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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. III.

Nr. 25.

8. Juni 1898.

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Druck und Expedition der Buchdruckerei Stämpfli & die. in Bern,

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Bericht der

Kommission des Nationalrates über

die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichts im Jahre 1897.

(Vom 27. Mai 1898.)

Tit.

"Wir beehren uns, Ihnen folgende Bemerkungen zum Geschäftsbericht des Bundesrates und des Bundesgerichts vorzulegen.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. III.

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Geschäftsführung des Bundesrates.

Finaii/- und Zolldepartement.

A. Finanzverwaltung.

I. Finanzburean.

a. Gesetzgebung und Postulate.

Der Gesetzesentwurf betreffend Schaffung einer Bundesbank ist vom Volke verworfen worden; immerhin ist diese Abstimmung nicht als Verneinung des Gedankens einer Bundesbank überhaupt aufzufassen. Im Gegenteil wird anerkannt, daß der Art. 39 der Bundesverfassung, welcher auf dieses Kreditinstitut hinzielt, zur Ausführung gelangen soll, und ,in diesem Sinne sind denn auch im Nationalrat zwei Motionen gestellt worden, die den Bundesrat zur Wiederaufnahme der bezüglichen Studien einladen. Auch der schweizerische Handels- und Industrieverein hat sich mit der Frage beschäftigt, und es ist zu erwarten, daß man eine allgemein befriedigende Lösung finde.

Das allgemeine Besoldungsgesetz hatte verschiedene Beschwerden im Gefolge, speciell von Seiten der Post- und Telegraphenangestellten ; da aber die Anwendung dieses Gesetzes erst in das laufende Jahr fällt, so haben wir uns hier nicht damit zu befassen.

Immerhin mag erwähnt werden, daß der Nationalrat bereits in den Besitz der Klagen der Beamten gelangt ist, und daß man nicht ermangeln wird, den angezeigten Übelständen abzuhelfen. Vorläufig sind wir mit dem Bundesrate darin einig, daß inskünftig das Besoldungstableau der Beamten und Angestellten alljährlich festgestellt und den Mitgliedern der Bundesversammlung ausgeteilt werde.

Es bestehen keine Postulate für die Finanzverwaltung ; jedoch gestatten wir uns, einen Bericht über die Frage der Schaffung eines eidgenössischen Rechnungshofes einzuverlangen. Der Bericht des Bundesrates erwähnt mehrfach, daß das Personal für die Ausübung

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einer strengen Kontrolle nicht genüge, und wir finden mit dem Departement, daß diesem Zustande abgeholfen werden muß. Es ist nun einleuchtend, daß, wenn der Rechnungshof je eingerichtet würde, man keineswegs an eine Vermehrung des Personals zu denken hätte, während eine Umgestaltung des Kontrollwesens nötig würde, falls der Gedanke eines Rechnungshofes nicht zur Ausführung käme.

b. Münzwesen.

Infolge der Unterhandlungen, welche mit den beteiligten Staaten behufs Vermehrung der Silberscheidemünzen geführt wurden, ist die Unterzeichnung eines Münzübereinkommens in Paris, am 29. Oktober 1897, gelungen, welches der Schweiz das Recht zur Prägung von Silberscheidemünzen aus Silberbarren im Betrage von drei Millionen Franken einräumt. Wir wollen hoffen, daß diese Vermehrung den Bedürfnissen unseres Landes genüge und uns vor einer Überflutung mit ausländischen Scheidemünzen bewahre.

II. Finanzkontrolle.

Wir konstatieren mit Befriedigung, daß, dank einer immer strengeren und richtig ausgeführten Kontrolle, die Budgetkredite nicht ohne Ermächtigung überschritten worden sind und daß jedes Departement genötigt wurde, für jede dringende Ausgabe oder für eine Überschreitung der im Budget festgestellten Posten um einen regelrechten Kredit einzukommen. Der Bundesrat bat sogar beschlossen, es gehe nicht an, die Ausgabenvermehrung bei einer Unterrubrik auf die ändern Unterrubriken des gleichen allgemeinen Kredites zu übertragen.

Die ordentlichen wie die außerordentlichen Revisionen der Bundeskasse und aller eidgenössischen Hauptkassen wurden gemäß den Vorschriften des Reglements der Finanz ver waltung vorgenommen.

Auch die Revision der Rechnungen vollzieht sich in sorgfältiger Weise, und beim Durchgehen der Protokolle, welche den Mitgliedern der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, bemerkt man mit Genugthuung, daß selbst die kleinsten Verschen aufgedeckt und alle Beamten, ohne Ausnahme, zur strikten Befolgung der Réglemente aufgefordert worden sind.

Es scheint, daß die Verifikation der Inventarbestände an Ort und Stelle noch zu wünschen übrig läßt, doch hängt dies großenteils mit dem Mangel an Personal zusammen. Das Finanz-

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département giebt auch wirklich zu, daß es nur einmal in acht Jahren möglich ist, der Reihe nach das Inventar jeder Telegrapheninspektion und jeder Telephoncentralstation zu revidieren.

Hier sollte Abhülfe getroffen werden.

III. Banknotenkontrolle.

Der Bericht des Bundesrates enthält viel statistisches Material ; wir begnügen uns, hier anzuführen, daß die 34 gesetzlich autorisierten Emissionsbanken Ende 1896 ein einbezahltes Kapital von Fr. 150,525,000 mit einer effektiven Emission von Fr. 202,400,000 besaßen, und daß im Laufe des Jahres 1897 das einbezahlte Kapital auf Fr. 164,275,000 stieg, während die Banknotene mission die Höhe von Fr. 222,450,000 erreichte.

Immer werden Klagen laut über den schlechten Zustand der cirkulierenden Banknoten, welche oft sehr unrein und sogar zerrissen sind. Man muß aber anerkennen, daß dio Schuld hierfür nicht ausschließlich auf die Banken fallt, sondern auch auf das Publikum, welches sich nicht die Mühe nimmt, unreine und abgenutzte Banknoten auszutauschen.

Der Art. 7 des Gesetzes vorn 8. März 1881, welcher die Ermächtigung zur Ausgabe von Banknoten vom Besitze eines wirklichen Kapitals von mindestens Fr. 500,000 abhängig macht, gab Anlaß zu einer speeiellen Auslegung. Die Frage war, ob unter w i r k l i c h e m Kapital das g ä n z l i c h einbezahlte Kapital zu verstehen ist, oder ob es aus Obligationen oder Titeln bestehen kann.

Der Bundesrat hat die Frage nicht in absoluter Weise entschieden, sondern sich begnügt, die betreffende Bank einzuladen, sich anders einzurichten, aber er hat nichtsdestoweniger erklärt -- und wir teilen seine Ansicht -- daß zur Ermächtigung der Banknotenausgabe das effektive Kapital von Fr. 500,000 auch w i r k l i c h e i n b e z a h l t sein müsse, und daß es nicht durch Titel oder Obligationen ersetzt werden dürfe.

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IT. Staatskasse.

Die Prüfung der Bücher und Kassaverifikationen haben uns überzeugt, daß alles seinen regelmäßigen Gang gebt.

Im Münzverkehr machte es sich ein wenig fühlbar, daß der Vorrat an Silbermünzen im Beginne des Jahres nur gering war, doch besserte sich die Lage nach und nach, dank verschiedenen Operationen mit Italien und Frankreich.

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T. Wertschriftenverwaltung.

Die Konversion des S 1 /« 0 / 0 Anleihens hat den Bundesrat ziemlich stark beschäftigt. Infolge besonderer Umstände sah er sich veranlaßt, auf die Bildung eines Garantiesyndikats zu verzichten und die Konversion selbständig durch die Verwaltung vorzunehmen.

Gleichwohl konnte dieselbe, dank den getroffenen Maßnahmen, zu entschiedenem Vorteil des Bundes durchgeführt werden.

Die alljährlich wiederkehrenden Neuanlagen, Konversionen und Rückzahlungen von Werttiteln ergeben einen Gesamtumsatz von rund 45 Millionen.

YI. Münzverwaltung.

Die Münzprägungen und die Fabrikation von Wertzeichen erreichten im Jahre 1897 einen sehr hohen Betrag.

An schweizerischen Goldmünzen sind zur Zeit 43 Millionen Franken ausgeprägt.

Wir haben den Münzeinrichtungen einen Besuch abgestattet, und bei diesem Anlaß konstatieren können, daß die Werkstätten, namentlich im Hinblick auf die Arbeitsvermehrung und die gestiegenen Anforderungen, nicht genügend mit Werkzeugen ausgerüstet sind. Ebenso erweisen sich die vorhandenen Räumlichkeiten als zu beschränkt, so daß wir vollkommen der Ansicht des Bundesrates beipflichten, wenn er die Errichtung eines neuen Münzgebäudes als nötig erachtet.

B. Zollverwaltung.

I. Gesamtergebnisse der Rechnung.

Das Rechnungsresultat stellt sich mit Einschluß der Ausgabenersparnis um Fr. 5,623,507. 23 günstiger als der Voranschlag.

Seit Inkrafttreten des neuen Zolltarifs vom 10. April 1891 sind die Einnahmen, wie sich aus den im Bericht aufgeführten Ziffern ergiebt, .in beständiger Vermehrung begriffen. Es ist

490 schwer vorherzusagen, ob diese Vermehrung auch in Zukunft andauern, ob darin ein Stillstand oder gar ein Minde;:ertrag eintreten wird; in jedem Fall aber darf man der Zuversicht sein, daß der" für das nächste Budget vorgesehene Ansatz von Fr. 46,000,000 keine erheblichen Schwankungen erleiden wird.

II. Gesetze, Verordnungen, Vertrüge.

Die Verordnungen über die Zollabfertigung, die zollvorrnerkliche Behandlung der Postsendungen und die Zollabfertigung von Reiseeffekten haben für das Publikum sowohl als auch für die Verwaltungen erhebliche Erleichterungen gebracht, und wir können uns mit dem Departement zu diesen Verbesserungen im Zolldienst nur beglückwünschen.

Der Vertrag mit dem Deutschen Reiche betreffend die Errichtung von schweizerischen Nebenzollämtern bei verschiedenen auf badischem Gebiete gelegenen Stationen der Linie EglisauSchaffhausen-Jestetten ist durch den Reichstag ratifiziert worden.

Ebenso konnte ein Hauptzollbureau auf dem Bahnhof Zürich errichtet werden. Das nämliche soll für Luzern geschehen. Diese internen Zollämter bieten unserer Handelswelt sehr schätzenswerte Vorteile.

Zu erwähnen wäre noch die Einführung eines neuen Plombagesystems, welches nach sehr zufriedenstellenden Versuchen Annahme gefunden hat.

III. Zolleinnahmen.

Die Zolleinnahmen beliefen sich auf Fr. 47,898,510. 14, woraus sich ein Überschuß von Fr. 1,629,285. 43 über den budgetierten Betrag ergiebt.

Für weitere Details verweisen wir auf de:a Bericht des Bundesrates.

