr. 210.

47. Gottfried Kropî, 1880, Landwirt, Eriz (Bern), 48. Emil Hoppier, 1890, Hilfsarbeiter, Berikon (Aargau), 49. Angelo Frotti, 1884, pensionierter Druckereidirektor, Lugano (Tessin).

(Landesversorgung mit festen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit festen Brennstoffen und zudienlichen Ausführungsvorschriften sind verurteilt worden: 47. Gottfried Kröpf, verurteilt am 30. November 1945 vom 1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 150, weil er als Gemeindepräsident fahrlässig unterlassen hatte, ein der Gemeinde auferlegtes Brennholzpflichtlager rechtzeitig bereitzustellen. Die Einwohnergemeinde Eriz wurde für Busso und Kosten solidarisch haftbar erklärt i Der Verurteilte ersucht um Erlass der Busse, wozu er geltend macht, er habe sich weder absichtlich noch böswillig vergangen, und das Holz sei nachträglich bis auf einen kleinen Best abgeliefert worden. Die Verspätung sei auf die Witterungsverhältnisso, die vermehrten Truppenaufgebote und die sonstige Überlastung zurückzuführen. Er verstehe nicht, warum er dafür persönlich einstehen solle; sei er doch auch nicht mit irdischen Gütern gesegnet.

Dio Vorbringen des Gesuchstellers waren alle bereits dem Bichter bekannt, der die damaligen Schwierigkeiten wohl anerkannte, indessen feststellte, es

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habe in der Gemeinde Eriz, und insbesondere bei deren verantwortlichen Behörden, ara guten Willen gefehlt, diese zu meistern. Auch die Tatsache, dass die Gemeindebehörden die Bückfrage der kriegswirtschaftlichen Behörden hinsichtlich dea [Rückstandes in der Bereitstellung des Pflichtlagers erst nach mehrmaligen Mahnungen zu beantworten nötig befunden hätten, zeige, dass sie sich überhaupt nicht um die Einhaltung der Vorschriften kümmerten.

Zweifellos stellt diese Nachlässigkeit der Gemeindebehörden, und somit in erster Linie des verantwortlichen Gemeindepräsidenten den Hauptgrund für die Nichtablieferung dar. Im übrigen beziehen sich die fraglichen Einwände des Gesuchstellers auf die Schuldfrage, die im Begnadigungsvorfahren nicht überprüft werden kann.

· Eigentliche Begnadigungsgründe werden überhaupt nicht geltend gemacht.

Dass der Gesuchsteller in finanzielle Schwierigkeiten geraten könnte, odor die Zahlung der Busse eine besondere Härte bedeuten würde, wird nicht behauptet.

Nach den durchgeführten Erhebungen sind die Verhältnisse des Gesuchstellers durchaus günstig. Wir beantragen deshalb die Gesuchsabweisung.

48. Emil Hopplor, verurteilt am 10. April 1945 vom 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einer Busse von Fr. 170 wegen Bezugs von 12 Ster Stockholz ohne Bewilligung im November 1948 und Abgabe von 7 Ster an einen Käufer ausserhalb des Kantons ohne Bewilligung der kantonalen Brennstoffzentrale und ohne Entgegennahme von Rationierungsausweisen.

Ein Eechtsanwalt ersucht für den Verurteilten um Erlass der Busse, wozu er darauf hinweist, Hoppier habe keinen kriegswirtschaftlich unzulässigen Gewinn davongetragen, und er sei über die Vorschriften nicht genügend im Bilde gewesen. Die Busse sei zu hoch angesetzt worden. Der tägliche Erwerb Hoppiers genüge knapp für den Unterhalt der Familie; Vermögen sei keines vorhanden.

Die im Begnadigungsgesuch am Urteil geübte Kritik kann nicht gehört werden. Wenn der Gesuchsteller dieses, sei es wegen der Schuldfrage oder wegen der Strafzumessung, beanstanden wollte, so hätte er gegen das Strafmandat Einsprach erheben nnd gegebenenfalls appellieren müssen. Beides hat er unterlassen.

Die finanziellen Verhältnisse des Hoppier sind nicht gut. Sie haben sich indessen seit dem Urteil nicht verschlechtert, sondern infolge der Verminderung der Familienlasten
eher gebessert. Der Gesuchsteller erscheint zudem angesichts seiner Vorstrafen als nicht begnadigungswürdig, weshalb wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Abweisung beantragen.

