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Schweizerisches Bundesblatt.

X. Jahrgang. II.

Nr. 30.

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. 29. JUUi 1858

Botschaft des

Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Organisation und .Instruktion des eidg. Stabes. ^

(Vom 23. Juni 1858.)

Tit.!

Unstreitig bildet die Organisation und Jnftruktion des eidgenössischen Stabes eine der schwächern Seiten des schweizerischen Heerwesen..., und es sind denn auch die vielfachen Verbesserungsvorschläge und Wünsche, die seit mehreren Jahren und neuerdings wieder, in Folge der lezten Truppenaufstellung, bezüglich unserer militärischen Einrichtungen zu Tage getreten find,

hauptsächlich mit auf diesen Punkt gerichtet. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer Milizarmee, die den Offizieren als solchen keine bleibende und sichere Earrière darbietet, und wo die Hilfsmittel zur wissenschaft..ichen und praktischen Ausbildung der Ossiziere sehr beschrankt sind, es stets schwer halten wird, einen gehörig organifirten und genügend instruirten Stab zu besizen. Um so mehr aber ist es nothwendig, dem Gegenstande die vollste Aufmerksamkeit zu widmen , und die Mittel und Wege ins Auge zu fassen, wie nach Maßgabe nnserer Verhältnisse den vorhandenen Mängeln, so weit möglich, gesteuert werden könnte.

Es hat denn auch der Bundesrath, wie das eidg. Militärdepartement, schon längst diesen wichtigen Punkt scharf ins Auge gefaßt und einer .größern, aus erfahrnen Stabsoffizieren gebildeten Kom.nifsion neben An.derm auch die Frage über Organisation und Justruktion des eidg. Stabes zur gründlichen Prüfung unterbreitet. Aus den Beratungen dieser Kommission ift ein Gefezvorschlag hervorgegangen , den der Bundesrath aufmerksam geprüft und endlich festgestellt hat, und den er sich die Ehre gibt, den, eidg. gesezgebenden Räthen zur Prüfung und Annahme zu em..

pfehlen.

.Bundesblatt. Jahrg. .... Bd. II.

1()

^8 Der erste Abschnitt handelt von der Organisation des e i d g e ^ uössischen Stabes.

Art. 1 sezt die allgemeine Eintheilung fest. Die Unterabtheilungen ^ Generalstab, Geniesiab, Artilleriestab, Justizstab, Kommissariatsstab, Ge-

sundheitsstab sind die gleichen, wie in dem bisherigen Gesez. Während aber bisher die eidg. Obersten ebenfalls den Unterabtheilungen, namentlich dem Generalstab zugeheilt .waren, scheidet sie der Entwurf von den Unter^ abtheilungen aus, und stellt sie in ihrer Eigenschaft als Kommandanten der Armee oder einzelner größerer Abtheilungen derselben, und somit keiner der verschiedenen Unterabteilungen ausschließlich angehörend, als Generalosfi^ ziere der Armee voran. Es erscheint dieses logischer und der Stellung dex eidgenössischen Obersten mehr entsprechend.

Jst aber diese Ausscheidung schon im Hinblik aus die iuneru Verhältnisse zwekmäßig, so ist sie es noch mehr, wenn das Verhältniß der schweizerischen Offizier^ zu ausländischen mit in Betracht gezogen wird ;.

und solche Berührungen kommen nicht allzu selten vor.

Sollen z. B. eidg.

Offiziere ins Ausland gesandt werden, ^um an dortigen Manövern Theil zu nehmen, so soll man sie mit dem Ansehen dort einführen können, das ihrer wahren Steilnng bei unserer Armee zukommt.

.^lrt. 2 sezt die Zahl der eidg. Obersten fest.

Es sind vier mehr,

als nach dem bisherigen Geseze. Die lezte Truppenaufstellung hat gezeigt,

daß bei einer Mobilmachung des ganzen Bundesheeres die bisherige Zahl der Obersten nicht genügen würde. Eine kleine Vermehrung erscheint daher

gerechtfertigt. Neu ist dagegen die Eintheilung der eidg. Obersten in

zwei Klassen , Divisionskommandanten und Brigadekommandanten. Es soll dadurch die militärische Rangordnung, die bis jezt bei uns beim Ol.ersten .aufhörte, auch nach oben weiter durchgeführt werden.

Eine solche Be^immnng erscheint um so wünfchbarer, als Divisions^ Kommandanten sieh noch für eine weitere Sphäre vorzubereiten haben, als Brigadek^mmanda^ten, w^s sicher dann ani besten geschehen rann, wenn fie die Stellung, in d^r sie zur Armee berufen werden, rechtzeitig kennen; auch werden dadurch .Zustände vermieden, wie sie selbst in neuerer Zeit noch vorgekommen sein sollen, wo nämlich Brig^.dekommandanten ihren Divisionären gegenüber behaupteten, sie seien eidg. Obersten wie jene, haben gleiche Stellung, gleit...... Kompetenzen und gliche Ansprüche. Aber auch i..

p o l i t i s c h e r Begehung mag es gut fein, wenn der Staat, der die Divifionskommandanten i.^ Frieden bezeichnet, dadurch bei der ersten Truppenausstellung im ^x.eg n....^ einen gewissen Einfluß aus den Obexkommandauteu hat, indem d.esex sich an Persönlichkeiten halten muß, die dem Staat genehm sin....

Art. 3 besannt ^i. Zusammeusezung des Generalstabs. Jn Abweichung von d.^m bisherigen Geseze. sollen auch erste Uuterlieutenants i^ diese Stabsabth.^iluug zugelassen werben.

D^ Erfahrung hat gezeigt, daß, wenn m..... e..^ wjt d.^. Grad eine.^ Oberl^utenants in den Generalstab

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eintreten kann, es sehr schwer hält, die benöthigte Zahl Offiziere zu finden, Andern ein Ossizier, nachdem er bereits längere Zeit bei den Truppen gedient hat^ dann vorzieht, bei seinem Korps zu verbleiben. Durch die Zulassung eine's niederern Grades glaubt man diesen Uebel stand heben ^und manchen tüchtigen jungen Offizier eher zum Eintritt in den Stab be^vegen zu können.

