.

^

der Post stattfinden, als dieselben den Bahudienst betreffen. Dagegen unterliegen alle andern Sendungen, so wie namentlich auch die Korrefpondeuzen au und von Privatpersonen, dem Postzwang.

3. Briefe und andere Gegenstände, die nach obigen Vorschriften vom Porto uicht befreit find, und nur durch die Post befördert werdeu können, diirfeu uicht als Amts- oder Dienstsache bezeichnet werden, und können uach allgemeinen Vorschriften der Verifikation unterworfen werdeu.

4. Dieser Beschluß ist den Regierungen der Kantone und den Eisenbahnverwaltungeu, so wie dem Post.. und Baudepartemeut zur Nachachtung.

und Vollziehung mitzutheileu und in die eidg. Gefezfammlung aufzu-

nehmen.

Beru, deu 15. Wiutexmouat 1858.

Dex Bundespräfideut: Dr. Furrer. .

Dex Kanzler der Eidgenossenschaft: schieß.

#ST#

Summarische Uebersicht

.....

der

Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweig im Monat Oktober 1^7 und im Monat Oktober 1^8.

E i n s n h r.

Oktober ..t.^.^7.

Die Gesammteinfuhr

dieser Monate betxug .

.1^7. ^,^3l S ük V .h iSchmalvieh ^^. ^7,^^^ Vieh, wovon Großvieh .

..R..ihlsteine, Akergeräthe, Oekonomiefnhrwerke und

Gefährte

.

.

.

. Werth:

Koke, Torf, Braunkohle, Steinkohlen Kalk und G.,ps, gebrannt und gemahlen

.

.

l .^ .^ ^ .

Stük...

Stüke.

1^,849.

8,414.

18,820 8,762

Fr.

56,203.

.l...^. ^ , ^^ l Z u g t h i e r l aste u , wovon die haupt-

1....^. 3.^4..^ sächlichsten sind: Breun-, Bau- und gemeines Nuzholz

Oktober

Fr.

80,786

.

Zugthierlasten.

9,715. ^7,314

.

.

4,717.

1,701.

7,303 1,808

^55 ....^t^ber .

I .

^ .

.^7. .....34,7101 Zentner verschiedener Waareu, 1...^. ^,334j wovon..

Amlung

.

.

.

.

.

.

Apotheterwaaren .

.

.

.

..^ Baumwolle, rohe .

.

.

.

.

Baumwollengarn und Zwirn aller Art Baumwollenwaaren aller A x t .

.

.

Bettfedern .

.

.

.

.

Branntwein und Weingeist in Fässern Butter und genießbares Schweineschmalz Bücher und Musikalieu .

.

.

.

Eichorienkaffee .

.

.

.

.

Eich^.rienwurzeln .

.

.

.

.

Droguexien, Gewürz^ und Farbwaareu Eisen, gezogenes, gewalztes, Eisenblech und .

Drath

.

.

.

.

.

.

Eifen, rohes, und Eisen zum Maschinen- uud

Schiffsbau

.

.

.

.

.

Eisenguß. grober uud unverarbeiteter .

Eisen- und Stahlwaaxen und Ouineaillerieu, gemeine und feine .

Essig

.

.

.

.

.

.

.

Farbhölzer iu ganzem und in verkleinertem Zulande

.

.

.

.

.

Farbenerden, .ungereinigte, Bolus uud rohe Kreide .

.

.

.

.

.

Flachs, Hanf und Werg .

.

.

Getraide und Hülsenfrüchte

Zentner.

2,098.

4,803.

20,968.

35^.

4,866.

557.

5,402.

1,909.

.

6^6.

3,610.

.^,044.

4,167.

9,814.

l 0,383.

4,164.

..^tober I .

.

^ .

Zentner.

2,229 .^,315 l 9, 604 462 3,15.^ 806 6,031 1,905 795 3,433 1,075 4,356 12,765 12,681 4,332

5,290 4,938.

