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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Subvention des Bundes für den Simplondurchstich.

(Vom 3. Juni 1898.)

Tit.

In Ausführung des Bundesgesetzes vom 22. August 1878, betreffend die Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen, hat die Bundesversammlung am 27. April 1887 folgenden Bundesbeschluß betreffend Subvention für den Simplondurchstich gefaßt: ,,1. Es wird von der Mitteilung Akt genommen, daß die Kantone Freiburg, Waadt und Wallis beschlossen haben, mit Subventionen im Gesamtbetrage von 7 Millionen Franken sich bei dem Unternehmen des Simplondurchstichs (Bundesbeschluß vom 14. Dezember 1885 betreffend Verlängerung der für den Simplonübergang angesetzten Baufristen) zu beteiligen.

2. Demgemäß wird anerkannt, daß die genannten Kantone Freiburg, Waadt und Wallis, sowie diejenigen, welche sich allenfalls ferner mit Subventionen am Simplonunternehmen beteiligen werden, auf die im Art. 5 des Bundesgesetzes vom 22. August 1878 für eine Alpenbahn im Westen der Schweiz zugesicherte Subvention von 4'/2 Millionen Franken, und zwar behufs Verwendung für das Unternehmen des Simplondurchstichs, berechtigt geworden sind.

3. Die Festsetzung der näheren Bedingungen für die effektive Aushinbezahlung dieser Subvention durch die Bundesversammlung im Sinne des Schlußsatzes des genannten Art. 5 bleibt bis nach Konstituierung und Organisation des Unternehmens vorbehalten.

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4. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft.

5. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt."1 Über die Verhandlungen, welche seither von uns einerseits mit der Regierung des Königreichs Italien und anderseits mit den an der Simplonbahn interessierten Kantonen und mit der Gesellschaft der Westschweizerischen und Simplonbahn, später der Jura-SimplonBahn, zum Zwecke der Realisierung des Simplondurchstiches geführt worden sind, haben wir Ihnen mit Bericht vom 11. Juni 189(5 einläßlich referiert und Ihnen sodann mit Botschaft vom 4. Dezember 1896 die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Italien über den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von Brig nach Domodossola abgeschlossenen Staatsvcrtrages vom 25. November 1895 beantragt; Ihre bezügliche Schlußnahmc lautet : ,,Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des zwischen den Bevollmächtigten der schweizerischen Eidgenossenschaft und der königlich italienischen Regierung, unter Ratifikationsvorbehalt, am 25. No vember 1895 in Bern abgeschlossenen Staatsvertrages, betreffend Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon, von Brig nach Domodossola ; der von der italienischen Regierung der Jura-Simplon-BahnGesellschaft gemäß Übereinkunft d. d. Rom, den 22. Februar 1895, mit zudienendem Pflichtenheft vom gleichen Tage, erteilten Konzession für den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon, von der italienisch-schweizerischen Grenze nach Iselle ; einer Eingabe der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft vom 3. November 1896 und einer Zuschrift der Regierungen der Kantone Bern, Freiburg, Waadt, Wallis und Genf vom 6./2l. November 1896 ; des Berichtes des Bundesrates vom 11. Juni 1896 und einer Botschaft desselben vom 4. Dezember gì. J. ; in E r w ä g u n g : daß die von der Bundesbehörde der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft, beziehungsweise deren Rechtsvorfahrin, unterm 24. September 1873 erteilte und seither wiederholt, letztmals durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1893, verlängerte Konzession für die Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. III.

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Ligne d'Italie durch den Simplon in Art. 29 bereits den Abschluß des gegeowärtigen Vertrages vorsieht; daß das Bundesgesetz betreffend Gewährung von Subsidicn für Alpenbahnen, vom 22. August 1878, sowie der Bundesbeschluß vom 27. April 1887 den Kantonen, welche sich an einer Alpenbahn im Westen der Schweiz finanziell beteiligen, eine Subvention von 4 x /2 Millionen Franken zusichern ; daß das wohlverstandene Interesse des großen Unternehmens des Simplondurchstiches erfordert, daß der Austausch der Ratifikationen des Staatsvertrages unmittelbar nach Leistung des der JuraSimplon-Bahn-Gesellschaft obliegenden Finanzausweises erfolgen könne, wie dies bei der Konferenz zur Feststellung des Staatsvertrages vom 25. November 1895 allseitig angenommen wurde, beschließt: 1. Dem Staatsvertrage zwischen der Schweiz und Italien, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon, von Brig nach Domodossola, vom 25. November 1895, wird die Genehmigung erteilt.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt, welcher, als nicht allgemein verbindlicher Natur, sofort in Kraft tritt."

Nachdem nunmehr die internationalen Beziehungen geordnet waren, bemühte sich die Verwaltung der Jura-Simplon-Bahn um die deßnitive Beibringung der im Staatsvertrage vorgesehenen Subventionen.

Deren Höhe ist für die S c h w e i z auf 15 Millionen festgesetzt, wovon 4x/a Millionen auf die Bundessubvention fallen. Die Verhandlungen mit den Kantonen der Westschweiz zur Sicherung der übrig bleibenden lOV's Millionen wurden dazu benutzt, gleichzeitig die kontroverse Frage der H e i m f a l l s r e c h t e auf dem Wege der Verständigung zu lösen. In einzelnen kantonalen Konzessionen war nämlich in Anlehnung an das in Frankreich bestehende System ausbedungen worden, daß auf den Zeitpunkt des Auslaufes der Konzession die Baiin mit Zubehör, ausschließlich des Rollmaterials und Mobiliars, unentgeltlich an die Kantone übergehen solle. Da diese Berechtigung für den Bund nicht besteht, hat dieser die konzessionsgemäße Rückkaufsentschädigung zu bezahlen, und die Kantone halten sich für berechtigt, statt der Bahnanlage einen entsprechenden Anteil der Rückkaufssumme zu beanspruchen, und zwar eine Summe, welche dem Umstand Rechnung trägt, daß der

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Rückkauf schon auf den 1. Mai 1903 erfolgt, statt erst auf den Ablauf der Konzessionen im Jahre 1957. Der dermalige Rückkaufswert dieser Heimfallsrechte wurde durch Vereinbarung festgesetzt für den Kanton Freiburg auf . . Fr. 1,800,000 ,, ,, Waadt ,, . . ,, 750,000 ,, ,, Neuenburg ,, . . ,, 1,000,000 ,, Genf ,, . . ,, 700,000 *) Total

Fr. 4,250,000

Gleichzeitig wurde vereinbart, daß diese Abfindung für die Heimfallsrechte mit den von den betreffenden Kantonen zu leistenden Subventionen an den Simplondurchstich verrechnet werden dürfen.

