917 (Vom 25. Februar 1947.)

Dem Rücktrittsgesuch des Herrn Dr. Attilio Torricelli, Direktor I. Kl.

der eidgenössischen Pulverfabrik Wimmis, wird unter Verdankung der geleisteten Dienste entsprochen.

Als II. Sektionschef beim Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit wird gewählt: Herr Dr. rer.pol. Willi Siegrist, von. Aarau, zurzeit volkswirtschaftlicher Beamter I. Kl, dieses Amtes.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes, # S T #

Tarazuschlag für Früchte und Beeren der Zolltarif-Nr. 30.

Gemäss Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes vom 19. Februar 1947 unterliegen inskünftig Früchte und Beeren der Zoll-, tarifnummer 80, in offenen Wagenladungen eingeführt, einem Tarazuschlag von 15 % des Nettogewichtes.

Bern, den 24, Februar 1947.

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Eidgenössische Oberzolldirektion.

Mutationen und Änderungen im diplomatischen und Konsularkorps vom 16. bis 22. Februar 1947.

Brasilien: Die Herren Hygas Chagas Pereira und Milton Teiles Eibeiro wurden zum Ersten bzw. Zweiten Sekretär ernannt, haben jedoch ihre Posten noch nicht angetreten.

Chile: Infolge der Versetzung von Herrn Minister Carlos Moria Lynch auf einen neuen Posten versieht, bis zur Ankunft seines Nachfolgers Herr Luis Cubillos Achurra das Amt eines Geschäftsträgers ad interini.

China: Herr Yone Hing Lee, bisher Zweiter Sekretär, wurde zum Ersten Sekretär befördert.

Polen: Herr Oberst Marian Naszkowski, Militärattache, wohnhaft in Paris, gehört der Gesandtschaft nicht mehr an.

Bern, den 24. Februar 1947.

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Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. I.

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Vollzug des Berufsbildungsgesetzes.

Nachgenannten Personen sind auf Grund bestandener Prüfung folgende gesetzlich geschützte Titel gemäss den Bestimmungen der Art. 42--49 des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung verliehen worden: A. Diplomierte Damenschneiderin.

22. Merz Dora, in Leimbach 23. Milliquet Blanche, in Lausanne 24. Mory-Frischknecht, Frau Maria, in Vuarrens Binningen Boven Denise, in Lausanne Bühler Trudy, in Feldbach-Schirmen- 25. Müller Katharina, in Bern 26. Müller Ruth, in Schaffhausen see 27. Oswald Crescentia, in Zürich Bürgi Franziska, in Ölten 28. Perrin Bluette, in Yverdon Chapuis Ulysse, in Yverdon 29. Pitteloud Juliette, in Chamoson Ehrbar Margrit, in Herisau 30. Reinmann-Mauror, Frau Hilde, in Eigenmann Clara, in Bischofszell Wallisellen Eperon Germaine, in Rolle 31. Rickenmann Lina, in Neukirch/EgFischer Berta, in Stans nach Fürst Lisbeth, in Brig 32. Rohrer Dora, in Kirchberg-AlchenFurrer Margrit, in Arbon Hänni Gertrud, in Buchs b. Aarau flüh 33. Roth Hanna, in Obererlinsbach Herzog Hedwig, in Langnau i. E.

34. Schmocker Marie, in Ringgenberg Hess Martha, in Burgdorf 35. Schüpbach Kläri, in Gmeis-Zäziwil Minder Eugènie, in Zürich 36. Steiger Elsbeth, in Uetikon am See Jomini Denyse, in Payerne 37. Strässle Berthy, in Solothurn Iten Maria, in Unterägeri 38. Wertli Marie, m Zürich Kienholz Gertrud, in Brienz 39. Zanoli Marie-Louise, in Lausanne Lunke Liesel, in Zürich 40. Zimmerli Trudy, in Frauenfeld Lüthy Mina, in Bern

l. Baumann Martha, in Dulliken 2. Bovay-Gasser, Frau Germaine, in 3.

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B. Diplomierte Modistin.