239 144.

3,076.

6,378 353 578.

972 868.

177,979. 162,798

wovon .^ .

.

.

.

.

^ 7 .

Korn .

Roggen .

Hafer .

Gerste .

Mais .

Bohnen .

Erbsen .

Nichtbenannte Sorten .

Zentner.

.11. Cartai.

.

.

l.

.

^.

Zentner.

Oktober.

. 1.^5,705. 1.^0,030 . 3,394. 3,333 . 1,174. 14,469 . 11,145. 10,87l . 13,123. 11,695 .

438. 553 .

283. 578 .

996.

1,269

Glaswaareu aller A....

.

.

Holzwaareu und Möbelu aller Art

.

.

2,749.

1,243.

3,010 1,630

556 ^ ...toder

^tobe...

.IS.^7.

..i^^.^.

Zentner.

Kaffee und Kaffeesuxxogate Käse .

. ^ .

Krapp und Krappwurzelu Leder

.

.

.

.

.

.

.

Lederwaaren .

.

.

.

.

.

Leinenb^nd, Leinwand und Zwilch Leinengarn, Flachsgaxn, Faden, Strike und Schnüre .

.

.

.

.

Maschinen und Maschiuenbestaudtheile Mehl

.

.

.

.

.

.

.

Metalle, rohe (außer dem Eisen), als.. Blei, Erz, Kupfer, Messing, Stahl, Zink und Zinn

.

.

.

.

.

.

.

Mineralwasser .

.

.

.

Oel, gemeines, zu industriellen Zweken Oel, genießbares .

.

.

.

.

Papier und Pappendekel aller Art Reis

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Sämereien

.

.

.

.

.

.

Salz

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Seide und Floretfeide, roh und gesponnen .

Seidenabsälle .

.

.

.

.

Seidene und halbseidene Stoffe und Fabrikate Seife

.

Südf...iich.^

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Tabakblatts .

Tabak, fab^izirter .

.

Talg und andere Fettwaaren Töpferwaren, feine .

.

.

Töpferwaren, gemeine .

.

Wein i n Fässer^ .

.

.

.

Weine, Liqueurs u. .^gl., in Flaschen Wolle, rohe .

.

.

.

.

.

Wollengarn .

.

.

.

.

.Wolleuwaa.eu aller A r t .

.

.

.

.

.

.^ukex

.

.

.

.

.

.

.

.

.

Zentner.

8,263.

198.

4,3I1.

.)61.

623.

84I.

^4,162 257 ..^,319 1,225 643 821

1,177.

4,773.

14,432.

7,190 15,178

1,8.^4.

274.

19,875.

6t7.

508.

6,26^.

3, l 19.

1,830 688 17,582 700 615 6,242 1,674 23,097

29,764.

1,306.

2,177.

.l^.

1,577

2,628 1,595 215

3,184.

1,040.

^,759.

1,272.

916.

748.

980.

65,.^17.

493.

1,344.

53.^.

2,931.

^4,272.

4,231 1,358 .^403 1,779 569 940 748 61,167 533 1,328 492 2,82^ 24,87..)

Stüke.

Stüke.

4,52^.

19,2^3.

3,781 18,6^5

A n ... s .^ l.^ .....

Die Gesammtausfu.^r dieser M^ate betrug .

l .

.

.

.

.

.

^ .

.

.

.

^ .

.

^ .

I

,....^ .. ..

^. ..

iS^m^ivieh

1^^

^,^^ ^^^ ^^^ ^^^ ^r^^^

.

557 ...^te.i.er .

l .

^ .

t .

Fr.

.

.

..

.

^ .^ .

Fr.

403,213. 435,5^8

Holz, gesägtes und rohes, und Holzkohlen, für ........57.

.^..toder

7,7^.. l Zngthiexlasten, wovon die haupt-

.l^. ^,778l Eisenerz

sächlichsten find..

