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Bundesblatt 99. Jahrgang.

Bern, den 31. Juli 1947.

Band II.

Erscheint wöchentlich. Preis 28 Franken im Jahr, 15 franken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal und an die Bezüger von Renten einer Personalversicherungskasse des Bundes.

(Vom 22. Juli 1947.)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit über die Gewährung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal und an die Bezüger von Eenten der beiden Personalversicherungskassen des Bundes folgendes zu berichten.

I. Einleitung.

In unserer Botschaft vom 25. Juli 1946 über den gleichen Gegenstand haben wir die Gesichtspunkte dargelegt, denen der Bundesrat als grösster Arbeitgeber unseres Landes in seiner Lohnpolitik zu folgen versuchen muss: Es ist Rücksicht zu nehmen auf die wirtschaftlich Schwächsten, auf die Konkurrenzfähigkeit des Bundes als Arbeitgeber gegenüber andern Arbeitgebern der öffentlichen Hand oder der Privatwirtschaft sowie auf die Lage des Bundeshaushaltes. Das Ganze muss sich einordnen in die allgemeine Wirtschaftsund Preispolitik unseres Landes. Alle Anstrengungen sind darauf zu richten, die Spirale Preise-Löhne oder Löhne-Preise zum Anhalten zu bringen. Die Löhne dürfen nicht mehr weiter die Preise und die Preise nicht mehr weiter die Löhne in die Höhe treiben. Von Preissenkungen her muss Abhilfe kommen, soll nicht unsere nationale Wirtschaft auf einem überhöhten Kostenstand der Isolierung anheimfallen. Alle diese Gesichtspunkte sind oberste Richtlinie auch für die gegenwärtige Vorlage, Verglichen mit den Lebenskosten vor dem zweiten Weltkriege (August 1989 = 100) stand die Teuerungsziffer des Landesindexes ira Juni 1946 auf 101,1. Sie ist bis zum Juni 1947 auf 158,5, also um mehr als 7 Punkte gestiegen.

Bandesblatt.

99. Jahrg.

Bd. II.

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Im V. Abschnitt dieser Botschaft wird näher dargelegt, wie zögernd und unvollständig die Gehaltskorrekturen auch beim Bundespersonal dieser Zunahme der Lebenskosten seit 1941 gefolgt sind. Das Opfer an realem Einkommen, das die Betroffenen auf sich nehmen mussten und welches namentlich die mittleru und höhern Gehaltsklassen noch gegenwärtig zu tragen haben, bedeutete und bedeutet einen persönlichen Beitrag des Einzelnen zum Durchhalten in schwerer Zeit. Dieses Opfer darf aber nicht zu einem dauernden werden. Eine Erhöhung der von den eidgenössischen Bäten für 1947 bewilligten Teuerungszulagen ist nicht zu umgehen. Weil die eingangs erwähnte Zunahme der Lebenskosten schon in der ersten Hälfte dieses Jahres festgestellt worden ist, ferner der Umstand, dass die Gehälter des Bundespersonals selbst der untersten Stufe während langen Jahren wesentlich hinter der Teuerung zurückblieben und sich dadurch ein bedeutender Nachholbedarf anstauen musste, ist auch das nochmalige Ausschütten einer Herbstzulage unvermeidlich.

Im Gegensatz zur Mangelzeit, wo sozialpolitische Gesichtspunkte natürlich im Vordergrund standen, sind heute das leistungspolitische Moment und die Konkurrenzfähigkeit zum privaten Arbeitgeber wieder mehr zu berücksichtigen.

Es gilt, die schon für 1947 beachtete Tendenz gegen eine Nivellierung der Gehaltsskala weiter zu verfolgen. Einer bald notwendig werdenden durchgreifenden Neuordnung der Bundesgehälter muss damit der Weg geebnet werden. Jeder Schritt ist auf dieses Ziel hin auszurichten. Die mittlern und höhern Gehaltsklassen, die während der Jahre 1934--1940 vom Besoldungsabbavt am stärksten getroffen wurden und die während der Teuerungszeit seit 1941 an realem Einkommen am meisten einbüssten, können heute ein vermehrtes Entgegenkommen beanspruchen.

Natürlich verursachen der fällige Teuerungsausgleich und einige zugunsten unterer Gehaltsklassen unvermeidliche andere Korrekturen bei einem Personalbestand von rund 88 000 Arbeitskräften erhebliche Mehrkosten. Diese übersteigen schon l Million Franken, sobald das Monatseinkommen jedes Einzelnen auch nur um einen Franken erhöht wird. 40 % aller Mehrkosten haben die Bundesbahnen und 80 % die Po'st-, Telegraphen- und Telephonverwaltung zu tragen. Ihre Beinerträgnisse werden mit unsern Anträgen entsprechend geschmälert. Das kann aber keinen
Grund bilden, den Arbeitskräften der beiden grossen nationalen Verkehrsanstalten den gerechten Lohn vorzuenthalten. Ebensowenig dürfen diese Betrachtungen dazu führen, den übrigen Bediensteten der Bundesverwaltung das zu verweigern, was sie zur Bestreitung der erhöhten Lebenskosten billigerweise beanspruchen können.

Die Experten für die Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes haben verlangt, dass die Personalaüsgaben der Bundeszentralverwaltung bis 1950 auf 180 Millionen Franken abgebaut werden. Im Jahre 1946 waren es noch rund 226 Millionen Franken. Wie weit sich der Personalbestand im Wege von Dienstvereinfachungen und sonstigen Rationalisierungen vermindern lässt, wird gegenwärtig untersucht. Mit dem noch zu erwartenden Bückgang an kriegswirtschaftlichen Aufgaben werden auch die Personalausgaben weiter

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zurückgehen. Noch ausgiebiger wäre der Personalabbau, wenn es möglich würde, unserer Staatsverwaltung auch andere Aufgaben abzunehmen, sei es, dass man auf gewisse Arbeiten verzichtete, sie wesentlich einschränkte oder sie von Dienstzweigen kantonaler oder städtischer Verwaltungen oder von privaten Organisationen ausführen liesse. Sicher stimmen das allgemeine Interesse der Wirtschaft und dasjenige der öffentlichen Verwaltung darin überein, dass in dieser keine einzige Arbeitskraft mehr beschäftigt wird, als bei rationellen Arbeitsmethoden unbedingt nötig ist. Dieses Ziel ist heute noch nicht erreicht.

Ihm stets näherzukommen, hat daher weiter das Bestreben aller Beteiligten zu sein.

Jedem inuss es am Herzen liegen, dass der Bund als Arbeitgeber in der Lage bleibt, seine Bediensteten weiterhin angemessen zu honorieren. Der Einzelne wird dabei die Sicherheit seiner Stellung und die weitgehende Fürsorge für Krankheit, Invalidität, Alter und Hinterbliebene au schätzen wissen. Er wird die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht übersehen und mit seinem Blick nicht an den etwas weniger günstigen Umständen der gegenwärtigen Lage allein haften bleiben. Erfahrungsgemäss haben die staatlichen Besoldungen ein grösseres Beharrungsvermögen als die Löhne der privaten Wirtschaft. Das hat auch das Bundespersonal zu seinen Gunsten gespürt, als die im Jahre 1927 bei einem Indexstand von 160 (1914 -- 100) festgesetzten Beamtenbesoldungen bis Ende 1988 unverändert blieben, obgleich die Lebenskosten schon 193Ï erheblich sanken und im Jahr 1933 18 % niedriger waren als beim Erlass des Beamtengesetzes. Der Bundesrat glaubt nicht fehl zu gehen, dies in diesem Zusammenhange zu erwähnen, damit sich alle Beteiligten bestreben, den Blick noch etwas mehr auf das Ganze und auf längere Zeiträume zu richten.

Wir wiederholen und unterstreichen unsere letztjäJirigen Bemerkungen zum Teuerungszulagengeschäft, wonach das Schicksal des Personals der eidgenössischen Verwaltungen und Betriebe in hohem Masse mit dem Schicksal des Bundes und seines Finanzhaushaltes zusammenhängt. Aus der Sorge um diesen Haushalt heraus können auch dieses Jahr wieder manche an sich begreifliche Wünsche und Hoffnungen des Personals nur teilweise erfüllt werden.

Welche Ansprüche die Personalseite angemeldet hat, geht aus dem
nachfolgenden Abschnitt II hervor. .

u. Eingaben der Personalverbände.

1. Der Föderativverband des Personals ö f f e n t l i c h e r Verwaltungen und Betriebe hat in einer Eingabe vom 29. April 1947 an den Bundesrat verschiedene Postulate angemeldet und begründet über den Ausgleich der Kriegsteuerung beim Bundespersonal für die Jahre 1947 und 1948. Die Postulate lauten wie folgt: I. Zusätzliche Zulagen für das Jahr 1947.

1. Dem aktiven Personal ist für das Jahr 1947 ein einheitlicher Zuschlag von 300 Franken auszurichten.

608 2. Der Zuschlag ist spätestens in der ersten Hälfte des Monats Oktober auszuzahlen.

3. Den Invaliden der beiden Versicherungskassen des Bundes ist eine einheitliche Winterzulage von 150 Franken auszurichten. Die Zulage für Witwen und Waisen kann angemessen abgestuft worden.

II. Teuerungszulagen für das Jahr il 948.

1. Grundzulage: a. Der prozentuale Zuschlag wird auf 35 % festgesetzt.

b Die Kopfquote beträgt einheitlich 1200 Franken.

2. Der Teuerungszuschlag zu den Ortszulagen betragt 35 %. Der Zuschlug wird auf den nächsten durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet.

3. Der Zuschlag zur Kinderzulage beträgt einheitlich 70 Franken.

4. Die Teuerung soll bei den Nebenbezügen voll ausgeglichen werden. Jedenfalls soll ab 1. Januar 1948 eine weitere Erhöhung der Zulagen von 6 % eintreten.

5. Die Zulagen an die Rentenbezüger werden wie folgt festgesetzt: a. Invalide: 15 % von der Rente.

720 Franken Kopfquote.

Die Zulage soll im Einzelfall nicht weniger als 1000 Franken betragen.

b. Witwen: 15 % von der Rente.

480 Franken Kopfquote.

Die Zulage soll im. Einzelt'all nicht weniger als 660 franken betragen.

c. Waisen: Die Zulage betragt 300 Franken, d. Die Bestimmung, wonach die Zulage nicht mehr al? 3 ' 1 der Rente bei ragen darf, soll fallen gelassen werden.

Wie er es in. seiner Eingabe unterstreicht, vorfolgt dei Verband mit diesen Wünschen das Ziel, für dasjenige Personal, «dessen. Besoldung schon vor dem Kriege notorisch zu gering war, eine angemessene Erhöhung des Reallohnes herbeizuführen und im weitern einem möglichst grossen Teil des übrigen Personals wenigstens von 1948 an den vollen Teuerungsausgleich zu gewahren».

Grosse Gruppen des beteiligten Personals wollten, wie aus den Fachzeitungen dei Verbände ersichtlich ist, in ihren Forderungen noch wesentlich weiter gehen.

2. Der Personalverband des eidgenössischen Militärdepartements stellt sich wie im letzten Jahre hinter die Postulate des Föderativverbandes. In einer Besprechung mit dem Vorsteher des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes haben der Präsident und der Zentralsekretär dich noch ausdrücklich bestätigt, 8. In einer Eingabe vom 28. Mai 1947 an den Bundesrat bringt der Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz die nachgenannten Bogehren vor: T, Zusätzliche Teuerungszulage für das Jahr 1947'.

1. Es sei im Sinne eines besseren Teuerungsausgleiches dem gesamten Bundespersonal für das Jahr 1947 eine zusätzliche Teuerungszulage mindestens in der gleichen Hohe wie im Jahre 1946 auszurichten.

2. Es soll für das Jahr 1947 ein zusätzlicher Kinderzuschuss von Fr. 20 für jedes Kind unter 18 Jahren ausgerichtet werden.

609 3, In die Gewährung zusätzlicher Teuerungszulagen sollen auch die Bezüger von Invaliden-, Witwen- und Waisenrenten in angemessener Weise miteinbezogen werden.

II. Teuerungszulagen für das Jahr 1948.

Grundsätzlich verlangen wir den vollen Teuerungsausgleich für sämtliche Besol dungsklaasen. Als ein Minimum verlangen -wir jedoch: 1. Die Grundzulage soll sich zusammensetzen a. aus einem Zuschlag von 35% der Besoldungen, Gehalter und Löhne; b. aus einer einheitlichen Kopfquote von Fr. 1200.

2. Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind unter 18 Jahren a. Fr. 70, wenn der Bedienstete ein oder zwei Kinder hat; b. Fr. 80, wenn der Bedienstete mehr als zwei Kinder hat.

3. Der Teuerungszuschlag auf den Ortszulagen soll auf 85 % erhöht werden.

4. Voller Teuerungsausgleich auf allen Nebenbezügen 5. Die Teuerungszulagen an die Rentenbezüger sollen im Verhältnis zu den Erhöhungen, die dem aktiven Personal gewährt werden, sowohl durch Erhöhung des prozentualen Zuschlages wie auch durch Erhöhung der Kopfquote weiter ausgebaut werden.

Soweit es sich UHI die Herbstzulage für das Jahr 1947 und. um die Regelung der Grundzulagen und der Teuerungszulage auf den Ortszuschlägen für das Jahr 1948 handelt, decken sich diese Begehren vollständig mit denjenigen des Föderativverbandes. Darüber hinaus verlangt dieser Verband einen -zusätzlichen Kinderzuschuss von 20 Franken schon für das Jahr 1947. Damit würde der Kinderzuschuss erhöht von 40 auf 60 Franken für Familien mit einem Kind oder zwei Kindern und von 60 auf 80 Franken für grössere Familien.

Und die Aufwendungen des Arbeitgebers Bund für ein Kind seiner Bediensteten stiegen von 170 auf 190 und von 190 auf 210 Franken im Jahr. Eine weitere Abweichung gegenüber dem Postulat des Föderativverbandes besteht darin, dass für das Jahr 1948 der Kinderzuschuss für Familien mit einem Kind und zwei Kindern noch einmal um 10 Franken erhöht werden sollte, nämlich von 60 auf 70 Franken. Wir hätten dann die Ordnung, dass der Arbeitgeber Bund für jedes Kind seiner Bediensteten 200 Franken aufwenden würde, wenn es sieh um Familien mit l--2 Kindern, und 210 Franken, wenn es sich um grössere Familien handelt.

4. In einem Schreiben vom 28. Mai 1947 an die Generaldirektion der Schweizerischen Bundesbahnen setzt sich die Gesellschaft der Ingenieure mit den Postulaten des Föderativverbandes auseinander und kritisiert an ihnen die Nivellierungstendenz. Diese Gesellschaft verlangt auch für ihre Mitglieder den vollen Teuerungsausgleich, wenigstens für das Jahr 1948.

5. Der Verband der Beamten der SBB (Oltener V e r b a n d ) , dem die in der 10. Besoldungsklasse und höher eingereihten Beamten unserer Bundesbahnen angehören, stellt in einer Eingabe vom 29. Mai 1947 das bestimmte Begehren, es seien im Jahre 1948 die Grundzulagen so zu bemessen, dass die Teuerung für alle Personalkategorien voll ausgeglichen, mit andern Worten, das Vorkriegsrealeinkommen auch für die obern Beamten wiederhergestellt wird. Besonderes Gewicht legt die Kundgebung des Oltener Verbandes auf

610

die seit 1939 eingetretene starke Zunahme der Belastung mittlerer und höherer Einkommen durch Steuerabgaben. Für einen verheirateten Beamten ohne Kinder mit dem Maximum seiner Besoldungsklasse ist in der genannten Eingabe die nachstehende Gegenüberstellung der Inanspruchnahme durch Gemeinde-.

