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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. I.

Nr. 5.

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26. Januar 1898.

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung und Übertragung der Konzession einer Drahtseilbahn von Davos-Platz nach der Schatzalp.

(Vom 21. Januar 1898.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 16. Dezember 1895 (E. A. S. XIII, 438 ff.) wurde der Aktiengesellschaft Kurhaus Davos-Platz und dem Konsortium der Herren J. P. Stiffler, G. Ißler und P. Beeli, alle in Davos, für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft die Konzession für den Bau und Betrieb einer D r a h t s e i l b a h n von D a v o s - P l a t z nach der S c h a t z a l p erteilt und in Art. 5 die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten auf 18 Monate, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, festgesetzt. Diese Frist ist am 16. Juni 1897 unbenutzt, und ohne daß ein Gesuch um Verlängerung gestellt worden wäre, abgelaufen, d i e Konzession Unterm 6. Dezember 1897 teilten die Konzessionäre dem Eisenbahndepartement mit, sie seien bisher nicht in der Lage gewesen, den Bedingungen betreffend Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen Genüge zu leisten, da sich vorher noch verschiedene lokale Verhältnisse abklären mußten. Dies sei nun geschehen, indem die Schatzalp selbst, sowie das Gebiet, welches von der Bahn berührt werde, nunmehr freies, alleiniges Eigentum der Aktiengesellschaft Kurhaus Davos seien, und das Konsortium Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. 1.

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der Herren J. P. Stiffler, G. Ißler und P. Beeli alle seine Rechte auf die Eisenbahnkonzession Davos-Platz-Schatzalp an die Aktiengesellschaft Kurhaus Davos abgetreten habe.

Mit dieser Mitteilung war das Gesuch verbunden, es möchte die Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen bis zum 15. Juni 1899 verlängert werden.

Da aber die Konzession, wie bereits erwähnt, schon am 16. Juni 1897 erloschen war, konnte diesem Gesuche keine Folge gegeben werden. Das Eisenbahndepartement nahm aber keinen Anstand, dasselbe als G e s u c h um E r n e u e r u n g d e r K o n z e s s i o n zu behandeln, um so weniger, als die gleichzeitig gewünschte Ü b e r t r a g u n g ohnehin die Weiterleitung der Angelegenheit an die Bundesversammlung erforderte.

Die Eingabe der Petenten wurde zunächst der Regierung des Kantons Graubünden zur Vernehmlassung übermittelt, worauf das Departement des Innern und der Volkswirtschaft mit Schreiben vom 18. Dezember 1897 mitteilte, daß seinerseits keine Einwendungen erhoben werden.

Auch dem Eisenbahndepartement sind keine Gründe bekannt, welche der Konzessionserneuerung, beziehungweise deren Übertragung entgegenständen. Wir empfehlen Ihnen daher den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

B e r n , den 21. Januar

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Euffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmaim.

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(Entwurf.)

Bimdesfoeschluss betreffend

Erneuerung und Übertragung der Konzession einer Drahtseilbahn von Davos-Platz nach der Schatzalp.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Aktiengesellschaft Kurhaus Davos und der Herren J. P. Stiffler, Gr. Ißler und P. Beeli in Davos, vom 6.'Dezember 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 21. Januar 1898, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 16. Dezember 1895 (E. A. S. XIII, 438 ff.) der Aktiengesellschaft Kurhaus Davos und dem Konsortium der Herren J. P. Stiffler, G. Ißler und P. Beeli, alle in Davos, für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer Drahtseilbahn von Davos-Platz nach der Schatzalp, wird unter den gleichen Bedingungen erneuert und ausschließlich auf die Aktiengesellschaft Kurhaus Davos, für sich oder zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft, übertragen, in der Meinung, daß die in Art. 5 vorgesehene Frist von 18 Monaten zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet werden solle.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung und Übertragung der Konzession einer Drahtseilbahn von Davos-Platz nach der Schatzalp.

(Vom 21. Januar 1898.)

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Jahr

1898

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

05

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26.01.1898

Date Data Seite

145-147

Page Pagina Ref. No

10 018 181

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