6. Hauser Charlotte, in Zürich 1. Aggeler Rosa, in Zürich 7. Künzle Lina, in Amriswil 2. Barthe-Lendi, Frau Hélène, in Dels8. Ludwig Anny, in St. Gallen berg 9. Nann-Hüppi, Frau Bertha, in Rap3. Bitschnau-Rudolf, Frau Maria, in perswil Kreuzungen 10. Peter Luzia, in Reiden 4. Burri Frieda, in Thun 11. Steinmann Ruth, in St. Gallen 5. Fäh Elsa, in Altstätton 1.

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C. Schneidermeister.

9. Kirsch Otto, in Luzern Baumann Eduard, in Unterseen 10. Krauer Josef, in Rüti Böckli Walter, in Lausanne 11. Lienhard Edward Paul, in Rüti Böhli Alex, in Lausanne 12. Nagler Hans Rudolf, in Zürich von Euw Xaver, in Zürich 13. Rickenbacher Felix, in Zürich Gemperle Alfred, in Zürich 14. Schmid Karl, in Zürich Hanselmann Alwin, in Zürich 15. Schnellmann Martin, in Zürich Häuser Ernst, in Lausanne 16. Zryd Charles, in Lausanne Iseli Hans, in Zürich Bern, den 27. Februar 1946.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung.

Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat, in Anwendung von Art. 44 der Verordnung I vom 23. Dezember 1982 zum Bundesgesetz über die berufliehe Ausbildung, am 17. Februar 1947 verfügt, dass der auf den Namen von Hugo Baltis, geb. 21. November 1906, von Aadori, zur Zeit wohnhaft in Bern, lautende Meisterbrief der Gewerbekammer Flauen vom 11. April 1981 über die bestandene Meisterprüfung im Klempner- und Installateurhandwerk den schweizerischen Diplomen als «Spenglermeister» im Sinn von Art. 29 des Eeglements vom 27. Oktober 1943 für die Durchführung von Meisterprüfungen im Spenglergewerbe und als «diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach» im Sinn von Art, 29 des ^Règlements vom 27. Oktober 1948 für die Durchführung von Meisterprüfungen im sanitären Installationsgewerbe (Gasund Wasserfach) gleichgestellt wird.

Der Genannte ist demnach berechtigt, sich in der Schweiz als « Spenglermeister» und «Diplomierter Installateur im Gas- und Wasserfach» zu bezeichnen und diese Titel öffentlich zu führen. Er geniesst ebenfalls den Vorteil der Bestimmung von Art. 4 des erwähnten Bundesgesetzes hinsichtlich der Annahme und Ausbildung von Lehrlingen.

Bern, den 27. Februar 1947.

fiso

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Prämiierung von militärtauglichen., für den Reitdienst geeigneten Pferden des Halbblutes im Jahre 1947.

Eigentümer, die Pferde zur Prämiierung vorzuführen gedenken, haben diese unter Beilage des Abstammungsscheines bis zum 10. April 1947 bei der Abteilung für Veterinärwesen, Bern 17, anzumelden.

Nach Prüfung der eingegangenen Anmeldungen teilt die Abteilung für Veterinärwesen den Eigentümern, deren Pferde für eine allfällige Prämiierung gemäss Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 1944 und der Verfügung des eidgenössischen Militärdepartementes vom 15. August 1944 in Betracht fallen, Ort und Zeit der Beurteilung mit.

Für die Prämiierung gelten im besondern folgende Bestimmungen (Auszug) : 1. Der Bund richtet Züchterprämien für militärtaugliche, für den Èeitdienst geeignete Pferde aus.

Die Prämie ist für jedes Pferd einmalig und beträgt Fr. 800. Davon erhalten der Züchter oder sein Eechtsnaehfolger Fr. 200 und der Eigentümer im Zeitpunkt der Prämiierung Fr. 100.

2. Es dürfen nur im Inland geborene und aufgezogene Pferde des Halbblutes prämiiert werden, die von einem Bundeshengst oder sonst vom Bund anerkannten Hengst und von einer im Zuchtbuch einer Zuchtgenossenschaft

920 eingetragenen Stute abstammen. Auch trächtige Stuten haben Anrecht auf die Ausrichtung der Züchterprämie.