Kirchen-, kantonale und eidgenössische Steuern für Bern enthalten: BesKl.

1939 Besoldungsmaximum Fr.

26' 20 15 10 8 5 3 1

3627 5 193 6672 8238 9021 10326 12414 15024

1947

Steuerbetrag Fr.

162

309 455 660 809 951 1319 1614

% 4,46 5,94 6,82 8,01 8,97 9,21 10,63 10,75

BesoldungsmaximuSteuerbetrag Fr

'

5 865 7 935 9 890 11 960 12 995 14 720 17 480 20 980

Fr.

379 672 998 1382 1592 1977 2594 3724

% 6,46 8,46 10,09 11,56 12,26 13,43 14,84 17.79

GrundSteucrbetras zulage Fr.

2133 2547 2988 3352 3559 3904 4456 5146

l

Darnach hat ein verheirateter Beamter mit dem Maximum der 26. Besoldungsklasse rund 10%, der 10. Klasse rund 21 1/2% der 5. Klasse rund26 1/2%% und der 1. Klasse rund 41% Grundzulagelage für die seit 1939 erhöhten Steuern abzuliefern.

Dem Oltener Verband schiene es richtig, die zusätzliche Zulage für 1947 progressiv abzustufen je geringer der Ausgleich der Teuerung heute noch ist : er könnte sich aber mit einer einheitlichen Zulage abfinden. Auch für eine Erhöhung der Teuerungszulagen auf den Ortszuschlägen setzt sich der Verband ein, ohne eine Ziffer zu nennen. Er unterstützt ferner das Postulat des Föderativvorbandes, den Kinderzuschuss von 1948 für alle Kinder gleichmässig zu gestalten. Für die Rentenbezüger sollten die Teuerungszulagen im Verhältnis der Erhöhung des Aktivenbezuges verbessert werden, und zwar auf dem Wege einer Steigerung des p r o z e n t u a l e n Zuschlages.

6. Die eine kleine Zahl Funktionäre der Bundesbahnen umfassende Vereinigung n e u t r a l e r Eisenbahner stellt in einer Eingabe vom 18. Juni 1947 an den Bundesrat das Begehren um Verabfolgung einer Herbstzulage «in der Höhe von mindestens 600 Franken». Dazu eine «Kinderzulage» von 30 Franken für das erste Kind, für jedes weitere Kind 5 Franken weniger; zusammen 100 Franken für einen Bediensteten. Gefordert wird die Auszahlung spätestens bis 31. August 1947.

7. Mit Brief vom 20. Juni 1947 an den Vorsteher des Finanz- und Zolldepartementes erklärt der L a n d e s v e r b a n d freier Schweizer Arbeiter, dass er sich der Eingabe des Föderativverbandes grundsätzlich anschliesst, 8. Unterm 21. Juni 1947 leitete der Verein technischer Beamter der Schweizerischen B u n d e s b a h n e n ein Gesuch an die Generaldirektion.

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der Bundesbahnen mit der Mitteilung, dass «nur der vollständige TeuerungsAusgleich wieder befriedigende Arbeitsbedingungen herstellen kann». Der Verein tritt ausserdem für eine Erhöhung der Teuerungszulagen an dio Pensionierten ein.

9. Vom Verband der Angestellten der Bundeszentralverwaltungen und der angegliederten Administrationen, der hauptsächlich das Personal der kriegswirtschaftlichen Dienstzweige und einige andere Angestelltengruppen in sich schliesst, sind am 25. Juni 1947 die nachgenannten Begehren durch besondere Eingabe an den Bundesrat angemeldet worden: I. Zusätzliche Zulagen pro 1947: 1. Dem aktiven Personal sei eine spätestens in der ersten Hälfte des Monats Oktober auszuzahlende Herbstzulage auszurichten, und zwar: a. 330 Franken an Verheiratete; b. 280 Franken an Ledige mit Unterstützungspflicht; c. 250 Franken an Ledige ohne Unterstützungspflicht.

2. Die Herbstzulage sei auch dem bereits ausgetretenen und noch anzutretenden Personal im Verhältnis zur Dienstzeit im. Jahre 1947 auszubezahlen.

II. Teuerungszulagen /#r das Jahr 1948: 1. Der prozentuale Teuerungszuschlag beträgt: Für Einkommen von Franken (Grundlöhne) : 8000 Franken 75 Prozent.

4000 » 65 * 5000 » 60 » 6000--10 000 Franken . . . 57 » 2. Der Zuschlag zur Kinderzulage beträgt: a. 120 Franken jährlich, wenn der Bedienstete ein Kind oder zwei Kinder unter 18 Janren hat; 6. 150 Franken jährlich, wenn er mehr als zwei Kinder unter 18 Jahren hat, 3. Der Teuerungszuschlag zu den Ortszulagen beträgt 50 Prozent.

4. Kompetenz an den h. Bundesrat.

Es sei den eidgenössischen Räten die Aufnahme einer Bestimmung in den Bundesbeschluss betreffend die Regelung der Teuerungszulagen pro 1948 zu beantragen, demzufolge der Bundesrat die Kompetenz erhält, den prozentualen Teuerungszuschlag bis zu maximal 5 Prozent einer im Laufe des Jahres 1947/48 ansteigenden Teuerung anzupassen.

m. Der Verlauf der Lebenskosten.

Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) veröffentlicht jeden Monat die Teuerungsziffern des sogenannten Verständigungsindexes.

Wenn die Basis vom August 1939 = 100 gesetzt wird, zeigen diese Veröffentlichungen folgende Entwicklung:

612 Nahrung, Brenn- und stoffe LeuchtBekleidung Brenna und stoffe Bekleidung

Zeitpunkt

Nahrung

1939 August. .

1940 1941 JahresT 1942 durch1948 schnitt 1944 schnitt 1945

100 111,5 133,5 152,5

100 115,1

1fine 160.8 1G3.9 163,7

126,7 132,5 135,2 137,7 142,6

1946 Januar. .

Februar .

März . .

April . .

Mai . . .

Juni . . .

Juli . . .

August. .

September Oktober .

November Dezember Jahresdurchschnitt

159,7 158,6 157,3 157,3 158,6 159,6 159,1 159,2 159,3 164,0 164,3 164,5

1947 Januar . .

Februar .

März . .

April . .

Mai ...

Juni. . .

Miete

Gesamtindex

179,3 197,9 206,1 211,5

113,5 136,4 155,7 165,4 169,4 170,6

100 100 99,9 109,9 126,7 99,8 141,0 100,0 100,2 148,1 151,2 100,9 101,5 152,3

145,7 145,9 146,0 145,7 146,5 148,3 148,6 148,9 149,3 149,8 150,4 150,4

214,1 214,1 214,1 215,0 215,0 1 215,0 216,0 216,0 216,0 219,8 219,8 219,8

168,4 167,6 166,5 166,8 167,7 168,7 168,5 168,6 168,7 172,9 173,1 173,3

101,6 150,7 150,1 101,6 101,6 149,3 149,5 101,6 150,4 102,3 151,1 102,3 150,9 302,3 151,0 102,3 151,1 102,3 154,2 102,3 154,4 102,3 154,5 102,3

160,1

148,0

216,2

169,2

102,1

151.4

164,2 164,1 164,3 164,2 167,8 169,4

150,8 150,6 150,9 150,9 351,0 151.0

222,6 222,6 222,6 227,6 227,6 227,6

173,6 173,5 173,7 174,5 177,2 178,4

102,3 102,3 102,3 102,3 108.3 103,3

154,7 154,7 154,7 155,4 157,6 158,5

100 120,8 153,1

.

100

Diese Indexzahlen stellen bekanntlich, wie es schon das Wort andeutet, Durchschnittszahlen als blosse Hinweise dar. Es ist damit z. B. gar nicht gesagt, dass ein Haushalter, der im Jahre 1939 über ein Einkommen von z. B.

8000 Franken verfügte, im Juni 1947 eine Teuerung von 58% % zu tragen habe und dass auch derjenige Beamte, dessen Jahreseinkommen 1989 z. B.

15 000 Franken ausmachte, von einer gleich starken Teuerung betroffen sei.

Der Nachweis dafür, dass der Haushaltsvorstand mit niedrigerem Einkommen von der gegenwärtigen Teuerung mehr betroffen wird als derjenige mit dem höhern Einkommen, ist leicht zu erbringen: Die Anteilsquote der überdurchschnittlich verteuerten Nahrungsmittel fällt bei einem kleineren Familieneinkommen stärker ins Gewicht als bei höheren Einkommen. Der schweizerische Landesindex über die Bewegung der Lebenskosten kann nach seinem ganzen Aufbau nicht zeigen, wie die seit 1939 eingetretene Teuerung den Empfänger eines Jahreseinkommens von z B. 20 000 Franken oder mehr trifft.

Da ist die Variationsbreite für den Verbraucher viel zu gross, als dass sich über-

613 haupt eine generelle Indexziffer aufstellen liesse. Individuelle Ansprüche und Neigungen sind es, die für Bezüger höherer Einkommen den Grad der jeden Einzelnen treffenden Teuerung wesentlich beeinflussen.

Am Landesindex wird oft ausgesetzt, dass er sich auf die Ausgabengruppen Nahrung, Brennstoffe, Bekleidung und Miete beschränke. Auf den übrigen von ihm nicht erfassten Verbrauchsgebieten sei die Teuerung grösser. Gemeint sind dabei die sogenannten Kulturausgaben (Bildung, Erholung, Körperpflege usw.) und die Steuern. In bezug auf die erstgenannte Gruppe findet eine solche Kritik durch periodische besondere Untersuchungen und Publikationen des BIGA in der Zeitschrift «Volkswirtschaft» keinerlei Stütze. Die Ergebnisse der nähern Untersuchungen bestätigen immer wieder die Erkenntnis, dass ein Einbezug dieser fünften Ausgabengruppe -- «Kulturausgaben» oder «Verschiedenes» oder «Wahlbedarf» -- die Teuerungsziffer des Landesindexes in keiner Bichtung spürbar zu beeinflussen vermöchte. Die Frage, ob der Landesindex die Teuerung richtig wiedergebe, obschon er nicht alle Gebrauchsgüter umfasse, ist kürzlich auch vom Statistischen Amt der Stadt Zürich näher geprüft worden. Es untersuchte die Preisentwicklung der im Landesindex nicht berücksichtigten Ausgaben und kam zum Ergebnis, dass die Indexziffer mit dem Einbezug dieser Ausgabengruppe eher um ein Geringes kleiner würde.

Dass die Steuern in einer solchen Indexrechnung keinen Platz haben, ist aus verschiedenen Gründen das Urteil aller Fachleute.

IV. Der Teuerungsausgleich auf den Arbeiterlöhnen und AngestelltenBehälter in der Schweiz seit 1939.

Der Föderativverband weist in seiner Eingabe darauf hin, dass der schweizerische Lohnindex verglichen mit 100 im Jahre 1939 gegenwärtig auf 166 stehe.

Die Löhne hätten sich demnach als Ganzes gesehen seit 1939 im Landesdurchschnitt um 66% erhöht, während die Preise mur um gut, 55% zunahmen.

Dadurch sei für die von der Unfallohnstatistik des BIGA erfassten Arbeitergruppen der Eeallohn um 7% gestiegen.

Es gehört ins Bild unserer Betrachtung, diesen Hinweisen etwas nachzugehen. Zwar gebricht es am Spiegel, der alle Bewegungen in den Arbeitslöhnen unseres Landes laufend und umfassend wiedergäbe. Das heute auf diesem Gebiete Mögliche leistet aber das BIGA in dreifacher Weise: 1. mit der halbjährlichen Statistik über die Verdienste verunfallter Arbeiter, in der Folge kurz U n f a l l o h n s t a t i s t i k genannt; ·2. mit der I n d u s t r i e b e r i c h t e r s t a t t u n g , d.h. mit den vierteljährlichen Erhebungen über die Lohnansätze in der Industrie und im Gewerbe unseres Landes und 3. mit der alljährlich durchgeführten allgemeinen Lohn- und Gehaltserhebung, in der Folge kurz allgemeine L o h n s t a t i s t i k genannt.

Die Unfallohnstatistik ruht auf den ganz zuverlässigen Angaben der Schadenmeldungen. Beide Parteien haben ein Interesse daran, der Wirklichkeit vollkommen entsprechende Zahlen zu liefern: der Arbeitnehmer, damit

614 er das gesetzliche Krankengeld ungeschmälert erhält, und der Betriebsinhaber, damit er keine überhöhten Prämien leisten muss. In dieser Statistik werden die tatsächlichen Verdienste und ihre Bewegung von Halbjahr zu Halbjahrgezeigt. Die Industrieberichterstattung gibt ein Bild über die Lohnansätze, also über die Mindest- und Höchstgrenzen, während die allgemeine Lohnstatistik Durchschnittsverdienste der Arbeitnehmer widerspiegelt. Die Basis aller drei Statistiken ist breit genug, um aus den Ergebnissen Schlüsse ziehen zu dürfen. Der Unfallohnstatistik liegen über 100000 Lohnangaben zugrunde.

Die Industrieberichterstattung verfügt über Angaben aus rund 3200 Betrieben mit mehr als 280 000 Arbeitnehmern. Und die allgemeine Lohnstatistik vermittelt das Einkommensbild von mehr als einer halben Million Arbeitern. In der Natur aller dieser Erhebungen liegt es. dass ihre Ergebnisse vom raschen MUSS der Wirklichkeiten stets mehr oder weniger überholt werden. Das verunmöglicht meistens Gegenwartsvergleiche.

Der gewogene Totalindex aller Stundenverdienste hat sich nach der Unfallohnstatistik seit 1989 wie folgt verändert: nominell Sämtliche Industrien Baugewerbe

real Sämtliche Industrien Baugewerbe

1989 (Januar bis August) 100 100 100 100 1. Halbjahr 1946 . . . . 162,6 158,6 107,8 105.2 2. Halbjahr 1946 . . . . 172,6 169,9 112,6 110,8 März 1947 *) 180,3 170,7 116,1 109,9 Diese Zahlen zeigen, dass der Eoallohn in sämtlichen Industrien bis zum März 1947 gegenüber 1939 um etwa 16 % und im Baugewerbe um annähernd 10 % gestiegen ist.

Zu ähnlichen Feststellungen gelangt man auf Grund der Industrieberichterstattung : Zeitraum

1939 (Januar bis August) . . .

4. Quartal 1940 4. Quartal 1941 4. Quartal 1942 4. Quartal 1943 4. Quartal 1944 4. Quartal 1945'4. Quartal 1946 1. Quartal 2. Quartal 8. Quartal 4. Quartal 1947 I.Quartal

landet

100 108,9 117,0 134,8 146,0 150,2 152,3 151,2 149,9 151,6 151,6 155,1 155",3

]0l "1Mrtt% nJ^

100 100 100,4 96,6 105,9 90,5 116,4 86,4 126,9 86,9 184,7 89,7 140,7 92,4 151,1 99,9 154,4 103,0 159,4 105,1 163,6 107,9 166,1 107,1 170,3 109,7

(*) geschätzt auf Grund der Angaben über die Veränderung der Lohnsätze in der Industrie und im Baugewerbe.)

615

Die Eesultate der allgemeinen Lohnstatistik bestätigen das, was sich aus ·der Unfallohnstatistik und aus der Industrieberichterstattung ergibt. Diese allgemeine Lohnstatistik hat den Nachteil, dass sie den Verhältnissen mehr nachhinkt als die beiden übrigen Erhebungen. Eine interessante Feststellung dieser allgemeinen Lohnstatistik ist immerhin, dass in vielen Industriezweigen verglichen mit 1939 schon bis zum Oktober 1946 die Gehaltserhöhungen für Hilfsangestellte beträchtlich weiter geschritten waren als für qualifizierte, selbständige Angestellte mit abgeschlossener Berufslehre oder beendigtem Studium: selbständig arbeitende männliche Angestellte mit abgeschlossener Berufslehre 1.939 = 100

Total aller Erwerbszweige . . . .

