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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine Straßeneisenbahn von Schwyz nach Seewen und von Schwyz nach Brunnen.

(Vom 13. Juni 1898.)

Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. März 1898 legte das Initiativkomitee für eine Straßenbahn Schwyz-Seewen und Schwyz-Brunnen die Gründe dar, welche dasselbe bisher verhindert hatten, zur Ausführung der durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1890 erteilten Konzessien zu schreiten. Als hauptsächliches Hindernis wurde bezeichnet, daß es nicht gelungen sei, die Bewilligung zur Kreuzung der Gotthardbahn bei der Station Brunnen à niveau zu erlangen.

Das Initiativkomitee habe sich nun die Frage gestellt, ob es nicht möglich wäre, durch eine Trennung der bestehenden Konzession wenigstens die Ausführung der Teillinie Schwyz-Seewen zu sichern, und eine Versammlung der Gründungsaktionäre habe diesem Projekte einmütig zugestimmt.

Das Komitee stelle nun das Gesuch, die Trennung der Konzession in diesem Sinne zu gestatten und dabei gleichzeitig die Änderung vorzunehmen, daß die Linie Schwyz-Seewen den Charakter eines Tramways, also mit Ausschluß des Güterverkehrs, erhalte.

Der Regierungsrat von Schwyz, zur Vernehmlassung eingeladen, sprach sich mit Schreiben vom 5. April 1898 zustimmend

723 aus, worauf das Eisenbahndepartement den Entwurf zu einem be züglichen Bundesbeschluß aufstellte und dem Komitee, wie der Regierung zur Einsicht sandte. Gleichzeitig wurde der Regierungsrat ersucht, sich über eine Eingabe des Herrn Jos. Bettschart, Ingenieur in Schwyz, vernehmen zu lassen, welcher behauptete, das ,,Ursprungsrecht einer Eisenbahnverbindung Schwyz-Seewena allein zu besitzen, da er als erster ein bezügliches Konzessionsgesuch eingereicht habe ; er wiederhole daher dieses Gesuch, da das Initiativkomitee von der Linie Schwyz-Brunneri abstrahieren wolle, und dasselbe seiner Zeit nur deshalb den Vorzug erhalten habe, weil es damals gerade auf diese Linie den größten Nachdruck gelegt hatte.

Mit Schreiben vom 14./16. Mai 1898 übermittelte der Regierungsrat dem Eisenbahndepartement eine Eingabe des Initiativkomitees vom 14. gleichen Monats, mit dem Beifügen, daß er die darin enthaltenen Ausführungen in allen Teilen unterstutze. Diese Eingabe enthielt eine Reihe von Vorschlägen für weitere Änderungen an der bestehenden Konzession und verwies bezüglich der Eingabe Bettschart einfach auf die Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 1890.

Die Änderungsvorschläge konnten nicht ohne weiteres acceptiert werden, weshalb das Eisenbahndepartement eine Besprechung anordnete, welcher Vertreter des Initiativkomitees, wie der Regierung beiwohnten, und welche zum allseitigen Einverständnis über die vorzunehmenden Änderungen führte. Da sich diese nicht nur auf einige wenige Artikel, sondern auf eine Reihe solcher erstreckten, erachtete es das Eisenbahndepartement im Interesse der Übersichtlichkeit für angezeigt, gleich die ganze Konzession in ihrer neuen Fassung zusammenzustellen und in den Beschlußentwurf aufzunehmen.

Die Änderungen sind folgende: In Art. 5 wird die Linie Schwyz-Sewen als selbständig zu bauendes Teilstück ausgeschieden, und zwar sollen die bezüglichen Vorlagen bis zum 20. Dezember 1898 eingereicht werden. Für die Linie Schwyz-Brunnen hatte das Komitee eine Frist von vier Jahren gewünscht. Da aber ein solcher Termin den üblichen Ansatz von 12 Monaten bedeutend überschritten hätte, konnte derselbe nicht bewilligt werden; wir bringen 24 Monate in Vorschlag, in der Meinung, daß es den Konzessionären unbenommen sei, ein Fristverlängerungsgesuch einzureichen, wenn ihnen die Einhaltung des Termins vom 20. Dezember 1900 nicht möglich sein sollte.

