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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die neue Bezeichnung gewisser Artikel der Bundesverfassung.

(Vom 20. August 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Infolge der Revision der Wirtschaftsartikel, die auf Grund der Vorlagen von 1987 und 1945 vorgenommen wurde, sind verschiedene Einschaltartikel in die Bundesverfassung aufgenommen worden, welche mit den Bezeichnungen bis, ter, quater, quinquies bedacht wurden, wie dies seit jeher bei der Einfügung neuer Artikel üblich war. Am Schluss der Beratungen über die Wirtschaftsartikel hat die ständerätliche Kommission, eine Anregung von Herrn Klöti, Vertreter des Kantons Zürich, übernehmend, den Wunsch geäussert, es möchten die verschiedenen Einschaltartikel der Bundesverfassung --- sowohl bei den Wirtschaftsartikeln wie bei den übrigen -- Bezeichnungen erhalten, die für die breiteren Volksschichten verständlicher sind als die Ausdrücke bis, ter, quater, quinquies Eine eingehende Prüfung der ganzen Frage hat uns zu nachstehenden Schlussfolgerungen geführt : I. Die Lösung, die darin bestände, nur für die in den Jahren 1946/47 revidierten Wirtschaftsartikel «volkstümlichere» Bezeichnungen, als die lateinischen es sind, zu gebrauchen und für die übrigen Verfassungsartikel die lateinischen Bezeichnungen beizubehalten, hätte etwas Unbefriedigendes wegen des Mangels an Einheitlichkeit, da damit Unterschiede unter Bestimmungen geschaffen würden, die doch ein Ganzes bilden: die Bundesverfassung. Dazu kommt, dass sich die neue Numerierung nur schwerlieh auf die in den Jahren 1946/47 revidierten Wirtschaftsartikel beschränken Hesse, unter Ausschluss der von dieser Revision nicht betroffenen Wirtschaftsartikel, weil man damit eine zusammengehörende Gruppe von Artikeln hätte, deren Bezeichnungen zu grosse Ungleichheiten auf wiesen: die einen (Art. 32bis, 32ter 32quater,34bis,, 34terund34quinquies)8mitjt lateinischen

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Bezeichnungen, die andern (Art. 81MB, 81ter, 81
II. Jede Abkehr von der bisherigen Bezeichnung der Verfassungsartikel birgt Nachteile in sich. Deren schwerster liegt wohl in der fehlenden Übereinstimmung zwischen den früheren Zitationen und den neuen Bezeichnungen. Indessen scheint uns dieser Nachteil doch nicht so gross zu sein, dass man den Gedanken an eine Numerierung ohne lateinische Ausdrücke aufgeben sollte. Er fällt um so weniger ins Gewicht, als die Bundeskanzlei gerade die Herausgabe einer bereinigten Gesetzessammlung vorbereitet.

Diese Herausgabe des in Kraft stehenden Bundesrechtes böte eine Gelegenheit, Behörden und Bürgern für die Zukunft einen Verfassungstext in die Hände zu geben, der, frei von jeglichen lateinischen Bezeichnungen, im allgemeinen allein im. Gebrauch wäre, abgesehen selbstverständlich von Kommentaren und andern bereits erschienenen Werken.

III. Für die neuen Bezeichnungen hätte man die Wahl zwischen Buchstaben (grossen oder kleinen) und römischen Ziffern, welche letztere für die Allgemeinheit durchaus verständlich sind, soweit es sich wenigstens nicht um die höheren Ziffern handelt. Die Verwendung kleiner Buchstaben erscheint wegen der allzu leichten Verwechslungsmöglichkeit mit den Unterteilungen der Artikel kaum als angezeigt. Die römischen Ziffern werden ziemlich häufig zur Bezeichnung von Artikelabsätzen verwendet.

Ihre Einführung in die Bundesverfassung zwecks Bezeichnung der Artikel könnte daher ebenfalls Anlass zu Verwechslungen geben. Es bliebe somit noch die Verwendung grosser Buchstaben, wovon kaum Nachteile zu
erwarten wären. Der Umstand, dass zwei grosse Buchstaben bereits im Text von Art. 71 der Bundesverfassung vorkommen, dürfte kaum als Hindernis zu betrachten sein.

Abschliessend stellen wir fest, dass trotz gewissen Bedenken dem Wunsche der ständerätlichen Kommission Folge gegeben werden kann und die beste Lösung darin zu sehen ist, die lateinischen Bezeichnungen auf der ganzen Linie durch grosse Buchstaben zu ersetzen. Für den Fall, dass die Bundesversammlung beschliessen sollte, sich dieser Ansicht anzuschliessen, haben wir beiliegenden Beschlussesentwurf ausgearbeitet.

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Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 20. August 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Vizepräsident: Celio.

Der Bundeskanzler: Leimgruber.

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Verwendung neuer Bezeichnungen für gewisse Artikel der Bundesverfassung.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 1947, beschließet :

Art. 1.

Die in der Bundesverfassung für die Einschaltartikel verwendeten lateinischen Bezeichnungen werden für alle Bestimmungen durch grosse Buchstaben ersetzt.

Art. 2.

Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die neue Bezeichnung gewisser Artikel der Bundesverfassung. (Vom 20. August 1947.)

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Jahr

1947

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33

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5283

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.08.1947

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763-765

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