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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Schreinergewerbe.

Das e i d g e n ö s s i s c h e Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 13, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Folge Bundesgesetz genannt) und von Art,. 4, 5 und T der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Schreinergewerbe.

1. Berufsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Die Lehrlingsausbildung im Schreinerge werbe erstreckt sich auf folgende Berufe : A. Schreiner.

B. Bauschreiner.

C. Möbelschreiner.

Die Dauer der Lehrzeit beträgt für jeden dieser Berufe 8% Jahre.

Die zustandige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die obgenannten Berufe bilden die Grundlage für die Ausbildung zürn Spezialisten, wie Holzmaschinisten, Anschläger, Klavierschreiner, Beizer und Polierer oder Möbelzeichner. Spezialbetriebe können daher nur dann Lehrlinge ausbilden, wenn sie ihnen die Fertigkeiten eines der drei Grundberufe nach Massgabe des nachstehenden Lehrprogrammes vermitteln.

Z. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Ein Betrieb, in dem der Meister allein oder mit einem gelernten Arbeiter tätig ist, kann jeweils einen Lehrling zur Ausbildung annehmen; ein zweiter

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Lehrling darf seine Probezeit erst beginnen, wenn der erste ins letzte Halbjahr seiner vertragliehen Lehrzeit tritt.

In Betrieben, in denen neben dem Meister ständig zwei bis drei gelernte Arbeiter beschäftigt sind, darf ein zweiter Lehrling angenommen werden, wenn der erste die Hälfte der vertraglichen Lehrzeit, bestanden hat.

Betriebe mit einem Meister und vier bis sechs ständig beschäftigten gelernten Arbeitern dürfen drei Lehrlinge und solche mit sieben und mehr ständig beschäftigten gelernten Arbeitern vier Lehrlinge ausbilden.

Kein Betrieb darf mehr als vier Lehrlinge gleichzeitig ausbilden.

Die Aufnahme von drei oder vier Lehrlingen hat zeitlich so zu erfolgen, dass sich diese möglichst gleichmässig auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die zuständige kantonale Behörde hat darüber zu wachen, dass die Zahl der in Lehrwerkstätten ausgebildeten Lehrlinge mit der Lage des Arbeitsmarktes in einem richtigen Verhältnis steht.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs, 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde itn Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse, wie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hievor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung: Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, ·wird empfohlen, den Lehrantritt auf Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Allgemeines für aÜe drei Berufe.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz (Hobelbank) und ein Werkzeugkasten mit den notwendigen Werkzeugen zuzuweisen.

Der Lehrling ist vor allem an sauberes, genaues und mit zunehmender Wertigkeit auch an rationelles und selbständiges Arbeiten zu gewöhnen. Er ist zur Führung eines Tagebuches und zur Ausstellung von Arbeitszeit- und Materialrapporten zu verhalten und im Eahmen des Lehrprogramms von Anfang an nur zu beruflichen Arbeiten heranzuziehen.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten sind dem Lehrling folgende Berufskenntnisse zu vermitteln, die sinngemäss für alle drei Berufe gelten: Herkunft, Merkmale, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten im Schreinergewerbe zur Verarbeitung kommenden Holzarten. Lagerimg,

840 Trocknung und handelsübliche Masse des Schnittholzes, Holzfehler und Holzr fcrankheiten, deren Ursachen und Verhütung. Merkmale, Eigenschaften, Qualitätsunterschiede und Verwendung der Halbfabrikate wie Sperrholzplatten, der Zutaten wie Verbindungsmittel, Leim, Glas, Beschläge, Mittel für die Oberflächenbehandlung.

Handhabung, Unterhalt und Anwendung der gebräuchlichsten Werkzeuge und Holzbearbeitungsmaschinen. Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen.

Die wichtigsten Techniken der Holzbearbeitung. Berechnen der Hol/mengen. Ausnützung des Holzes. Die wichtigsten Holzverbindungen, die verschiedenen Arten der Oberflächenbehandlung. Lesen von Werkstattzeichnungen.

Die nachstehend angeführten Arbeiten der einzelnen Lehrjahre dienen als Wegleitung für die planmässige Ausbildung des Lehrlings. Die Arbeiten der einzelnen Lehrjahre sind, soweit notwendig, stets zu wiederholen.

Erstes Lehrjahr, Die hier aufgeführten Arbeiten gelten sinngemäss für alle drei Berufe.

Sie sind von Hand ohne Benützung, von Maschinen auszuführen: Systematisches Einführen in die grundlegenden Berufsarbeiten, wie Aufschneiden, Zusammenzeichnen,. Fügen, Leimen und Aushobeln des Holzes.

Herstellen der grundlegenden Holzverbindungen als Übungsstücke. Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge *).

Mithelfen bei den vorkommenden Berufsarbeiten in der Werkstatt, auf dem Holzplatz und bei der Kundschaft. Ausführen passender Arbeiten · wie einfache Türen, Hocker, Fenster, Tische, Gestelle, einfache Möbel.

Zweites Lehrjolir.

A. Schreiner.

Anfertigen schwieriger Holz Verbindungen. Ausführen einfacher Kastenmöbel mit Türen und Schubladen. Anschlagen von Scharnieren, Schlössern, Zapfen- und Fischbändern. Ausführen einfacher Reparaturen.

B. Bauschreiner.

Anfertigen schwieriger Holz Verbindungen. Anschlagen von Fenster- und Türbeschlägen. Ausführen von tannenen Wandschränken, von Täfern, Fenstern und Türen.

C. Möbelschreiner.

Anfertigen schwieriger Holzverbindungen. Herstellen tannener Arbeiten in besserer Ausführung und einfacher massiver Hartholz- und furnierter .*) Diese Einführung erfolgt am besten anband eines erprobten Werkstattlehrganges. Jedem Lehrmeister (Lehrbetrieb) wird dringend empfohlen, einen solchen Lehrgang zu verwenden.

841 Arbeiten. Anschlagen von Scharnieren, Zapfen- und Fischbändern. Einlassen von Schlössern. Ausführen von Eeparaturen.

Drittes Lehrjahr und letztes Lehrhalbjahr.

A. Schreiner.

Mithelfen bei allen vorkommenden Anschlag-, Zuschneide- und Beissarbeiten. Beissen und selbständiges Anfertigen von Türen, Täfern, Fenstern und einfachen Möbelarbeiten (Weich- und Hartholz). Mithelfen an den Maschinen unter Aufsicht des Meisters oder Maschinisten. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Eeparaturen. Verpacken und Transportieren fertiger Arbeiten.

Erstellen von Holzlisten.

B. Bauschreiner.

Anfertigen von besseren Bauarbeiten, wie Haus- und .Schiebetüren, Doppelverglasungen. Mithelfen bei allen vorkommenden Anschlag- und Zuschneidearbeiten. Eeissen, Zuschneiden und selbständiges Anfertigen von ·Türen, Fenstern, Jalousien. Mithelfen beim Massnehmen im Bau. Anschlagen im Bau. Transportieren fertiger Arbeiten. Mithelfen an den Maschinen unter Aufsicht des Meisters oder Maschinisten. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Eeparaturen. Erstellen von Holzlisten.

