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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates.

(Vom 18. Mai 1898.)

Der Bundesrat hat an die der Genfer Konvention vom 22. August 1864 zur Verbesserung des Loses der im Kriege verwundeten Militärpersonen beigetretenen Staaten folgendes Cirkular erlassen : ,,Schon im Jahre 1868 haben die der Genfer Konvention beigetretenen Staaten die Notwendigkeit erkannt, die Grundsätze dieser Übereinkunft auch auf die Seekriege auszudehnen. Eine vom 5. bis zum 20. Oktober 1868 in Genf tagende internationale Konferenz nahm einen Entwurf zu 14 Zusatzartikeln der Genfer Konvention an ; fünf dieser Artikel beschlagen die nähere Ausführung gewisser Konventionsbestimmungen, und neun beziehen sich auf den Seekrieg.

"Da diese Zusatzartikel nicht die diplomatische Sanktion erhielten, blieben sie im Stadium des Entwurfs. Gleichwohl kamen Deutschland und Frankreich im Jahre 1870 überein, dieselben in der Form eines modus vivendi während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten anzuwenden. Der schweizerische Bundesrat hat mit Kreisschreiben vom 22. Juli 1870 den Regierungen der zur Genfer Konvention gehörenden Staaten von dem zwischen dem Norddeutschen Bunde und Frankreich getroffenen Übereinkommen Kenntnis gegeben.

,,Veranlaßt durch den neulich zwischen den Vereinigten Staaten Amerikas und Spanien ausgebrochenen Krieg, der hauptsächlich zur See ausgefochten wird, haben wir ernstlich unser Augenmerk auf die sehr schweren Übelstände gerichtet, die daraus entstehen könnten, daß es an einem Übereinkommen zwischen den kriegführenden Parteien über die den Kranken, den Verwundeten und den Schiffbrüchigen zu leistende Hülfe fehlt. Wir haben deshalb schon am 23. April bei den Ministerien in Madrid und Washington Schritte gethan, um dieselben zu veranlassen, die Zusatzartikel vom 20. Oktober 1868, so wie sie auf Begehren Frankreichs abgeändert (Art. IX) und von Frankreich und Großbritannien ausgelegt worden sind (Art. X), während der ganzen Dauer der Feindseligkeiten wenigstens in der Form eines modus vivendi in Kraft zu setzen. Aus der hier beigefügten gedruckten Note wollen Eure Excellenz ersehen, worin diese Abänderungen und diese Auslegung bestehen.

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,,Die beiden Regierungen haben das Bestreben, das uns bei unserm Vorgehen geleitet hat anerkannt und sich beeilt, unserm Antrage Folge zu geben und ihren Befehlshabern zu Wasser und zu Land die entsprechenden Weisungen zu erteilen.

,,Indem wir den der Genfer Konvention beigetretenen Staaten von Vorstehendem Kenntnis geben, sprechen wir den innigen Wunsch aus, es möchten die Feindseligkeiten möglichst bald ihr Ende erreichen und die von den Parteien freiwillig angenommenen Genfer Bestimmungen vom 20. Oktober 1868 dazu dienen, die Übel des Krieges zu lindern.a (Vom 24. Mai 1898.)

Das Departement des Innern wird ermächtigt, einen allgemeinen Wettbewerb unter schweizerischen und in der Schweiz wohnhaften Bildhauern zur Erlangung von Entwürfen für die im Kuppelraum des Bundeshauses in Bern aufzustellende Gruppe der drei Eidgenossen auf dem Rütli anzuordnen.

(Vom 27. Mai 1898.)

Das allgemeine Bauprojekt der Regionalbahn Neuchâtel-Cortaillod-Boudry für die Einführung des elektrischen Betriebes auf der Strecke E vole-Port-Gare J. S. wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

"Wahlen.

(Vom 27. Mai 1898.)

Finanz- und Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Gehülfen II. Klasse der Zollverwaltung: Herr Alberto Bernasconi, von Pedrinate.

,, Paul Couchepin, von Martigny.

,, Hektor Caglioni, von Ascona.

,, Francesco Poncini, von Ascona.

,, Jakob Rütishauser, von Bottighofen (Thurgau).

,, Franz Lohr, von Chur.

481 Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Kanzlist I. Klasse der Oberpostdirektion : Herr Wilhelm Wimmer, von Auressio (Tessin), Postcommis in Bern.

Postcommis in Zürich 7 Frl. Emma Stehli, von und in Obfelden.

(Enge): Posthalter in Rickenbach Herr Joh. Alois Wiesli, von Wilen bei W il: (Thurgau), Bezirksstatthalter in Rickenbach.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Rickenbach (Thurgau): Herr Alois Wiesli, von Wilen, in Rickenbach.

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Aus den Verhandlungen des schweiz. Bundesrates.

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Jahr

1898

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24

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01.06.1898

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479-481

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