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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession der Monthey-Champéry (Morgins)-Bahn an die Eisenbahngesellschaft Aigle-Ollon-Monthey-Champéry (Morgins).

(Vom 21. Mai 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Durch Beschluss vom 80. März 1900 hatte dio Bundesversammlung dip Konzession für eine elektrische Bahn von Aigle über Ollon-Collombey nach Monthey erteilt. Gleichzeitig wurde der Bau einer elektrischen Bahn, als Verlängerung der Linie Aigle-Monthey, von Monthey nach Champéry und Morgins.

bewilligt. Die Konzessionen wurden für die Dauer von 80 Jahren erteilt.

Die beiden Bahnen wurden durch zwei verschiedene Gesellschaften gebaut und betrieben: die Teilstrecke Champéry-Morgins konnte jedoch nicht erstellt werden. Das Gebiet von Morgins wurde aber durch einen Automobildienst, mit Abgang von Trois-Torrents, regelmässig bedient.

Da es sich um zwei Eisenbahnunternehmungen in einem Gebiete handelt,, das eine gewisse wirtschaftliche Einheit darstellt, wurde eine Fusion schon seit Jahren ins Auge gefasst. Nachdem auch die technischeil und finanziellen Verhältnisse der beiden Gesellschaften die gleichen sind, erschien es angezeigt, die Betriebskosten zu reduzieren durch Zusammenschluss der beiden Verwaltungen unter einer Direktion. Meinungsverschiedenheiten haben jedoch die Verwirklichung dieses Planes immer wieder verzögert.

Die beiden Eisenbahngesellschaften haben das Gesuch gestellt, es möchte das Bundesgesetz vom 6. April 19S9 über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffartsunternehmunge auf sie angewendet werden. Da jedoch keiner der beiden Unternehmungen eine Bedeutung zukommt, die eine finanzielle Unterstützung rechtfertigt, erschien e& angezeigt, bei dieser Gelegenheit die Fusion zu vollziehen. Ein Eintreten auf die Unterstützungsgesuche wurde daher von der Bedingung der vorherigen Fusion der beiden Bahnen abhangig gemacht. Diese Massnahme sollte die Schaffung einer Unternehmung ermöglichen, deren wirtschaftliche oder militärische Bedeutung eine Hilfeleistung durch die öffentliche Hand rechtfertigte und ausserdem die Verwirklichung bedeutender Betriebskosteneinsparungen gestattete, Um die Verhandlungen über die geplante Fusion einfacher zu gestalten, kaufte die Aigle-Ollon-Monthey-Bahn von den 80 000 Aktien (Nominalwert der Aktie Fr. 50), die das Gesellschaftskapital der Monthey-Champéry (Morgins)Bahn bildeten, von letzterer deren 26 712 zum Preise von Fr. 160 000 ab.

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Dieser Aktienkauf wurde im Einverständnis mit der Aufsichtsbehörde getätigt Er gestattete den Zusammenschluss der Verwaltungsorgane und die Beseitigung der bisher aufgetretenen Interessengegensätze. Die rechtliche Fusion der beiden Unternehmungen konnte alsdann durchgeführt werden und die Aigle-OllonMonthey-Bahn übernahm diejenige von Monthey nach Champery (Morgins).

Die Fusion erfolgte am 28. Dezember 1946, rückwirkend auf 1. Januar 1946.

Die Eisenbahngesellschaft Aigle-Ollon-Monthey -- mit der neuen Bezeichnung Aigle-Ollon-Monthey-Champéry (Morgins) -- übernahm, auf Grund des Fusionsvertrages, sämtliche Rechte und Pflichten der ehemaligen Aktiengesellschaft Monthey-Champéry (Morgins). Die Aktiven und Passiven letzterer gingen auf Grund der Bilanz per 31. Dezember 1945, ohne Liquidation, auf die neue Gesellschaft über. Die unter dieser Voraussetzung vorgesehene finanzielle Hilfeleistung wird zur Zeit im Zusammenhang mit den Fragen über die technischen Erneuerungen noch studiert. Sie gehört, gemäss Gesetz vom 6. April 1989 (Artikel 4), in den Kompetenzbereich des Bundesrates. Die Eidgenossenschaft, die Kantone Waadt und Wallis sowie die interessierten Gemeinden werden sich im Zusammenhang mit der Sanierung daran zu beteiligen haben.

Vorläufig handelt es sich darum, die Übertragung der Bundeskonzession der Monthey-Champéry (Morgins)-Bahn vorzunehmen. Die Eisenbahngesell schaft Aigle-Ollon-Monthey-Champery (Morgins) hat mit Schreiben vom 12. April 1947 um diese Konzessionsübertragung nachgesucht. Sie wünscht, rückwirkend auf 1. Januar 1946, die Übertragung der Rechte und Pflichten aus der Konzession der Monthey-Champery (Morgins)-Bahn, vom 80.März^ 1900 (E. A. S. 16, 77), mit, Abänderungen vom 26. April 1902, 1. Juli 1905.

15. April 1910 und 5. Oktober 1911 (E. A. S. 18, 88: 21,194; 26, 77 und 27, 208).

Die Baudepartemente der Kantono Wallis und Waadt haben diese Konzessionsübertragung befürwortet. Wir sind ebenfalls der Auffassung, dass dem Gesuche der Eisenbahngesellschaft Aigle-Ollon-Monthey-Champery (Morgins) entsprochen werden sollte, weil dadurch interessante Einsparungen möglich sind. Die Fusion würde sich sogar ohne eine finanzielle Sanierung rechtfertigen.

Wir beantragen Ihnen daher, dem nachstehenden Beschlussesentwurf über die Übertragung der Konzession der Monthey-Champéry
(Morgins)-Bahn auf die Eisenbahngesellschaft Aigle-Ollon-Monthey-Champéry (Morgins) zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung: unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 21. Mai 1947.

Im Namen des schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Eiter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

168 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Übertragung der Konzession der elektrischen Bahn von Monthey nach Champéry (Morgins) auf die Eisenbahngesellschaft Aigle-Ollon-Monthey-Champéry (Morgins).

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft nach Einsicht 1. m ein Gedieh der Eisenbahngesellschaft Aigle-Ollon-Monthey-Champéry (Morgins). vom 12. April 1.947, 2. in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 1947, beschliesst :

I.

Die durch Bundesbeschluss vom 80. März 1000 M teilte Konzession fur eine Eisenbahn von Monthey nach Champéry und nach Morgins (E. A. S. 16, 77), erneuert durchBundesbeschlusss vom 26. April 1902 (K. A.S-18, 88),mitl Abänderungen vom 1. Juli 1905,15. April 1910 und 5. Oktober 1911 (E.A.. S.21,, 391,26,, 7 7 u n d 27, 2 0 8 ) . wird m i t gleichen Buchten und Pflichten a u f die aber tragen.

II.

Der Bundesrat ist nul dem Vollzugdeses- Bfschlusses,, derrückwirkendd auf l. Januar 1946 inKraftttritt. beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Übertragung der Konzession der Monthey-Champéry (Morgins)-Bahn an die Eisenbahngesellschaft AigleOllon-Monthey-Champéry (Morgins). (Vom 21. Mai 1947.)

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1947

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20

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5246

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.05.1947

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166-168

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