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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall.

(Vom 28. Juni 1898.)

Tit.

Sie haben am 23. Dezember 1892 folgendes Postulat angenommen : Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und zu berichten : a. in welcher Weise die schweizerischen Wehrmänner gegen Unfälle und Krankheiten während des Militärdienstes auf Kosten des Bundes zu versichern seien; b. ob und wie das Pensionsgesetz vom 13. November 1874 im Sinne einer billigen Erhöhung der Militärpensionen und Entschädigungen zu revidieren sei; c. ob und in welchem Maße der jährliche Zuschuß aus dem Ertrag des Militärpflichtersatzes an den Invalidenfonds zu erhöhen sei; und eventuell Vorschläge hierüber den gesetzgebenden Räten einzureichen ; und ferner am 29. Juni 1894 das folgende: Der Bundesrat wird eingeladen, bis zur nächsten Budgetberatung zu untersuchen und darüber Bericht zu erstatten, in welcher Weise den im Dienste und infolge des Dienstes erkrankten Wehrmännern die gleichen Vergünstigungen gewährt werden können, wie den zur Zeit gegen Unfall versicherten Wehrmännern.

897 Wenn \vir bis jetzt dieser Einladung nicht nachgekommen sind, so ist es aus dem Grunde geschehen, daß wir die Beratung der Entwürfe lür die bürgerliche Kranken- und Unfallversicherung abwarten mußten. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß den im Dienste des Vaterlandes erkrankten oder verwundeten Wehrmännern, sowie den Angehörigen der Gestorbenen mindestens ebenso hohe, wenn nicht höhere Entschädigungen gebühren, wie den im Dienste eines privaten Arbeitgebers Beschädigten. Jene haben nicht die Wahl, sich in den Wehrdienst zu begeben oder demselben fernzubleiben. Die von den Dienstbefreiten bezahlte Militärpflichtersatzsteuer ist den Gefahren für Gesundheit und Leben nicht gleichwertig, denen die Dienstthuenden ausgesetzt sind, selbst wenn dieselbe nach Art. 8 des Bundesgesetzes betreffend Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 in Jahren größerer Inanspruchnahme der Truppen bis auf das Doppelte erhöht würde. Die Pflicht der Gesamtheit, in a u s r e i c h e n d e r Weise für die Opfer des Dienstes zu sorgen, muß ohne weiteres anerkannt werden.

Wie das Bewußtsein dieser Pflicht sich im Volk und den Behörden unseres Landes nach und nach entwickelt hat, mag ein kurzer geschichtlicher Rückblick zeigen.

Durch den Art. 3 des Bundes Vertrages von 1815 wurde die Bildung, einer ,,eidgenössischen Kriegskassett behufs Erleichterung der Last der Geldkontingente der Kantone zur Bestreitung der Kriegskosten vorgeschrieben aus dem Ertrag einer Eingangsgebühr auf Waren, die nicht zu den notwendigsten Bedürfnissen gehören.

Dieser Kriegskasse verdankt die Eidgenossenschaft die von da an erzielten Fortschritte in ihrem Wehrwesen, namentlich in Ausführung des von der Tagsatzung arn 20. August 1817 angenommenen ,,allgemeinen eidgenössischen Militärreglementstt. Der § 105 desselben schrieb nun vor : Den Militärs, welche im Dienste des Vaterlandes verstümmelt werden, und den Witwen und Waisen der Gebliebenen wird auf den Bericht des Oberbefehlshabers und des Kriegskommissariats und auf den des Kriegsrates nach Umständen die angemessene Unterstützung erteilt werden. Ähnliche Unterstützung kann allenfalls auch denen zukommen, welche durch Krankheit als Dienstfolge in die Unmöglichkeit versetzt werden, für ihren LebensuKterhalt zu sorgen.

Freilich schränkte die Tagsatzung am 13. Juli 1827 diese Bestimmung dahin ein,
sie könne nur auf Fälle Anwendung finden, ,,die sich in Kriegszeiten ereignen".

Zum erstenmal fand dann dieselbe nach dem Sonderbundsfeldzug Anwendung. Auf den Antrag des eidgenössischen Kriegs-

898 rates setzte die Tagsatzung am 19. September 1848 des nähern fest: ,,Rücksichtlich des eidgenössischen Feldzuges von 1847 sind im Sinne des § 105 des allgemeinen eidgenössischen Militärreglementes als unterstützungsberechtigt anzusehen : im eidgenössischen Dienste Verstümmelte und Erkrankte, welche arm und bedürftig sind -- arme oder bedürftige Witwen oder Waisen von im eidgenössischen Dienste Gebliebenen -- alte, arbeitsunfähige Eltern, deren Sohn, und unmündige oder gebrechliche Geschwister, deren Bruder im eidgenössischen Dienst umgekommen und die alleinige oder wesentliche Stütze der Seinigen war." Der Betrag der Jahrespension oder der einmaligen Unterstützung wurde auf 40--300 Schweizerfranken (Fr. 60--430 n. W.) festgesetzt; der eidgenössische Kriegsrat hatte als höchsten Ansatz 360 Schweizerfranken (Fr. 514 n. W.) beantragt.

Erwähnung verdient auch die Errichtung eines Invalidenfonds für die aus Frankreich zurückgekehrten Schweizertruppen im Jahre 1815 aus freiwilligen Beiträgen von Kantonen und Privatpersonen, welcher erst 1842/43 liquidiert wurde.

Nachdem die neue Bundesverfassung angenommen war, beschlossen die Räte am 8. Mai 1850 ein Bundesgesetz über die Militärorganisation, dessen Art. 101 bestimmt: Die Militärs, welche im eidgenössischen Dienste verwundet oder verstümmelt werden, und die Witwen und Waisen oder andere bedürftige Hinterlassene von Gefallenen erhalten, je nach ihrem Vermögen, eine angemessene Entschädigung oder Unterstützung.

In Ausführung dieses Artikels wurde nun am 7. August 1852 das erste Bundesgesetz über die Pensionen und Entschädigungen der im eidgenössischen Militärdienst Verunglückten oder ihrer Angehörigen erlassen. In demselben wird die Berechtigung der Beschädigten nicht nur zu einer ,, U n t e r s t ü t z u n g a , sondern zu einer ,, E n t s c h ä d i g u n g 1 1 ausgesprochen und bestimmt normiert.

Als entschädigungsberechtigt wird im Art. l erklärt, ,,wer im eidgenössischen Militärdienste im Kampf mit dem Feinde verwundet oder verstümmelt wirdtt, ferner im Art. 2: ,,a. diejenigen, welche zwar nicht im Gefechte, aber bei Gelegenheit einer Dienstverrichtung oder infolge der besondern Gefahren, die mit dem Militärdienste verbunden sind, eine Verletzung erlitten haben; b. diejenigen, welche infolge besonderer Anstrengungen oder Entbehrungen ein
Gebrechen oder eine Krankheit davon getragen haben, vorausgesetzt, daß sie dadurch mit Beziehung auf ihren Erwerb einen vorübergehenden Schaden oder einen dauernden Nachteil erlitten haben, und daß ihr Lebensunterhalt ganz oder teilweise auf diesen Erwerb gegründet sei". Bei der Bestimmung der Entschädigungssummen werden die

899 Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Beireffenden in billige Berücksichtigung gezogen. Im Fall von Art. l wird die jährliche Pension bis auf Fr. 500 und im Fall von Art. 2 bis auf Fr. 300 festgesetzt. Wenn kein bleibender Nachteil eingetreten ist, so besteht die Entschädigung in einer Aversalsumme. -- Im weitern sind nach Art. 7 pensionsberechtigt: die Witwe und die Waisen (bis zum 18. Altersjahr) eines im Kampf mit dem Feinde oder infolge der Verwundung umgekommenen Militärs und ebenso nach Art. 8 die Witwe und die Waisen eines Militärs, der unter den Voraussetzungen des Art. 2 gestorben ist, wofern sie für ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise auf den Erwerb des Verstorbenen angewiesen waren.

Im Fall von Art. 7 beträgt die jährliche Pension der Witwe bis auf Fr. 300, die eines jeden Kindes bis auf Fr. 200 und im Fall von Art. 8 die erste bis auf Fr. 240, die zweite bis auf Fr. 150. -- Endlich werden auch die Eltern oder Großeltern und die elternlosen Geschwister des Verstorbenen, sofern sie erweislich von diesem ganz oder teilweise unterhalten worden sind, pensionsberechtigt.

Wenn der Verstorbene oder Verwundete sich im Interesse des Vaterlandes freiwillig, und ohne daß es in der einfachen Erfüllung seiner Pflicht lag, einer großen Gefahr ausgesetzt hat, können dio Pensionen auf den doppelten Betrag erhöht werden.

Im Jahre 1874 wurde die Bundesverfassung revidiert und folgender Art. 18 darin aufgenommen : Wehrmäuner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit leiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.

Infolge dieser Bestimmung und nachdem die Unzulänglichkeit des Pensionsgesetzes von 1852 längst anerkannt war (schon 1865 war ein Entwurf zur Revision desselben ausgearbeitet worden), erließ auf den Antrag des Bundesrates, mit Botschaft vom 27. Mai 1874, die Bundesversammlung am 13. November 1874 das jetzt noch geltende zweite Bundesgesetz über Militärpensionen und Entschädigungen. Dasselbe brachte einen großen Fortschritt, indem es zunächst den Ansatz der Pensionen für bleibend Beschädigte und ^den der Entschädigungen für vorübergehend Beschädigte erhöhte, und zwar die ersteren bis auf Fr. 1200 bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit für die Beschädigten
selbst, für Witwen ohne Kinder bis auf Fr. 350 und für Witwen mit Kindern bis auf Fr. 650. Es setzte ferner die Unterstützungen für Beschädigungen in Friedenszeit auf die gleiche Höhe wie für solche vor dem Feind und ebenso diejenigen für im Dienst erworbene Krankheiten wie die für Verwundungen. Auch schreibt das Gesetz ausdrücklich vor, daß

900

die Entschädigung mit Rücksicht auf den dem Beschädigten entgehenden Erwerb erfolge und danach zu bemessen sei ; dagegen fordert es noch im Art. 6 die Rücksichtnahme auf dessen Familienund Vermögensverhältnisse. Ausgeschlossen von der Unterstützung werden die durch Selbstverschuldung oder durch die Schuld dritter Personen Beschädigten.