Art. .4 fpricht von der Zufammenfezung des Geniestabs. Es hat

sich bei der lezten Truppenaufftellung als üothwendig.. erzeigt, die Zahl

der höhern Offiziere des G.^iest^bs zu vermehren, um jedem Divisionsstab einen solchen beigeben zu können, indem die Stellung eines bloßeu .Hauptmanus für den Dienst und die Beziehungen des Divifionsingenieurs zu den andern Offizieren nicht genügte. Der Entwurf vermehrt daher die Zahl der Oberstlieuteuauts von 3 auf 4, und die Zahl der Majore von 4 aus .^.

Art. 5 handelt von der Zusammensezung des Artilleriestabs. Auch hier wird in Fo^ge der Erfahrungen des lezten Truppenaufgebots die Zahl der Oberstlieutenants von i^ auf i 4, und die Zahl der Majore von 15 ^uf 18 erhöht. Ferner werden aus dem gleichen Grunde, wie bei dem Generalstab, erste Unterlieutenants zugelassen.

Art. 6, den Justizstab betreffend, enthält nichts Neues.

Art. 7. Die vorgeschlagene Zusammeusezung des Kommissariatsstabes weicht von dem bisherigen Gesez in sofern ab, als die Zahl der Beahnten der verschiedenen Klaffen, welche bisher unbestimmt war, fixirt wird, wie dieses bei den übrigen Stabsabtheilungen der Fall i^.

Art. .^, über den Gesundheitsstab, enthält wesentlich nichts Neues.

Nur wird die Zahl der Divisionsärzte um drei vermehrt, und die Zahl der Stabspferdär^te, weiche bisher unbestimmt war, sestgesezt.

Art. 9, die Stabssekretäre betreffend, weicht ebenfalls von dem bisherigen Gesez nur in so weit ab, daß es die Zahl derselben, welche bisanhiu unbestimmt w a r . auf 60 fixirt.

Art. 10 ift ganz neu. Oefters wünschen ältere Offiziere des Stabes für de.^ Fail des Ernstes noch eine militärische Stellung beizubehalten, während sie sich dagegen zu den gewöhnlichen Frieden^übungen nicht mehr gerne verstehen wollen. Um solchen Dienstleistungen im Frieden zn entgehen, nehmen fie dann, obgleich theilweise sehr ungern, ihre Entlassung.

Es leitet sie dabei auch die Betrachtung., andern Ossizieren den Eintritt in den Stab nicht unmöglich zu machen, was bei ihrem Verbleiben. ge-

schähe, da die Zahl der Stabsoffiziere gesezlich beschränkt ist. Es erscheint daher zwekmä^ig, denselben die Mittel zu geben, statt gänzliche Entlassung zu fordern, in eine Reserve übertreten zu können, wodurch ihnen ihre militärische Eigenschaft und der Behörde die Möglichkeit gesichert wird, im Fall ^der. Noth über si.^ zu verfügen.

Art. l l is. ebenfalls neu. Es ist bisher nicht ganz selten vorgekommen, daß Offiziere, auf die man zählen zu können glaubte, sich bei

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eiuem^Aufgebot ^m Auslande befanden und nicht verfügbar waren. Bei längerer Abwesenheit muß die Möglichkeit vorhanden sein, andere Offiziere an deren Stelle sezen zu können, wofür ^in späterer Artikel (22. die Mittel an die Hand gibt. Dafür ^ist aber, um nicht ungerecht zu werden, uothwendig, einem Offizier, der sich für einige Zeit entfernen will, die Möglichkeit dazu zu verschaffen, ohne ihn den fatalen Folgen einer solcheu Entfernung auszusezen. Dieses geschieht dadurch, daß man ihn anhält, .vorher einen Urlaub nachzusuchen, wenn seine Abwesenheit eine mehrmonat..

liche sein soll. Dadurch erhält dann auch die eidg. Militärbehörde einer^

seits die Möglichkeit, in Zeiten von Gefahr die Entfernung von Offizieren durch Verweigerung des Urlaubs zu verhindern, andererseits erhält sie .Kenntniß von dem jeweiligen Aufenthalt eines solchen Offiziers im Ausland, kann ihm öfters nüzliche Aufträge geben, die zu seiner Ausbildung dienen, und weiß ihn auch jederzeit zu finden. Es ist übrigens schon an und für sich eine Unschiklichkeit, wenn sich Offiziere des Stabes für kürzere oder längere Zeit ins Ausland begeben, ohne ihre Abwesenheit der Militärbehörde zur Kenntniß zu bringen, geschweige dann um einen Urlaub nachzusuchen.

Der z w e i t e A b s c h n i t t handelt von den E r n e n n u n g e n und Besörderungen.

Art. 12, welcher, wie das bisherige Gesez, dem Bundesrath die Ernennung, und d..n Kantonen, dem Oberbefehlshaber, den Waffenchefs und den Jnspektoren das Vorschlagsrecht ganz in bisheriger Weise zuer^ kennt, enthält -- im Jnteresse guter Wahlen-- die Erweiterung, daß der eidg.

Militärbehörde srei stehe, sich auf gutfindende Weise von der Tüchtigkeit

der Vorgeschlagenen zu überzeugen. Nicht ganz wenige Wahlen von em^ psohlenen Personen haben später den obgewalteten Vorausseznngen nicht genügend entsprochen, und so den Empfehlenden, wie den Gewählten, leztern selbst beim beßten Willen. Unannehmlichkeiten verursacht.

Die

eidg. Behörde soll dar.er in die Möglichkeit gesezt sein, sich in zweifel^

haften Fällen von der Tüchtigkeit der Kandidaten zu überzeugen, und es darf dabei wohl mit Sicherheit angenommen werden, daß dieses jeweilen mit Takt und in geeigneter Weise geschehe.

