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Aus den Verhandlungen des Schweiz, Bundesrates, (Vom 1. Juni 1898.)

Die schweizerische Bundeskanzlei hat im Auftrag des Bundesrates am 1. Juni an den Vorstand des aargauischen Tierschutzvereins (Präsident: Herr A. Keller) in Aarau folgendes Schreiben erlassen : ,,Mit Eingabe vom 11. März 1898 bringen Sie dem Bundesrate zur Kenntnis, daß in Rheinheim für die israelitischen Korporationen von Baden und Zürich regelmäßig geschachtet werde. Der vom Bundesrate eingeholte Bericht der Regierung des Kantons Aargau bestätigt Ihre Angaben und ergiebt des weitern, daß auch in Thiengen von zwei Metzgern aus Endingen für diese Gemeinde allwöchentlich nach israelitischem Ritus geschlachtet wird.

,,Der Bundesrat kann jedoch in diesem Vorgehen eine Verletzung des verfassungsmäßigen Schächtverbotes nicht erblicken.

Artikel 25bis der Bundesverfassung ist seiner Natur nach eine polizeiliche Vorschrift, deren Anwendungsgebiet nicht über die Grenzen der Schweiz hinausgeht. Wer im Auslande schlachtet, hat sich lediglich nach den dort geltenden Vorschriften zu richten, und wenn jenseits der schweizerischen Grenze die Schächtmethode erlaubt ist, so liegt in dem außerhalb der Schweiz vorgenommenen Schächten keine Verletzung der Bundesverfassung, und es ist hierbei gleichgültig, wer immer jenseits der Grenze sehächtet. Die Schweiz kann den in der Schweiz wohnenden Israeliten nicht verbieten, sich ins Ausland zu begeben und dort nach ihrem Ritus zu schlachten. Was die Einfuhr von Fleisch geschächteter Tiere betrifft, so ist auch hierin eine Verfassungsverletzung nicht zu erblicken: ein Verbot dieser Einfuhr ist weder im Wortlaut der Verfassungsbestimmung enthalten, noch aus dem ihr zu Grunde liegenden Zwecke abzuleiten, da das Schächtverbot nicht aus sanitätspolizeilichen Gründen erlassen wurde.

,,Aus diesen Gründen hat der Bundesrat dem Gesuche, gegen die von Ihnen gerügten Veranstaltungen einzuschreiten, nicht Folge geben können."

Es werden ernannt: Herr Prof. Beat Fäh, in Uznach, zum Feldprediger des Infanterie-Regiments 28 und Herr Pfarrer Johann Hagen, in Frauenfeld, zum Feldprediger des Divisionslazaretts Nr. 7.

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Der Bundesrat hat den Rekurs der Anna Elisabeth H a u r i geb. Suter, in Suhr, wegen Verweigerung eines Wirtschaftspatentes, auf Grund folgender Erwägungen als unbegründet abgewiesen : Es liegt keine Veranlassung vor, die in der Entscheidung Strebel vom 4. Dezember 1897 vertretene Auffassung zu verlassen; darnach ist vom Standpunkt der Handels- und Gewerbefreiheit nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Kanton aus sanitätspolizeilichen Gründen hinsichtlich Größe und Höhe der Wirtschaftsräumlichkeiten bestimmte Vorschriften aufstellt. Es sind daher die im Kanton Aargau verlangten Mindestmaße von 30 m2 Bodenfläche und 2,s m.

Höhe bundesrechtlich als zulässig zu betrachten. Auch für die Räumlichkeiten, in denen eine Sommerwirtschaft betrieben werden soll, können diese Mindestmaße vorgeschrieben werden, da nicht der ununterbrochene Gebrauch dieser Räume als Wirtschaft der Grund für die sanitätspolizeiliche Vorschrift ist; vielmehr sollen auch die nur zeitweilig als Wirtschaft verwendeten Zimmer nicht gesundheitsschädlich sein.

Der Bundesrat hat einen Rekurs von Francesco B e r t a und Giacinto Sul m o ni in Bellinzona, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes durch die Regierung des Kantons Uri, auf Grund folgender Erwägungen, als unbegründet abgewiesen : Gemäß Art. 5 des am 6. Mai 1894 revidierten Wirtschaftsgesetzes des Kantons Uri vom 4. Mai 1884 kann die Erteilung von Patenten vorübergehend eingestellt werden, wenn wegen zu starker Vermehrung der Wirtschaften und des Kleinhandels mit geistigen Getränken eine Gefährdung des öffentlichen Wohles der betreffenden Gemeinden besteht. Der Regierungsrat des Kantons Uri erachtete mit Recht, daß im vorliegenden Falle die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Bestimmung gegeben seien ; denn die Zahl der Wirtschaften in der Gemeinde Andermatt genügt unzweifelhaft jedem Bedürfnis. Die Rekurrenten führen nun an, der Betrieb ihrer Kostgeberei werde erheblich erschwert durch die Verweigerung des Wirtschaftspatentes, da sich bei der zahlreichen von deiFirma Bianchi-Adamini beschäftigten Arbeiterschaft kaum vermeiden lasse, daß auch Dritte bewirtet werden, und sich die Kostgeber dadurch wegen Übertretung des Wirtschaftsgesetzes empfindlichen Bußen aussetzen. Diese Schwierigkeit mag für die Rekurrenten bestehen ; allein sie kommt, als eine bloß im Privatinteresse der Gesuchsteller begründete Erwägung, gegenüber den Forderungen des allgemeinen Wohles nicht in Betracht. Indem die Regierung