3. Die Abstammung muss durch Abgabe des Abstammungsscheines ausgewiesen werden. .

4. Die zu prämiierenden Pferde sollen 4 Jahre und nicht mehr als 6 Jahr© alt sein oder im Laufe des Jahres der Prämiierung das vierte Altersjahr erreichen.

5. Die Pferde müssen die Formen und Eigenschaften eines Eeitpferdes auf weisen, korrekten Gang und gute Gliedmassen, sowie ein Stockmass von wenigstens 153 cm besitzen.

Pferde mit coupiertem Schweif werden nicht prämiiert.

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Abteilung für Veterinärwesen des eidgenössischen Militärdepartements.

La Foncière, Compagnie anonyme d'Assurances sur la vie, Paris.

Generalbevollmächtigter.

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat am 7. Februar 1947 der an Stelle des verstorbenen Herrn Paul König erfolgten Ernennung des Herrn Pierre Mathey, von Martigny, in Zürich, Blümlisalpstrasse 78, zum Generalbevollmächtigten für die Schweiz der L a Foncière, Compagnie anonyme d'Assurances sur la vie, in Paris, seine Zustimmung erteilt (Art. 47 der Verordnung vom 11. September 1981 über die Beaufsichtigung von privatenVersicherungsunternehmungen)..

Bern, den 21. Februar 1947.

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Eidgenössisches Versicherungsamt.

Bussenumwandlungsantrag.

Mit Schreiben vom 22. Februar 1947 stellt das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes den Antrag, es sei die Andrist Emil, geb. 20. Februar 1923, von Erlenbach i. S., Handlanger, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, mit Strafmandat Nr. 9581 vom 17. April 1945 auferlegte Busse von Fr. 40, im restanzlichen Betrage von Fr, 30, in 8 Tage Haft umzuwandeln.

Wir setzen dem Beschuldigten hiermit eine Frist von 10 Tagen, innerhalb der er zu dem Antrage des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes schriftlich Stellung nehmen kann.

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921 Wird innert der genannten Frist der Betrag von Fr. 80 bezahlt und uns die bezügliche Quittung als Beleg eingesandt, so ist die Angelegenheit erledigt.

Wenn nicht, wird der Unterzeichnete über den Umwandlungsantrag zu urteilen haben.

Bern, den 24. Februar 1947.

1. kriegswirtschaftliches 7160

Strafgericht,

Der Einzelrichter:

0. Peter,

Urteil.

Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 25. Januar 1947 in Zürich in der Strafsache gegen Perrig Wilhelm, geb. 21. März 1883, von Brig, Händler, wohnhaft gewesen in Grächen (Wallis), zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt: I. Perrig Wilhelm, vorgenannt, wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Art. 6 der Verfügung Nr. 120 des Kriegs-Ernährungs-Amtes vom 28. August 1944 über die Abgabe von Lebens- und Futtermitteln (Selbstversorgung und Direktversorgung mit Fleisch und tierischen Fetten), vorsätzlich begangen in Grächen in der Zeit vom Oktober bis November 1945 durch Schlachtung einer Kuh mit 280 kg Schlachtgewicht und eines Schweins mit 135 kg Schlachtgewicht, ohne im Besitze einer Bewilligung für eine Hausschlachtung oder für eine Privatschlachtung zu sein, und er wird in Anwendung der genannten Bestimmung sowie der Art. 2 und 7 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und Art. 5, 11 und 12.der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens verurteilt: 1. zu einer Busse von Fr. 500 ; 2, zu den Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 100 Spruchgebühr, Fr. 59.90 Kosten der Untersuchung bis zur Überweisung und Fr. 1.80 Kanzleiauslagen.

II. Der Verwertungserlös der bei Perrig Wilhelm, vorgenannt, beschlagnahmten Fleisch- und Wurstwaren im Betrage von Fr. 1555.70, einbezahlt auf Konto HI/14314 des Generalsekretariates des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Sektion für Rechtswesen, ist dem Verurteilten nach Abzug von Busse und Kosten zurückzugeben.