Wir halten diese Erledigung der aus den Heimfallsrechtcn bei der Liquidation der Jura-Simplon-Bahn nach erfolgtem Rückkauf zu erwartenden Schwierigkeiten für eine glückliche.

Nun war noch die wichtige Frage zu behandeln, in welcher Form die Subventionen für das Simplonunternehmen zu beschaffen seien. Es erzeigte sich, daß die Beibringung von Subventionen à fonds perdu mit sehr großen Schwierigkeiten verbunden sei und das Zustandekommen des Werkes für lange Zeit verzögern, wenn nicht ganz verhindern werde. Wir konnten uns daher der Ansicht nicht verschließen, daß der von der Jura-Simplon-Bahn vorgeschlagene Ausweg, sogenannte Subventionsaktien auszugeben, eine ganz zweckmäßige Lösung darstelle. Nachdem die Angelegenheit in einer unter dem Vorsitze der bundesrätlichen Simplondelegation zwischen den beteiligten Kantonen und der Verwaltung der Jura-SimplonBahn am 6. Mai 1897 abgehaltenen Konferenz einläßlich diskutiert ·worden war, genehmigten wir, soweit au uns, folgendes Formular eines Verpflichtungsscheines betreffend Leistung einer kantonalen Subvention an das Unternehmen des Simplondurchstiches : ,,In Vollziehung der durch die verfassungsmäßigen Organe des Kantons gefaßten Beschlüsse verpflichtet sich die unterzeichnete Regierung, im Namen dieses Kantons, durch gegenwärtige Urkunde gegenüber der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn, welche diese Verpflichtung entgegennimmt, an dem Unternehmen des Simplondurchstiches sich mit einer Summe von Fr zu beteiligen.

O

O

*) Mit Inbegriff des Verzichtes auf die Leistungen gemäß Art. 11 der Konvention vom 14. August/15. September 1855 und den Anteil der JuraSimplon-Babn am Gehalt des kantonalen Eisenbahukonimissärs im Bahnhof .Genf.

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,,In dieser Summe ist mit Fr Inbegriffen der Geldwert, welcher von den Parteien den Hoimfallsrechten beigelegt wird, die dem Kanton gemäß den ursprünglichen Konzessionen an gewissen Teilstrecken des Jura-Simplon-Bahnnetzes zustehen können, auf welche Rechte dieser Kanton ausdrücklich Verzicht leistet.

,,Die unterzeichnete Regierung verpflichtet sich, dem schweizerischen .Bundesrate die genannte Summe von Fr zu Händen der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn zu übermachen, und zwar unter folgenden Bedingungen : ,,1. Die durch den Kanton gewährte Subvention bildet einen Teil der Subvention von fünfzehn Millionen Franken, welche von Seiten der Schweiz (Eidgenossenschaft, Kantone, Gemeinden und Korporationen) vorgesehen ist durch Art. 12 des Staatsvertagos zwischen der Schweiz und Italien, vom 25. November 1895, betreffend den Bau und Betrieb einer Bisenbahn durch den Simplon von Brig nach Domodossola.

,,2. Ein Fünftel der Subvention wird bezahlt werden innerhalb eines Monats, nachdem die Bewilligung zum Beginne der Arbeiten der Gesellschaft erteilt worden ist, gemäß Art. 11 des Staats Vertrages.

,,Für die Bezahlung der übrigen vier Fünftel gelten die folgenden Bestimmungen : ,,«. Die Gesellschaft wird für jedes Rechnungsjahr zu geeigneter Zeit ein Programm und einen Voranschlag der auszuführenden Arbeiten aufstellen, und zwar sowohl für die Einrichtungen, als auch für den Durchstich des Tunnels. Dieses Programm und dieser Voranschlag werden durch den Bundesrat dem Kanton übermittelt .werden.

,,6. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt des Beginnes des ersten Rechnungsjahres festsetzen und am Ende eines jeden Rechnungsjahres dem Kanton den Betrag der wirklich ausgegebenen Summe, sowie den diesem Kanton zufallenden verhältnismäßigen Anteil an dei' Ausgabe bekanntgeben. Die Zahlung dieser letzteren Summe ist zu leisten nach der Verifikation der ausgeführten Arbeiten, \velche gemäß den dem Bundesrate durch Art. 7, Alinea 2, des Staatsvortrages vom 25. November 1895 erteilten Befugnissen stattzufinden hat. Indessen dürfen diese Zahlungen für den Gesamtbetrag der schweizerischen Subventionen weder einen Viertel der

601 gesamten Ausgabe, noch einen Viertel der für das Rechnungsjahr budgetierten Summe übersteigen.

yC. Die Zahlung des dem Kauton zufallenden Anteiles an den jedes Jahr auf die Arbeiten verwendeten Summen hat einen Monat nach der Verifikation der genannten Arbeiten in bar an den Bundesrat zu erfolgen.

,,Der Rest der Subvention von Fr ist bei der Zahlung der letzten Annuität zu entrichten.

^d. Die Summe von Fr , welche den Rückkaufswert der Heimfallsrechte, auf die der Kanton Verzicht leistet, darstellt, wird von der ersten, erforderlichenfalls auch von den folgenden Einzahlungen abgezogen werden.

,,3. Die Subventionen der Eidgenossenschaft, der Kantone, der Gemeinden und der Korporationen werden durch Nominativaktien, genannt ,,Simplonsubventionsaktiena, repräsentiert sein, jede von Fr. 200, geschaffen zur V e r m e h r u n g des G e s e l l s c h a f t s k a p i t a l s der Jura-Simplon-Bahn. Für die Gesamtheit der betreffenden Aktien wird für jede Subvention ein einziger Titel, der auf den Namen lautet und unübertragbar ist, ausgestellt werden.

,,Immerhin wird die Eidgenossenschaft die Aktien, die ihr augeteilt sind, den Kantonen pro rata ihrer Subvention abtreten.

Zu diesem Zwecke wird der der Eidgenossenschaft übergebene einzige Titel nach erfolgter Einzahlung gegen so viele einzelne Titel umgetauscht, als es subventionierende Kantone giebt. Wenn diese einzelnen Titel einmal den Kantonen abgetreten sein werden, bleiben sie unübertragbar.

,,Die 22,500 Aktien der Subvention des Bundes werden somit unter den Kantonen verteilt werden wie folgt : an d e n Kanton Bern . . . .

2,195 Aktien, ,, ,, ,, Freiburg . . .

4,390 ,, ,, ,, ,, Waadt . . . .

8,780 ,, ., ,, ,, Wallis . . . .

2,195 ,, ,, ,, ,, Neuenburg . .

2,745 ,, ·n -n -n Genf . . .' .