.

.

.

Zugthierlasten.

.

.

859.

300.

1,125.

.

G.^ps, roh, gebrannt oder gemahlen .

Kalk, Ziegel, Baksteine u. dgl.

1857. .^,785 l Zentner verschiedener Waaren, wo..l^. .^,1^3 j von:

Abfälle v o n Thieren

.

.

.

Zentner.

.

Baumrinde u n d Gerbexloh .

.

.

Baumwolle, rohe .

.

.

.

.

.Baumwollengarn und Zwirn Baumwolleuwaaren .

.

.

.

Branntwein und Weingeist .

.

Butter .

.

.

.

Bücher u n d Musikalien .

.

.

.

Droguerien, Gewürze und chemische Produkte Eisen und Stahl, roh Eisen, gezogenes, gewalztes, Eisenblech^und Drath

.

.

.

.

.

.

Eisen- und Stahlwaaren und Eisenguß Farbhöl.^er .

.

.

.

.

.

Felle u n d Häute, rohe .

.

.

.

Floretseide ^ Getraide und Hülsensrüchte .

Holzwaaren u n d Möbelu .

.

.

.

Kaffee

.

.

.

.

.

Käse

.

.

.

.

.

Kleien

.

Knochen

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.Krapp und Krappwurzeln Leder

.

.

.

Lederwaaren .

.

.

.

.

.

Leinenwaaren .

.

.

.

.

Lumpen u n d Makulatur .

.

.

.

Maschinen .

.

..

..

Mehl

.

.

.

.

.

Obst, gedörrtes

.

.

.

.

.

.

.

Obstwein

.

.

.

.

.

.

.

.

Oele aller Art

.

.

.

.Reis

.

.

.

.

.

326.

1,088.

35l.

1,496.

11,270.

95.

234.

417.

514.

1,523.

767 142 965 Zentner.

366 794 1,550 1,936 10,379 233 151 275 51^

1,20t

319 747.

950. 1,1^ 634 465.

2,508. 2,6^ 411 311.

2,885. 2, t 37 890. I,579 28^ 97.

16,304. 12,^64 693. 1,099 631. 1,167 897 1,031.

640 663.

12 l 2.

42 21.

43^ 912.

6,933. 5,556 355 544.

125.

79 140.

724 311.

4.^ 84.

.

.

.

^

^

.^tober .

.

^ 7 .

Sämereien

.

.

.

.

.

Schneken

.

.

.

.

.

...^^i^^ ^.^^.^^^

..^

.

.

.

Seidenabfälle .

.^

.

^

.

^ ..^

.

.

.

.

.

.

.^

.

Seidene und halbseidene Waareu Steingut

.

.

.

.

.

Strohhüte

.

.

.

.

.

Tabak, fabxizirter Uhren aller Axt

.

.

.

.

Wein

.

.

Tabakblätter .

.

.

.

Weinstein .

.

Wermuthgeist .

Wolle, xohe .

.

Wollengarn .

. ^ Wollene und halbwollene

.

.

.

.

.

.

.

.

Waaren

.

.

.

.

Zuker

.

.

.

.

.

.

.

.

..^tober .

I .

.

^ .

Zentner.

Zentner.

86.

19.

330.

557.

1,500.

306.

193.

281

. 112.

170.

^82.

276.

545.

875.

4.

379.

77.

360 .....44 1,910 301 242 94 143 188 674 170 487 1,189 5 176 41

Durchfuhr.

Die Gesammtdurchfuhx dieser Monate betrug .

Stüke.

.l .....^7. 4 , 8 ...3 1 S tü ke Vieh auf Strekeul Schmalvieh .....,630.

.l.^8.

1.^7.

.^^8.

7,.^j unter 8 Stunden, wovonjGroßvieh 2,233.

.....3.^1 Stüke Vieh aus langet Schmalvieh -^. Streken über 8 Stnn-..

.^3^ den, wovon .

