424

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übernahme der Garantie für das Simpl on anleinen der JuraSimplon-Bahngesellschaft durch den Bund.

(Vom 18. März 1898.)

Tit.

Am 16. Oktober 1897 hat ein Bankkonsortium, bestehend aus dem schweizerischen Bankverein in Basel, der schweizerischen Kreditanstalt in Zürich und der Union financière in Genf, der Jura-SimplonBalm eine Offerte für ein Anleihen von 60 Millionen zum Zwecke der Ausführung des Simplon-Durchstichs gemacht, welche nur finden Fall gelten sollte, daß das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der schweizerischen Bundesbahnen nicht in Kraft trete.

Dieser Intervention der genannten Banken trat ein aus Kantonalbanken gebildetes Konsortium entgegen, welches sich bereit erklärte, der Jura-Simplon-Bahn den nämlichen Betrag von 60 Millionen zur Ausführung des Simplonunternehmens zu günstigeren Bedingungen für den Fall der Annahme des Rückkaufsgesetzes zu beschaffen; diese Offerte wurde unter der Voraussetzung gemacht, daß der Bund die Garantie für die Verzinsung und Rückzahlung des Anleihens übernehme.

Nachdem der Bund sich in Art. 49 des Rückkaufsgesetzes verpflichtet hatte, als Rechtsnachfolger der Jura-Simplon-Bahn die Simplon-Eisenbahn selbst auszuführen, falls die im Staatsvertrag

425 zwischen Italien und der Schweiz vom 25. November 1895 bedungenen Subventionen geleistet werden, nahmen wir keinen Anstand, die Bestrebungen des Konsortiums der Kantonalbanken zu unterstützen. Die bezüglichen Verhandlungen mit der Jura-SimplonBahn, welche unter Leitung einer Delegation des Bundesrates geführt wurden, fanden ihren Abschluß in der Vereinbarung des beiliegenden Vertrages vom 29. Dezember 1897, laut welchem sich die Waadtländer Kantonalbank in Lausanne, die Berner Kantonalbank in Bern, die Zürcher Kantonalbank in Zürich, die Solothurner Kantonalbank in Solothurn und die Neuenburger Kantonalbank in Neuenburg verpflichten, der Jura-Simplon-Bahngesellschaft ein zu 3Yä % verzinsliches Anleihen von 60 Millionen Franken für die Ausführung der schweizerischen und italienischen Konzessionen betreffend den Simplondurchstich von Brieg bis Iselle zu machen.

Der Bund hat den Obligationären dieses Anleihens die Verzinsung und die Rückzahlung des Kapitals zu garantieren. Die Rückzahlung erfolgt zehn Jahre nach Ausgabe der Titel auf dem Wege der Auslosung in fünfzig jährlichen Ziehungen gemäß einem in die Titel aufzunehmenden Amortisationsplan ; die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, nach Ablauf der zehn Jahre auch größere Rückzahlungen als die im Amortisationsplane vorgesehenen zu machen, oder das Anleihen ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Innerhalb drei Monaten nach dem Übergang der Jura-Simplon-Bahn an den Bund werden die Obligationen dieses Anleihens gegen Bundesobligationen gleichen Inhalts umgetauscht; die Obligationäre haben den Umtausch anzunehmen. Das Anleihen wird von den Banken fest übernommen und zwar al pari, unter Abzug einer Kommission von l/2 %· Der Jura-Simplon-Bahn fallen ferner zu lasten die Kosten für Erstellung der Titel mit Inbegriff des Berner Stempels und die Publikationskosten zum festen Satz von Fr. 50,000, wenn das Anleihen auf einmal emittiert wird, und von Fr. 60,000 bei mehrfacher Emission.

Die Ratifikation der Anleihensgarantie durch die Bundesversammlung und des Vertrages durch die Generalversammlung der Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn hat bis längstens am 20. April 1898 zu erfolgen. Nach erfolgter Ratifikation sind die Banken berechtigt, das Anleihen ganz oder teilweise zu emittieren, und die Gesellschaft hat die Einzahlungen gegen Auslieferung der Titel in
Raten von mindestens 10 Millionen von 1898 bis 1903 entgegenzunehmen. Die Banken sind bereit, solche Gelder zu 2'/2 °/o Verzinsung bis zur effektiven Verwendung ins Depot zu nehmen. Die Banken sind berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten, wenn vor dem 20. April 1898 ein Krieg ausbrechen sollte, in welchen eine europäische Macht

426 verwickelt wird. Am Anleihen beteiligen sich die Waadtländische Kantonalbank mit 20 Millionen, die Berner Kantonalbank mit 20 Millionen, die Zürcher Kantonalbank mit 15 Millionen, die Solothurner Kantonalbank mit 2'/g Millionen und die Neuenburger Kantonalbank mit 2 '/g Millionen. Bezüglich der Detailbestimmungen verweisen wir auf den beiliegenden Vertrag.