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In einem neuen A r t . 6bis wird der Grundsatz aufgestellt, daß die Nichteinhaltung der Fristen für die eine Linie nicht auch den Hinfall der Konzession für die andere Linie nach sich ziehe.

In A r t . 8 wird die Spurweile auf l Meter fixiert und beigefügt, daß die Straßenbahn durch Elektrizität betrieben werden solle.

A r t . 12 führt eine Trennung zwischen den beiden Linien in dem Sinne durch, daß Schwyz-Seewen, als eigentliche Tramwaylinie, nur zur Beförderung von Personen und von Gepäck bis auf 50 kg. Gewicht dienen soll, während der Straßenbahn (im weiteren Sinne) Schwyz-Brunnen außer dem Personen- und unbeschränkten Gepäckverkehr auch die Beförderung von Gütern obliegt. Das letztere auch für Schwyz-Seewen zu verlangen, danach liegt zur Zeit kein Bedürfnis vor. Immerhin ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß sich ein solches später geltend machen würde; dann soll der Bundesrat kompetent sein, eine entsprechende Verfügung zu treffen.

Mit Rücksicht auf den Tramway-Charakter, welcher der Linie Schwyz-Seewen gegeben werden soll, werden in A r t . 14 im dritten Alinea die Worte ,,und zwar auf Sitzplätzen" gestrichen, da bekanntlich behufs Ausnützung des Raumes auf Tramwaywagen auch S t e h p l ä t z e gestattet sind.

Auf den Wunsch der Konzessionäre soll nur e i n e Wagenklasse eingeführt werden, weshalb A r t . 15 entsprechend zu ändern ist. Dabei bleibt immerhin die Möglichkeit gewahrt, auf der Linie Schwyz-Brunnen eine weitere Klasse einzuführen. Hierüber hat eventuell der Bundesrat zu entscheiden.

Statt der im bisherigen A r t . 16 aufgestellten Taxgrenzen von 20 und 10 Rappen muß nun eine einzige Taxe normiert werden.

Die Konzessionäre haben das Gesuch gestellt, dieselbe auf 15 Rappen anzusetzen, da sonst die Gesellschaft nicht bestehen könne. Obwohl dieser Ansatz etwas hoch erscheint, so sind wir doch der Ansicht, es könne dem Wunsche entsprochen werden, in der Meinung, daß gegebenen Falles der Bundesrat eine niedrigere Taxe für die einzuführende zweite Wagenklasse auf der Strecke Schwyz-Brunnen festsetzen werde.

Dem Tramway-Charakter der Linie Schwyz-Seewen entsprechend, soll auf derselben für Gepäck, soweit dasselbe nicht taxfrei ist, die Personentaxe erhoben werden.

Den bisherigen A r t . 17, welcher die Gesellschaft zu Armenund Arrestantentransporten verpflichtet, haben wir auf Ansuchen der Konzessionäre und mit Einwilligung der Kantonsregierung als unnötig gestrichen.

725 In A r t . 2 2 (alt 23) wird die Frist, innerhalb welcher die Réglemente und Tarife dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen sind, auf zwei Monate (statt sechs Wochen) vor der Betriebseröffmmg angesetzt, entsprechend den seit 1893 erlassenen Konzessionen.

Auch A r t . 2 4 (alt 25) muß durch Aufnahme der Vorschrift, daß die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht vom 1. Juli 1875 hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern seien, mit den neueren Konzessionen in Übereinstimmung gebracht werden.

Ebenso ist in A r t . 26 (alt 27) die infolge des Bundesbesehlusses vom 14. Oktober 1897 eingetretene Änderung des Riickkaufstermins berücksichtigt.

Was schließlich die Eingabe des Herrn Bettschart betrifft, so muß zunächst bemerkt werden, daß die Behauptung, er habe das Recht der Priorität, unrichtig ist, da das Konzessionsgesuch der gegenwärtigen Konzessionäre am 9. September 1890, dasjenige des Herrn Bettschart aber erst am 24. September 1890 eingereicht worden war. Sodann erlauben wir uns, auf das in unserer Botschaft vom 15. Dezember 1890 Gesagte zu verweisen und zu bemerken, daß Herrn Bettschart die Bewilligung der kantonalen Behörden mangelt, welche hinsichtlich der teilweisen Benützung der Straße für sein Projekt nötig wäre. Die Bundesbehörden haben also keine Veranlassung, von ihrem im Jahr 1890 eingenommenen Standpunkt abzugehen.