IY. Personalbestand der Zollverwaltung.

Der Personalbestand hat sich während des Berichtsjahres um 40 Beamte und Angestellte vermehrt und besteht zur Zeit aus 555 Beamten und 1030 Angestellten. Wie immer, sind auch dieses Jahr starke Mutationen infolge Ablebens, Demission, Ersetzung etc. zu verzeichnen.

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V. Ooerzolldirektion.

Keine Bemerkung.

Tl. Zollgebietsdirektionen und Zollämter.

Die Postzollabf'ertigungsstelle am badischen Bahnhot in Basel ist infolge der starken Zunahme des Verkehrs mit zollpflichtigen Fahrpoststücken zu einem selbständigen Hauptzollamt erhoben worden.

Zur Erleichterung des Reisendenverkehrs wurde auf den Bodenseedampfern ein ambulanter Zolldienst eingerichtet. In ähnlicher Weise wurde auch die Zollbehandlung des Reisendengepilcks eines neuen Expreßzuges der Gotthardbahn während der Fahrt zwischen Chiasso und Lugano, beziehungsweise Bellinzona bewilligt.

TU. Grenzschutz.

Der Bestand des Grenzwächtercorps wurde infolge Vermehrung der Ruhetage um 50 Mann vermehrt.

In Bezug auf die Disciplin im VI. Zollgebiet darf man sich einer ganz merklichen Besserung erfreuen, was namentlich der centralisierten Rekruteninstruktion zu verdanken ist.

Von den Walliserbehörden ist das gerichtliche Verfahren gegen einen Angeschuldigten eingestellt worden, welchen die Zollverwaltung als der Körperverletzung gegenüber einem Grenzwächter tiberführt erachtete. Die Zollverwaltung glaubte, hieran Anstoß nehmen zu sollen und entband die Grenzwächtcr von St. Gingolph ihrer sonstigen Verpflichtung, den mit der Handhabung der kantonalen Polizei betrauten Organen wenn nötig Unterstützung y,u gewähren. Wir erlauben uns, hier eine andere Ansicht zu äußern, als sie diesem Entscheide zu Grunde liegt. Ohne auf eine Prüfung des Thatbestandes oder der Erwägungen einzutreten, welche den Richter zur Einstellung des Verfahrens führten, wollen wir doch betonen, daß die Zollverwaltung davon Umgang nehmen sollte, gegen Entscheide einer Gerichtsbehörde Kritik zu erheben.

Wir wollen hoffen, die Zollverwaltung werde es sich angelegen sein lassen, im Interesse der Sicherheit und der Rechtspflege gute Beziehungen zwischen Grenzwächtern und Ortsbehörden aufrecht zu erhalten.

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TIII--IX. Straffälle und Zollabfertigungen.

Wir haben keine Bemerkungen zu machen und verweisen auf den Bericht des Bundesrates.

Justiz- und Polizeidepartcment.

A. Gesetzgebung und Rechtspflege.

I. Bundesgesetzgefoung.

1. Auf den vom Bundesrate vorgelegten Gesetzesentwurf betreffend Ergänzung der Bestimmungen des Obligationenrechts über die Folgen des Verzuges bei G e l d s c h u l d e n (Motion Favon) sind die eidg. Räte nicht eingetreten ; dagegen haben sie den Bundesrat eingeladen, zu untersuchen, ob es nicht angezeigt wäre, gegen die hervorgehobenen Mißstände durch eine Partialrevision des B e t r e i b u n g s g e s e t z e s Abhülfe zu schaffen.

Der Bundesrat hat nun -- gewiß mit Recht -- zunächst die nötigen Schritte gethan, um festzustellen, in welchem Umfange die gerügten Mißstände wirklich bestehen. Von dem Ergebnisse dieser Untersuchung will er die Art der Erledigung des ihm gewordenen Auftrages abhängig machen.

2 . D i e N o v e l l e z u m E i s e n b a h n h a f t p f l i c h t g e s e tz e (Motion Brenner} wurde an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrage, eine neue Vorlage betreffend die Revision des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes vom 1. Juli 1875 einzubringen. Die Erledigung dieses Auftrages will der Bundesrat verschieben bis nach Bereinigung der Gesetzesentwürfe betreffend die Krankenund Unfallversicherung. Die Kommission findet sich nicht veranlaßt, einen abweichenden Standpunkt einzunehmen, in der Er.Wartung, daß diese Gesetzesentwürfe in nächster Zeit ihre definitive Erledigung finden werden.

3. Die Kommission begrüßt die auch im Berichtsjahre fortgesetzten Arbeiten zur Schaffung eines schweizerischen Civil- und Strafgesetzbuches und drückt den Wunsch aus, daß zur fachO

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männiscken Vorberatung des von Herrn Prof. Huber ausgearbeiteten Entwurfes eines H y p o t h e k a r r e c h t e s auch eine Vertretung des dabei in hohem Maße interessierten Bauernstandes beigezogen werden möchte. Bei der Diskussion über die Grundlagen des Gesetzes soll die Meinung derjenigen auch zum Ausdruck kommen, welche die wirkliche Lage des Schuldenbauernstandes aus eigener Erfahrung oder Anschauung kennen gelernt haben.

4. Die Kommission möchte sodann dem Bundesrate die bereits im Geschäftsberichte pro 1893 angeregte Frage, den Art. 35, Schlußsatz, der Bundesverfassung auf dem Gesetzgebungswege zu vollziehen, in Erinnerung rufen.

II. Internationales Recht.

Das sehr notwendige Z u s a t z p r o t o k o l l zu der im Berichtsjahre von der Bundesversammlung genehmigten Ü b e r e i n k u n f t mit S p a n i e n ist zur Zeit noch nicht festgestellt. Die Kommission drückt den Wunsch aus, es möchte der Bundesrat auf die baldige Erledigung dieser Pendenz dringen.

IT. Schuldbetreibung und Konkurs.

1. Einige untergeordnete Änderungen und Ergänzungen der kantonalen Einführungsgesetze und Verordnungen zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs haben in W a a d t , N i d w a i d e n und B a s e l l a n d stattgefunden und die Genehmigung des Bundesrates erhalten.

2. Der vom Bundesrate im Geschäftsberichte pro 1896 in Aussicht gestellte Bericht über die Frage der R e v i s i o n des G e b ü h r e n t a r i f s ist noch nicht eingegangen, indem die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts das weitschichtige Material erst einer vorläufigen Bearbeitung unterworfen und daher zu einem endgültigen Antrage an den Bundesrat noch nicht gelangen konnte. Diese Verzögerung wird wohl auch einigermaßen mit der Geschäftsüberlastung des Bundesgerichts, von welcher später noch die Rede sein wird, zusammenhängen.

Immerhin wäre es sehr zu wünschen, daß diese nicht unwichtige Frage möglichst bald erledigt werden könnte.

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T. Civîlstand und Ehe.

~i. Der Staatsrat des Kantons Tessin hat einerseits im Jahre 1893, andererseits im Berichtsjahre über die Frage, welche Folgen die freiwillige Anerkennung eines außerehelich geboreneu Kindes durch einen Tessiner Bürger nach dem Rechte des Kantons Tessin habe, w i d e r s p r e c h e n d e B e r i c h t e an den Bundesrat eingesandt und damit die u n g l e i c h e B e h a n d l u n g thatsächlich und rechtlich ganz gleich liegender Civilstandsfragen verschuldet.

Im Jahre 1893 wurde erklärt, daß eine solche Anerkennung, wenn nicht ein Eheabschluß zwischen den Eltern nachfolge, nicht die Folge habe, daß das anerkannte Kind Geschlechtsname und Bürgerrecht des Vaters erwerbe, und daher im Verarmangsfalle auch nicht die Rechte eines tessinischen Bürgers ansprechen könne.

Im Berichtsjahre dagegen erklärte der Staatsrat u n t e r d e r H e r r s c h a f t des g l e i c h e n R e c h t s , daß nach Tessiner Recht dem freiwillig anerkannten unehelichen Kinde nicht nur der Name des anerkennenden Vaters, sondern auch dessen Bürgerrecht u. s. w., kurz dieselben Rechte zukommen, wie einem legitimierten Kinde.

Die Kommission wünscht, daß der Bundesrat der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, bei welcher die oben berührte Civilstandsfrage im Jahre 1893 anhängig gemacht wurde, von der Sachund Rechtslage Mitteilung mache, damit das damals benachteiligte Kind eines tessinischen Bürgers und weitere Interessenten Gelegenheit haben, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Die näheren Verumständungen des Falles sind leicht kontrollierbar, indem die bezüglichen Akten beim eidg. Justizdepartement verfügbar sind.

2. Die Kommission kann auch den auf S. 98 des Geschäftsberichtes erwähnten Fall nicht stillschweigend übergehen, wonach zwei Ehegatten, welche schon im Jahre 1882 durch das Civilstandsamt Gsteig (Kanton Bern) nach vorausgegacgener Verkündung getraut wurden, mit Bewilligung des eidg. Justizdepartements zum z w e i t e n m a l g e t r a u t wurden, ohne daß irgend eine Einsprache oder gar ein Beweis gegen die Gültigkeit der ersten Ehe vorlag. Zuerst hätte die letztere Frage abgeklärt werden sollen, ehe eine solche Bewilligung erteilt wurde.

3. H e i m a t l o s e n f ä l l e waren am Schlüsse des Berichtsjahres noch ungefähr 15 anhängig und unerledigt.

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TI. Handelsregister.

Von erheblicher Bedeutung ist ein Rekursentscheid des Bundesrates, durch welchen Art. 668 des Obligationenrechtes eine maßgebende Auslegung gefunden hat. Diese Gesetzesstelle sagt, daß die Geschäftsbücher einer aufgelösten Aktiengesellschaft an einem von der Registerbehörde zu bestimmenden sicheren Orte zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren niederzulegen seien.

Dagegen ist im Gesetze nicht gesagt, w e l c h e Geschäftsbücher speciell unter diesen Begriff fallen, ob darunter nur die Buchführung im engern Sinne oder auch noch weitere vorfindliche Geschäftspapiere, wie Kopierbücher, Geschäftsbriefe und Telegramme, sowie Protokolle des Verwaltungsrates und der Generalversammlung zu verstehen seien. Mit Recht hat sich der Bundesrat in letzterem Sinne ausgesprochen.