Nahrungs-und Genussmittelindustrie Bank- und Versicherungsgewerbe .

Chemische Industrie Graphisches Gewerbe Industrie der Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstande Handel . .

Papier- und Lederindustrie . . . .

männliche Hilfsansestellte nominell reni 1939 - 100

154,6 150,0 148,9 169,0 160,1

160,7 173,8 156,8 188,7 171,1

104,2 112.7 101.7 122,4 111.0

154,9 158,0 159,8

174,4 162,1 . 160,5

113,1 105,1 104.1

In einigen andern Industriezweigen waren nach der allgemeinen Lohnstatistik die Noiniriallöhne für qualifizierte, selbständig arbeitende Angestellte mit abgeschlossener Berufslehre oder beendigtem Studium im Oktober 1946 gegenüber Juni 1989 ungefähr gleich verbessert wie für Hilf sangesteil te, so bei den Elektrizitätswerken, in den Industrien der Erden und Steine und in der Holzindustrie.

Der Teuerungsausgleich für das Personal der meisten kantonalen und städtischen Verwaltungen unseres Landes ist bis jetzt ungefähr derselbe wie für das Bundespersonal. In einigen Kantonen und Städten geht er noch spürbar weiter, so z. B. für die obern Beamtengruppen in der kantonalen Verwaltung von Zürich. Die Teuerungszulagenordnung für das städtische Personal von Zürich für das Jahr 1947 deckt sich fast genau mit derjenigen des Bundes.

Eine Reihe von Kantonen ist bereits dazu übergegangen, einen Teil der Teuerungszulagen in die Besoldungen und damit auch in die versicherten Verdienste zu überführen. Auch beim bernischen Staatspersonal hat eine solche Neuordnung auf den Beginn dieses Jahres stattgefunden. Der nachfolgende Zahlenvergleich orientiert über das Ausmass der seit 1939 dort eingetretenen nominellen und prozentualen Besoldungserhöhungen:

616 Besoldung des bernischen Staatspersonals 1949

1047 einschliesslich Teuerungszulag.

Fr.

Fr.

Erhöhung gegenüber 1939 in Fr. i m % Fr.

entsprechende Verhältniszahlen beim Bund

%

%

39,5 50,1 45.6 42.7 46,6 39,0 37,7 36,8

59,9 53,0 48,8 46,1 44,1 42,6 41,4 40,5

(t. Ledige

3000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 10000 4000 5000 6000 7000 8000 9000 10000 11000 12000

4785 6 003 7282 8561 9840 11 119 12398 18 676

i 1785 ' 2003 ! 2282 . 2561 2840

3119 3898 3G7ü b. Verheiratete mit 2 Kindern C 425 i 2425 60,6 2097 7697 53,9 2977 49,6 8977 16,5 10255 3255 44,2 11 535 3535 3818 42,4 12813 4092 14 092 40,9 39,7 15371 4371 38,7 16650 4650

58,7 53,4 49,8

-- 45,4

-- 42,8 --

41,0

Die vorangehenden Vergleiche vermögen nicht ein ganz fertiges Bild zu bieten, weil die neue bernischc Besoldungsordnung einzelnen Kategorien.

des Staatspersonals auch noch auf dein Wege besserer Einreibung eine etwelche Einkommensvermehrung gebracht hat.

Überall, wo Teile der bisherigen Teuerungszulagen in feste Besoldungsund Gehaltsbezüge umgewandelt worden sind, ist ein Vergleich zwischen den beidseitigen Teuerungszulagenordnungen erheblich gestört oder unmöglich, geworden. Das trifft bis heute namentlich zu für die Kantone Zürich, Bern, Luzern, Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Baselland Schaffhausen, Aargau, Thurgau und Wallis In der kantonalen Verwaltung von St. Gallen isi, am 1.Mai 1946 eine neue Besoldungsordnung in Kraft getreten, über deren Ansätze hinaus keine Teuerungszulagen ausgerichtet werden. Für das städtische Personal von Zürich wird zur Zeit eine neue Besoldungsordnung vorbereitet und voraussichtlich auf 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt.

Einer Gegenüberstellung von Dienstbezügen einiger typischer Lohnempfänger der Bundesbetriebe einerseits sowie der kantonalen Verwaltungen von Zürich, Bern, Baselstadt und Genf und der städtischen Verwaltungen von Zürich, Bern, St. Gallen, Lausanne und Genf anderseits haben wir entnommen, dass din Minimalansätze des Bundes sowohl für ungelernte Arbeiter als auch für Handwerker mit abgeschlossener Beruf sieh re trotz der am 1. Januar 1946 eingetretenen Erhöhung unserer Mindestgrenzen hinter denjenigen der meisten

617 übrigen öffentlichen Verwaltungen zurückgeblieben sind. Auch ein Vergleich zwischen verheirateten 80jährigen ungelernten Arbeitern oder Handwerkern in Bundosbetneben und denjenigen der genannten übrigen öffentlichen Verwaltungen führt zum nämlichen Schluss, Das Bild ändert sich nicht wesentlich für 40jäbrige verheiratete Arbeiter der beiden Gruppen mit zwei Kindern und 20 Dienstjahren.

Alle voranstehenden Vergleiche und weitere neuere Feststellungen beweisen, dass besonders die Anfangslöhne der Bundesarbeiter und die Mindestgehälter unserer Beamten der untern Stufen mit Einschlu-ss der bisher bewilligten Teuerungszulagen der Zunahme der Lebenskosten weniger gefolgt sind al?

der Lohn des Arbeiters in den schweizerischen Industrien und im Baugewerbe oder in manchen kantonalen und städtischen Verwaltungen unseres Landes.

V. Bisheriger Teuerungsausgleich beim Bundespersonal seit 1939.

1. Die Grundlagen.

Die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1946 an die Bundesversammlung über die Gewährung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal für das Jahr 1947 zeigt die vielfältige Bewegung, welche die Bundesgehälter seit dem Erlass des ersten allgemeinen Besoldungsgesetzes vor 50 Jahren durchgemacht haben. Das Ansteigen der Lebenskosten zwang dazu, bundosgesetzliche Bindungen 1906--1911 sowie 1916--1927 mit dringlichen Bundesbeschlüssen über Teuerungszulagen zu durchbrechen. Auch das von 1924--1927 im Parlament mühsam geschaffene Beamtengesetz galt unverändert bloss von 1928--1988. Diesmal war es der Rückgang der Lebenskosten, der ein Abweichen von den bundesgesetzlichen Bindungen in umgekehrter Sichtung durch Finanznotrecht erforderte. Der Abbau betrug 7 % für 1984 und 1985, 15 % für 1986 und 1937,18 % für 1938--1940, bei einem abbaufreien Betrag von 1600 Franken für die ersten vier Jahre und 1800 Franken für die drei folgenden. Von 1936 an blieb ausserdem ein Betrag von 100 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren vom Abbau verschont. Dieser A b b a u der beamtengesetzlichen Besoldungen um nominell 18 % bildet somit den Ausgangspunkt, von dem aus b e u r t e i l t werden muss, wie weit die durch den Krieg h e r v o r g e r u f e n e Zunahme der L e b e n s k o s t e n dem Bundespersonal bisher ausgeglichen worden ist.

Auf Weihnachten 1940 erhielten die verheirateten Bundesbediensteten mit einem Jahreslohn bis 4800 Franken einen Zuschuss von 100 Franken, Ledige mit Unterstützungspflicht einen solchen von 50 Franken ; der Zuschuss verminderte sich bis zu einem Jahreslohn von 5700 Franken auf 10 bzw. 5 Franken. Dazu kam ein Zuschuss für jedes Kind unter 18 Jahren von 10 Franken an Familien mit einem Kind oder zwei Kindern und von 20 Franken für grössere Familien.

618 2. Die Nonnen für den Teuerungsausgleich seit 1941.

Bei der Festsetzung der Teuerungszulagen für die Jahre 1941 bis 1947 liess sich der Bundesrat weitgehend von den Richtsätzen und übrigen Empfehlungen der Lohbegutachtungsommision leiten. Diese Kommission hat ihre Tätigkeit im Herbst 1946 eingestellt. Sie hielt ihre Aufgabe als erfüllt und gab ihr Mandat zurück, indem sie überall dort den vollen Ausgleich der Teuerungempfahl, wo der Stand der Wirtschaft es erlaubt.

a. A b b a u m i l d e r u n g auf 1. Januar 1941.

Für die Jahre 1941 bis 1946 fussten die getroffenen Massnahmen auf · Vollmachtenbeschlüssen. Ein erster Schritt auf diesem Wege war die Milderung des Gehaltabbaues auf 1. Januar 1941 von nominell 13 auf nominell 8 % ; ein Betrag von 1800 Franken blieb abbaufrei. Das Betreffnis, das der Beamte an fester Besoldung, der Angestellte an festem Gehalt und der Arbeiter an festem Lohn als Folge dieser Abbaumilderung mehr bezieht, stellt somit den ersten Bestandteil des Teuerungsausgleichs dar. Die so abgebauten festen Bezüge sind als stabilisiert bezeichnet worden und bilden seither die Grenzen, für die versicherten Verdienste bei den beiden Personalversicherungskassen.

b. :Grundzulagen.

Für die untern Einkommensgruppen kamen 1941 bereits Grundteuerungszulagen hinzu, von 1942 an für alle Dienstnehmer. 1942 wurde der 1941 noch verbliebene Gehaltsabbau durch die Grundzulag praktisch aufgehoben.

Versichert sind aber seither nur die stabilisierten Bezüge nach den 1941 aufgestellten Normen. Jahr um Jahr mussten die Grundzulagen den zunehmenden Lebenskosten entsprechend erhöht werden. Seit 1944 bestehen sie aus einerfesten Kopfquote und einem prozentualen Zuschlag zum stabilisierten Gehalt..

Dieser Zuschlag betrug 1944 und 1945 je 12%, 1946 15%; er ist für 1947 mit dem dringlichen Bundesbeschluss vom 11. Oktober 1946 auf 25 % erhöht worden. Als Kopfquote wurden 1944 für Verheiratete 720 Franken, 1945 940 Franken, 1946 1120 Franken bewilligt, und für 1947 musste einesolche von 1200 Franken zugestanden werden, Ledigen mit Unterstützungspflicht 120 Franken weniger und den übrigen Alleinstehenden 240 Franken weniger. Es erwies sich als nötig, den untern Einkommensstufen Mindestbeträge an Grundzulagen zu garantieren. Sie betrugen pro 1944 für Verheiratete,, Ledige mit und solche ohne
Unterstützungspflicht 1200,1000 und 800 Franken, für 1945 1420,1220 und 1020 Franken und für 1946 1600, 1400 und 1200 Franken; für das laufende Jahr erübrigte sich ein solcher Garantiesatz.

c. K i n d e r z u s c h ü s s e .

Seit dem Jahre 1988 setzte sich die jährliche Aufwendung des Arbeitgebers Bund für jedes Kind seiner Bediensteten zusammen aus der beamten-

61»

gesetzlichen Kinderzulage von 120 Franken und einem Betrag von 13 Franken, weil der abbaufreie Betrag für jedes Kind um 100 Franken erhöht war. Diese 183 Franken sind seit 1941 auf 130 Franken stabilisiert. Dazu kamen im Laufe der Jahre im Eahmen der Teuerungszulagen oder als Bestandteile der jeweiligen Herbstzulage sogenannte Kinderzuschüsse: für Familien mit einem Kind oder zwei 1941 1942 1943 seit 1944 Kindern je 20 20 40 40 für grössere Familien je 20 30 50 60 für jedes Kind unter 18 Jahren

d. H e r b s t z u l a g e n .

Die einmalige Herbstzulage betrug für: Verheiratete

Ledige mit ohne Unterstützungspflicht

im Jahre 1941 . . . .

200 Fr.

150 Fr.

100 Fr.

für stabilisierte Jahresbesoldungen bis zu 4500 Franken.

Für höhere Besoldungen trat eine entsprechende Abstufung ein bis auf 10, 5 und 0 Franken bei stabilisierten Jahresbesoldungen von 7660 Franken, im Jahre 1942 . . . .

240 Fr.

200 Fr.

160 Fr.

für stabilisierte Jahresbesoldungen bis zu 6000 Franken.

Für höhere Besoldungen trat eine entsprechende Abstufung ein bis auf 10, 8 und 7 Franken bei stabilisierten Jahresbesoldungen von 12 900 Franken.

Verheiratete

im Jahre 1943 im Jahre 1944 im Jahre 1945 im Jahre 1946

250 Fr.

für 210 Fr.

für 200 Fr.

für 270 Fr.

für

Ledige mit ohne Unterstützungspflicht

210 Fr.

170 Fr.

alle Besoldungsstufen 175 Fr.

140 Fr, alle Besoldungsstufen 160 Fr.

120 Fr.

alle Besoldungsstufen 240 Fr.

210 Fr.

alle Besoldungsstufen.

e, Teuerungszulagen auf den Ortszuschlägen.

Um zu vermeiden, dass dem Bundespersonal in grösseren Orten und in den Städten die seit 1939 eingetretene Teuerung wesentlich weniger ausgeglichen wird als demjenigen in Landorten, wird erstmals für 1947 auch auf den Ortszuschlägen eine Teuerungszulage ausgerichtet: sie beträgt 25 %.

620

3. Die Wirkung der Teuerungszulagennormen an Beispielen.

Die nachstehenden Zahlen zeigen einerseits die prozentuale Erhöhung der Lebenskasten für 1941 bis 1946 und für den Monat Juni 1947 gegenüber dem Stand im August 1939. Anderseits sind der Tabelle die Prozentsätze der in den gleichen Jahren und bis heute durch Teuerungszulagen seit 1939 verwirklichten Einkommensverbesserung für eineReihee typischer Vorkriegsverdienste zu entnehmen. D i e Zahlenreihe L d e r Übersicht gibt d a s Bild f ü r Ledige sich auf Orte der Ortszone B°, das sind Landorte o h n O r t r i szuschlag. Für grössere Orte ging der Teuerungsausgleich bis Ende 1946 je nach der Gehaltsstufe aus dem unter Buchstabe e soeben erwähnten Grunde 2--6 Punkte weniger weit als in Landorten. Seit 1947 macht dieser Unterschied nur noch einige Zehntel eines Punktes aus.

Erhöhung der Bezüge des Bundespersonals seit 1939 durch Teuerungszulagen (berechnet für Orte ohne Ortszuschlag = Zone B°)

1942

1941

1944

1943

1945

1947

1946

Zunahme der Lebenskosten gegenüber August 1939 Vorkriegseinkommen

26.7

52,3

51,2

48,1

41.0

Erhöhung der Bezüge durch Teuerungszulagen und Herbstzu L = Ledige ohne Unterstützungspflicht

in Fr.

i

L ·2

v

L

V

L

T

L

3

4

5

G

7

8

26,9 26,1 25,1 24,2 22,6 20,7 19,7 17,7 17,4 17,2 17,1 --

37,4 32,1 28,6 26,4 24,5 22,4 21,4 18,8 18,4 18,0 17,8 17,6

32,9 31,1 29,7 28,5 26,9 25,3 24,7 23,5 22,6 22,0 21,6 --

5,7 16.7 3500 4000 5,7 11,0 4500 5,5 9,8 5000 5,3 8,0 6000 4,9 6,1 7300 4,5 4,9 8000 4,5 4,7 4,7 4,9 10000 12000 4,9 5,0 14000 5,0 5,1 16000 6,1 5,2 17 900**) -- 5,3

16.6 16,0 15,6 15,2 14,6 13,6 13,3 12,9 12,8 13,0 13,2 --

26,9 21,9 19,4 17,5 16.0 14,6 14,2 13,2 12,9 13,0 13,2 13,4

Juni = 58.5

51,4

uläge n In

Vorkriegseinkommensommens

V = Verheiratete mit 2 Hindern

v &

45,5 39,9 37,1 35,2 32,4 29,9 28,9 26,8 25,4 24,4 23,7 23,1

10

v u

12

13

14

10

38,6 36,1 34,1 32,5 30,2 28,1 27,2 25,5 24,3 23,5 22,8 --

51,5 45,1.