Art. 13 stellt präzisere Bedingungen aus für die Zulassung von Aspiranten und die Ernennung zum Il. Unterlieutenant im Geniestab , als es im bisherigen Geseze der Fall war.

^lrt. 14 und 1^ enthalten die Bedingungen, die zum Eintritt in die übrigen Abtheilungen des eidg. Stabes sür jeden Grad gefordert werden.

Diese Bedingungen sind zur Erzielung besserer Wahlen etwas weiter gehend, als die bisherigen. Schon um mit dem niedersten Grade, dem eines ersten Unterlieutenants, eintüten zu können, wird gefordert, daß der Betreffende wenigstens drei Jahre als Offizier bei einem Korps gedient und während dieser Zeit wenigstens vier Wochen Dienst gemacht habe.

Jn gleicher Weise wird auch für jede.r höhern Grad ein entsprechendes Dienstalter

101 .uud, was neu ist, für die Obexlientenants und Hauptleute eine gewisse Dienstleistung verlangt. Es ^war dieses nothwendig, damit nicht ein Osfizier in seinem Kanton rasch und vielleicht ohne Dienst gethan zu haben, ^u einem gewissen Grad vorrüken, und dann ohne weiters in diesem oder ^ar einem höhern Grade in den Stab eintreten könne. Für ^ den Grad eines Majors wird verlangt, daß der Betreffende drei Jahre Hauptmann gewesen sei, während das jezige Gesez nur zwei Jahre vorschreibt.

Der

Schritt vom Subaltern- zum Stabsoffizier ist groß und wichtig; es ist daher gut, ihn nicht zu übereilen.

Art. 16 und 17 handeln von den Beförderungen im Stabe selbst.

Neu ist die Vorschrift, daß, um befördert werden zu können, der Betressende in den subalternen Graden wenigstens zwei, und in den höheru Graden wenigstens drei Jahre in dem unmittelbar vorangehenden Grade

gedient haben muß. Das jezige Gesez sagt in dieser Beziehung hinsichtlie^ der Subalternoffiziere gar nichts, und verlangt bei den höhern Offizieren nur zwei Jahre Dienst in dem vorangehenden Grade. Durch diese Ver^

sügung wird die Beschwerde beseitig:. daß öfters Offiziere zu höhern

Stellen berufen worden se^en, ohne daß sie auch durch den geringsten Dienst die Pflichten des untern Grades kennen gelernt haben, und überhaupt sehr selten mit Truppen in Berührung gekommen seien. Es steht dieselbe übrigens in naher Beziehung zu dem Art. 29 dieses Gesezentwurfs, der von .der Instruktion handelt, und diese beiden Artikel zusammengenommen schaffen für den Generalstab ein System von militärischer Jnstrnktion^ das nur von Nuzen sein kann.

Art. 18 gibt dem Bundesrath das Recht. in Berüksichtigung aus.gezeichneter Diente oder besonderer Fähigkeiten, .Ernennungen und BeförGerungen vorzunehmen, ohne die Erfüllung all^r vorgeschriebenen BedinBungen zu verlangen.

Einen gleichen Artikel enthält auch das jezige Gesez.

Axt. l.) ist neu und regulirt die Versezung der Offiziere des Stabes in die durch Art. .0 aufgestellte Reserve. Da diese Versezung für die Friedenszeit so ziemlich einer Dienstbefreiung gleichkommt, so muß sie na^türlich an gewisse Bedingungen geknüpft werden. Als solche werden auf..

gestellt: wenigstens 10 Jahre Dienst im Stabe und ^urüklegung des vier und vierzigsten Altersjahrs. Erfüllt ein Offizier diese Requisite, so darf iuit Zuversicht angenommen werden, daß er genügende Uebungen durchge.macht und Erfahrungen gesammelt habe , um auch ohne neue .Biederholungskurse stets gerüstet zu sein, im Fa^le des Be^ürsens mit Sachkunde ^und Nachdruk zu handeln.

Art. ^0 ist ebenfalls neu^ und bestimmt für d^.e Offiziere , die mit einem subalternen Grad in den Stab eintreten, einen Beitrag .an die Equi-

pirungskosten.

Die Equipirungskosten für einen Offizier des eidg. Stabes sind nicht

.unbedeutend; sie betragen für die Ausrüstung von Mann und Pferd jeden^

-02 falls mehrere hundert Franken, und es ist eine bekannte Sache , da^ mancher tüchtige Offizier dieser Kosten wegen den Eintritt in den Stab

scheut. Es ist daher gewiß billig und kann für die Ergänzung des Stabes

.nur förderlich sein, wenn, analog, wie es in manchen Kantonen geschieht, wo man den in den Kantonaldienst eintretenden Ossizieren einen StaatsBeitrag an die Ansrüstungskosten gibt, auch die Eidgenossenschaft den in den eidg. Stab tretenden jüngern Offizieren einen Beitrag an die Kosten der Eqnipirnng verabreicht. Dieser Beitrag so.l jedoch nur solchen Ossi.^ zieren zu Statten kommen, die fchon mit subalternem Grad in den Stab eintreten, und soll um so mehr betragen , je niedriger der Grad des ein^ tretenden Offiziers ist, weil man in der Regel auf einen um so iängexn Dienst. im Stab rechnen kann, je niedriger der Grad ist, in dem man in denselben eintritt.

An Offizieren der höhern Grade war bisher kein Mangel ; es treten immer, selbst mit wesentlichen Opfern, thätige und tüchtige höhere Kantonaloffiziere gerne in den eidg. Stab üb^.r. Für folche Grade erscheint daher ein Staatsbeitrag an die Equipirungskosten nicht erforderlich. Auch fällt die Zeit des Eintritts solcher Offiziere in den Stab meistens in eine Epoche, in welcher sie, auch wenn fie im Kantonaldienst geblieben wären, ihre durch bisherigen Dienst abgenuzte Ausrüstung, ohne weitern finanziellen Beitrag des Kantons erneuern müßten.