Indem wir Ihnen den nachfolgenden Beschlußentwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir den Anlaß, Sie, Tit., unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 13. Juni 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesratess, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Ringier.

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(Entwurf.)

Bundes!) eschluß betreffend

Aenderung der Konzession ftlr eine Straßeneisenbahn von Schwyz nach Seewen und von Schwyz nach Brunnen.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. zweier Eingaben des Initiativkomitees für eine Straßenbahn Schwyz-Seewen und Schwyz-Brunnen vom 24. März und 14. Mai 1898 ; 2. einer Eingabe des Herrn Jos. Bettschart, Ingenieur in Schwyz, vom 12. April 1898; 3. einer Botschaft des Bundesrates vom 13. Juni 1898, beschließt: I. Die durch Bundesbeschluß vom 20. Dezember 1890 (E. A. S. XI, 243 ff.) den Herren Anton von Hettlingen und Mithaften in Schwyz zu Händen einer zu bildenden Aktiengesellschaft erteilte Konzession für den Bau und Betrieb einer schmalspurigen Straßeneisenbahn von S c h w y z nach S e e w e n und von S c h w y z nach B r u n n e n erhält folgende veränderte Fassung : Art. 1. Es sollen die jeweiligen Bundesgesetze, sowie alle übrigen Vorschriften der Bundesbehörden über den Bau und Betrieb der schweizerischen Eisenbahnen jederzeit genaue Beachtung finden.

Art. 2. Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, erteilt.

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Art. 3. Der Sitz der Gesellschaft ist in Schwyz.

Art. 4. Die Mehrheit der Direktion und des Verwaltungsrates oder weitern Ausschusses soll aus Schweizerbürgern, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, bestehen.

Art. 5. Bis zum 20. Dezember 1898 sind für die Linie Schwyz-Seewen und binnen einer weitern Frist von 24 Monaten für die Linie Schwyz-Brunnen dem Bundesrate die vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen nebst den Statuten der Gesellschaft einzureichen.

Innert 6 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist der Anfang mit den Arbeiten für die. Erstellung der betreffenden Linie zu machen.

Art. 6. Binnen je 12 Monaten nach stattgefundener Plangenehmigung ist die betreffende Linie zu vollenden und dem Betriebe zu übergeben.

Art. 6bi8. Die Nichteinhaltung dieser Fristen für die eine Linie zieht den Hinfall der Konzession nur für diese, nicht auch für die andere Linie nach sich.

Art. 7. Die Ausführung des Bahnbaues, sowie der zum Betriebe der Bahn erforderlichen Einrichtungen darf nur geschehen auf Grund von Ausführungsplänen, welche vorher dem Bundesrate vorgelegt und von diesem genehmigt worden sind.

Der Bundesrat ist berechtigt, auch nach Genehmigung der Pläne eine Abänderung derselben zu verlangen, wenn eine solche durch Fürsorge für die Sicherheit des Betriebes geboten ist.

Art. 8. Die Bahn wird mit Spurweite von l Meter und eingeleisig erstellt und mittelst Elektrizität betrieben.

Art. 9. Gegenstände von wissenschaftlichem Interesse, welche durch die Bauarbeiten zu Tage gefördert werden, wie Versteinerungen, Münzen, Medaillen u. s. w., sind Eigentum des Kantons Schwyz und an dessen Regierung unentgeltlich abzuliefern.

Art. 10. Den Bundesbeamten, welchen die Überwachung der Bahn hinsichtlich der Bauten oder des Betriebes obliegt, hat die Bahnverwaltung behufs Erfüllung ihrer Aufgabe zu jeder Zeit Einsicht von allen Teilen der Bahn, der Stationen und des Materials zu gestatten, sowie das zur Untersuchung nötige Personal und Material zur Verfügung zu stellen.