VII. Rekurswesen.

Unter Ziff. II. ,,N i e d e r l a s s u n g s r e e h ta macht der Bundesrat folgende Mitteilung : ,,Von den zahlreich eingereichten Beschwerden von Ausländern wegen Wegweisung konnten wir keine als begründet erachten Seitdem sich ein solcher Beschwerdeführer auf Art. 196, Absatz l, des Organisationsgesetzes vom März 1893 berufen hatte, um der kantonalen Behörde das Recht zu bestreiten, die vom Bundesrate als rechtmäßig erkannte Ausweisung vor Ablauf der 60 tägigen Rckursfrist an die Bundesversammlung und vor Erledigung des Rekurses durch letztere zu vollziehen, b e f o l g e n w i r d i e P r a x i s , u n s e r e a b w e i s e n d e n E n t s c h e i d e i n d e r R e g e l g e m ä ß A r t . 196, A b s a t z 2 , des citierten Bundesgesetzes für sofort vollziehbar z u e r k l ä r e n , u m V e r z ö g e r u n g e n z u v e r h i n d e r n . Wenn auch die Kommission die Tendenz des Bundesrates behufs strengerer Handhabung der Fremdenpolizei die Ausweisungen, welche von kantonalen Behörden ausgesprochen wurden, zu raschem Vollzuge zu bringen, an und für sich unterstützt, so erscheint ihr dennoch der vom Bundesrate eingenommene Standpunkt nicht einwandfrei zu sein, indem die genannte Gesetzesstelle dem Bundesrate nur das Recht zuerkennt, Entscheidungen, ,,welche i h r e r N a t u r n a c h keine Aufschiebung des Vollzuges gestatten, als s o f o r t vollziehbar zu erklären". Gewiß sind nun Ausweisungsbeschlüsse denkbar, welche ,,ihrer Natur nach11 eine sofortige Vollziehung fordern ; aber es dürfte kaum angehen, ohne eine Gesetzesrevision

496 a 11 e Ausweisuugsbeschlüsse ,,in der R e g e l " für sofort vollziehbar zu erklären. Die Kommission vertritt mit Rücksicht darauf, daß das Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht der Landesfremden mit einer großen Anzahl von Staaten durch Verträge geregelt ist, die Ansicht, daß die zum Schütze dieser Vertragsrechte bestehenden gesetzlichen Rechtsmittel nicht durch r e g e l m ä ß i g e n Vollzug eines Ausweisungsbeschlusses vor Ablauf der Rechtsmittelfrist illusorisch gemacht werden dürfen. Wenn die Verhältnisse das vom Bundesrate vertretene Vollziehungsverfahren als dringend wünschbar erscheinen lassen, was mit Rücksicht auf verschiedene Erfahrungen kaum beanstandet werden dürfte, so soll dem Bundesrate das von ihm beanspruchte Recht durch eine entsprechende Revision des Gesetzes in aller Form eingeräumt werden.

B. Polizeiwesen.

I. Verträge und Konventionen.

1. Die Bestimmungen des Entwurfs zu einen:, neuen Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und den N i e d e r l a n d e n sind soweit vereinbart worden, daß die eidgenössischen Räte im Verlaufe dieses Jahres sich über dessen Genehmigung auszusprechen haben werden, während die diesbezüglichen Verhandlungen mit R u m ä n i e n , A r g e n t i n i e n , B r a s i l i e n und den V e r e i n i g t e n S t a a t e n von A m e r i k a auch dieses Jahr mangels Antworten der betreffenden Staaten einen Fortgang nicht genommen haben.

2. Mit P o r t u g a l sind Verhandlungen über die g e g e n seitige u n e n t g e l t l i c h e Verpflegung mittellos E r k r a n k t e r dem Abschlüsse nahe, dagegen haben die Verhandlungen mit F r a n k r e i c h betreffend die H e i m s c h a f f u n g von K r a n k e n , U n h e i l b a r e n und A r b e i t s u n f ä h i g e n vorläufig nur zu dem Resultate geführt, daß die französische Regierung die Ausarbeitung eines solchen Gesetzes dem Staatsrate übertragen hat, da zur Stunde kein französisches Gesetz besteht, welches allgemein zur Unterstützung der Kranken und Arbeitsunfähigen verpflichtet.

Die Kommission anerkennt in beiden Fällen die humanitären Bestrebungen des Bundesrates.

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II. Auslieferungen und Strafverfolgungen.

1. Die Gesamtzahl der vom Bundesrate behandelten A u s l i e f e r u n g s a n g e l e g e n h e i t e n beträgt 412 (1896 : 418); hiervon sind 114 von der Schweiz im Ausland und 298 vom Ausland in der Schweiz anhängig gemacht worden.

Im weitern geben die Auslieferungsangelegenheiten zu keinen Bemerkungen Anlaß.

2. Gesuche um s t r a f r e c h t l i c h e V e r f o l g u n g von Schweizern, die auf fremdem Gebiet delinquiert und sich in die Schweiz geflüchtet hatten, gingen dem h. Bundesrate im Berichtsjahre 18 ein, wovon 3 Fälle noch pendent sind. Schweizerischerseits wurden bei Deutschland 17, bei Italien 7 und bei Frankreich 5 Begehren um strafrechtliche Verfolgung von Angehörigen dieser Staaten gestellt, die nach Begehung strafbarer Handlungen in der Schweiz nach ihrer Heimat geflohen waren.

In 3 Fällen sind die Angeklagten verurteilt und in 4 freigesprochen worden ; in 2 Fällen blieb der Verfolgte unentdeckt, in einem Falle wurde die Verfolgung abgelehnt und ein Begehren zurückgezogen. Unerledigt ist noch die hohe Zahl von 18 Fällen.

III. Rogatorien.

Die Zahl derselben beträgt 275 und hat sich somit im Berichtsjahre mehr als verdoppelt. Dieselben geben zu keinen weitern Bemerkungen Anlaß.

IY. Heimschaffungen.

Im Berichtsjahre haben sich die Fälle von Heirnschaffungen verlassener Kinder, Geisteskranker und der öffentlichen Wohlthätigkeit anheimgefallener Personen auf 107 mit 150 Personen reduziert.

Die Schweiz wurde um Heimschaffung von 49 Personen, 42 Gesuche umfassend, angegangen, wovon von Frankreich allein 34 Gesuche eingingen.

2. Die italienische Gesandtschaft äußerte in einem Falle, in dem das Familienhaupt wegen Verurteilung ausgewiesen wurde und dessen Familie dadurch subsistenzlos wurde, den Wunsch, es möchte in derartigen Fällen nicht nur der Vater, sondern gleichzeitig dessen Familie nach Italien heimgeschafft werden. Dieser

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Wunsch dürfte den kantonalen Behörden vorkommendenfalls im allgemeinen als Wegleitung dienen.

Y. Verschiedene Geschäfte polizeilicher Natur.

Der Regierungsrat von St. Gallen machte darauf aufmerksam, daß die italienischen Arbeiter meistens bloße Inlandspässe und keine zum Aufenthalt im Auslande genügenden Ausweispapiere besitzen.

Die Beschaffung von Auslandspässen durch die italienischen Konsulate in der Schweiz nehme aber so viel Zeit in Anspruch, daß hierdurch oftmals Unzukömmlichkeiten entstehen. Es möchte deshalb durch den Bundesrat auf einen rascheren bezüglichen Schriftenaustausch bei der italienischen Regierung gedrungen oder veranlaßt werden, daß die zahlreichen italienischen Angehörigen, welche sich jedes Jahr auf Arbeit ins Ausland begeben, jeweilen mit richtigen Pässen versehen werden.

Der Bundesrat erwiderte hierauf, daß man sich im allgemeinen in der Schweiz mit den von den italienischen Arbeitern vorgewiesenen Inlandspässen begnüge und von denselben keine ändern Ausweisschriften für ihren in der Regel nur vorübergehenden Aufenthalt verlange. Der Bundesrat glaubt, von Schritten bei Italien im Sinne des gestellten Ansuchens absehen zu können, zumal für die Kantone ein Nachteil hieraus nicht entstehen könne, indem durch die Inlandspässe die Identität des Inhabers nachgewiesen werde und für die eventuelle Heimschaffung keine Schwierigkeiten entstehen dürften.

Wir sind nun in der Lage, die Anregung des Regierungsrates von St. Gallen zu unterstützen.

Wie bekannt, haben in Zürich im Jahre 1896 bedauerliche Ausschreitungen Aufsehen erregt, wozu zum Teil verbrecherische Vorkommnisse seitens Niedergelassener und Aufenthalter italienischer Nation direkte Veranlassung geboten. Es hat sich dabei herausgestellt, daß eine wirksame Kontrolle de:; Italiener in der Schweiz höchst schwierig, ja teilweise unmöglich ist, gerade infolge der höchst mangelhaften und bedenklichen Ausweisschriften derselben.

Die relative Leichtigkeit, Inlandspässe sich zu verschaffen, hat dazu geführt, daß häufig Individuen solche Pässe mit sich tragen und gebrauchen, die ihnen gar nicht gehören.

In Deliktsfällen ist deshalb die Verfolgung Angehöriger Italiens äußerst schwierig.

499 Infolge großer Mißstände speciell unter den italienischen Aufenthaltern von Zürich haben daher die Behörden von Zürich für die Angehörigen von Italien und Österreich, welche in Zürich sich niederlassen wollen, nebst richtigen Pässen amtliche Leumundszeugnisse verlangt. Es hat von dieser Forderung, gestützt auf die Verträge der Schweiz mit diesen Staaten, Umgang genommen werden müssen. Um so eher rechtfertigt es sich, nun darauf zu dringen, daß die Angehörigen fremder Staaten, speciell Italiens, mit richtigen Auslandspässen rechtzeitig versehen werden.

2. Die spanischen Schwindler überschwemmten auch im Berichtsjahre die Schweiz wieder mit einer großen Anzahl von Schwindelbriefen.

Der Bundesrat erließ neue Warnungen vor dem Eintreten auf die betreffenden Vorspiegelungen und leitete gegen die Schwindler, deren Arbeitsgebiet speciell Barcelona zu sein scheint, durch das Konsulat Klage ein.

Den gestellten Klagen wurde Folge gegeben, allein, wie dem Berichte des schweizerischen Konsulates in Barcelona zu entnehmen ist, in vielen Fällen ohne Erfolg.

Da auch im laufenden Jahre dem Bundesrate eine große Zahl dieser Schwindelbriefe zugestellt wurden, und wie es scheint, es in der Schweiz immer noch Opfer dieser Schwindler giebt, so dürfte der Bundesrat auch in Zukunft diesen Schwindeleien gegenüber eine wachsames Auge halten und bei Spanien energisch auf Bestrafung von überwiesenen Schuldigen dringen.

Sollte, wie nicht unwahrscheinlich, es sich herausstellen, daß Schweizer in Spanien an diesen Schwindeleien beteiligt sind, so dürfte der Bundesrat bei dem betreffenden Heimatkanton anregen, daß gegen derartige Schwindler Auslieferungsbegehren gestellt werden behufs energischer Bestrafung an deren Heimatorte.

C. Bundesanwaltschaft.

I. Bimdesstraf'recht.

1. Im Berichtsjahre sind 166 Fälle von Gefährdungen des Eisenbahn- und Tramwayverkehrs zur Behandlung gekommen.

Hiervon erschienen 49 Fälle als absichtliche Gefährdungen und 117 als fahrlässige Eisenbahngefährdungen.

500 An die kantonalen Gerichte wurden überwiesen 63 Fälle; zur Beurteilung gelangten 48 Fälle, wobei in 23 Fällen Freisprechung erfolgte.