C. Möbelschreiner.

Anfertigen furnierter Hartholzarbeiten, Beizen, Mattieren, Polieren und Fertigmachen. Mithelfen beim Zuschneiden und bei auswärtiger Kundenarbeit, wie Umbeizen, Aufpolieren. Selbständiges Ausführen gediegener Hartholzmöbel, Mithelfen an den Maschinen unter Aufsicht des Meisters oder Maschinisten. Selbständiges Ausführen der vorkommenden Eeparaturen. Verpacken und Transportieren von fertigen Arbeiten. Erstellen von Holzlisten.

4. Inkrafttreten.

Dieses Beglement ersetzt diejenigen vom 26. Februar 1987 für den Schreiner-, Bauschreiner- und Möbelschreinerberuf und tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

Bern, den 8. Oktober 1947.

Eidgenössisches Volkswirtscliaftsdepartement : Stampili.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Schreinergewerbe.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, nach Massgabe des Art. 39, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1932, erlässt nachstehendes Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfungen im Schreinergewerbe.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lebrabschlnssprüfung zerfällt in zwei Teile: a. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskemitnisse und Fachzeichnen) ; b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Bechnen, Buchführung,.

Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschh'esslich auf die unter lit. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlußprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Lehrling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt. Sie kann in einem geeigneten Schreinereibetriebe, in einer Berufsschule oder Lehrwerkstätte durchgeführt werden.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Bxpertenkurs teilgenommen haben. Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist nach Möglichkeit von zwei Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat auf alle Fälle in Anwesenheit von zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist von den Experten sorgfältig vorzubereiten. Dem Prüfling sind sein Arbeitsplatz sowie das nötige Material und das Werkzeug anzuweisen, die Unterlagen zu den Prüfungsarbeiten auszuhändigen und wenn nötig zu erklären.

843 Der Experte hat den Prüfling in ruhiger und wohlwollender Weise zu behandeln. Allfällige Bemerkungen seien sachlich.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 8% Tage, a. Arbeitsprüf ung ca. 28 Stunden ; 1). Berufskenntnisse l 1 % Stunden; c. Fachzeichnen 3 % 4 Stunden.

Dazu kommt die Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern nach besondern Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Für die Arbeitsprüfung sind einheitliehe Prüfungsstücke zu verwenden..

Ihre Auswahl erfolgt in der Weise, dass jeder Lehrling in allen wichtigen, in seinem Berufe vorkommenden Arbeitsvorgängen geprüft wird, wie Aushobeln des Holzes, Zusammenzeichnen, Beissen, Furnieren, Stemmen, Zinken.

Schlitzen, Graten, Nuten, Falzen, Dübeln, Verleimen, Zusammenbauen, Einpassen von Schubladen bzw. Türen, Ansehlagen von Beschlägen, Behandeln der Oberfläche. Die Prüfungsstücke sollen so beschaffen sein, dass sie der Prüfling in der vorgeschriebenen Zeit in einwandfreier Konstruktion und sauberer Arbeit von Hand herstellen kann.

Soweit die erwähnten Arbeitsprozesse am Prüfungsstück nicht vorkommen., sind Fragmente anfertigen zu lassen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: A. Für Schreiner: Einfache Küchen- und Kleinmöbel in Tannenholz, wieNachttisch, Kassette, Hausapotheke, Truhe, oder einfache Bauschreinerarbeiten.

B. Für Bauschreiner: Teile von Bauarbeiten, wie Fenster, gestemmte Zimmertüre auf Stab, einfacher Glasabschluss, Fensterbrüstung, HeizkörperVerkleidung, Wandschrank, mehrfaches Verkröpfen eines profilierten Stabes.

C. Für Möbelschreiner: Kleinmöbel in Hartholz, massiv oder furniert, wieNachttisch, Nähtisch, Kassette, Hausapotheke, Truhe; Kröpfen von profilierten Stäben.

Unterlagen (Zeichnungen und Skizzen) für geeignete Prüfungsarbeiten (Arbeitsprüfung und Fachzeichnen) können vom Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten bezogen werden.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete, wobei die Besonderheiten der drei Berufgarten angemessen zu berücksichtigen sind:

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M a t e r i a l k u n d e : Herkunft, Merkmale, Eigenschaften, Lagerung und "Verwendung der wichtigsten im Berufe vorkommenden Holzarten. Die Holzirankheiten und Holzfehler (Merkmale, Wirkungen, Ursachen und Schutzmassnahmen). Handelsübliche Holzmasse. Eigenschaften, Qualitätsunterschiede, Verwendung und Behandlung der Halb- und Fertigfabrikate, wie Sperrholzplatten und der Zutaten, wie Verbindungsmittel, Beschläge, Kitte, Leime und Glassorten. Herkunft, Eigenschaften und Verwendung der Mittel für die Oberflächenbehandlung, wie Harze, Lacke, öle.

Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen: Verwendung, Behandlung und Unterhalt. Massnahmen und Vorschriften zur Verhütung von Unfällen.

Allgemeine Fachkenntnisse: Die Arbeitsvorgänge und Arbeitstechniken der wichtigsten Berufsarbeiten unter Angabe der dazu notwendigen Materiahen (Abmessungen) und Werkzeuge; Konstruktionslehre. Die wichtigsten Holz Verbindungen. Auswahl, Einteilung und Ausnützung des Holzes.

Holzausmass und Holzberechnung, Kalkulationsgrundlagen. Gebräuchliche Masse von Schreinerarbeiten. Oberflächenbehandlung.

Erstellen der Holzliste nach einer einfachen Werkzeichnung im Massstab l : l und Lesen von Zeichnungen und Skizzen (ca. % Stunden).

o. Fachzeichnen.

Jeder Prüfling hat unter Berücksichtigung seiner Berufsart eine Werkizeichnung (Detail- oder Lattenriss) sowie eine maßstäbliche Skizze nach den im Schreinergewerbe geltenden Regeln zu erstellen.

Die Werkzeichnung ist nach einer maßstäblich verjüngten Skizze oder nach einer freihändigen Maßskizze von einem einfachen, in den Arbeitsbereich des Lehrlings fallenden Gegenstand der Schreinerei anzufertigen, wie Türe, Glasabschluss, Fenster, Küchenbuffet, Wandschrank, Bettstelle, Tisch, Nacht ·fisch, Arbeitstischchen, kiemer Kleider- oder Bücherschrank.

5. Beurteilung und Notengebung.

Allgemeines.

Massgebend für die Bewertung der Berufsarbeiten sind genaue und saubere Arbeit, Arbeitseinteilung, Handfertigkeit und verwendete Arbeitszeit.

Auf Angaben des Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Prüfungsposition die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und die entsprechenden Noten zu geben:

845 Eigenschaften dar Arbeit:

Beurteilung:

Note:

in jeder Beziehung vorzüglich aehr gut l gut, nur mit geringen Fehlern behaftet gut 2 trotz Mängeln noch brauchbar genügend 8 den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Facharbeiter zu stellen sind, nicht entsprechend . . ungenügend 4 unbrauchbar .

unbrauchbar 5 Für die Beurteilung «sehr gut bis gut» beziehungsweise «gut bis genügend» dürfen die Zwischennoten 1,5 beziehungsweise 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note in der Arbeitsprüfung, in den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Das entsprechende Formular zum Fjintragen der Noten kann vom Verband Schweizerischer Schreinermeister und Möbelfabrikanten unentgeltlich bezogen werden.

a. A r b e i t s p r ü f u n g (ca. 23 Stunden).