41,8 39,4 35,9 32,8 31,6 28,9 27,2 25,9 25,0 24,3

49,4 45.9 43,2 41,0 37,8 34,9 33,7 31,3 29,7 28,5 27,7 --

59,3 53,8 50,2 47,3 48,0 39,2 37,7 34,5 32,3 30,8 29,7 29,1

56,0

63,4 58,7 55,7 53,4 49,8 46,7 45,4 42,8 41,0 39,8 38,8 38,1

L

L '

v

L")

53,0 50,7 48,8 46,1 43,6 42,6 40,5 39.1 38,1 37,4 --

V»)

*) Für 1947 ist noch keine Herbstzulage mitgerechnet.

**) Maximum fur überklassierte Beamte (beamtengesetzliche Nommalbesoldung 20000 Franken).

621 Wer etwa glauben sollte, die Kaufkraft der Gehälter des Bundespersonals sei dank der von Jahr zu Jahr gewährten und immer wieder erhöhten Teuerungszulagen unvermindert geblieben oder nur wenig angetastet worden, wird beim Betrachten dieser Tabelle seines Irrtums gewahr werden.

4. Bundeslöhne und Teuerung seit 1939 als Ganzes gesellen.

In allen Bundesvenvaltungon mit Einschluss des Zolls sowie der PTTund SBB-Betriebe mussten 1939 bei einem Totalbestand von 65 325 Arbeitskräften für Besoldungen, Gehälter und Löhne nach den veröffentlichten Eecbnungen insgesamt 302 397 488 Franken aufgewendet werden. Umgerechnet auf den mutmasslichen Bestand im Jahre 1948 von 88 000 Arbeitskräften macht dies eine Summe von rund 407,4 Millionen Franken. Für den gleichen Personalbestand erfordern die Ortszuschläge rund 12 Millionen und die Kinderzulagen rund 8 Millionen Franken jährlich. Das ergibt ein Total von rund 427,4 Millionen Franken. Wie dieser Gesamtaufwand an Bundeslöhnen durch die infolge Zunahme der Lebenskosten von den Behörden gewährten Abbaumilderungen und Teuerungszulagen bis jetzt gestiegen ist, zeigen die nachgenannten Gegenüberstellungen : . 1939

rund 427,4 Millionen Franken = 100

Die Rechnungen sämtlicher Dienstzweige des Bundes und der Bundesbahnen weisen für 1946 bei einem Personalbestand von 89819 Arbeitskräften eine dem gleichen Zweck dienende Gesamtausgabe von 6269S2555 Franken aus. Das sind, umgerechnet auf 88000 Arbeitskräfte

1946

rund 614,2 Millionen Franken = 143,7

Nach der Botschaft des Bundesrates vom 25. Juli 1946 (Seite 23) kosten die Grundzulagen und die Teuerungszulagen auf Ortszuschlägen für das laufende Jahr rund 26,8 Millionen Franken mehr als 1946 ; das sind umgerechnet auf 88 000 Arbeitskräfte rund 28 Millionen Franken, also

1947 614,2 + 28,0 Millionen =

642,2 Millionen Franken = 150,3

Der Gesamtaufwand aller Bundesverwaltungen für Besoldungen, Gehälter, Löhne, Ortszuschläge, Kinderzulagen und Teuerungszulagen war somit im letzton Jahr auf den gleichen Personalbestand berechnet 43,7 % höher als 1939.

Nach dem Landesindex haben die Lebenskosten in der gleichen Zeit um 51,4 % zugenommen. Für 1947 werden die Aufwendungen für den nämlichen Zweck, ohne Berücksichtigung einer Herbstzulage, gut 50 % höher sein als 1939.

Ein Vergleich des auf eine Arbeitskraft berechneten Durchschnittes an Besoldung, Gehalt oder Lohn, Ortszuschlag, Kinderzulagen und Teuerungszulagen, wie er sich aus den Bechnungen der abgelaufenen Jahre und nach den Voraussagen für 1947 ergibt, deckt sich mit den obigen Feststellungen.

Den Durchschnittskosten sind die entsprechenden Jahresdurchschnitte der Teuerungsziffern des Landesindexes zur Seite gestellt: Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. II.

45

622 Jahr

1939 1940. . .

1941 . . .

1942. . .

194:j. . .

1944.

1946. . .

1940. . .

1947 (Junii

Durchschnittlicher Jahresverdienst pro Arbeitskraft Besoldung, Gehalt oder Lohn, Ortszuschlag, Kinderzulagen und (seit 1041) Teuerungszulagen Fr.

nominell 4859

4695 4996 5357 5724 6000 6372 6980 7298

100 96,6 102,8 110,2 117,8 123,5 131,1 143,7 150,2

Jahresdurchschnitt der Lebenskasten gemäss Landesindex August 1938 = 100

100 109,9

126,7 141,0 148,1 151,2 152,3 151,4 158,5

Kaufkraft

100

87,9 81,1 78,2 79,5 81,7 86,1 94,9 94,8

Dass der Durchschnitt im Jahre 1940 etwas niedriger ausfiel als 1989 rührt von der umfassenden Rekrutierung jüngerer Aushilfskräfte für kriegsbedingte Aufgaben sowie von den Gehaltsreduktionen mobilisierter Bundesbediensteter her. An den jährlichen Durchschnitten aller Bundesgehälter gemessen, ist das Anwachsen des Lohnkontos dem Ansteigen der Lebenskosten -- nach durchaus normalen Gesetzen -- jeweils nicht unmittelbar und bis heute natürlicherweise auch noch nicht vollständig gefolgt. Als Korrelat dieser Bewegung ergaben sich im durchschnittlichen Jahresverdienst einer Arbeitskraft aus dem bekannten Zwang der Verhältnisse entsprechende Kaufkrafteinbussen. Vom Realwert des Durchschnittsgehaltes vor dem zweiten Weltkrieg fehlen Mitte 1947 etwa 5%. Die Unfalllohnstatistik und die Industrieberichterstattung melden für die von ihnen erfassten Arbeitnehmer, wie unsere Hinweise im Abschnitt IV zeigen, eine Zunahme der Realwerte von 1939 um 9--16%.

VI. Neue Teuerungszulagen.

1. Allgemeines.

Der dringliche Bundesbeschluss vom 11. Oktober 1946 über Teuerungszulagen an das Bundespersonal ordnet diese Verhältnisse bis Ende 1947. So oder anders müssen die Ansprüche der Dienstnehmer des Bundes und der Rentenbezüger neu geregelt werden. Dass es dabei ohne eine angemessene Erhöhung nicht abgeht, haben wir schon in der Einleitung zu dieser Botschaft angedeutet und mit unsern bisherigen Ausführungen näher bewiesen. Wir wissen, dass man da und dort in unserem Lande die wirkliche Gehaltslage des Bundespersonals nicht keimt und die Ansicht vertritt, es müsse jetzt weitern Teuerungszulagen ein Ende gesetzt werden. Unsere Darlegungen in den Abschnitten IV und V hiervor verfolgen den Zweck, solche Fehlurteile zu berichtigen. Weitere Nominallohnerhöhungen, so tönt es von andern Seiten, hätten jetzt wegen ihrer preistreibenden Polgen zu unterbleiben. Solche und ähnliche an sich begreifliche Bedenken dürfen indessen nicht dazu verleiten, den Kopf in den

623 Sand zu stecken, bestehende Dingo nicht sehen und grössere Gefahren, welche mit diesem Teuerungszulagengeschäft einhergehen, nicht erkennen zu ·wollen.

Wir haben bereits erwähnt, mit welchen Empfehlungen sich die vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement eingesetzte Lohnbegutachtungskommission in ihrem Schlussbericht vom 30. September 1946 verabschiedete: Allen Lohn- und Gehaltsempfängern soll, sobald die Wirtschaft ihre Vorkriegsproduktivität wieder erreicht hat, der volle Ausgleich dor seit 1939 eingetretenen Zunahme der Lebenskosten gewährt werden. In der gleichen Richtung geht das Postulat, das Herr Nationalrat Seematteram 17. Juni 1947 mit 19 freisinnigen Mitunterzeichnern im Nationalrat einreichte. Darnach wird der Bundesrat ersucht, bei Anlass der Neuordnung der Teuerungszulagen für 1948 einen gerechten Teuerungsausgleich auch für das Personal des Bundes der mittlern Besoldungsklassen vorzusehen.

Wie es seit 1989 mit .diesem Teuerungsausgleich unten, in der Mitte und oben bestellt war und heute bestellt ist, geht deutlich aus der Übersicht im Abschnitt V hervor. 1940, wo die Lebenskosten bereits 10% höher waren als im August 1939, erhielt nur eine unterste Gruppe von Bundesbediensteten einen Weihnaehtszuschuss von 100 Franken, Ledige 50 Pranken. Beamte mit mehr als 5700 Pranken Jahresgehalt gingen leer aus. Volle fünf Jahre lang blieben daraufhin die Teuerungszulagen hinter der im Landesindex ausgewiesenen Zunahme der Lebenskosten zurück. Sogar bei der untersten Einkommensgruppe von Verheirateten mit zwei Kindern und einem Vorkriegseinkommen von 3500 Pranken war bis Ende 1945 der Teuerungsausgleich nicht ganz voll erreicht ; dem Ledigen dieser Einkommensgruppe fehlte dazu ein beträchtliches Stück (Teuerung 1945 gegenüber 19S9 = 52,3%, ausgeglichen mit Teuerungszulagen = 38,6%). Die Meinung ist verbreitet, dass besonders den Bundesbediensteten der untersten Einkommensstufen die Zunahme der Lebenskosten heute bereits voll ausgeglichen oder vielmehr als voll ausgeglichen sei. Das trifft aber in Wirklichkeit z. B. schon nicht mehr zu für die Beamten der 23. Besoldungsklasse (Vorkriegsmaximum 4410 Franken), wo unter anderm die Grenawächter, Weichenwärter, Gütervorarbeiter, Briefträger, Handwerker, Telephonlmienmonteure eingereiht sind (Teuerung im Juni 1947 gegenüber 1939 = 58,5%,
heute ausgeglichen mit Teuerungszulagen 55,7%, Ledige 50,7%).

Alle Funktionäre mit höherem Vorkriegseinkommen gelangten bisher noch nie zum vollen Ausgleich der im Landesindex ausgewiesenen Teuerung. Besser als viele Worte beweisen dies die verschiedenen Reihen von Prozentzahlen in der erwähnten Übersicht des Abschnittes V hiervor.

Dass bei dieser Sachlage für die Beamten fast aller Stufen noch immer ein starker Nachholbedarf besteht, kann nicht verwundern. Er ist für die untern Gehaltsgruppen, trotz des höhern Prozentsatzes der bisherigen Teuerungszulagen, noch grösser, weil die Zunahme der Lebenskosten und besonders der Nahrungsmittelpreise den Haushalt dieser Lohnempfänger aus dem weiter vorn erwähnten Grunde stets etwas mehr traf und noch trifft, als es im Landesindex ausgedrückt ist. Hieher gehört ein Hinweis auf die Feststellungen am

624

Schlüsse des Abschnittes IV dieser Botschaft. Trotz der auf 1. Januar 1946 vollzogenen Erhöhung der Mindestansätze für die Besoldungsklassen 26--14 sind die durchschnittlichen Jahresverdienste der untern Gruppen des Bundespersonals und besonders der Anfänger mit Einschluss der heutigen Teuerungszulagen noch spürbar niedriger als z. B. diejenigen in den kantonalen Verwaltungen von Zürich, Bern. Basel, Genf oder der städtischen Verwaltungen von Genf, Lausanne, Bern, Zürich und St. Gallen.

Interessant ist dag Ergebnis einer weitern genauem Untersuchung darüber, wie vielen Bundesfunktionären die Zunahme der Lebenskosten heute ausgeglichen oder mehr als ausgeglichen ist. Es sind einmal ihrer rund 15 000 von 60 000 Verheirateten und rund 14 000 von 28 000 Ledigen, alles Bedienstete mit einem Vorkriegsoinkommen von weniger als 4000 Franken jährlich, die Ledigen von weniger als 3000 Franken, meistens Anfänger mit aufsteigender Besoldung, Jugendliche, Lehrlinge oder Arbeitskräfte ohne volles Tagewerk. In die 25. Besoldungsklasse mit "einem Maximum von 4008 Franken rücken die Bediensteten der letzten (26. Klasse) automatisch nach spätestens 12 Jahren auf. Es sind vorab die am äussersten Ende der Hierarchie stehenden Arbeitergruppen unserer Bundesbahnen. Sie erhalten den vollen Ausgleich der durchschnittlichen Teuerungsüü'fer des BIGA erstmals 1947.

2. Herbstzulage für 1947.

In unserer Botschaft vom 25. Juli 1946 über Teuerungszulagen an das Bundesporsonal teilten wir mit, dass auch auf der Personalseite das inmier wiederkehrende Gewähren von Herbstzulagen nicht als eine Dauereinrichtung betrachtet werde. Der Bundesrat denke nicht daran, die Herbstzulage zu einer permanenten Einrichtung werden zu lassen. Ihre Ausrichtung sei durch ausserordentliche Verhältnisse erzwungen worden. Sie müsse aufhören, sobald die Gründe dahinfallen, die bisher eine solche Art von Zulage unentbehrlich machten. In der Endphase der Verhandlungen über die letztes Jahr erreichte Verständigung wurde versucht, von den Personalvertretern ein bindendes Wort dafür zu erlangen, dass sie in Zukunft keine weiteren Begehren für Herbst Zulagen mehr stellen werden. Kein Verbandsvertreter wollte sich aber dazu hergeben. Die Führer der Personalorganisationen erklärten, dass ein solches Versprechen praktisch doch nicht gehalten werden könnte, wenn sich die Zunahme der Lebenskosten weiter verschärfen sollte oder sonst Verhältnisse eintreten würden, denen die Verbandsspitzen dann machtlos gegenüberstünden.

Wohl wurde auf der Verwaltungsseite geltend gemacht, dass ein in Aussicht stehendes Ansteigen des Landesindexes als Folge der damals schon bekannt gewesenen Preisaufschläge auf Milch und Milchprodukten mit der im Verständigungsabkommen getroffenen Begelung kompensiert sein sollte. Seither ist nun aber die Teuerungsziffer des BIGA, wie wir schon in der Einleitung darlegten, erneut gestiegen. Bei der Abmachung wies sie von 100 im August 1939 auf 151,1 im Juni 1946 und Ende Juni 1947 auf 158,5.

Ob der einzelne Verbraucher es in seinem eigenen Haushalt deiitlicher

625

spürt oder ob er sonstwio noch besonders auf das Ausbleiben des vollen Ausgleichs der Teuerung hingelenkt -worden ist oder ob die Aufwärtsbewegung der Löhne in andern Erwerbszweigen unseres Landes mitspielt, sicher ist, dass weite Kreise des Bundespersonals unzufrieden geworden sind. Eine schwierige Eolle ist dadurch den verantwortungsbewussten Verbandsbehörden erwachsen.