Daß nunmehr auch dieses Pensionsgesetz den heutigen Ansprüchen nicht mehr genügt, davon zeugen die großen Erfolge der Sammlungen für die eidgenössische Winkelriedstiftung im Jahre 1886, die der Vorsorge für die Zukunft gewidmet ist. Um aber schon den Forderungen der Gegenwart gerecht zu werden, kam im Jahre 1887 eine Militärunfall Versicherung bei der Transport- und Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft ,,Zürich"1 zu stände. Die Gesellschaft versicherte die Offiziere, Unteroffiziere, Soldaten, Offiziersbedienstete und Zeiger kollektiv gegen die materiellen Folgen körperlicher Schädigungen durch Unfallereignisse, von welchen dieselben während Erfüllung ihrer Militärpflicht in Friedenszeit infolge äußerer gewaltsamer Veranlassung unfreiwillig betroffen werden. Unfälle während der Dienstzeit außerhalb des effektiven Dienstes ohne grobe Verschuldung sind Inbegriffen, ebenso Hitzschlag; ausgeschlossen dagegen sind Beschädigungen, die durch offenbare Trunkenheit des Geschädigten oder durch Eisenbahn- und Dampfschiffunfälle herbeigeführt werden. Die Entschädigungen betragen : a. Im Falle von Tod oder Ganzinvalidität für einen Offizier Fr. 10,000, für Mannschaften niedern Grades Fr. 3000; t>. bei halber Invalidität die Hälfte dieser Summen und für bleibende Nachteile geringem Grades ein verhältnismäßig geringerer Betrag; c. für Kurkosten und Erwerbsverlust bei voller Erwerbsunfähigkeit per Krankentag Fr. 10 für Offiziere und Fr. 3 für Mannschaften niedern Grades, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit die Hälfte, und zwar vom Tage der Entlassung aus dem Dienst während der Zeit der ärztlichen Behandlung und längstens bis zum 200. Tag, vom Unfalltage an.

Die zu bezahlenden Prämien betragen für die unberittene MannBo'.iaft in Rekrutenschulen und Kursen des Auszugs : Fr. --. 80 bis Fr. 1. -- für Unteroffiziere und Soldaten, ,, 3. -- ,, ,, 3. 50 ,, Offiziere; in den Landwehr-Wiederholungskursen : Fr. --. 60 für Unteroffiziere und Soldaten, ,, 2. -- ,, Offiziere.

901 Bei der berittenen Mannschaft und dem Genie sind sie für Unteroffiziere und Soldaten um 20 Cts. und für Offiziere um Fr. 4 höher.

Der Versicherungsantrag geschieht bei Beginn des Dienstes durch den Kommandanten des Corps oder der Abteilung unter namentlicher Anführung der zu versichernden Militärs. Die Versicherung ist für jeden Einzelnen freiwillig. Sie beginnt mit dem Diensteintritt und endigt mit dem Dienstaustritt ; die Reise zum Sammlungsort und zurück nach Hause ist nicht versichert.

Streitigkeiten bezüglich der Entschädigungen werden schiedsgerichtlich erledigt.

Das Ergebnis dieser Unfallversicherung war folgendes: Jahr.

Prämien.

Schäden, inkl. Spesen (25 °/o der Prämien).

1887 ' F r . 14,445. -- Fr. 12,503. 50 1888 ,, 46,613. 20 ,, 29,239. 20 1889 ,, 62,891. 50 ,, 47,797. 70 1890 ,, 71,842. -- ,, 58,879. 30 1891 ,, 77,547. 70 ,, 60,740. 35 1892 ,, 83,266. 40 ,, 61,582. 30 Die Gesellschaft ,,Zürich" gab im Jühr 1887 Fr. 500, 1888 Fr. 600 und in den folgenden Jahren je Fr. 1000 vom Überschusse an die Winkelriedstiftung als Geschenk ab.

Wesentlich neu gegenüber der bisher geltenden und gesetzlich festgestellten Anschauung war in dieser Unfallversicherung der Grundsatz, daß die Entschädigung geleistet wurde lediglich nach Maßgabe des erlittenen Verlustes an der Erwerbsfähigkeit des Beschädigten, o h n e R ü c k s i c h t auf dessen Vermögens- oder Familienverhältnisse, ein Grundsatz, der bei der Personen Versicherung überhaupt gilt und auch in den Gesetzesentwürfen betreffend Krankeriund Unfallversicherung durchgeführt ist.

Die Unfallversicherung wurde denn auch als große Wohlthat empfunden. Die Art und Weise der Ausführung konnte jedoch nicht befriedigen. Sie wurde nicht nur in den einzelnen Schulen sehr verschieden gehandhabt, sondern die Anfrage bei den eingerückten Militärs, ob sie der Versicherung beitreten wollen, und die Einschreibung der sich dafür Anmeldenden gleich beim Beginn des Dienstes brachten auch eine dem Dienst nachteilige Störung; besonders lästig war die Entrichtung der Prämie in Form eines Soldabzuges, der manchem unbemittelten Wehrmann schwer fallen mußte und ihn von der Versicherung abhielt. Dies veranlaßte die Bundesversammlung am 19. Dezember 1890 zu dem Postulate:

902 Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen und Bericht zu erstatten, ob nicht die obligatorische Versicherung der Truppen gegen Unfall im Militärdienste auf Kosten des Bundes einzuführen sei.

Das Militärdepartement, dem diese Angelegenheit vom Bundesrat übertragen wurde, bestellte zur Begutachtung derselben eine Kommission, bestehend aus den Herren Nationalrat Dr. H. K i n k e l i n, Nationalrat Dr. K. D e c u r t i n s , Nationalrat Oberst E. D u f o u r (nach seinem Hinschied im Jahre 1893 ersetzt durch Oberfeldarzt Dr. Ad. Z i e g l e r ) , Oberstlieutenant St. G u t z w i l l er und Major G. H. Seh e r r e r in St. Gallen. Diese Kommission gab ihr Gutachten im Dezember 1891 dahin ab, daß die gegenwärtigen gesetzlichen Unterstützungen nicht als genügend angesehen werden können, daß eine weitere Unterstützung in der Form einer Versicherung wünschbar und der Billigkeit angemessen sei, daß ferner jeder zum Dienst einberufene Militär während der ganzen Dauer seiner Dienstzeit versichert sein sollte, und zwar in erster Linie auf Kosten des Bundes. Es sollte die Versicherung sich nicht nur auf die nachteiligen Folgen von Unfällen, sondern auch auf die von Krankheiten erstrecken und vom Bunde selbst ohne Vermittlung durch eine Privatgesellschaft übernommen werden. Da die zur Ausführung nötigen statistischen Anhaltspunkte für die Versicherung der Krankheiten noch mangeln, so empfehle es sich, vorderhand solche zu sammeln und im übrigen für das Jahr 1892 beim bisherigen Modus zu verbleiben. Sobald diese Statistik vorliege, werde die Kommission weitere Vorlagen ausarbeiten.

Die statistische Erhebung der Krankheitsfälle des Jahres 1890 und deren Kosten wurden sodann im Laufe der Jahre 1892 und 1893 ausgeführt, worauf die genannte Kommission in mehrfacher Beratung einen Gesetzesentwurf ausarbeitete, der im Januar 1896 dem Militärdepartement übergeben wurde.

Für das Jahr 1893 bewilligte die Bundesversammlung einen Kredit von Fr. 70,000 zur Bestreitung der Prämien der Unfallversicherung durch den Bund. Zu diesem Zwecke wurde zwischen dem Militärdepartement und der Gesellschaft ,,Zürich* ein Vertrag abgeschlossen, wonach sämtliche zum Dienst einberufene Mannschaft gegen Unfall versichert sein soll. Nach Schluß eines Dienstkurses wird der Gesellschaft die Zahl der Dienstthuenden mitgeteilt. Die frühem
Versicherungsbedingungen wurden dahin abgeändert, daß die Versicherungssumme für Offiziere von Fr. 10,000 auf Fr. 5000, die Tagesentschädigung fili- Offiziere von Fr. 10 auf Fr. 5 vermindert und die Prämie für alle Grade und Waffengattungen einheitlich auf Fr. 0,90 festgesetzt wurde.

903 Dieser Vertrag wurde für das Jahr 1894 erneuert.

Mit dem Jahre 1895 übernahm endlich der Bundesrat mit Schlußnahme vom 15. Januar die Unfallversicherung auf eigene Rechnung des Bundes, immerhin, ohne im einzelnen Falle eine Rechtspflicht anzuerkennen und sich vorbehaltend, über jeden einzelnen Fall nach Billigkeit zu entscheiden.

Die Versieherungsbedingungen sind im wesentlichen die nämlichen, wie die im Vertrage mit der Gesellschaft ,,Zurich". Eine Erweiterung fand darin statt, daß die Versicherung schon nach der Abreise des Mannes in Uniform auf den Sammelplatz in Kraft tritt und mit der Rückkehr in seine Wohnung spätestens eine Stunde nach der Ankunft im Wohnort endigt. Die Versicherung wurde überdies noch -auf weitere Kategorien von dienstthuenden oder zum Militärdienst in Beziehung stehenden Personen ausgedehnt, als im frühern Vertrag enthalten waren.

Der Oberfeldarzt ist mit der Verwaltung der Unfallversicherung beauftragt. Er stellt die Anweisungen an das Oberkriegskommissariat aus. Er bestimmt von sich aus die Taggelder, die Aversalentschädigungen beantragt er beim Militärdepartement. Gegen die Entscheide des Oberfeldarztes kann an das Militärdepartement, gegen Entscheide des Militärdepartements an den Bundesrat rekurriert werden, welcher endgültig entscheidet.

Die Unfallentschädigungen werden unbeschadet der nach dem Pensionsgesetz zu leistenden Entschädigungen ausgerichtet; sie können lediglich da, wo es angezeigt ist, bei Bemessung der letztern nach Maßgabe des erlittenen Schadens und der Familien-, Vermögens- und Erwerbsverhältnisse in Betracht gezogen werden.

