1078 Als neues Mitglied der Schweizerischen Filmkammer wird gewählt: Herr Staatsrat Léon Du Pasquier, Vorsteher des Polizeidepartements des Kantons Neuenburg, in Neuenburg.

Als Delegierter des Bundesrats an die in Bora vom 81. März bis 8. April 1947 stattfindende internationale Konferenz über die Statistik der "Walder und Waldprodukte wird bezeichnet: Herr Jakob Keller, eidgenössischer Forstinspektor.

Als Präsident des Vorstandes der Schweizerischen Genossenschaft für Getreide und Futtermittel wird gewählt: Herr Dr. Carl Tanner, in Liestal.

7215

Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 11. bis 17. März 1947, Argentinien: Herr César Salvador Pi. M a z z e t t i , Sozialattache, ist in Bern angekommen und hat sein Amt angetreten.

Brasilien: Herr Hygas Chagas Pereira, Erster Sekretär, ist in der Schweiz angekommen und hat seinen Posten angetreten.

Britisches Reich: Herr C. D. Perring, Attaché, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Herr Adrian Gallegos wurde zum Attaché ernannt.

Italien: Herr Gianfranco Pomp ei, Dritter Sekretär, gehört der Mission nicht mehr an.

Herr Giampiero Nuti wurde zum Dritten Sekretär ernannt.

Türkei: Herr Hauptmann i. Gst. Eefik K u r t t e k i n , Militärattache, wurde auf einen andern Posten versetzt und wird die Schweiz demnächst verlassen.

Uruguay: Herr Ernesto Benavides gehört der Mission nicht mehr an. Bis zur Ankunft seines Nachfolgers wurden die Archive Herrn Konsul Antonio Di Pasca anvertraut.

Bern, den 17. März 1947.

7215

1079 Kreisschreiben des

eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes an die Aufsichtsbehörden des Zivilstandswesens der Kantone.

(Vom 12. März 1947.)

Sehr geehrte .Herren!

Wie das eidgenössische Militärdepartement uns aufmerksam gemacht hat, gibt es Zivilstandsbeamto, welche unrichtigerweise glauben, die für die mili-.

tärischen. Sektionschefs bestimmten Verzeichnisse der Stellungspflichtigen (Bokrutierungskontrollen, Art. 69 der eidgenössischen Verordnung vom 10.-April 1945 über das militärische Kontrollwesen) von 1947 hinweg nicht mehr in der bisher üblichen Form zusammenstellen zu können.

Es kann aber nicht die Eede davon sein, dass diese Verzeichnisse als unentbehrliche Grundlage für die Bekrutierung den zuständigen Militärstellen fortan vorenthalten werden könnten. "Wohl ist es richtig, dass im Jahre 1929 die Geburtsregister B abgeschafft wurden und dass seit damals die ausserhalb des Zivilstandskreises erfolgenden Geburten nicht mehr in ein Eegister eingetragen zu werden brauchen, ausgenommen die Kinder von Gemeindebürgern, welche nunmehr im Familienregister zu registrieren sind. Trotzdem steht dem Zivilstandsbeamten für die Aufstellung der Geburtenverzeichnisse nach Jahrgängen kein Hindernis entgegen, da ihm doch die Mitteilungen der ausserhalb seines Kreises erfolgten Geburten allesamt zur Verfügung stehen. Ein leichtes ist es also, darüber eine besondere Liste auch weiterhin zu führen.

Dafür könnte auch ein Formular, wenn ein solches vorhanden ist, verwendet werden. Zweckmässig erscheint, dieso Liste zum voraus richtig zu führen.

Tut der Zivilstandsbeamte dies aber nicht, so muss er eben im gegebenen Zeitpunkt seine Begister und die entsprechenden Meldungen nachprüfen und das Formular für den Sektionschef ausfüllen.

Die Wünschbarkeit, solche Verzeichnisse von vornherein bereitzustellen, wurde in der Zeitschrift für Zivilstandswesen wiederholt hervorgehoben: «Diese Verzeichnisse sind nichts anderes als ein chronologisch geführtes Begister der von auswärts eingehenden Geburtenmeldungen, die entweder "Einwohner der Gemeinde oder Gemeindebürger betreffen. Sind es Bürger, so werden die Meldungen zugleich im Familienregister registriert, sind es Einwohner, so gehören die Meldungen zur Einwohnerkontrolle.