Pos. 1: Aushobeln und Verleimen; Furnieren *).

» 2: Keissen.

» 8: Stemmen und Schlitzen.

» 4: Zinken, Dübeln.

» 5: Graten, Nuten, Falzen.

» 6: Verleimen und Zusammenbau des Prüfungsstücks.

» 7: Einpassen von Schubladen bzw. Türen.

» 8: Verputzen, Schleifen, Oberflächenbehandlung*).

» 9: Anschlagen von Beschlägen.

» 10: Eichten und Handhaben der Werkzeuge.

Wenn infolge langsamen Arbeitens der Prüfling einzelne vorkommende Techniken nicht mehr ausführen kann, so ist für den betreffenden Arbeitsgang die Note 5 und eine entsprechende Bemerkung einzutragen.

b. Berufskenntnisse (l--1% Stunden).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

» 4 : Erstellen der Holzliste und Lesen von Zeichnungen.

o. Fachzeichnen (8%--4 Stunden).

Pos. 1: Zeichnerische Bichtigkeit (Projektionsregeln, Anordnung der Schnitte, Schnitt- und Materialsymbole, Profile und Schweifungen, Sauberkeit; Genauigkeit, Beschriftung, Skizze).

*) Gilt nur für Möbelschreiner.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

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846 Pos. 2: Fachliehe Eichtigkeit: Konstruktion (Holzverbindaugen, Holzdicken, Nuttiefen, Falze, Überschläge. Beschlägewahl, Anschlag, Zusammenbau), Masse.

Prüfungsergebnis, Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note der Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung, Note in den Berufskenntnissen, Note im Fachzeichnen, Mittelnote aus der Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (1/5 der Notensumme); sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl die Note der Arbeitsprüfung als auch die Gesamtnote je den Wert 3,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeigen, haben die Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der zuständigen kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement ersetzt diejenigen vorn 26. Februar 1987 für den Schreiner-, Bauschreiner- und Möbelschreinerberuf und tritt am 1. Januar 1948 in Kraft..

Bern, den 3. Oktober 1947.

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Eidgenössisches Volkswirtschaf tsdspartement: Stampfli.

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Reglement über

die Lehrlingsausbildung im Giesserberuf.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s c h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 5, Abs. l, Art. 18, Abs. l, und Art. 19, Abs. l, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung (in der Eolge Bundesgesetz genannt) und von Art. 4, 5 und 7 der zugehörigen Verordnung I vorn 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Lehrlingsausbildung im Giesserberuf.

1. Beruîsbezeichnung und Lehrzeitdauer.

Berufsbezeichnung:

Giesser.

Die Lehrlingsausbildung im Giesserberuf erfolgt in einer der nachstehenden Ausbildungsrichtungen : A. Eisengiesserei, Lehrzeitdauer 4 Jahre; B. Stahlgiesserei, Lehrzeitdauer 4 Jahre; C. Metallgiesserei, Lehrzeitdauer 3 Jahre.

Im Lehrvertrag und im Fähigkeitszeugnis ist hinter der Berufsbezeichnung «Giesser» in Klammem die Ausbildungsrichtung (Eisen, Stahl oder Metall) beizufügen, auf die sich die Lehrlingsausbildung erstreckte.

Die zuständige kantonale Behörde kann im Einzelfalle unter den Voraussetzungen von Art. 19, Abs. 2, des Bundesgesetzes eine Änderung der normalen Lehrzeitdauer bewilligen.

Die Annahme von Lehrlingen im Giesserberuf ist nur in Betrieben zulässig, die die Möglichkeit haben, die Ausbildung gemäss dem in Ziffer 3 erwähnten Lehrprogramm zu vermitteln.

2. Beschränkung der Zahl der Lehrlinge.

Der zulässige Höchstbestand an Lehrlingen beträgt 1/3 der ständig beschäftigten, gelernten Giesser.

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Die Aufnahme der Lehrlinge hat zeitlich so zu erfolgen, dass sie sich mög-lichstgleichmässigg auf die einzelnen Lehrjahre verteilen.

Die Bestimmung des Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes (Beschränkung der Lehrlingszahl durch die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle) bleibt vorbehalten.

Beim Vorhegen besonderer Verhältnisse, w ie Fehlen einer geeigneten Lehrstelle oder Mangel an gelernten Arbeitskräften, kann die zuständige kantonale Behörde im Einzelfalle die vorübergehende Erhöhung der hiervor festgesetzten Lehrlingszahl bewilligen.

Anmerkung; Um Störungen im Unterricht der Berufsschule zu vermeiden, wird einpfohlen, den Lehrantritt auf den Beginn des Schuljahres anzusetzen.

3. Lehrprogramm.

Ä. Allgemeines.

Mit Beginn der Lehrzeit sind jedem Lehrling ein geeigneter Arbeitsplatz und die notwendigen Werkzeuge zuzuweisen. Der Lehrling ist im Kahmen des Lehrprogrammes von Anfang an ausschliesslich mit beruflichen Arbeiten zu beschäftigen. Er ist rechtzeitig über die bei den verschiedenen Arbeiten auttretenden Unfall- und Krankheitsgefahren und über Massnahmen zu deren Verhütung aufzuklären sowie zur Führung von Arbeits- und Zeitnotierungen anzuhalten.

Der Lehrling ist zur Peinlichkeit, Ordnung, Genauigkeit und Zuverlässigkeit zu erziehen. Mit zunehmender Fertigkeit ist er auch an rasches und selb-ständiges Arbeiten 211 gewohnen.

B. Berufskenntnisse.

In Verbindung mit den praktischen Arbeiten hat der Lehrmeister dem Lehrling die nachstehend aufgeführten Berufskenntnisse zu vermitteln. Si o L a b e n d e n Erfordernissen d e r j e w e i l i g e n A u s b i l d u n g s r i c h tung zu e n t s p r e c h e n .

a. Materialkunde: Benennung, Merkmale, Herkunft, Eigenschaften und Verwendungszwecke der Rohmaterialien (Erze, Roheisensorten), der gebräuchlichen und besondern Grussarton, wie Gusseisen, Temper-, Stahl- und Metallguss, der Stähle (Herstellung und Verarbeitung), der Nichteisenmetalle (reine Metalle und deren Legierungen), dor Form- und Hilfsstoffe (Sande, Lehme, Kohlenstaub), dor Bindemittel und der Brenn- bzw. Heizstoffe.

b. Werkzeuge und Einrichtungen: Handhabung und Anwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Werkzeuge und Einrichtungen eines Giessereibetriebes wie Formwerkzeuge, Formereivorrichtungen, Form- und Kernformmaschinen, Formen- und Kerntrocknerei, Sandaufbereitungsaulagen,
Schmelzöfen, Giess Vorrichtungen, Gussputzereianlagen.

c. Allgemeine Fachkenntnisse: Formverfahren und deren Anwen-dung.Formartt en für Trocken- und Nassguss.Kernherstellung.. Formarbeiten

849 und Zurusten der Formen. Giessverfahren, Gussfehler und deren Ursachen.

Schmelzprozesse zur Erzeugung der verschiedenen Gussarten. Schmelz- und Giesstemperaturen, Schwindungsverhältnisse. Arbeitszeit- und Stückgewichtsschätzungen. Lesen von Werkstattzeichnungen.

