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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession für eine Eisenbahn von Wattwil oder Ebnat-Kappel nach Rapperswil.

(Vom 28. Oktober 1898.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vorn 28. Juni 1894 (E. A. S. XIII, 114 ff.) wurde der Toggenburgerbahn-Gesellschaft die Konzession für eine Linie von Wattwil oder Ebnat-Kappel nach Rapperswil und für eine Linie von St. Gallenkappel, eventuell einem ändern Abzweigungsort, nach Uznach erteilt, und in Art. 5 die Frist zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, auf 24 Monate, vom Datum des Konzessionsaktes an gerechnet, festgesetzt.

Auf ein Gesuch der Konzessionärin verlängerte der Bundesrat durch Beschluß vom 29. Mai 1896 (E. A. S. XIV, 161) diese Frist um 2 Jahre, d. h. bis zum 28. Juni 1898. Da aber die Einreichung der Vorlagen bis zu diesem Datum nicht erfolgte, so ist die Konzession erloschen. Zwei Tage nachher, d. h. am 30. Juni 1898, stellte die Konzessionärin das Gesuch um nochmalige Fristverlängerung ; diesem Gesuche konnte selbstverständlich nicht mehr entsprochen werden, und es wurde der Verwaltungsrat der Toggenburgerbahn vom Eisenbahndepartement darauf aufmerksam gemacht, daß nur noch ein Gesuch um Erneuerung der Konzession zulässig sei, welches der Bundesversammlung zum Entscheid vorgelegt werden müsse.

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Ein solches Gesuch stellte dann der Verwaltungsrat unterm 31. August 1898, indem er die Konzession zu den gleichen, im Bundesbeschlusse vom 28. Juni 1894 enthaltenen Bedingungen verlangte, jedoch nur noch für eine Linie von W a t t w i l oder E b n a t - K a p p e l nach R a p p e r s w i l , nicht aber auch für eine Abzweigung von St. Gallenkappel nach Uznach.

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen erklärt sich mit Schreiben vom 23. September 1898 mit der Erneuerung der Konzession einverstanden, obschon er es lieber gesehen hätte, wenn das Gesuch zurückgelegt worden wäre, bis die schwebenden Unterhandlungen zwischen Bund und Kanton über die Rikenbahn abgeschlossen wären, da, nach Ansicht des Regierungsrates, die sofortige Behandlung des Erneuerungsgesuches der Toggenburgerbahn vermutlich nur unnötige Verwirrung in die Lage der Dinge bringen würde.

Wir können uns dieser Ansicht nicht anschließen, sondern glauben, es müsse dem Gesuche der Toggenburgerbahn aus Billigkeit entsprochen werden, damit sie auch fernerhin mit den Konzessionären der übrigen drei Rikenlinien (vgl. Konzession vom 28. Juni 1894) konkurrieren könne. Aus diesem Grunde muß auch die neue Frist nicht vom Datum des Bundesbeschlusses betreffend die Konzessionserneuerung, sondern vom 28. Juni 1898 an gerechnet werden.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Beschluß zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 28. Oktober 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t :

Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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(Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Erneuerung der Konzession einer Eisenbahn von Wattwil oder Ebnat-Kappel nach Rapperswil.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht: 1. eines Gesuches des Verwaltungsrates der Toggenburgerbahn, vom 31. August 1898; 2. einer Botschaft des Bundesrates, vom 28. Oktober 1898, besehließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 28. Juni 1894 (E. A. S.

XIII, 114 fi.) der T o g g e n b u r g e r b a h n - G e s e l l s c h a f t erteilte Konzession für eine Eisenbahn von W a t t w i l oder E b n a t K a p p e l nach R a p p e r s w i l und von St. G a l l e n k a p p e l nach Uznach wird für die Linie von W a 11 w i l oder E b n a t - K a p p e l nach R a p p e r s w i l unter den gleichen Bedingungen und mit der Maßgabe erneuert, daß die Frist von 24 Monaten zur Einreichung der vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, vom 28. Juni 1898 an gerechnet werden soll.

2. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Erneuerung der Konzession für eine Eisenbahn von Wattwil oder Ebnat-Kappel nach Rapperswil. (Vom 28.

Oktober 1898.)

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09.11.1898

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