Auffallenderweise, bemerkt der bundesrätlichc Bericht, sei in sämtlichen an die neuenburgischen Gerichte übenviesenen Fällen Freisprechung erfolgt.

Es wäre sehr zu bedauern, wenn in der Rechtsprechung der Kantone bei Eisenbahngefährdungen eine unbegründete und dann fatale und übel angebrachte Milde Platz greifen sollte.

2. Am 8. November 1896 blieb der von Winterthur nach Bülach fahrende Nordostbahnzug 270 zwischen den Stationen Pfungen und Einbrach wegen Dampfmangel stecken, weil das Lokomotivpersonal in der Trunkenheit das Feuer vollständig vernachlässigt hatte.

Die Bundesanwaltschaft nahm von einer Überweisung an den Strafrichter Umgang, da im gegebenen Falle durch das Steckenbleiben des Zuges eine wirkliche, erhebliche Gefahr weder für den Zug selbst noch tur den Bahnbetrieb überhaupt herbeigeführt worden.

Wir hätten lieber gesehen, wenn dieser Fall an den Strafrichter gewiesen worden wäre, wenn auch die Möglichkeit einer Freisprechung nicht bestritten wird.

Allein wir finden in einer derartigen Betrunkenheit des Lokomotivpersonals an sich eine erhebliche Gefahr für Personen und Waren. Wenn auch in konkrete durch das Steckenbleiben des Zuges eine Kollision mit einem ändern Zuge nicht unmittelbar drohte, so erscheint doch ein derartig betrunkener Lokomotivführer für die Bedienung einer komplizierten Dampfmaschine so wenig geeignet und liegt die Gefahr eines Unglücks so nahe, daß diese Gefahr unseres Erachtens als erheblich erklärt werden dürfte.

3. Bis zum Berichtsjahre wurde in jedem einzelnen Falle untersucht, ob das Zerschlagen von Isolatoren der Telegraphenoder Telephonleitungen eine unmittelbare Störung des Telegraphenoder Telephondienstes bewirkt habe.

Der Bundesrat hat nach Auffassung der Telegraphendirektion in a l l e n Fällen dies als eine Übertretung des § 66 des Bundesstrafrechtes behandelt.

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II. Widerhandlungeii gegen eidgenössische Fiskalgesetze.

Im Berichtsjahre sind 15 Fälle anhängig gemacht wrorden.

In 11 Fällen erfolgte eine Verurteilung, in 2 Fällen Freisprechung, 2 Fälle sind pendent.

III. Politische Polizei.

Auf dem Gebiete der politischen Polizei erfolgten im Berichtsjahre keine Maßnahmen. Es is daher nichts zu bemerken.

D. Versieherungsamt.

Keine Bemerkungen.

E. Amt für geistiges Eigentum.

1. Erfindungsschutz, Fabrik- und Handelsmarken, Schutz des litterarischen und künstlerischen Eigentums.

Keine Bemerkungen.

2. Muster und Modelle.

Die Vorstudien betreffend Revision des Gesetzes konnten im Berichtsjahre noch nicht abgeschlossen werden. Die Kommission regt an, es möchte der Bundesrat bei der Revision des bisherigen Gesetzes in Erwägung ziehen, ob und in welcher Weise die Modelle ·durch Publikation den Interessenten zugänglich gemacht werden könnten.

Bundeablatt. 50. Jahrg. Bd. III.

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r.02

Departement des Innern.

II. Vollziehung der Bundesverfassung und eidgenössischer Gesetze.

3. Gesundheitswesen.

In der Zumessung der Bundesbeiträge an die Errichtung von Absonderungshäusern und Desinfektionsanstalton zeigt sich ein ziemlich ungleichmäßiges Verhältnis unter den verschiedenen Stationen.

So bezieht Frauenfeld an eine Ausgabe von Fr. 40,250. 45 einen Beitrag von Fr. 11,884. 05, St. Gallen auf eine Ausgabe von Fr. 17,885. 55 einen Beitrag von Fr. 4500, \vahrend Zürich bei einem Totalkostenbetrag von Fr. 42,474. 05 nur Fr. 5000 erhält.

Aus dem vom Departement erteilten Aufschluß geht hervor, daß der Beitrag an Zürich noch auf eine Zeit zurückdatiert, wo die Beitragsquote der Eidgenossenschaft eine geringere Höhe hatte, als heute. Überdies handelt es sich im vorliegenden Falle nicht um ein Absonderungshaus oder eine Desinfektionsanstalt mit besonderen Einrichtungen, für welche der Bund Beiträge bis zu 50% leisten kann, sondern bloß um ein Evakuationsgebäude, an dessen Umbaukosten ein fester Beitrag von Fr. 5000 geleistet wurde.

Daraus erklären sich die verhältnismäßig höherei- Subventionen, welche an Frauenfeld und St. Gallen bewilligt wurden.

4. Mass und Gewicht.

Der Bericht führt an, daß im Jahre 1897 zwei Eichmeisterkurse abgehalten worden seien, an denen jedem bloß ein Eichmeister teilgenommen habe. Obwohl die Bundeskasse an die Kosten dieser Kurse keinen Beitrag liefert, dürfte die Bundesbehürde, d. h.

das Departement des Innern, sich doch die Frage vorlegen, ob dieselben nicht vorteilhafter angelegt werden könnten, wenn eine größere Anzahl von Schülern dazu einberufen würden.

V. Werke der öffentlichen Gemeinnützigkeit.

Die Kommission konstatiert mit Vergnügen, welche Aufmerksamkeit den Werken dieser Art seitens der eidgenössischen Be-

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hörde zu teil wird. Was speciell die Ausgrabungen in Marligny> auf dem Boden des alten Octodurum betrifft, so spricht sie den Wunsch aus, es möchte ganz besondere Sorgfalt auf die Erhaltung der Überbleibsel des alten römischen Amphitheaters verwendet werden, welche sonst vollständig zu verschwinden drohen.

VI. Polytechnische Schule.

Unter Titel V)Preisverteilung"' erwähnt der Bericht, daß in der Ingenieurschule eine Preisaufgabe gelöst und der Verfasser derselben mit einem Hauptpreise aus der Culrnann-Stiftung bedacht worden sei. Die Kommission hält dafür, daß es zur Anregung und Aufmunterung dienen würde, wenn in solchen Fällen sowohl der Name des Autors wie die Höhe des Preises im Geschäftsbericht bekannt gegeben würden.

An mehreren Stellen des Berichtes wird über den Mangel an genügenden Lokalen sowohl für Unterrichtszwecke wie auch für Aufstellung der Sammlungen Klage geführt. Die Kommision hat sich an zuständiger Stelle über diese Verhältnisse und über die zu ergreifenden Maßregeln erkundigt und folgende Auskunft erhalten : Es kann auf zwei Arten Abhülfe geschaffen werden. Zunächst wird von der Schulbehörde beabsichtigt, das Verhältnis zu den Sammlungen des Polytechnikums in der Weise zu ordnen, daß die mineralogische Sammlung ins Eigentum des Bundes übergeht, die zoologische Sammlung dagegen vom Kanton Zürich übernommen und disloziert wird. Heute besteht der eigentümliche Zustand, daß Bund, Kanton und Stadt Zürich sich in den Besitz beider Sammlungen teilen. Nach Ablösung dieser Verhältnisse wird der Raum, den jetzt die zoologische Sammlung einnimmt, für andere Lehrzwecke benützt worden können. Ein zweiter Schritt wäre sodann der, daß mit der kantonalen Behörde, unter Aufhebung des Vertrages über die Baupflicht gegenüber der Polytechnischen Schule, ein Abkommen getroffen würde, wodurch der südöstliche Flügel des Polytechnikumgebäudes, in welchem sich zur Zeit die Universität Zürich befindet, dem Bunde abgetreten würde.

Dies bedingt allerdings die Erstellung eines neuen Universitätsgebäudes für die zürcherische Hochschule, allein da letzteres Projekt nur eine Frage der Zeit ist, so dürften die zürcherischcn Behörden zu einer solchen Lösung wohl die Hand bieten.

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Damit wäre auf längere Jahre den räumlichen Bedürfnissen der Polytechnischen Schule Genüge geleistet.

X. Oberbauinspektorat.

D. Allgemeines Wasserbauwesen.

1. Allgemeiner Bericht.

In Campo, valle Maggia, ist eine Bewegung des Rutschgebietes von beängstigenden Dimensionen eingetreten. Es sind laut dem Geschäftsbericht zur Verhinderung weiterer Abrutschung größere Bauten und ausgedehnte Entwässerungsarbeiten in Aussicht zu nehmen. Wir glauben, daß hier rasches Handeln notwendig sei und möchten den Bundesrat einladen, sich darüber mit der Regierung des Kantons Tessin ins Einvernehmen zu setzen.

5. Hydrometrie.

Der telegraphische Nachrichtendienst beim Herannahen von Hochwasser, wie er für verschiedene Stationen am Rhein, an der Thur, Emme und Sihl bereits eingeführt ist und sehr gute Dienste geleistet hat, sollte nach unserm Dafürhalten auch auf ändern Stationen zur Anwendung gebracht werden.

XI. Direktion der eidgenössischen Bauten.

B. Hochbauten.

Es wird mitgeteilt, daß in Wiesenbrücke bei Basel ein Bauplatz für ein neues Zollgebäude vom Bunde gekauft worden sei.

Als man aber den Bau in Angriff nehmen wollte, ergab es sich, daß wegen des von der Baubehörde aufgestellten Bebauungsplanes für die Stadt Basel der betreffende Platz für Straßenzüge beansprucht wird und somit für den geplanten Zweck oibrauchbar ist.

Der Geschäftsbericht sagt, daß Unterhandlungen behufs Erwerbung eines ändern Bauplatzes eingeleitet worden seien, und vom Departement des Innern ist uns die Mitteilung gemacht \vorden, daß durch Tausch nunmehr ein anderes, für den Zweck eines Zollgebäudes ebenso geeignetes Grundstück erworben worden sei.

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XII. Porstwesen.

B. Jagd und Yogelschutz.

Mit Bezug auf die Behandlung der Motion Bühlmann vom 24. Mai 1896 betreffend das Verbot des Transites lebender Wachteln ist der Kommission ein Bericht des Departements des Innern an den Bundesrat vorgelegt worden, aus welchem sich ergiebt, daß die Bemühungen der schweizerischen Gesandtschaft, beim englischen Ministerium · ein Einschreiten gegen die unkontrollierte Ausfuhr von Wachteln aus Ägypten zu erwirken, von keinem Erfolg begleitet waren. Es wurde lediglich in Aussicht gestellt, daß die englische Regierung sich durch ihre Vertreter in Kairo darum bemühen werde, daß für die Zukunft der Transport lebender Wachteln unter humanen Bedingungen erfolge. Solange aber England Hauptabnehmer der Ware bleibt, würde ein Verbot des Trausites durch den Kontinent, auch wenn Frankreich und Österreich mit der Schweiz gemeinschaftlich die Spedition durch ihr Land untersagen würden, das Ziel nicht erreichen, da der Seeweg über Gibraltar eingeschlagen würde.

