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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Mitteilung der gegen Fischereifrevler gefällten Strafurteile.

(Vom 18. Februar 1898.)

Getreue, liebe Eidgenossen !

Die Regierung eines Kantons bringt uns zur Kenntnis, daß ein Fischereifrevler, der sich im zweiten Rückfall befunden und dem infolgedessen, gemäß Art. 32, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Fischerei, die erteilte Bewilligung zum Fischfang auf 2 Jahre hinaus entzogen worden war, innerhalb dieser Zeit eine solche Bewilligung bei einem Nachbarkanton nachgesucht und auch erhalten habe.

Um für die Zukunft solchen Vorkommnissen zu begegnen und der im vorerwähnten Artikel enthaltenen Bestimmung in der ganzen Schweiz volle "Wirksamkeit zu verschaffen, laden wir Sie ein, künftighin alle Strafurteile, welche mit Bezug auf Rückfälle in der Übertretung des Fischereigesetzes ausgefällt werden, unter genauer Angabe des Datums des Strafurteils, des Namens, der Heimat und des Domizils des Frevlers, sowie der Anzahl Jahre, für welche dem Frevler die Fischereibewilligung entzogen, resp. verweigert wurde, dem eidgenössischen Departement des Innern zur Kenntnis zu bringen behufs Mitteilung an die übrigen Kantone, wie dies gegenwärtig schon mit Bezug auf die Jagdfrevler geschieht.

Wir benutzen diesen Anlaß, Sie, getreue, liebe Eidgenossen, mit uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 18. Februar 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident:

Ruffy.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen, betreffend Mitteilung der gegen Fischereifrevler gefällten Strafurteile. (Vom 18. Februar 1898.)

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Jahr

1898

Année Anno Band

1

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09

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.02.1898

Date Data Seite

421-421

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