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Art. 11. Der Bundesrat kann verlangen, daß Beamte oder Angestellte der Gesellschaft, welche in der Ausübung ihrer Funktionen zu begründeten Klagen Anlaß geben und gegen welche die Gesellschaft nicht von sich aus einschreitet, zur Ordnung gewiesen, bestraft oder nötigen Falls entlassen werden.

Art. 12. Die Gesellschaft übernimmt auf der Strecke SchwyzSeewen die Beförderung von Personen und von Gepäck bis auf 50 Kilogramm Gewicht, auf der Strecke Schwyz-Brunnen die Beförderung von Personen, Gepäck und Gütern. Zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet.

Über die Einrichtung eines Güterdienstes auf der Strecke Schwyz-Seewen entscheidet im Bedürfnisfalle der Bundesrat.

Art. 13. Die Gesellschaft hat sich dem Transportreglement der schweizerischen Eisenbahnen zu unterziehen. Soweit sie Änderungen nötig findet, können dieselben nur nach vorher eingeholter Genehmigung des Bundesrates eingeführt werden.

Art. 14. Die Beförderung von Personen hat im Anschluß an die auf der Station Schwyz-Seewen anhaltenden Tagespersonenzügen der Gotthardbahn und die Kurse der Dampfschiffe in Brunnen zu geschehen. Die Gesellschaft kann die Fahrten auf der Strecke Schwyz-Brunnen auf die Zeit des Sommerfahrplans beschränken.

Jedenfalls sind alle Projekte, welche sich auf fahrplanmäßige Züge beziehen, dem Eisenbahndepartement vorzulegen und dürfen vor ihrer Genehmigung nicht vollzogen werden.

Art. 15. Für die Personenbeförderung werden Wagen mit nur einer Klasse eingeführt, deren Typus vom Bundesrate zu genehmigen ist.

Über die Einführung einer weiteren Wagenklasse auf der Strecke Schwyz-Brunnen entscheidet der Bundesrat.

Die Gesellschaft hat stets ihr möglichstes zu thun, damit alle auf einen Zug mit Personenbeförderung sich Anmeldenden durch denselben befördert werden können.

Dem Bundesrate ist vorbehalten, die Geschwindigkeit der Züge zu bestimmen.

Art. 16. Die Gesellschaft wird ermächtigt, für den Transport von Personen Taxen bis auf den Betrag von 15 Rappen per Kilometer der Bahnlänge zu beziehen.

Im Falle der Einführung einer weiteren Wagenklasse auf der Strecke Schwyz-Brunnen setzt der Bundesrat die Taxen hierfür fest.

729 Für Kinder unter drei Jahren, sofern für solche kein besonderer Sitzplatz beansprucht wird, ist nichts, für solche zwischen dem dritten und dem zurückgelegten zehnten Altersjahre die Hälfte der Taxe zu zahlen.

10 Kilogramm des Reisendengepäcks sind frei, sofern es ohne Belästigung der Mitreisenden im Personenwagen untergebracht werden kann.

Für das übrige Gepäck der Reisenden kann auf der Linie Schwyz-Seewen die Personentaxe und auf der Linie Schwyz-Brunnen eine Taxe von höchstens 10 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer bezogen werden.

Für Hin- und Rückfahrt sind die Personentaxen mindestens 20 °/o niedriger anzusetzen als für einfache und einmalige Fahrten.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, Abonnemeutsbillette zu ermäßigten Taxen nach mit dem Bundesrate zu vereinbarenden Bestimmungen auszugeben.

Art. 17. Im Tarif für den Transport von Waren sind Klassen aufzustellen, wovon die höchste nicht über 4 Rappen, die niedrigste nicht über 2 Rappen per 100 Kilogramm und per Kilometer betragen soll.

Die der Landwirtschaft und Industrie hauptsächlich zudienenden Rohstoffe, wie fossile Kohlen, Holz, Erze, Eisen, Salz, Steine, Düngungsmittel u. s. w., in Wagenladungen sollen möglichst niedrig taxiert werden.

Für den Transport von barem Gelde und von Kostbarkeiten mit deklariertem Werte soll die Taxe so berechnet werden, daß für Fr. 1000 per Kilometer höchstens l Rappen zu bezahlen ist.