Daß aus den Fall eines frühern Rüktritts eines Subalternoffizier....

ans dem eidg. Stabe eine theilweife Rükgabe des erhaltenen Staatsbei^ trages verlangt werden soli, wollte der Bundesrath nicht beantragen, weil er annahm, daß solche Rüktritte selten und meist unfreiwillig feien. und daß Offiziere, wetche an.^ dem Kanton^ldienst ^n den eidg. Stab übertreten, öfters die von ihren Kantonen empfangene Subventionen für Ausrüstung zurük zu erstatten haben , wodurch schon ein Theil des eidg. Beitrages aufgebraucht wird.

Der d r i t t e A b s c h n i t t handelt von der E n t l a s s u n g aus dem

eidgenössischen Stabe.

Art.

21 weicht von dem jezt bestehenden Geseze in zwei Punkten ab.

Bisher konnte jeder Offizier des eidg. Stabes feine Entlassung ver^ langen, und es mußte ihm entsprochen werden, sofern nicht ein Truppenaufgebot nahe bevorstand. Dieß hatte die nachtheilige und ungerechte Seite, daß sich ^urch den Austritt aus dem Stab gewisse Offiziere , die uoch .im dienstpflichtigen Alter standen , völlig dienstfrei machen konnten, weil der Kanton, dem sie angehörten^ ihnen keine, ihrer bisherigen Stellung angemessene Eharge anweisen konnte. Es fezt daher der Entwurf als neue Bedingung des ...u gestattenden Austrittes fest, daß der betreffende Ossizier, sofern er nach^ den Gesezen feines Kantons noch dienstpflichtig ist, im Kantonalmilitär eine geeignete Verwendung finde.

Ferner sicherte d.^s bisherige Gesez jedem eidg. Ossizier, der erst nach^ Vollendetem fünfzigsten Altersjahre ans dem Dienste trat, die Ehrenberech^

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^igungen seines Grades zu. Es konnte also z. B.. ein Bataillonskommandant, der sich für seine alten Tage noch Titel und Rang eines eidg.

Obersten verschaffen wollte, sich mit vierzig und mehr Jahren in den Stab aufnehmen lassen und, vielleicht ohne Dienst gethan zu haben, mit dem fünfzigsten Jahr wieder seinen Austritt erklären, so hatte er seinen Zwek erreicht. Wenn die Beibehaltung der Ehrenberechtignng des Grades einen Werth haben soll , so soll sie offenbar nicht so leichten Hanfes errungen werden können. Der Entwurf fordert daher zu dem fünfzigsten Jahre noch als weitere Bedingung, daß ein Offizier wenigstens^ fünfzehn Jahre im eidg. Stab gedient habe.

Art. 22 gibt dem Bundesrath das Recht, in gewissen Fä.len Ossi.ziere aus den Li^en des Stabes auszureichen.

Zwar wurde schon in verschiedenen Fällen, nach Anleitung einiger, in diesen Artikeln angeführten Grundsäze verfahren, und namentlich hat man verurtheilte oder saltit gewordene Offiziere aus dem Stabe entfernt^, es ist aber unstreitig angemessener, die in verschiedenen Kantonen auch geltenden Säze bestimmt ins Gesez für den eidg. Stab aufzunehmen. Es .erhalten dadurch nicht nur. die Offiziere die Andeutung der Folgen, die sie in jenen Fä.len zu gewärtigen haben , sondern auch gewisse Garantien, daß nicht ohne hinlängliche Beweismittel und Thatsachen gegen sie einge^ schritten werden kann.

Der v i e r t e A b s c h n i t t spricht von den b e s o n d e r n R e c h t e n der

eidg.Obersten bezüglich d e r A d j n t a n t u r u n d d e m V e x h ä l t n i ß d e r eidg. O f f i z i e r e z u d e n K a n t o n e n .

Art. 23 gibt jedem eidg. Obersten das Recht, einen persönlich zugetheilten Adjutanten aus dem Stabe, oder einen Ordonnanzoffizier aus den

Truppen zu wählen.

Bei dem Mangel an der genügenden Zahl Subalternoffizieren im Stab schien es wünschbar, durch das Jnstitut der Ordonnanzoffiziere einen Erfaz zu suchen. Es steht auch zu erwarten, daß mancher junge Offizier, ^venu er einige Zeit als Ordonnanzoffizier gedient hat, desto eher sich ver^ anlaßt^ finde, in den eidgenössischen Stab einzutreten.

Art. 24 regulirt die Stellung der Ordonnanzoffiziere.

Wenn man von solchen Offizieren gewisse Dienstleistungen verlangt, welche der Stellung von Offizieren des eidgenössischen Stabes entsprechen, so muß man den^ selben auch, so weit nöthig, die gleichen Rechte geben und die gleichen Vor.theile einräumen. Demnach dürfen sie dadurch ihrer kantonalen Stellung nicht völlig entrükt , und namentlich derjenigen Rechte uicht beraubt wer.^ den , die sie in Beziehung auf Beförderung in den kantonalen Truppen genießen. Ja , ihre vermehrte Dienstleistung dürfte sie noch eher zur Beförderung empfehlen, ais die Dienstleistung gleich alter Kameraden, welche ausschließlich ihrem Kanton dienen.

^ Art. 25 gibt, wie das jezige Gesez, jedem eidg. Obersten das Recht, ^inen ihm persönlich zugetheilteu Stabssekretäx zu wählen ; jedoch soll

104 .dieses aus der Zahl der verfügbaren Stabssekretäre geschehen, wobei in..

dessen das jedem eidg. Oberen laut Art. 12 zustehende Vorschlagsrecht zu Neuwahlen nicht ausgeschlossen ist. Da aber die Zahl der Stabssekretäre auf sechszig beschränkt ist, so kann solchen Vorschlägen nicht immer sogleich Rechnung getragen werden, und darum die etwas restriktive Fassung

dieses Artikels .....5.