C. Praktische Arbeiten.

Die nachstehend aufgeführten Arbeiten dienen als Wegleitung für eine planmässige Ausbildung des Lehrlings. Sie sind für die einzelnen Ausbildungsrichtungen sinngemäss d u r c h z u f ü h r e n . Das Programm ist insbesondere für die Lehrlinge der Metallgiessereien entsprechend der verkürzten Lehrzeit zu vereinfachen und in drei Jahren zu vermitteln.

Die Verteilung der verschiedenen Arbeiten auf die einzelnen Lehrjahre richtet sich, unter Berücksichtigung einer stufenmassigen Entwicklung, nach den Arbeitsverhältnissen und dem Fabrikationsprogramm des Lehrbetriebes.

Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten sind die Arbeitsverfahren abwechslungsweise zu wiederholen und die Ausbildung darin zu ergänzen.

Erstes Lehrjahr.

a. Bankformerei (ca. 6 M o n a t e ) . Einfuhren in das Handhaben und Anwenden der gebräuchlichsten Formerwerkzeuge und Formorgeräte. Anfertigen von kleineren, offenen und geschlossenen Sandformen ohne Kerne für Gußstücke mit einfachen (ebenen) Scheidungen, Anschnitten und Giesstrichtern. Anwenden der grundlegenden form- und giesstechnischen Kenntnisse über Formkastengrösse, Formsandbeschaffenheit und Auf stampf v erfahren. Behandeln der Modelle beim Einlegen, Aufstampfen, Luftstechen, Losklopfene Ausheben und Aufbewahren. Herstellen von kleineren zweiteiligen Sandformn,für Trocken- oder Nassguss. Abführen der Gase durch Luftstechen oder Enformen von Luftkanälen. Zurusten, Einlegen, Lagern, Abdichten und Luft, abführen der Kerne; Beschworen, Klammern oder Pressen der Formkasteni Abschlacken und Giessen des Schmelzgutes in die Sandformen. Anzünden der ausströmenden Form- und Kerngase.

b. K l e i n k e r n m a c h e r e i ( c a . 6 M o n a t e ) . Einführen in das Handhaben und Anwenden der gebräuchlichsten Kernmacherwerkzeuge und -gerate.

Anfertigen von kleineren Kernen in zwei- und mehrteiligen Kernbüchsen unter Verwendung verschiedener Kernsandarten. Versteifen der Kerne durch Einlegen von Kernstiften. Entlüften der Kerne durchLuftstechenu oder Einlegen von Wachssohn üren.

Zweites Lehrjahr.
Anfertigen einfacher zweiteiliger Sandformen mit Kernen, Eingusstrichtern, Schlackenläufen, Anschnitten, Steigern und Aufgüssen. Erlernen der Bodenformerei. Anfertigen von grösseren einfachen Sandformen. Selbständiges Zurusten und Abgiessen der Formen. Schätzen des Gewichtes der erforderlichen Schmelzgutmenge. Feststellen und Beurteilen von Gussfehlern,

850 bzw. Ausschußstücken und deren Ursachen. Treiten von Massnahmen zur Behebung der Fehler.

Drittes Lehrjahr.

Anfertigen grösserer Kerne aus Sand mit Verstärkungsdrähten Kerneisen oder Kernroston und eingeformten Luftkanälen (Koksbett). Anfertigen grösserer Kerne aus Lehm mit Ziehschablonen. Dr ehschablonen oder auf der Kerndrehbank. Einlegen von Strohzöpfen oder Koks in die Kerne. Einführen in den Schmelzofenbetrieb. Anfertigen von grosseren Sandformen für Trockenguss unter Anleitung eines erfahrenen Giessers..

Viertes Lehrjahr.

Mithelfen beim Formen und Abgiessen von grossen Gußstucken. Erlernen der Schablonen- und Skelettformerei mit Dreh- und Ziehschablonen. Selbständiges Anfertigen von zwei- und mehrt eiligen Sandformen mit ebenen, gewölbten oder abgesetzten Scheidungen, abgehenden Modellteilen und Kerneinlagen aller Art für Trocken- und, soweit möglich, auch für Nassgussverfahren.

Der Lehrling soll im letzten Lehrjahre zum grössten Teil selbständig, d. h.

in der Weise arbeiten können, dass er für seine Arbeitsausführungen die volle Verantwortung sowohl für das Erstellen der Formen als acuh für das Gelingen der Abgüsse zu tragen hat.

Anmerkungen: Bei vorhandener Gelegenheit und genügender Eignung des Lehrlings ist es empfehlenswert, ihn während kürzerer Zeit in der Formplattenmacherei und Modellschreinerei zu beschäftigen, um ihm einen Einblick in diese Arbeitsgebiete zu ermöglichen. Der Lehrling ist; nur ausnahmsweise in der Serienfabrikation zu beschäftigen. Dabei muss auf periodische Abwechs-lung der Arbeitsmethoden geachtetwerden..

Die Ausbildung des Lehrlings ist so zu fordern, dass er am Ende seiner Lehre die im vorstehenden Programm erwähnten und seiner Ausbildungsrichtung entsprechenden Arbeiten selbständig und mit angemessenem Zeilaufwand ausführen kann.

4. Übergangsbestimmung.

Die Bestimmungen über die Dauer der Lehrzeit und die Beschränkung der Zahl der Lehrlinge fallen für Lehrverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieses Réglemente« vertraglich vereinbart -worden sind, ausser Betracht.

5. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1.Januar 1948 in Kraft.

Bern, den 8. Oktober 1947.

Eidge rassisches Volkswirtschaftsdepartement : Stampfli.

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Reglement über

die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Giesserberuf.

Das eidgenössische V o l k s w i r t s e h a f t s d e p a r t e m e n t , nach Massgabe von Art. 89, Abs. 2, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1980 über die berufliche Ausbildung und des Art. 29 der zugehörigen Verordnung I vom 28. Dezember 1982, erlässt nachstehendes

Reglement über die Mindestanforderungen der Lehrabschlussprüfung im Giesserberuf.

1. Allgemeine Bestimmungen.

Die Lehrabschlussprüfung zerfällt in zwei Teile: o. Prüfung in den berufskundlichen Fächern (Arbeitsprüfung, Berufskenntnisse und Fachzeichnen); ·b. Prüfung in den geschäftskundlichen Fächern (Rechnen, Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die nachstehenden Bestimmungen über die Mindestanforderungen beziehen sich ausschliesslich auf die unter ht. a aufgeführten Prüfungsfächer.

2. Durchführung der Lehrabschlussprüfung in den berufskundlichen Fächern.

Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfling die zur Ausübung seines Berufes nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt.

Die Durchführung der Prüfung hat in einem dazu geeigneten Glossereibetrieb zu erfolgen, in welchem die gleichen Gussarten hergestellt werden wie am Lehrort des Prüflings.

Für jede Prüfung ist die nötige Anzahl Experten zu bestimmen, wobei nur Fachleute in Frage kommen, und zwar in erster Linie solche, die an einem Expertenkurs teilgenommen habon.

Die Ausführung der Prüfungsarbeiten ist von mindestens einem Experten gewissenhaft zu überwachen. Die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sowie die Abnahme der Prüfung in den Berufskenntnissen hat dagegen durch zwei Experten zu erfolgen.