2,195 ,, Summe gleich

22,500 Aktien.

,,Die Aktien der Simplon-Sub venti on werden die nämlichen Rechte genießen wie die Stammaktien, mit folgenden zwei Ausnahmen :

602 ,,#. Ihre Beteiligung am Dividendenbezug wird erst mit dem Geschäftsjahre beginnen, welches auf die Betriebseröffnung des Tunnels folgen wird. Sie wird in einem Anteil an den 8 /4 des Überschusses des Beinertrages bestehen, welcher in Alinea 4 des Art. 24 der Statuten den Prioritäts- und Stammaktien vorbehalten ist, in der Meinung, daß diese 3/* unter die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Aktien der Simplonsubvention pro rata ihres Nominalwertes verteilt werden.

,,&. Im Falle der Liquidation der Gesellschaft werden die Aktien der Simplonsubvention unmittelbar nach den Stammaktien zurückbezahlt. Nach Bückzahlung der Aktien der Simplonsubvention al pari wird ein allfälliger Überschuß zuerst zur Tilgung der Genußscheine (bons de jouissance) zu den in Art. 7 der Statuten festgesetzten Bedingungen verwendet werden und, falls noch ein Saldo übrig bleibt, wird er unter die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Aktien der Simplonsubvention pro rata ihres Nominalwertes verteilt werden."

Zur Kreierung solcher Subventionsaktien ist die Jura-SimplonBahngesellschaft nach den Wortlaut ihrer Statuten unzweifelhaft berechtigt, und es steht den Inhabern der Genußscheine kein Einspruchsrecht zu; denn Art. 6 der Statuten vom 12. Dezember 1895 und 30. Juni 1896, welcher von den Genußscheinen handelt, sagt: ,,Sie geben eine Berechtigung auf den Beingewinn in dem in Art. 24 der gegenwärtigen Statuten vorgesehenen Maße. Die Inhaber dieser Scheine sind in der Generalversammlung der Aktionäre nicht vertreten. Sie üben keinen Einfluß auf die Angelegenheiten der Gesellschaft aus und können sich irgend einer Vermehrung des Gesellschaftskapitals nicht widersetzen."· Auch der Bund hat unseres Erachtens keine Veranlassung, diese Art der - Subventionsleistung zu beanstanden. Es ist sachlich gerechtfertigt, dass auch die für Ausführung einer Eisenbahnunternehmung geleisteten Subventionen einen Anteil am Beingewinn und am Liquidationserlös erhalten, wenn einmal die Aktien in angemessener Weise befriedigt worden sind. Der Umstand, daß dieser Punkt bei der Subventionierung der Gotthardbahn anders geordnet worden ist, kann nicht hindern, jetzt einen für die hier vorliegenden Verhältnisse rationeller erscheinenden Weg einzuschlagen. Beim Gotthardunternehmen wurden die ausländischen Subventionen durch die Staaten Italien und Deutschland direkt geleistet; daher empfahl es sich, dieselben als Subventionen à fonds perdu zu be-

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handeln, um diese Staaten nicht als Aktionäre mit Vertretung in der Generalversammlung der Aktiengesellschaft erscheinen zu lassen, sondern die Wahrung der im Staatsvertrage garantierten öffentlichen Interessen dem Bundesrate als dem auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft allein zuständigen Vertreter der Staatsgewalt zu übertragen. Anders liegt die Sache beim Simplonunternehtnen, wo in Italien die Subventionen nicht vom Staate, sondern von Provinzen und Gemeinden geleistet werden, deren Vertretung in der Generalversammlung keine öffentlich rechtlichen Anstände bedingt. Es sind somit keine Gründe höherer Ordnung vorhanden, welche die Anwendung eines wirtschaftlich richtigen Prinzips ausschließen.

Wenn wir uns auch damit einverstanden erklärt haben, daß für die 4x/2 Millionen Bundessubvention, welche der Bund laut Bundesgesetz vom 22. August 1878 betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen nicht etwa der Gesellschaft, welche den Simplondurchstich ausführt, sondern den K a n t o n e n im Westen der Schweiz zusichert, welche sich an einer solchen Alpenbahn finanziell beteiligen werden, die betreffenden Subventionsaktien den Kantonen pro rata ihrer eigenen Subventionen verabfolgt werden, sind wir damit nicht nur dem Wortlaute des genannten Bundesgesetzes gefolgt, sondern wir haben lediglich ein beim Gotthardunternehmen eingehaltenes Verfahren analog angewendet. Es sind nämlich die Superdividendenanteile, welche auf die Bundessubvention für die Gotthardbahn fielen, auch nicht vom Bunde bezogen, sondern den Kantonen im Verhältnisse der von ihnen direkt geleisteten Subventionen zugewiesen worden.

Wir haben daher am 18. Mai 1897 uns mit der Fassung des Verpflichtungsseheines seinem ganzen Inhalte nach einverstanden erklärt und den Regierungen der beteiligten Kantone am 20. gleichen Monats von der unsererseits erfolgten Genehmigung Kenntnis gegeben.

Über die finanziellen Konsequenzen, welche die Abtretung der Sirnplonsubventionsaktien an die Kantone haben wird, haben wir Ihnen schon in unserm Bericht an die Kommission des Nationalrates für das Rückkaufsgesetz über Art. 47« betreffend die Sirnplonbahn vom 13. September 1897 referiert; wir sagten: ,,1. Wenn beim Übergang der Jura-Simplon-Bahn an den Bund der Bau des Simplontunnels noch nicht begonnen hat (ein Fall der nun allerdings nicht eintreten dürfte, wie sich aus unsern spätem Mitteilungen ergeben wird), gestaltet sich die .Sache ganz

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einfach. Der Bund erhält die zugesicherten Subventionen der ändern Subvenienten und hat für die Ausführung des Unternehmens seine eigene Subvention von 4Va Millionen und den Rest des erforderlichen Baukapitals aufzubringen. Die Kantone sind berechtigt, auch dem Bunde gegenüber die für Auslösung der Hoimfallsrcchte ausgemittelten, durch Vereinbarung zwischen den Kantonen und der Jura-Simplon-Bahn festgestellten Beträge mit ihren Subventionen zu verrechnen.

