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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe.

(Vom 20. November 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten, des Verbandes schweizerischer Rolladenfabriken, des Schweizerischen Metall- und Uhrenarbeiterverbandes, des Christlichen Metallarbeiterverbandes der Schweiz, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter und des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, auf Allgemeinverbindlicherklärung der zwischen den genannten Verbänden abgeschlossenen Vereinbarung über die Gewährung von Lohnzulagen im schweizerischen Schlosser, und Eisenbaugewerbe, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/80. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst:

Art. 1.

1

Der Bundesratsbeschlus gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf alle Schlossereibetriebe, Eisenkonstruktionswerkstätten sowie Kolladen- und Storenbaubetriebe, Insbesondere fallen auch darunter: Schlosserei-Mechanische-Werkstätten, SchlossereiInstallations-Werkstätten, Schlosserei-Eisenbau, Bau- und Kunstschlosserei-Werkstätten, kunstgewerbliche Werkstätten für Metall-

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bearbeitung, Kassenschrank- und Tresorbaufirmen (ohne Fabriken), Eisenwaren- und Beschlägewerkstätten (ohne Fabriken).

Ausgenommen sind Betriebe, die einem zwischen Verbänden abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, sowie industrielle Konstruktionswerkstätten, welche die Teuenmgs- und Kinderzulagen bereits nach den Normen des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinenund Metallindustrieller ausrichten.

3 Er erstreckt sich auf alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Angestellten und der Lehrlinge.

* Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten,

Art. 2.

Von der Vereinbarung vom 5. Juli 1943/18. Juni 1947 über die Gewährung verschiedener Lohnzulagen im schweizerischen Schlosserund Eisenbaugewerbe werden folgende Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt: 1 Allen Arbeitern wird eine Grundzulage von 75 Rp. pro Arbeits- i Grund stunde2 ausgerichtet, die der Arbeitgeber direkt an die Arbeiter ausbezahlt. ' zuiaee Diese Grundzulage ist grundsätzlich auf den am 1. September 1939 bezahlten Grundlöhnen zu entrichten, wobei generelle Lohnerhöhungen, die mit Bezug auf die Verteuerung der Lebenshaltung erfolgten, mit der Teuerungszulage verrechnet werden können.

1 Die Arbeitgeber haben einen weitem Betrag von 5 Rappen pro z KinderArbeiter und Arbeitsstunde gemäss dem einschlägigen Kassenreglement " zulaze entweder an die in Ziff. 4 umschriebene Ausgleichskasse oder direkt " an ihre anspruchsberechtigten Arbeiter zu entrichten.

2 Dieser Sonderbeitrag dient zur Ausrichtung einer Kinderzulage von 5 Rappen pro Arbeitsstunde, und Kind unter 18 Jahren an alle verheirateten und verwitweten Arbeiter.

1 Die Arbeitgeber haben ferner einen Betrag von 2 Rappen pro 3. HaushaiArbeiter und Arbeitsstunde entweder an die Ausgleichskasse oder direkt tungszulage an ihre anspruchsberechtigten Arbeiter zu entrichten.

2 Anspruch auf eine Haushaltungszulage vou 2 Rappen pro Arbeitsstunde hat jeder einen eigenen Haushalt (mitEhefrau oder Kindern) führende, verheiratete, verwitwete, geschiedene oder getrennt lebende Arbeiter.

1 Zum Zweck, die vereinnahm teil Arbeitgeberprämien mit den 4. Ausgleichsausbezahlten Kinder- und Haushaltungszulagen zu verrechnen, ist eine kasse Ausgleichskasse geschaffen, die vom Verband schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten verwaltet wird. Sie untersteht der Aufsicht einer paritätischen Kommission, die aus Vertretern der vertragschliessenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände ögebüdet wird. 2 Die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffenen Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse je auf Ende eines Kalendervierteljahres eine Abrechnung einzureichen, umfassend die Arbeitgeberprämien (Ziff 2 Abs. l, und Ziff. 3, Abs. 1) und die direkt ausbezahlten Kinder- und

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Haushaltungszulagen (Ziff. 2, Abs. 2, und Ziff. 3, Abs. 2). Allfällige Überschüsse sind an die Ausgleichskasse abzuliefern, die ihrerseits Ausfälle zu decken hat.

3 Die Ausgleichskasse ist verantwortlich für die richtige Auszahlung der Kinder- und Haushaltungszulagen. Ihr steht das Recht zur Überwachung und Kontrolle der direkten Zulagenausrichtung durch den Arbeitgeber zu sowie zur Ausfällung von Bussen bis zum Höchstbetrag von Fr. 50. -- im Einzelfalle und das Recht zur selbständigen Veranlagung säumiger, der Ausgleichskasse unterstellter Firmen.

Art. 8.

1

Die Ausgleichskasse hat über ihre Einnahmen und Ausgaben und über das Rechnungsverhältnis der Kasse zu jedem einzelnen ihr angeschlossenen Arbeitgeber gesondert Buch m führen.

2 Dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ist alljährlich die Jahresrechnung und der Jahresbericht der Ausgleichskasse vorzulegen. Die Organe des Departements haben überdies das Recht periodisch von den Rechungsbüchern der Ausgleichskasse an Ort und Stelle Einsicht zu nehmen.

3 Dem Departement steht das Hecht zu, zur Wahrung der Interessen der Nichtmitglieder der vertragschliessendne Verbände jederzeit, insbesondere auch im Falle der Liquidation der Ausgleichskasse, gegenüber dieser die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Etwaige Überschüsse, die sich, nach Abzug der Verwaltungsspesen der Ausgleichskasse, aus Beiträgen für in den vertragschliessenden Verbänden nicht organisierte Arbeitnehmer ergeben, sollen in einem späteren Zeitpunkt diesen zugute kommen: 4 Von der gegenwärtigen Fassung des Réglementes der Ausgleichskasse wird in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen. Während der Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit darf es nur mit Gutheissung des Departements abgeändert oder in irgendeiner Weise erweitert werden, 5 Sofern regionale Zweigstellen der Ausgleichskasse errichtet werden, bedarf es für die Angliederung der Nichtverbandsmitglieder an diese Zweigstellen der Zustimmung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

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: Art. 4.

Die Bundesratsbeschlüsse vom 19. Februar 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Teuerungszulagen im Schlosser- und -Eisenbaugewerbe und vom 23. September 1946 betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer weiteren Teuerungszulage im Schlosser- und Eisenbaugewerbe werden durch den vorliegenden Beschluss ausser Kraft gesetzt.

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Art. 5, Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1948.

Bern, den 20. November 1947.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung von Lohnzulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe. (Vom 20. November 1947.)

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27.11.1947

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