49. Angelo Protti, verurteilt am 13. Dezember 1946 vom Einzelrichter des 7. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200, weil er im August 1945 130 q Brennholz gegen Abgabe von Rationierungsausweisen im Bezugswerte von nur 18 q gekauft hatte.

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£ Der Verurteilte ersucht um Herabsetzung der Busse, wozu er seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse geltend macht und sich auf sein Alter beruft. Infolge Boiner erschütterten Gesundheit sei er nicht mehr in der Lage, seinen Beruf oder eine andere Erwerbstätigkeit auszuüben.

Laut Bericht der Stadtpolizei Lugano ist Protti Eigentümer eines Miethauses mit 8 Wohnungen, Angesichts des von ihm ausgewiesenen Steuervermögens wird er als wohlhabender Mann bezeichnet. Der Bericht stellt ferner fest, dass sich sowohl der Gesuchsteller wie auch seine Familie, bestehend aus der Ehefrau und einem studierenden volljährigen Sohn, der besten Gesundheit erfreuen.

Unter diesen Umständen kommt eine Begnadigung offensichtlich nicht in Frage. Wir beantragen deshalb die Abweisung des Gesuches, immerhin unter Einräumung von Teilzahlungen, 50.

51.

52.

53.

Emil Spaar, 1902, Autotransporteur, Möhlin (Aargau), Ida Müller, 1908, gewesene Prokuristin, zurzeit Caracas/Venezuela, Emil Fehlmann, 1895, Garagedirektor, Zürich, Fianz Platt, 1894, Kaufmann, Zürich.

(Landesversorgung mit flüssigen Brennstoffen.)

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 26. September 1939 betreffend die Landesversorgüng mit flüssigen Brennstoffen und zudienlichen Aiisführungsvorschriften sind verurteilt worden: 50. Emil Spaar, verurteilt am 25. August 1948 von der 1. strafrechtlichen Kommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu einer Busse von Fr. 700 wegen Kaufs von grösseren Mengen von Heizöl ohne Bationierungsausweise, widerrechtlichen Bezuges von 400 l Dieselschmieröl, und wegen Preisüberschreitungen beim Kauf von Bohöl im Jahre 1941.

Im Einverständnis mit dem Verurteilten ersucht dessen Ehefrau um Erlass der Busse, unter Hinweis auf den schlechten Gang des inzwischen von ihr aus dem Konkurs übernommenen Geschäftes und die allgemein sehr schlechten finanziellen Verhältnisse. Ihr Mann sei zudem schwer krank und es sei nicht abzusehen, ob und wann die Heilung eintrete.

Die im Gesuch gemachten Angaben haben sich bei der Überprüfung bestätigt. Die finanziellen Verhältnisse des Spaar und seiner Familie sind nicht gut, das Geschäft konnte auch bei der gegenwärtigen guten Konjunktur nicht in die Höhe gebracht werden. Der Gesundheitszustand des Spaar ist schlecht.

Die beigebrachten Arztzeugnisse bezeichnen seinen Zustand als besorgniserregend; er wird als seit 1944 körperlich arbeitsunfähig bezeichnet und kann sich im Geschäft nur noch vorübergehend mit der Aufsicht und mit Bureauarbeiten befassen.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes beantragt insbesondere unter Hinweis auf die Vorstrafen des Spaar die Ab-

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lehnung des Gesuches. Demgegenüber sind wir der Auffassung, es sei im Hinblick auf die Krankheit des Gesuchstellers, dessen sonst guten Leumund, sein seit der Ausfällung der Busse, insbesondere auch in kriegswirtschaftlicher Hinsicht, klagloses Verhalten und in Berücksichtigung des weiten Zurückliegens der Verfehlung ein Entgegenkommen gerechtfertigt.

Wir beantragen deshalb die Herabsetzung, des Bussenbetrages auf Fr. 100 unter Gewährung von Ratenzahlungen nach Anordnung der Vollzugsbehörde.

51. und 52. Ida Müller und Emil Fehlmann, verurteilt im Revisionsverfahren am 1. Juni 1945 vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht, in teilweiser Abänderung des Urteils der strafrechtlichen Rekurskommission des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Oktober 1941, zu Bussen von Fr. 3000 und Fr. 3500 wegen nichtbewilligten Verbrauches einer Reservebenzinlieferung von ca. 12 000 Litern und Nichtführens der Lagerbuch-haltung in der Zeit vom Oktober 1989 bis Oktober 1940. Die Titan-Auto Service AG. in Zürich wurde für beide Bussen solidarisch haftbar erklärt.