Art. 26 bestimmt, mit dem jezigen Gesez gleichlautend, daß und in

welcher .^eise ein Offizier des Stabes auch für den Kantonaidienst in Ansprnch genommen werden könne.

Art. 27 ergänzt eine formelle Lüke des bisherigen Gesezes, indem er bestimmt verordnet, daß Offiziere, die ans dem Stabe entlassen worden sind, wenn sie sich noch im gesezlichen Dienstalter befinden, in die Kantonaltrnppen eintreten. Es wurde zwar bisher schon so gehalten ; doch ist eine klare, gese'.lich^. Vorschrift nicht überflüssig.

Art. 28 schreibt vor, daß von jeder Ernennung oder Entlassung im eidg. Stabe dem Kanton, in welchem der betreffende Offizier niedergelassen ist, Kenntniß gegeben werden soll, und enthält dann noch den neuen Zufaz...

daß umgekehrt auch die Kantone^ der eidgenössifchen Militärbehörde Kenntniß zu geben haben , sowol von Todesfällen von Offizieren des Stabes, als auch von andern persönlichen Verhältnissen, welche geeignet sind , ihr..^ Stellung im Stabe zu verändern.

Eine solche Bestimmung ist nothwendig, weil es bisher öfters vor.^ gekommen ist, daß Offiziere , nachdem sie gestorben , oder ausgewandert oder vergeltstagt waren,. noch längere Zeit im Etat des Stabes fortge^ führt wurden , weil ^ie eidg. Militärbehörde von den betreffenden Ver^ hältnissen keine Kenntniß ^erhielt.

Der f ü n f t e A b s c h n i t t handelt von der I n s t r u k t i o n .

Obsehon daherige spezielle Bestimmungen eher in ein Reglement, al.^ tu ein Gesez passen, so war es doch eine Lüke des bisherigen Gesezes, daß während es über den Unterricht der Truppen ganz bestimmte Vorschriften enthält, über die Jnstruktion des eidg. Stabes nichts gesagt ist.

Art. 29 bezeichnet die verschiedenen Militärschnlen und Truppenubungen , an welchen die Offiziere des eidg. Stabes Theil zu nehmen haben, und schreibt namentlich vor, daß jeder eidg. Offizier wenigstens einmal die Zentralschule mitzumachen habe. Besonders ist hier hervorzu..

heben, daß Ossiziere des eidg. Stabes nicht nur zu Schulen und Truppen^ übungen, sondern auch zu Rekognoszirungen und zum Besuch von Truppenzusammenzügen im Ausland kommandirt werden können, während namentlich da^ . lezter.. bisher allzusehr vom freien Willen der Betreffendem abhieng. Jmmerhin aber darf erwartet werden, daß die eidg. Behörden nicht rüksichtslos verfahren und Offiziere zu unpassender Zeit zu Reisen nöthigen werden ;. aber zur Einführung einer gewissen Kehrordnung ist eine .Verfügung, wie sie vorgeschlagen wird, von großem Werthe.

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Art.

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l0^

30 ruft den Rekognoszirungen und gibt der eidg. Behörde da^

Recht, von den Offizieren des Stabes die schriftliche Bearbeitung mili..

tärischer Fragen zu verlangen.

Die ^wekmäßigkeit des einen wie des andern bedarf wol keiner langer^ Begründung. Schon zu lange find die früher häufigen Rekognoszirungen unterblieben, und doch ist nichts mehr, als solche Reisen unter gefchikter

Leitung geeignet , den militärischen Blik der Offiziere zu schärfen, und gleichzeitig ^ihr.. Kenntniß unfers Vaterlandes zu erweitern. Solche Unterlassungen soll das Gesez hindern. Schriftliche Arbeiten über ^gegebene

Aufgaben erhalten den Offizier in Uebung und geben gleichzeitig Aufschluß .über seine Kenntnisse und über^ die Anforderungen, die man an ihn stellen darf.

.^ Art. 31, 32 und 33 sehreiben den erforderlichen Unterricht für da^ Kommissariat, das Gesundheitspersonal und die Stabssekretäxe vor.

Art. 34 endlich benennt die Artikel des jezt bestehenden Gesezes über die eidg. Militärorganifation, welche durch das neue Gesez aufgehoben seiu.

sollen.

^.

Jndem mit Ueberzeugung die Ansicht ausgesprochen werden darf, daß der Erlaß des vorgeschlagenen Gesezes einen wesentlichen Fortschritt unserer militärischen Einrichtungen bedingen werde , empfiehlt Jhnen der schweiz.

Bundesrath diesen Gesezvorschlag zur gefälligen Berathung und Annahme, und benu.^t im Uebrigen den ...lnlaß, Sie seiner ausgezeichneten Hochachtung .zu versichern.

B e r n , den 23. Juni 1858.

Jm Namen des schweiz. Bundesrathes,

Der Vizepräsident: ^tämpsti.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: .^chieß^

.106 ^esezentwurf.

Die Bundesversammlung dex schweizerischen Eidgenossenschaft,

in der Absicht, die Organisation und die Jnstrnktion des eidgenössi.^ ^chen Stabes möglichst zu vervollständigen;

in Abänderung des zweiten und dritten Abschnitts des zweiten Titels im Bundesgeseze vom 8. Mai 1850 über Schweizerischen Eidgenossenschaft;

die Militärorganisation dex

auf den Vorschlag des Bundesrathes ,

b e schl i e ß t : ^esez über die Organisation nud die Jnstrnktion des eidgenosstschen Stabes.

Erster Abschnitt.

Organisation des eidgenössischen ^..eneralstabes.

Art. 1. Der eidgenössische S^b besteht: ....... Aus den eidgenössischen Obersten, Generaloffizieren der Armee.