.^Großvieh 232.

Holz. g^säg^s, ro^s 1iud .gemeiues Flößholz, fiir

Fr.

38,425.

Stüke.

3^,789 3,766

236 Fr.

39,198

Zugthierlasten.

.Bretter, Kalk u. a. m.

.

.

. . .

.....^7. 3 ^ , 30 4 1 Z e n t n e x verschiedener Waareu, ...^8. 43,^3j wovon..

auf Stxekeu bis 8 Stunden ^ der Streke zwifchen Basel und Schasshauseu .

., S^txeken über 8 Stunden

732.

23,343.

248.

11,7l3.

1,143

27,I80 5 16,438.

5.^

Concession an die

schweizerische Eentralbahn .- Gesellschaft für eine Verbindung..^ bahn mit der französischen ..^..stbahn. ^

(Vom 20. Oetober 1858.)

W i x B i i r g e x m e i f i e r u u d R a t h d e s Kanton.^ B asel-Stadt, ^hiezu durch Beschluß des Großen Raths vom 18. Oetvbex 18.^8 .er..

mächtigt, ertheilen der schweizerischen Eentralbahn-Gesellschaft , welche ihren Sitz in Basel hat, die E o n e e s s i o n zur Erbauung und zum Betriebe .einer Verbindungsbahn zwischen dem Bahnhofe der schweizerischen Eeutralbahn in Bafel und der auf Baselstädtischem Gebiete ausmündenden sxanzösischen Ostbahu, unter nachfolgenden Bedingungen..

Art. 1. Die Gesellschaft verpflichtet fich, eine westwärts von dem definitiven Bahnhofe der schweizerischen Eentralbahn in Basel ausgehende Eisenbahn zu bauen, welche, das Birfigthal überschreitend, auf Baslerischem Boden unweit der französischen Grenze in die von St. Louis her.kommende französische Ostbahn einmündet. Ueber ^ie Einwilligung der französischen Ostbahn zu dieser Einmündung ist eine Erklärung derselben durch die Eentralbahn- Gesellschaft der Regierung von Basel -Stadt ein-

zugeben.

Art 2. Die Gesellschast verpflichtet sich, die Verbindungsbahn zwei.spurig und nach den besten Regeln der Kunst herzustellen, und bei der Aulage derselben auf die durch sie zu kreuzenden Straßen und Wege, die

.Bedürfnisse des Lokal ^ Verkehrs und der polizeilichen Sicherheit gehörige

Rücksicht zu nehmen.

Die Studien ^ für die Bahn werden gemeinschaftlich durch Techniker ^er Regierung. und der Eentralbahn vorgenommen.

Die Pläne sind mit einer erläuternden, umständliehen Beschreibung der Regierung vorzulegen, welche berechtigt ist, maßgebende Bemerkungen darüber zu machen und Modifikationen zu verlangen. Die Expropriation kann erst begonnen werden, wenn die Situationspläne, die Erd- und Bauarbeiten erst , wenn alle Pläne von der Regierung genehmigt se.^n werden.

560 Nachherige Abweichungen von diesen Plänen find nur nach neuerdings .eingeholter Genehmigung der Regierung gestattet.

Art. 3. Die Gesellschaft verpflichtet fich, diese Bahn binnen zwei Jahren , vom Datum der Genehmigung der Eoneesfion durch die BundesBehörde an gerechnet, herzustellen und dem Verkehr zu übergeben..

Art. 4. Die Dauer der gegenwärtigen Eoneession ist auf dieselbe .Zeit festgesetzt, wie diejenige der Eentralbahnlinie vom Bahnhofe bis zur Birs auf Baselstädtischem Gebiete, in dem Sinne, daß mit dem Erlöscheu der Letztern, also mit dem 1. Mai 1957, auch die erstere erlöschen soll.