Wir sind der Ansicht, daß der Bund die in Art. 2 des Vertrages vorgesehene Garantie für richtige Verzinsung und Rückzahlung des Anleihens ohne Bedenken übernehmen kann. Auf den Zeitpunkt des Überganges der Jura-Simplon-Bahn an den Bund, das heißt laut Konzession und Bundesbeschluß vom 19. Dezember 1889 betreffend Übertragung der Konzessionen der westschweizerischen und Simplon-Bahn, der Jura-Bern-Luzern-Bahn und der Bern-LuzernBahn an die Jura-Simplon-Bahn auf den 1. Mai 1903, hat er als Rechtsnachfolger der letzteren in alle den Simplondurchstich betreffenden Verpflichtungen unter den oben erwähnten Bedingungen einzutreten und wird daher Konvenienz finden, die zur Realisierung derselben kontrahierte 31/i °/o Obligationenschuld zu übernehmen.

Ein finanzielles Risiko wird damit nicht verbunden sein, wie sich aus folgenden Ziffern ergiebt: Der Überschuß der Gewinn- und Verlustrechnung der JuraSimplon-Bahn betrug 1895 Fr. 4,586,509 und 1896 Fr. 5,863,908 (das Resultat für 1897 ist noch nicht bekannt). Die Ausrichtung einer Dividende von 4'/a % an die Prioritätsaktien erfordert Fr. 2,340,000. Wenn somit der kaum denkbare ungünstige Fall eintreten sollte, daß der Betrieb des Simplontunnels eine so geringe Verkehrsvermehrung bringen würde, daß sie lediglich zur Deckung der Betriebskosten ausreichte, und wenn ferner angenommen wird, daß der Überschuß der Gewinn- und Verlustrechnung wieder auf Fr. 4,500,000 zurückgehe, so wäre das Resultat doch, daß über die Verzinsung der neuen Obligationen von Fr. 60,000,000 mit Fr. 2,100,000 und die Dividende der Prioritätsaktien mit Fr. 2,340,000 hinaus noch ein Überschuß von Fr. 60,000, für die Stammaktien verbleiben würde. Durch die Eröffnung des Tunnelbetriebes würden aber die Einnahmen des gesamten Netzes wesentlich erhöht werden.

Falls aber gegen alle Wahrscheinlichkeit das Finanzcrgebnis für die Jura-Simplon-Bahn noch schlechter würde, hätte das eventuell einen ungünstigen Einfluß auf die Dividende der Prioritätsaktien, die Garantie des Bundes für die Obligationen würde aber jedenfalls nicht in Anspruch genommen.

427

Obwohl somit diese Garantie unseres Erachtens lediglich als eine formelle zu betrachten ist und für den Bund keine materiellen Konsequenzen haben wird, haben wir es doch für korrekt erachtet, für dieselbe die Ratifikation der Bundesversammlung vorzubehalten, glaubten aber mit Einholung derselben zuwarten zu sollen, bis nach erfolgter Annahme der Offerte durch die zuständigen Organe der Jura-Simplon-Bahn.

Zudem fällt in Betracht, daß der Anleihensvertrag seine "Wirkung für die Jura-Simplon-Bahn erst ausüben kann, wenn die Ausführung des Simplondurchstiches ganz gesichert ist und mit dem Bau begonnen werden kann. Das wird aber erst der Fall sein, wenn die Planvorlagen die Genehmigung der Bundesbehörde erhalten haben und außerdem der auf denselben beruhende Finanzausweis durch die Gesellschaft geleistet und vom Bundesrate ebenfalls genehmigt sein wird. Erst in diesem Zeitpunkte kann mit der Bauausführung begonnen werden und bedarf die Gesellschaft der erforderlichen Geldmittel. Ein früherer Bezug der durch den Anleihensvertrag gesicherten Beträge wäre für die Gesellschaft mit Zinsverlust verbunden.