B. Aus folgenden Unterabtheilungen: 1. dem Generalstab, 2. . Geniestab ,

3.

4.

5.

^6.

Artilleriestab , Justizstab ,^

Kommissariatsstab ,

Gesundheitsstab.

Art. 2. Die Zahl der eidgenössischen Obersten beträgt fünfzig. Zwei ^.avon gehören dem Genie und vier der Artillerie an.

Zwölf eidgenössische Obersten haben den Grad von Divisionskom^nandant^n (Divisionare) , acht und dreißig haben den Grad von BrigadeKommandanten (Brigadiers).

Jn Kriegszeiten kann die Zahl der eidgenössischen Obersten beider ^Klassen vermehrt werden.

Art. 3. Der Generalftab besteht:.

Ans 30 Oberstlieutenants, ,, 30 Majore..^ ^ .

^nd aus einer unbestimmten Zahl von Hauptleuten, Obe.rlieutenants und ersten Unterlieutenants.

Bei^ ihrer Wahl ist auf die verschiedenen Waffengattungen Rüksicht ^n nehmen.

107 Art. 4. Der Genieftab besteht, außer den zwei im Art. 2 genanntem eidgenössischen Obersten , aus 4 Oberstlieutenauts, ,, 6 Majoren .

^nd aus einer unbestimmten Anzahl von Hauptleuten. Oberlieutenants, ersten und zweiten Unterlieuteuants.

Art. 5. Der Artilleriestab besteht, außer den vier im Axt. 2 genannten eidgenössischen Obersten, aus 12 Oberftiieutenants , ,, 18 Majoren, ^Ind aus einer unbestimmten Anzahl von Hauptleuten, Oberlieutenants und ersten U^terlieutenants.

Art. 6. Der Justizstab besteht: Aus einem Oberauditor mit Oberstenrang, und aus einer Anzahl von Justizbeamten, nach den nähern Vorschriften des Gesezes über die Stras-

recht.^pflege.

Art. 7. Der Kommissariatsstab besteht: Aus 1 Oberkriegskommifsär mit Oberstenrang, ., 3 Kommissariatsbeamten erster Klasse mit Oberstlieutenantsrang , ,, 12 Beamten zweiter Klasse mit M^orsrang , ^nd aus einer unbestimmten Anzahl Subalternofsizieren dritter, vierter und fünfter Klasse , mit Hauptmanns^ , Oberlieutenants^ und Unterlieutenantsrang , welche jedoch zusammen die Zahl von siebenzig nieh^ überschreiten dürfen.

Art. 8. Der Gesundheitsstab besteht: Aus 1 Oberfeldarzt mit Oberstenrang , .. ..4 Divisionsärzten mit. Oberstlientenantsrang , ,, 8 Divisionsärzten mit Majorsrang , ,, 1 Stabsarzt mit Hanptmannsrang, ^nd aus einer unbestimmten Anzahl ^mbula..eeärzten mit Hauptmanns-, Oberlieutenants^ und Unterlieutenantsrang ; aus 1 Stabsapotheker mit Hauptmannsrang , ... 1 Apothekergehilfen mit Oberlieutenantsrang , ,, 1 Oberpserdarzt mit Majorsrang , ... 4 Pserdärzten mit Hauptmannsrang .

,, 8 Pferdärzteu mit Oberlientenantsrang, ,, .^0 Pferdärzteu mit Unterlieutenantsrang.

Art. 9.

Dem eidgenössischen Stabe sind Stabssekretäre zugegeben, ^eren Zahl in der Regel sechzig nicht übersteigen darf. Sie haben deu ^tang der Adjutant^Unteroffiziere.

Art. 10.

Außer den hievor bezeichneten Stellen kann eine Reserve ^owol für die Obersten als auch für den Generalstab , den Geniestab , deu ^lrtilleriestab, den Kommissariatsstab und den Gefundheitsstab gebildet werden...

10.^ Diefe Reserve darf jedoch höchstens den vierten Theil der Personal.^ stärke der entsprechenden Abtheilung im Auszuge erreichen.

Die der Reserve angehörenden Offiziere des eidgenössischen Stabes können nur in Kriegszeiten oder in Nothfällen in aktiven Dienst gerufen werden, es wäre denn, daß sie selbst ihre Dienste anböten.

Art. 11. Jeder Offizier des eidgenössischen Stabes, der sich für mehr als drei Monate ins Ausland begeben will, hat hiefür bei dem eidg^ Militärdepartement um einen Urlaub nachzusuchen.

Jn Zeiten naher Gefahr kann vom Bundesrathe verordnet werden, daß kein Offizier des eidgenössischen Stabes überhaupt sich ins Ausland begebe, ohne einen solchen Urlaub erhalten zu haben.

Zweiter .Abschnitt.

Ernennungen nnd Beordernden.

Art. 12.

Die Ernennung und Besörderuug der Offiziere des eid^ genössischen Stabes , so wie der Stabssekretäre, geschieht durch den Bun^ desrath.

.

^ Die Kantone, der Oberbefehlshaber des Bundesheeres, die Kom^ mandanten der Spezialwaffen für ihre Stabsabtheilungen und die eidg.

Jnspektoren in ihren Jnspekttonskreifen haben das Recht, Vorschläge für.

alle Grade des eidg. Stabes einzureichen ; auch steht jedem eidg. Obersten das Recht zu Vorschlägen von Stabsfekretären zu.

Alle diese Vorschläge

find mit de^ Dienstetats und den schriftlichen Ausweisen über die Tüchtig^

keit der Vorgeschlagenen zu begleiten.

Es steht der eidgenössischen Militär^ behörde frei, sich noch aus weiter gutfinde^de Weise von deren Tüchtigkeit zu überzeugen.

Art. 13. Für die Offiziersstellen im eidgenöss.chen Geniestab werden Aspiranten zugelassen. Diese Afpiranten sind von ihren Kantonen oder dem Jnspektor des Genie vorzuschlagen. Das eidgenössische Militärdepartement bestimmt in jedem einzelnen Falle die Rekrutenschule, welche der Aspirant vor seiner Zulassung in die Zentralschule durchzumachen hat.

