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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Postulat betreffend den Familiennamen der als Schweizerinnen wiedereingebürgerten Frauen.

(Vom 12. Dezember 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

In der Herhstsession 1945 bat der Nationalrat ein von Herrn Leupin und 12 Mitunterzeichnern eingereichtes Postulat erheblich erklärt, das folgendermassen lautet: «Vom Bundesrat werden gemäss Art. 10, lit. b, des BG vom 25. Juni 1903 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, nach Anhörung des Heimatkantons, zahlreiche Witwen, welche durch ihre Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren hatten, zwangsweise und unentgeltlich in ihr früheres Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht aufgenommen, sofern sie binnen 10 Jahren nach Auflösung der Ehe ihre Wiedereinbürgerung verlangen. Mit der Mutter werden jeweilen auch die nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören, noch minderjährigen oder bevormundeten Kinder aufgenommen.

Nach der geübten Praxis behalten aber die Wiedereingebürgerten ihren ausländischen Namen. Dadurch werden den Bürgergemeinden neue, oft fremdländisch klingende Bürgersnamen aufgezwungen, wodurch besonders die kleinen Bürgergemeinden, die ihre Eigenart bis heute noch unverfälscht zu erhalten vermochten, in heimatschutzwidriger Weise getroffen werden.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Frage zu prüfen, ob und wie den Bürgergemeinden das Recht eingeräumt werden kann und soll, die Witwen mit ihren Kindern zu verpflichten, den früheren Mädchennamen der Witwe zu tragen.» Es ist nicht verwunderlich, dass in einer Zeit, wo die Behörden auf verschiedenen Gebieten gegen die Gefahr einer gewissen Überfremdung anzukämpfen haben, das Postulat Leupin eine solche Erscheinung im Gebiete des Namenrechts aufgegriffen hat. Auch von anderen Seiten her sind ähnliche Stimmen laut geworden, um darauf aufmerksam zu machen, dass unsere Zivilstandsregister (Familien- und Bürgerregister) von fremdklingenden Namen durchsetzt sind und es immer mehr werden. Namentlich die kleineren Gemeinden sind es, wie das Postulat erwähnt, die im Bestreben der Erhaltung schweizerischer Eigenart gegen die Fremdlinge in unserem Namensrepertorium Stellung nehmen.

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Die häufige Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen hat in der Tat unsere Familienregister und Geschlechterbücher um eine stattliche Anzahl fremdländischer und zuweilen für uns schwer auszusprechender Namen bereichert, die weder als eine Zierde dieser Eegister zu betrachten, noch für ihre Trägerinnen selbst angenehm sind, wenn diese doch das Schweizerbürgerrecht "wieder erworben haben und in unserer Mitte leben. Man nimmt an solchenNamen leicht Anstoss. Auch für die mit der Mutter eingebürgerten Kinder können sie sehr unerwünscht sein, vorausgesetzt wenigstens, dass diese Kinder im Lande bleiben, in schweizerischer Umgebung aufwachsen und so trotz des ausländischen Vaters innerlich Schweizer werden. Die Kritik hat insbesondere seit Erscheinen des Familiennamenbuches der Schweiz im Jahre 1940 eingesetzt.

Sie ist auch in der Presse laut geworden und hat die Behörden der Kantone und des Bundes schon beschäftigt. So wurde im Jahre 1944 im bernischen Grossen Eat ein bezügliches Postulat gestellt; andererseits sind unserem Amt für den Zivilstandsdienst mehrfach Gesuche um Namensänderung bekannt geworden, die auf diese Ursache zurückzuführen waren, und es hat wiederholt dahinzielende Anfragen ÄU beantworten.

Eechtlich ist die Namensführung ein Bestandteil der Persönlichkeitsrechte und als solcher vom Privatrecht geordnet und geschützt (Art. 11 ff. ZGB).

Im Streitfall haben die Gerichte über die Berechtigung zur Führung eines bestimmten Namens zu erkennen (Art. 29 ZGB). Dazu kommt die Möglichkeit der Bewilligung einer Namensänderung auf administrativem Wege durch die Eegierung des Heimatkantons (Art. 30 2GB). Die unlösbare Verknüpfung des Namens mit der Person des Trägers wirkt sich auch auf dem Gebiet des internationalen Privatrechts aus. Nach der hierüber in der Schweiz herrschenden, insbesondere auch durch das Bundesgericht gestützten Auffassung bestimmt sich der Name für die Ausländer in der Schweiz nach dem Heimatrecht.