Beide Bussen sind bereits bezahlt.

Die Verurteilten ersuchen um Bussenerlass, wozu sie die bereits im Bekursund Revisionsverfahren angebrachten Gründe vorbringen und ferner geltend machen, das Garagegewerbe sei seit 1989 notleidend und es seien finanzielle Verluste zu berücksichtigen.

Soweit das Gesuch Kritik am Urteil übt, kann darauf im Begnadigungsverfahren nicht eingetreten werden. Die Einwände der Gesuchsteller haben übrigens bereits alle 8 Gerichtsinstanzen, die mit diesem Fall zu tun hatten, eingehend beschäftigt; sie kamen alle zum Schluss, dass die Argumentation der Verurteilten unhaltbar sei. Es fallen als Begnadigungsgründe somit nur noch die Vorbringen über die finanziellen Verhältnisse der Gesuchsteller in Betracht. Die durchgeführten Erhebungen haben nun aber gezeigt, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Fehlmann seit der Ausfällung des Bevisionsurteils nicht etwa verschlechtert, sondern ganz ausserordentlich gebessert haben, und dass unter diesem Titel eine Begnadigung überhaupt nicht in Betracht fallen kann. Auch bei Frau Müller war bis «M deren im Juni 1946 erfolgten Ausreise nach Südamerika eine Verbesserung festzustellen. Ihr Aufenthalt im Ausland bedeutet nicht ohne weiteres eine Verschlechterung,
abgesehen davon, dass sie sich darauf gar nicht beruft.

Wir beantragen deshalb mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Gesuchsabweisung.

58.

Franz Platt t; t, verurteilt am 14. Juli 1944 von der stätigung des erstinstanzlichen Urteils, zu 60 Tagen Gefängnis und zu einer Busse von Fr. 2000 und ani 4. April 1946 vom 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht zu einor Zusatzstrafe von einem Monat Gefängnis, abzüglich 12 Tage ausgestandener Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 3000. Es

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wurden für beide Urteile dei Eintrag in die Strafregister und die Urteilspublikation angeordnet, wobei letztere Verfügung hinsichtlich des zweitgenannten Urteils vom kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht am 22. März 1947 aufgehoben worden ist. Durch das Urteil vom 4. April 1946 ist Platt ferner verpflichtet worden, den unrechtmässigen Gewinn in der Höhe von Fr. 2945 an den Bund abzuliefern. Gegenstand des Urteils bildeten umfangreiche Schwarzhandelsgeschäfte, aus den Jahren 1940 bis 1948, mit Heizöl und Gummireifen.

Es -wurden 87 000 Liter Heizöl -- wovon 8000 Liter Gegenstand des Strafverfahrens aus dem Jahre 1944 bilden -- umgesetzt, wobei der Verurteilte einen widerrechtlichen Gewinn von 1780 Franken erzielte. Ferner bezog er eine ansehnliche Zahl von Pneus, die er, ohne im Besitze einer Bewilligung zu sein, unter Überschreitung der zulässigen Preise iin Gesamtbetrage von Fr. 1215 verkaufte. Das Gericht stellte fest, es müsse der getätigte Handel mit Öl und Pneus als Schieberhandel bezeichnet werden; in einigen Fällen liege Kettenhandel zwischen Händlern vor.

Für den Verurteilten ersucht sein Verteidiger um Ganz- oder Teilerlass beider Gefängnisstrafen, wozu vorerst der den Urteilen zugrunde liegende Tatbestand als zum Teil unrichtig dargestellt und die Schuldfrage erneut aufgeworfen wird. Ferner werden, wie schon vor den Gerichten, die Gründe dargelegt, weshalb Platt die Abwicklung dieser verbotenen Geschäfte kernen Gewinn, sondern nach Hinzurechnung der ihm aus beiden Urteilen entstandenen Verpflichtungen einen Verlust von Fr. 12 700 eingetragen habe. In finanzieller Hinsicht stelle dieser Verlust eine sehr harte Strafe dar. Durch vorbildliche Einhaltung des Zahlungsplanes habe Platt jedoch seinen Zahlungswillen unter Beweis gestellt. Bei dieser Sachlage müsste ihn die Verbüssung der Gefängnisstrafe besonders in geschäftlicher Hinsicht ausserordentlich schwer treffen.