Um zum zweiten Unterlieutenant im eidgenössischen Geniestab ernannt werden zu können , muß der Aspirant, in Folge einer zur Zufriedenheit be^ standenen Prüfung am Schluß einer Eentralfchule, ein Fähigkeitszengni^ erworben haben.

Art. ^.4. Um mit dem Grad eines ersten l.lnterlieutenants in de^ eidgenössischen Stab einzutreten , muß der Betreffende wenigstens während drei Jahren als Offizier bei einem Korps gedient , und während dieser Zeit im Ganzen wenig^ens vier Wachen Dienst gemacht haben , sei es in ^Rilitärschulen oder im aktiven Dienst.

Um mit dem Grad eines Oberlieutenants oder Hauptmanns in de^ .eidgenössischen Stab einzutreten, muß der Betreffende während wenigsten^ ^wei Jahren in dem gleichen oder in demjenigen Grad , welcher dem z....

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erlangenden unmittelbar vorausgeht, gedient und während dieser Zeit .wenigstens vier Wochen Jnstruktions.^ oder aktiven Dienst gemacht haben.

Art. l 5. Für höhere Grade ist für Offiziere, die dem eidgenössischen ^Stabe noch nicht angehören , bezüglich des Dienstalters erforderlich : a.

Für den Grad eines Majors: daß der Betreffende wenigstens acht Jahre als Offizier gedient habe, und darunter drei Jahre als Hauptmann.

^. Für den Grad eines Oberstleutnants : daß er wenigstens zehn Jahre als Offizier gedient habe, und darunter vier Jahre als Stabsoffizier.

Für die Offiziere der Infanterie sind die Bedingungen die gleichen, mit dem Unterschied , daß der betreffende Offizier während wenigstens zwei Jahren als Bataillonskommandant oder in einem höhern Grade gedient habe.

^.

Für den Grad eines Obersten : daß er wenigstens zwölf Jahre als Offizier gedient habe, und davon vier Jahre als Kommandant, oder aber so lange in diesem und einem höhexen Grade zusammen genommen.

Art. 16. Die Beförderungen im eidgenössischen Stabe bis und mit ^em Grade eines Hauptmanns haben in der Regel nach dem Dienstalter statt.

Es muß aber der Betreffende wenigstens zwei Jahre Dienst in dem .unmittelbar vorhergehenden Grade haben.

Art. 1.'. Die Beförderungen im eidgenössischen Stabe zu höhereu Graden als dem des Hauptmanns geschehen nach freier Wahl , je aus deu Offizieren des unmittelbar darunter stehenden Grades , sofern sie wenigstens drei Jahre in demselben gedient haben.

Art. 18. Jn Berechtigung ausgezeichneter Dienste oder ganz be^ sonderer Fähigkeiten kann der Bundesrath in einzelnen Fällen Ernennungen und Beförderungen vornehmen, ohne die Erfüllung aller vorgenannten Bedingungen zu verlangen.

Art. 1 9. Die Versezung der Offiziere in die Reserve des eidgenös^ fischen Stabs (Art. 10, geschieht durch den Bundesrath, auf das Begehreu der betreffenden Offiziere und nach Anhörung des eidgenössischen Militär^ Departements.

Dem Begehren kann nur entsprochen werden , wenn der betreffende Offizier^ wenigstens zehn Jahre im eidgenössischen Stabe gedient und das vier und vierzigste Altersjahr zurükgelegt hat. Offiziere , ^ welche diese Versezung wünschen , haben sich dafür jeweilen im Monat Januar an das

eidgenössische Militärdepartement zu wenden.

Art. 20. Diejenigen Offiziere , die mit eiuem subalternen Grad iu den Generalstab , den Genie^ oder Artilleriestab eintreten , erhalten einen Beitrag an die Equipirnngskosten , und zwar : der Unterlieutenant . . . . . . Fr. 250.

... Oberlieutenant . . . . . ^.

... 200.

... Hauptmann . . . . . . .

.. 150.

110 .dritter ^l. schnitt.

^n.tlassnn,.^ ans d...m eidgenössischen ^ta,..e.

Art. 2l. Den eidgenössischen Offizieren ist der Anstritt ans de.r..

Stab zu gestatten , sofern ihr dießfälliges Begehren im Lause des Monate Januar eingereicht wird , nicht ein Trnppenaufgebot in naher Aussicht steht, und der aus dem eidgenössischen Stab austretende Offizier , der nach de^ Gesezen seines Kantons . noch dienstpflichtig ist, im Kantonalmilitär ein^ geeignete Verwendung findet.

Ein eidgenössischer Offizier, der erst nach vollendetem fünfzigsten Altersjahre ans dem Dienste tritt, behält den Titel und die Ehrenberechtigungen.

seines Grades bei, in sofern er wenigstens fünfzehn Jahre im eidgenössischen Stabe gedient hat.

Art. 22. Der Bundesrath kann, durch motivirten Beschluß, aus den Antrag seines Militärdepartements , aus den Listen des eidgenössischem Stabes anstreichen : 1. Jeden, der durch die ordentlichen Gerichte zu einer entehrendem Strafe, oder zu einer solchen Strafe verurtheilt wurde, welche de^ gänzlichen oder theilweisen Verlust der bürgerlichen Rechte nach sich ^^.

Jeden, der sich im Zuband des Bankrotts oder der Einstellung in seinen bürgerlichen Rechten befindet.

3. Jeden , d^r in fremde Dienste tritt , oder sich ohne Urlaub für mehr als drei Monate aus der Schweiz entfernt, oder feine Abwesenheit mehr als drei Monate über den bewilligten Urlaub hinaus ohne genügende Entschuldigung verlängert.