Traglasten mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche in Begleitung der Träger, wenn auch in besondern Wagen, mit den Personenzügen transportiert und am Bestimmungsort sogleich wieder in Empfang genommen werden, sind, soweit sie das Gewicht von 25 Kilogramm nicht übersteigen, frachtfrei. Für das Mehrgewicht ist die Taxe für Waren in gewöhnlicher Fracht zu bezahlen.

Das Minimum der Transporttaxe eines einzelnen Stückes kann auf 30 Rappen festgesetzt werden.

Art. 18. Bei eintretenden Notständen, insbesondere bei ungewöhnlicher Teuerung der Lebensmittel, ist die Gesellschaft verpflichtet, für den Transport von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten, Kartoffeln u. s. w. zeitweise einen niedrigem Specialtarif einzuführen, dessen Bedingungen vom Bundesrate nach Anhörung der Bahnverwaltung festgesetzt werden.

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Art. 19. Bei Festsetzung der Taxen werden Bruchteile eines .Kilometers für einen ganzen Kilometer gerechnet. In betreff des Gewichtes gelten Sendungen bis auf 20 Kilogramm für volle 20 Kilogramm. Das Mehrgewicht wird nach Einheiten von je 10 Kilogramm berechnet, wobei jeder Bruchteil von 10 Kilogramm für eine ganze Einheit gilt. Bei Geld- und Wertsendungen repräsentieren Bruchteile von Fr. 500 volle Fr. 500. Ist die genaue Ziffer der so berechneten Taxe keine durch 5 ohne Rest teilbare Zahl, so darf eine Abrundung nach oben auf die nächstliegende Zahl, welche diese Eigenschaft besitzt, erfolgen.

Art. 20. Die in den Art. 16 und 17 aufgestellten Taxbestimmuagen beschlagen bloß den Transport von Station zu Station. Die Waren sind von den Aufgebern an die Stationsladplätze abzuliefern und vom Adressaten auf der Bestimmungsstation abzuholen. Auf den Hauptstationen hat jedoch die Gesellschaft von sich aus der gehörigen Einrichtungen für das Abholen und die Ablieferung der Güter im Domizil des Aufgebers, beziehungsweise des Adressaten zu treffen. Das Auf- und Abladen der Waren ist Sache der Gesellschaft, und es darf eine besondere Taxe dafür in der Regel nicht erhoben werden. Ausnahmen hiervon sind nur unter Zustimmung des Bundesrates zulässig für Gegenstände, deren Verladung mit besondern Schwierigkeiten verbunden ist.

Art. 21. Für die Einzelheiten des Transportdienstes sind besondere Réglemente und Tarife aufzustellen.

Art. 22. Die sämtlichen Réglemente und Tarife sind mindestens zwei Monate, ehe die Eisenbahn dem Verkehr übergeben wird, dem Bundesrate zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 23. Wenn die Bahmmternehmung drei Jahre nacheinander einen sechs Prozent übersteigenden Reinertrag abwirft, so ist das nach gegenwärtiger Konzession zulässige Maximum der Transporttaxen verhältnismäßig herabzusetzen. Kann diesfalls eine Verständigung zwischen dem Bundesrate und der Gesellschaft nicht erzielt werden, so entscheidet darüber die Bundesversammlung.

Reicht der Ertrag des Unternehmens nicht hin, die Betriebskosten, einschließlich die Verzinsung des Obligationenkapitals, zu decken, so kann der Bundesrat eine angemessene Erhöhung obiger Tarifansätze gestatten. Solche Beschlüsse sind jedoch der Bundesversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 24. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für Äuffnung eines genügenden Erneuerungs- und Reservefonds zu sorgen und für das

731 Personal eine Kranken- und Unterstützungskasse einzurichten oder dasselbe bei einer Anstalt zu versichern. Ferner sind die Reisenden und das Personal bezüglich der aus dem Bundesgesetz über die Haftpflicht, vom 1. Juli 1875, hervorgehenden Verpflichtungen bei einer Anstalt zu versichern. Die hierüber aufzustellenden besondern Vorschriften unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 25. In Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der Bahn gelten die Bestimmungen der Beschlüsse des Bezirksrates in Schwyz, vom 22. September 1890, der Kirchgemeinde Schwyz, vom 28. September 1890, und des Kantonsrates des Kantons Schwyz, vom 28. November 1890, soweit diese Bestimmungen nicht mit der gegenwärtigen Konzession und den gesetzlichen Vorschriften im Widerspruch stehen.