Dies gilt insbesondere auch für die ehemaligen Schweizerinnen, deren Ehe mit einem Ausländer durch Scheidung oder durch Tod des Mannes aufgelöst worden ist, wogegen der Wechsel der Nationalität durch Wiedereinbürgerung an sich keine Änderung dieses Namens zur Folge hat (vgl. Art. 8 des Bundesgesetzes von 1891 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen
und Aufenthalter; dazu Beck im Gmür'schen Kommentar zum ZGB, Bd. V, 2. Teil, S. 466 f., N. 226--281). Diese schweizerische Auffassung stimmt mit dein im internationalen Privatrecht allgemein anerkannten Grundsatz überein, wonach der Name dem Personalstatut und damit dein Heimatrecht des Trägers folgt, für die ehemalige Schweizerin also dem Eecht des Staates, dessen Angehörige sie durcli die Heirat mit einem Ausländer geworden ist. (Vgl. v. Bar, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bd. l, S. 290; Frankenstein, Internationales Priyatrecht, Bd. I, S. 898, 896; Lewäld, Deutsches internationales Privatrecht, S. 119.)

Obwohl das Postulat Leupin von dem Gedanken ausgeht, es sei den Gemeinden das Eecht einzuräumen, den Namen der wiedereingebürgerten Witwe zu bestimmen, sind doch offensichtlich auch die Kantone an der Frage inter-

901 essiert. Unser Justiz- und Polizeidepartement hielt es deshalb für geboten, sowohl der jährlichen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren als derjenigen der Vertreter der Aufsichtsbehörden für den Zivilstandsdienst die Angelegenheit vorzulegen. An beiden Orten ergab sich eine Auffassung, die sich mit der unsern deckt. Die Lösung, die wir Ihnen im gegenwärtigen Bericht vorschlagen, wird demnach auch von den zuständigen kantonalen Behörden befürwortet.

Sucht man nach dem Weg, der zunehmenden Überfremdung unserer Zivilstandsregister Schranken zu setzen, so hat man doch der natürlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und darf nicht in Einseitigkeit verfallen. «Hüten wir uns, unsere Mitbürger nach ihrem Namen zu beurteilen», sagt das schweizerische Fainiliennamenbuch in seiner Einleitung. In der Tat lässt sich nach dem Namen und seiner Schreibweise allein schwerlich beurteilen, was wirklich fremd ist. Es ist zu bedenken, dass seit langem und namentlich ungefähr seit der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts unaufhörlich von Vater- oder Mutterseite her ein Strom ausländischen Blutes in die Adern unseres Schweizervolkes geflossen ist und dass deshalb in der gemischten Bevölkerung die ursprünglich schweizerische längst nicht mehr zu erkennen ist. Vieles von dem, was uns vor Jahrzehnten noch fremd war, ist es heute nicht mehr. Familiennamen in einer unserer Nationalsprachen verraten die ausländische Herkunft des Trägers überhaupt nicht, und auch bei Namen aus verwandten Sprachen entschwindet sie nach längerem Gebrauch derselben dem Bewusstsein. Viele deutsche, französische und italienische Familiennamen sind sowohl bei uns als jenseits unserer Grenzen vertreten, so dass man den Ursprung ohne besondere Nachforschung nicht bestimmen kann. Bei manchen Namen (z. B. Büttner neben Rüttnauer, Eümmeli neben Bummele) vermag nur der Eingeweihte zu sagen, ob sie altschweizerisch oder neu sind; übrigens kann die Schreibweise gewisser Namen mehr oder weniger zufällig oder willkürlich sein.

