245

# S T #

Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1897 und 1898.

1898 1 Q(\n

1897.

Monate.

Fr.

Januar

. . .

3,400,829. 82

März . . . .

4,091,472. 79

April . . . .

4,071,580. 81

Mai . . . .

3,934,417. 66

Juni

. . . .

3,741,382.11

Juli

. . . .

3,812,281.92

Augast

. . .

. .

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

8,079. 57

--

3,731,380. 66 4,343,048.09

Oktober . . .

4,603,105. 10

November

. .

4,009,607. 78

Dezember

. .

5,228,809. 98

Total 47,898,000. 35 Auf Ende Jan.

Fr.

2,930,083. 63 2,938,163. 20

Februar . . .

September

1898»

2,930,083. 63

-- 2,938,163. 20

--

8,079. 57 ·

-- --

246

Bekanntmachung.

Das Zollamt Nyon ist für den Pflanzenverkehr, im Sinne von Art. 61 und 62 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend die Förderung der Landwirtschaft durch dea Bund, vom 10. Juli 1894 (A. S. n. F. XIV, 287), geöffnet worden.

B e r n , den 3. Februar 1898.

Schweiz. Landwirtschaftsdepartement.

Bekanntmachung.

Infolge häufiger Reklamationen wegen Warenbeschädigungen bei Anlaß der Verzollung wird auf die Bestimmungen von Art. 23 des Zollgesetzes vorn 28. Juni 1893 und Art, 41, letztes Alinea, der Vollziehungsverordnung zu genanntem Gesetz aufmerksam gemacht, wonach das Ab- und Wiederaufladen der zur zollamtlichen Revision zu stellenden Frachtguter und Gepäckstücke, das ö f f n e n , das A u s - u n d W i e d e r e i n p a c k e n , sowie das Abwiegen, das Hinund Hertransportieren zu und von den Revisionslokalen S a c h e des W a r e n f ü h r e r s , d . h . d e r G ü t e r e x p e d i t i o n oder d e s m i t d e r V e r m i t t l u n g b e a u f t r a g t e n S p e d i t o r s u n d nicht d e r Organe der Zollverwaltung ist.

Einzig bei den Postsendungen geschieht das Aus- und Wiedereinpacken durch das betreffende Zollpersonal.

Reklamationen wegen Warenbeschädiguug sind daher, abgesehen von Postsendungen, nicht an die Zollverwaltung, sondern an d i e j e n i g e S p e d i t i o n s v e r m i t t l u n g zu richten, welche im Namen des Empfängers die Zollformalitäten zu erfülleo hatte.

B e r n , den 28. Januar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

247'

Bekanntmachung.

Der .unterzeichneten Stelle ist kürzlich ein Reklameerzeugnis, enthaltend Adressen von in- und ausländischen Speditionsfirmen, zugestellt worden, in welchem sich eine Firma Bronner & Cie. in Basel und Leopoldshöhe als deutsch-schweizerische ,,Zollagentur1* empfiehlt und ,,Nettoverzollunga verspricht.

Zur Vermeidung von Mißverständnissen glauben wir aufmerksam machen zu sollen, daß eine Zollagentur mit amtlichem Charakter weder in Basel noch überhaupt auf einem andern schweizerischen Platze besteht. Mit Bezug auf ,,Nettoverzollung tt sodann ist zu bemerken, daß das schweizerische Zollgesetz die Verzollung nach dem Bruttogewicht vorschreibt, und daß somit bei der Einfuhr in die Schweiz Netto Verzollung nicht zulässig ist. Waren, welche ihrer Verpackung entledigt oder überhaupt nicht in transportüblichev Verpackung zur Einfuhrverzollung angemeldet werden, unterliegen einem Tarazuschlage nach Mitgabe der bundesrätlichen Verordnung vom 23. Oktober 1894 und des Anhanges zu derselben vom 26. März 1896.

B e r n , den 1. Februar 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Ausschreibung von eidg. Grenzwächterstellen.

Infolge Vermehrung der Ruhetage der eidg. Grenzwächter ist die Zollverwaltung im Falle, das Grenzwachtcorps um cirka 50 Mann zu verstärken.

Es können nur Aspiranten von mindestens 167 cm. Körperlänge und von kräftigem Körperbau, welche in der schweizerischen Armee fAuszug) eingeteilt sind und das dreißigste Altersjahr noch nicht überschritten haben, berücksichtigt werden. Jeder Bewerber hat sich außerdem über den Besitz der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, guten Leumund, Fertigkeit im Lesen und Schreiben auszuweisen.

Kenntnis einer zweiten Landessprache ist erwünscht.

Der Tagessold beträgt ira ersten (Rekruten-) Dienstjahr Fr. 3. 50 und vom zweiten Jahre an Fr. 4. Hierzu kommen Alterszulagen nach 4 Dienstjahren 50 Cts., nach 6 Jahren 80 Cts. und nach 8 Jahren Fr. l per Tag.

248

Die Grenzwächter haben überdies für ihre Person freie Unterkunft und erhalten eine Bekleidungsentschädigung von 30 Cts.

per Tag.

Schriftliche Anmeldungen von Bewerbern, welche obigen Anforderungen entsprechen, werden von den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf entgegengenommen und müssen von den nötigen Ausweispapieren (Militärdienstbüchlein, Leumundszeugnis, Zeugnisse über bisherige Thätigkeit) begleitet sein.

B e r n , den 25. Januar

1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

07

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

09.02.1898

Date Data Seite

245-248

Page Pagina Ref. No

10 018 197

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.