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Bundesratsbeschluss betreffend

Maßnahmen gegen die Reblaus im Kanton Genf.

(Vom 21. Januar 1898.)

Der schweizerische Bundesrat, in Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 4. Februar 1896 (Bundesbl. 1896, I, 601), auf Antrag seines Landwirtschaftsdepartements, beschließt: 1. In 37 Gemeinden des Kantons Genf (den Gemeinden zwischen Rhone und Arve und zwischen Arve und See, sowie Russin, Dardagny und Satigny) wird der Kampf gegen die Reblaus aufgegeben und die Anpflanzung amerikanischer Reben allgemein gestattet. Die Anwendung kleinerer Schwefelkohlenstoffmengen (traitement cultural) wird dem Ermessen der Rebenbesitzer überlassen.

2. In den Gemeinden Meyrin, Vernier, Grand-Saconnex, PetitSaconnex und Prégny sind die stockweisen Untersuchungen fortzuführen. Aufgefundene Reblausherde sind samt hinreichend großen Sicherheitszonen mit Schwefelkohlenstoff zu zerstören.

Auf den wegen Reblausinfektion zerstörten Parzellen darf die Anpflanzung amerikanischer Reben erst stattfinden, nachdem die Schwefelkohlenstoffbehandlung im Winter wiederholt worden ist.

3. In den Gemeinden Bellevue, Genthod, Collex, Versoix und Céligny ist das bisherige Kampfverfahren unverändert fortzuführen. Die Anpflanzung amerikanischer Beben ist hier nur auf Versuchsfeldern der Station Ruth gestattet, für welche die einschlägigen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften gelten.

157 4. Alle amerikanischen Reben sind den Privaten von der Weinbauversuchsstation Ruth oder deren Succursalen zu liefern, und zwar unter der Kontrolle der kantonalen Behörde. Es ist den Privatpersonen untersagt, amerikanische Reben aus dem Auslande einzuführen oder mit solchen Reben Handel zu treiben.

B e r n , den 21. Januar 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

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Bundesratsbeschluss betreffend Maßnahmen gegen die Reblaus im Kanton Genf. (Vom 21.

Januar 1898.)

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Jahr

1898

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05

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26.01.1898

Date Data Seite

156-157

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