Wollte man derartige fremde Namen aus unseren Registern ausmerzen, so müsste man bei den Einbürgerungen anfangen, Zahlenmässig entfallen auf ]0 Einbürgerungen nur etwa 2 Wiedereinbürgerungen ehemaliger Schweizerinnen. Bei Einbürgerungen ist aber ein Namenswechsel unerwünscht, und «s liegen dafür im allgemeinen
gar keine Gründe vor. Anders kann es bei der Wiedereinbürgerung .liegen, und daraus erklärt sich das Postulat Leupin.

Wenn es also berechtigt erscheint, ihm in geeigneter Weise Folge zu geben, so soll das immerhin nicht rein schematisch geschehen. Das Ziel soll nicht die Ausmerzuug fremdländisch klingender Namen überhaupt sein, was viel zu weit gehen würde. Wohl aber sollte vermieden werden, dass Personen, die wir nicht nur dem wiedergewonnenen Heimatschein, sondern auch der Gesinnung nach als Schweizer gelten lassen müssen und gerne gölten lassen, ihr Lebtag mit einem ganz und gar unschweizerischen Namen umherlaufen müssen.

Es mag auffallen, dass das Postulat nur von den Witwen spricht, die durch ihre Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren hatten, nicht auch von den geschiedenen ehemaligen Schweizerinnen. Dies schwerlich deshalb, weil etwa den Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III, 63

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letztem dio Wiedererlangung ihres Mädchennamens vorwehrt -werden soll, sondern wohl eher aus dem Grunde, weil das Postulat von der Auffassung ausgeht, im Scheidungsfall nehme die Frau ohnehin ihren frühern Namen -wieder, an und es erübrige sich daher jegliche Massnahme. Diese Auffassung würde aber nach dem zur Anwendung gelangenden ausländischen Eecht jedenfalls in der Mehrzahl der Fälle nicht zutreffen. Es rechtfertigt sich sicherlich, die Lösung so zu gestalten, dass das dem Postulat vorschwebende Ziel nicht nur bei Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemannes, sondern auch bei Scheidung erreicht werden kann; der Gedanke, den fremden Namen wieder abstreifen zu können, hat ja hier noch mehr Berechtigung als in jenem Falle.

Wie schon erwähnt, hat die. Wiedereinbürgerung an sich keinen Einfluss auf den Namen. Wohl aber bringt die Wiedererlangung des Schweizerbürgerrechts es mit sich, dass der Witwe und der geschiedenen Frau nun auch Art. 30 des Zivilgesetzbuches zugänglich wird, dass ihr also die Regierung des Heimatkantons aus wichtigen Gründen die Änderung des Namens, hier die Eückkehr zu ihrem Mädchennamen bewilligen kann. Diese Bestimmung weist, wie uns scheint, für die Verwirklichung des Postulates den natürlichen Weg, der auch den Vorteil hat, einen besondern bundesrechtlicheii Erlass überflüssig zu machen. Allerdings verzichtet man bei dieser Lösung auf die Möglichkeit;, dass die Bürgergemeinde der Witwe oder geschiedenen Frau die Wiederannahme ihres ursprünglichen Namens soll vorschreiben können. Aber wir sehen für einen so weitgehenden Eingriff auch keine Notwendigkeit. Es kann füglich der Frau selbst überlassen bleiben, ob sie wieder zu ihrem frühern Namen zurückkehren will. Sie kann triftige Gründe haben, dies nicht zu tun, und dann wäre ein dem geltenden Eecht widersprechender Zwang auch durch das öffentliche Interesse an möglichster Fcrnhaltung fremdländischer Namen nicht zu rechtfertigen.

In besonders krassen Fällen, wo die Fortführung eines solchen Namens beständig Anstoss erregt, wird die Wiedereingebürgerte selbst vermutlich die Möglichkeit der Änderung begrüsseri. Aber die Umstände können sehr ungleich beschaffen sein ; namentlich wird ins Gewicht fallen, ob die Ehe durch Scheidung oder durch.

den Tod des Ehemannes aufgelöst worden ist und ob Kinder da sind und welchen Namen
sie tragen: Diese Umstände müssen im EinzeLfalle berücksichtigt werden, und es ist gerade deshalb richtig, die Namensänderung nur auf Begehren der Wiedereingebürgerten in die Wege zu leiten. Stellt sie dieses Begehren, so bat in Anwendung des Art. 80 ZGB die Kantonsregieruhg zu entscheiden. Sie dürfte in der Eegel dem Gesuch entsprechen, sofern nicht ausnahmsweise besondere Gründe zur Ablehnung führen.