Die Prüfung ist in allen Teilen sorgfältig vorzubereiten. Dein Prüfling sind die Hilfswerkzeuge (Stampfer, Schaufel, Sieb, Blasbalg, Formkasten, Wasser- und Schwärzgeschirr) in gutem Zustande zur Verfügung zu stellen.

Die Handwerkzeuge hat der Prüfling mitzubringen. Die Modelle für die Prü-

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fungsarbeiten sowie allfällige Werkstattzeichnungen sind dem Kandidaten erst bei Beginn der Prüfung auszuhändigen und, soweit notwendig, zu erklären.

Die Experten haben den Prüfling ruhig und in jeder Hinsicht sachlich zu behandeln.

3. Prüfungsdauer.

Die Prüfung dauert 3 1 / 2 Tage : a. Arbeitsprüfung 2 8 2 4 Stunden; b. Berufskenntnisse l 2 Stunden; o. Fachzeichnen ca. 3 Stunden.

Dazu kommt noch die Prüfung der geschäftskundlichen Fächer nach besonderen Anordnungen der zuständigen kantonalen Behörde.

4. Prüfungsstoff.

a. Arbeitsprüfung.

Jeder Prüfling hat für zwei verschiedene Werkstücke die Giessformen wenn möglich mit don angehörenden Kernen selbständig auszuführen, unter Berücksichtigung der grundlegenden form- und giesstechnischen Erfordernisse für das jeweilige Modell. Nach Angabe der Fachexperten ist für das eine Werkstück eine Trockenguss-, für das andere eine Nassgussform anzufertigen. Wenn ein Lehrling nicht Gelegenheit hatte, dio Trockengussformerei zu erlernen (z. B. Leichtmetallgiesserei), so sind für beide Werkstücke Nassgussformen herzustellen.

Die entsprechenden Modelle sollen für das eine Werkstück einteilig, für das andere zweiteilig sein. Bei der Stellung der Prüfungsaufgabe ist darauf R ü c k s i c h t zu nehmen, ob der P r ü f l i n g seine Lehre in einer Eisen-, Stahl- oder Metallgiesserei bestanden h a t .

Die Prüfungsaufgaben haben folgende Arbeiten zu umfassen: 1. Kernanfertigung (Kernmachen) : Anfertigen von schwierigeren Kernteilen, wenn möglich zu den Prüfungsformen gehörend.

2. A u f s t a m p f e n des Unterteils (untere Formhalf te) : Einlegen des Modells (Formboden oder falscher Teil), Stauben und Auflegen des Unterkastens .

Auf sieben und Andrücken von Modellsand. Einbringen, Aufstampfen und Abstreichen von Haufensand.

Luftstechen, Wenden und Richten der Scheidung (Streusandon).

3. Aufstampfen des Oberteils (obere Formhälfte) : Einlegender Schlackenläufe, Aufsetzen der Oberkasten und Eichten der Führung.

Stellen von Einguss und Steigtrichter.

Auf sieben von Modellsand (eventuell Stellen der Haken). Einbringen und Aufstampfen von Haufensand. Abstreichen des Kastens.

Luftstechen, Abheben und Wenden.

-1. Herausnehmen des Modells: Sichern und Anfeuchten der Modellkanten, Losschlagen und Ausheben der Modelle.

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Ausbessern beschädigter Kanton und Flächen und Polieren der Formhälf ton.

5. Anschneiden und Schwarzen oder S t a u b e n : Anschneiden der Formen und Schlackenläufe. Ausbessern der Steiger und Eingusstrichter. Erstellen der Luftkanäle.

Bei Trockenguss: Schwärzen der Formhalf t en mit Pinsel oder Nebelbecher.

Bei Naasguss: Stauben der Formhälften mit Graphit oder Holzkohle.

G. Z u r ü s t e n und Abgiessen der F o r m : Fertigmachen der Sandform, Säubern der Formteile. Einlegen und Sichern der Kerne, Abdichten der Scheidung, Abführen der Kernluft. Abgiessen und Auspacken dos Gussstückes.

Anmerkung: Die Prüfungsfirmen haben beim Beginn der Prüfung zuhanden der Fachexperten verschiedene Modelle für die Auswahl geeigneter Prüfungsstücke bereitzuhalten.

b. Berufskenntnisse.

Die Prüfung ist anhand von Anschauungsmaterial und unter B e r ü c k sichtigung der Art des L e h r b e t r i e b e s vorzunehmen. Sie erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. M a t e r i a l k u n d e : Rohmaterialien: Benennung und Herkunft der Eisenerze, Erzeugung und Verarbeitung des Roheisens, graues und weisses Roheison. Die wichtigsten Roheisengattungen.

Gussarten: Gusseisen (Grauguss, Hartguss), Temperguss (Weichguss), Stahlguss (unlegiert oder legiert, geglüht oder vergütet) und Metallguss (Kupfer, Bronze, Messing, Aluminium- und MagnesiumlegieruNgen).

Nichteisenmetalle: Eeine Metalle wie Kupfer, Zinn, Zink, Blei, Antimon, Aluminium, Magnesium und deren Legierungen.

Brenn- und Heizstoffe: Feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe. Elektrizität für Heiz- und Trocken-, Schmelz- und Glühzwecke.

Form- und Hilfsstoffe: Formsande (Modell- und Haufensand), Kernsande, Formerlehme, Graphit, Kohlenstaub, Mineralschwärze, Schutzstoffe (Borsäure und Schwefel), Talkum und Formpuder, Sägespäne, Rossmist, Strohzöpfe und Wachsschnüre.

Bindemittel: Ton, Bentonit, Dextrin, verschiedene Kernöle, Kolophonium und Kunstharze.

2. Werkzeuge und E i n r i c h t u n g e n : Handhabung und Anwendungsmöglichkeiten der gebräuchlichsten Giesserwerkzeuge: Handwerkzeuge, Handstampfer, Pressluftstampfer und Hilfs\Werkzeuge.

Formereivorrichtungen : Modelle, Formplatten. Kernbuchsen, Schablonen, Schlablonierapparate und Formkasten.

Formmaschinen: Press-, Rüttel-. Abhebe- und Wendeformmaschinen mit den zugehörigen Formplatten.

«54

Kernformmaschinen : Büttel-, Abzieh-. Ausstoss- und Blasmaschinen.

Form- und Kerntrocknerei: Stationäre und transportable Formtrockenöfen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe oder mit elektrischer Heizung.

Sandaufbereitungsanlagen: Sandtrockenöfen, Kugelmühlen, Kollergänge, Magnetscheider, Mischmaschinen, Mischtröge und Silos.

Schmelzöfen: Kupel-, Elektro-, Siemens-Martin- und Tiegelöt'en saint den zugehörigen Nebenanlagen.

Giessvorrichtunge : Hand- und Kranpfannen, Giesstrommeln und GraphitHegel.

Gussputzerei: Handputzerei, Putz trommeln, Sandstrahlgebläse und Nassputäzerei (Hochdruckwasserstrahl). Kaltsägen und Schmirgelscheiben.

8. A l l g e m e i n e Fachkenntnisse: Formverfahren und deren Anwendung: Modell-, Schablonen- und Maschinenformerei, Kokillen-, Schleuder- und Spritzguss.

Formarten für Trocken- und Nassguss: Bank- und Bodenformerei. Herd-, Lehm-, Stapel- und kastenlose Formerei (zusammengesetzte Kernformen).