Politisches Departement.

III. Referendumsangelegenheiten ; eidgenössische Abstimmungen.

Es ist hier davon Vormerkung zu nehmen, daß die Verordnung betreffend Begehren um Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, vom 23. Februar 1897, infolge Anfechtung im Nationalist vom Bundesrat unterm 2. April 1897 wieder sistiert worden ist, sowie daß die Interpretation des Bundesrates, wonach es einer gewissen, im Gesetze benannten Kategorie von Bürgern, wie den Beamten und Angestellten der Verkehrsanstalten, nicht gestattet wäre, ihre Stimmkarten schon am Tage vor dem Abstimmungstago in die Urne zu legen, anläßlich der Behandlung des Rekurses?

Lurati und Moroni die Billigung der Räle nicht erhalten hat.

IV. Internationale Angelegenheiten. -- Grenzverhältnisse.

Der wohlwollenden Beurteilung des Bundesrates einer von 430,000 Schweizern und Schweizerinnen eingereichten Adresse zu gunsten der Armenier schließen wir uns an. Wenn dieselbe auch nicht zu einer diplomatischen Aktion führen konnte, so hat die derselben zu Grunde liegende warme Sympathie des Schweizervolkes für die Leiden eines ändern Volkes doch in Form reicher Geldspenden einen wohlthätigen Ausdruck gefunden, Mit Befriedigung konstatieren wir, daß auch der Oranje-Freistaat der Genfer Übereinkunft vom 22. August 18(14 beigetreten ist. Zu bedauern ist, daß die konferenziellen Verhandlungen /wischen den Vereinen des Roten Kreuzes bezüglich der Revision dieser Konvention, sowie der Anwendung ihrer Grundsätze auch auf den Seekrieg einen so langsamen Verlauf nehmen. Gerade der Umstand, daß der Bundesrat in vcrdankenswerfcer Weise das mit Erfolg erwirkt hat, daß die gegenwärtig einen Seekrieg führenden Mächte sich für die Anwendung dieser Grundsätze auch auf den Seekrieg bereit erklärt haben, läßt darauf schließen, daß diese Frage spruchreif sein dürfte.

Eine schwer zu begreifende Rolle hat der schweizerische Centralverein vom Roten Kreuz anläßlich des griechisch-türkischen Krieges gespielt. Ursprünglich zur Hülfeleistung bereit, hat er diese wieder zurückgezogen, obgleich eine der kriegführenden Mächte die gemachte Offerte dankbar angenommen hatte. Wir hätten geglaubt, dieser Verein werde sich die erste Gelegenheit zur Darbietung seiner Hülfe, nicht entgehen lassen. Bei den großen Sympathien, deren er sich erfreut, hätte es ihm für die Aufbringung der finanziellen Mittel kaum bange sein müssen, zu, m al auch der Bund sich dem Unternehmen günstig gezeigt hatte.

Die Auslegung des Niederlassungsvertrages zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten, vom 25. November 1850, hat zu wiederholten Auseinandersetzungen zwischen den Regierungen dieser beiden Länder geführt. Namentlich der Umstand, daß der Sohn eines naturalisierten Schweizerbürgers in Amerika, falls derselbe in die Schweiz zurückkehrt, unserer Jurisdiktion unterstellt und daher zur Bezahlung der Militärsteuer herangezogen wird, scheint drüben schwer verständlich zu sein. Wir erklären uns vollkommen einverstanden mit der nachdrücklichen Art und Weiso, mit welcher der Bundesrat die Souveränitätsrechte der Schweiz in diesen Händeln gewahrt hat.

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Der im Jahr 1891 zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Vertrag über die Grenzbereinigung zwischen Wallis und Hochsavoyen (Mont Dolent) harrt immer noch der Genehmigung durch den französischen Senat. Dieser im Jahr 1891 in Paris unterzeichnete Vertrag hat noch im gleichen Jahre die Genehmigung der eidgenössischen Räte erhalten, ebenso am 5. Mai 1892 diejenige der Deputiertenkammer der französischen Republik. Wir wissen, daß die Regierung der französischen Republik an dieser außergewöhnlichen Verzögerung keine Schuld trägt, sondern solche lediglich lokaler Beeinflussung beim Senat zuzuschreiben ist. Aber wir geben gerne der Hoffnung Raum, daß es genüge, nochmals auf diese leidige Verzögerung aufmerksam gemacht zu haben, um die seit sieben Jahren erwartete Genehmigung einer Übereinkunft zu erhalten, deren weiterer Aufschub als eine bedauerliche Außerachtsetzung der internationalen Höflichkeit angesehen werden müßte.

Die in Aussicht genommene Sammlung der wichtigsten auf die Feststellung unserer Landesgrenze bezüglichen Dokumente, eine genaue Beschreibung unserer Grenzen in historischer und topographischer Hinsicht, sowie eine genaue, auch die Marchsteine mit ihren Nummern angebende Karte, sind Hülfsmittel, welche bei Grenzanständen eine rasche Orientierung ermöglichen, und deren Erscheinen die Grenzkantone gewiß mit großem Interesse entgegensehen.

VI. Vertretung der Schweiz im Auslande.

Der Bundesrat hat eine Revision des Konsulartarifs im Sinne der Reduktion der Gebühren vorgenommen, mit welcher Revision wir sehr einverstanden sind. Besonders begrüßen wir die bessere Regelung der Gebühren für die Einziehung von Geldern und für die Erhebung von Verlassenschaften. Nebst der wesentlich verminderten prozentualischen Entschädigung ist auf eine angemessene Vergütung der effektiven Mühewaltung durch Taggelder Bedacht genommen worden.

IX. Bürgerrechtsbewilligungen.

Mit dem Bundesrat teilen wir die Anschauung, daß auch für die Erteilung des Ehrenbürgerrechts das Erfordernis des vorangegangenen zweijährigen ordentlichen Aufenthalts eine conditio sine qua non bilde. Einmal spricht für diese Auffassung der klare Wortlaut des Gesetzes, und zum ändern entstände bei gegenteiliger

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Praxis die Gefahr, daß das wichtige Prinzip des zweijährigen Aufenthalts durch Erteilung des Ehrenbürgerrechfcs beliebig illusorisch gemacht werden könnte.

XI. Auswanderung.

Dieser nun dem politischen Departement zugewiesene Verwaltungszweig hat auch dieses Jahr wieder eine isehr eingehende Behandlung gefunden. Zunächst ist zu konstatieren, daß die Auswanderung im Berichtsjahr wieder zurückgegangen ist. Es sind nur 2508 Personen ausgewandert, 822 oder 24,7% weniger als im Vorjahr. Der Grund für diese stetige Abnahme liegt für Nordamerika einesteils in dem Umstand, daß sich dieses Land von seiner durchgemachten Krisis noch nicht erholt hat, teil» aber auch in der, einer einwanderungsfeindlichen Stimmung Rechnung tragender, amerikanischen Gesetzgebung. Für Südamerika, wo man eine kräftigere Einwanderung lebhaft begrüßen würde, mag ein Hauptgrund in der Unsicherheit des Lebens liegen, wofür uns die unter ,,V. Besondere Fälle"1 in Ziffer l bis 4 namhaft gemachten Mordthaten genügenden Aufschluß geben.

Nicht Hand in Hand mit der Abnahme der Auswanderung steht die Thätigkeit des Kommissariates hinsichtlich Ratschlägen und Auskunftserteilungen, wo eher eine Steigerung der Arbeit verspürbar ist, und dies aus begreiflichen Gründen. Wenn in Amerika Handel und Wandel gut gehen, wenn jeder leicht lohnende Arbeit finden kann, so wird der Auskunftsdienst weniger in Anspruch genommen werden als in Zeiten, wo es weniger gut geht. Aber gerade in solchen Zeiten erweist sich das Kommissariat als eine große Wohlthat für die Auswanderer.

In dem bundesrätlichen Bericht wird der Nutzen der Begleitung von Auswanderungszügen hervorgehoben, allein solche Begleitung hat bis jetzt nur bis zur Einschiffung stattgefunden.

Wir würden weiter gehen und es gerne sehen, wenn der Chef des Kommissariates seine Beobachtungen einmal bis nach New-York fortsetzen würde. Zu einer solchen Fahrt würde sogar eine dringende Veranlassung vorliegen, falls die auf pag. 380 des Berichtes erwähnten schweren Anklagen über die Unterkunftsart in der Borge office andauern sollten.

50$

Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement.

I. Abteilung, Handel.

I. Handelsverträge und auswärtige Zollverhältnisse.

Im Berichtsjahr ist einzig mit C h i l e ein neuer Handelsvertrag bis auf die Genehmigung durch die Bundesversammlung,, die in der nächsten Junisession erfolgen soll, perfekt geworden.

Weitere Verträge mit A r g e n t i n i e n und P a r a g u a y bedürfen noch der beidseitigen Ratifikation.

Unterhandlungen zum Abschluß von Handelsverträgen sind im Gange mit P o r t u g a l , B u l g a r i e n , mit dem O r a n j e - F r e i s t a a t , mit K a n a d a und mit den V e r e i n i g t e n Staaten von A m er i k a. Mit letzterem Staate haben wir heute noch nur einen Meistbegünstigungsvertrag vom Jahre 1850. Anläßlich des neuen Zolltarifs, den Amerika aufgestellt, und der die Ansätze für unsere hauptsächlichsten Exportartikel ganz wesentlich erhöhte, hat der Bundesrat, nachdem er ohne Erfolg bei Beratung des Tarifes für Ermäßigung der projektierten Erhöhungen vorstellig geworden, ·dem Wunsche Ausdruck gegeben, die Regierung möchte Hand dazu bieten, einen Tarifvertrag mit uns abzuschließen, was mit Rücksicht auf die Bedeutung unserer gegenseitigen Handelsbeziehungen sehr zu wünschen wäre. Die Antwort ist noch ausstehend.

Zur Stunde haben wir mit 28 Ländern Handelsverträge, worunter drei noch der Genehmigung bedürfen.

Mit Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich-Ungarn und Spanien sind es Tarifverträge und mit den übrigen Ländern Meistbegünstigungsvcrträge.

Der schweizerische Handelsverkehr betrug : 1897 Einfuhr 998 Millionen, Ausfuhr 688 Millionen, gegen 1896 Einfuhr 957 Millionen, Ausfuhr 682 Millionen, 1895 Einfuhr 890 Millionen, Ausfuhr 659 Millionen, und weist somit auch im Berichtsjahre eine erfreuliche Zunahme auf, eine Thatsache, die nicht zum wenigsten auf den Einfluß unserer Handelsverträge zurückzuführen ist. Die

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für uns wichtigsten derselben laufen in fünf Jahren ab und werden bei der Erneuerung ohne Zweifel starken Kämpfen rufen ; wir werden daher gut thun, uns für die Unterhandlumgen bei Zeiten vorzubereiten.