Der hier .vorgeschlagenen Lösung gegenüber mag eingewendet werden, sie sei zu wenig wirksam, da die wiedereingebürgorte Frau vielleicht von der Möglichkeit, ihren Mädchennamen wieder anzunehmen, nicht einmal Kenntnis hat. Sie könnte aber darauf besonders hingewiesen werden. Wir sehen kein Hindernis, das Verfahren mit demjenigen der Wiedereinbürgerung zu verknüpfen und die Witwe oder geschiedene Frau, die um Wiedereinbürgerung nachsucht, zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie auch die Änderung.

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des Namens begehren will. Allerdings ist, in diesem Stadium das schweizerische Bürgerrecht als Voraussetzung der Anwendung des Art. 30 ZGB noch nicht erworben, aber das Gesuch um Namensänderung würde eben im Hinblick auf die Wiedereinbürgerung und unter Voraussetzung derselben gestellt. Es wäre alsbald nach Abschluss der letztern der Regierung des Heimatkantons za überweisen.

Nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 25, Juni 1908 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe werden mit der Witwe und der getrennten oder geschiedenen Ehefrau, die durch ihre Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren hatte, in der Kegel auch die minderjährigen oder bevormundeten Kinder wieder eingebürgert, sofern nicht Ausnahmen gemacht werden. Es liegt nahe, gegebenenfalls auch die Namensänderung in gleicher Weise auszudehnen. Für volljährige, von der Wiedereinbürgeruug nicht erfasste Kinder könnte sich die Frage der Namensänderung nur gesondert im Falle der Erwerbung des Schweizerbürgerrechts stellen.

Für die Bewilligung einer Namensänderung nach Art. 30 Z G B verlangen einzelne Kantone ansehnliche Gebühren. In den hier vorgesehenen Fällen sollte die Geldfrage aber kein Hindernis bilden. Wenn der Bundesrat nach dem Gesetz die unentgeltliche Wiedereinbürgerung verfügt, so würde ein teures Verfahren für die Namensänderung sich damit schlecht vertragen. Den Kantonen wäre also zuzumuten, in diesen Fällen auch die Namensänderung wenn nicht kostenlos, so doch gegen eine bescheidene Gebühr zu bewilligen.

Gestützt auf diese Erwägungen halten wir dafür, dass die hier vorgeschlagene Lösung dem Postulat in befriedigender WeiRechnungung trägt. Wir ersuchen Sie, von unserem Bericht in zustimmendem Sinne Kenntnis zu nehmen.

Wir erachten es als zweckmässig, den Kantonsregierungen vom Ergebnis Kenntnis zu geben, und legen den Entwurf zu einem Kreisschreiben bei.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 12. Dezember 1947, Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Etter.

Der Bundeskanzler : Leimgruber.

Beilage: Entwurf zu Kreisschreiben an die Kantonsregierungen.

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(Entwurf, i

Kreisschreiben des

Bundesrates an die Kantonsregierungen betreff end den Familiennamen der als Schweizerinnen wiedereingebürgerten Frauen.

("Vom ...

1947.)

Getreue, liebe Eidgenossen!

In der Herbstsession 1945 hat der Nationalrat ein von Herrn Leupin und 12 Mitunterzeichnern eingereichtes Postulat erheblich erklärt, das folgendermassen lautete: «Vom Bundesrat werden gemäss Art. 10, lit. b, des BG vom 25. Juni 1903 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe, nach Anhörung des Heimatkantons, zahlreiche Witwen, welche durch ihre Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren hatten, zwangsweise und unentgeltlich in ihr früheres Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht aufgenommen, sofern sie binnen 10 Jahren nach Auflösung der Ehe ihre Wiedereinbürgerung verlangen. Mit der Mutter werden jeweilen auch die nach dem Rechte des Staates, dem sie angehören, noch minderjährigen oder bevormundeten Kinder aufgenommen.