,,2. Wenn die Jura-Simplon-Bahn erst nach Vollendung des Simplontunnels zurückgekauft wird, sind zwei Fälle zu unterscheiden. Insofern der Rückkauf auf Grund des konzessionsgemäßen Reinertrages erfolgt, somit der kapitalisierte Reinertrag mehr oder wenigstens gleich viel beträgt wie das Anlagekapital, wird es allerdings möglich sein, das gesamte Aktienkapital der Jura-Simplon-Bahn mit Inbegriff der Aktien der Simplonsubvention ganz oder zu einem erheblichen Teile zurückzuzahlen. Damit wird aber der Bund nicht geschädigt, indem er nur bezahlt, was die Bahn wert ist und ihm auch künftig abwerfen wird. Die Kantone würden allerdings in einem solchen Falle einen Gewinn machen, indem ihnen auch derjenige Betrag ihrer Subventionsaktien vergütet würde, welchen nicht sie einbezahlt haben, sondern an ihrer Stelle der Bund; dieser Gewinn der Kantone würde aber doch nicht einen direkten Nachteil für den Bund ausmachen. Im gleichen Falle würden bei der Gotthardbahn nicht die subventionierenden Kantone einen Überschuß des Kaufpreises über den Nominalwert der Aktien erhalten, sondern dieser Überschuß würde dazu dienen, den Liquidationswert der Stammaktien zu erhöhen, wie dieses gemäß den Berechnungen der Rückkaufsbotschaft zutrifft.

,,Erfolgt aber der Rückkauf der Jura-Simplon-Bahn auf Grund des Anlagekapitales nach der Bauvollendung des Simplontunnels, so wird das Anlagekapital derselben um den ganzen Betrag, der auf den Tunnelbau verwendet worden ist, größer sein. Daraus folgt aber nicht, daß nun die Subventionsaktien voll zurückbezahlt werden können ; aus der Rückkaufsentschädigung sind vielmehr zuerst die Prioritäts- und Stammaktien voll zurückzuzahlen und erst ein allfälliger Überschuß würde den Subventionsaktien anheimfallen. Die Erhöhung des zu vergütenden Anlagekapitals um den Betrag der aus Subventionsgeldern gedeckten Baukosten des Tunnels dient
somit in erster Linie zur Verbesserung des Liquidationserlöses der- Stammaktien. Gemäß den Berechnungen der Rückkaufsbotschaft wäre ein Betrag von rund 20 Millionen Franken

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erforderlich, um den ausgerechneten Ausfall auf den Stammaktien zu decken (Fr. 49,120,000 minus Fr. 29,518,866). Wenn somit die Baukosten des Tunnels gemäß dem Voranschlag bis zum Übergang der Jura-Simplon-Bahn an den Bund Fr. 70,000,000 betragen und die Baurechnung der Jura-Simplon-Bahn bis KM diesem Zeitpunkte im übrigen keine weitern Änderungen erleiden würde, als die in der Rückkaufsbotschaft vorausgesetzten, würde sich die Rückkaufsentschädigung von Fr. 288,154,203 auf Fr. 358,154,203 erhöhen und der wirkliche Liquidationswert von Fr. 81,518,866 auf Fr. 151,518,866, wovon fallen würden auf: Deckung der Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft zur Aufbringung der für den Tunnelbau über die Subventionen hinaus erforderlichen Gelder zu übernehmen hat Fr. 50,000,000 Prioritätsaktien ,, 52,000,000 Stammaktien ,, 49,120,000 Fr. 151,120,000 ,,Zur Repartition unter die Subventionsaktien im Betrage von 20 Millionen würde somit nur verbleiben eine Sunrnie von Fr. 398,866 = 1,99%.

.,,Wenn somit die Rechnungsverhältnisse der Jura-Simplon-Bahn bis zum Zeitpunkt des Rückkaufs nicht eine Verbesserung erfahren, würden die Liquidationsbetreffnisse, welche die Kantone auf der ihnen vom Bunde geleisteten Subvention von 4 l/z Millionen erhalten, nur den Betrag von rund Fr. 90,000 ausmachen, und es würde d&her die aufgeworfene Frage sozusagen nur theoretische Bedeutung haben.

^Allerdings kann gefragt werden, ob nicht die Bedingung hätte gestellt werden sollen, daß im Falle einer Liquidation der Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn die pro rata der Bundessubvention an die Kantone zurückfallenden Beträge (Liquidationseriöse auf den Subventionsaktien) dem Bunde von den Kantonen zurückzuerstatten seien, indem es unbillig wäre, wenn der Bund die Jura-Simplon-Bahn mit Inbegriff des Simplontuntiels über ihren wirklichen Wert bezahlen müßte und dazu noch die Kantone außer den von ihnen selbst geleisteten Subventionen auch noch die vom Bunde bezahlten von letzterem ganz oder teilweise zurückvergtttet erhalten würden. Mit Rücksicht auf die voraussichtlich geringe finanzielle Bedeutung der Angelegenheit haben wir aber davon Umgang genommen, ein bezügliches Begehren zu stellen.

Wir haben es um so eher unterlassen, da durch eine solche

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Schlußnahme die auf bestem Wege befindliche Finanzierung der Simplonbahn hätte gestört werden können und die Förderung dieses hochwichtigen Unternehmens, unserer Ansicht nach, nicht aus im wesentlichen bloß theoretischen Erwägungen geschwächt werden darf.a Diese Auseinandersetzungen sind weder in dem einen noch in dem ändern der eidgenössischen Räte, welche sich mit dem Vorgehen des Bundesrates einverstanden erklärten, angefochten worden.

Auf der bezeichneten Grundlage sind nun folgende schweizerische Subventionen fest zugesichert worden: Bar

Total

Bern -- Freiburg . . . . 1,800,000 Waadt 750,000 Wallis -- Neuenburg *) . . . 1,000,000 Genf 700,000 Gemeinde Lausanne .

-- Montreux . . . .

-- Dampi'schiffahrtsgesellschaft auf dem Genfersee --

Subvenienten

Heimfallsrechte

1,000,000 200,000 3,250,000 1,000,000 250,000 300,000 1,000,000 270,000

1,000,000 2,000,000 4,000,000 1,000,000 1,250,000 1,000,000 1,000,000 270,000

240,000

240,000

Dazu Bundessubvention

4,250,000 --

7,510,000 4,500,000

11,760,000 4,500,000

Total

4,250,000

12,010,000

16,260,000

Es ist somit der im Staatsvertrag vom 25. November 1895 vorgesehene Anteil der Schweiz an der Subvention um Fr. 1,260,000 überschritten, und es ergiebt sich mit Hinzurechnung des italienischen Anteiles ein Gesamtbetrag von Fr. 20,260,000, weshalb wir bei Besprechung der finanziellen Konsequenzen mit rund 20 Millionen gerechnet haben.

Mehr Mühe hat es gekostet, die italienischen Subventionen beizubringen. Außer der im genannten Staatsvertrage auf Konzessionsdauer von der Betriebseröffnung an zugesicherten jährlichen Betriebssubvention von 66,000 Lire der italienischen Regierung, ·welche kapitalisiert eine Summe von ungefähr l '/2 Millionen darstellt, haben sich bis zum 12. April 1898 laut Mitteilung der *) Der Verpflichtungsschein des Kantons Neuenburg steht zur Zeit noch aus.