II. Anstände im internationalen Handelsverkehr.

Es verdienen zwei solcher Anstände hier erwähnt zu werden.

Der eine betrifft die Deutschen Zollbehörden. Im Jahre 1895 wurde nämlich ein neues Warenverzeichnis zum Deutschen Zolltarif aufgestellt, in dem eine Reihe von Tarifposilionen eine Auslegung finden, die mit unserem Handelsvertrage nicht vereinbar ist und die für eine Zahl durch den Vertrag gebundener Artikel, statt des ermäßigten Zolles, den autonomen Zollansatz in Aussicht nimmt, und zwar entweder durch Anwendung unzutreffender Ansätze oder unrichtiger Interpretation des Begriffes von dem betreffenden Gegenstand. So wollen z. B. Transformatoren nicht als elektrische Maschinen, Maschinen einfacher Konstruktion, wie Heuwender, Weinund Obstpressen, nicht als Maschinen im gewöhnlichen Sinne angesehen und dem entsprechend verzollt werden.

In Frankreich wird beabsichtigt, die im Arrangement mit diesem Staate gewährten Zollermäßigungen für Seidengewebe durch Exportprämien zu paralysieren.

Der Bundesrat ist in beiden Fällen zustandigen Ortes um Remedur bemüht.

Im übrigen kann mit Genugthuung konstatiert werden, daß nennenswerte Differenzen im internationalen Handelsverkehr auch dieses Jahr nicht zu verzeichnen sind.

111. Internationale Ausstellungen.

a. Paris 1900.

Hier mag es genügen, zu erwähnen, daß der Bundesrat infolge des Bundesbeschlusses vom 15. Dezember 1897 über die Organisierung und Subventionierung der schweizerischen Beteiligung, die definitive Ernennung des Generalkommissärs, Herrn Nationalrat Ador, und des Generalsekretärs, Herrn A. Jeghe:1, vorgenommen, die Centralkommission bestellt und die Fach expei teil ernannt hat.

511 b. Andere Ausstellungen.

An solchen hat sich die Schweiz offiziell nicht beteiligt.

IT. Kommerzielle Berufsbildung.

Im ersten Jahre der Ausführung; des Bundesbeschlusses über die Forderung des kommerziellen Bildungswesens, 1891, wurden im ganzen 4 Handelsschulen mit Fr. 22,916 unterstützt; im Jahr 1897 waren es deren 13 mit einem Betrage von Fr. 104,236.

Die k a u f m ä n n i s c h e n V e r e i n e (Vereine junger Kaufleute) subventionierte der Bund im Berichtsjahre bei 48 Sektionen mit 4118 Mitgliedern und Fr. 64,474 gegen Fr. 18,700 im Jahre 1891. So bilden diese Zahlen einen Kommentar für die erfreuliche Entwicklung unseres kommerziellen Bildungswesens und im speciellen für die Sympathien, welche der Bund verdientermaßen -demselben entgegenbringt.

O

Y. Handelsamtsblatt.

Die Begutachtung der Verhältnisse des Handelsamtsblattes durch «ine Kommission von Sachverständigen hat eine Anzahl von Modifikationen in der Ökonomie des Handelsamtsblattes zur Folge gehabt.

Der Einnahmeüberschuß für das Jahr 1897 ist mit Fr. 8450 fast um die Hälfte größer als im Jahr 1896 und beinahe dreimal so groß als im Jahr 1895.

YI. Handelsreisende.

Die Einnahmen an Patenttaxen haben auch in diesem Jahre «ine erfreuliche Steigerung erfahren, nämlich von Fr. 234,350 im Jahre 1896 auf Fr. 262,910, oder Fr. 28,560 mehr. An dieser Vermehrung participieren die inländischen und ausländischen Reisenden ungefähr pro rata ihrer Zahl, während die Vermehrung im letzten Jahre ausschließlich auf die inländischen Patente zurückzuführen war.

Gelegentlich einer Revision des Gesetzes wäre zu untersuchen, ob die Ausweiskarten für nicht taxpflichtige Reisende, die für Inhaber und Behörden eine Plage bilden, nicht zu umgehen wären und ob sich eine Klassifizierung der Taxen, in höhere und billigere,

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unter Berücksichtigung der Bedeutung und des Umfanges des Geschäftes, das der Reisende vertritt, nicht empfehlen würde. Die bisherigen Erfahrungen scheinen in beiden Fällen nach den angedeuteten Richtungen hin zu gravitieren.

II. Abteilung.

Industrie.

I. Industrie und Gewerbewesen im allgemeinen.

Bezüglich der Errichtung von Arbeitsnachweisbureaux und dieBekämpfung der Arbeitslosigkeit ist der Bundesrat auch heute noch nicht in der Lage, Bericht und Antrag vorzulegen. Die Frage ist zur Stunde noch zu wenig abgeklärt, selbst in den direkt beteiligten Kreisen, und es muß auch zur Zeit genügen, zu konstatieren, daß.

sie fortgesetzt im Auge behalten wird.

Mit Vergnügen ist zu bemerken, daß dieses Jahr das Subventionsgesuch der Arbeiterkolonie Herdern durch einen einmaligen Bundesbeitrag von Fr. 20,000 billige Berücksichtigung gefunden hat.

Der jährliche Bundesbeitrag an den schweizerischen Gewerbeverein wurde von Fr. 15,000 auf Fr. 20,000 erhöht, und dem internationalen Kongreß für Arbeiterschutz (August 1897) in Zürich ein Beitrag von Fr. 4000 an seine Kosten bewilligt.

II. Bundesgesetz betreffend die Arbeitszeit in den Fabriken.

Im Berichtsjahr sind dem Gesetze neu unterstellt worden410 Etablissemente mit 5798 Arbeitern. Die effektive Zunahme gegenüber dem Vorjahre, nach Abzug der gestrichenen Betriebe, beträgt 261 Etablissemente mit 3827 Arbeitern gegen 208 Etablissemente mit 2601 Arbeitern im Jahre 1896. Der Bestand der am 31. Dezember 1897 dem Gesetze unterstellten Etablissemente beläuft sich auf 5494 mit 209,920 Arbeitern und cirka 180,300 Pferdekräften.

Aus der beschränkten Anzahl von Entscheiden über Anstände,, die der Bundesrat zu treffen hatte, geht hervor, daß das Gesetz,

513 seitens der beteiligten Bevölkerung als ein zweckdienliches angesehen wird, und daß die Handhabung desselben auf keine außergewöhnlichen Hindernisse stößt. Mit Vergnügen konstatiert ·die Kommission, daß der Bundesrat bezüglich: Sicherheitsvorschriften über den Bau und Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen, SicherheitsVorschriften für Fabrikation, Lagerung und Transport flüssiger Kohlensäure und Vorschriften über die Fabrikation von Acetylen
III. Zündhölzchen.

Ein Gesetzesentwurf vom 23. November über : Fabrikation, Einfuhr, Ausfuhr und Verkauf von Zündhölzchen liegt vor den ·eidgenössischen Räten.

IY. Bnudesgesetze betreffend die Haftpflicht im Fabrikbetrieb und betreffend deren Ausdehnung.

Auch hier muß angenehm auffallen, daß sich trotz der stellenweise rigorosen Gesetzesbestimmungen relativ wenig Anstände «rgaben. Von prinzipieller Bedeutung faßte der Bundesrat nur drei Entscheide.

Im Berichtsjahre konnte endlich die erstmalige Besichtigung sämtlicher der Haftpflicht unterstellten .Bergwerke beinahe zu Ende geführt werden.

T. Kranken- und Unfallversicherung.

Mit der ,,Nachtragsbotschaft zu den Entwürfen von zwei Bundesgesetzen betreffend die Kranken- und Unfallversicherung1'vom 13. April sind die Vorarbeiten für die Gesetzgebung über diese komplizierte Materie, soweit sie den Bundesrat betreffen, erledigt.

Als eine besonders erfreuliche Thatsache darf noch hervorgehoben werden, daß es möglich geworden, aus den Einnahmenüberschüssen der Staatsrechnung für 1896 einen Betrag von fünf Millionen Franken für Versicherungszwecke als Specialfonds aus-

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zuscheiden. Möge diese erste praktische Thal für das große nationale Werk eia günstiges Prognostikon bilden.

VI. Gewerbliche und industrielle Berufsbildung.

Im ersten Jahre des Inkrafttretens des Bundssbesehlussos VOM 27. Juni 1884 verausgabte der Bund für UnteiStützung von Berufsbildungsanstalten Fr. 42,600 und im Jahre 1897 an 212 Anstalten Fr. 673,902 ; forner wurden 44 Stipendiatsn mit Fr. 27,765 unterstützt und an anderweitigen Subventionen (Faelikurse, Auslagen an Wanderlehrer, Lehrlingsprüfungen, Haadfcrtigkeitsuuterricht etc.} Fr. 20,463 verausgabt. Diese Zahlen veranschaulichen in wirksamer Weise,i welchen Sesen die Bundeüsubsidieu für die O beteiligten Kreise bilden.

VII. Weibliche Berufsbildung.

Auch hier hat sich der Bund ein dankbares Feld für seine humanitären Bestrebungen erschlossen; während er im Jahro 189(5 zum erstenmal für diesen Zweck Fr. 28,778 verausgabte, stiegen seine Beiträge 1897 auf Fr. 55,609, und überdies wurden noch sieben Lehrerinnen und Lehramtskandidatinaen :.ilr weibliche Berufsbildung Stipendien im Betrage von Fr. 825 bewilligt. Es bedeutet dies einen schönen Anfang, allein wir denken, der Bundesrat werde hierbei nicht stehen bleiben, sondern successive die Unterstützung der weiblichen Berufsbildung; noch mehr in Parität setzen mit derjenigen des stärkereu Geschlechtes.

III. Abteilung.

Landwirtschaft.

I. Landwirtschaftliches Uuterriehtswesen und Versuchsanstalten.

Die Thatsache, daß im Berichtsjahre nicht nur die Zahl der Schüler landwirtschaftlicher Winterschulen um 57 Zöglinge zugenommen hat, sondern daß auch zwei neue solche Schxilen ge-

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gründet wurden, legt den besten Beweis dafür ab, daß wir in diesen Anstalten die besten Mittel haben, um unsern klein- und mittelbäuerlichen Verhältnissen landwirtschaftliche Bildung zugänglich zu machen. Ihre Unterstützung ist daher im weitgehendsten Maße angezeigt.

Anderseits legt das Zurückgehen der Molkereischulen in ihrer Zahl und in ihrer Schülerfrequenz ein beredtes Zeugnis dafür ab, daß man sich bei ihrer Gründung zu große Hoffnung für die schweizerische Milchwirtschaft gemacht hat und daß die großen Aufgaben, die man ihnen gestellt, nur durch eine centrale, vorn Bunde selbst geleitete Versuchsanstalt gelöst werden können.