Auch der Bund hat ein Interesse daran, daß seine Garantie erst in Kraft, tritt, wenn die Ausführung des Simplonunternehmens ganz gesichert ist.

Dazu ist unter anderm erforderlich, daß die Summe der im schweizerisch-italienischen Staatsvertrage vom 25. November 1895 vorgesehenen Subventionen beigebracht werde.

Es liegt daher im beidseitigen Interesse, die Ratifikation der Garantieerklärung bis nach Bereinigung der Planvorlagen und des Finanzausweises für die Simplonbann zu verschieben. Anderseits ist es wünschenswert, daß die Übernahme der Garantie unverzüglich erfolgen kann, sobald die erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Da die Bundesversammlung nur nach längern Zwischenräumen zusammentritt, empfiehlt es sich, die Angelegenheit durch Vollmachterteilung an den Bundesrat in der nächsten Session grundsätzlich zu ordnen, damit derselbe die erforderlichen Erklärungen im geeigneten Zeitpunkte unverweilt abgeben kann.

Wir beehren uns daher, Ihnen den Erlaß eines Bundesbeschlusses zu beantragen, welcher den Bundesrat ermächtigt, namens des Bundes die Garantieerklärung abzugeben, sobald die besprochenen Voraussetzungen erfüllt sind.

428

Dieser Bundesbeschluß ist sowohl wegen seiner nicht allgemein verbindlichen Natur wie wegen seiner Dringlichkeit dem Referendum nicht zu unterstellen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 18. März 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der I. Vizekanzler: Schatzmann.

Beilage : Vertrag zwischen der Jura-Simplon-Bahn und den Kantonalbanken von Waadt, Bern, Zürich, Solothurn und Neuenburg, betreffend ein Anleihen von 60 Millionen für den Simplondurchstich vom 29. Dezember 1897.

429 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Übernahme der Garantie für das Simplonanleihen der Jura-Simplon-Bahngesellschaft durch den Bund.

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 18. März 1898, beschließt: 1. Der Bundesrat wird ermächtigt, namens des Bundes die in Art. 2 des Vertrages zwischen der Jura-SimplonBahngesellschaft einerseits und den Kantonalbanken von Waadt, Bern, Zürich, Solothurn und Neuenburg anderseits vom 29, Dezember 1897 -- vom Bundesrat unter Ratifikationsvorbehalt der Bundesversammlung am 30. Dezember 1897 genehmigt -- betreffend ein S1/« % Anleihen von sechzig Millionen Franken für Ausführung des Simplondurchstiches von Brig bis Iselle vorgesehene Garantie für Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals dieses Anleihens zu übernehmen, sobald die Genehmigung der Planvorlagen und des Finanzausweises für die Simplonbahn von Brig bis Iselle durch den Bundesrat erfolgt sein wird.

2. Dieser Beschluß tritt, als nicht allgemein verbindlich und als dringlicher Natur, sofort in Kraft.

3. Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

430

Beilage.

Anleihen®-Vertrag.

(Übersetzung.)

Zwischen den Unterzeichneten : der J u r a - S i m p l o n - B a h n - G e s e l l s c h a f t in B e r n einerseits, und der W a a d t l ä n d e r K a n t o n a l b a n k in L a u s a n n e , der K a n t o n a l b a n k von B e r n in B e r n , der Z ü r c h e r K a n t o n a l b a n k in Z ü r i c h , der S o l o t h u r n e r K a n t o n a l b a n k in S o l o t h u r n , der N e u en b ü r g e r K a n t o n a l b a n k in N e u e n b u r g andererseits, ist vereinbart worden was folgt :

Art. 1.

In der Absicht, sich die erforderlichen Mittel für die Ausführung der schweizerischen und italienischen Konzessionen betreffend den Durchstich des Simplon von Brig nach Iselle zu verschaffen, nimmt die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft ein 3 1/a °/o verzinsliches Anleihen von s e c h z i g M i l l i o n e n ^ F r a [ n k e n auf.

Art. 2.

Gemäß dem am 4. dieses Monats vom Bundesrat unter dem Vorbehalte der Genehmigung durch die Bundesversammlung gefaßten Beschlüsse leistet die Schweizerische Eidgenossenschaft den Obligationären dieses Anleihens Garantie für die Verzinsung und für die Rückzahlung des Kapitals ihrer Titel.