Die Kosten der Versicherung haben sich infolge der Übernahme durch den Bund trotz der Erweiterung des Versicherungskreises erheblich vermindert. Sie betrugen im Jahre

1893 1894 1895 1896 1897

Fr. 70,000. -- 86,790. 60 ,, 83,044. 35*) ,, 54,947. 50 ,, 44,820. --

Der gegenwärtige Zustand des Entschädigungswesens zeigt folgendes Bild.

i. In Bezug auf die Mannschaft: Die im Pensionsgesetze vorgesehenen Entschädigungen genügen nicht mehr den heutigen Ansprüchen. Außerdem, daß sie zu klein sind, tritt die Rücksicht *) Davon noch Fr. 30,866. 45 auf Rechnung des Jahres 1894 an die Gesellschaft ,,Zürich".

904 auf die Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschädigten gegenüber der Rücksicht auf die Einbuße an seinem Erwerb zu stark hervor; die Schätzung hat zu viel Willkürliches. In Friedenszeiten wird der Mangel bei den durch einen Unfall Betroffenen ausgeglichen durch die Unfallversicherung, welche ihnen ohne Rücksicht auf ihre Vermögens- und Familienverhältnisse neben den durch das Pensionsgesetz geforderten Entschädigungen (unentgeltliche Verpflegung und Gradsold bis zur Heilung, Pensionen) eine Aversalsumme und nach dem Dienst ein tägliches Krankengeld (Fr. 3 oder Fr. 5, bezw. die Hälfte bis zum 200. Tage) zusichert. Die durch eine im Dienst erworbene Krankheit Beschädigten hingegen haben lediglich Anspruch auf die nur im l'allé der Bedürftigkeit vorgesehenen Entschädigungen des Pensionsgesetzes. Im Kriegsdienste kann auch die Unfallversicherung nicht im vollen Umfang aufrecht erhalten werden.

2. In Bezug auf den Bund : Die Einsicht, daß die zur Zeit dem Bund zur Verfügung stehenden Mittel für die Versorgung der Hinterlassenen der getöteten Militärs und für die Pflege und Entschädigung der im Dienst Erkrankten und Verwundeten in Kriegszeiten ganz ungenügend sind, ist allgemein verbreitet und hat auch mehrfach in amtlichen Kundgebungen Ausdruck gefunden, so unter anderm schon in der Botschaft des Bundesrates zum Pensionsgesetz von 1874.

Der rechnerische Nachweis darüber ist ebenfalls geleistet worden in der Beilage A zu den ,,Vorlagen der engern Kommission an die große Winkelriedkommission "· im Jahre 1868.

Im Falle eines Existenzkrieges würden wir bereits unter dem gegenwärtigen Pensionsgesetze vor einer Aufgabe stehen, der die Kräfte der Nation kaum gewachsen wären. Ein Krieg kann uns überfallen, wenn wir am wenigsten daran denken. Nach einem Kriege aber, möge er für uns glücklich oder unglücklich ausfallen, wäre das Land so erschöpft, daß ihm die Last der Entschädigungen an seine Verteidiger und deren Hinterlassene außerordentlich schwer würde.

Es ist natürlich unmöglich, die aus einem Krieg entstehenden Verpflichtungen für Entschädigungen genau zu schätzen. Jedocli giebt schon eine ungefähre Minimalschätzung, wie sie im folgenden an der Hand des vorliegenden Entwurfs versucht wird, genügende Anhaltspunkte zur Beurteilung der Sachlage.

Man nimmt gewöhnlich an, die Zahl der Toten betrage
5 -- 6 °/'o und die der Verwundeten das 2'/2fache, also 12 Va--15 °,'o der in den Dienst berufenen Mannschaft. (Siehe u. a. den Bericht des eidgen. Versicherungsamtes über das Jahr 1895, Seite LXIII ff.)

Es ist daher gewiß nicht pessimistisch gerechnet, wenn wir diese Zahlen auf 5 °/o und 12 Vs °/o annehmen.

905

I. Auszug.

Im Jahre 1898 beträgt die Kontrollstärke 147,191 Mann.

Den Effektivbestand rechnen wir zu 88 °/o = 129,528 Mann.

Dieselben stehen im Alter von 20--32, im Mittel von 26 Jahren.

Nach der Volkszählung von 1888 sind von der männlichen Bevölkerung dieser Altersklasse 30 % verheiratet oder verwitwet und 70 % ledig. Dieser Satz auf die Truppen angewandt ergiebt 38,858 Verheiratete und 90,670 Ledige. Da das mittlere Heiratsalter der Männer 30 Jahre beträgt und die Frauen durchschnittlich 3 Jahre jünger sind, so wird man das mittlere Alter der Frauen auf 27 Jahre schätzen, für welches der Kapitalwert einer monatlich beziehbaren Jahresrente von Fr. l sich nach der schweizerischen Mortalitätstafel und bei einem Zinsfuß von 31/2 °/o auf Fr. 18,569 stellt (s. Kinkelin, gegenseitige Hülfsgesellschaften der Schweiz, 1880, pag. 31).

Als mittleres Einkommen darf man mindestens Fr. 3 im Tag oder Fr. 900 im Jahr rechnen, und die Pension der Witwen und Waisen auf Fr. 450 = 50 °/o des Einkommens des verstorbenen Mannes (Art. 20, 2. a und fr).

Auf dieser Grundlage ergiebt die Rechnung: Verheiratete Tote 38,858 X 0,os = 1943.

Witwen- und Waisenpensionen im I.Jahr 1943 X 450== Fr. 874,350.

Kapitalwert der W i t w e n - und W a i s e n p e n s i o n e n 874,350 X 18,669 = Fr. 16,235,805.

Was die Angehörigen der Ledigen betrifft (Art. 20, 2. c--e), so fassen wir sie unter den Begriff der Eltern zusammen mit einer mittlern Pension von Fr. 135 = 15 °/o des Einkommens des Verstorbenen und mit einem mittlern Alter von 65 Jahren, für welches der Kapitalwert einer Rente von Fr. l sich auf Fr. 7,769 stellt.

Dies giebt : Ledige Tote 90,670 X 0,oe = 4533.

Elternpensionen im I.Jahr 4533 X 135 = Fr. 611,955.

Kapitalwert der E l t e r n p e n s i o n e n 611,955x7,769=Fr.4r,7e8,159.

Bezüglich der Verwundeten greift man sicher nicht zu hoch, wenn man den Verlust ihrer Erwerbsfähigkeit im Mittel auf l/s ansetzt = Fr. 112. 50 im Jahr, was einer mittlern Pension von Fr. 78. 75 entspricht (Art. 18). Der Kapitalwert einer Rente von Fr. l eines 26jährigen ist gleich Fr. 18,765. Dies giebt: Invalide 129,528 X 0,125 = 16,191.

Invalidenpensionen im 1. Jahr 16,191 X 78. 75 = Fr. 1,275,041.

Kapitalwert der I n v a l i d e n p e n s i o n e n 1,275,041 X 18,765 = Fr. 23,926,1M.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. III.

61

906 u. Landwehr.

Die Kontrollstävke beträgt im Jahre 1898 83,283 Mann.

Der Effektivbestand wird gerechnet zu 80 °/o = 66,626 Mann.

Dieselben stehen im Alter von 32--44, im Mittel von 38 Jahren.

Davon sind 76 °/o = 50,636 verheiratet und 15,990 ledig. Das mittlere Alter der Männer ist 38 Jahre, das der Frauen 35 Jahre.

Der Kapitalwert einer Jahresrente von Fr. l ist für einen 38jährigen Fr. 16,087 und für einen 35jährigen Fr. 16,832.

Unter den nämlichen Voraussetzungen wie beim Auszug erhält man nun : Verheiratete Tote 50,636 X O,OB = 2532.

Witwen- und Waisenpensionen im 1. Jahr 2532 X 450 == Fr. 1,139,400.

Kapital wert der W i t w e n - und W a i s e n p e n s i o n e n 1,139,400X 16,88a = Fr. 19,178,381.

Da man zu wenig Anhaltspunkte für die Berechnung der Pensionen der Angehörigen der Ledigen besitzt, so lassen wir sie aus dem Spiel. Im weitern ergiebt sich: Invalide 66,626 X 0,125 = 8328.

Invalidenpensionen im 1. Jahr 8328 X 78. 75 = Fr. 665,830.

Kapitalwert der I n v a l i d e n p e n s i o n e n 665,830 X 16,os7 = Fr. 10,550,337.

Zusammenzug I. Auszug: Witwen und Waisen . .

Eltern und andere Angehörige Invalide II. Landwehr: id Waisen . .

Invalide

der Pensionen.

Im 1. Jahr.

Fr. 874,350

Kapitalwert.

Fr. 16,235,805

,, 611.955 ,, l,27ö'041

,, 4,748,159 ,, 23,926,144

,, 1,139,400 . 665,830

,, 19.178,381 _ 10'550,337

" Fr. 4,566,576 Fr. 74,638,826 Hierbei ist der Landsturm, der bei einem Existenzkriege gewiß ebenfalls in Thätigkeit kommen wird, noch nicht berücksichtigt, ebensowenig die Kosten für Pflege und Heilung der Verwundeten.

Welche Opfer schon ein unbedeutender Feldzug erfordert, mag die nachstehende Zusammenstellung der aus dem Sonderbundsfeldzug herstammenden Pensionen beleuchten.

Im September 1848 bewilligte die Tagsatzung 247 Entschädigungen in Form von Pensionen und Aversalsummen im Gesamt-

907 betrag von 40,000 Schweizerfranken (Fr. 57,143 n. W.). Die spätem Jahre weisen zufolge den Pensionslisten des Oberfeldarztes noch folgende Bestände auf: Invalide.

Angehörige.

Jahr.

Zahl. Pensionsbetrag.

Zahl. Pensionshetrag.

1860 . . . .

91 Fr. 23,425 90 Fr. 20,295 1865 . . . . 92 ,, 23,850 66 ,, 12,417 1870 . . . . 87 ,, 22.355 39 ,, 8,185 1875 . . . . 71 ,, IS^OIS 31 ,, 6,325 1880 . . . . 42 ,, 9,935 16 ,, 3,400 1885 . . . .

36 ,, 8,385 15 ,, 3,320 1890 . . . . 26 ,, 6,590 14 ,, 2,875 1895 . . . . 20 ,, 5,435 4 ,, 790 Der ganze Betrag der ausgerichteten und noch auszurichtenden Pensionen wird sich auf etwa Fr. 1,400,000 belaufen.

Zur Ausrichtung der von einem Kriege herrührenden Entschädigungen in dem oben angegebenen Betrage stehen nun dem Bund nur einige Stiftungsfonds zur Verfügung. Wir nehmen diese Gelegenheit wahr, um deren Geschichte und Bedeutung im Zusammenhang darzustellen.

