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# S T #

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 betreffend die Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung.

(Vom 20. September 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 4. April 1946 haben Sie die Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung beschlossen; dieser Beschluss war der Abstimmung des Volkes und der Stände zu unterbreiten.

Die Volksabstimmung hat am 6, Juli 1947 stattgefunden. Aus der nachstehenden Zusammenstellung geht hervor, dass die Vorlage mit 556 808 gegen 494 414 Stimmen und mit 18 gegen 9 Ständen angenommen worden ist.

Einsprachen gegen die Abstimmung sind nicht eingelangt. Durch einen Briefwechsel der Bundeskanzlei mit den betreffenden Kantonsbehörden wurden einige kleinere Irrtümer in. verschiedenen kantonalen Ergebnissen richtiggestellt.

Wir beehren uns, zu beantragen, es sei das Ergebnis der Abstimmung durch Annahme des mitfolgenden Bundesbeschlussesentwurfes zu erwahren.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. September 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident : Etter.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

Volksabstimmung vom 6. Joli 1947 betreffend denBundesbeschlusss vom 4. April 1946 über die Revision derWirtschaftsartikell der Bundesverfassung Ausser Betracht In Betracht Stimm- Eingelangte fallende Stimmzettel fallende berechtigte Stimmzettel Stimmzettel leer | ungültig

Kantone

Zürich Luzern Uri Schwyz . . .

Obwalden . .

Nidwalden . .

Glarus Zug Freiburg .

.

Solothurn.

.

Basel stadt . .

Basel lau ti Schaff hausen Appenzell A -Rh.

Appenzell I.-Rh.

St. Gallen. . .

Graubünden . .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

. .

Aargau

Thurgau . . . .

T Tessin Waadt Wallis Neuenburg .

Genf Total

Ja

Nein

Ja

5277 8876 1409 218 649 114 71 329 201 831 832 1935 924 791 417 61 1416 1449 2950 1000 984 4568 1012 1824 1557

91 259 28 15 9 7 4 8 7 35 244 18 15 17 70 10 430 34 63 94 76 200 109 41 53

189 851 181 713 49041 5963 14300 4571 4114 8670 8193 31720 41938 37356 23813 14660 11767 2507 69080 28287 74640 37399 30402 89471 26924 28810 36027

81197 111725 24547 3024 6147 1611 1775 4256 4066 17668 23289 19850 13054 7641 4451 1232 32230 18282 36743 22 059 22123 42104 13929 16228 27572

108654 69988 24494 2939 8153 2960 2339 4414 4127 14052 18649 17506 10759 7019 7316 1275 36850 10005 37897 15340 8279 47367 12995 12582 8455

1 371 760 1 092 849 39695

1937

1 051 217

556 803

494 414

229 543 242125 65071 8104 20263 6234 5532 10939 11469 46302 50564 58129 31258 17080 14366 3566 82816 37294 85367 43139 47291 112 605 45571 40461 56669

195 219 190848 50478 6196 14958 4692 4189 9007 8401 32586 43014 39309 24752 15468 12254 2578 70926 29770 77653 38493 31462 94239 28045 30675 37637

Mehrheit : 525 609

Standesstimmen ]

Nein 1

1 1 1

1 1 1 1/2

1

1/2

% 1/2

i ii 11 i

1

1

Annehmende Stände 13 Verwerfende Stände 9

172 (Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung vom 6, Juli 1947 betreffend die Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in die Protokolle der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 betreffend den Bundesbeschluss über eine Revision der Wirtschaftsartikel der - Bundesverfassung, und in die Botschaft des Bundesrates vom 20. September 1947, woraus sich ergibt, dass der Bundesbeschluss bei l 051 217 abgegebener:, gültigen Stimmen vom Volke mit 556 803 gegen 494 414 Stimmen und von 13 gegen 9 Ständen angenommen worden ist, erklärt :

Art. 1.

Die von den gesetzgebenden Eäten am 4. April 1946 beschlossene Revision der Wirtschaitsartikel der Bundesverfassung ist von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger und der Mehrheit der Stände angenommen worden und tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.

Art. 2.