Art. 3.

Dieses Anleihen wird eingeteilt in 60,000 auf den Inhaber lautende Obligationen von Fr. 1000, welche zu 3y2% verzinst werden und mit halbjährlichen Coupons versehen sind. Die Fällig-

431

keit der Coupons und der Zeitpunkt des Zinsengenusses der Titel werden später durch Verständigung der Parteien festgesetzt werden.

Die Jura-Simplon-Bahn- Gesellschaft verpflichtet sich, nach Konvenienz der Obligationäre und ohne jegliche Kosten für dieselben, die definitiven Titel dieses Anleihens in ihren Kassen ins Depot zu nehmen und dafür den Deponenten auf den Namen lautende Depositenscheine auszuhändigen. Solche Depositen dürfen jedoch nicht weniger als Fr. 5000 Kapital betragen.

Art. 4.

Die Obligationen dieses Anleihens sind rückzahlbar al pari zehn Jahre nach dem Zeitpunkte der Titelemission, unter folgenden Bedingungen : Die Rückzahlung derselben geschieht auf dem "Wege der Auslosung in fünfzig jährlichen Ziehungen, gemäß einem in die Titel aufzunehmenden Amortisationsplane.

Die erste Ziehung wird vorgenommen werden drei Monate vor der erstmaligen Rückzahlung, welche zehn Jahre nach dem Zeitpunkte der Titelemission stattfinden wird.

Die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft behält sich indessen das Recht vor, größere Rückzahlungen als die im Amortisationsplane vorgesehenen zu machen oder auch den Rest des Anleihens ganz oder teilweise zur Rückzahlung zu kündigen ; sie kann jedoch von diesem Recht erst zehn Jahre nach dem Zeitpunkte der Titelemission Gebrauch machen.J

Art. 5.

Innerhalb drei Monaten nach dem Übergange des Jura-SimplonNetzes auf den Bund sind die Obligationen des gegenwärtigen Anleihens gegen Bundesobligationen umzutauschen, welche die gleichen Bedingungen enthalten wie die von der Gesellschaft ausgegebenen Obligationen. Die Inhaber dieser letzteren Titel haben diesen Umtausch anzunehmen.

Art. 6.

Die Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft verpflichtet sich, die verfallenen Coupons und die zur Rückzahlung gelangenden Obligationen des gegenwärtigen Anleihens spesenfrei in schweizerischer Währung auszahlen zu lassen, und zwar:

432

in B e r n :

bei der Hauptkasse der Jura - Simplon - Bahn gesellschaft ; bei der Kantonalbank von Bern; in L a u s a n n e : bei der Waadtländer Kantonalbank ; in N e u e n b u r g : bei der Neuenburger Kantonalbank; in S o l o t h u r n : bei der Solothurner Kantonalbank ; in Z ü r i c h : bei der Zürcher Kantonalbank ; sowie auf den anderen schweizerischen und ausländischen Plätzen, die noch durch Verständigung der Vertragsparteien bezeichnet werden können.

Die mit dem Dienst des Anleihens betrauten Bankinstitute haben Anspruch auf eine Kommission von */* % au^ dem Betrage der bezahlten Coupons und von 1/s % auf dem Betrage der zurückbezahlten Obligationen.

Alle auf die Verzinsung und die Amortisation der Obligationen bezüglichen Bekanntmachungen erfolgen auf Kosten der Gesellschaft in den durch die Statuten vorgesehenen Publikationsorganen.

Art. 7.

Das gegenwärtige Anleihen im Nominalbetrage von sechzig Millionen Franken wird durch die vertragschließenden Banken al pari fest übernommen, unter Abzug einer Kommission von '/a %.

Die Banken gehen diese Verpflichtung ohne Solidarität unter sich ein, jede für die am Fuße des gegenwärtigen Vertrages bei ihrer Unterschrift angegebene Summe.

Es verbleiben zu Lasten der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft die Kosten für Erstellung der Titel mit Inbegriff des Berner Stempels, sowie die Publikationskosten, die auf Fr. 50,000 festgesetzt werden, wenn das Anleihen auf einmal emittiert wird, und auf Fr. 60,000, wenn das Anleihen Gegenstand von Teilemissionen wird.

Art. 8.