1. Der e i d g e n ö s s i s c h e I n v a l i d e n f o n d s .

Derselbe verdankt seine Entstehung einem Beschluß der Tagsatzung vom 11. Dezember 1847, wonach der Stand Neuenburg zur Zahlung von 300,000 Schweizerfranken und der Stand Appenzell I.-Rh. zur Zahlung von 15,000 Schweizerfranken bis Ende des Jahres verpflichtet wurden ,,zur Sühne der Nichterfüllung ihrer Bundespflichtentt im Sonderbundsfeldzug. Über die Bestimmung dieser Beträge drückt sich der Beschluß folgendermaßen aus: Diese Summe ist zur Gründung eines Pensionsfonds zu verwenden, aus dessen Zinsen die im Dienst der Eidgenossenschaft Verwundeten und die Witwen und Waisen der im Dienst der Eidgenossenschaft Gefallenen angemessene Unterstützungen erhalten sollen.

Die Tagsatzung bestimmt und beaufsichtigt die Verwaltung dieses Fonds und sie behält sich für alle Zeit die freie Verfügung über denselben vor.

Im September 1848 bewilligte sodann die Tagsatzung die oben erwähnten Pensionen und 'Aversalsummen. Seit dieser Zeit wurden die Pensionen und Entschädigungen stets auf Rechnung der Zinsen des Invalidenfonds und der Beiträge des Bundes ausgerichtet.

Das Bundesgesetz betreffend den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 verfugte sodann in Art. 14:

908

Die Bundesversammlung wird bestimmen, welche Quote des der Bundeskasse zufließenden Bruttoertrages jeweilen zur Äuffnung des Militärpensionsfonds zu verwenden ist.

Demzufolge wurden seit dem Jahre 1881 alljährlich Fr. 100,000 ins Budget gestellt und dem Invalidenfonds als Dotation zugewendet.

An außerordentlichen Zuwendungen erhielt der Invalidenfonds aus.

den Überschüssen der eidgenössischen Staatsrechnung: im Jahre 1884' Fr. 1,100,000 ,, ,, 1886 ,, 1,000,000 * » 1888 ,, 1,000,000 Ferner aus dem Ertrag von uneingelösten Banknoten : im Jahre 1885 Fr. 567,000. -- ,, ,, 1887 ,, 69,463. 45 Seither ist keine größere außerordentliche Einlage in den Fonds mehr gemacht worden. Dagegen haben die aus ihm zu bestveitenden Pensionen und Aversalentschädigungen stetig zugenommen, so zwar, daß die Jahr.esdotation von Fr. 100,000 durch dieselben beinahe aufgezehrt wird, wie folgende Übersicht zeigt. Es wurden bezahlt für Pensionen und Entschädigungen: Fr. 51,338. -- v 63,071. 60 1885 . ». . .

,, 72,087. 30 1890 . . . .

,, 107,255. 85 1895 . . . .

1897 . . . .

,, 95,625. 90 Der Fonds nimmt also alljährlich kaum um mehr als seine Zinsen zu. Sein Bestand war : Ende 1855 Fr. 477,000. -- 490,150. -- ,, 1860 ,, 490,202. 65 ,, 1865 ,, 492,202. 65 ,, 1870 ,, 488,072. 65 ,, 1875 ,, 497,451. 55 ,, 1880 ,, ,, 1885 ,, 2,088,259. 38 « 1890 ,, 5,630,890. 51 » 1895 ,, 6,759,644. 28 « 1897 ,, 7,256,681. 17 Der Stiftungsbestimmung vom 11. Dezember 1847 nach ist der Bund befugt, über den g a n z e n F o n d s in gutfindender Weise zu gunsten von im Dienst der Eidgenossenschaft Verwundeten oder Gefallenen und deren Hinterlassenen zu verfügen.

im Jahre 1880 ·n ·n ·n ·n

n ·n ·n ·a

909 2. Der G r e n u s - I n v a l i d e n f o n d s . Er wurde begründet ·durch das Testament des Barons Fr. Th. L o u i s de G r e n u s vom 22. August 1850, das den Bund zu seinem Universalerben einsetzt und folgendes bestimmt : ,,Je veux et entends que tous les capitaux que la dite Confédération suisse retirera de mon hoirie forment sous la dénomination de Caisse Grenus des Invalides un fonds entièrement distinct des autres caisses fédérales et duquel les intérêts s'accumuleront afin que le revenu du tout soit plus tard employé, cas avenant, comme supplément de secours pour les militaires nécessiteux blessés au service de la Confédération suisse et pour les veuves, les enfants et les pères et mères des tués; je dis supplément parce que les secours de la dite Caisse Grenus ne devront jamais être accordés avant que la dite Confédération ait déjà faits pour cet objet aux dépens des Cantons ou Etats qui la composent, des sacrifices pécuniaires conformes à l'échelle par elle adoptée à ce sujet après la guerre du Sonderbund. a Im September 1852 übergab der mit der Liquidation des Vermächtnisses betraute General G. H. D u f o u r dessen Betrag von Fr. 1,104,044. 67 dem Bundesrat.

Nach dem Wortlaut des Testaments ist es demnach nicht gestattet, die Zinsen des Kapitals für Unterstützungen zu verwenden, bevor die Unterstützungen nach der von der Tagsatzung nach dem Sonderbundskrieg aufgestellten Skala ausgerichtet sind (siehe oben Seite 897). Die Worte ,,cas avenant" sind bisher immer so verstanden worden (siehe Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 1883 betreffend die Heranziehung des Grenus-Invalidenfonds zur teilweisen Bestreitung der Militärpensionsbeträge), daß die Unterstützung nur im Kriegsfalle gewährt werden dürfe. Der Wortlaut schließt aber nicht aus, daß dies auch bei einem Massenunglück, das im Dienst der Eidgenossenschaft stehende Militärs in Friedenszeit trifft, geschehen dürfe. In der citierten Botschaft spricht sich der Bundesrat dahin aus, daß eine buchstäblich strikte Ausführung der testamentarischen Verfügung auf der Grundlage unserer jetzigen gesetzlichen Verhältnisse nicht oder nicht mehr möglich sei; daß daher seiner Zeit für den vom Testator vorgesehenen Verwendungsfall eine den dannzumaligen Pensionsverhältnissen anzupassende Verwendungsweise zu bestimmen sein werde.
Ferner könne vernünftigerweise die vom Testator angeordnete Äuffnung des Fonds durch Kapitalisierung der Zinserträgnisse nicht ins Unendliche fortgesetzt werden, wenn ein die Verwendung beanspruchender Kriegsfall inzwischen nicht eintreten sollte; die Bestimmung des Zeitpunktes, wann eine andere (subsidiäre für laufende

910 Pensionsbedürfnisse) Verwendung von Erträgnissen des Greuusfonds statthaft sein werde, sei aber von dem Wachstum des Fonds und von Verhältnissen abhängig, deren Beurteilung der Zukunft vorbehalten bleibe, und es müssen daher noch für eine geraume Zukunft die Zinserträgnisse als zur Äuffnung des Kapitalbestandes im Sinne des Testators erforderlich betrachtet und ausschließlich dieser Zweckbestimmung zugewendet werden. Diese Anschauung, die von den Räten am 1. und 8. Dezember 1883 genehmigt wurde, muß auch heute noch im vollen Umfang aufrecht erhalten werden.

Der Grenus-Invalidenfonds wächst demnach stetig durch sein Zinserträgnis an. Sein Bestand war: Ende 1855 Fr. 1,245,708. 70 1860 1,536,181. 65 B ,, 1865 1,873,710. 95 ,, 1870 2,317,002. 10 ,, 1875 2,813,202. 19 ,, 1880 ,, 3,548,202. 51 ,, 1885 4,332,360. 24 ,, 1890 ,, 5,187,678. 22 ,, 1895 ,, 6,226,005. 08 ,, 1897 ,, 6,668,099. 13 Noch auf eine längere Reihe von Jahren hinaus dürfen jedenfalls nur die Z i n s e n zu Unterstützungen verwendet werden.

3. Die W i n k e l r i e d s t i f t u n g . Im Juni 1860 wurde von einem Genfer Initiativkomitee von 76 Mitgliedern (Präsident: Major L. Diringer) das Projekt eines auf Gegenseitigkeit beruhenden ,,Winkelriedvereins" zur Unterstützung von Witwen und Waisen schweizerischer Militärs entworfen und das eidgenössische Militärdepartement um seine Unterstützung angegangen. Eine von diesem veranlaßte Versammlung von Delegierten der Kantone im Oktober desselben Jahres begnügte sich damit, den Bundesrat zu ersuchen, den eidgenössischen Räten einen Gesetzesentwurf vorzulegen, durch welchen umfassender als bis dahin für die Zukunft der Verwundeten, sowie der unterstützungsbedürftigen Familien von Militärs gesorgt werde vermittelst fortschreitender Äuffnung der zu diesem Zweck schon bestehenden Fonds. Das Genfer Komitee, mit dem Betrieb der Angelegenheit betraut, ersuchte sodann den Bundesrat um Revision des Pensionsgesetzes von 1852 mit Berücksichtigung der Familien der bedürftigen Militärs im aktiven Dienst.

Am 1. Dezember 1860 konnte sich die Sektion Genf des Winkelriedvereins als konstituiert erklären und den Bundesrat um die Bezeichnung eines Präsidenten ersuchen, welche sodann in der Person des Generals Dufour erfolgte.

911

Im Mai des folgenden Jahres beschloß eine vom Bundesrat berufene Kommission von 5 Mitgliedern unter dem Vorsitz des Vorstehers des Militärdepartements, die Revision des Pensionsgesetzes nicht zu empfehlen, dagegen die Dotation eines Kapitals und Äuffnung desselben durch seine Zinsen, die Verabfolgung von Pensionszulagen aus diesem Fonds nur im Fall des Dienstes gegen den Feind, jedoch ohne Rücksicht auf das Vermögen der Verletzten.

Die Anregung hatte zunächst keine weitern Folgen.