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Direktion der Jura-Simplon-Bahn Provinzen, Gemeinden und Handelskammern Italiens für Subventionen im Gesamtbetrag von 3,254,259 Lire verpflichtet, und zwar sind alle diese Zusagen für Subventionsaktien auf Grund der Bedingungen der obgenannten Verpflichtungsscheine erfolgt. Es darf als bestimmt angenommen werden, daß der noch fehlende Rest von 745,741 Lire ebenfalls wird beigebracht werden, da die italienische Regierung am 11. April 1898 unserer Gesandtschaft offiziell mitgeteilt hat, daß die gesamte Subvention Italiens mit 4 Millionen Lire gesichert sei.

Gleichzeitig erklärte die italienische Regierung sich bereit, die Konzession für die italienische Strecke der Simplonbahn auf den Zeitpunkt des Rückkaufes der Jura-Simplon-Bahn auf den Bund zu übertragen und zwar zu den nämlichen Bedingungen, welche der Jura-Simplon-Bahngesellschaft gewährt worden sind.

Nachdem Sie mit Bundesbeschluß vom 19. April 1898 den Bundesrat ermächtigt hatten, namens des Bundes die im Vertrage zwischen der Jura-Simplon-Bahn einerseits und den K an tonal bankon von Waadt, Bern, Zürich, Solothurn und Neuenburg anderseits vom 29. Dezember 1897 betr. ein 3'/2% Anleihen von sechzig Millionen Franken für Ausführung des Simplondurchstiches von Brig bis Iselle vorgesehene Garantie für Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals dieses Anleihens zu übernehmen, sobald die Genehmigung der Planvorlagen und des Finanzausweises für die Simplonbahn von Brig bis Iselle durch den Bundesrat erfolgt sein wird, haben wir mit Zuschriften vom 19. April 1898 sowohl der Jura-Simplon-Bahn als dem Konsortium der Kantonalbafaken von dieser Schlußnahme Kenntnis gegeben. Dieselben teilten uns sodann mit, daß am 19. April 1898 ein Nachtrag zum genannten Anleihensvertrag vereinbart worden sei, durch welchen die ursprünglich auf den 20. April festgesetzte Frist für Ratifikation des Vertrages durch die Bundesversammlung und die Generalversammlung der Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn, sowie für allfälligen Rücktritt der Kantonalbanken im Kriegsfall (Alinea l u. 2 des Art. 11) bis zum 20. Juli 1898 verlängert worden sei.

Auf Antrag des Verwaltungsrates hat sodann die Generalversammlung der Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn am 27. Mai 1898 folgende Beschlüsse gefaßt: ,,1. Die Generalversammlung der Aktionäre der Jura-SimplouBahngesellschaft billigt das Vorgehen
des Verwaltungsrates in Sachen der Bauausführung der Linie Brig-Iselle durch den Simplon.

,,2. Sie erteilt dem Verwaltungsrat alle erforderliche Vollmacht, um die Verwirklichung dieses Werkes auf Grundlage der

608 von der Direktion bis jetzt abgeschlossenen und im vorliegenden Bericht (vom 19. April 1898) angeführten Verträge weiter zu verfolgen und zu sichern. Sie ermächtigt ihn insbesondere, sowohl den mit der Gesellschaft des Simplontunnelunternehmens, Brandt, Brandau & Cie., abgeschlossenen Bauvertrag, als auch den mit der Gruppe von Kantonalbanken abgeschlossenen Anleihensvertrag von 60 Millionen Franken zu ratifizieren, und zwar mit den Abänderungen, die ihm für den zu erreichenden Zweck nützlich erscheinen sollten.

,,3. Sie beschließt die Ausdehnung des Gesellschaftszweckes, sowie die Vermehrung des Gesellschaftskapitals und bringt zu diesem Behufe an den Art. l, 5, 24 und 27 der Statuten der Gesellschaft vom 12. Dezember 1895 und 30. Juni 1896 die folgenden Abänderungen an : ,,Art. 1.

,,Unter der Bezeichnung ,,Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahna besteht eine Aktiengesellschaft, die zum Zweck hat: ,,1. Den Bau, die Vollendung und den Betrieb der folgenden konzedierten Eisenbahnlinien : ,,l

^p) von Brig zur italienischen Grenze durch den Simplou ; ^q) von der italienischen Grenze nach Iselle durch den Simplon.

,,2. Den Bau u. s. w.

,,Art. 5.

,,Das Gesellschaftskapital beträgt hunderteinundzwanzig Millionen sechshundertzwanzigtausend Franken und wird dargestellt durch : ,,104,000 auf den Namen lautende Prioritätsaktien zu Fr. 500 Fr. 52,000,000 ,,245,600 auf den Namen lautende Stammaktien zu Fr. 200 ,, 49,120,000 ,,102,500 auf den Namen lautende Stammaktien, genannt Aktien der Simplonsubvention, z u F r . 2 0 0 . . . . . .

,, 20,500,000 Fr. 121,620,000 ,,Die Aktien der Simplonsubvention sind geschaffen als Gegenleistung für die vom Bunde, von den schweizerischen Kan-

609 tonen, Gemeinden und Korporationen und von den italienischen Provinzen, Gemeinden und Korporationen für den Simplondurchstich zu leistenden Subventionen.

,,Es wird für die Gesamtheit der auf jede Subvention entfallenden Aktien ein einziger, auf den Namen lautender und unübertragbarer Titel ausgehändigt. Indessen wird, falls der Bund den Kantonen nach Verhältnis ihrer Subvention die ihm übertragenen Aktien abtreten sollte, der dem Bunde ausgehändigte einheitliche Titel nach erfolgter Einzahlung gegen ebensoviele einzelne Titel umgetauscht werden, als subventionierende Kantone vorhanden sind. Einmal an die Kantone abgetreten, bleiben diese einzelnen Titel unübertragbar.

,,Durch die Schaffung der Aktien der Simplonsubveiition wird dem Rechte der Gesellschaft, zu jeder Zeit ihr Gesellschaftskapital zu vermehren, durch Emission von neuen Stammaktien oder von Subveutionsaktien, im allgemeinen kein Eintrag gethan.

,,Jede Vermehrung des Gesellschaftskapitals hat den Gegenstand eines in den für Statutenänderungen in den Statuten vorgeschriebenen Formen gefaßten Beschlusses der Generalversammlung zu bilden.

,,Art. 24.

,,Die Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben jeder Art wird jedes Jahr auf den 31. Dezember abgeschlossen und unterliegt der Genehmigung durch die Generalversammlung.