922 Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

·2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Rechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Zürich, den 25. Januar 1.947.

1. kriegswirtschaftliches 7150

Strafgericht,

Der Vorsitzende: O.Peter.

Urteil.

Das 1.

25. Januar Johann und Handlanger,

kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 1947 in Zürich in der Strafsache gegen Leumann Hans, des der Lina geh: Schindler, geb. 4. Dezember 1928, von Oberdiessbach, zurzeit unbekannten Aufenthalts, erkannt:

1. Der dem Lehmann Hans vorgenannt mit Urteil Nr. 894 des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 14. Dezember 1944 für eine Gefängnisstrafe von 5 Tagen gewährte bedingte Strafvollzug wird widerrufen.

2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 20 Spruchgebühr und Fr. l. 80 Kanzleiauslagen, werden dem Verurteilten Lehmann Hans, vorgenannt, auferlegt.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Verurteilten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Verurteilte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

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Zürich, den 25. Januar 1947.

7150

·1. kriegswirtschaftlichen Strafgericht.

Der Vorsitzende: O.Peter.

923

Urteil.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat verfügt: Eisener Karl Josef, des Karl und der Karolina Zürcher, 5. Mai 1905, von Neuheim (Zug), Handlanger, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt ; Hilfiker-Huber Gottlieb, des Johann und der Hermina Schenk, 15. Dezember 1881, von Safenwil, Handlanger, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 25 wird in 3 Tage Haft umgewandelt.

Gegen diese Verfügungen kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalaekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und wenn möglich beizulegen.

A r t h , den 20. Februar 1947.

»w°

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: Jütz.

Der Geriohtsschreiber : C. W. Scherer.

Urteil.

Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat verfügt: Tschudi Hermann, des Josef und der Stephanie Guidomann, 1. August 1920, von Schübelbach, Handlanger, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt, Tschudi Hans Baptist, 22. September 1921, wie oben: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt, Arnold Louis, des Alois und der Maria Emilie Kessler, 81. Juli 1907, von Ballwil, Handlanger, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt, Christen Paul, des Johann und der Marie Eichenberger, 2. Dezember 1919, von Dürrenroth, Hilfsarbeiter, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 20 wird in 2 Tage Haft umgewandelt,

924 Zimmermann. Rudolf Josef, des Josef und der Julia Gyger, 27, Dezember 1922, von Vitznau, Mineur, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 50 wird in 5 Tage Haft umgewandelt, Maag Ernst Louis, des Ernst Louis und der Maria Luise Campana, 24. März 1914, von Bachenbülach, Maler, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 75 wird in 8 Tage Haft umgewandelt, Oesch Eobert Otto, des Eobert und der Berta Röthlisberger, 13, September 1908, von Oberlangenegg (Bern), Kaufmann, unbekannten Aufenthalts: Die unbezahlte Busse im Betrage von Fr. 45 wird in 5 Tage Haft umgewandelt.

Gegen diese Verfügungen kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellationsschrift ist in 8 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterzeichnen. Die Appellation ist als .solche zu bezeichnen. Allfällige Beweismittel sind zu nennen und wenn möglich beizulegen.

Zürich, den 8. Februar 1947.

7160

·

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzehrichter:

A. Wettach.

Der Gerichtsschreiber: C. W. Scherer.

Bekanntmachung an die Abonnenten des Bundesblattes und der Gesetzsammlung.

Gemäss Bundesratsbeschluss vom 25. Februar 1947 wurde der Abonnementspreis für das Bundesblatt bzw. für die Gesetzsammlung auf den l, Januar 1947 wie folgt festgesetzt: Bundesblatt: Für ein Jahresabonnement '. Fr. 28.-- anstatt Fr. 20.-- » » Halbjahresabonnement » 15.-- » » 10,-- Gesetzsammlung : Für ein Jahresabonnement . . '. ..' . . . . Fr. 7.-- anstatt Fr. 5.-- » » Halbjahresabonnement » 4.-- » » 2.50 7X50

Schweizerische Bundeskanzlei,

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1947

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

08

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

27.02.1947

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917-924

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10 035 788

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