Im November 1868 bestellte das Militärdepartement eine Kommission von 13 Mitgliedern zur Behandlung der Winkelriedfrage mit Beiziehung der Lebensversicherung. Die Mehrheit der Kommission beantragte Gründung einer ,,Union Winkelried" als gegenseitige Versicherungsgesellschaft mit Garantie des Bundes für das Kriegsrisiko und obligatorischem Beitritt aller Militärs für eine Versicherung von Fr. 1000 auf den Todesfall. Das Projekt wurde von der Minderheit lebhaft bekämpft. Am 31. Dezember lehnte der Bundesrat dasselbe ab. Ebensowenig Erfolg hatte das Projekt von Bundesrat Dubs für Gründung eines Garantiefonds von Fr. 10,000,000, bestehend in Aktien von Fr. 500, neben dem Grenusfonds, welche mit dem Anwachsen des letztern bis auf Fr. 12,000,000 nach und nach zurückbezahlt werden sollten.

Im November 1869 legte das Militärdepartement dem Bundesrat einen Gesetzesentwurf vor zur Gründung einer Winkelriedstiftung, bestehend aus dem Invalidenfonds, einer jährlichen Einlage von Fr. 80,000 in denselben durch den Bund und die Kantone, freiwilligen Beiträgen und Geschenken und dem Ertrag einer Nationalsubskription. Das Pensionsgesetz von 1852 soll revidiert und die Maxima der Pensionen sollen erhöht werden. Die bestehenden und die zukünftigen Pensionen und Entschädigungen aus dem Instruktionsdienst sollen auf das ordentliche Budget des Bundes genommen werden.

Auch dieser Entwurf wurde vom Bundesrat zurückgewiesen, da die Sache noch nicht abgeklärt sei.

Im Mai 1885 gelangte der Schweizerische Unteroffiziersverein (Versammlung in Freiburg) mit dem Antrag an den Bundesrat, es möchte entweder der ganze Ertrag der Militärersatzsteuer an einen Winkelriedfonds überlassen oder der jährliche Beitrag des Bundes an den Invalidenfonds von Fr. 100,000 auf Fr. 500,000 erhöht werden.

Im Juni 1885 arbeitete das Militärdepartement den Entwurf zu
einem Bundesgesetz über die Gründung einer Winkelriedstiftung aus, welche bestehen soll aus einem Pensionsfonds, dem GrenusInvalidenfonds und einem Hülfsfonds. Der Pensionsfonds wird

912 gebildet aus dem bisherigen Invalidenfonds, Beiträgen des Bundes und der Kantone, Vermächtnissen und ändern freiwilligen Beiträgen ; er ist zur Bestreitung der durch die Bundesgesetze festgestellten, durch den aktiven Dienst veranlaßten Pensionen und Entschädigungen bestimmt. Der Grenus-Invalidenfonds wird stiftungsgemäß verwaltet und geäuffnet, damit gegebenen Falls seine Erträgnisse als Supplement der Unterstützung für dürftige Militärs und deren Hinterlassene verwendet werden können. Der Hülfsfonds wird aus Schenkungen und Vermächtnissen gebildet und ist für Zulagen zu den gesetzlichen Pensionen und Entschädigungen bestimmt. Die aus dem eidgenössischen Instruktionsdienste sich ergebenden Pensionen und Entschädigungen sind aus dein ordentlichen Budget des Bundes zu bestreiten.

Auch diesen Anregungen wurde vom Bundesrat keine weitere Folge gegeben.

Am 28. Februar 1886 beschloß die Versammlung von Delegierten zur Feier des Jahrestages der Schlacht bei Sempach eine Sammlung zu einer Winkelriedstiftung durch kantonale Komitees, Ernennung eines geschäftsleitenden Ausschusses und Bestellung eines Centralkomitees, bestehend aus dem geschäftsleitenden Ausschusse und den kantonalen Delegierten.

Unter dem Eindruck der erhebenden Schlachtfeier spendete das Schweizervolk freudig seine Gabe dem Andenken Winkelrieds, des Helden der Schlacht, der mit den Worten : ,,Sorget für mein Weib und meine Kinder !" sich in die Lanzen des Feindes stürzend das Vaterland rettete. Am 30. Dezember 1886 konnte der Präsident des Geschäftsausschusses, Oberst U. M e i s t e r , dem Bundesrat den vorläufigen Ertrag der Sammlung mit Fr. 520,000, sowie die Stiftungsurkunde des Winkelriedfonds übergeben. Die Urkunde bestimmt über dessen Verwendung folgendes : 1. Der genannte Betrag soll als ,, Eidgenössische Winkelriedstiftung"1 dem Zweck der Unterstützung von im Dienste des Vaterlandes verwundeten Wehrmännern oder den Familien der Gefallenen dienen.

Die Winkelriedstiftung bildet mit dem Grenus-Invalidenfonds und ändern gleichartigen, schon bestehenden oder noch entstehenden Fonds eine Reserve des eidgenössischen Invalidenfonds, welche in ihrem Kapital bestände nur für die aus Kriegszeiten herrührenden Unterstützungsansprüche verwendet werden darf.

Ausnahmsweise dürfen die Zinsen der 'Winkelriedstiftung auch iu Friedenszeiten in Anspruch genommen werden, jedoch

913 nur, wenn und insoweit als die von Gesetzes wegen erfolgenden Leistungen in gegebenen außerordentlichen Fällen sich nicht als ausreichend erweisen.

Diesen Zwecken darf das Stiftungsgut niemals entfremdet werden.

2. Die Zinsen des Stiftungsgutes sind, soweit sie nicht durch Verwendung im Sinne von Ziffer l in Anspruch genommen werden, zum Kapital zu schlagen, damit dasselbe sich mehre und eine wachsende Garantie dafür biete, daß die im Dienste des Vaterlandes Verwundeten oder die Familien der Gefallenen auch dann nicht Not leiden, wenn die Kräfte des Landes durch einen Krieg geschwächt worden sein sollten.

Im weitern, wird in Aussicht genommen, daß das Stiftungsgut sich mehre durch fortgesetzte freiwillige Spenden und staatliche Beiträge, welche sofort zu kapitalisieren sind.

3. Das Stiftungsgut wird dem h. schweizerischen Bundesrate zur unentgeltlichen Verwaltung übergeben, in der Meinung, daß gesonderte Rechnung geführt und durch den Bundesrat eine Kommission bestellt werde, welche in wichtigen Maßnahmen betreffend Mehrung und Verwendung des Stiftungsgutes oder seiner Erträgnisse dem Bundesrate ihre Anträge einreicht.

Der Bundesrat nahm mit Beschluß vom 18. Februar 1887 die Schenkung dankend an, vereinigte damit den bereits bestehenden Winkelriedfonds von Fr. 17,138. 40, sowie das Legat von J. L. Gh.

Seh al I e r von Freiburg vom 17. Februar 1880 im Betrage von Fr. 10,000 und wählte am 20. April die in der Urkunde erwähnte Kommission.

Die Winkelriedstiftung zeigte folgenden Bestand : Ende 1887 Fr. 557,344. 35

,,

1890

,,

730,732. 90

,, 1895 ,, 981,251. 35 ,, 1897 ,, 1,059,219. 21 In Kriegszeiten ist sein voller Bestand verfügbar und in Friedenszeiten sein Zinserträgnis ausnahmsweise.

4. Die E d l i b a c h s t i f t u n g vom 4. Juli 1879 stammt aus einem Legat von Oberst G. von Edlibach in Zürich im Betrag von Fr. 1000 und ist als Unterstützungsfonds für alte verdiente Unterinstruktoren der Artillerie bestimmt. Das Kapital soll so lange intakt bleiben, und die Zinsen zum Kapital geschlagen werden, bis es zu einem namhaften Betrag angewachsen ist, dessen Zinsen zu dem angegebenen Zweck verwendet werden können. Sein Bestand war

914

Ende 1880 Fr.

-- ,, 1885 ,, 1287. 10 ,, 1890 ,, 1568. 85 ,, 1895 ,, 1843. 40 ,, 1897 ,, 1972. 80 · Diese Stiftung ist nur für Instruktoren bestimmt und für andere Militärs nicht verwendbar.

5. Der H ü l f s f o n d s für schweizerische W e h r m ä n n e r .

Im Juli 1866 bildete sich in Bern ein Hülfsverein für schweizerische Wehrmänner und deren Familien auf Einladung von General D u f o u r und Bundesrat D u b s zum Zweck sowohl der Mitwirkung zum Sanitätsdienst des schweizerischen Heeres mit allen zu Gebot stehenden Mitteln als der Fürsorge für die Familien der einberufenen Wehrmänner im Kriegsfalle. Der Verein hatte seinen Sitz in Bern und teilte sich in kantonale Abteilungen, die sich nach Bedürfnis konstituierten; er wurde von einem Komitee von 44 Mitgliedern verwaltet (von jedem Kanton zwei Abgeordnete), das ein Exekutivkomitee von 3 -- 5 Mitgliedern ernennt. Jährlicher Mitgliedsbeitrag mindestens Fr. 2. Da nach 1871 eine Delegiertenversammlung nicht mehr zu stände kam und jede Fühlung mit den Kantonen verloren ging, so übergaben die beiden letzten Mitglieder des Komitees, Bundesrat Schenk und Oberfeldarzt Ziegler, das auf Fr. 26,945. 45 angewachsene Vereinsvermögen am 9. September 1884 dem Bundesrate zu fernerer Verwaltung. Aus ihm werden jährlich Fr. 300 an den schweizerischen Militärsanitätsverein abgegeben. Der Hülfsfonds betrug Ende 1885 Fr. 27.609. 85 ,, 1890 ,, 30,999. 30 ,, 1895 ,, 34,742. 05 ,, 1897 ,, 36,590. 20 Da der Hülfsverein sich nie aufgelöst hat, sondern sich, sobald das Bedürfnis es erfordert, neu organisieren und seine Aufgabe wieder an die Hand nehmen kann, so hat der Bund über die Verwendung des Fonds nicht zu verfügen, sondern ist lediglich Bewahrer desselben bis zur Wiederbelebung des Hülfsvereins (vergi.

Botschaft des Bundesrates vom 25. Mai 1886).

6. Die k a n t o n a l e n militärischen Unterstützungsf o n d s , obschon in keinerlei Beziehung zum Bund und nur für die Wehrmänner und deren Familien in den betreffenden Kantonen bestimmt, mögen der Vollständigkeit wegen hier noch eine Stelle finden. Die Antworten der kantonalen Militärbehörden ergaben auf Anfragen des schweizerischen Militärdepartements folgenden Bestand auf Ende 1895 :

1.

2.

3.

4.

Zürich Bern Luzern Uri .

