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Bundesra tsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe.

(Vom 4. November 1947.)

Der schweizerische B u n d e s r a t , nach Prüfung des Antrages vom 19. August 1947 Schweizerischen Schmiede- und Wagnermeisterverbandes, Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverbandes, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverbandes der Schweiz, Schweizerischen Verbandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, sowie des Antrages vom 19. September 1947 des Landesverbandes freier Schweizer Arbeiter auf Allgemeinverbindlicherklärung verschiedener Bestimmungen des unter ihnen am I.August und 1. September 1947 abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrages und der Zusatzvereinbarung vom 19, August 1947 über die Kontrolle, gestützt auf Art. 3, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: des des des des

Art. 1.

Dieser Bundesratsbeschluss findet auf das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft Anwendung.

2 Er erstreckt sich auf alle Betriebe des Wagnergewerbes, die Wagnerarbeiten auf dem Markte anbieten. Ausgenommen sind Betriebe, die überwiegend Karosseriearbeiten ausführen und einem Gesamtarbeitsvertrag für das Karosseriegewerbe unterstehen.

3 Er gilt für alle gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, mit Ausnahme der Lehrlinge und Heimarbeiter.

4 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

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Art. 2.

Es werden folgende Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages vom 1. August und 1. September 1947 und folgende Zusatzvereinbarung vom 19. August 1947 über die Kontrolle allgemeinverbindlich erklärt: Gesamtarbeitsvertrag vom I. August und x. September 1947.

Zoneneinteilung.

Ziff. 2.

Das Vertragsgebiet wird in zwei Zonen eingeteilt: I. Zone: städtische und halbstädtische Verhältnisse; II. Zone : ländliche Verhältnisse. Unter diese Zonen fallen alle im nachstehenden Verzeichnis der I. Zone nicht aufgeführten Ortschaften.

2 Die I. Zone umfasst folgende Ortschaften: Kantone Ortschaften Aargau: Aarau, Baden, Brugg, Lenzburg, Rheinfelden, Wettingen, Zofingen ; Appenzell : Herisau ; Basel: Arlesheim, Allschwil, Basel, Binningen, Birsfelden, Liestal, Muttenz, Neuewelt, Pratteln, Sissach; Bern: Aarberg, Belp, Bern, Biel, Buren a. A., Burgdorf, Herzogenbuchsee, Huttwil, Interlaken, Langenthal, Langnau, Laufen, Lyss, Montier, Neuenstadt, Nidau, Oberburg, Ostermundigen, Pruntrut, Steffisburg, St. Immer, Thun, Unterseen, Wangen a. A., Worblaufen, Zollikofen; Freiburg: Bulle, Chatel-St-Denis, Estavayer, Freiburg, Murten, Romont; Genf: Carouge, Genf; Glarus: Glarus; Graubünden: Chur, Davos; Luzern : Emmen, Hochdorf, Horw, Kriens, Littau, Luzern, Sursee, Willisau; Neuenburg: La Chaux-de-Fonds, Le Locle, Neuenburg; Schaffhausen: Neuhausen, Schaf f hausen ; Schwyz: Einsiedeln, Schwyz; Solothurn: Grenchen, Ölten, Solothurn, Schönenwerd; St. Gallen : Altstätten, Buchs, Flawil, Gossau, Lichtensteig, Rapperswil, Rorschach, St. Gallen, Uzwil, Wattwil, Wil; Tessin: Bellinzona Locamo, Lugano; Thurgau: Amriswil, Arbon, Bischofszell, Frauenfeld, Kreuzungen, Romanshorn, Sirnach, Sulgen, Steckborn, Weinfelden; Unterwaiden : kerne ; Uri: Altdorf; Waadt: Aigle, Avenches, Aubonne, Bex, Coppet, Cossonay, Château-d'Oex, Echallens, Grandson Lausanne, Lutry, Montreux, Morges, Moudon, Nyon, Orbe, Payerne Pully, Rolle, Le Sentier, Ste-Croix, Vallorbe, Vevey, Villeneuve, Yverdon; 1

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Ortschaften

Wallis: Zug: Zürich:

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Brig, Monthey, Sitten, Siders, St-Maurice, Visp; Baar, Cham, Zug; Bülach, Dübendorf, Erlenbach, Herrliberg, Horgen, Küsnacht, Männedorf, Meilen, Oberrieden, Pfäffikon, Richterswil, Rüschlikon, Rutti, Thalwil, Uetikon am See, Uster, Wädenswil, Wald, Wallisellen, Wetzikon, Winterthur, Zollikon, Zürich.

Der Arbeitsort ist massgebend für die Zoneneinteilung.

Ziff. 3.

Für alle Betriebe, die dem Fabrikgesetz unterstellt sind, beträgt Arbeitszeit, die maximale Arbeitszeit 48 Stunden.

2 Ebenfalls maximal 48 Stunden pro Woche beträgt die Arbeitszeit in allen Betrieben derjenigen Städte, in denen die 48 Stundenwoche bei Vertragsabschluss eingeführt ist.

3 In allen übrigen Betrieben beträgt die normale Arbeitszeit im Maximum : I. Zone: 51 Stunden pro Woche; II. Zone: 53 Stunden pro Woche.

* Der Samstagnachmittag ist frei in Zone I.

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Ziff. 4.

Für Überzeit, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie für Arbeiten am Zuschläge.

