546

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

# S T #

Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgendegesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42-49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: Schreinermeister.

1.

2.

3.

4.

5.

Bührer Jean, in Lausanne Clivaz Joseph, in Venthôme Grandchamp Boger, in Ste-Croix Juen François, in Lausanne Kohli Jean, in Gryon s. Bex

6.

7.

S.

9.

10.

Leibzig Eduard, in Freiburg Märet Marc, in Fully Meldern André, in Bière Menétrey Georges, in Aigle Parchet Paul, in Vouvry

Bern, den 20. November 1947.

7644

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Änderungen im diplomatischen Korps in Bern, vom 11. bis 17. November 1947.

Argentinien: Herr Jorge Luis Dominguez Drago, Erster Sekretär, ist als Konsul an das Argentinische Generalkonsulat nach Genf versetzt worden.

Frau Lucila Machuca Suarez de Garcia ist zum Kulturattache ernannt worden, hat aber ihr Amt noch nicht angetreten.

Brasilien: Herr Milton Teiles Eibeiro, der beim Brasilianischen Generalkonsulat in Genf das Amt eines Konsuls innehatte, ist zum Zweiten Sekretär ernannt worden.

Frankreich: Am 1.November ist Fräulein Marguerite-Anne E h r e t , Attaché, eingetroffen.

Grossbritannien: Herr William Harpham, Erster Sekretär für Handelsangelegenheiten, ist zum Handelsrat befördert worden.

Heiliger Stuhl: Am 10. November ist Mgr. Antonino Pinci, Auditor, abgereist.

Mexiko: Herr Wulfrano Ruiz z ist zum Handelsrat ernannt worden, hat aber seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen.

Schweden: Am 10. November ist Herr Karl Albert Damgren, Legationsrat, eingetroffen.

Siam: Am 10, November ist Herr Thavil K h u t r a k u l , Dritter Sekretär, verreist.

Bern, den 1.7. November 1947.

7644

547

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 18. Oktober 1947 in Bern in der Strafsache gegen Gerber Eduard Jakob, des Jakob und der Marie Elisabeth geb. Müller, geb. am 19. Oktober 1907, von Aarwangen, Kaufmann, zuletzt wohnhaft gewesen in Genf, jetzt unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung der Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege vom 17. Oktober 1944, Art. 49, Ziff. 3, Abs. 3, Strafgesetzbuch .und Art. 8, der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens vom 11. November 1944 erkannt : 1. Die dem Gerber Eduard vorgenannt mit Strafmandat des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts Nr. 9167 vom 29. Dezember 1944 auferlegte Busse von Fr, 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt :

1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 10. November 1947.

76*4

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter:

0. Peter.

Urteil.

Der Einzelrichter des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom-10. November 1947 in Aarau in der Strafsache gegen Hofer Engen Leo, des Otto und der Anna geborenen Koller, geboren 25. November 1924, von Eothrist, ledig, Kaufmann, in Ölten, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, betreffend Umwandlung einer Geldbusse von Fr. 30, erkannt: 1. Die dein Hofer Eugen Leo durch Strafmandat Nr. 12 289 des Einzelrichters des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 5. Juli 1946 auferlegte

548 Busse von Fr. 30 wird geroäss Art. 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 49 des schweizerischen Strafgesetzbuches in eine unbedingte Haftstrafe von 3 Tagen umgewandelt.

2. Kosten werden keine erhoben.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil wird dem Beschuldigten durch Veröffentlichung im Bundesblatt zur Kenntnis gebracht.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Bechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt durch Appellation angefochten wird.

Aar au, den 10. November 1947.

7644

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Dr. Lindegger.

Urteil.

Der Einzelrichter des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1947 in Zürich in der Strafsache gegen Emil Peter Egli, geh: 22. September 1905, von Luzern, Zahnarzt, früher wohnhaft gewesen in Münchenstein (Baselland), Neuewelt, Emil-Frey-Strasse 55, zurzeit unbekannten Aufenthaltes, erkannt : Der Beschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Vorschriften, vorsätzlich begangen in Foschiavo und Zürich im Frühjahr 1945: 1. Durch Versuch des Bezuges von 250 Gramm Insulin vom mitbeschuldigten Crameri sowie Versuch der Abgabe von 250 Gramm Insulin an den mitbeschuldigten Grunauer ohne Bezugsausweis.

, 2. Durch Versuch des Kettenhandels mit Insulin, indem der Beschuldigte durch die Vermittlung der mitbeschuldigten Müller 250 Gramm angebliches Insulin von Crameri bezog und dieses an Grunauer weitergab, und er wird in Anwendung von Art. l ff. des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in Abwesenheit

549 verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 800; 2. Zur Tragung sämtlicher Kosten, nämlich: Spruchgebühr Untersuchungskoston Kanzleiauslagen ,

Fr.

» » Total

50.-- 55.-- 1. 40

Fr. 106.40

Dieses Urteil ist dem Betroffenen durch Publikation im Bmidesblatt sowie dem Generalsekretariat durch Zustellung eines Doppels mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein zu eröffnen.

Z ü r i c h , don 10. November 1947.

2. kriegswirtschaftliches Strafgericht: Der Einzelrichter:

7644

Heusser.

Urteil Der unterzeichnete Einzelrichter hat in seiner Sitzung vom 14. November 1947 in Chur in der Umwandlungssache gegen Perauer Andreas Anton, vorm. Geringer, des Andreas und der Katharina geb. Geringer, von Seeböden (Österreich), geboren am 28. Juli 1917 in Teufen (Appenzell A.-Rh.), Hausierer und Hilfsarbeiter, unbekannten Aufenthaltes, in Anwendung von Art. 2 und 144 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, erkannt : 1. Dem Perauer Andreas Anton, vorm. Geringer, wird die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 120 in 12 Tage Haft umgewandelt.

2. Dieses Verfahren ist kostenlos.

3. Der Umwandlungsbeschluss ist im Bundesblatt zu publizieren.

Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird. Die Parteien werden ausdrücklich auf die Art, 110 bis 1.12 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und. die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege hingewiesen.

C h u r , den 14. November 1947.

5. kriegswirtschaftliches

7644

'

Strafgericht:

Der Einzelrichter: P. Jörimann.

Bundesblatt.

99. Jahrg.

Bd. III.

39

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1947

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46

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1947

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546-549

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