,,Von dem Betrag der Erträgnisse wird nach Deckung der Kosten für Unterhalt und Betrieb der Bahn und ihrer Zubehörden, der Verwaltungskosten, der Kosten für Verwaltung der Anleihen und der Amortisationen, der Einlagen in den Reserve- und Erneuerungsfonds die Summe vorweggenommen, welche nötig ist, um den Prioritätsaktien einen Ertrag von 4 1 /2% ihres Kapitals (Fr. 22. 50 per Aktie) zu gewähren.

,,Sodann wird vorweggenommen die Summe, die erforderlich ist, um den Stammaktien einen Ertrag von 4 °/o ihres Kapitals (Fr. 8 per Aktie) zu gewähren.

,,Der Überschuß des Reingewinnes ist zu verteilen zu einem Viertel an die im Art. 6 erwähnten Genußscheine und zu drei Vierteln an die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Aktien der Simplonsubvention, im Verhältnis zu ihrem respektiven Kapital. Die Beteiligung der Aktien der Simplonsubvention an den Dividenden wird mit Anfang des auf den Zeitpunkt der Betriebseroffnung des Simplontunnels folgenden Rechnungsjahres beginnen.

610 ,,Art. 27.

,,Im Falle der Liquidation der Gesellschaft hat die Summe, welche nach der Bezahlung der Schulden übrig bleibt, vor allem zu dienen zur Rückzahlung der Prioritätsaktien al pari, d. h. zu Fr. 500, sodann der Stammaktien al pari, d. h. zu Fr. 200, endlich der Aktien der Simplonsubvention äl pari, d. h. zu Fr. 200. Ein allfälliger Überschuß ist zunächst zu verwenden zur Löschung der Genußscheine zu den im Art. 7 festgesetzten Bedingungen, und wenn dann noch ein Rest übrig bleibt, so ist derselbe zu verteilen unter die Prioritätsaktien, die Stammaktien und die Aktien der Simplonsubvention, nach Verhältnis ihres Nominalwertes. a Der bisherigen Darstellung ist zu entnehmen, daß die Finanz i e r u n g des Simplondurchstiches als gesichert zu betrachten ist. Die in Aussicht stehenden Mittel decken nämlich den voraussichtlichen Kostenbetrag des Unternehmens. Für den eigentlichen Tunnelbau ist der in unserm Berichte vom 11. Juni 1896 erwähnte Bauvertrag zwischen der Jura-Simplon-Bahn und der Baugesellschaft Brandt, Brandau & Cie., den heutigen Verhältnissen entsprechend, am 15. April 1898 neu redigiert und in dieser neuen Fassung vom Verwaltungsrat und von der Generalversammlung der Jura-SimplonBahn genehmigt worden. Durch diesen Vertrag übernimmt die Baugesellschaft den einspurigen Tunnelbau mit Richtungsstollon für einen zweiten Tunnel und Ausweichegeleise von 400 m. Länge im Kulminationspunkte des Tunnels um den Forfaitbetrag von 54J/2 Millionen. Der Tunnel soll zur Betriebserüffnung vollendet sein 5*/2 Jahre nach Beginn der mechanischen Bohrung, mit welcher auf jeder Tunnelseite anzufangen ist drei Monate, nachdem das erforderliche Terrain von der Gesellschaft der Bauunternehmung zur Verfügung gestellt sein wird.

Die Gesamtkosten des Simplonunternehmens sind von der Jura-Simplon-Bahn veranschlagt wie folgt: Bauarbeiten : a. Forfaitpreis der Unternehmung . . . Fr. 54,500,000 b. Von der Jura-Simplon-Bahn auszuführende Bauten ,, 3,900,000 c. Verwaltungskosten (2 °/o auf dem Forfaitbetrag und 5 % auf dem Rest) . . . ,, 1,300,000 Übertrag

Fr. 59,700,000

611 Übertrag Bauzinse Verschiedenes (Prä!iminarkosten, Kapitalbeschaffungskosten, Unvorhergesehenes) . . . .

Fr. 59,700,000 ,, 7,200,000 ,,

3,100,000

Fr. 70,000,000 Wie oben erwähnt, stehen zur Deckung zur Verfügung: Bareinzahlungen auf den schweizerischen Subventionen Fr. 12,010,000 Italienische Subventionen ,, 4,000,000 Produkt des Anleihens ,, 60,000,000 Fr. 76,010,000 Bei diesen Mitteilungen müssen wir uns die genaue Prüfung der Pläne und Voranschläge, sowie des Finanzausweises allerdings ausdrucklich vorbehalten; es darf aber gleichwohl konstatiert worden, daß alle Grundlagen für die Verwirklichung des Unternehmens nunmehr gegeben sind.

Da gemäß Konzession der Rückkauf der Jura-Simplon-Bahn auf den 1. Mai 1903 erfolgen wird, der Bau des Tunnels bis zu diesem Zeitpunkte wohl begonnen, aber noch nicht vollendet sein kann, legte die Jura-Simplon-Bahn Wert darauf, über unsere Auffassung betreffend die B a u a u s f ü h r u n g und die Ü b e r n a h m e des S i m p l o n t u n n e l s d u r c h den Bund zum voraus orientiert zu sein. Wir nahmen keinen Anstand, unsere Ansicht der Gesellschaft mitzuteilen, und halten es mit Rücksicht auf die Wichtigkeit dieser Angelegenheit für angezeigt, Ihnen von der bezüglichen Zuschrift vom 19. April 1898 in extenso Kenntnis zu geben: ,,Der Schweizerische Bundesrat an die Direktion der Jura-Simplon-Bahn O er n.

,,Mit Ihrer Zuschrift vom 23. Dezember 1897, Nr. 28,091, haben Sie auf drei Punkte aufmerksam gemacht, deren Klarstellung Ihnen für den Fall des Rückkaufes des Bahnnetzes Ihrer Gesellschaft wünschenswert erscheine.

,,Mit deren Beantwortung haben wir bis nach der Volksabstimmung über das Rückkaufsgesetz zuzuwarten für zweckmäßig

612 erachtet und beehren uns, Ihnen nunmehr unsere Auffassung zur Kenntnis zu bringen.

^Ad 1. Es ist richtig, daß gemäß Art. 2, Alinea 2, des Rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 der Bundesrat den konzessionsgemäßen Rückkauf auf den nächsten Termin nur für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, dem 22. Februar 1898, im Betriebe gestandenen Linien der Jura-Simplon-Bahn ankündigen kann.