Sanistagnachmittag werden folgende Zuschläge entrichtet: a. Überzeitarbeit 25 % b. Arbeiten am Samstagnachmittag in Zone I 25 % c. Nacht- und Sonntagsarbeit 50 % 1 Als Nachtarbeit gilt die Zeit von 20 Uhr bis 06 Uhr. Die übrige Zeit ausserhalb der normalen Arbeitszeit gilt als Überzeit.

3 Während der Sportsaison kann die Arbeitszeit für Skiwagner verschoben werden und ohne Zuschlag bis 23 Uhr dauern, unter der Bedingung, dass der Arbeitsbeginn am folgenden Tag entsprechend später angesetzt wird.

Ziff. 5.

1 Der Mindestlohn inklusive Teuerungszulage beträgt: Lohn.

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I. Zone Fr.

II. Zone Fr.

Handlanger 1. 80 1.75 Gelernte bis 2 Jahre nach der Lehrzeit . . . . 2.-- 1.85 Rad- und Gestellmacher 2.15 2.-- Kastenmacher 2.30 2.10 * Wo Kost und Logis verabreicht werden, gilt als Naturallohn der von der paritätischen Kommission festgesetzte Ansatz, 3 Für alle Arbeiter, die im Akkord beschäftigt sind, wird der festgesetzte Mindestlohn garantiert.

4 Gebrechliche und minderleistungsfähige Arbeiter haben nicht Anspruch auf Bezahlung der Mindestlöhne. In Differenzfällen entscheidet über die Frage, ob es sich um einen schwächlichen oder minderleistungsfähigen Arbeiter handelt, die paritätische Kommission.

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Zahltag,

Kündigung.

Ziff. 6, Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeitszeit statt. Als Standgeld werden im Maximum zwei Taglohne zurückbehalten.

ZÜf. 8.

* Die gegenseitige Kündigungsfrist beträgt 14 Tage, auch, im überjährigen Dienstverhältnis, sofern rieht durch Einzelvertrag eine längere Kündigungsfrist abgemacht wird. Die Kündigung kann nur auf einen Samstag oder Zahltag erfolgen.

2 Die ersten zwei Wochen nach der Einstellung gelten als Probezeit, während welcher das Arbeitsverhältnis jederzeit gelöst werden kann.

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Ferien.

Ziff. 9.

Jeder Arbeiter hat Anspruch, auf bezahlte Ferien, und zwar: nach

Ablauf des 1. Dienst]ahres 6 Arbeitstage; des 5. DienstJahres 9 Arbeitstage; des 10. Dienstjahres 12 Arbeitstage.

23 Ein Ferientag wird als voller Arbeitstag bezahlt.

Für die Berechnung der Dienstjahre ist das Eintrittsdatum massgebend.

* Fällt die Arbeit infolge Betriebseinschränkung oder infolge selbstverschuldeten Fernbleibens des Arbeiters länger als 2 Monate aus, so Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur abgelauf dauer.

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Eine Barentschädigung an Stelle von Ferien ist nicht gestattet.

Ziff. 10.

Jeder Arbeiter ist verpflichtet, sich gegen die Folgen einer Krankheit Krankenversichern. An die Krankenversicherung hat der Arbeitgeber dem versicherung. zu Arbeitnehmer einen wöchentlichen Beitrag von Fr, 1.30 in der I. Zone und Fr. l in der II. Zone zu bezahlen. Der Arbeitgeber ist damit von weiteren Leistungen gemäss Art. 335 OR im Krankheitsfall des Arbeitnehmers entbunden.

Ziff. 11.

Den Arbeitnehmern wird für 6 Feiertage pro Jahr, die auf einen Feiertage.

Werktag fallen, folgende Entschädigung pro Feiertag bezahlt: Fr. 15 in Zone I; Fr. 12 in Zone II.

Schwarzarbeit.

Ziff. 12.

Jedem Arbeiter ist strengstens untersagt, in seiner Frei^ und Ferienzeit Berufsarbeiten auszuführen.

2 Zuwiderhandelnde können nach einmaliger Warnung unter Entzug der Ferienentschädigung sofort entlassen werden.

3 Jeder Arbeiter ist verpflichtet, die Interessen des Arbeitgebers durch einwandfreie Ausführung der Arbeiten und schonende Behandlung von Maschinen, Werkzeugen und Material bestmöglich zu wahren.

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517 Zusatzvereinbarung vom 19. August 1947.

Über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestini- Kontrolle, mungen können die von den Berufsverbänden eingesetzten paritätischen Berufskommissionen Kontrollen durchführen.

Bei festgestellter Nichteinhaltung der Bestimmungen über die Löhne, Überzeitzuschläge, Ferien, bezahlten Feiertage und Beiträge an die Prämien der Krankenkasse hat der Meister den Arbeitern diese sofort in vollem Umfange nachzubezahlen, bzw. nachzugewähren. Überdies hat er 25 % der geschuldeten Nachzahlung in die Kasse der paritätischen Berufskommission einzuzahlen, zur Deckung der Kosten der Allgemeinverbindlicherklärung sowie für die Kontrollen über die Einhaltung der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen, Zum Inkasso und, wenn nötig, zur rechtlichen Geltendmachung des vorerwähnten Betrages von 25 % sind die vertragschliessenden Verbände berechtigt.

Art. 3.

Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 81. Dezember 1948.

Bern, den 4. November 1947.

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Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Etter.

Der Vizekanzler: Ch. Oser.

Bundesblatt. 99. Jahrg. Bd. III.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

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Jahr

1947

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46

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

20.11.1947

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513-517

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