Diese Verzeichnisse werden allerdings nicht überall nach der. gleichen Methode geführt, weil weder die militärischen Vorschriften noch diejenigen für die Zivilstandsbeamten einheitlich geregelt wurden.»

1080 Eine einheitliche Instruktion von Bundes wegen und für die ganze Schweiz ist darnach nicht möglich, weil, wie in der Zeitschrift derart angedeutet, die betreffenden Verzeichnisse bislang mit oder ohne kantonale Instruktion, zuweilen auch bloss nach Wunsch eines Sektionschefs oder Kreiskommandanten usw., ganz verschieden geführt wurden: hier vom Zivilstandsbeamten, dort teils von ihm und teils von der Einwohnerkon trolle. Im Kanton A verlangt der Sektionschef vom Zivilstandsbeamten nur das Verzeichnis der Söhne von Bürgern aus dem betreffenden Zivüstandskreis, im Kanton B eine Liste aller im gleichen Jahr geborenen Jünglinge, ob Gemeindebürger oder Niedergelassene. Alle diese Modalitäten,sind möglich, weil nach der eidgenössischen Kontrollverordnung die Verpflichtung zur Aufstellung solcher «Jahrgängerkontrollen», wie man sie bezeichnen mag, nicht dem Zivilstandsbeamten (was zweckmässiger gewesen wäre), sondern den «Einwohner- und Bürgerregisterführerni) Überbunden worden ist.

Wir müssen daher vorläufig den Kantonen überlassen, den Zivilstandsbeamten .und Führern der Einwohnerkontrollen die nötigen Instruktionen zu erteilen. Ob, wie vielfach gewünscht wird, statt dieser Modalitäten eine einheitliche Ordnung vorzuziehen sei, kann im Einvernehmen mit dem eidgenössischen Militärdepartement ohne weiteres einmal geprüft werden.

Indessen wird hiemit die bestimmte Erwartung ausgesprochen, dass die Aufstellung der Eekrutierungslisten und Übermittlung an den Sektionschef, welcher Art die Ordnung auch sein möge, in gleicher Weise wie bisher sichergestellt werden.

> Mit vorzüglicher Hochachtung.

Bern, d e n 1 2 . März 1947.

.

7194-

.

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.Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Ed. von Steiger.

Landwirtschaftliche Entschuldung.

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Das eidgenössische Justiz^ und Polizeidepartement hat gestützt auf Art. 27 der Verordnung vom 16. November 1945 über die Verhütung der Überschuldung landwirtschaftlicher Liegenschaften folgende Institutionen als K r e d i t - und H i l f s i r i s t i t u t e im Sinne des Art. 86, Abs. l, Buchstabe l, des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Entschuldung landwirtschaftlicher Heimwesen anerkannt: Kantonalbank Schwyz in "Schwyz; Bäuerlicher Hilfsfonds des Kantons Schwyz ;

·

.

1081 Schweizerische Bürgschaftsgenossenschaft für- Landarbeiter und Kleinbauern in Brugg; Landwirtschaftliche Hypothekar-Bürgschaftsgenossenschaft dea Kantons Sankt Gallen in St.Gallen..

Bern, den 17. März 1947.

"7215 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.

Nachtrag zum. Verzeichnis*) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30, Oktober 1917 betreffend die Viepfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : Kanton Aargau.

Neue Ermächtigung: 56, Darlehenskasse Rümikon.

Bern, den 13. März 1947.

7215

Eidg, Justiz- und Polizeidepartement.

*) BBl. 1946, II, 287 ff

Nordstern Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin Leipziger Feuer-Versicherungs-Anstalt, in Leipzig Württembergische und Badische Vereinigte Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaft, in Heilbronn Kölnische Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln Übertragung von Versicherungsbeständen und Liquidation der Kautionen.