Nach der geübten Praxis behalten aber die Wiedereingebürgerten ihren ausländischen Namen. Dadurch werden den Bürgergemeinden neue, oft fremdländisch klingende Bürgersnamen aufgezwungen; -wodurch besonders die kleinen Bürgergemeinden, die ihre Eigenart bis heute noch unverfälscht zu erhalten vermochten, in heimatschutzwidriger Weise getroffen werden.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Frage zu prüfen, ob und wie den Bürgergemeinden das Recht eingeräumt werden kann und soll, die Witwen mit ihren Kindern zu verpflichten, den früheren Mädchennamen der Witwe zu tragen.»

Der Bundesrat hat dieses Postulat eingehend geprüft und eine Lösung gesucht, die den darin ausgedrückten Wünschen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten Rechnung trägt. Die eidgenössischen Räte haben von seinem Bericht vom 12. Dezember 1947 in zustimmendem Sinne Kenntnis genommen.

Es kann nicht wundern, dass eine so unschöne Erscheinung auf dem Gebiete des Namensrechts, wie die Einführung fremdklingender, das Bild schweizerischen Eigenlebens mehr oder weniger beeinträchtigender Familiennamen in unsere Familienregister derart vor die Öffentlichkeit gebracht worden ist.

Die häufigen Wiedereinbürgerungen ehemaliger Schweizerinnen haben diese Register tatsächlich um eine stattliche Anzahl fremdländischer und zuweilen für uns schwer auszusprechender Namen bereichert, und diese Namen sind für die Trägerinnen ausserdem nicht immer angenehm. Wenn man das im Jahr 1940 erschienene Familiennamenbuch der Schweiz durchgeht, so findet man

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fast auf jeder Seite auffallende Kuriositäten die unbedingt als Fremdkörper vors Auge treten. Man empfindet tatsächlich ein Missbehagen bei dem Gedanken, dass es nun Schweizerinnen sind, die solche Namen tragen, und dass die letzteren sich auch in der Geschlechterfolge erhalten werden, falls die Schweizerin mit minderjährigen Kindesn wiedereingebürgert wird. Die Kritik an derartigen Namen ist auch schon in der Presse laut geworden und hat die Behörden des Bundes und der Kantone oft beschäftigt. Man darf sich daher füglich fragen, ob man dieser Erscheinung untätig zusehen soll.

Für die ehemaligen Schweizerinnen, deren Ehe mit einem Ausländer durch den Tod des Ehemannes oder durch Scheidung aufgelöst worden ist, bringt diese Tatsache in der Regel, sofern das ausländische Recht im Zeitpunkt ihrer Wiedereinbürgerung noch als massgebend betrachtet wird, keinen Namenswechsel mit sich. Das.Postulat fasst nun eine solche Möglichkeit ins Auge, wobei darin allerdings nur von Witwen die Bede ist, während gegebenenfalls eine abweichende Ordnung doch für alle Wiedereingebürgerten, also auch für die geschiedenen Frauen getroffen werden sollte. Indessen darf das Ziel auch nicht zu weit gespannt werden. Nicht immer wird es diesen Frauen erwünscht sein, ihren ausländischen gegen den angestammten Schweizernamen einzutauschen. Gewisse intime Gefühle werden mitsprechen. Ausserdem ist zwischen den einzelnen Familiennamen ein Unterschied zu machen, denn sie klingen nicht alle in gleicher Weise fremd. Zu bedenken ist, dass schon seit langem, namentlich ungefähr seit der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts, unaufhörlich von Vaterund Mutterseite her ein Strom ausländischen Blutes in die Adern unseres Schweizervolkes geflossen ist, und dass in unserer nun gemischten Bevölkerung eich nicht mehr so sicher erkennen lässt, was schon ursprünglich schweizerisch gewesen ist. Vieles von dem, was noch vor Jahrzehnten fremd war, ist es heute schon nicht mehr. Familiennamen in einer unserer Nationalspracheii verraten die fremde Herkunft des Trägers überhaupt nur zum geringen Teil, und auch bei Namen aus verwandten Sprachen entschwindet das Fremde nach längerem Gebrauch unserem Bewusstsein. Viele deutsche, französische und italienische Familiennamen sind überdies sowohl bei uns als jenseits unserer Grenzen vertreten, so dass man
den Ursprung ohne besondere Nachforschung nicht bestimmen kann. Bei manchen Namen (z. B. Büttner neben Büttnauer, Rimimeli neben Rummele) vermag nur der Eingeweihte zu sagen, ob.sie altschweizerisch oder neu sind. Endlich kann die Schreibweise gewisser Namen mehr oder weniger zufällig oder willkürlich sein. Diese Verhältnisse dürfen nicht übersehen werden.