Sie haben sich, wie uns eindringlich berichtet wurde, laufend aus den eigenen Eeihen bedeutend weitergehender Lohnforderungen zu erwehren. Wie es da etwa aussieht, mag der blosse Hinweis auf das Begehren der «Vereinigung neutraler Eisenbahner» zeigen, die eine einheitliche Herbstzulage für sämtliche Bundesbedienstete von mindestens 600 Franken und deren Auszahlung bis spätestens Ende August verlangt. Mit einer vernünftigen Mittellösung im Ausmass der Herbstzulage lässt sich viel Zündstoff beseitigen.

Der Föderativverband und der Personalverband des eidgenössischen Militärdepartementes postulieren für alle Bediensteten des Bundes eine einheitliche Herbstzulage von 800 Franken. Vom Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals der Schweiz wird eine Herbstzulage mindestens in der gleichen Höhe wie 1946, d. h. 270 Franken für Verheiratete, 240 Franken für Ledige mit und 210 Franken für Ledige ohne Unterstützungspf licht gewünscht; dazu ein Zuschlag für jedes Kind unter 18 Jahren von 20 Franken. Weiter geht das Begehren des Verbandes der Angestellten der Bundeszentralverwaltungen : Herbstzulagen von 380 Franken für Verheiratete, 280 Franken für Ledige mit Unterstützungspflicht und 250 Franken für die übrigen Ledigen.

Das Begebreu um Bewilligung einer Herbstzulage lässt sich nach allem Gesagten nicht ablehnen. Zuerst war grundsätzlich abzuklären, ob von der Gleichmässigkeit der Zulage für alle Gehaltsstufen abzugehen und die Herbstzulage nach Prozenten des Gehaltes zu bemessen sei. Ferner musate geprüft werden, ob es sich begründen Hesse, die Zulage entsprechend dem Begehren des Föderativverbandes für Verheiratete und Ledige in gleicher Höhe zu bewilligen. In beiden Punkten gelangten wir zu einem negativen Ergebnis. Nach dem Inhalt der Eingaben des Personals und auch nach den Ausführungen in der Botschaft an die eidgenössischen Eäte vom letzten Jahre dienen solche Herbstzulagen einem Aufholen von Eückständen
in der Haushaltung, dem Anschaffen von Ausrüstuugsgegenstanden, Haushaltungsartikeln, Wäsche, Kleidern, Schuhen, Brennmaterial, Obst und Kartoffeln. Dem verheirateten Angestellten oder Arbeiter der untersten Lohnkategorie bei der Wahl eines Zulagensystems nach Prozenten des Gehaltes eine einmalige Herbstzulage von etwa 150 Franken und dem Chefbeamten mit gleich viel Prozenten eine solche von z. B. 600--700 Franken zu bewilligen, würde wohl überall auf Widerstand stossen. In den mündlichen Begründungen ihrer Postulate haben die Personaldelegationen besonderes Gewicht darauf gelegt, dass die Herbstzulage nicht unter die Ansätze des letzten Jahres von 270, 240 und 210 Franken bemessen und für sämtliche Gehaltsstufen wiederum einheitlich gestaltet werde.

An Beispielen wurde gezeigt, wie empfindlich gerade in Haushalten mit ge-

626 ringerem Familieneinkommen die Lücken in den notwendigsten Ausstattungsgegenständen wie Bettwäsche und dergleichen geworden seien. Das Abstufen der einmaligen Herbstzulage nach dem Zivilstand, wie es seit 1941 gehalten wurde, ist auch heuer wohl am Platze. Eine etwelche Milderung der Abstände mag dabei eintreten. Diese betrugen bisher 40--85 oder 80 Franken, Wir sehen vor, den Unterschied für 1947 auf 20 Franken herabzusetzen und einen zusätzlichen Kinderzuschuss von je 10 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren in diese Herbstzulag einzuschliessen. Diese Ergänzung entspricht dem Gedanken des Familienschutzes und unserer Absicht, die Kinderzuschüsse auch für 1948 zu erhöhen. Das Vorgehen, einen zusätzlichen Kinderzuschuss im Wege der Herbstzulage einzuführen, ist nicht neu. Schon für die Jahre 1940, 1941, 1943 und 1944 sind zusatzliche Kinderzuschüsse auf analoge Art gewahrt worden.

Bei einer: Zahl von rund 65 000 Kindern kostet ein einmaliger zusätzlicher Kinderzuschuss von je 10 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren rund 650 000 Franken.

Die Herbst Zulage als solche wollten wir ursprünglich auf 240 Franken für Verheiratete, 220 Franken für Ledige mit Unterstützungspflicht und 200 Franken für die übrigen Alleinstehenden festsetzen. Im Laufe von Besprechungen mit Vertretern der grossen Personalverbände wurden diese Ansätze nachträglich noch um je 10 Franken, also auf 250, 280 und 210 Franken erhöht. Bei dieser Regelung erhält der Ledige gleichviel wie im Herbst 1946, der Ledige mit Unterstützungspflicht 10 Franken und der Verheiratete ohne Kinder 20 Franken weniger, derjenige mit 7. B. 4 Kindern dagegen 20 Franken mehr als letzten Herbst. Eine so bemessene Herbstzulage erhöht die Jahresverdienste der verschiedenen Einkommensstufen für 1947 gegenüber 1989 in Orten ohne Ortzuschlag nominell und real bei einer Teuerung von 58% % wie folgt: bei einem Vorkriegseinkommen von "Fr

3500 4000 4500 5000 6000 8000 10000 12000 14000 16000

für Ledige nominell 1939 = 100 v on auf

156,0 153.0 150,7 148,8 146,1 142,6 140,5 189.1 138,1 137,4

161,9 158,2 155,8 153,0 149,6 145,2 142,6 140,9 139,6 138,7

real

102.1 99,8 98,0 96,5 94,4 91,6 90,0 88,9 88,1 87,5

für Verheiratete mit 2 Kindern nominell real 193» = 100 von auf

168,4 158,7 155,7 153,4 149,8 145,4 142,8 141.0 139,8 138,8

170,8 165,2 161,5 158.6 154,2 148,7 145,4 143,2 141,6 140,4

107,8 104,2 101,9 100,1 97.3 93,8 91,7 90,3 89,8 88.6

Wenn mit der vorgeschlagenen Herbstzulage die Kaufkraft von 1939 eines Vorkriegseinkommens von 4500 Franken für den Verheirateten etwas ver-

627 tesseri wird, so deckt sich diese Erscheinung mit allem, was die verschiedenen Lohnstatistiken nach unsern Mitteilungen unter Abschnitt IV dieser Botschaft über die Verdienste in der Privatwirtschaft feststellten.

Mit dem zusätzlichen Kinderzuschuss von je 10 Franken kostet die einmalige Herbstzulage für alle Verwaltungen zusammen rund 21,7 Millionen Pranken, ohne den Kinderzusqhuss rund 21 Millionen Franken.

3. Die Grundzulagen für 1948.

Verlangt wird vom Föderativverband die Erhöhung des prozentualen Zuschlages von 25 auf 85 der stabilisierten Besoldung. Die Kopfquote sollte nach diesem Personalbegehren für Verheiratete auf der bisherigen Höhe von 1200 Franken belassen und für Ledige von 960 bzw. 1080 Franken einheitlich auf 1200 Franken erhöht werden. Das Begehren wird unterstützt vom Personalverband des eidgenössischen Militärdepartementes und dem Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrs- und Staatspersonals, Gewisse Bedenken gegen ein Belassen der Kopfquote auf der bisherigen Höhe oder gar gegen ein Beibehalten der Kopfquote überhaupt äussern der Oltener Verband und die Gesellschaft der Ingenieure der Bundesbahnen. Auch in Pressestimmen ist hervorgehoben worden, dass die Kopfquote zwischen unten und oben nivellierend wirkt. Vom Verband der Angestellten der Bundeszontralverwaltungen wird sie ausdrücklich abgelehnt und das Begehren gestellt, die Zulagen einzig in prozentualen Zuschlägen zum Grundgehalt auszudrücken.

Richtig ist, dass jede einheitliche Kopfquote den prozentualen Abstand zwischen oben und unten automatisch verkleinert, während der prozentuale Zuschlag zur stabilisierten Besoldung das Gegenteil bewirkt. Eichtig ist aber auch, dass dieser Abstand seit dem Beginn dieses Jahres als Frucht der Verständigung mit den Personalvertretern vom letzten Sommer wieder etwas zugenommen hat. Die Erhöhung des prozentualen Zuschlages nach Wunsch des Föderativverbandes von 15 auf 25 vermochte die Nivellierung nicht nur aufzuhalten, sondern ihr entgegenzuwirken. Das Maximum der 25. Besoldungsklasse verhielt sich zum Maximum der l. Besoldungsklasse nach dem Beamtengesetz vom Jahre 1927 wie 100:404.8. 1946 war dieses Verhältnis gesunken auf 100:325,8. Im laufenden Jahre beträgt es 100:387. Die Sorge um die Erhaltung eines guten Beamtenstabes weist der Bundesbehörde von selbst den
Weg. Es würde ihr nicht mehr gelingen, für ihre Verwaltungen oder Verkehrsbetriebe geeignete Kräfte zu gewinnen oder zu halten, wenn sie sich nicht anstrengte, der Verflachung zwischen der untersten und obern Lohnlinie entgegenzuarbeiten. Die Übersicht im Abschnitt V, Ziffer 3, dieser Botschaft zeigt, dass den mittleren und oberen Beamten die Teuerung bis jetzt am wenigsten ausgeglichen worden ist. Sie dürfen sich auf die Bichtsätze und Empfehlungen der Lohnbegutachtungskommission berufen und eine merkliche Erhöhung des prozentualen Zuschlages beanspruchen. Von 25 auf 30 % zu gehen vermag nicht zu genügen. Uns blieb nur die Wahl zwischen 331/,, und

628 35 %. Dieser letztere Satz hätte aber im Rahmen einer noch tragbaren finanziellen Mehrbelastung nur Platz gehabt neben einer Eeduktion der bisherigen Kopf quoten um 150--200 Franken. Auch bei einer Variante mit einem prozentualen Zuschlag von 331/.), wie wir sie schliesslich in den Vordergrund «teilten, beabsichtigten wir die heurige Kopfquote für Verheiratete von 1200 auf 1080 Franken, für Ledige mit Unterstützungspflicht von 1080 auf 1020 Franken herabzusetzen und für die übrigen Alleinstehenden auf der heutigen Höhe von 960 Franken zu belassen. Einhellig und nachdrücklich nahmen die Personalvertreter in vorbereitenden Besprechungen gegen jegliche Eeduktion der Kopfquoten Stellung. Der Verzicht auf diese Eeduktion oder ihr Durchsetzen blieb bis in die Endphase der Gespräche umstritten. Eine Einigung liess sich schliesslich dadurch erreichen, dass die Personalseite ihre Postulate betreffend Erhöhung der Zulage auf den Ortszuschlägen preiszugeben bereit war. Unsere von Anfang an gehegten Bedenken, mit einer Reduktion der bisherigen Kopfquoten trotz Erhöhung des Prozentsatzes von 25 auf SS1^ am Ende doch nicht durchdringen zu können, haben sich bestätigt.

Wir glaubten -- natürlich unter Vorbehalt der Genehmigung durch Ihre Eäte ·--, uns zu diesem Opfer entschliessen zu sollen, weil wir Anhaltspunkte dafür besassen, dass ein ergebnisloser Verlauf der Besprechungen langwierige und unerspriessliche Meinungsstreite im Parlament ausgelöst hätte. Nach unserm Vorschlag beträgt nun die Kopfquote 1200 Franken für Verheiratete und 1100 oder 1000 Franken für Ledige mit oder ohne Unterstützungspflicht.

Es ist beabsichtigt, diese Unterschiede später Zug um Zug auszumerzen.

Vom Verband der Chef beamten der Bundesbahnen ist der volle Teuerungsausgleich auch für die obersten Funktionäre gewünscht worden. Die Vertreter dieses Verbandes verlangten bis zuletzt, dass die Grundzulage zusammen mit dem Betreffnis aus der Milderung des Gehaltsabbaues vom Jahre 1941 in allen Fällen mehr als 50 % des entsprechenden Vorkriegseinkommens betragen soll. Der Bundesrat ist bereit, Verheirateten eine Einkommensverbesserung um 52 % gegenüber 1989 zu garantieren. Dieses Zugeständnis wird nicht ganz 200 000 Franken kosten und in der praktischen Ausführung keine Schwierigkeiten bieten. Die Grundzulage dieser Beamten setzt sich
dann zusammen aus 43,8 % des stabilisierten Gehaltes und einer festen Quote von 142 Franken.

.Auf 88000 Arbeitskräfte gerechnet würden die Grundzulagen mit einem prozentualen Zuschlag von SS1^ der stabilisierten Besoldungen und mit Kopfquoten von 1080, 1020 und 960 Franken -- eine Lösung, welche anfänglich ins Auge gefasst war -- rund 234 Millionen Franken im Jahre kosten. 1947 erfordern die Grundzulagen für den gleichen Personalbestand rund 206,8 Millionen Franken, Hierzu kommen für das laufende Jahr Herbstzulagen in der Höhe von rund 21 Millionen Franken. Damit steigt der Ausgabenbetrag für 1947 auf 227,8 Millionen Franken. Der Verzicht auf eine Eeduktion der bisherigen Kopfquoten von 1200 Franken für Verheiratete und die Festsetzung dieser Quoten auf 1100 oder 1000 Franken für Ledige mit oder ohne Unter-

629 stützungspflicht führen mit der Wahl des Prozentsatzes von SS1/, zu einer Kostensumme von 242,8 Millionen Franken. Das sind (242,8--227,8) l 5 Millionen Pranken mehr als im Jahre 1947.

Die Verwirklichung der ursprünglichen Begehren des Föderativverbandes, des Verbandes der christlichen Gewerkschaften und des Militärpersonalverbandes käme in diesem Punkte etwa 12 Millionen Franken höher zu stehen; die Postulate des Verbandes der Angestellten der Bundeszentralverwaltungen erforderten rund 23,7 Millionen Franken jährlich mehr als die nun vorgeschlagene Lösung.

Zu den vorerwähnten Mehrkosten kommen noch entsprechende Mehrleistungen an Einlagen in den sogenannten Stabilisierungsfonds, von dem weiter hinten die Eede sein wird. Die daherige Belastung der Bundeskasse macht rund 6,6 % der Grundzulagensumme aus.

Bei einer Gesamtsumme von rund 426 Millionen Franken Grundgehälter kostet jede Erhöhung des Prozentsatzes der Grundzulage um eins rund 4,26 Millionen Franken und jede Erhöhung der Kopfquote um 10 Franken 880 000 Franken im Jahr. Auch hier kommen die entsprechenden Mehrleistungen an den Stabilisierungsfonds hinzu.