Durch Verfügungen vom 6., 11. und 12. Dezember 1946 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit.Rechten und Pflichten übertragen: den schweizerischen Versicherungsbestand an Unfall-, Haftpflicht- und Autokaskoversicherungen der Nordstern Allgemeinen Versicherungs-Aktiengesellschaft, in Berlin, auf die «Zürich», Allgemeine Unfall- und HaftpflichtVersicherungs-Aktiengesellschaft, in Zürich;

1082 den schweizerischen Versicherungsbestand der Leipziger Feuer-Versicherungs Anstalt, in Leipzig, auf die -Compagnie d'assurances générales contre l'incendie et les explosions, in Paris; .

den. schweizerischen Versicherungsb estand der Württembergischen und Badischen Vereinigten Versicherungsgesellschaften Aktiengesellschaft, in Heilbronn, auf die Eidgenössische Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Zürich; den schweizerischen Versicherungsbestand der Kölnischen Glas-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, in Köln, auf die Nijmeegsche Glas- en Algemeene Verzekerin Maatschappij N, V., in Amsterdam. : Die Übertragungen sind erfolgt im Zeitpunkt des Übergangs vom Jahre 1946 auf das Jahr 1947, und die Konzessionen der vorerwähnten vier deutschen Gesellschaften in der Schweiz sind damit hinfällig geworden.

Die von diesen vier deutschen Gesellschaften bei der Schweizerischen Nationalbank hinterlegten Betriebskautionen sind nicht übertragen worden.

Sie müssen entsprechend dem Abkommen von Washington vom 25. Mai 1946 liquidiert und der Erlös der Schweizerischen Verrechnungsstelle überwiesen werden.

Gemäss Art. 9, Abs. 8, des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens werden die Beteiligten hiermit aufgefordert, Einsprachen gegen die Liquidation der Kautionen anzumelden. Begründete Einsprachen müssen bis zum 1. Oktober 1947 dem Eidgenössischen Versicherungsamt in Bern eingereicht werden.

Bern, den 11. März 1947.

(3.)..

Eidgenössisches Versicherungsamt.

7215

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen, worden: . .

A. Baumeister.

1.

2.

8.

4.

.5.

6.

Äppli Fritz, in Zollikon Affolter Werner, in Solothurn Ammann Konrad, in Luzern Bataillard Emile, in Morges Batt Karl, in Muri bei Bern Bernardoni Ennio Giovanni, in Lugano 7. Bianchi Bruno, in Payerne 8. Bonomo Hans, in Dübendorf

9.

10.

11.

12.

13.

14.

15.

16.

17.

Boss Fritz, in Belp Caprani Josef, in Bern Christen Theodor Paul, in Liestal De Vittori Louis, in Laufen Diener Carl, in Zürich Dotti Giuseppe, in Dalpe .

Ferrario Giovanni, in Carona : Forrer Ernst, in Sargans Galli Aldo, in Rivera

1083 18.

19.

20.

21.

22.

23.

24.

25.

26.

27.

Gogna Arturo, in Vira Gambarogno Gribi Franz, in Bern von Gunten Otto, in Gambach Härtsch Hans, in Flàwil Heller Walter, in Schupfen Kleiner Paul, in Kreuzungen Lazzarini Giorgio, in Castasegna Lob Edmond, m Lausanne Magagna Guerino Antonio, in Meggen Merlini Enrico, in Rodi

28. Müller Christian, in Brugg 29. Nold Stefan, in Felsberg 30. Rigozzi Augusto, in Giubiasco 31. Sägesser Willi, in Önsingen 82. Schibli Roland, in Luterbach.

38. Speckert Alfred, in Basel 34. Stutz Heinrich, in Hombrechtikon 35. Trachsel Armin, in Lyss 36. Züst Hans, in Waldstatt

B. Maurermeister.

17. Kamm Eustach, in Mühlehorn 1. Albrecht Heinrich, in Embrach 18. Linder Hans Ulrich, in Brienz 2. Berger Marcel, in Münster 19. Luchsinger Fritz, in Bremgarten 3. Cantoni Albert, in Sonvilier 20. Meneganti Giulio, in Locarno-Muralto 4. Cortesi Donato, in Poschiavo 21. Mudry François, in Lens 5. Crescionini Anacleto, in Mettmen22. Mulle Alois, in Flüelen stetten ·' : 23. Öttli Hugo, in St. Gallen 6. Debonneville William, in Gimel 24. Pfiffner Josef, in Quarten 7. Dörig Beat,, in Schwende 25. Ponti Max, in Zürich 8. Fehr Otto, in Heerbrugg 26. Reber Werner Ernst, in Wabern 9. -Frei Johann, in Winterthur 27.. Rochat Edouard, in Champvent 10. Frigo Karl, in Zug .