Kernherstellung: Mit Kernbüchse, Kernschablone, Kernformmaschine oder Kerndrehbank.

Formarbeiten : Modelleinlegen (Formbodea oder falscher Teil), Scheidungen, Anordnen der Giess- oder Eingusstrichter, Schlackenläufe und Steiger, Aufstampfen der Formsande, Abheben der Formkasten, Anschneiden der Form (Anschnittechnik) und Herausnehmen der Modellteile.

Zurüsten der Formen: Ausblasen der Formteile und Schlackenläufe, Eindecken und Sichern der Kerne (Kernstützen), Abführen der Kernluft, Zudecken und Belasten der Formkasten.

Giessen: Abschlacken. Temperaturbeurteilung. Einhalten der richtigen Gipssgeschwindigkeit, Anspacken.

Schmelzprozesse zur Erzeugung von: Eisen-Temperguss im Kupol- oder im Elektroofen; Stahlguss im Elektro-, Martin- oder Kupolofen und in der Bossemerbirne; Metallguss ira Tiegel- oder im Elektroofen.

Schwindungsverhältnisse für die verschiedenen Gußsorten.

Giessverf ahren : Giessen mit Hand- oder Kranpfannen, Giesstrommel, Graphittiegel, Schlendermaschine oder Pressluft.

Gussfehlerarten: Lunker, Gasblasen, Schülpen, Sand- und Schlackeneinschlüsse, versetzte Gußstücke, Massfehler, Bisse im Gußstück infolge Gussspannungen, Kaltschweiss.

Ursachen der Gussfehler: Unrichtiges Stampfen oder schlechte Anordnung der Steiger, Giess- oder Eingusstrichter, Schlackenläufe und Anschnitte, undichte Scheidung odor Luftabführung, zu kleine Luftabführung, versetzte , Kerne oder Modellfehler, ungenügendes Trocknen der Formen, unrichtiges Eingiessen wie z. B. Nichtvollhalten des Eingusstrichters bei Grauguss.

855 Verschiedenes : Arbeitszeit- und Stuckgewichtschätzungen, Lesen von Werkstattzeichnungen, Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen.

c.

Fachzeichnen.

Als Prüfungsarbeiten kommen in Betracht: Anfertigen einer Skizze mit den erforderlichen Ansichten. Schnitten und Massangaben eines einfachen Gußstückes oder Holzmodells oder Aufzeichnen von einfacheren Einzelteilen mit den erforderlichen Risscrgänzungen aus einer Zusammenstellungszeichnung.

Die Skizzen sind von freier Hand (Kreise mit Zirkel) anzufeiligen.

5. Beurteilung und Notengebung.

Massgebend für die Bewertung der Prüfungsarbeiten sind Arbeitsgüte (Aussehen und Genauigkeit der Arbeit) und Handfertigkeit. Auf Angabendes^ Prüflings, er sei in grundlegende Arbeiten nicht eingeführt worden, darf keine Rücksicht genommen werden.

Die Experten haben in jeder Pi üf ungsposit ion die Arbeiten wie folgt zu beurteilen und dio entsprchenden Noten zu erteilen: Eigenschaften der Arbeit

Beurteilung.

Note:

Durchwegs vorzüglich Sehr gut l Zweckentsprechend, nur mit geringen Mangeln behattet Gut 2 Trotz: gewissen Mangeln noch brauchbar Genügend 3 Den Mindestanforderungen, die an einen angehenden Giesser zu stellen sind, nicht entsprechend . . . . Ungenügend 4 Vollständig unbrauchbar Unbrauchbar 5 Für die Beurteilungen «sehr gut bis gut» bzw. «gut bis genügend» dürfen die "Zwischennoten 1,5 bzw. 2,5 erteilt werden. Weitere Zwischennoten sind nicht gestattet.

Die Note m der Arbeitsprüfung, den Berufskenntnissen und im Fachzeichnen wird je als Mittelwert aus den Noten der einzelnen Prüfungspositionen bestimmt und auf eine Dezimalstelle berechnet.

Die Prüfungsformulare zum Eintragen der Noten können bei der Geschäftsstelle des Arbeitgebervorbandet! schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller in Zürich unentgeltlich bezogen werden.

Arbeitsprüfung (23--24 Stunden).

Für die Beurteilung der Arbeiten sind bei jeder Position die Genauigkeit (fachgemässe und formgerechte Ausführung) und die Arbeitsweise (berufliche Fertigkeiten) zu berücksichtigen.

Pos. l : Kernanfertigung.

» 2: Aufstampfen des Unterteils » 3: Aufstampfen des Oberteils.

856 Pos. 4: Herausnehmen dos Modells.

» 5: Anschneiden und Schwärzen oder Stauben.

» 6: Zurüsten Abgiessen und Auspacken.

B e r u f s k e n n t n i s s e (l2 Stunden).

Pos. l : Materialkunde.

» 2: Werkzeuge und Einrichtungen.

» 3: Allgemeine Fachkenntnisse.

Fachzeichnen (ca. 3 Stunden).

Pos, 1: Technische Richtigkeit (Darstellung und Projektion).

» 2: Massangaben (richtige und vollständige Eintragung).

» 3: Zeichnerische Ausführung (Strich, Beschriftung, Arbeitsmenge).

Prüfungsergeb n is.

Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung -wird durch eine Gesamtnote festgesetzt, die aus folgenden vier Noten ermittelt wird, von denen die Note dor Arbeitsprüfung doppelt zu rechnen ist: Note der Arbeitsprüfung; Note dor Berufskenntnisse ; Note im Fachzeichnen; Mittelnote aus der Prüfung in den geschaut stündlichen Fächern (Rechnen.

Buchführung, Muttersprache, Staats- und Wirtschaftskunde).

Die Gesamtnote ist das Mittel aus diesen Noten (% der Notensumme) ; sie ist auf eine Dezimalstelle zu berechnen.

Die P r ü f u n g ist b e s t a n d e n , wenn s o w o h l die N o t e der Arb e i t s p r ü f u n g als auch die Gesamtnote den Wert 8,0 nicht überschreitet.

Wo sich bei der Prüfung Mängel in der beruflichen Ausbildung zeign.

haben dio Experten genaue Angaben über ihre Beobachtungen in das Prüfungsformular einzutragen. Dieses ist unverzüglich der kantonalen Behörde zuzustellen.

6. Inkrafttreten.

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

Bern, den 3- Oktober 1947.

Eidgenösisches 7631

Voikswirtschaftsdepartement: Stampfli.

857

Einnahmen der Zollverwaltung in den Jahren 1946 und 1947.

Monat

Januar Februar .

März . .

April - .

Mai . .

Juni Juli . .

August . .

September Oktober .

November Dezember November 7(330

1947

1946

1947 Mehreinnahmen Mindereinnahmen

. . .

,

. . .

. . .

. . .

. . .

Total . . .

Fr.

Fr.

Fr.

18294059.89 25555276.40 7261216.51 20147678.67 23670375.65 3522696.98 23142589.32 31031700.98 7889111.66 21212729.30 37085389.12 15872659.82 22184421.72 88391412.50 16206990.78 20961718.21 33449641.20 12487922.99 28726825.60 34095263.83 10368438.23 23543364.78 34886769.86 11348405.08 19068882.84 32125167.29 33056334.95 24657689.36 85926411.75 11268722.39 25665517.36 40414746.47 14749229.11 28801360.07 271406786.62 242605426.55 3G6 632 1 55 . 05 , 124 026 728 . 50 ohne Taba k- und Biersteuer.