Welche rechtliche Grundsätze fallen nun für eine Namensänderung, denn nur um eine solche kann es sich handeln, im Anschluss an die Wiedereinbürgerimg in Betracht? Es ist einmal daran festzuhalten, dass der Wiedereinbürgeruug als solcher keine Wirkung in bezug auf die Namensführung zukommt. Auch kann man nicht die Bürgergemeinde ermächtigen, von sich aus eine Namensänderung zu vorfügen; denn für einen derartigen Eingriff in das Namensrecht bietet das Gesetz keine Handhabe. Dagegen kann der Bürgerrechtswechsel wohl als wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne von Art. 80 ZGB an-

906 «rkannt werden. "Wichtig ist auch, dass das schweizerische Hecht die geschiedene Frau ihren vorehelichen angestammten Familiennamen wieder annehmen lässt und dass die Wiedereingebürgerte nach der Wiedererlangung des Schweizerbürgerrechts dem schweizerischen Gesetz unterstellt ist. Bei der Witwe sind die Vorhältnisse zum Teil wohl andere, aber auch sie wird oft triftige Gründe dafür geltend machen können, ihren angestammten Familiennamen wieder führen zu dürfen an Stelle des durch die Heirat erworbenen fremden, der sie ihrer Heimatgemeinde gegenüber doch für alle Zeiten zum Fremdling stempeln würde, Art. 30 ZGB weist darnach für die Verwirklichung des Postulates den natürlichen Weg. Es kann der Frau überlassen werden, ob sie zu ihrem früheren Familiennamen zurückkehren will oder nicht. Allerdings ist es wohl möglich, dass sie von der Zulässigkeit eines Namenswechsels keine Kenntnis hat. Wir sehen aber kein Hindernis, die Namensregelung mit der Wiedereinbürgerung zu verbinden und die Witwen und geschiedenen Frauen, am besten ehe die Wiedereinbürgevung in das Familienregister der Heimatgemeinde eingetragen wird, zu einer Erklärung darüber zu veranlassen, ob sie eine Änderung ihres Familiennamens begehren wollen.

Nach Art. 10 des Bunclesgesetzos vom 25. Juni 1908 betreffend .dio Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe werden mit der Witwe und der getrennten oder geschiedenen Ehefrau, die durch ihre Heirat das Schweizerbürgerrecht verloren hatte, in der Begel auch die minderjährigen oder bevormundeten Kinder wieder eingebürgert, sofern nicht Ausnahmen gemacht werden. Es liegt nahe, gegebenenfalls auch die Namensänderung in gleicher Weise auszudehnen. Für volljährige, von der Wiedereinbürgerung nicht erfasste Kinder könnte sich die Frage der Namensänderung nur gesondert im Falle der Erwerbung des Schweizerbürgerrechts stellen.

Für die Bewilligung einer Namensänderung nach Art. 80 ZGB verlangen einzelne Kantone ansehnliche Gebühren. In diesem Fall aber sollte die Geldfrage kein Hindernis bilden. Wenn der Bundesrat die unentgeltliche Wieder einbürgerung verfügt, so würde ein teures Verfahren für die Namensänderung sich damit schlecht; vertragen. Wir gestatten uns daher, an die Kantonsregierungen die Bitte zu richten, in diesen Fällen die Namensänderung, wenn nicht kostenlos,
so doch gegen eine möglichst bescheidene Gebühr zu. bewilligen.

Wir benützen den Anlass, Euch, getreue liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtechutz zu empfehlen.

Bern, den ...

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1947.

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Im Namen des schweif. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Der Bundeskanzler:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Postulat betreffend den Familiennamen der als Schweizerinnen wiedereingebürgerten Frauen. (Vom 12. Dezember 1947.)

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18.12.1947

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