28. Schiess Willi, in Schaffhausen 11. Galliard Johann, in Untervaz 29. ...Steiner Werner, in Laufenburg 12. Gstöhl -Georg, in Berneck 30. Weibel Hans, in Balterswil 13. Hauser Adolf, in Näfels 31. Wymann Walter, in Wabern 14. Jampen ' Adolf, in Ütendorf 82. Zenger Fritz, in Wimmis 15. Jampen Armin, in Ütendorf 33. Zobrist Arthur, in Brienz 16. Julmy Jean, in Freiburg Bern, den 20. März 1947.

7215

Bundesamt für Industrie, Gewerbe and Arbeit.

Strafmandat.

An Chavannes Sigismond, geb. 7. September 1901, von Pruntrut, Versicherungsagent, wohnhaft gewesen Hallerstrasse 55, Bern, zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. 7, Abs. 2, der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom :20. Oktober 1939 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln), begangen in Bern in der Zeit vom Februar bis März 1945 durch wiederholten Kauf von Buttermarken von insgesamt 4 kg vom mitbeschuldigten Robert Boland zum Preis von Fr. 16, zu verurteilen: zu einer Busse von Fr,80 und den Verfahrenskosten.

·, ·.

1084 Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: .

Sie werden verurteilt zu: '.

'· 1. einer Busse von Fr. 80.-- . 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr » 6.-- b: übrige Kosten ». 8.50 Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälhgen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Aarau, den 18. Februar 1947.

l, kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Tais

Strafmandat.

An Arni Nikiaus, geboren 14. September Ì918, Hufschmied, von Kappel (St. Gallen), bei Nater (Schmiedmeister), Hauptwil (Thurgau), zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Art. l der Verfügung Nr. 13 des Kriegs-Ernährungs^ Amtes vom 18. März 1941 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Einführung der Mahlzeitencoupons), begangen in Gossau (St. Gallen) Mitte August bis Mitte September 1946 durch Nichtabgabe von Mahlzeitencoupons für in einem Restaurant eingenommene Mahlzeiten (insgesamt 100 Mahlzeiteneoupoas), zu verurteilen: zu einer Busse von Fr. 40 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschafts-

1085 departements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: 1. einer Busse von 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr b. übrige Kosten

Fr. 40. -- » 8.-- » 7.50

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung beim unterzeichneten Eichter dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Icherhöbe gegen das Strafmandat Einspruch.» Chur, den 18. März 1947.

S. kriegswirtschaftliches

Strafgericht,

Der Einzelrichter: Dr- P. Jörimann.

7215

Ediktalladung.

Krähenbühl Jean, geboren 28. September 1904, von Zaziwil (Bern), Kaufmann, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, wird hiermit aufgefordert, sich vor dem 9. kriegswirtschaftlichen Strafgericht am Donnerstag, den 10. April 1947, nachmittags 14.80 Uhr, im Kriminalgerichtssaal, Hirschengraben 16, in Luzern, gegenüber der Anklage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes wegen widerrechtlicher Entgegennahme von Coupons für 6400 kg Zucker und einem Strafantrag lautend auf 80 Tage Gefängnis, Fr. 800 Busse, Strafregistereintrag und Verurteilung zu den Verfahrenskoston, zu verantworten, ansonst auf Grund der Akten entschieden wurde.

Z ü r i c h , den 13-März 1947.

9. kriegswirtschaftliches 7215 Bundesblatt. 99, Jahrg. Bd. I.

Strafgericht,

Der Gerichtsschreiber : C. W. Scherer.

71

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

11

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.03.1947

Date Data Seite

1078-1085

Page Pagina Ref. No

10 035 810

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