,,Daneben fällt aber auch Art. 49, Alinea l, des Rückkaufsgesetzes in Betracht, durch welchen der Bund als Rechtsnachfolger der Jura-Simplon-Bahn gegenüber-den subventionierenden Kantonen zur Ausführung der durch Bundesbeschluß vom 24. September 1873 erteilten Konzession einer Simplon-Eisenbahn und der italienischen Konzession für Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Siniplon von der schweizerisch-italienischen Grenze bis Iselle, vom 22. Februar 1896, sich verpflichtet, sofern die in Art. 12 des Staats Vertrages zwischen der Schweiz und Italien, vom 25. November 1895, bedungenen Subventionen geleistet werden.

,,Ferner ist noch maßgebend der Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1889, welcher geeignet ist, jeden Zweifel zu beseitigen.

Aus diesem Bundesboschlusse geht nämlich hervor, daß die Bahnlinien, deren Konzessionen er auf die Jura-Simplon-Bahn überträgt und worunter sich auch die ,,Ligne d'Italie par le Sini|)lona befindet, ein einheitliches Rückkaufsobjekt bilden.

,,Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen folgt, daß der Bund gegenüber Ihrer Gesellschaft verpflichtet ist, mit dem JuraSimplon-Netz, und zwar zu den im Bundesbeschlusse vom 19. Dezember 1889 festgesetzten Bedingungen, auch die den Gogeostand der Konzession vom 24. September 1873 bildende Linie ßrigitalienische Grenze zurückzukaufen. Mangels einer anderweitigen Vereinbarung wird somit diese Linie am 1. Mai 1903 in ihrem dannzumaligen Zustande, gegen Ersatz der bis dahin auf sie verwendeten Baukosten, mit den anderen Linien auf den Bund übergehen, wobei übrigens das dem Bunde durch Art. 2, Ziff. II, litt, f, des genannten Bundesbeschlusscs vom 19. Dezember 1889 eingeräumte Recht des früheren Rückkaufes ausdrücklich vorbehalten bleibt.

^Ad 2. Wir teilen Ihre Auffassung, daß auf den Zeitpunkt des Rückkaufes der Jura-Simplon-Bahn der Bund am Platze Ihrer Gesellschaft auch einzutreten habe in die Rechte und Pflichten der Konvention von Rom, vom 22. Februar 1896, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von der schweizerisch-italienischen

613 Grenze bis Iselle, und daß der Bund daher die erforderlichen Schritte zu thun habe, um von der italienischen Regierung die Übertragung der genannten Konvention auf den Bund zu erlangen.

Wenn diese Übertragung stattfindet, wird der Bund auch die italienische Strecke des Simplondurchstiches in den Rückkauf einbeziehen.

.nAd 3. Wir geben zu, daß Inkonvenienzen entstehen könnten, wenn gemäß den angeführten Bestimmungen die Übergabe des Simplontunnels an den Bund während des Baues desselben vor der Vollendung erfolgen müßte. Die Sache gestaltet sich einfacher, wenn die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn den begonnenen Bau der Linie Brig-Iselle zu Ende führt und erst die vollendete Linie auf den Zeitpunkt der Betriebseröffnung dem Bunde übergiebt.

Daraus folgt, daß die Auflösung der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft erst stattfinden kann, wenn die vollendete Simplonlinie an den Bund übergeben worden ist.

.,,Wir nehmen daher keinen Anstand, uns damit einverstanden zu erklären, daß für den Fall, daß der Bau der Linie Brig-Iselle auf den Zeitpunkt des Rückkaufes nicht vollendet sein sollte, die Vollendung der Erstellung dieser Linie durch die Gesellschaft der Jura-Simplon-Bahn ausgeführt und dieselbe dem Bunde erst in betriebsfähigem Zustande zur Inbetriebsetzung übergeben werde.

In diesem Falle würde der Übergang des Netzes der Jura-SimplonBahn auf den Bund in zwei Malen geschehen und wäre eine zweimalige Abrechnung erforderlich.

^Im Zeitpunkte des Rückkaufes würde nämlich der Bund gegen Zahlung Besitz nehmen von allen Linien, mit Ausnahme derjenigen von Brig nach Iselle durch den Simplon. Später, wenn dann auch diese Linie zur Inbetriebsetzung fertig gestellt ist, würde auch sie gegen Vergütung der auf sie verwendeten Baukosten dem Bunde übergeben werden. Mit Rücksicht auf diese Möglichkeit wird es notwendig sein, für diese Linie in Einnahmen und Ausgaben besondere Rechnung zu führen.

,,Bei Abgabe dieser Erklärung behalten wir immerhin die dem Bunde gemäß Art. 2, Ziff. 2, litt, f, des oben erwähnten Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1889 zustehenden Rechte ausdrücklich vor.

,,Was schließlich die Frage der Verrechnung der für den Simplondurchstich von Anfang an bis heute gemachten Ausgaben betrifft, so gestatten wir uns, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß für die Entscheidung dieser Frage die Vorschriften des RechnungsBundesblatt. 50. Jahrg. Bd. III.

41

614

gesetzes vom 27. März 1896 maßgebend sind, und daß uns das Recht nicht zusteht, Abweichungen von den gesetzlichen Bestimmungen einzuräumen. "· Die in dieser Zuschrift vorbehaltene Bestimmung des Bundesbeschlusses vom 19. Dezember 1889 betreffend die Übertragung der Konzessionen der westschweizerischen und Simplonbahn, der Jura-Bern-Luzern-Bahn und der Bern-Luzern-Bahn an die vereinigte Gesellschaft der beiden erstgenannten Bahnen (Jura-SimplonBahn) lautet: ,,Art. 2. IL, f. Insofern der Bund den Bau der Linie von Brig bis an die italienische Grenze beschließt, hat er das Recht, auf einjährige Kündigung hin den Rückkauf schon auf den I.Mai des Jahres 1893 und eines jeden der bis zum 1. Mai 1903 darauffolgenden Jahre zu verlangen. Der Kaufpreis wird nach dem 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen 10 Jahre bestimmt, die dem Kündigungsjahre vorausgehen, darf aber nicht weniger als die nachgewiesenen Anlagekosten der bestehenden Einrichtungen, jedoch unter Abzug des Betrages des Erneuerungs- und Reservefonds, betragen."

Wir erachteten es für angezeigt, diese Berechtigung des Bundes ausdrücklich zu wahren, da bei der Durchführung der Verstaatlichung der Hauptbahnen Umstände eintreten könnten, welche die Geltendmachung derselben wünschbar erscheinen lassen würden.