Die abgeänderten Artikel lauten wie folgt:

Art. 81.

Die Handels- und Gewerbefreiheit ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist.

2 Kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerben und deren Besteuerung bleiben vorbehalten; sie dürfen jedoch, soweit die Bundesverfassung nichts anderes vorsieht, den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben auch die kantonalen Regalrechte.

1

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Ari. SI»18.

Der Bund trifft im Kahmen seiner verfassungsmässigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten Massnahmen.

2 Unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamt-wirtschaft kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er ist dabei, unter Vorbehalt von Abs. 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.

3 Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu «rlassen: a. zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen; 1). zur Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft, sowie zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes; c. zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile; d. gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen; e. über vorsorgliche Massnahmen für Kriegszeiten.

4 Bestimmungen gemäss lit. a und b sind nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige oder Berufe diejenigen Selbsthüfemassnahmen getroffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.

6 Der Bund gewährleistet bei der Gesetzgebung auf Grund von Abs. 3, lit. a und b, die Entwicklung der auf gegenseitiger Hilfe beruhenden Organisationen der Wirtschaft.

Art. 31ter.

1 Die Kantone sind befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes von der persönlichen Befähigung und die Zahl gleichartiger Betriebe vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern dieses Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist.

Dabei ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung zu tragen.

2 Ausserdem kann der Bund die Kantone im Bahmen seiner eigenen Gesetzgebungsbefugnisse ermächtigen, Vorschriften zu erlassen auf Gebieten, die keiner allgemeinen Regelung durch den Bund bedürfen und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Bechts zuständig sind.

1

Art. Sinter.

1

Der Bund ist befugt, über das Bankwesen Bestimmungen aufzustellen.

174 2

Diese Bestimmungen haben der besondern Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung zu tragen.

Art. 31quinquies Der Bund trifft in Verbindung mit den Kantonen und der privaten Wirtschaft Massnahmen zur Verhütung von Wirtschaftskrisen und nötigenfalls zur Bekämpfung eingetretener Arbeitslosigkeit, Er erlässt Vorschriften über die Arbeitsbeschaffung.

Art. 32.

1 Die in Art. 31bis 31ter, Abs. 2, 31quater und 31quinquies genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann. Für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirtschaftlicher Störungen bleibt Art. 89, Abs. 8, vorbehalten.

2 Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist in der Regel der Vollzug der Bundesvorschriften zu übertragen.

3 Die zuständigen Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören und können beim Vollzug der Ausführungsvorschriften zur Mitwirkung herangezogen werden.

Art. 34ter.

1

Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen: a. über den Schutz der Arbeitnehmer; b. über das Verhältnis zwischen Arbeitgehern und Arbeitnehmern, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten ; o. über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und von andern gemeinsamen Vorkehren von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Förderung des Arbeitsfriedens; d. über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes ; e. über die Arbeitsvermittlung; /. über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitslosenfürsorge ; g. über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.

2 Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäss ht. c ist nur für Sachgebiete, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, und nur dann zulässig, wenn die Regelung begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung trägt und die Rechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt.

3 Die Durchführung der Arbeitslosenversicherung ist Sache öffentlicher und privater, sowohl paritätischer als einseitiger Kassen. Die Befugnis zur

175 Errichtung öffentlicher Arbeitslosenversicherungskassen sowie zur Einführung eines allgemeinen Obligatoriums der Arbeitslosenversicherung bleibt den Kantonen vorbehalten.

4 Die Vorschriften von Art. 82 finden entsprechende Anwendung.

In Art. 32quater Abs. 2, der Bundesverfassung wird der Ausdruck «.. innerhalb der Grenzen von Art. 31, lit. e...» ersetzt durch «.. .innerhalb der Grenzen von Art. 31, Abs. 2...».

Art. 6 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung wird aufgehoben.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 6. Juli 1947 betreffend die Revision der Wirtschaftsartikel der Bundesverfassung. (Vom 20. September 1947.)

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Jahr

1947

Année Anno Band

3

Volume Volume Heft

38

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5290

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

25.09.1947

Date Data Seite

170-175

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