Seine Vulkanisieranstalt, ein ausgesprochener Kleinbetrieb, und der Pneuhandel erfordern unbedingt seine Anwesenheit. Während der Straf ver büssung würde Platt deshalb zusätzlicher finanzieller Schaden entstehen. Endlich werden die ausgesprochenen Strafen im Verhältnis zu andern Urteilen als zu schwer bezeichnet, auch lägen die Widerhandlungen zeitlich weit zurück.

Soweit sich das Gesuch des Platt auf das Urteil
und dessen Grundlagen bezieht, kann hier eine Neuüberprüfung nicht stattfinden, Dass der bedingte Strafvollzug verweigert worden ist, entspricht, angesichts der Tatsache, dass Platt als gefährlicher Schwarzhändler in Erscheinung getreten ist, der Praxis der kriegswirtschaftlichen Strafgerichte. Immerhin haben diese, im Hinblick auf das weite Zurückliegen der Tatbegehung und die in diesem Sektor damals zum Teil bereits aufgehobene Eationierung, durch die Festsetzung einer ausserordentlich niedrigen Zueatzstrafe weitgehendes Entgegenkommen, gezeigt. Auch die Tatsache, dass Platt .mit seinen verbotenen Geschäften entgegen seinen Erwartungen keinen Gewinn gemacht, sondern einen Verlust erlitten hat, vermag ehi Entgegenkommen in keiner Weise zu begründen, indem sich die kriegswirtschaftliche Strafe nicht nach dem finanziellen Erfolg der getätigten verbotenen Geschäfte bemisst. Als Begnadigungsgrundfallen somit einzig die geltend

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gemachten bescheidenen Verhältnisse des Gesuchstellers und die von ihm be fürchtete finanzielle Schädigung bei längerer Abwesenheit im Geschäft in Betracht. Diese Vorbringen könnten jedoch nur Berücksichtigung finden, sofern die Strafe für ihn eine vom Eichter nicht vorhergesehene und gewollte Härte darstellen würde. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Einkommensvorhältmsse des Gesuchstellers haben sich gegenüber den Unterlagen, die den Gerichten zur Vorfügung standen, ganz wesentlich verbessert. Die Abwesenheit vom Geschäft während dem Vollzug der Freiheitsstrafe mag tatsächlich eine finanzielle Einbusse zur Folge haben, stellt aber keine Härte dar, die das Maas der Benachteiligung, die mit dem Vollzug jeder Freiheitsstrafe verbunden ist, unzumutbar überschreiten würde. Die Strafverbüssung kann in eine geschäftlich stillo Zeit verlegt werden, und zudem wird auch die Ehefrau des Gesuchsstellers unterdessen den Kleinbetrieb überwachen können. Da sich in höchstpersönlicher Hinsicht ein Fjntgegenkommen ebenfalls nicht aufdrängt, beantragen wir mit dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes die Abweisung des Gesuches.

54. Marko Bozic, 1904, Hilfsarbeiter, zurzeit Corbeyrier s. Aigle (Waadt).

(Handel mit Gold.)

54. Marko Bozic, verurteilt am 21. Februar 1946 vom Einzelrichter des 6. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts zu einer Busse von Fr. 200, sowie zur Eückerstattung des erzielten unrechtmässigen Gewinnes von Fr. 240 an den Bund wegen unerlaubten Handels mit ca. 120 Goldstücken zu übersetzten Preisen.

Durch einen Kechtsauwalt stellt Bozic unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit das Gesuch um Erlass der Busse.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weist darauf hin, der Gesuchsteller habe der Vollzugsbehörde bereits Fr. 275 überwiesen, und die Busse sei somit bezahlt. Da sich Bozic nicht über die Bestimmung der einbezahlten Beträge goäussert hat, ist nach bisheriger Praxis anzunehmen, er habe die Busse bezahlen wollen. Unter diesen Umständen beantragen wir Nichteintreten auf das Gesuch.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. November 1947.

7581

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

I. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über Begnadigungsgesuche.

(Dezembersession 1947.) (Vom 3. November 1947.)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1947

Année Anno Band

3

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45

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5323

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13.11.1947

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409-448

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