...^enn nach Ablauf dieser Zeitdauer weder die Bundesbehörde, noch die Kantonsregiexu.rg von dem ihr zustehenden Ankaufsrechte Gebrauch gemacht haben, so wird die Eoneesfion in Folge einer zu treffenden Uebereinkunft den dannzumaligen Verhältnissen gemäß erneuert werden.

Art. 5. Die Bestimmungen, betreffend den Bodenerwerb (Expropriation), den Bau selbst und die dabei zu beobachtenden Grundsätze, die Einfriedung der Bahn , die Beaufsichtigung des Baues , die Vermarkung und Dokumentirung der Bahn und der Unterhalt derselben , wie solche in den Artikeln 2, 5, 11, 12, 15, I6 und 17 der Eoneefsion vom l0. November 1852 festgestellt find, treten auch für die Verbindungsbahn iu Kraft.

Art. 6. Da wo in Folge des Baues der Eisenbahn Uebergänge, Durchgänge und Wasserdurchlässe gebaut und überhaupt Veränderungen an Straßen, Wegen, Brüten, Stegen, Flüssen, Kanälen oder Bächen, Abzugsgräben , Wasser- , Brunnen- oder Gasleitungen erforderlich werden, sollen alle Unkosten der Gesellschaft zufallen, so daß den Eigenthümern.

oder sonstigen mit dem Unterhalt belasteten Personen weder ein Schaden, noch eine größere Last als die bisher getragene aus jenen Veränderungen erwachsen kann.

Ueber die Notwendigkeit und Ausdehnung solcher Bauten entscheidet im Falle des Widerspruchs die Regierung ohne Weitersziehung.

Art. 7. Sollten nach Erbauung der Bahn öffentliche Straßen, Wege, Kanäle, Wasser-, Brunnen- oder Gasleitungen, oder andere Werke irgend welcher Art von Staats- oder Gemeinde wegen angelegt werden, welche die Bahn durchkreuzen müssen , so hat die Gesellschaft nicht nux keine Entschädigung zu fordern für die Ueberschreitung ihres Eigenthums,.

sondern alle die Kosten allein zu tragen, welche aus der hiedurch nothwendig gewordenen Errichtung von neuen Bahnwartshäusern und Anfiellung von Bahnwärtern erwachsen sollten.

Art. 8. Für den Betrieb der Bahn gelten die Bestimmungen der

Artikel .^, 18, 19, 20, 21, 22, ^3, ..^4, ^5 und 26 der Eoneesfiou vom ...0. November 185......

Art. 9.

Jn Bezug auf die Ansprüche und Rechte des Staates,

^betreffend die Bahngefetzgebung, die polizeiliche Oberaufsicht, Abgaben,.

.die Unterordnung der Gesellschaft überhaupt unter die hiesigen Gesetze u. s.w.,

561.

so wie in Bezug auf Erledigung von Streitigkeiten, find die Art. ...., 30,.

31, 3...., 33, 34, 38, 42 und 43 der Eoneefsion vom 10. November 185^ als maaßgebend anzusehen.

Art. 10. Das Direktorium der Eentralbahn wird auf Verlange^ der Regierung andern schweizerischen oder ausländischen Bahnen , welche bei ^ihr um die Eoneefsion ihrer Bahn^Einmündung auf dem linken Rheinuser des Basel ^Städtischen Gebietes eingekommen find, die Mitbenutzung^ des Bahnhofs und einzelner Bestandtheile der Bahn gestatten, und zwax unter folgenden Bedingungen: a. Daß der Eentralbahn ein entsprechender Theil des Anlagekapitals de.^ Bahnhofes und der betreffenden einzelnen Bestandtheile der Bahn, oder^ eine entsprechende Verzinsung desselben je nach ihrer Wahl vergüte^ werde.