.

.

.

.

5. Schwjz . . .

6. Nidwaiden . .

7. Glarus . . . .

8. Frei bürg . . .

9. Solothurn . . .

10. Basel-Stadt . .

11. Basel-Land . .

12. Schaffhausen . .

13. Appenzell A.-Rh.

14. Appenzell I.-Rh..

15. St. Gallen . . .

16. Graubünden . .

1 7 . Aargau . . . .

18. Thurgau 19. Genf

. . .

. . . .

Zürcherische Winkelriedstiftung Bernische Winkelriedstiftung Luzernerische Winkelriedstiftung Urnerische Winkelriedstiftung Fr. 7300 nebst einer Rillte von cirka Fr. 80 Jahresnutzen cirka Hülfsfonds für schwyzerische Wehrmänner Winkelriedfonds in Nidwaiden Militärischer Unterstützungsfonds Fondation Winkelried Solothurnische kantonale Winkelriedstiftung Winkelriedfonds des Kantons Winkelriedstiftung Kantonaler Winkelriedfonds Appenzell A.-Rh. Winkelriedstiftung Kantonale Winkelriedstiftung St. Gallische Winkelriedstiftung Fonds z u r Unterstützung verunglückter Milizsoldaten . . . .

Unterstützungsfonds der Gebirgsbatterie Militärischer Unterstützungsfonds Aargauischer Hülfsverein für schweizerische Wehrmänner . .

Thurgauischer Winkelriedfonds Hülfsfonds für Wehrmänner Société genevoise de Winkelried Total

Fr.

·n

·n n n ·n ti fi ·n n ·n ft ·n ft 7) T) ft T) T)

·ff fi fi

299,846. 82 64,266. 05 42,538. 17 9.600.

'511.

42,680.

9,057.

12,300.

11,932.

88,408.

23,319.

34,317.

54,501.

55000.

305,197.

13,140.

4,708.

120,630.

6,137.

20,180.

129,850.

50,230.

-- 21 57 65 35 90 15 68 73 -- 25 15 20 26 45 30 25 15

Fr. 1,348,354. 29

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916 Die meisten« sind von militärischen Vereinen gegründet (vom Staat: Schaff hausen), zum Teil schon im Jahre 1857, und von solchen verwaltet (vom Staat: Schaffhausen, Schwyz, Nidwaiden, Basel-Stadt, Aargau). Staatsbeiträge erhalten die Stiftungen in Zürich, Bern, Luzern, Nidwaiden, Solothurn, Basel-Land, Schaffhausen. Die Stiftungen sind zur Unterstützung der Wehrmänner und ihrer Familien bestimmt, einige nur im Kriegsfall, andere auch in Friedenszeit. Der Winkelriedfonds in Nidwaiden giebt Unteroffizieren und Soldaten, die in längerem Dienst sind, eine tägliche Soldzulage von 80 Rappen und unterstützt ihre bedürftigen Angehörigen. Die Société genevoise de Winkelried giebt Unterstutzungen an Witwen und Waisen der infolge des Dienstes gestorbenen Mitglieder und an verwundete Mitglieder bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Monaten; einmaliger Mitgliedsbeitrag Fr. 10. Der Kanton Wallis giebt jährlich Fr. 300 zur Unterstützung bedürftiger Soldaten ; über eine bei der Staatskasse deponierte Summe von Fr. 300 kann das Militärdepartement zu gleichem Zwecke verfügen.

Alles in allem kann demnach der Bund heute über folgende Fonds verfügen : 1. Eidgenössischer Invalidenfonds Fr. 7,256,681 2. Grenus-lnvalidenfonds ,, 6,668,099 3. Winkelriedfonds ,, 1,059,219 zusammen Fr. 14,983,999 während zur Bestreitung der Pensionen aus einem Krieg m i n d e s t e n s Fr. 75,000,000 erforderlich wären. Wir stünden daher, wenn ein solcher morgen ausbrechen sollte, vor einem M i n d e r b e t r a g von Fr. 60,000,000, d. h. es müßten 3/4 der Pensionen durch Steuern des Volkes aufgebracht werden, was in den ersten Jahren nach dem Kriege j ä h r l i c h etwa Fr. 3,653,000 erforderte.

Es ist ja wohl zu erwarten, daß die Thatkraffc und die Bruderliebe der Eidgenossen, wie bisher in trüber Zeit, sich aufs schönste wieder zeigen und bewähren werden. Auf der ändern Seite aber ist zu bedenken, daß der Krieg selbst schon ungeheure Opfer erfordert.

Die Erkenntnis von der Unhaltbarkeit dieses Zustandes hat denn auch zur Aufstellung der im Eingang erwähnten Postulate geführt. Denselben zu entsprechen, legen wir Ihnen nunmehr, nachdem die zwei Gesetzesentwürfe über die bürgerliche Krankenund Unfallversicherung Ihrer Beratung unterstellt worden sind, als dritten den nachfolgenden über die Versicherung der Militärpersonen vor. Demselben liegt die Vorlage der vorerwähnten Departementskommission zu Grunde.

917 Der Entwurf schließt sich im wesentlichen den Gesetzesentwürfen über die Kranken- und Unfallversicherung an, mit Berücksichtigung der besondern Verhältnisse im Militärwesen und unter thunlichster Beibehaltung der bisherigen Organisation. Eine ausführliche Begründung der Forderung einer bestimmten Versicherung ohne Nebenrücksichten als Ersatz für den Verlust des beschädigten Mannes an seiner Erwerbsfähigkeit, sowie für den Verlust, der die Angehörigen durch den Tod desselben trifft, halten wir nicht mehr für notwendig. Der Bund, der den Mann in den Dienst ruft, hat ihm gegenüber wenigstens ebenso große Verpflichtungen, als ein Arbeitgeber gegenüber seinen Angestellten. Er reißt ihn aus seinem bürgerlichen Erwerbe heraus und setzt ihn den Gefahren des Dienstes aus. Gewiß ist es die Pflicht des Wehrmannes, dem Rufe zur Verteidigung des Vaterlandes zu folgen, eine Pflicht, die er jederzeit freudig und mit Begeisterung erfüllen wird. Aber wenn der Einzelne seine Gesundheit und sein Leben dem Vaterlande darbringt, so besteht ihm gegenüber nicht in minderm Grade die Pflicht der Gesamtheit, und man darf wohl von einer Haftpflicht der Gesamtheit sprechen.

Ein weiterer zwingender Grund zur Einführung der Versicherung liegt in dem Umstand, daß von nun an alle Angestellten im Handel und den Gewerben bis zu einem Erwerbseinkommen von Fr. 5000 obligatorisch gegen Krankheit und Unfall in den bürgerlichen Versicherungsanstalten versichert sind, daß aber diese Anstalten die im Militärdienst erworbenen Krankheiten oder erlittenen Unfälle nicht entschädigen, da Art. 58 des Bundesgesetzes betreffend die Krankenversicherung bestimmt : Erkrankt ein Mitglied im Militärdienst, so ist die Kasse nicht verpflichtet, für diese Krankheit aufzukommen.

Es geht nun nicht an, diese Personen während dieses Dienstes, wo sie noch größeren Gefahren ausgesetzt sind, unversichert zu lassen, sondern der Bund muß dafür eintreten. Und was er den unselbständig Erwerbenden gewährt, die in der Armee die Mehrzahl bilden, muß er auch den selbständig Erwerbenden gewähren, die zum großen Teil durch die Dienstpflicht vielleicht noch in größerem Maße gefährdet sind als die Angestellten. Diese Begründung der Versicherung der Dienstthuenden läßt es auch als notwendig erscheinen, die Entschädigungen zum mindesten auf der nämlichen Höhe zu halten,
wie sie bei der bürgerlichen Versicherung besteht.

Auch das glauben wir bei diesem Gesetze nicht mehr begründen zu müssen, daß die Entschädigungen in der Regel nicht

918 in der Form von Aversalsummen geleistet werden, sondern in der Form von periodischen ZahTungen als Krankengelder oder Pensionen.

Daß von den Diensttuenden keine Beiträge verlangt werden, dürfte für selbstverständlich gelten, nachdem im Jahre 1893 auch die besondere Prämie für die Unfallversicherung vom Bunde übernommen worden ist.

Die Aufbringung der Mittel wird bei der Besprechung der betreffenden Artikel 32--34 ausführlich behandelt werden.

Was die Form des Gesetzes betrifft, so konnte dieselbe bedeutend einfacher gehalten werden als in den beiden ändern Versicherungsgesetzen, indem hier die Person des Versicherers zugleich die Stelle des Arbeitgebers einnimmt. Wir haben uns, dem Charakter militärischer Gesetze entsprechend, möglichster Kürze beflissen.

Ins Einzelne eintretend, bemerken wir folgendes : In Art. 2 haben wir zwei Kategorien von Versicherten aufgestellt, und zwar erstens solche, die gegen Unfall und Krankheit versichert sind, und solche, die nur unter dio Unfallversicherung fallen. Unter die letztere sind namentlich diejenigen eingereiht worden, deren Beschäftigung bei der Truppe mehr einen civilen Charakter trägt, und bei denen nicht leicht konstatiert werden könnte, ob die Krankheitsursache ihrem Dienste bei der Truppe oder ihrem Privatleben zugeschrieben werden müßte. Für dieses Personal wäre sodann, nach Anleitung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung, eine besondere Krankenkasse einzurichten.

Art. 5. Die grobe Selbstverschuldung, die nach dem zur Zeit geltenden Pensionsgesetz von einer Entschädigung ausschließt, haben wir als Ausschließungsgrund fallen lassen und bloß als Grund zur Herabsetzung der Entschädigung beibehalten. In dem ungewohnten Gemütszustand, in dem sich die meisten Dienstthuenden befinden, geschieht manches, was im normalen Zustand unterlassen würde, ohne daß man es als grobe Selbstverschuldung bezeichnen darf.

Aus gleichem Grund haben wir die Ausschließung wegen Vergehen Dritter fallen lassen; sie widerstreitet überdies dem Wesen der Versicherung.

Art. 9--16 enthalten die Bestimmungen über die Festsetzung der Entschädigungen. Sie entsprechen im allgemeinen denjenigen der Gesetze über die Kranken- und Unfallversicherung. In folgenden Punkten weichen sie davon ab : Es bedarf keiner weitern Begründung, daß während des Dienstes den beschädigten wie den gesunden Dienstthuenden neben der Verpflegung der Gradsold zu gewähren ist.