Wie sich die auf solche Weise für 1948 vorgeschlagenen Grundzulagen in den verschiedenen Einkommensstufen nominell und real auswirken (für einen Verheirateten unter Einschluss des gemäss Ziffer 5 hiernach in Aussicht genommenen erhöhten Kinderzuschusses), mag folgenden Zahlen entnommen werden : für pinpn T pfliVpii bei einem Vorkriegsfut einen Ledigen Einkommen nominell Kaufkraft von Fr, 1939 = 100 1939=100

3500 4000 4500 5000 6000 8000 10000 12000 14 000 16000

165,6 162,6 160,2 158,2 155,4 151,8 150,0 -- -- ---

104,5 102,3 101,1 99,8 98,0 95,8 94,6 -- -- --

f T einen

" Verheirateten mit 2 Kindern nominell Kaufkraft 1930-100 1939 = 100

173,0 168,2 165,2 162,7 159,1 154,6 152,0 152,0 152,0 152,0

109,1 106,1 104,2 102,6 100,4 97,5 95,9 95,9 95,9 95,9

Ähnlich, wie wir es am Schlüsse unserer Ausführungen über die Herbstzulage für 1947 gezeigt haben, ist hier ersichtlich, in welchem Grade die seit 1989 eingetretene Zunahme der Lebenskosten dem Bundesbediensteten der untern, mittlern und obern Laufbahn mit unsern Anträgen das nächste Jahr ausgeglichen sein wird. Dieser Ausgleich ist voll oder mehr als voll auf einigen untern Einkommensstufen, wenn man das Verhältnis mit der durchschnittlichen Teuerungsziffer des BIGA vom Monat Juni 1947 -- 158,5 gegenüber 100 im August 1989 -- misst. So betrachtet, liegt die Grenze des «vollen Teue-

30

rungsausgleichs>> in Landorten für den Ledigen bei einem Vorkriegseinkommen von 4800 Pranken und für einen Verheirateten mit 2 Kindern bei einem solchen -von 6200 Pranken. Da diobeamtengesetzlichennOrtzuschlägee nach unsern Darlegungen unter Ziffer 4 hiernach 1948 "wie heuer nur um 25 % erhöht sein "werden, geht der Ausgleich für das Bundespersonal in den Verkehrszentren unseres Landes mit überdurchschnittlichen Lebenskosten 0,4--2,1 Punkte weniger weit. Bliebe die Teuerungsziffer 1948 gleich wie im Juni 1947, so wäre die Kaufkraft einesVorkriegseinkommens von 8600 Pranken das nächste Jahr nach der voranstehenden Zahlenübersicht für einen Ledigen 4% % und für einen Verheirateten mit 2 Kindern 9 % grösser als 1989. In Wirklichkeit wird der Familienvater mit einem solchen Vorkriegseinkommen die Kaufkraft seines Arbeitsentgeltes nicht ganz in diesem Masse verbessert finden, weil der Anteil an den seit 1989 überdurchschnittlich gestiegenen Nahrungsmittelpreisen für seinen Haushalt etwas mehr ins Gewicht fällt, als dies in der Durchschnittsziffer des Landesindexes berücksichtigt ist. Immerhin darf festgestellt werden, dass unsere Anträge die Einkommensverhaltnisse des Bundespersonals der untern Gruppen weitherzig regeln. Aber auch die mittlernBesoldungsklasseni erhalten 1948 einen gerechten Teuerungsausgleich. Dem Postulat Seematter vom 17. Juni dieses Jahres wird damitRechnungg getragen. Und die bereits erwähnte Garantie einer Verbesserung des Vorkriegsgehaltes um 52 % bietet den oberstenBeamtenschichtenn den ihnen gebührenden Schutz.

Der Abstand zwischen den Maxima der 25. und der 1. Besoldungsklasse, der sich heute wie 100:337 verhalt, wird sich mit der Annahme unserer Anträge auf ein Verhältnis von 100:849,8 erweitern.

4. Die Teuerungszulagen auf den Ortszuschlägen, Nach dem Beamtengesetz besteht ein Anspruch auf Ortszuschlag Ledige in den Orten der Ortszone B 1, z. B. Neuenburg, Luzern. fürVerheiratete« "Winterthur. St. Gallen, Basel, Chur von 120 Fr.

90 Fr.

in der Ortszone B 2, z. B. Genf, Lausanne, Locamo, Lugano, von 240 » 180 » in der Ortszone B 3, z. B. Zürich, von 860 » 270 » in der Ortszone B 4, z. B. Bern, von 480 » 860 » Diese Zuschläge blieben ohne jede Erhöhung bis Ende 1946. Seit 1. Januar 1947 wird darauf eine Zulage von 25 % ausgerichtet. Das erwies sich als nötig, weil sonst dem
Bundespersonal in grössern Orten und in den Städten die seit 1989 eingetretene Zunahme der Lebenskosten durch die Teuerungszulagen 4--8 % weniger weit ausgeglichen worden wäre als den Bundesbediensteten in Landorten.

Die Zulagenregelung für 1947 nach dem dringlichen Bundesbeschluss vom 11. Oktober 1946 kann auch für 1948 bestehen bleiben. Bei der Vorbereitung dieses Geschäftes bestand allerdings zunächst die Absicht, die Teuerungszulagen auf den Ortszuschlägen auch von 25 auf 331/,, % oder von % auf Vs zu erhöhen. Im Wege der Besprechungen mit den Personalvertretern zeigte sich

TMb°

631

·dann aber, dass auf eine derartige Massnahme aus verschiedenen Gründen besser verzichtet wird. Die Ortszuschläge sind ihrer Natur nach dazu bestimmt, die interlokalen Unterschiede in den Lebenskosten wenn nicht ganz, so doch zum grössten Teil auszugleichen. Wie gross diese Unterschiede zahlenmässig sind, hat das Personalamt gestützt auf Art. 87, Abs. 9, des Beamtengesetzes alle drei Jahre für die Ausgabengruppen Nahrung, Brennstoffe, Miete und Steuern zu ermitteln. Beim Vergleich der Lebenskosten in Städten und auf dem Lande spielen aber noch manche andere und teilweise unwägbare Faktoren mit. Hüben und drüben sind Vor- und Nachteile. Sie alle in Geld umzumünzen, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Jedenfalls muss auch hier das Bestreben vorherrschen, der Flucht vom Lande in die Städte ja nicht Vorschub zu leisten.

Die Kosten der Teuerungszulage auf den Ortszuschlägon (Gesamtbetrag rund 12 Millionen Franken) werden also wie 1947 auch das nächste Jahr rund 3 Millionen Franken ausmachen.

S. Kinder Zuschüsse.

Zu der 1941 auf 180 Franken stabilisierten Kinderzulage kommt seit 1944 ein Zuschuss von 40 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren, wenn der Bedienstete ein Kind oder zwei solche Kinder hat, und von 60 Franken für grössere Familien. Nach den Begehren des Föderativverbandes und des eidgenössischen Militärpersonalverbandes soll der Zuschuss für sämtliche Kinder auf 70 Franken erhöht werden. Damit steigt die gesamte Aufwendung des Bundes für jedes Kind seiner Bediensteten auf 200 Franken. Dieser Betrag steht genau 50% über dem Stande von 183 Franken des Jahres 1939- Der Wunsch des Verbandes der christlichen Gewerkschaften, den Gesamtbetrag zugunsten kleinerer Familien ebenfalls auf 200 Franken zu bringen, deckt sich mit den übrigen Begehren.

Für grösSere Familien -wollte dieser Verband auf 210 Franken gehen: er hat dieses Postulat seither fallen lassen.

Der Bundesrat will sich der begehrten Verbesserung des Kinderzuschusses auf einheitlich 70 Franken nicht widersetzen. Er kommt damit auch den Postulaten entgegen, die von Vertretern verschiedener Bichtungen schon letztes Jahr im Nationalrat vorgebracht worden sind.

Die Erhöhung des Kinderzuschusses von 40 bzw. 60 Franken auf einheitlich 70 Franken erfordert für alle Verwaltungen zusammen eine Mehrausgabe von rund 1,8 Millionen Franken jährlich. Da aber schon mit der Herbstzulage 1947 ein zusätzlicher Kinderzuschuss von je 10 Franken mit einem Gesamtaufwand von rund 650 000 Franken gewährt werden soll, ermässigt sich die unter diesem Titel im Jahre 1948 fällig werdende Mehrausgabe auf rund 650 000 Franken.

Müsste das Begehren des Verbandes der Angestellten der Bundeszentralverwaltungen um Erhöhung der Kinderzuschüsse (40 auf 120 Franken und 60 auf 150 Franken) verwirklicht werden, so erforderte dies eine Mehrausgabe von annähernd 4 Millionen Franken jährlich.

632 VII. Vorsorgliche Rücklagen in den Stabilisierungsfonds.

Um den spätem Einbezug der Teuerungszulagen oder eines Teils davon in die Versicherung zu ermöglichen, ist mit dem Jahre 1946 auf dem Vollmachtenwege ein sogenannter Stabilisierungsfonds geschaffen worden.

Für das erste Jahr leisteten die Verwaltungen und die Bediensteten je ·2 % ihrer Grundzulagen an den Fonds. Die eidgenössischen Eäte haben für das Jahr 1947 einer neuen Regelung zugestimmt, wonach jedes Mitglied einer der beiden Personalversicherungskassen oder- der Hüfskasse für das Aushilfspersonal so viele Prozente seiner Grundzulago an den Stabilisierungsfonds zu leisten bat, als ihm vom anrechenbaren Verdienst für die Kasse abgezogen werden. Die Verwaltungen ihrerseits leisten so viele Prozente der Grundzulagen an den Stabilisierungsfonds, wie sie für die anrechenbaren Verdienste ihrer Versicherungskasse oder der Hilfskasse für das Aushilfspersonal einzuzahlen haben. Bis über die endgültige Verwendung des Fonds entschieden ist, richtet sich der Anspruch des Bediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegenüber diesem Fonds bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach den für Spareinleger der beiden Versicherungskassen oder für Mitglieder der Hilfskasse aufgestellten Bedingungen.

Es ist anzunehmen, dass die Versicherungsverhältnisse für das Personal des Bundes und der Bundesbahnen im Zusammenhange mit der Einführung der Alters- und Hinterbliebenenversicherung teilweise neu geordnet werden.

Dabei wird dann auch die Frage zu entscheiden sein, wie der Stabilisierungsfonds einzusetzen und wie die weitere Beitragspfh'cht für nicht versicherte Verdienstteile zu regeln ist. Da hierüber zurzeit noch nichts Bestimmtes gesagt werden kann, soll die bisherige Ordnung dem Grundsätze nach vorläufig weitergeführt werden.

Jede Erhöhung der Grundzulagen zieht eine entsprechende Mehrleistung der Beteiligten an den Stabilisierungsfonds nach sich. Für das Jahr 1947 betragen die Einlagen des Bundes und seiner Betriebe in den Stabilisierungsfonds rund 13,6 Millionen Franken, während sie nach der neuen Vorlage im Jahre 1948 auf rund 16 Millionen ansteigen, also 2,4 Millionen Franken mehr erfordern als dieses Jahr.

Vm. Teuerungszulagen für Rentenbezüger.

1. Herbstzulage für 1947.

Aus den gleichen Gründen, wie wir für das aktive Bundespersonal die Gewährung einer einmaligen Herbstzulage vorschlagen, möchten wir es auch zugunsten der Bezüger von Eenten einer der beiden Personalversicherungskassen tun. Wir folgen damit der bisherigen Praxis. Von den Personalverbänden wurde verlangt, dass die Herbstzulage für Pensionierte wenigstens die Hälfte derjenigen für Aktive ausmache. Diese sollen nach unsernVorschlägen 250 Franken für Verheiratete, '280 und 210 Franken für Ledige betragen. Unsere Absiebt war anfänglich, den Pensionierten 1947 die gleiche Herbstzulage zu bewilligen

633

wie 1946, d. h. 100 Franken für Verheiratete, je 75 Franken für ledige Invalide und für Witwen sowie SO Franken für die Bezüger von Waisenrenten. Wir sind bereit, den Wünschen der Beteiligten noch etwas weiter entgegenzukommen und eine einmalige Herbstzulage vorzuschlagen von 120 Franken für verheiratete Invalide, 90 Franken für ledige Invalide, 80 Franken für Bezüger von Witwenrenten und 80 Franken für Bezüger von Waisenrenten.

Eine so bemessene Herbstzulage kostet für die Bezüger von Beuten der eidgenössischen Versicherungskasse rund 1,2 Millionen Franken und für diejenigen der Pensions- und Hilfskasse der SBB rund 2,1 Millionen Franken, zusammen also rund 8,3 Millionen Franken gegenüber 2,8 Millionen Franken im Herbst 1946 (Postulate des Föderativverbandes 4 Millionen Franken). Die Beträge gehen zulasten der Verwaltungsrechnung des Bundes für die Pensionierten der allgemeinen Bundesvorwaltung und auf Bechnung der laufenden Mittel der Bundesbahnen für ihre Pensionierten.

2. Teuerungszulagen zu den Renten des Jahres 1948.

In Übereinstimmung mit den Anträgen der Generaldirektion der Bundesbahnen nahmen wir io Aussicht, die für 1947 bewilligten Teuerungszulagen zu den Benten für 1948 wie folgt zu verbessern: Erhöhung des prozentualen Zuschlages zur Eente von 10 auf 15, dazu Erhöhung der Kopfquote zugunsten verheirateter Invalider von 500 auf 600 Franken, Erhöhung der Kopfquote zugunsten lediger Invalider oder Bezüger von Witwenrenten von 360 auf 480 Franken, Erhöhung der Teuerungszulage zur Waisenrente von 240 auf 300 Franken.

Um den Preis einer Verständigung mit den hauptsächlich beteiligten Personalverbänden haben wir uns nachträglich entschlossen, die Kopfquote für verheiratete Invalide von 600 auf 620 Franken zu erhöhen. Die bisherige Begrenzung der Teuerungszulagen auf 75 % der Bente wird fallen gelassen.

Sie traf empfindlich die Bezüger ganz niedriger Benten. Die Teuerungszulage soll als Ganzes im Minimum 1000 Franken für verheiratete Invalide und 660 Franken für ledige Invalide und Bezüger von Witwenrenten ausmachen; sie darf aber in keinem Falle den Betrag der Rente übersteigen. Zusammenfassend ergäben sich für 1948 folgende Teuerungszulagen: a. verheiratete Invalidenrontner : 15 % der Bente + 620 Franken Kopfquote wenigstens 1000 Franken (1947: 800 Franken); b. ledige Invalidenrentner
und Witwen: 15 % der Eente + 430 Franken, wenigstens 660 Franken (1947: 540 Franken); c. Waisen: 800 Franken (1947: 240 Franken).

Diese Teuerungszulagen kommen im ganzen auf 32,2 Millionen Franken zu stehen; davon entfallen auf die Bezüger von Eenten der eidgenössischen

634

Versicherungskasse rund 12,4 Millionen Franken und rund 19,8 Millionen . Franken auf die Pensionierten der Bundesbahnen zulasten der laufenden Rech nung dieses Unternehmens. 1947 müssen für den gleichen Zweck rund 28,4 Millionen Franken aufgewendet werden. Dazu kommen die unter Ziffer l hiervor erwähnten Herbstzulagen von insgesamt 3,8 Millionen Franken. Das gibt im ganzen rund 26,7 Millionen Franken. Die 1948 erwachsenden Mehrkosten machen somit (32,2--26,7) rund 5,5 Millionen Franken aus, wovon die Bundesbahnen rund 3,6 Millionen Franken zu übernehmen haben.

Die Verwirklichung der Begehren des Föderativverbandes hätte einen Gesamtaufwand von rund 84,6 Millionen Franken erfordert.

IX. Rekapitulation der Kosten.

1. Kosten der Herbstzulagen für 1947: rund Milionen Franken Einmalige Haupt Zulage an Aktive (Abschnitt VI, 2). . . . . 21,0 EinmKinderzuschussusohuss an Aktive (Abschnitt VI, 2} ...

0,7 Einmalige Z u l R e n t e n b e z ü g e r b e z ü g e r (Abschnitt VIII, 1) ...

3,3 Total 25,0 davon SBB 8,7 + 2,1 ; PTT 6,5.

2. Mehrkosten 1948 verglichen mit 1947: rund Milionen Franken Grundzulagen (Abschnitt VI, 3) 15,0 Kinderzuschüsse (Abschnitt VI, 5) 0,6 Einlagen der Verwaltungen in den Stabilisierungsfonds (Abschnitt VII) 2,4 Teuerungszulagen an Rentenbezüger (Abschnitt VIII, 2) ...

5,5 Total 23,5 8. Approximative Verteilung der Mehrkosten 1948 verglichen mit 1947: Aktive Renten- Stabilisie. .

Aktive bezüger rungsfonds Totall in rund Millionen Franken

Zentralverwaltung Regiebetriebe Kapitalrechnung (Kriegswirtschaft und besondere Aufwendungen) . . . . . .