Da jedoch laut Eingabe vom 9. Deeember 1856 bei der vorzunehmenden Expropriation für das Bahnhof-Areal die Verwaltung der Eentralbahn auf das Bedürfen Rücksicht zu nehmen hat, welches sich bei eine.^ Verlegung des Bahnhofs der französischen Ostbahn in dieses Areal ergeben

würde, so erklärt sich dieselbe bereitwillig, zu käuflicher Abtretung an die

Ostbahn des betreffenden Theiles des Bahnhof^ Areals in dem Fall di^ Hand zu bieten, als eine Vereinbarung in diesem Sinne zwischen dex^ Regierung und der Ostbahu stattfände.

b. Daß diese Mitbenützung ohne Erweiterung des Bahnhof^Areals stattfinden kann, oder daß, wenn eine solche erforderlich und ausführbar^ wäre , der Eentralbahn eine hinreichende Entschädigung dafür zu Theil würde.

c. Daß die Administration des Bahnhofs in der Hand der Eentralbahu bleibe, und die einmündende Gesellschaft an die Kosten auf verhältnißmäßige Weise beizutragen habe.

d. Daß die Festsetzung der Fahrten der Eentralbahn aus keine Weis^

beeinträchtigt werde.

Sollten die Anschluß^ und Mitbenützungsbedingungen zwischen de.^

Eentralbahn und der einmündenden Bahnverwaltung nicht auf gütlichen^ Wege vereinbart werden können , so fällt die Entscheidung über die streitigen Punkte der Regierung von Bafel- Stadt anheim, wobei die obigem Punkte die Grundlage zu bilden haben.

Art. 11. Für die Verpflichtungen ^der Gesellschaft gegen den Bund

in Bezug auf das Postwesen, die Beförderung von Militär oder Kriegsrnaterial durch die Eisenbahn, Erstellung von Telegraphen, Anschluß andere^ Eisenbahnunternehmungen, Eonresfionsgebühr, die Einheit in technischer .Beziehung im schweizerischen Eisenbahnwesen u. s/w., sowie hinwieder ihre Berechtigung auf zollfreie Einfuhr von Eisenbahnmaterial ..e. ist di^ Bundesgesetzgebung maaßgebend.

Art. 1 ...... Für das Rückkaufsrecht dieser Bahn zu Gunsten de.^ Bundes, fowie des Kantons, kommen die Art. 39, 40 und 41 der Eon-^ cession von 1852 in Anwendung, und zwax treten die Rückkaufsperiode^

^62 gleichzeitig mit denjeuigeu ein, ^ixte Bahnstrecke ergeben.

welche fich für die im Jahr I852 eouze-

Art. 13. Die schweizerische Eentralbahngesellschaft wird ermächtigt,

den Betrieh dieser Verbindungsbahn an die französische Ostbahn zu überfragen, und zwar unter folgenden Bedingungen:.

a. Die zwischen diesen beideu Gesellschaften in Bezug auf die Verpaß tuug der Bahn geschlossenen und ferners zu schließenden Verträge uud Verabredungen unterliegen, so weit sie allgemeine Jnteresseu und Verkehrs -Verhältnisse und xeglementaxische Bestimmungen über deu Transport von Personen und Gütern betreffen , der Genehmigung der Regierung.

^. Die französische Ostbahugesellschaft hat der Regierung von BaselStadt die Erklärung zu geben, daß bei der Pachtübernahme dieser Verbindungsbahn die Verpflichtungen , welche fie durch das Pflichtenhest vom 9. Juni l 843 in Bezug auf deu gehörigem Betrieb der ihr damals eonzedirten Station uud Bahnlinie übernommen hat, iu voller Kraft bleiben , und daß namentlich für die aus dem dermaligen Vahnhofe zu St. Johann von Basel nach Frankreich gehenden, oder aus Frankreich nach dem St. Johann..Bahnhofe zu Basel bestimmten Personen und Waaren durch ^deu einzuführenden doppelten Dienst weder Mehrkosten, noch Verspätung, noch irgendwelche andere Nachtheile erwachsen dürfen.