4. Jeden, der, wenn er sieh im Auslande befindet, im Fall einer Bewaffnung ohne genügende Entschuldigung, nicht in das Vaterland zurükkehrt.

.^. Jeden, welcher nach der Verkündigung einer Marschbereitschaft sich aus seinem Wohnort entfernt, ohne seinen neuen Aufenthalt auzuzeigen, oder der entgegen der Verordnung des Bundesrathes (Art. 1l) die .Schweiz verläßt; uuvorgegriffen der Strafe, die ihn als A u s r e i ß e r treffen kann.

6. Jeden, dem offenkundig schlechte Ausführung oder Unfähigkeit zux

2.

Last fällt.

Vierter .....^schnitt.

.Besondere ^e.^te der .^.^en^ssischen ^er^en ^zn^ie^ der ^dintantnr^ nnd ^er^al.tni^ ^er eid^en^ssis^e.... .^s^ziere zn den Antonen.

Art. 23. Jeder eidgenössische Oberst ist befugt, einen ihm persönlich zugetheilten Adjutanten oder einen Ordonnanzoffizier mit dem Grad eines Unter.ieutenants, Oberleutnants oder Hausmanns zu haben.

^

111 ^ Diese durch die betreffenden Obersten bezeichneten Offiziere werden genommen: Die Adjutanten aus dem eidgenössischen Stabe, die Ordonnanzoffiziere aus den Kantonaltruppen.

Art. 24.

Die den eidgenössischen Obersten beigegebenen Ordonnanzoffiziere werden während der effektiven Ausübung ihres Dienstes bei dem eidgenössischen Obersten in Beziehung auf Rechte, Rang, Sold, Rationen.

u. s. w. mit den Offizieren des eidgenössischen Stabes gleichgestellt.

Sie fahren fort, zu derjenigen Truppenabtheilung zu zählen, der sie angehören , und behalten dort ihren Rang und ihre Rechte zur Beförderung.

Sie können indessen , während der Dauer ihrer Verrichtungen beim Generalstab, durch die Kantonsregierungeu provisorisch ersezt werden.

Die Ordonnanzoffiziere behalten die Uniform ihres Korps , tragen aber die Armschleife am linken Arm, wie die Adjutanten.

Diejenigen, welche den Fußtruppen angehören, tragen den Säbel und den Hut des^ ^eneralstabs.

Art. 25. Jeder eidgenössische Oberst hat das Recht, aus der Zahl der verfügbaren Stabssekretäre einen ihm persönlich zngetheilten ausznwählen, der bei Truppenaufgeboten stets mit ihm in Dienst tritt.

Art. 26. Die Offiziere des eidgenössischen Stabes^können, solange sie sich in dem, durch das Gesez über die Militärorganifation ihres betreffenden Kantons festgesezten Dienstalter befinden, von den Militärbehörden des Kantons, .in welchem sie niedergelassen find, in ihrem Grade auch für Verrichtungen im Kantonaldienft in Anspruch genommen werden. Jn jedem Falle soll jedoch die Aufforderung zum eidgenössischen Dienst den Vorzug.

vor jeder Verrichtung ini Kantonaldienste h^ben.

Art. 27. Offiziere, die aus dem eidgenössischen Stabe entlassen worden sind , treten, wenn fie fich noch im gesezlichen Dienstalter befinden, in die Kantonaitruppen ein.

Art. 28. Von jeder Ernennung oder Entlassung im eidgenössischen Stab soll dem Kanton, in dem der Ernannte oder Entlassene niedergelassen ist, Kenntniß gegeben werden. Umgekehrt haben die Kantone der eidgenössifchen Militärbehörde Kenntniß zu geben sowol von Todesfällen solcher Offiziere , die dem eidgenössischen Stabe angehören , als auch von andern persönlichen Verhältnissen, welche geeignet sind, ihre Stellung im Stabe zu verändern.

.

. Münster .^...schnitt.

Jn^rn^t.on.

Art. 29. Die Instruktion aller Offiziere des Generalstabs liegt dem Bunde ob. Zu diesem Ende werden die Offiziere in möglichst regelmäßigem Turnus in Rekrntenschulen, Wiederholun^kurse, die Zentralschule, zu^ Rekognoszirungen und zu den Truppenzusammenzügen kommandirt..

Sie können auch zu Truppenzusammenzügen ins Ausland gesandt werden.

ll2

^

. Jeder eidgenössische Offizier mitzumachen. ^ .

^ ^

hat wenigstens einmal die Zentralschule

Art. 30.

Der Bundesrath ordnet, so oft er es gut findet, militärifche Rekognoszirungen an.

Er kann übexdieß Offiziere des eidgenössischen Stabes , welche er be^ zeichnet, beauftragen, über eine oder mehrere militärische Fragen binnen .^iner gegebenen Frist^ schriftliche Arbeiten zu liefern.

Axt. 31. Die Offiziere des Kommissariatsstabes werden in ähnlicher Weise n ihrem Geschäftskreife bethätigt und in angemessener Kehrordnung in die allgemeinen Militärschulen beigezogen , abgesehen von beson^ern Kursen , die ihnen ertheilt werden.

Art. 32.

Das Gesundheitspersonal erhält unter der Oberaufsicht des Oberfeldarztes seine besondern Kurse.

Ueberdieß werden die Ambulaneeärzte in billigem Turnus zur Besorgung des Gesundheitsdienstes in Militärschulen und zu den Truppen^ zufammenzügen beigezogen.

. Art. 33. Die Stabssekretäre sollen, so weit möglich, in eidgenösfischen Militärschulen und bei den Truppenzusammenzügen bethätigt werden.

Art. 34. Durch dieses Gesez sind die Artikel 20 bis 37 , mit Aus^ahme des Artikels 28 im Bundesgesez vom 8. Mai 18.^0 über die eidgenössisehe Militärorganisation, aufgehoben.

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Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über die Organisation und Instruktion des eidg. Stabes. (Vom 23. Juni 1858.)

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