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Bundesratsbeschluss betreffend

Abänderung und Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen in der Wäsche- und Damenkonfektions-Heimarbeit.

(Vom 8. Januar 1947.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Prüfung des Antrages des Schweizerischen Verbandes der Konfektions- und WäscheIndustrie, des Heimarbeiterverbandes der Konfektions- und Wäsche-Industrie (Organisation des Verbandes der Bekleidungs-, Leder- und Ausrüstungsarbeiter der Schweiz), des Schweizerischen Verbandes christlicher Textil- und Bekleidungsarbeiter, des Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter sowie des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter, gestützt auf Art. 12 bis 14 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 1940 über die Heimarbeit, beschliesst :

Art. 1.

Art. l, Ziff. l, 8, 5 und 7, sowie Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 26. Juni 1945 über die Allgemeinverbindlicherklärung vom Mindestlöhnen in der Wäsche- und Damenkonfektions-Heimarbeit*) werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: An. l, Ziff. 1: 1 Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Heimarbeiter einen Lohn zu entrichten, der bei mittlerer Leistung, auf die Stunde berechnet, folgenden Mindestansatzen entspricht : *) Bbl. 1945, I, 807.

84 a. Damen-, Herren- und Kinderwäsche und Bebeartikel; einfache Chemiseblusen; Tisch-, Bett- und Küchenwäsche; Schürzen; Berufskleider für Damen und Herren (inkl. Halbtuch- und Halblemhosen) ; Regen- und Windschützbekleidung inklusive Regenmäntel aus Baumwolle, Zellwolle, Gummi und ähnlichen Materiahen für Damen, Herren und Kinder; Korsetten (ausgenommen Spezialausführung), Büstenhalter und Schweissblätter; Hosenträger und Sockenhalter; Krawatten Fr. --.90 6. Damen- und Kinderkleider; Jacken, Jupes und Blusen; einfache Knabenkonfektion; Damensportbekleidung (ausgenommen Sportmäntel und Sportkomplets) und Hausdresses ; Korsetten-Spezialausführung »1.10 c, Damen- und Kindermäntel und Kostüme; Regenmäntel, soweit sie nicht unter Kategorie a fallen s 1.30 2 Die Einreihung von Artikeln, die oben nicht ausdrücklich aufgeführt sind, in die einzelnen Kategorien -wird durch die in Ziff. 3, Abs. 3, erwähnte paritätische Kommission entschieden.

3 Als mittlere Leistung gilt diejenige, die von einem gut eingearbeiteten Heimarbeiter von durchschnittlicher Leistungsfähigkeit und Geschicklichkeit erzielt werden kann. Bei Näharbeiten, die normalerweise mit der Maschine ausgeführt werden, gilt als Grundlage der Lohnbemesstmg die Verwendung einer üblichen Nähmaschine mit Motorantrieb.

* Im Mindestlohnansatz ist eine Ferggerprovision nicht inbegriffen.

6 Der Arbeitgeber hat ferner jedem Heimarbeiter eine jährliche Ferienvergütung von 2 % seiner Jahreslohnsumme zu gewähren. Auf die Ferienvergütung haben auch die Hilfskräfte Anspruch. Die Ferienvergütung wird jährlich einmal, spätestens auf 30. Juni, berechnet und im. Juli oder gegebenenfalls bei endgültigem Abbruch der Heimarbeitsausgabe ausbezahlt.

Ziff. 3: 1 Der Arbeitgeber hat eine Aufstellung über die Stücklöhne anzulegen, aus der auch hervorgeht, welche Arbeitszeit ihnen zugrundegelegt wurde.

s Die Unterlagen für Stücklohnberechnungen sind vom Arbeitgeber auf Verlangen dem Heimarbeiter zur Einsicht vorzulegen.

3 Ergeben sich über die Angemessenheit der Stücklohnansätze Zweifel, so hat eine von den vertragschliessenden Verbänden eingesetzte paritätische Kommission auf Ansuchen hin die Berechnungen des Arbeitgebers über den normalen Arbeitszeitaufwand für einzelne Artikel oder Teilverrichtungen zu überprüfen und gegebenenfalls die Stücklöhne entsprechend
festzusetzen. Die Kommission, besteht ans mindestens zwei Vertretern, der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer anderseits.

Ziff. 5; Die Mindestlohnansätze für Hilfskräfte, die der Heimarbeiter bei sich beschäftigt, dürfen höchstens 20 % unter den durch Ziff. l geregelten Ansätzen für Heimarbeiter liegen. Dabei ist jeder weitere Abzug für Nähfaden usw. unzulässig.

Ziff. 7: Die in dieser Vereinbarung festgesetzten. Mindestlöhne gelten sinngemass auch für Betriebe, die unter wirtschaftlich ähnlichen Bedingungen wie Heimarbeiter tätig sind und mit solchen in Konkurrenz treten, soweit für diese Be-

85 triebe nicht der Gesamtarbeitsvertrag der schweizerischen Konfektions- und Wäscheindustrie vom 12. Februar 1946 gilt.

Art. 2: 1 Der Bundesratsbeschluss gilt für sämtliche Verrichtungen der Wäscheund Damenkonfektions-Heimarbeit, Stickereiarbeiten werden davon nicht erfasst.

2 Heimarbeiter, die mehr als 5 Hilfskräfte bei sich beschäftigen, unterstehen diesem Beschlüsse nicht; für sie gilt der am 12. Februar 1946 abgeschlossene Gesamtarbeitsvertrag für die schweizerische Konfektions- und Wäscheindustrie.

3 Weitergehende kantonale Bestimmungen hinsichtlich der Ferien bleiben vorbehalten.

Art. 2.

Die Wirksamkeit des Bundesratsbeschlusses vom 26. Juni 1945 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen in der Wäsche- und Damenkonfektions-Heimarbeit wird mit den in Art. l umschriebenen Abänderungen bis zum 31. Dezember 1947 verlängert.

Bern, den 8. Januar 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t :

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Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

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Bundesratsbeschluss betreffend Abänderung und Verlängerung des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Mindestlöhnen in der Wäsche- und Damenkonfektions-Heimarbeit. (Vom 3. Januar 1947.)

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09.01.1947

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