^. Die französische Ostbahngesellschaft darf für den Transport auf dieser Verbindungsbahn keine höheru Taxen erheben , als fie in ihren allgemeinen Tarifen festsetzt. Sie verpflichtet sich überdieß, die internationale Verbindung, welche durch diese Bahn vermittelt wird, alle Ausnahmsbegünstigungen genießen zu lassen , welche fie sich bewogen finden könnte, andern damit konkurrirenden Linien einzuräumen. Auch darf fie in ihrem Tarife für die Verbindungsbahn Niemand einen Vortheil gestatten., der nicht unter denselben Umständen jedem Andern ebenfalls eingeräumt würde.

^. Die Gesellschaft hat der hiesigen Regierung monatlich oder zu andern periodischen Zeiten , welche die letztere bestimmen wird , umständliche Auszüge aus ihren Büchern über den gesam.nten Transitverkehr der Verbindungsbahn einzureichen.

^. Jm Uebrigen bleiben für den Betrieb der Verbindungsbahn alle Bedingungen der Eoneession und des Pflichtenhests von 1843, welche sieh auf richterliche und administrative Verhältnisse beziehen, soseru sie nicht durch gegenwärtige Eoneession modifizirt worden find, gegenüber der französischen Ostbahngesellfchaft in voller Kraft.

..k. Dem Kanton Basel -Stadt bleibt auch die Eentralbahn-
Gesellschaft für genaue Einhaltung sämmtlicher Eoneessionsbedingungen , uamentlich auch der auf den Betrieb und Unterhalt der Bahn bezüglichen haftbar und verantwortlich, immerhin unter Regreß an die sranzö-

fische Ostbahngesellschaft.

.

^

Art. 14.. Ohne Genehmigung der Regierung vou Basel-Stadt darf diese Eoneesfiou, resp. Verbindungsbahn, von der Gesellschaft der schweizerifchen Eentralbahu nicht abgetreten, übertragen oder verkauft werden.

Basel, deu ..^0. Oetobe... 1858.

Bürgermeister und Rath des Kantons Basel-Stadt.

Der Amtsbürgermeister:

Sarafin.

Der Staatsschreiber:.

^ ^

c. Felber.

#ST#

Bundesrathsbeschluß, betreffend

.eine Verbindungsbahn mit der französischen Ostbahn bei Basel.

(Vom 10. Wintermonat 1858.)

Der schweizerische Bundesrath, nach Einsicht der Konzession des Kantons Basel-Stadt au die GesellSchaft der schweizerischen Zentralbahn für eine . Verbindungsbahn der Zeu...xalbahn mit der französischen Ostbahn bei Basel, d. d. 20. Oktober 1858^ in Anwendung des Bundesgefezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen, vom 28. Heumonat 18.^2, und des Bundesbeschlusses vom

^27. Heumonat 1858,

beschließt: Es wird dieser Konzession unter nachstehenden Bedingungen die Ge.uehmigung des Bundes ertheilt.

Art. I.

Für die Beziehungen der hie... konzedirten Bahn zur Postverwaltung sind vor Allem die Bestimmungen des Art. 8 , Lemma 1 und .^ des Bundesgesezes über den Bau und Betrieb von Eisenbahnen maßgebend.

Jn Erledigung von Lemma 3 des nämlichen Gesezartikels wird bestimmt, daß auf die vorliegende Konzession zudem noch diejenigen Vorbehalte ihre Anwendung finden sollen, welche im Paragraph 28 der baselstädtischen Konzession vom 21. Juni 1843^) für die Eisenbahn von St..

^) Die abgedachte .Konzession wird in nächster Nummer erseheinen.

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Summarische Uebersicht der Ein-, Aus- und Durchfuhr in der Schweiz im Monat Oktober 1857 und im Monat Oktober 1858.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1858

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

54

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1858

Date Data Seite

554-563

Page Pagina Ref. No

10 002 614

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