Aus der Darstellung des derzeitigen Standes der Simplonangelegenheit ergiebt sich, daß der Zeitpunkt gekommen ist, um auf Grund des eingangs erwähnten Bundesbeschlusses vom 27. April 1887 über die A u s z a h l u n g der B u n d e s s u b v e n t i o n an den Simplondurehstich definitiv zu beschließen. Dieselbe sollte unseres Erachtens analog den für die Einzahlung der Kantonalsubventionen festgesetzten Bedingungen, welche im oben mitgeteilten Verpflichtungsschein aufgenommen sind, erfolgen, d. h. ein Fünftel nach Verfluß eines Monates nach Erteilung der Ermächtigung zum Baubeginn an die Jura-Simplon-Bahn, der Rest nach Mitgabe des Fortschrittes der Bauarbeiten und der wirklich verwendeten Bauausgaben je nach Ablauf einer jährlichen Bauperiode, deren Beginn vom Bundesrate festzusetzen ist, nach jeweilen erfolgter Verifikation der Bauarbeiten durch den Bundesrat, und in der Meinung, daß die gesamten auf die schweizerischen Subventionen

615 fallenden Anteile der jährlichen Zahlungen weder den vierten Teil der Gesamtbauausgaben, noch den vierten Teil des für die jährliche .Bauperiode aufgestellten Voranschlages übersteigen dürfen.

Der Rest der Subvention ist mit der letzten Annuität zu entrichten.

Für die richtige Überwachung der Bauausführung des Simplondurchstiches wird eine besondere K o n t r o l l e einzurichten sein, wie dieses für den Bau der Gotthardbahn der Fall war. Wir behalten uns vor, Ihnen diesfalls rechtzeitig besondere Anträge zu stellen.

Wir beehren uns, Ihnen die Genehmigung des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses betreffend die Subvention des Bundes für den Simplondurchstich zu beantragen.

Wir sind der Ansicht, daß dieser Bundesbeschluß dem Referendum nicht zu unterstellen sei. Wie wir Ihnen schon in der Botschaft vom 18. April 1887 betreffend die Subvention für den Simplondurchstieh auseinandergesetzt haben, ist die Zusicherung einer Subvention für eine gewissen Anforderungen entsprechende Alpenbahn in der Westschweiz im Bundesgesetze vom 22. August 1878 betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen enthalten, indem dasselbe nicht bloß vorsieht, daß eine Subvention unter gewissen Verhältnissen später zuzusprechen sei, sondern dieselbe ein für alle Mal fest zusagt. Da die Voraussetzungen allgemeiner Natur, an welche die Zusicherung im Gesetze geknüpft ist, mit Bezug auf das vom Bunde konzessionierte Simplonunternehmen unzweifelhaft vorhanden sind, so ist unseres Erachtens den Kantonen der Westschweiz, nachdem sie ihrerseits die finanzielle Beteiligung an demselben beschlossen haben, ein Anspruch auf die Bundessubvention ohne weiteres erwachsen. Die nähern Bedingungen für die Auszahlung der Subvention festzusetzen, ist aber Sache der Bundesversammlung, da es sich bloß um die Durchführung eines bereits definitiv getroffenen Entscheides handelt.

Dazu kommt, daß die Beschlußfassung auch eine dringliche ist, weil gemäß dem Nachtrag zum Anleihensvertrag mit den Kantonalbanken die Bundesgarantie bis zum 20. Juli 1898 ausgesprochen sein muß. Das darf der Bundesrat aber erst nach Genehmigung des Finanzausweises für den Simplondurchstich thun, und einen Bestandteil dieses Finanzausweises bildet die Bundessubvention von 4l/2 Millionen. Der zu fassende Beschluß ist somit als nicht allgemein verbindlicher Natur und als dringlich dem fakultativen Referendum nicht zu unterstellen.

616 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen.

Hochachtung.

B e r n , den 3. Juni

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

617

(Entwurf.)

Bundeslbescliluss betreffend

die Subvention des Bundes für denSimplondurchstich.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1898 ; auf Grund des Bundesgesetzes betreffend Gewährung von Subsidien für Alpenbahnen vom 22. August 1878 ; in Ausführung des Art. 3 des Bundesbeschlusses betreffend Subvention für den Simplondurchstich vom 27. April 1887 und in Vollziehung des Staatsvertrages zwischen der Schweiz und Italien betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn durch den Simplon von Brig nach Domodossola vom 25. November 1895, beschließt: 1. Die den Kantonen Bern, Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf durch Bundesgesetz vom 22. August 1878 und Bundesbeschluß vom 27. April 1887 zugesicherte Subvention von vier und ein halb Millionen Franken für den Simplondurehstich ist in folgender Weise durch den Bund an die Jura-Simplon-Bahngesellschaft auszuzahlen: a. Ein Fünftel der Subvention ist auszuzahlen nach Ablauf eines Monates, nachdem der Jura-Simplon-Bahn die

618 Ermächtigung zum Baubeginn nach Genehmigung des Finanzausweises durch die schweizerische und die italienische Regierung gemäß Art. 11 des Staatsvertrages vom 25. November 1895 erteilt sein wird.

b. Für die Auszahlung der ändern vier Fünfteile der Subvention hat die Gesellschaft für jedes Baujahr zu geeigneter Zeit Programm und Voranschlag für die auszuführenden Bauarbeiten aufzustellen. Der Bundesrat wird den Zeitpunkt für den Beginn des ersten Baujahres festsetzen. Der Bund hat den ihm auffallenden verhältnismäßigen Anteil an den wirklich verwendeten Bauausgaben zu bezahlen, nachdem die Verifikation der ausgeführten Arbeiten durch den Bundesrat gemäß der ihm durch Art. 7, Alinea 2, des Staats Vertrages vom 25. November 1895 erteilten Vollmacht stattgefunden haben wird. Die Zahlung darf jedoch für die gesamte schweizerische Subvention weder einen Vierteil der Gesamtausgabe, noch einen Vierteil der im Voranschlage für das betreffende Baujahr vorgesehenen Summe übersteigen. Der Rest der Subvention wird mit der letzten Annuität entrichtet werden.

2. Gegen Auszahlung dieser Subvention im Gesamtbetrage von vier und ein halb Millionen Franken wird die Jura-Simplon-Bahngesellsehaft dem Bunde einen einzigen Titel für 22,500 Aktien der Simplonsubvention im Nominalbeträge von Fr. 200 ausstellen ; diese Aktien werden vom Bunde den Kantonen, welche ihrerseits den Simplondurchstich subventionieren, im Verhältnisse ihrer Subventionen zugeteilt werden, in der Meinung, daß jeder Kanton für die ihm zugeteilte Zahl Subventionsaktien einen einzigen nicht übertragbaren Titel erhält.

3. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur und als dringlich, sofort in Kraft.

4. Der Bundesrat ist mit dessen Vollziehung beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Subvention des Bundes für den Simplondurchstich. (Vom 3. Juni 1898.)

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