919 Während der ersten 30 Tage nach Beendigung des Dienstes ist ein festes Krankengeld notwendig. Da nicht alle Militärs sich in einer bürgerlichen Anstellung befinden und infolgedessen für einen bestimmten Tagesverdienst in einer Krankenkasse eingeschätzt sind, sondern zum Teil selbständig, ohne angegebenen Tagesverdienst, so muß der Verwaltung Zeit gelassen werden, durch Erkundigungen den wirklichen Tagesverdienst zu ermitteln. Unterdessen darf es genügen, um Nach- oder Rückzahlungen zu vermeiden, einen mittleren Verdienst und ein entsprechendes mittleres Krankengeld anzunehmen. Dies empfiehlt sich auch durch die Einfachheit der Verrechnung, sowie durch die Erwägung, daß eine verschiedene Behandlung der meist im Spital verpflegten Kranken das Gefühl derselben verletzen würde. Die Dauer der meisten Krankheiten übersteigt 30 Tage nicht. Der bisherigen Übung gemäß haben wir das Krankengeld für Unteroffiziere und Soldaten auf Fr. 3, für Offiziere auf Fr. 5 angesetzt. Es mag hier die Bemerkung Platz finden, daß sonst überall ein Unterschied zwischen Soldaten und Offizieren nicht gemacht ist, sondern alle gleich gehalten werden.

Nach Verfluß der 30 Tage tritt sodann das nach dem ermittelten Tagesverdienst berechnete Krankengeld ein. Wir beantragen für die Militär Versicherung den Ansatz einer Entschädigung von 70 % für den eingetretenen Erwerbsverlust. Bei der bürgerlichen Kranken- und Unfallversicherung hatten wir zwei Drittel beantragt; die Herabsetzung dieses Ansatzes durch die Räte auf 60 °/o ließ sich durch die Rücksicht auf die große jährliche Bundesausgabe für Beiträge an die betreffenden Versicherungsanstalten rechtfertigen, im vorliegenden Falle, wo es sich um viel kleinere Summen handelt, träfe dies nicht mehr zu. Auch dürfte es der Billigkeit durchaus entsprechen, die im Dienste des Landes Beschädigten besser zu halten als die im Dienst eines privaten Arbeitgebers.

Die Abrundung von 2/s auf 70 °/o ist unwesentlich (nur Vao). Als kleinsten Tagesverdienst setzen wir Fr. 3. 50, als höchsten Fr. 7. 50; das kleinste Krankengeld beträgt daher bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit Fr. 2. 45, das größte Fr. 5. 25. Einkommen aus bloßem Vermögen oder ändern durch die Beschädigung nicht geschmälerten Einkünften wird nicht ersetzt, sondern nur dasjenige aus Arbeit. Für Leute mit größerem Erwerb, den sie
sich durch Fleiß und Thatkraft, oft mit dem Opfer eines bescheidenen Vermögens errungen haben, ist bei diesen Ansätzen der Verlust immerhin ein sehr empfindlicher, während die niedrigeren Verdienstklassen, wie billig, volle Berücksichtigung finden.

In Art. Ì2, 3, haben wir aufgenommen, daß Personen, deren Einkommen nach dem Dienste keine Schmälerung erleidet, nur

920 Anspruch auf Spitalverpflegung haben, um zu verhindern, daß dieselben durch Krankheit oder Unfall einen ökonomischen Profit machen und um der mit letzterem verbundenen Simulation vorzubeugen.

Art. 18 und 19 entsprechen im wesentlichen den Bestimmungen des Gesetzes betreffend Unfallversicherung.

Art. 20--22, welche die Pensionen an die Hinterlassenen betreffen, weichen von den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes betreffend Unfallversicherung insofern ab, als die einzelnen Pensionsberechtigungen nicht gleichzeitig eintreten, sondern nacheinander in der Weise, daß jede vorher genannte die nachgenannten ausschließt. Ohne Ungerechtigkeiten zu enthalten, ist dieses System einfacher und für die Verwaltung leichter zu handhaben als jenes ; es entspricht auch dem System des bisherigen Pensionsgesetzes.

Die Pension der Witwe ist höher angesetzt als im Gesetz betreffend Unfallversicherung, weil wir dafür halten, es entspreche dem allgemeinen Gefühle, die Witwe eines im Dienste des Vaterlandes Gestorbenen besser zu halten als die Witwe eines im Privatdienste Gestorbenen. Ein niedrigerer Ansatz würde übrigens in vielen Fällen die. Witwen schlechter stellen als das gegenwärtige Pensionsgesetz.

Die nachstehende Tabelle zeigt das Verhältnis der Pensionen nach dem neuen Gesetz gegenüber denjenigen des bisherigen Gesetzes.

Pensionsbeträge.

Nach Pensionsgesetz

vom

Rubriken

13. Wintermonat 1874 Betreff bis auf

alt neu

dem neuen Entwurfe (auf Grund der Kinkelinschen Arbeit) I. Kl.

°/<> vom à Fr. 3. 50 Jahres- SOOtägiger verJahresdienst verdieust

V. Kl.

II. Kl.

III. Kl. IV. Kl.

à Fr. 4. -- à Fr. 5. -- à Fr. 6. -- à Fr. 7. 50

SOOtägiger Jahresverdienst = Fr. 1050 = Fr. 1200

Fr.

SOOtägiger SOOtägiger SOOtägiger JahresJahresJahresverdienst verdienst verdienst = Fr. 1500 = Fr. 1800 = Fr. 2250

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

350.-- 650. --

40 65

420.--

682. 50

480.-- 780.--

600.-- 975.--

720.-- 900.-- 1170.-- 1462. 50

2. b. Für! -- 2 Waisenkinder, für jedes 250.--

25 65

262. 50 682. 50

300.-- 780.--

375. 975.--

450.-- 562. 50 1170.-- 1462. 50

20 35

210.-- 367. 50

240.-- 420.--

300.-- 525.--

360.-- 630.--

450.--

350.--

100. -- 250. --

15 25

157. 50 262. 50

180. -- 300.--

225.-- 375.--

270.-- 450.--

337. 50 562. 50

150.--

15 25

157. 50 262. 50

180.--

225.--

300.--

375. --

270.-- 450.--

337. 50 562. 50

\. a. Für Witwen ohne Kinder .

Für Witwen mit Kindern .

3.

.

.

Für mehr als 2 Waisenkinder .

650.--

c. Für den Vater oder die Mutter

200.-

Für beide

787. 50

4. d. Für elternlose Geschwister, einzeln zusammen

5.

e. Für den Großvater oder die Großmutter Für beide Großeltern zusammen

250.--

922 Art. 23. lu den Behörden, welche über die Pensionen zu beschließen haben, ist eine wesentliche Änderung der gegenwärtigen Ordnung nicht vorgenommen. Als Behörde, welche die Anträge bezüglich der Pensionen an das Militärdepartement zu stellen hat, setzen wir eine von der Verwaltung unabhängige Pensionskommission, ähnlich der gegenwärtig bestehenden.

Art. 25 und 26 entsprechen den bisherigen Bestimmungen des Pensionsgesetzes.

Art. 27 und 28 entsprechen der bezüglichen Bestimmung des Unfallversicherungsgesetzes.

Art. 30. Die Verwaltung der Militär Versicherung wird natürlicherweise wie bisher dem Oberfeldarzt überbunden, dem die Überwachung des Gesundheitszustandes der Armee und die Leitung des Sanitätsdienstes bei den Truppen obliegt. Mit den gegenwärtig ihm zu Gebot stehenden Mitteln wird er jedoch dieselbe nicht besorgen können. Seine Klagen über die schon jetzt bestehende Unzulänglichkeit seiner Mittel sind durchaus berechtigt. Unter ihr ist, um nur eines zu erwähnen, eine billigen Ansprüchen genügende Statistik der Krankheitsfälle unmöglich ; es ist unbekannt und wäre kaum zu ermitteln, wie viele Krankentage auf die Zeit während des Dienstes und wie viele nach dem Dienste fallen, wie groß demnach die Ausgaben hierfür sich auf die beiden Perioden verteilen. Und doch ist die der Militärverwaltung anvertraute Mannschaft ihr wertvollstes Material. Dem Oberfeldarzt wird daher ein weiteres Hülfspersonal zur Verfügung gestellt werden müssen.

Art. 31--38. Die Erkenntnis, daß die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, um die Opfer eines Krieges auch nur notdürftig zu entschädigen, legt uns die Pflicht auf, in den Zeiten des Friedens das Nötige vorzukehren, um in Bezug auf die Vorsorge für die beschädigten Wehrmänner und ihre hinterlassenen Witwen und Waisen auf den Krieg gerüstet zu sein. Dazu ist nun in erster Linie notwendig, daß die bestehenden Fonds möglichst unangetastet bleiben und mit ihren Zinsen anwachsen. Beim Grenus-Invalidenfonds ist dies bereits durch die Testamentsbestimmungen verordnet, ebenso bei der Winkelriedstiftung durch die Stiftungsurkunde. Dem Invalidenfonds dagegen wurden bisher die Pensionen und Aversalentschädigungen entnommen; dies soll in Zukunft nur noch für die gegenwärtig bestehenden Pensionen der Fall sein. Bei der Annahme, daß die Fonds jährlich zu 3 Va °/o verzinst und um ihre Zinsen vermehrt würden, würden sie bei dem auf Seite 916 angegebenen heutigen Bestände folgende Beträge erreichen:

923 Nach Jahren.

10 20 30

Invalidenfonds.

Fr.

. . . . 10,236,265 . . . . 14,439,263 . . . . 20,368,007

Grenusfonds.

Winkelriedstiftung.

Fr.

9,406,012 13,268,109 18,715,978

Fr.

1,494,133 2,107,622 2,973,009

Von dem Invalidenfoads gehen ab die auch in Zukunft aus ihm auszurichtenden Beträge der zu Ende 1897 bestehenden Pensionen nebst dem damit verbundenen Zinsverlust. Diese Pensionen sind laut unserem Geschäftsbericht über das Jahr 1897, Seite 102: 90 Pensionen an Invalide für Fr. 30,625 184 ,, ,, Hinteiiassene für ,, 41,365 Auf Grund des Alters der einzelnen Pensionierten berechnet sich nach der schweizerischen Mortalitätstafel der Gesamtbetrag der zukünftigen Auszahlungen für die Invaliden auf Fr. 710,930 ,, ,, Hinterlassenen auf ,, 652,066 und der Barwert derselben für die Invaliden auf .

