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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates, (Vom 13. Mai 1898.)

Dem zum französischen Generalkonsul in Genf ernannten Herrn Eugen Ludwig Georg R e g n a u l t wird das Exequatur erteilt.

(Vom 18. Mai 1898.)

Das erste Alinea des Art. 6 der Verordnung über die Förderung des freiwilligen Schießwesens vom 15. Februar 1893 erhält folgenden Zusatz: ,,Der Bundesrat kann auf gestelltes Ansuchen einzelnen kantonalen Militärbehörden gestatten, mehr als 7 Mitglieder in eine Schießkommission zu wählen, wenn dies mit Rücksicht aut die organisatorischen Anordnungen oder die topographischen Verhältnisse der Kantone wünschenswert erscheint."

Zu Händen der eidgenössischen Winkelriedstiftung ist von Herrn Nationalrat Dr. E. B ä h l er in Biel der Betrag von Fr. 100 übermittelt worden als Erlös seiner Broschüre : ,,Die letzten Tage des alten Bern im Kampfe gegen Brunes Armee."

An die Auslagen, die von den Kantonen Zürich, Thurgau, Tessin, Waadt, Neuenburg und Genf pro 1897 zur Bekämpfung der Reblaus gemacht worden sind, wird, soweit dieselben auf Untersuchungsarbeiten in unmittelbarer Nähe der Reblausherde, auf Vertilgungsarbeiten und Vertilgungsmittel, sowie auf Entschädigungen für Zerstörung von hängenden Ernten sich beziehen, das Maximum des gesetzlich vorgesehenen Bundesbeitrages, d. h. 50 °/o derselben bewilligt. Es werden demnach den genannten Kantonen folgende Bundesbeiträge ausgerichtet: An Zürich Fr. 26,144. 54, an Thurgau Fr. 11,034. 16, an Tessin Fr. 1458. 47, an Waadt Fr. 39,276. 82, an Neuenburg Fr. 30,027. 23, an Genf Fr. 27,268. 70; total Fr. 135,209. 92.

Der Bundesrat hat für die am 6. Juni 1898 beginnende Session der Bundesversammlung folgendes Traktandenverzeichnis festgesetzt :

420 Wahlaktenprüfung.

Bureauxneubestellung.

Wahl der Budgetkommissionen pro 1899.

Geschäftsbericht pro 1897.

Staatsrechnung pro 1897.

Rekurs Favre-Brandt.

Erleichterung der Einbürgerung von Ausländern.

Förderung und Hebung der schweizerischen Kunst.

Gewerbezählung und gewerbliche Enquête.

Konvention betreffend Schutzmaßregeln gegen die Pest.

Oberaufsicht über die Forstpolizei.

Begnadigungsgesuch Nicolet.

Flonkorrektion.

Rhonekorrektion.

Broyekorrektion.

Elausenstraße.

Rechtseinheit.

Rekurs Maître und Konsorten.

Rekurs Brousoz und Konsorten.

Beschwerde Mermoud.

Internationaler Vertrag betreffend Civilprozeßreeht.

Auslieferungsvertrag mit Holland.

Rekurs der Kurhausgesellschaft Luzern.

Relief der Schweiz.

Maschinengewehrschützencompagnien.

Kriegsmaterialanschaffungen pro 1899.

Rekrutenausrüstungen pro 1899.

Berittenmachung der Kavallerieoffiziere.

Militärpflichtersatz.

Nachtragskredite pro 1898. II. Serie.

Alkoholzehntel pro 1896.

Alkoholverwaltung. Geschäftsbericht pro 1897.

Eingabe Gehrig.

Begnadigungsgesuch Schnyder.

Begnadigungsgesuch Keller und Hug.

Handelsvertrag mit Chile.

Kranken- und Unfallversicherung.

Lohnzahlung; Arbeitszeit an Samstagen; internationaler Arbeiterschutz.

Phosphorzündhölzchen.

Landwirtschaftliche Versuchsanstalt.

Bisenbahngeschäfte : a. Spiez-Gemmi-Leuk.

b. Weggis-Staffelhöhe.

c. Brunnen-Morschach.

421 d. Meiringen-Susten-Wassen.

e. Wattenwyl-Wimmis, eventuell Spiez (Stockenthalbahn).

f. Vevey-Chexbres.

Schmalspurbahnnetz Graubunden.

Nebenbahnengesetz.

Arbeitszeit beim Betriebe der Transportanstalten.

Motion Gaudard.

Motion Cramer-Frey.

Motion Bossy.

Motion Erismann.

Motion Wullschleger.

Motion Scherrer-Füllemann.

Dem Entwurf zu einem Nachtrag IV zum Transportreglement der schweizerischen Eisenbahn- und Dampfschiffunternehmungen wird zur Einführung auf den 1. Juni 1898 die Genehmigung erteilt.

Dieser Nachtrag enthält eine neue Redaktion des § 9, durch welche die Gültigkeitsdauer der Retourbillete für Entfernungen von 11 km.

und mehr allgemein auf 10 Tage erhöht wird. Diese erhöhte Gültigkeitsdauer ist nicht anwendbar für den Verkehr der Frauenfeld -Wylbahn, der Genfer Schmalspurbahnen und der Tramways suisses, solange diese Verwaltungen mit andern Verwaltungen keine direkte Personenabfertigung einrichten.' Ferner enthält er eine Erleichterung für die in Menagerie- und Künstlerwagen reisenden Personen, welche in Zukunft nur halbe statt ganze Billete III. Klasse zu lösen haben; die seit 1. Januar 1898 in Kraft bestehende neue Redaktion der Absätze 12 und 13 des § 46, Annahme der Transporte und Art der Beförderung lebender Tiere; eine Berichtigung zu § 59, Inhalt des Frachtbriefes, und endlich eine ergänzte Neuausgabe der Anlage XI zum Transportreglement, enthaltend : die Liste der kantonalen Feiertage, die gemäß §§ 55 und 74 des Transportreglementes rücksichtlich der Annahme und Abgabe der Güter und der Besorgung des Güterdienstes auf den Stationen wie Sonntage behandelt werden sollen.

(Vom 24. Mai 1898.)

An die am 15./16. Juni nächsthin in Antwerpen stattfindende europäische Fahrplankonferenz wird vom schweizerischen Bundesrate Herr F. T o g g e n b u r g e r , Inspektor der betriebstechnischen Sektion der technischen Abteilung des Eisenbahndepartements, abgeordnet.

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"Wahlen.

(Vom 18. Mai 1898.)

Bundeskanzlei.

Kanzlist II. Klasse:

Herr Fritz Gygax, Korrektor der Stämpflischen Buchdruckerei in Bern.

Militärdepartement.

Übersetzer der Militärkanzlei :

Herr Oberlieutenant Ernst Gobat, von Cremine, Fürsprech in Bern.

Kanzlist I. Klasse der administrativen Abteilung der eidg. Kriegsmaterialverwaltung : Herr Artilleriehauptmann Albert Ruchti, von Rapperswil (Bern), zur Zeit Kontrollchef der Militärdirektion des Kantons Bern.

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Avegno (Tessin): Frl. Rosa Gobbi, von und in Avegno.

Telephongehülfe I. Klasse in Genf: Herr Ernst Amiet, von Grandson, Telephongehülfe II. Klasse in Genf.

(Vom 24. Mai 1898.)

Post- und Eisenbahndepartement.

Telegraphenverwaltung.

Telegraphist in Basel: Herr Emil Brunner, von Breitenmatt (Zürich), in Basel.

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1898

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25.05.1898

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