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des Kantons Uri das Patentgesuch der Rekurrenten wegen mangelnden Bedürfnisses abgewiesen hat, ist sie mit dem Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht in -Widerspruch getreten.

(Vom 3. Juni 1898.)

Es werden abgeordnet: 1. An den vom 28. Juli bis 2. August 1898 in Wien stattfindenden III. internationalen Kongreß für angewandte Chemie die Herren Dr. Ed. L a n g , Chemiker der eidgenössischen Alkoholverwaltung ; Dr. A. G u y e, Professor der technischen Chemie an der Hochschule in Genf und Dr. F. Seh ä f f e r , Kantonschemiker in Bern.

2. An den im Juli 1898 in London stattfindenden internationalen Kongreß für die Erstellung eines Kataloges der wissenschaftlichen Litteratur die Herren Professor Dr. J. H. G r a f , Präsident der schweizerischen Bibliothekkommission, und Dr. Joh. Bern o u 11 i, Bibliothekar der schweizerischen Landesbibliothek, beide in Bern.

3. An den vom 25. bis 30. Juli in Brüssel stattfindenden VII. internationalen Binnenschiffahrtskongreß nebst Herrn Oberbauinspektor von M o r l o t Herr Prof. Conrad Z s c h o k k e in Aarau.

Das allgemeine Bauprojekt des Stadtratcs Winterthur für die elektrische Straßenbahn Winterthur-Töß wird unter einigen Bedingungen genehmigt.

Die belgische Gesandtschaft in Bern hat dem Bundesrat mitgeteilt, daß die belgische Regierung für die Erfindung einer Zündholzmasse ohne weißen Phosphor und an jeder Reibfläche entzündbar, einen Preis von Fr. 50,000 ausgesetzt habe. Zu der Preisbewerbung sind auch Ausländer zugelassen.

(Vom 6. Juni 1898.)

Dem schweizerischen Rennverein wird für das am 3. Juli 1898 in Bern stattfindende Pferderennen ein Bundesbeitrag von Fr. 500 bewilligt:

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"Wahlen.

(Vom 1. Juni 1898.)

Politisches Departement.

Attaché der Schweiz. Gesandtschaft in London: Herr Dr. jur. Charles L. E. Lardy, von Neuenburg.

Finanz- und

Zolldepartement.

Zollverwaltung.

Contrôleur beim Hauptzollamt Basel B. B. Post: Herr Theodor Wetzel, von Basel, Kontrollgehülfe beim Zollamt Basel.

Revisor bei der Zolldirektion Schaffhausen : Herr Marx Läubli, von Ermatingen, Zollgehulfe in Schaffhausen.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in Basel:

Herr Joseph Huwyler, von Auw, Postcommis in Aarau.

Telegraphenverwaltung.

Telephongeh ülfe II. Klasse in Bern : Herr Fritz Lehmann, von Langnau, Telegraphist io Bern.

(Vom 3. Juni 1898.)

P.ost- und Eisenbahndepartement.

Übersetzer:

Eisenbahnabteilung.

Herr Dr. jur. Karl Hornstein, von Villars s/Fontenais (Bern), Advokat in Bern.

709 Postverwaltung.

Posthalter in Avenches : Herr Louis Monnier, von Yverdon, Postcommis in Lausanne.

Postbureauchef in St. Gallen : ,, Jakob Klaus, von Henau (St.Gallen), Unterbureauchef in St. Gallen.

(Vom 6. Juni 1898.)

Post- %ind Eisenbahndepartement.

Po st v er w a l t u n g .

Herr Karl Biedermann, von Thalwil, Postcommis in Bern: Postcommis in Basel.

,, Arthur Jaquier, von Villars-leComte, Postaspirant.

,, Ernst Schneeberger, von Seeberg, Postcommis in Basel.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Wengen : Herr Ulrich Lauener, von Lauterbrunnen, in Wenden.

Telegraphist in Obervaz : Jakob Donath Bergamin, von und in Obervaz.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. m.

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08.06.1898

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