Fr. 430,638 ,, ,, Hinterlasseuen auf ,, 444,374 Der durch diese Pensionen verursachte Abgang am Invalidenfonds nebst Zinsen beträgt nach 10 Jahren Fr. 717,850 » 20 ,, ,, 1,463,943 ,, 30 ,, ,, 2,351,284 so daß sich der Invalidenfonds nur belaufen wird nach 10 Jahren auf Fr. 9,518,415 ,, 20 ,, .,, ,, 12,975,320 ,, 30 ,, ,, ,, 18,016,723 Auf diese Weise erhielte man in 30 Jahren eine Gesamtsumme der drei Fonds von 40 Millionen Franken, ein wenig mehr als die Hälfte der im Kriegsfalle benötigten Summe von 75 Millionen Franken. Diese Frist ist viel zu lang. Die Summe von 40 Millionen Franken sollte doch für eine Frist von höchstens 20 Jahren io Aussicht genommen werden. Nun legt der Bund jetzt schon aus der Militärpflichtersatzsteuer jährlich Fr. 100,000 in den Invalidenfonds. Wenn er dieselben auf Fr. 500,000 erhöht, so kann die Gesamtsumme der Fonds in der Zeit von 20 Jahren den Betrag von 40 Millionen Franken erreichen. Diese Einlagen werden nämlich mit ihren Zinsen betragen :

924

nach 10 Jahren Fr. 5,865,695 ,, 20 ,, ,, 14,139,840 ,, 30 ,, ,, 25,811,335 so daß nunmehr der Invalidenfonds angestiegen sein wird nach 10 Jahren auf Fr. 15,384,110 ,, 20 ,, ,, ,, 27,115,160 ,, 30 ,, ,, ,, 43,828,058 und mit dem Grenusfonds und der Winkelriedstiftung zusammen folgende Summen ergiebt: nach 10 Jahren Fr. 26,284,255 , 20 ,, ,, 42,490,891 a 30 ,, ,, 65,517,045 so daß nach Verfluß von etwa 33 Jahren das Kviegsrisiko beinahe ganz gedeckt sein wird. Der Invalidenfonds wird dannzumal den Betrag von Fr. 50,000,000 erreicht haben. (Art. 33, Ziffer 2.)

In Art. 33, Ziffer 3, ist festgestellt, daß der Invalidenfonds nicht mehr wie bisher für die Ausrichtung der in Friedenszeit neu bewilligten Pensionen in Anspruch genommen werden darf, sondern nur für die Auszahlung der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesprochenen Pensionen, im übrigen aber, wie der Grenusfonds und die Winkelriedstiftuug, für Kriegszeiten vorbehalten bleibt. Der Jahreskredit hat demnach außer den Kosten der Verwaltung die sämtlichen neu bewilligten Entschädigungen zu umfassen (Art. 34}.

Wie bei der bürgerlichen Unfallversicherung, so ist auch bei der Militärversicherung für die neu bewilligten Pensionen das Kapitaldeckungsverfahren in Anwendung zu bringen. Wir enthalten uns, die Gründe hierfür an dieser Stelle zu wiederholen, und begnügen uns mit dem Hinweis auf die beständig und ziemlich rasch wachsende Zahl und Summe der Pensionen. Außer den Pensionen aus dem Sonderbundskrieg (Seite 907) zeigen die Pensionslisten des Oberfeldarztes folgende Bestände: Invalide.

Jahr.

1860 1865 1870 1875 1880 1885 1890 1895

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Angehörige.

Zahl.

Pensionsbetrag.

Zahl.

8 13 22 29 31 33 55 67

Fr. 1,255 ,, 2,380 ,, 3,775 ,, 6,555 ,, 9,200 ,, 11,460 ,, 18,690 ,, 23,490

14 20 20 96 .123 136 150 167

Pensionsbetrag.

Fr.

,, ,, ,, ,, ,, ,, ,,

3,265 3,570 4,480 17.975 24,660 27,155 28,690 36,875

925

Das Kapital deckungsverfahren schützt vor dem weitern Anwachsen, da bei demselben die Pensionen aus dem Kapital und dessen Zinsen bestritten werden.

Im Kriegsfalle dagegen wäre es vielleicht nicht möglich, das Kapitaldeckungsverfahren für die Pensionen in Anwendung zu bringen.

Alsdann wird ein besonderer Beschluß der Bundesversammlung über die Art der Deckung nötig sein, und es werden die vorhandenen Fonds, der Invalidenfonds, der Grenusfonds und die Winkelriedstiftung, in erster Linie in Anspruch genommen werden müssen.

Was aus ihnen nicht bestritten werden kann, muß dann einstweilen auf die laufende Rechnung genommen werden. Dagegen halten wir es für unstatthaft, die Entschädigungsansprüche herabzusetzen.

Massenunfälle sind u. a. denkbar bei Bisenbahn- oder Dampfschiffverunglückungen. Auch in solchem Falle, sofern nicht die betreffende Transportunternehmung entschädigungspflichtig ist, kann die sofortige Aufbringung des Deckungskapitals Schwierigkeiten verursachen und eine besondere Schlußnahme der Bundesversammlung rechtfertigen, welche die Einlage auf mehrere Jahre verteilt und zugleich den Sicherheitsfonds in Mitleidenschaft zieht.

Es ist mit der zur Zeit vorhandenen Statistik kaum möglich, die M e h r k o s t e n der Militärversicherung gegenüber den gegenwärtigen Auslagen für den Krankendienst zu berechnen, da über die Zahl der Krankentage nach der Dienstzeit keine ganz sichern Angaben vorliegen. Das folgende ist daher nur ein unvollkommener Versuch. Er gründet sich auf nachstehende Statistik über das Jahr 1890.

RekrutenWiederholungsschulen, kurse.

Mannschaft 21,161 62,408 Diensttage 972,515 1,062,167 I m Dienst Erkrankte 223 203 Krankentage im Spital 5,088 3,176 Spitalsold 6,890 3,841 Spitalkosten 8,136 5,482 Hauspflege 193 126 N a c h d e m Dienst Erkrankte . . .

43 53 Krankentage im Spital 2,488 1,196 Spitalsold Fr. 2,428 1,193 Spitalkosten ,, 3,137 1,304 Hauspflege ,, 301 958 Unter der Annahme, daß obige im Spital zugebrachten Krankentage größtenteils außerhalb der Dienstzeit liegen, hätte man also im

926 ganzen 11,948 Tage zu vergüten mit durchschnittlich Fr. 3, wovon aber der Spitalsold mit Fr. l abgeht. Die Krankengeldvergütung würde somit betragen 11,948 X 2 = Fr. 23,896.

Bezüglich der Pensionierungen ergeben die 10 Jahre 1886 bis 1895 durchschnittlich im Jahr a. 5,6 Militärs mit Fr. 2038, b. 3,o Angehörige der eigenen Familie mit Fr. 1238, c. 7,2 Angehörige der elterlichen Familie mit Fr. 1326.

Nimmt man das Alter der Militärs und der Angehörigen der eigenen Familie im Mittel zu 30 Jahren an mit einem Kapitalwert von Fr. 17,9*5 für eine Rente von Fr. l und das Alter der Angehörigen der elterlichen Familie zu 60 Jahren mit einem entsprechenden Kapitalwert von Fr. 9,876, so erhalten wir die Deckungskapitalien :

a. Fr. 36,572 b. ,, 22,216 c. ,, 12,433 zusammen Fr. 71,221 Die zukünftigen Pensionen werden wahrscheinlich um etwa '/B höher ausfallen als die bisherigen, ihr Kapitalwert um ebensoviel = Fr. 14,244, so daß das Deckungskapital vermehrt wird auf Fr. 85,465.

Dazu kommen die Pensionen für solche Fälle, die bisher nicht oder nur ungenügend entschädigt wurden, sowie die bisherigen Aversalentschädigungen. Dieselben können auf 1ls der vorigen Summe veranschlagt werden, d. h. auf Fr. 28,482, so daß das Deckungskapital der jährlieh zu verleihenden Pensionen sich auf Fr. 113,947 stellt.

Endlich hat man noch zu rechnen den Anteil an den auf das nächste Jahr fallenden neuen Pensionen mit etwa 1/s, was Fr. 2454 ausmacht.

Die Mehrkosten würden sich demnach zusammensetzen aus: Krankengelder Fr. 23,896 Deckungskapital der Pensionen . . Fr. 113,947 Ab: bisherige Unfallversicherung . .

,, 44,820 ,, 69,127 Anteil an den neuen Pensionen ,, 2,454 Verwaltungskosten ,, 7,000 zusammen Fr. 102,477 Die jährliehen M e h r k o s t e n betragen demnach rund Fr. 100,000.

927

Dazu kommt dann noch die von Fr. 100,000 auf Fr. 500,000 erhöhte Jahreseinlage in den Invalidenfonds mit Fr. 400,000.

Die drei bestehenden Fonds sollen in Friedenszeit von den zukünftigen Entschädigungen unberührt bleiben (Art. 33, Ziffer 3), und eine Änderung der bisherigen Ordnung nur insofern eintreten, als dem Invalidenfonds in Zukunft nur noch die Beträge für die gegenwärtig bestehenden Pensionen entnommen werden. Über die Militärversicherung soll eine Specialrechnung geführt werden, wobei ein nach den Grundsätzen der Versicherungstechnik zu verwaltender Deckungsfonds und ebenso ein Sicherheitsfonds angelegt werden soll. Aus dem Deckungsfonds sollen alle neuen Pensionen und Auskäufe bestritten werden. Die jährlichen Kredite (Art. 31") sollten so bemessen werden, daß sich wahrscheinlicherweise ein Überschuß in der Jahresrechnung ergiebt. Diese Rechnungsüberschüsse werden in dem Sicherheitsfonds gesammelt, der für außerordentliche Fälle (Art. 31, 3") vorbehalten bleiben soll. Fehlbeträge dagegen, die nicht von außerordentlicher Inanspruchnahme herrühren, sollen durch Nachtragskredite gedeckt werden.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 28. Juni 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Versicherung der Militärpersonen gegen Krankheit und Unfall. (Vom 28. Juni 1898.)

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1898

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28

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29.06.1898

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