Vi.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern vom 25. November bis 8. Dezember 1947.

Amerika: Herr A l e x a n d e r S c h n e e , zweitei Sekretär, ist am 8. Dezember eingetroffen.

Bulgarien: Am 29. November ist Herr Gueorgui Pop o f f , Handelsbeirat, verreist und durch Herrn Braico Guéorguieff ersetzt worden.

Portugal: Herr G o n c a l o Caldeira Coelho, zweiter Sekretär, ist am 1. Dezember eingetroffen.

Siam: Am 29. November sind die Herren Chaem T h i p k o m u t . zweiter Sekretär, und C h a m n i a n K i a t t i n a t , At taché, eingetroffen.

B e r n , den 8. Dezember 1947.

7680

Notifikation.

wird hiemit eröffnet: Auf Grund von zwei am 4. Januar 1946 gegen Sie aufgenommenen StrafProtokollen, wonach Sie im November und Dezember 1945 in verschiedenen

858 Malen Schweine- und Rehfleisch sowie Zllwollgewebe unter Umgebung der Zollkontrolle zur Einfuhr brachten und ferner ein Quantum Tabakwaren ohne Zollanmeldung ausführten, wurden Sie ara 28.Februarr 1946 von der eidgenössischen Oberzolldirektion in Anwendung der Art. 74, Ziff. l, 76, Ziff. 1.

7 7 , 8 2 , Ziff. 5 , und 9 1 desZollgesetzess u n d Art. 5 2 u n d 5 8 d e s Bundesrat Zollgesetzes, und Art. 295 desBundesgesetzess über die Bundesstrafrechtspflege wurden diese Bussen um je einen Drittel, d . h . auf Fr. 626.67 und Fr. 66.67,ermässigt,, weil Sie denÜbertretungstattbestand förmlich und unbedingt anerkannt hatten.

Die Strafverfolgungen werden nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen rechtskräftig, sofern Sie nicht binnen 30 Tagen seit Erscheinen dieser Notifikation beim eidgenossischen Finanz- und Zolldepartement in Bein gegen die Höhe der Busse Beschwerde fuhren.

B e i n , den 9. Dezember 1947.

78811

Eidgenössische Oberzolldirektion.

Urteil.

Der Einzelrichterdesi 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat m semer von Amsoldingen, Chauffeur und Gelegenheitsarbeiter, zurzeit Aufenthalts, erkannt :

unbekannten

1. Die mit Strafmandat Nr. 9151 vorn l. Februar 1945 dem Indermühle Walter vorgenannt auferlegte Busse von Fr. 80 wird in Anwendung von Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in 8 Tage Haft umgewandelt.

2. Gemäss Art. 8 der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens werden keine Kosten gesprochen.

Es wird verfügt; 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

859 2, Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht hinnen 20 Tagen seil Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 4. Dezember 1947.

: 7690

1. kriegsiwirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: 0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 80, erkannt : 1. Die dem Freudiger Hermann Johann durch Strafmandat Nr. 10879 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 22. Dezember 1945 auferlegte Busse von Fr. 80 wird gemäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 8 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhohen.

Es wird verfugt :

1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

Aarau, den 3.Dezember 1947.

1. kriegswirtschaftliches 7680

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

860

Urteil.

Das 3. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seinen Sitzungen vom 22. September und 7. Oktober 1947 in Zürich und Genf in der Strafsache erkannt : Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen: Art. 2 dor Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements von) 7. Dezember ] 942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold, Verfügung Nr. 645 A/43 dor eidgenössischen Preiskontrolle vom 6. Juli 1943 betreffend die Goldpreise, Ari. 2, lit. a und c, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz dor regulären Marktversorgung, vorsätzlich begangen in der Zeit von Ende 1944 bis Juli 1945 dadurch, dass er ohne im Besitze einer Goldhandelskonzession zu sein und zu übersetzten Preisen von Max Weiss ungefähr 15 000 Goldstücke zu nominell Fr. 20 und 25 Goldstucke zu nominell 20 Dollar kaufte und diese dem Mitbeschuldigten Max Adler verkaufte, sich als volkswirtschaftlich ungerechtfertiges Zwischenglied in den Handel einschaltete und dabei einen widerrechtlichen Gewinn von Fr. 100 pro 1000 Stück erzielte, und er wird in Anwendung von Art. 1 ff.

Bundesratsbeschluss vom 17- Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht and die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 10 000; 2. zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Fr. 1700.-- Gericht sgebühr; » 17 -- Verfahrenskosten.

8. Die vom Beschuldigten hinterlegten Fr. 600 sind ihm nach Bezahlung von Busse und Kosten freizugeben.

Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil m Rechtskraft erwachst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrucklich auf die Art. 1JO bis 112 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirt schaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

Z ü r i c h und G e n f , den 4. Dezember 1947.

7680

3, kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Vorsitzende: Barde.

861

Urteil.

Das 8. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 29. Okhofstrasse 82 in Basel, nun unbekannten Aufenthalts, erkannt : gegen Art. 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. Oktober 1939 über dio Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensrnitteln), begangen in Basel und Langenthal im Dezember 1942 und Januar 1943 durch a. Entgegennahme von 200 gefälschten Bationierungsausweisen der persönlichen Lebensmittelkarte pro Dezember 1942 im Bezugswort von je 250 g Zucker von Johann Geiser, Abgabe dieser Eationierungsausweise an Fritz Agra zum Zwecke des Verkaufs, Eücknahme der Eationierungsausweise von Agra und Eückgabe an Geiser, b~ Mitwirken bei der durch die Mit beschuldigten Geiser und Willi ausgeführten Fälschung von mindestens 146 Lieferantencoupons für je 100 kg Zucker, indem er Geiser einen von Agra erhaltenen echten Lieferantencoupon im Bezugswert von 100 kg Zucker als Muster übergab und ihn nach erfolgter Benützung durch Geiser und Willi wieder an Agra übergab, c. Entgegennahme von 10 kg gefälschter Lieferantencoupons für je 100 kg Zucker von Geiser, Übergabe dieser Lieferantencoupons an Agra zum Zwecke des Verkaufs, Eücknahme von 9 dieser gefälschten Lieferantencoupons von Agra und Eückgabe derselben an Geiser, d. Kauf von mindestens fünf gefälschten Lieferantencoupons für je 100 kg Zucker von Geiser zum Preise von Fr. 150 pro Lieferantencoupon, e. Entgegennahme von zwei gefälschten Lieferantencoupons für je 100 kg Zucker von Geiser zum Zwecke des Verkaufs und spätere Rückgabe dieser zwei gefälschten Lieferantencoupons an Geiser, /. .Verkauf von 4 gefälschten Lieferantencoupons für je 100 kg Zucker an Alexander Mohr zum Preis von Fr. 250 pro Lieferantencoupon, und er wird in Anwendung von Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 24. Dezember 1941 über die Verschärfung der kriegswirtschaftlichen Strafbestimmungen und deren Anpassung an das schweizerische Strafgesetzbuch, Art. 7, 10, 124--126 und 151 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, in contumaciam verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 700, 2. zur Zahlung des dem unreohtmässig erzielten Vermögensvorteil entsprechenden Betrags von Fr. 400 an den Bund, Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

60

862 8. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von Fr. 140, b. den übrigen Koston von Fr. 227.20.