Die vertragschließenden Banken sind befugt, das Anleihen durch öffentliche Subskription ganz oder teilweise zu emittieren, sobald die in Art. 2 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Genehmigung der Garantie durch die Bundesversammlung erfolgt sein wird.

Von dem nämlichen Zeitpunkt an wird die Jura-SimplonBahn-Gesellschaft die definitiven Anleihenstitel oder in Ermange-»

433

lung derselben provisorische, später umzutauschende Certifikate den vertragschließenden Banken zur Verfügung stellen.

Die Form und der Text der definitiven Titel und eventuell der provisorischen Certifikate unterliegen der Genehmigung des Bundesrates und der vertragschließenden Banken. Die Bundesgarantie ist auf beiden Arten von Titeln zu erwähnen.

Die vertragschließenden Banken können die Titel nach Belieben und in der Anzahl, die ihnen konveniert, abnehmen. Jedoch dürfen die jährlichen Abnahmen nicht unter zehn Millionen Franken Kapital betragen, und es haben dieselben in den Jahren 1898 bis 1903 zu geschehen.

Der Gegenwert der den vertragschließenden Banken ausgehändigten Titel ist unter den in Art. 7 des gegenwärtigen Vertrages angeführten Bedingungen und unter Berechnung des Marchzinses von 3 r/2 °/o der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

Die vertragschließenden Banken erklären sieh bereit, solche Gelder nach Verhältnis ihrer Beteiligungen im Depot zu behalten und der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft dafür einen Zins im Verhältnis von 2 i/z °/o per Jahr zu vergüten.

Der Rückzug dieser Depositen durch die Gesellschaft hat nach vorheriger einmonatlicher Aufkündigung zu geschehen und darf per Bank und per Monat die Summe von Fr. 250,000 nicht übersteigen.

Art. 9.

Wenn der in Art. 5 vorgesehene Umtausch der Jura-SimplonObligationen gegen Bundesobligationen stattgefunden haben wird, so wird durch die Thatsache dieses Umtausches die Jura-SimplonBahn-Gesellschaft von allen durch den gegenwärtigen Vertrag übernommenen Verpflichtungen zu Lasten des Bundes befreit.

Art. 10.

Der Verkehr zwischen den vertragschließenden Banken und der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft betreffend die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages wird durch Vermittlung der Kantonalbank von Bern stattfinden.

Art. 11.

Der gegenwärtige Vertrag wird null und nichtig, wenn seine Genehmigung durch die Bundesversammlung und durch die General-

434

Versammlung der Aktionäre der Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft bis am 20. April 1898 nicht erfolgt ist, oder wenn bis zum gleichen Datum das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1897 betreffend die Erwerbung und den Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen nicht in Kraft getreten ist.

Die vertragschließenden Banken behalten sich das Recht vor, vom gegenwärtigen Vertrage zurückzutreten, falls vor dem 20. April 1898 ein Krieg ausbrechen sollte, in den eine europäische Macht verwickelt wäre.

So geschehen und unterzeichnet in sieben Ausfertigungen zu Bern am 29. Dezember 1897.

Jura-Simplon-Bahn-Gesellschaft : (sig.) Ruchomiet.

Waadtländer Kantonalbank : (für zwanzig Millionen Franken) Der D i r e k t o r : (sig.) E. Paccaud.

Kantonalbank von Bern : (für zwanzig Millionen Franken)

Csig.) F. Mandarli.

Zürcher Kantonalbank : (für füijfzelm Millionen Franken)

(sig.) Graf.

(sig.) Arbenz.

Solothurner Kantonalbank : (für zwei Millionen fiiafhunderttausend Franken) Der D i r e k t o r : (sig.') Mägis.

Neuenburger Kantonalbank: (für zweieinhalb Millionen Franken) Der D i r e k t o r : (sig.) Dubois.

435

Der schweizerische Bundesrat erteilt, soweit' an ihm, dem gegenwärtigen Vortrage seine Genehmigung.

B e r n , den 30. Dezember 1897.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t " : (sig.) Deucher.

Der I. Vizekanzler : (sig.) Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Übernahme der Garantie für das Simplonanleihen der Jura-Simplon-Bahngesellschaft durch den Bund.

(Vom 18. März 1898.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.03.1898

Date Data Seite

424-435

Page Pagina Ref. No

10 018 255

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.