Allgemeine Bundesverwaltung . . . . . .

8,4 0,8

1,9 --

0,5 0,1

5,8 0,9

0,5 4,7

-- 1,9

0,1 0,7

0,6 7,3

PTT 4,6 SBB 6,8 Bund und Bundesbahnen zusammen . . 15,6

-- 3,6 5,5

0,7 1,0 2,4

5,3 10,9 23,5

635 Die Gesamtsumme aller Besoldungen, Gehälter, Löhne, Ortszuschläge und Kinderzulagen betrug auf 88000 Arbeitskräfte bezogen: 1989

427,4 Millionen Franken = 100 Mit Einschluss aller Teuerungszulagen und der neu vorgeschlagenen Herbstzulage steigt der Betrag 1947 auf rund 668,9 Millionen Franken = 155,8 und mit den erhöhten Grundzulagen und Kinderzuschüssen 1948 auf rund 679,5 Millionen Franken = 159,0 bei Annahme der Vorschläge des Föderativverbandes 1948 auf rund 692,6 Millionen Franken = 162,0 X. Besonderheiten.

1. Amtsträger mit unabgebauten Gehältern.

Der Bundeskanzler, die Präsidenten und Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte, der Ausbildungschef, der Generalstabschef, die Heoreseinheitskommandanten, der Präsident des Schweizerischen Schulrates und die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule erhielten bisher materiell die gleichen Teuerungszulagen wie das in dieser Botschaft berührte Bundespersonal. Formell mussten aber die Normen anders geordnet werden, weil die Gehälter dieser Amtsträger auf einer andern Basis beruhen als diejenigen des Bundespersonals. Für dieses trat auf 1. Januar 1941 eine Stabilisierung in Kraft, wobei die beamtengesetzlichen Ansätze von 1928 um nominell 8 % (abbaufrei 1800 Franken jährlich) abgebaut wurden. Für die vorhin erwähnten Amtsträger aber waren die Gehälter bisher auf eine andere, höhere Grundlage ausgerichtet; sie entsprechen dem Wert der unabgebauten beamtengesetzlichen Ansätze. Dieses Verhältnis bleibt auch für 1948 unverändert, soweit es sich nicht um den Bundeskanzler und die Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte handelt. Sowohl in bezug auf die Herbstzulage für das Jahr 1947 als auch für die Teuerungszulagen pro 1948 wird deshalb die bisherige Praxis -- die Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte ausgenommen -- unverändert weiterzuführen sein.

In bezug auf die Präsidenten und Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte, deren Gehaltsverhältnisse durch die Bundesbeschlüsse vom 20. März und 17. Juni 1947 auf eine neue Basis gestellt worden sind, haben wir folgendes zu bemerken. Bei Behandlung der Entwürfe zu diesen Bundesbeschlüssen und der Vorlage des Bundesgesetzes über die Abänderung des sogenannten Garantiegesetzes vom März 1984 ist den Kommissionen der beiden Räte mitgeteilt worden, dass zu den neu vorgesehenen und nun beschlossenen erhöhten Gehältern noch die für 1947 laufenden Teuerungszulagen kommen. Die Bundesbeschlüsse mit den erhöhten Gehältern werden voraussichtlich rückwirkend auf 1. Januar 1947 in Kraft gesetzt, wenn ein Eeferendum gegen die am 20. Juni

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1947 von Ihnen gutgeheissene Eevision des Garantiegesetzes nicht zustande kommt. Damit erhalten diese Amtsträger die erhöhton Gehälter für das ganze Jahr 1947. Es dürfte der Auffassung der beiden Kammern entsprechen, wenn "bei dieser Sachlage von der Yerabfolgung einer Herbstzulage an die Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte und von einer Erhöhung der bisherigen Teuerungszulagen für das nächste Jahr abgesehen wird.

Etwas anders verhalten sich die Dinge in bezug auf den Bundeskanzler.

Ihm bringt die neue Gehaltsordnung lediglich den Ausgleich für den Wegfall der Steuerfreiheit, den Eichtern der beiden eidgenössischen Gerichte aber auch eine Neubewertung und Aufwertung ihres Grundgehaltes. Darum ist der Bundeskanzler hinsichtlich Herbstzulage 1947 und Teuerungszulagen 1948 gleich zu halten wie der Ausbildungschef, der Generalstabschef, dio Heereseinheitskominandanten, der Präsident der Eidgenössischen Technischen Hochschule und ihre Professoren. Sie alle sollen einer analogen Verbesserung ihrer Bezüge teilhaftig werden wie das Bundespersonal. Im Bundesbeschluss für 1948 ist formell zu bestimmen, wie ihre Teuerungszulagen für 1948 zu berechnen sind, damit ihnen die Teuerung gegenüber 1989 im gleichen Masse ausgeglichen wird wie den Beamten, Das kann erreicht werden mit einem prozentualen Zuschlag von 82,3 % zum festen, 1942 wieder auf die Linie von 1927/28 gebrachten oder seither entsprechend aufgewerteten Gehalt und einer Kopfquote von 350 Pranken.

2, Teuerungszulagen an Bundesbedwnstete in besondern Verhältnissen.

Wie für 1947 wird es zweckmässig sein, die Eegelung der Teuerungszulagen für eine Eeihe besonderer Fälle dem Bundesrat zu überlassen. Das ist nötig, wo Mann und Frau im Bundesdienste stehen oder für Frauen, deren Ehemann sonstwie erwerbstätig ist oder wo der Bundesbedienstete selber oder wo der Ehegatte eines solchen aus einer öffentlichen Kasse des Bundes eine Eente bezieht oder wo das Arbeitseinkommen aus Bar- und Naturallohn besteht.

Bei allen diesen Sonderregelungen wird an das bisherige Bewährte anzuknüpfen sein.

3. Anspruch auf die Herbstzulage bei 'Dienstaustritten im Jahre 1947.

Der Bundesboschluss vom 11. Oktober 1946 über die Ausrichtung einer Herbstzulage für das letzte Jahr enthielt eine Bestimmung, wonach kein Anspruch auf diese Zulage besteht, wenn bei
Auflösung eines Dienstverhältnisses keine Leistungen einer der beiden Pensionskassen oder der Hilfskasse für das Aushilfspersonal gewährt werden. Eine solche Bestimmung hatte für letztes Jahr noch ihre Berechtigung. Um die Personalbestände in der Bundeszentralverwaltung wo immer möglich und so ausgiebig als möglich auf das Allernotwendigste zurückbilden zu können, muss heute alles getan werden, was den Abbau fördert. Weil wie letztes Jahr als Stichtag für die Fälligkeit der Herbstznlage der 1. Oktober in Betracht kommt, besteht eine gewisse Gefahr, dass

637

mancher Aushilfsangestellter mit der Kündigung seines Dienstverhältnisses zwecks Rettung seines Anspruches auf die Herbstzulage über diesen Tag hinaus zuwartet, auch wenn er schon vorher eine ihm passende Stelle ausserhalb des Bundesdienstes übernehmen könnte. Um solchen Verzögerungen von Austritten entgegenzuwirken, sind wir bereit, ein Gewähren des entsprechenden Teils der Herbstzulage im Verhältnis zur Bundesdienstzeit nicht zum voraus zu verunmöglichen, auch wenn der Austretende keine Bundesleistungen aus einer Fürsorgekasse erhalten kann, unter der Bedingung allerdings, dass er im laufenden Jahre wenigstens 7 Monate im Bundesdienste tätig war.

4. Stichtag für die Bemessung des Ortszuschlages und der Kinderzulagen.

Die neue Vorschrift in Art. 20 des dringlichen Bundesbeschlusses vom 11. Oktober 1946, wonach für die Bemessung des Ortszuschlages und der Kinderzulagen des Beamten der Zivil- und Familienstand am ersten Tag des Monates, in dem diese Zulagen ausbezahlt werden, massgebend ist, hat sich bewährt. In der Praxis wurde dieses den Bestimmungen von Art. 45 des Beamtengesetzes entgegenstehende Prinzip seither überall angewendet, wo es sich nicht um den Ortszuschlag bei dienstlich bedingtem Wechsel des Wohnortes handelte; in diesem Fall ändert der Anspruch nach wie vor auf den Tag der Wohnsitznahme am neuen Ort.

Da der Bundesbeschluss vom 11. Oktober 1946 und mit ihm auch diese dringend gewordene Änderung der Vorschriften von Art. 45 des Beamtengesetzes Ende dieses Jahres ihre Wirksamkeit verlieren, muss der neue Grundsatz auch in den neuen Bundesbeschluss für 1948 hinübergenommen werden.

Es ist beabsichtigt, ihn bei einer kommenden Eevision des Beamtengesetzes in diesem zu verankern.

i

5. Delegation einer Kompetenz an den Bundesrat.

Der Verband der Angestellten der Bundeszentralverwaltungen hat in seiner Eingabe vorgeschlagen, es sei den eidgenössischen Bäten die Aufnahme einer Bestimmung in den Bundesbeschluss betreffend Teuerungszulagen für 1948 zu beantragen, mit der der Bundesrat die Kompetenz erhält, den prozentualen Teuerungszuschlag bis zu maximal 5 % einer im Laufe des Jahres 1947/1948 zunehmenden Teuerung anzupassen.

Einer solchen Delegation der Zuständigkeit stehen in erster Linie verfasBungsmässige Gründe entgegen. Wir möchten selbst den blossen Schein meiden, auf diesem Umwege wieder zu einem System von Vollmachten zurückzukehren. Die Schaffung einer derartigen Bevisionsmöglichkeit würde noch vermehrte und häufigere Lohndiskussionen auf den Plan rufen, während doch gerade in diesen Gebieten eine grössere Konstanz und Buhe in jeder Beziehung viel mehr wert ist. Käme eine solche Kompetenzabtretung an den Bundesrat ernstlich in Frage, so müsste sie sich nach beiden Eichtungen bewegen können.

Bundesblatt. 99, Jahrg. Bd. II.

46

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Das würde heissen, dass der Bundesrat von sich aus auch Kückbildungen der Teuerungszulagen anzuordnen kompetent wäre, wenn ein entsprechender Bückgang der Preise einträte. Dafür würde aber die Personalseite wohl kaum zu haben sein.

6. Die Limitierung der Grundzulage für niedrigere JahresgehäUer.

Der dringliche Bundesbeschluss vom 11. Oktober 1946 über die Teuerungszulagen für das Jahr 1947 enthält in Art. 2 die Bestimmung, dass die Grundzulage für einen Jahresgehalt von weniger als 2800 Franken prozentual nicht mehr ausmachen darf als für einen solchen von 2800 Franken. Diese Grenze muss für 1948 um ein Weniges hinauf geschoben und auf 8000 Franken angesetzt werden. Für einen solchen Jahresverdienst wird die Grundzulage nach unsern · Anträgen (33VS % von 3000) = 1000 Franken-;- (Kofpquote eines Verheirateten) 1200 Franken = 2200 Franken ausmachen. Das sind 73x/3 % des massgebenden Jahresverdienstes. Für einen Ledigen ergeben sich 1000 Franken + 1000 Franken = 2000 Franken oder 662/3 % des massgebenden Jahresverdienstos.

Eine prozentual höhere Grundzulage wird in keinem Fall gewährt. Diese Bestimmung hat ihre praktische Bedeutung vornehmlich für Barrierenwärterinnen und Haltestellevorsteherinnen, deren Grundgehalt sich fast ausnahmslos nicht auf ein volles Tagewerk bezieht und darum in bescheideneren Grenzen bleibt» Auch für gewisse Assistenten der Eidgenössischen Technischen Hochschule und für Lehrlinge werden diese Begrenzungen ins Spiel kommen.

7. Teuerungszulagen auf Nebenbezügen.

Die Eegelung der Nebenbezüge des Bundespersonals ist nach Art. 44 de» Beamtengesetzes Sache des Bundesrates. In Frage kommen hauptsächlich der t Ersatz von Auslagen bei auswärtiger Verwendung oder im Fahr- und Zugsdienst des SBB- und PTT-Personals, Vergütungen für Dienstreisen, Nachtdienst, Funktionen in einem höhern Bange und dergleichen.

Für das Jahr 1947 beträgt die Teuerungszulage auf den beamtengesetzlichen Beisevergütungen 17 %. Die reglementarischen Vergütungen waren 1939 12 % abgebaut, also von 100 auf 88. Mit der Erhöhung dieser Basis auf 117 macht die Verbesserung gegenüber dem letzten Jahre vor dem zweiten Weltkriege nicht ganz 33 % aus. Es ist beabsichtig^ die Teuerungszulage auf den in beiden Beamtenordnungen festgesetzten Vergütungen für Dienstreisen vom 1. Januar 1948 an auf 22 % zu erhöhen. Damit
werden dio Ansätze des Jahrea 1939 um 38% % verbessert.

In bezug auf alle übrigen Nebenbezüge haben wir die Eegelung der Teuerungszulagen von Anfang an unserem Finanz- und Zolldepartement überlassen.

Dieses setzt nach jeweiliger Fühlungnahme mit den am meisten in Betracht fallenden Verwaltungschefs und einer Vertretung des Personals das Nötige von Jahr zu Jahr erneut fest, Heute schwanken die Prozentsätze der Teuerungszulagen auf den verschiedenen Nebenbezügen zwischen 20 und 47, Alle diese

639 Sondervergütungen um gleichviel Prozente zu erhöhen, ist vollständig ausgeschlossen. Es muss jede einzelne Entschädigungsgruppe für sich beurteilt ·werden, weil sie nicht auf der gleichen Zeitbasis beruhen und dazu noch sonst nach ihrer Natur und ihrem Zweck ganz verschieden geartet sind. Als oberste Grenze für die Verbesserung dieser Sondervergütungen kommt eine Erhöhung der bisherigen Teuerungszulage um 5 Punkte in Frage.

XI. Schlussbemerkungen.

Das Teuerungszulagengeschäft bereitete uns dieses Jahr eine grosse Sorge.

Zwischen den mannigfachen auseinanderstrebenden Interessen und Strömungen die gute Mitte zu treffen, war diesmal besonders schwer. Wir glauben, sie mit unsern Anträgen gefunden zu haben. Auf den Stand des engern Bundeshaushaltes und des Haushaltes unserer beiden grossen nationalen Verkehrsbetriebe ist gebührend Rücksicht genommen.

Den mittlern Beamtengruppen wird die Teuerung seit 1989 erstmals ganz oder doch fast vollständig ausgeglichen. Die gelernten Berufsarbeiter und Kerntruppen des Verkehrspersonals mit Vorkriegsbesoldungen um 4500 Franken herum sehen die Kaufkraft ihrer Dienstbezüge gegenüber 1939 um 2--4 % verbessert. Noch etwas weiter wird die Teuerung auf niedrigeren Einkommen ausgeglichen, wo der Reallohn das nächste Jahr um 4--9 % höher sein wird als vor dem zweiten Weltkriege, Dieser Gewinn an Kaufkraft kommt vorwiegend Personalgruppen zugut, die als junge Bedienstete mit den knappen Anfangslöhnen der Bundesgehaltsslcala zu kämpfen haben. Für die Spitzen der Verwaltung sorgt die Garantie einer 52 %igen Verbesserung der Gehälter von 1939.

Unsere Vorlage rüstet die Verwaltungen und Betriebe wieder etwas besser dafür aus, tüchtige Arbeitskräfte zu gewinnen oder zu halten und so das gute Ansehen der Staatsverwaltung und dör staatlichen Unternehmungen weiter zu sichern. Im Rahmen seiner Kräfte bleibt der Bund der vorbildliehe Arbeitgeber. Das Ganze ist nach allen Richtungen sorgfältig abgewogen.