II. Förderung der Tierzucht.

A. Hebung der Pferdezucht.

Die Ausgaben der Bundesverwaltung für Hebung und Verbesserung der Pferdezucht sind in den letzten Jahren erheblich gestiegen.

Sie betrugen:

Im Jahre 1894 Fr. 170,471. 69, ,, ,, 1895 ,, 292,881.85, ., ,, 1896 ., 350,707. 70, ,, ,, 1897 ,, 499,230.49.

Von den Ausgaben des Berichtsjahres entfallen Fr. 216,021.25 auf den Ankauf von Zuchthengsten und Fr. 119,493. 81 auf den Ausgabenüberschuß für das eidgenössische Hengstendepot. In dem letztern befanden sich am Schlüsse des Berichtsjahres (» Vollbluthengste und 69 Halbbluthengste mit einem Gesamtsehatzungswerte von Fr. 490,347.

Bei der Prämiierung von Stuten und Stutfohlen, beim Ankaufe von dreijährigen Remonten für den eidgenössischen Fohlenhof, sowie bei der Erwerbung von Artilleriebundespferden werden nur solche Tiere berücksichtigt, welche von importierten oder vom Bunde zur Zucht anerkannten Hengsten abstammen.

Für die Prämiierung der Fohlenweiden wird verlangt, daß auf den betreffenden Weiden wenigstens 8 Fohlen mit nachgewiesener Abstammung gesommert werden.

Die im eidgenössischen Hengstendepot befindlichen Zuchttiere werden während der Deckzcit unter sehr vorteilhaften Bedingungen an die Kantone abgegeben. Das Sprunggeld beträgt nur noch Fr. 6.

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Durch alle diese Maßnahmen ist es gelungen, die Zahl der im Privatbesitze befindlichen ,,nichtanerkannten" Zuchthengste erheblich zu reduzieren. D e r B u n d ist n u n m e h r in de r Lage, die Z u c h t r i c h t u n g ausschließlich zu b e s t i m m e n . Damit hat er aber auch wesentliche Verpflichtungen übernommen.

Er darf sich nicht damit begnügen, die militärischen Interessen allein im Auge zu behalten, sondern er muß auch die Interessen der Pferdezüchter allseitig wahren.

Vor allem aus wird es notwendig sein, aas) eidgenössische Hengstendepot von der eidgenössischen Pferderegieanstalt loszutrennen und dasselbe, unter eine besondere Verwaltung zu stellen.

Es ist zu wünschen, daß dabei auch die Kreise der Pferdezüchter entsprechende Vertretung finden.

Im weitern macht sich allgemein der Wunssh geltend, daß der Zucht eines guten, brauchbaren Arbeitspferden vermehrte Aufmerksamkeit geschenkt werde. Damit ist keinesvcegs gesagt, daß die bisherige Zuchtrichtung verlassen und auf eine andere übergegangen werden solle. Wo man bis jetzt gute Resultate erzielt hat und wo die Verhältnisse die Zucht eines edleren Pferdes gestatten, da soll man auf der betretenen Bahn unentwegt vorwärts schreiten. Wo aber bis jetzt hauptsächlich Arbeitspferde gezüchtet worden sind und wo sich der Mangel an solchen fühlbar macht, da soll auch fernerhin die Zucht von Pferden des Arbeitsschlages nicht nur ermöglicht, sondern auch unterstützt und gefördert werden.

Thatsächlich ist durch den Versuch, die Pferderasse zu veredeln, vielfach ein Produkt entstanden, welches ednen zu leichten Körperbau und zu feine Gliedmassen besitzt. Solche Tiere eignen sich weder für militärische Zwecke, noch als Arbeitspferde. Diese Erfahrung wurde namentlich in Gegenden gemacht, welche ohnehin ein Stutenmaterial von leichterem Schlage besaßen.

Die im Geschäftsberichte erwähnte Absicht des Bundesrates, durch Erwerbung von knochenstärkeren, massiveren Zuchthengsten dem gerügten Übelstande entgegenzutreten, ist sehr zu begrüßen.

Man darf es jedoch bei dem Ankaufe von einigen Hackneyhengsten nicht etwa bewenden lassen. Wir haben bis jei;zt keine Gewißheit, daß diese Rasse vollständig dasjenige bieten werde, was die Züchter eines guten Arbeitspferdes verlangen. Jedenfalls wird man die Zuchtresultate abwarten müssen, um diesfalls zu einer bestimmten Überzeugung zu gelangen.

Der Umstand, daß bis jetzt in verschiedenen Kantonen mit ändern Rassen, speciell mit belgischen Pferden, recht gute Er-

517 fahrungen gemacht worden sind, läßt es als sehr wünschenswert erscheinen, daß auch der Bund sich mit bezüglichen Versuchen befasse.

III. Yerbesserung des Bodens.

Mit Befriedigung nimmt die Kommission die Zunahme der Subventionen für Bodenverbesserung wahr. Doch findet sie, es treffe diese Zunahme nur einzelne Kantone, während diese Subventionen zum Gemeingut aller Kantone sollten gemacht werden können.

IT. Tieh Seuchenpolizei.

Die große Zunahme der Fälle von Maul- und Klauenseuche und der dadurch verursachte enorme Schaden der Landwirtschaft lassen es angezeigt erscheinen, den Gründen dieser Erscheinung etwas näher nachzuforschen.

Es ist vorerst zu konstatieren, daß wir dieses Geschenk hauptsächlich, ja beinahe ausschließlich dem Import fremden Schlachtviehes zu verdanken haben, und zwar von seiten solcher Länder, welche uns zuerst verseuchen und dann die Grenze gegen uns sperren. Den Hauptgrund dieser Seucheninvasion finden wir aber in der mangelhaften und nachlässigen Durchführung der an die Bewilligung zum Import von fremdem Schlachtvieh geknüpften gesetzlichen Bestimmungen durch die Kantone. Es liegt daher die Frage nahe, ob nicht die Kantone, die einen Import von fremden Schlachttieren für notwendig halten, verhalten werden könnten, die gesetzlichen Bestimmungen strikte durchzuführen, eventuell ob sie nicht für den verursachten Schaden verantwortlich gemacht werden könnten.

Militärdepartement.

VII. Unterricht.

Vonmterricht.

Der Bericht ist äußerst umfangreich und enthält sehr viele statistische Angaben. Die Tabellen sind aber offenbar zum Teil Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. HI.

35

518 unvollständig und ungenau. Eine etwas gedrängtere Berichterstattung mit möglichst zuverlässigen Zahlenangaben dürfte dem Zwecke besser entsprechen.

Unterrichtskurse, B. Infanterie.

1. Rekrutenschulen.

Im Berichtsjahre sind in drei Divisionskreisen nur je zwei Rekrutenschulen abgehalten worden. Selbstverständlich ergaben sich sehr große Bestände; drei Schulen zählten gegen 900, eine Schule sogar über 1000 Rekruten.

Mit Recht wird im Berichte bemerkt, daß eine so große Zahl von Rekruten sich als sehr nachteilig erwiesen habe.

Thatsächlich sollte eine Schule nicht mehr als 800 Rekruten zählen. Bei einem höhern Bestände ist eine gute Detailausbildung des einzelnen Mannes sehr erschwert.

Die Kommission würde sich zur Stellung eines bezüglichen Postulates veranlaßt gesehen haben, wenn ihr nicht zur Kenntnis gelangt wäre, daß das Militärdepartement für die Zukunft die Abhaltung von je drei Rekrutenschulen bestimmt in Aussicht genommen habe.

In den Rekrutenschulen der VI. Division wi;rden diejenigen Rekruten, welche vorher einen militärischen Vorunterrichtskurs bestanden hatten, versuchsweise zu besondern Compagnien vereinigt. Diese Compagnien zeichneten sich durch wesentlich bessere Leistungen aus.

Gegen die Vornahme derartiger V e r s u c h e läßt sich nichts einwenden, dagegen wünscht die Kommission dringend, daß die Ausscheidung der Rekruten in verschiedene Kategorien nicht etwa systematisch durchgeführt werde.

2. Wiederholungskurse.

In dem Berichte ist die erfreuliche Thatsache konstatiert, daß der Mannschaftsbestand der Infanteriebataillone des Auszuges in letzter Zeit erheblieh zugenommen hat. Die 52 Bataillone, welche mit 10 Mannschaftsjahrgängen einrückten, hatten eine durchschnittliche Präsenzstärke von 801 Mann, gegen durchschnittlich 763 Mann im Jahre 1895.

519 c. Kavallerie.

Die Zahl der Reitpferde, welche im Inlande angekauft werden, ist eine relativ geringe. Trotz der sehr anerkennenswerten Leistungen des Bundes für die Hebung der Pferdezucht stehen wir vor der bemühenden Thatsache, daß auch in Zukunft die Reitpferde zu einem großen Teile aus dem Auslande bezogen werden müssen.

Die Zahl der in Abgang gekommenen Pferde im Centralremontendepot hat sich in den letzten zwei Jahren in auffallender Weise vermehrt.

Im Berichtsjahre sind umgestanden . . . .

34 Pferde Ausrangiert oder abgeschlachtet wurden . . . . 228 ,, Zusammen

262 Stück.

Die entsprechende Zahl belief sich im Jahre 1896 auf und im Jahre 1895 betrug sie bloß

.

227 107

Die Kommission unterstützt nachdrücklich die im Berichte .enthaltene Bemerkung, es dürfte in künftigen Schulen und Kursen der Erhaltung einer bessern Kondition der Dienstpferde mehr Sorgfalt zugewendet werden.

VIII. Sanitätswesen.

1. Sanitätsdienst.

a, Gesundheitspflege.

Es ist mit Befriedigung zu konstatieren, daß die im Berichte erwähnten Übelstände bezüglich der Unterkunftsverhältnisse am Gotthard durch die beschlossene Erstellung von zweckentsprechenden Kasernen nunmehr verschwinden werden.

2. Pensionen und Entschädigungen.

Allgernein macht sich der Wunsch geltend, es möchte bei Auszahlung der Pensionen und Entschädigungen ein möglichst weitherziges Verfahren zur Anwendung gelangen.

3. Unfallversicherung.

Mit Befriedigung wird von dem günstigen Resultate der Unfallversicherung Kenntnis genommen. Die Eidgenossenschaft hat

520 durch die Übernahme der Unfallversicherung auf eigene Rechnung eine ganz bedeutende Ersparnis erzielt.

IX. Pferdestellung der Artillerie und Ankauf von Artilleriebundespferden.

Die letztjährige ständerätliche Geschäftsprßfungskonimission hat den Wunsch geäußert, die Zahl der alljährlich vom Bunde für Bedienung der Artillerie anzuschaffenden Pferde sei in größtmöglichem Maßstabe zu erhöhen. Der Bundesrat trägt diesem Wunsche Rechnung. Im Berichtsjahre sind 48 Pferde von Privaten angekauft und 55 Pferde vom eidgenössischen Fohlenhof übernommen worden. Es ist begründete Hoffnung vorhanden, daß die Zahl der auf diesem Wege zu erwerbenden Artilleriepferde von Jahr zu Jahr größer werde.