Der beigobrachte Betrag von Fr. 669.95 ist in erster Linie mit dem sub 2 genannten Betrag von Fr. 400 zu verrechnen, der verbleibende Restbetrag von Fr. 269.95 ist an die Busse anzurechnen.

Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

Gemäss Art. 126 des Bundesratsbeschlusses vom 17, Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege kann der Beurteilte binnen 20 Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem er sichere Kenntnis von dem gegen ihn gefällten Kontumazurteil erhalten hat, beim 8. kriegswirtschaftlichen Strafgericht das Gesuch um Wiedereinsetzung einreichen.

Basel, den 2. Dezember 1947.

7680

S. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Strafmandat.

Überweisung des Generalsekretariats des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Fluh (Solothurn) am 26. April 1947 durch Einfuhr von 8 Banknoten zu fFr. 1000.

Der Richter eröffnet hiemit der Beschuldigten die Verurteilung zu: 1. einer Busse von Fr. 10, 2. den Verfahrenskosten von Fr. 7.50, 8. Freigabe der beschlagnahmten 8 Noten zu fFr. 1000 nach Bezahlung von Busse und Kosten.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen von der Beschuldigten innerhalb der Frist von 10 Tagen beim imterzeichneten Siebter kein Einspruch erhoben wird.

Basel, 2. Dezember 1947.

7680

Der Einzelrictiter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Walter Meyer.

863 Strafmandat.

durch Überweisung des Generalsekretariats dos eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements beim unterzeichneten Einzelrichter beschuldigt der Widerhandlung gegen Art. l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 . über das Verbot der Ein- und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen bei Basel am 27. Februar 1947 durch versuchte Ausfuhr von 4 französischen Banknoten zu fFr. 5000 von der Schweiz nach Frankreich.

Der Eichter eröffnet hiemit dem Beschuldigten die Verurteilung zu 1. einer Busse von Fr. 20, 2. den Verfahrenskosten von Fr. 8, 8. Freigabe der beschlagnahmten 4 Banknoten zu fFr. 5000 nach Bezahlung von Busse und Kosten.

Das vorstehend eröffnete Urteil wird rechtskräftig, wenn dagegen vorn Beschuldigten innerhalb der Frist von 10 Tagen beim unterzeichneten Richter kein Einspruch erhoben wird.

Basel, 2. Dezember 1947.

Der Einzelrichter des 8, kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: 7680

Dr. Walter Meyer.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 21. November 1947 stellt das Generalsekretariat des in Lotzwil, nunmehr im Ausland, mit Strafmandat Nr. 10170 vom 2. Juli 1945 auferlegte Busse von Fr. 20 in 2 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Anträge des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 20 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt, wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 2. Dezember 1947.

Der Einzelrichter 7680

des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes: 0. Peter.

864

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 4. Dezember 1947 stellt das Generalsekretariat des

Aufenthalts, mit Strafmandat Nr. 11396 vom 2. März 1946 auferlegte Busse von restanzlich Fr. 15 in 2 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich Stellung nehmen kann.

Wird innert genannter Frist der Betrag von Fr. 15 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der unterzeichnete Siebter über den "Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Aarau, den 6. Dezember 1947.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

7680

Anklage.

gemäss Art. 266 des Strafgesetzbuches, Beteiligung an einer rechtswidrigen Vereinigung gemäss Art. 275 des Strafgesetzbuches, Widerhandlung gegen Art. l, Abs. l und 2, des Bundesratsbeschlusses vom 5. Dezember 1938/4. August 1942 betreffend Massnahmen gegen staatsgefährliche Umtriebe und zum Schutze der Demokratie bzw. des Bundesratsbeschlusses vom 7. März 1947 betreffend den Abbau von Bestimmungen zum Schutze der verfassungsmässigen Ordnung, politischen Nachrichtendienst gemäss Art. 272 des Strafgesetzbuches, wird dem landesabwesenden Angeklagten gemäss Art. 188 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege mitgeteilt, dass die Anklagekammer des Bundesgerichts mit Beschluss vom 4. Dezember 1947 die Anklage der Bundesanwaltschaft zugelassen hat.

Lausanne, den 4. Dezember 1947.

7680

Für die Anklagekammer des Bundesgerichts, Der Präsident: Couchepin.

865

Öffentliche Vorladung.

nunmehr unbekannten Aufenthaltes, -wird aufgefordert, am Mittwoch, den 17. Dezember 1947, nachmittags 2% Uhr, vor dem 2. kriegswirtschaftlichen Strafgericht, im kantonalen Gerichtsgebäude, Hirschengraben 15, Zürich l, zu erscheinen, um sich gegen den seitens des Generalsekietariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gestellten Antrag betreffend Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Vorschriften zu verteidigen, ansonst auf Grundlage der Akten entschieden würde.

Zürich l, den 3. Dezember 1947.

7680

Der Präsident des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts: Dr. Heusser.

öffentliche Vorladung.

Gemäss Art. 32 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege wird hiemit öffentlich vorgeladen: bekannten Aufenthalts, als Beschuldigte betreffend Umwandlung der ihr durch Urteil des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts Nr. 3783 vom 28. September 1945 auferlegten Busse von Fr. 80 in 3 Tage Haft, auf Dienstag, den 30. Dezember 1947, nachmittags 4% Uhr, in den Strafgerichtssaal Bäumleingasse 8, 1. Stock, in Basel.

Basel, den 5. Dezember 1947.

8. kriegswirtschaftliches 7880

Strafgericht,

Der Präsident: Dr. Walter Meyer.

Notifikation.

angestellter, ledig, bis 27. August 1947 in der kantonalen Strafanstalt Witzwil, nun unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit eröffnet, dass der Einzelrichter des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts am 6. September 1947 folgendes Urteil gefällt hat:

866

Die vom Einzelrichter des 5. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts am 26. Februar 1946 ausgesprochene Busse von Fr. 400 wird für don nichtbezahlten Teil von Fr. 875 in 88 Tage Haft umgewandelt.

Kriegswirtschaftliches Straf appellationsgericht, Der Einzelrichter: Trüeb.

Der Gerichtsschreiber : Zgraggen.

7680

# S T #

Wettbewerb- undStellenausschreibungen, sowie Anzeigen.

Die unterzeichnete Verwaltung hat ein neues Sammelbändchen der Bestimmungen über die

Bundesrechtspflege (Organisationsgesetz, Bundeszivilprozess, Bundesstrafprozess)

herausgegeben.

Das Bändchen (174 Seiten in 8°) enthält: 1. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Organisation der Bundesrechtspflege.

2. Das Bundesgesetz vom 22. November 1850 über das Verfahren bei dem Bundesgerichte in bürgerlichen Eechtsstreitigteiten.

3. Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1984 über die Bundesrechtspflege mit den durch das schweizerische Strafrecht und das Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege getroffenen Abänderungen.

4. Eeglement für das schweizerische Bundesgericht.

Preis des steif broschierten Sammelbändchens Fr. 2.50 (nebst Porto und Nachnahmespesen). Porto für l Exemplar: 15 Eappen.

Postscheckkonto III520 5763

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1947

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Cahier Numero Geschäftsnummer

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11.12.1947

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10 036 076

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