Art. 26. Für die Geltendmachung des Rückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch machen sollte, des Kantons Schwyz, gelten folgende Bestimmungen: a. Der Rückkauf kann frühestens 30 Jahre nach Eröffnung des Betriebes und von da an je auf 1. Mai eines Jahres erfolgen.

Vom Entschluß des Rückkaufes ist der Gesellschaft drei Jahre vor dem wirklichen Eintritte desselben Kenntnis zu geben.

b. Durch den Rückkauf wird der Rückkäufer Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aüen übrigen Zugehören.

Immerhin bleiben die Drittmannsrechte hinsichtlich desPensionsund Unterstützungsfonds vorbehalten. Zu welchem Zeitpunkte auch der Rückkauf erfolgen mag, ist die Bahn samt Zugehör in vollkommen befriedigendem Zustande abzutreten. Sollte dieser Verpflichtung kein Genüge gethan werden und sollte auch die Verwendung der Erneuerungs- und Reservefonds dazu nicht ausreichen, so ist ein verhältnismäßiger Betrag von der Rückkaufssumme in Abzug zu bringen.

c. Die -Entschädigung für den Rückkauf beträgt, sofern letzterer bis 1. Mai 1935 rechtskräftig wird, den 25fachen Wert des durchschnittlichen Reinertrages derjenigen zehn Jahre, die dem Zeitpunkte, in welchem der Rückkauf der Gesellschaft notifiziert wird, unmittelbar vorangehen ; -- sofern der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1935 und 1. Mai 1950 erfolgt, den 22y2fachen Wert; -- wenn der Rückkauf zwischen dem 1. Mai 1950 und dem Ablauf der Konzession sich vollzieht, den 20fachcn Wert des oben beschriebenen Reinertrages ; -- unter Abzug des Erneuerungs- und Reservefonds.

732 Bei Ermittlung des Reinertrages darf lediglich die durch diesen Akt konzedierte Eisenbahnunternehmung mit Ausschluß aller anderen etwa damit verbundenen Geschäftszweige in Betracht und Berechnung gezogen werden.

d. Der Reinertrag wird gebildet aus dem gesamten Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, zu welch letztern auch diejenigen Summen zu rechnen sind, welche auf Abschreibungsrechnung getragen oder einem Reservefonds einverleibt wurden.

e. Im Falle des Rückkaufes im Zeitpunkte des Ablaufs der Konzession ist nach der Wahl des Rückkäufers entweder der Betrag der erstmaligen Anlagekosten für den Bau und Betrieb oder eine durch bundesgerichtliche Abschätzung zu bestimmende Summe als Entschädigung zu bezahlen.

f. Streitigkeiten, die über den Rückkauf und damit zusammenhängende Fragen entstehen möchten, unterliegen der Entscheidung des Bundesgerichtes.

Art. 27. Hat der Kanton Schwyz den Rückkauf der Bahn bewerkstelligt, so ist der Bund nichtsdestoweniger befugt, sein daheriges Recht, wie es im Art. 26 definiert worden, jederzeit auszuüben, und der Kanton hat unter den gleichen Rechten und Pflichten die Bahn dem Bunde abzutreten, wie letzterer dies von der konzessionierten Gesellschaft zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II. Auf das erneuerte Konzessionsbegehren des Herrn Ingenieur Bettschart in Schwyz für eine normalspurige Eisenbahn von Schwyz nach Seewen wird nicht eingetreten.

III.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzuge der Vorschriften dieser Konzession, welche mit dem Tage ihrer Promulgation in Kraft tritt, beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Aenderung der Konzession für eine Straßeneisenbahn von Schwyz nach Seewen und von Schwyz nach Brunnen. (Vom 13. Juni 1898.)

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15.06.1898

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