X. Kommissariatswesen.

B. Kriegsbereitschaft.

Es dürfte die Frage geprüft werden, ob der Vorrat an V e rb a n d s t o f f e n nicht vermehrt werden sollte.

XIII. Kriegsmaterial.

Die Kommission vermißt im Geschäftsberichte irgendwelche Mitteilung über die Frage der Einführung von Schnellfeuergeschützen für die Artillerie. Soweit die bezüglichen Versuche und deren Resultate sich zur Veröffentlichung eignen, dürften dieselben auch im Geschäftsberichte Erwähnung finden.

Zu weitern Bemerkungen sieht sich die Kommission nicht veranlaßt. Dagegen sind von einem ihrer Mitglieder verschiedene Anregungen gemacht worden, welche dem Bundosrate zur Prüfung und eventuellen Beschlußfassung unterbreitet werden.

Diese Anregungen betreffen folgende Punkte : 1. Nach Artikel 116 des Verwaltungsreglementes beziehen Unteroffiziere und Soldaten, welche zu ändern Kursen als denjenigen ihrer Corps einberufen werden, eine Soldzulage von l Franken.

D i e F r a g e d ü r f t e b e g r ü n d e t s e i n , o b d i e s e Soldzulage für die U n t e r o f f i z i e r e nicht angemessen erh ö h t w e r d e n sollte.

521

An den Unteroffizier werden betreffend' D i e n s t z e i t und A u s n ü t z u n g derselben so große Anforderungen gestellt, daß eine Zulage von bloß Fr. l ungenügend erscheint.

Viele Unteroffiziere gehören zu der selbständig erwerbenden Klasse unserer Bevölkerung; sie müssen während der Dienstzeit die Ausübung, ihres Berufes suspendieren und werden dadurch in ökonomischer Beziehung schwer geschädigt. Nicht selten kommt es vor, daß ganze Familien Mangel leiden.

Die wichtige Stellung des Unteroffiziers in unserer Armee läßt es als wünschenswert erscheinen, daß auch der Sold mit den Zeitverhältnissen in Einklang gebracht werde.

Thatsächlich bietet es in einzelnen Landesteilen bedeutende Schwierigkeiten, ein entsprechendes und vollzähliges Unteroffizierscadre zu erhalten. Es sind vorwiegend ökonomische Gründe, welche die Soldaten häufig veranlassen, ihre Ernennung zu Unteroffizieren mit allen Mitteln zu verhindern.

2. Eine weitere Anregung geht dahin, es sei den subalternen Offizieren, wenn die Truppen in Kantonnementen untergebracht werden, eine tägliche Logisvergütung von Fr. l zu verabfolgen.

Nach Art. 215 des V.-R. sind die Compagnieoffiziere in möglichster Nähe ihrer Compagnien in besondern geeigneten Lokalitäten zu logieren. Eine Vergütung findet nicht statt. Thatsächlich wird aber den Offizieren überall gestattet, Zimmer mit Betten aufzusuchen und zu beziehen. Mit Rücksicht auf die Stellung des Offiziers und im Interesse der Disciplin muß diese Praxis entschieden gebilligt werden. Dagegen ist es nicht richtig, daß der ohnehin besser besoldete Stabsoffizier sein Logis gratis erhält, während der geringbesoldete Subalternoffizier dasselbe aus dem eigenen Sacke bezahlen muß.

3. Die Entschädigung an die Gemeinden für Quartierverpflegung im Sinne der Art. 150--153 des Verwaltungsreglements ist eine durchaus ungenügende. Die Auslagen der Gemeinden belaufen sich gewöhnlich auf das Doppelte der Entschädigung.

Es giebt Gemeinden, welche bei Durchreise von Rekrutendetachemonten und ändern Truppen sehr häufig in Anspruch genommen werden. Für den Bund dürften die Mehrausgaben nicht ernstlich in Betracht fallen, wenn er auch die daherige Entschädigung angemessen erhöhen würde.

4. Die letzte Anregung geht dahin, die Beschaffung der Mietpferde für die Kriegsfuhrwerke solle soweit möglich aus den-

522

jenigen Gegenden erfolgen, aus welchen die Truppen in dea Dienst zu treten haben.

Man verweist diesfalls auf die Bemerkungen der ständerätlichen Geschäftsprüfungskommission vom Vorjahre.

Post- und Eisenbahndepartement.

I. Eisenbahnwesen.

G. Technische Kontrolle.

Neue Bahnlinien. An verschiedenen Stellen des Geschäftsberichtes wird von Rutschungen, dann von Senkungen und Entgleisungen gesprochen, welche auf der Route Zug-Goldau der Gotthardbahn und zwar vor und nach der Station Walchwyl seit Eröffnung des Betriebes dieser Linie, 1. Juni 1897, stattgefunden haben. Da es sich hier um eine Hauptzufahrt der Gotthardbahn handelt, welche einen neuen Schnellzugverkehr von Berlin nach Rom vermitteln soll, so wird der betriebssichern Befahrung dieser Linie die größte Aufmerksamkeit geschenkt werden müssen. Nach den Mitteilungen, welche die Kommission von Seiten des Eisenbahndepartements erhalten hat, darf erklärt werden, daß nach Vollendung der letztes Jahr ausgeführten Schutzbauten der Bahnunterbau als durchaus solid bezeichnet werden kann.

3. Specialbahnen. Über die Verbesserung der Bremsen auf der Seilbahn Lausanne-Ouchy sagt der Bericht, daß die seit Jahren gestellten Forderungen immer noch nicht erfüllt worden seien.

Hierüber befragt, erklärt das Departement, daß neuestens diesen' Forderungen durch Anbringung einer Bremsvorrichtung an einem dritten Wagen entsprochen worden sei.

Für die Leitung des Betriebes der Stanserhornbalm ist nun ein neuer technisch gebildeter Betriebsdirektor angestellt worden.

Auch hat das Eisenbahndepartement gegen dio Reduktion des Personals auf dieser Bahn Remedur geschaffen.

II. Postverwaltung.

Von der Kommission muß die schlechte Grummlerung Frankomarken gerügt werden.

der

523 Herabminderung der Transporttaxe für Zeitungen. Die Kommission teilt in diesem Punkt die Ansicht des Bundesrates, daß vorerst das Ergebnis der Betriebsrechnung auf Grund des neuen Besoldungsgesetzes abgewartet werden sollte, bevor eine neue beträchtliche Mindereinnahme beschlossen wird.

Auf das neue Besoldungsgesetz und die gegen dessen Vollziehung erhobenen Beschwerden, die erst im Jahre 1898 aktuell geworden sind, glaubt die Kommission nicht eintreten zu sollen, um so weniger, als diese Angelegenheit als besonderes Geschäft vor die eidgenössischen Räte gebracht werden soll.

Erhebung einer Bestellgebühr für Zustellung größerer Fahrpoststücke ins Domizil. Die Kommission wünscht, daß hierfür ein gleichmäßiges Verfahren in allen Fällen eintreten möchte. Bisher wurde der betreffende Zuschlag teils von der Postverwaltung, teils von dem die Sendung besorgenden Postbeamten erhoben.

IJI. Telegraphenverwaltung.

Mit Rücksicht auf die vom Departement bestellte Expertenkommission zur Prüfung der Maßnahmen, welche in Zukunft Unglückställe durch Kollision von Starkstromleitungen mit Telephonluftlinien ausschließen sollen, wird zur Zeit auf eine Behandlung dieser Frage verzichtet. Man wird den in Aussicht gestellten Bericht der Expertenkommission abwarten müssen.

Geschäftsführung des Bundesgerichts.

Das Bundesgericht bezw. seine Abteilungen hatten im Berichtsjahre, abgesehen von sechs Kassationsbeschwerden in Strafsachen und einem Falle der freiwilligen Gerichtsbarkeit, folgende Geschäfte zu behandeln: 1. 667 C i v i l p r o z e ß s a c h e n , von denen 507 erledigt wurden, während 160 beim Jahresschlüsse noch pendent waren.

Unter den erledigten Fällen befinden sich 216 Rekurse gegen

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Entscheide der eidgenössischen Schätzungskommiüsionen, wo in der Regel ein Augenschein der Instruktionskommission des Bundesgerichtes stattzufinden hatte.

2. 320 s t a a t s r e c h t l i c h e S t r e i t s a c h e n , von denen 280 erledigt wurden, während 40 beim Jahresschlüsse noch pendent waren.

3. 191 R e k u r s s a c h e n im S c h u l d b e t r e i b u n g s - und K o n k u r s w e s e n , von denen 185 erledigt wurden, während 6 beim Jahresschlüsse noch pendent waren.

Diese Geschäftslast, welche das Bundesgericat bezw. seine Abteilungen zu bewältigen hatten, muß als eine sehr große bezeichnet werden, und es ist wohl begreiflich, wenn die Erledigung einer ziemlichen Anzahl von Streitsachen, wie aus der bezüglichen Tabelle des Bundesgerichtes ersichtlich ist, sich erheblich verzögert hat. Ebenso begreiflieh ist es, wenn die Zustellung der motivierten Urteile häufig ziemlich lange auf sich warten läßt,, Es erscheint auch bei dieser Geschäftslast beinahe unmöglich, daß außer dem Referenten auch die übrigen Mitglieder des Bundesgerichtes in der Lage seien, die Akten der ihrer Beurteilung unterstellten Streitfälle einläßlich zu prüfen.

Die Kommission spricht daher dem Bundesrate gegenüber den Wunsch aus, es möchte beim Bundesgerichte ein Gutachten über die Frage eingeholt werden, ob nicht die Bundesgesetzgebung über die Organisation der Bundesrechtspflege in dem Sinne zu revidieren sei, daß o h n e E r h ö h u n g der M i t g l i e d e r z a h l des Bundesgerichts d i e A n z a h l d e r A b t e i l u n g e n d e s s e l b e n (bestehend aus nur fünf resp. drei Mitgliedern) v e r m e h r t werden sollte.

Damit würde allerdings eine Entlastung der Referenten nicht herbeigeführt, aber diese Organisation böte eine Reihe anderer Vorteile. Einmal könnte bei der Besetzung der einzelnen Abteilungen mehr auf die Neigungen und die Qualifikation der Richter Rücksicht genommen werden, als dies jetzt der Fall ist; sodann würde auch denjenigen Richtern, welchen nicht die Referentenaufgabe zufiele, das Studium der betreffenden Fälle infolge erheblicher Reduktion ihrer Zahl wesentlich erleichtert werden; und endlich wäre eine zweckmäßigere Teilung der Gerichtskanzleiarbeiten und damit eine raschere Expedition der Urteile möglich.

Die Kommission stellt kein förmliches Postulat, sondern äußert nur einen sachbezüglichen Wunsch.

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Bericht der Kommission des Nationalrates über die Geschäftsführung des Bundesrates und des Bundesgerichts im Jahre 1897. (Vom 27. Mai 1898.)

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