Wir schätzen uns glücklich, Sie davon in Kenntnis setzen zu können, dass auch dieses Jahr wieder -- freilich um den Preis einiger nicht unwesentlicher nachträglicher Zugeständnisse -- eine Verständigung mit den hauptsächlich in Frage kommenden Personalverbänden hat erzielt werden können. Vom Föderativverband, dem Verband der Gewerkschaften des christlichen Verkehrsund
Staatspersonals sowie vom Verband des Personals des eidgenössischen Militärdepartementes liegen schriftliche Zustimmenserklärungen vor. Diese drei Verbände umfassen mehr als 96 % des organisierten Bundespersonals.

In einer Zeit, wo Lohnstreite bald da bald dort ausbrechen und den guten Fortgang der Wirtschaft hemmen oder zum Stillstand bringen, wo gemeinsame Arbeitseinstellungen im nähern oder entferntem Auslande am Mark der betroffenen gtaaten zehren, war es uns Bedürfnis, für die weitere Sicherung des Arbeitsfriedens im Heor der 88 000 Bundesbediensteten nichts unversucht

640

zu lassen. Wir stehen erneut vor einem Werke der Verständigung, dessen grossen Wert niemand unterschätzen möge. Das dafür zu bringende Opfer lässt sich nach allen Seiten vertreten.

Wie letztes Jahr halten wir es für zweckdienlich, die Frage der Herbstzulagen pro 1947 und diejenige der Teuerungszulagen für das kommende Jahr je zum Gegenstand eines besondern Bundesbeschlusses zu machen. Diese Trennung liesse es im Notfalle zu, in der bevorstehenden Horbstsession nur das erste der beiden Geschäfte zu behandeln, damit die Auszahlung der Herbstzulagen keine Verzögerung erlitte. Uns Hegt indessen aus verschiedenen Gründen sehr daran, dass beide Vorlagen von Ihren Räten im September verabschiedet werden. Es dient wesentlich der so notwendigen Beruhigung in weitesten Kreisen unseres Personals, wenn jeder Einzelne rechtzeitig weiss, mit was er für seinen Haushalt diesen Herbst und vom nächsten Januar an rechnen darf.

Wenn die Beschlussfassung über die Teuerungszulagen für das nächste Jahr erst im Dezember erfolgte, würde es zudem aus technischen Gründen nicht möglich, die Neuordnung vor dem 1. März 1948 in Kraft zu setzen. Diese Zwangslage sollte unter allen Umständen vermieden werden. Darum ersuchen wir Sie, sehr geehrte Herren National- und Ständeräte, gefälligst alles daran setzen zu wollen, dass beide Beschlüsse von beiden Bäten in der bevorstehenden Herbstsession abschhessend erledigt werden können.

Gestützt auf diese Botschaft haben wir die Ehre, Sie zu bitten, den beiliegenden Beschlussentwürfen Ihre Zustimmung erteilen zu wollen. Wir benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 22. Juli 1947.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Euer.

Der Vizekanzler : Ch. Oser.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Ausrichtung einer Herbstzulage an das Bundespersonal und an die Bezüger von Renten einer Personalversicherungskasse des Bundes für das Jahr 1947.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Juli 1947, beschliesst : I. Herbetzulage an das Bandespersonal.

Art. 1.

Grundsatz.

1 Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes und der Bundesbahnen erhalten für das Jahr 1947 eine einmalige Herbstzulage.

8 Der Anspruch auf die Herbstzulage besteht auch für den Bundeskanzler, den Ausbildungschef, den Generalstabschef, die Kommandanten der Heereseinheiten, den Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und die Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule.

3 Die Herbstzulage bildet nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes.

Art. 2.

Ausmass der Zulage.

Die Herbstzulage beträgt für verheiratete männliche Beamte sowie für ununterbrochen und mit vollem Tagewerk im Dienste des Bundes oder der Bundesbahnen beschäftigte verheiratete männliche Angestellte oder Arbeiter 250 Franken, in keinem Falle mehr als 11 % des massgebenden Jahresverdienstes.

2 Für Ledige mit Unterstützungspflicht beträgt die Herbstzulage 280 Franken, in keinem Falle mehr als 9% % des massgebenden Jahres 1

642 Verdienstes, für Ledige ohne Unterstützungspflicht 21.0 Franken, in keinem Falle mehr als 8 % des massgebenden Jahresverdienstes.

? Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

Als Ledige mit Unterstützungspflicht werden Alleinstehende betrachtet, die in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Pflicht "regelmässig und in erheblichem Umfange Personen unterstützen, welche für ihren Unterhalt nicht selbst aufkommen können.

4 Zur Herbstzulage kommt ein Zuschuss von 10 Franken für jedes Kind unter 18 Jahren.

Art. 3.

Massgebender Jahresverdienst und besondere Verhältnisse, Die Bestimmungen von Art. 3--9 sowie von Art. 18 und 14 des Bundesbeschlusses, vom 11. Oktober 1946 über die Ausrichtung einer Herbstzulage an das Bundespersonal und einer Winterzulage an die Bezüger von Benten einer Personalversicherungskasse des Bundes für das Jahr 1946 gelten sinngemass auch für die Herbstzulage pro 1947.

Art. 4.

Diensteintritt und Dienstaustritt im Laufe des Jahres 1947; Stichtag und Auszahlung.

1 Ist ein Bundesbediensteter nach dem 1. Januar 1947 in den Dienst des Bundes oder der Bundesbahnen getreten oder ist sein Dienstverhältnis unter Zuerkeimung von Leistungen einer Personalversichcrungskasse des Bundes oder der Hilfskasse für das Aushilfspersonal vor dem 1. Oktober 1947 aufgelöst, worden, so besteht der Anspruch auf die Herbstzulage im Verhältnis : zur Bundesdienstzeit.

2 Worden bei Auflösung eines Dienstverhältnisses keine Leistungen deiin Absatz l genannten Kassen zuerkannt, so besteht kein Anspruch auf eine Herbstzulage, es sei denn, dass der Ausscheidende wenigstens 7 Monate im Bundesdienst gestanden ist. In diesem Falle bemisst sich die Herbstzulage im Verhältnis zur Bundesdienstzeit.

3 Ausschlaggebend für die Bemessung der Herbstzulage sind der Zivilund Familienstand sowie der massgebende Jahresverdienst am 1. Oktober 1947, gegebenenfalls der Stand unmittelbar vor Auflösung des Dienstverhältnisses.

4 Die Herbstzulage ist spätestens bis Ende Oktober 1947 auszuzahlen.

Nicht ununterbrochen im Dienste des Bundes oder der Bundesbahnen stehende Personen erhalten die Zulage Ende Oktober für ihre Bundesdienstzeit bis Ende September, den Best gegebenenfalls im Januar 1948. Nach dem 80. September 1947 eintretende Bundesbedienstete erhalten ihren Teil der Herbstzulage im Januar 1948; ausschlaggebend sind in diesem Falle der Zivil- und Familienstand sowie der massgebende Verdienst vom 81. Dezember 1947.

643

II. Herbstzulage an Bezüger von Renten einer Personalversicherungskasse des Bundes.

Art. 5.

Grundsatz.

Wer Anspruch hat auf wiederkehrende Leistungen der eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf eine Haftpflichtrente der Bundesbahnen erhält für das Jahr 1947 eine einmalige Herbstzulage.

Art. 6.

Ausmass der Zulage.

Die Herbstzulage beträgt: die verheirateten Invalidenrentner die ledigen Invalidenrentner die Bezuger von Witwenrenten die Bezüger von Waisenrenten 1

für für für für

120 Fr.

90 » 80 » 80 »

2

Verwitwete mit eigenem Haushalt und geschiedene Invalidenrentner mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

3 Waisen über 18 Jahre, die Ermessensleistungen nach Art. 37 der Statuten der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

Art. 7.

Stichtag and Auszahlung.

Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulage sind die Verhältnisse am 1. Oktober 1947.

* Die Zulage ist spätestens Ende Oktober 1947 auszuzahlen.

1

lu. Inkrafttreten und Vollzug.

1 2

Art. 8.

Dieser Beschluss tritt als dringlicher Natur sofort in Kraft.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung beauftragt.

644

(Entwurf.)

Bundesbeschluss über

die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal und an die Bezüger von Renten einer Personalversicherungs kasse des Bundes für das Jahr 1948.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 22. Juli 1947, beschliesst : I. Teuerungszulagen an das Bundespersonal.

Art. 1.

Grundsatz.

1 Die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes und der Bundesbahnen erhalten für das Jahr 1948 Teuerungszulagen. Diese zerfallen in eine Grundzulage, eine Zulage auf den Ortszuschlägen und einen Kinderzuschuss.

2 Die Teuerungszulagen werden mit der Besoldung, dem Gehalt oder dem Lohn ausbezahlt.

3 Die Teuerungszulagen bilden nicht Bestandteil des versicherten Verdienstes.

Art. 2.

Grundzulage.

1 Die Grundzulage setzt sich zusammen aus: a. einem Zuschlag von 33 1/3 % zum massgebenden Jahresverdienst ; b. einer Kopf quote von: 1200 Franken jährlich für Verheiratete, 1100 Franken jährlich für Ledige mit Unterstützungspflicht, 1000 Pranken jährlich für Ledige ohne Unterstützungspflicht.

Für einen massgebenden Jahresverdienst von weniger als 3000 Franken darf die Grundzulage prozentual nicht mehr ausmachen als für einen solchen

645

von 8000 Franken. Die Grundzulage beträgt zusammen mit dem Betreffnis der auf 1. Januar 1941 eingetretenen Milderung des Gehaltsabbaues mindestens 52 % des abgebauten Gehaltes von 1939 für den Verheirateten und 100 oder 200 Franken weniger für den Ledigen mit oder ohne Unterstützungspflicht.

2 Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

Als Ledige mit Unterstützungspflicht werden Alleinstehende betrachtet, die in Erfüllung einer gesetzlichen oder sittlichen Pflicht regelmässig und in erheblichem Umfange Personen unterstützen, welche für ihren Unterhalt nicht selbst aufkommen könnnen,

Art. 8.

Zulage auf den Ortszuschlägen.

Auf den Ortszusehlägen wird eine Zulage von 25 % gewährt.

Art. 4.

Kinderzuschuss.

Der Kinderzuschuss beträgt für jedes Kind unter 18 Jahren 70 Franken jährlich.

2 Der Anspruch auf den Kinderzuschuss richtet sich im übrigen nach den für die Kinderzulage geltenden Vorschriften.

1

Art. 5.

Dienstaltersgeschenk und Nachgenuss.

Für die Bemessung eines Dienstaltersgeschenkes ist die Grundzulage, für diejenige eines Besoldungs-, Gehalts- oder Lohnnaohgenusses sind die Grundzulage sowie gegebenenfalls die Zulage auf dem Ortszuschlag und der Kinderzuschuss mitzuzählen.

Art. 6.

Ansprach bei Dienstaussetznngen infolge von Militärdienst, Krankheit, Unfall oder teilweise bezahltem Urlaub.

1 Wird der Anspruch auf Besoldung, Gehalt oder Lohn infolge von Militärdienst, Krankheit, Unfall oder teilweise bezahltem Urlaub gekürzt, so hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des zur Berechnung der Teuerungszulagen massgebenden Jahresverdienstes.

2 Wird der Anspruch auf Besoldung, Gehalt oder Lohn infolge Krankheit oder Unfall gekürzt, so erleiden die Teuerungszulagen deswegen keinerlei Kürzung,

646 Art. 7.

Teuerungszulagen für Amtsträger mit unabgebautem Gehalt.

1

Dem Bundeskanzler, Ausbildungschef, Generalstabschef, den Kommandanten der Heereseinheiten, dem Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und den Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule wird gegenüber 1939 der nämliche Teuerungsausgleich gewährt wie den Beamten, Angestellten und Arbeitern. Die Grundzulage für diese Amtsträger setzt sich zusammen aus einem Zuschlag zum Jahresgehalt oder zur Jahre^entschädigung von 82,8 % und einer Kopfquote von 850 Pranken.

3 Die Präsidenten und Mitglieder der beiden eidgenössischen Gerichte er-_ halten zu den mit Bundesbeschlüssen vom 20. März 1947 und 17. Juni 1947 neu festgesetzten Gehältern die in Art. 12 des Bundesbeschlusses vom 11. Oktober 1946 für das Jahr 1947 bewilligten Teuerungszulagen auch für das Jahr 1948.

Art. 8.

Vorsorgliche Bücklagen in einen Stabüisierungsionds.

1

Jedes Mitglied einer der beiden Personalversicherungskassen des Bundes oder der Hilfskasse für das Aushilfspersonal leistet so viele Prozente seiner Grundzulage an einen Stabilisierungsfonds, als ihm vom anrechenbaren Verdienst für diese Kasse abgezogen werden.

a Die Verwaltungen des Bundes und der Bundesbahnen leisten so viele Prozente der Grundzulagen an den Stabilisierungsfonds, wie sie für die anrechenbaren Verdienste der Personalversicherungskasse oder der Hilfskasse für das Aushilfspersonal einzuzahlen haben.

3 Bis über die endgültige Verwendung des Stabilisierungsfonds entschieden ist, richtet sich der Anspruch des Bediensteten oder seiner Hinterbliebenen gegenüber diesem Fonds bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach den für Spareinleger der beiden Versicherungskassen oder für Mitglieder der Hilfskasse aufgestellten Bedingungen.

* Der Bundesrat ordnet die Beitragsleistung an den Stabilisierungsfonds iür das Personal der schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate sowie für das bei den Auslandagenturen der schweizerischen Zentrale für Verkehrsiörderung beschäftigte Personal der Bundesbahnen.

Art. 9.

Massgebender Jahresverdienst und besondere Verhältnisse.

Die Bestimmungen von Art. 3, 6, 7. 10, 11. 13, 17,18 und 20 des Bundes"beschlusses vom 11. Oktober 1946 über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal und an die Bezüger von Eenten einer Personalversicherungskasse des Bundes für das Jahr 1947 gelten, sinngemäss auch für das Jahr 1948.

647

II. Teuerungszulagen an Bezüger von Renten einer Personalversichernngskasse des Bundes.

Art. 10.

Grundsatz.

Wer Anspruch hat auf wiederkehrende Leistungen der eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf eine Haftpflichtrente der Bundeshahnen, erhält für das Jahr 1948 eine Teuerungszulage nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 11.

Ausmass der Zulagen.

1 Die Teuerungszulage setzt sich zusammen aus: a. einem Zuschlag von 15 % der Eente und 6. einer Kopf quote von 620 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner, 480 Pranken jährlich für ledige Invahdenrentner und für Bezüger von Witwenrenten, jedoch mindestens 1000 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner und 660 Franken jährlich für ledige Invahdenrentner und für Bezüger von .Witwenrenten.

Die Teuerungszulage zur Waisenrente beträgt 300 Franken.

2 Die Teuerungszulage darf nicht mehr betragen als die Eente.

s Verwitwete Invalidenrentner mit eigenem Haushalt und geschiedene Invalidenrehtner mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

4 Waisen über 18 Jahre, die Ermessungsleistungen nach Art. 37 der Statuten der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

Art. 12.

Stichtag und Auszahlung der Zulage.

1 Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulage sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats, in dem die Teuerungszulage ausbezahlt wird, 2 Die Teuerungszulage wird jeden Monat mit der Bente ausbezahlt.

III. Inkrafttreten und Vollzug.

Art. 13.

1 Dieser Beschluss wird als dringend erklärt und tritt am 1. Januar 1948 in Kraft.

a Der Bundesrat wird mit der Vollziehung beauftragt.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Teuerungszulagen an das Bundespersonal und an die Bezüger von Renten einer Personalversicherungskasse des Bundes. (Vom 22. Juli 1947.)

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1947

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30

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5261

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.07.1947

Date Data Seite

605-647

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