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Schweizerisches Bundesblatt.

50. Jahrgang. III.

Nr. 28.

29. Juni 1898.

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Fortsetzung der Straßenbahn Vevey-Montreux-Chillon nach Villeneuve.

(Vom 23. Juni 1898.}

Tit.

Mittelst Eingabe vom 24. April 1897 stellte die Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux das Gesuch, es möchte ihr die Konzession für eine Verlängerung der Straßenbahn Vevey-MontreuxChillon nach Villeneuve erteilt werden. Das Begehren nach einer solchen Verlängerung sei von der Bevölkerung von Villeneuve schon im Jahre 1884 gestellt worden, als die Konzession für die Straßenbahn Vevey-Montreux-Chillon erteilt wurde. Die Gesellschaft habe aber diesem Begehren bisher keine Folge geben können, weil man bei Grandchamps die Jura-Simplon-Bahn à niveau kreuzen und von hier bis nach Villeneuve ein starkes Gefalle überwinden müßte. Da aber jetzt der Große Rat des Kantons Waadt beschlossen habe, die Landstraße Lausanne-St. Maurice zwischen Grandchamps und Villeneuve demnächst zu korrigieren, so fallen beide Hindernisse weg, und es sei deshalb angezeigt, den Wünschen Villeneuves zu entsprechen.

Die projektierte Verlängerung beginne beim Bndpunkt des Tramways Vevey-Montreux-Chillon in Chillon, folge der Landstraße Lausanne-St. Maurice bis nach Grandchamps, von wo sie mit der Straßenkorrektion bergwärts der Jura-Simplon-Bahn ansteige, urn diese mittelst einer Brücke zu überschreiten und hierauf wieder die alte Straße zu gewinnen, welche nun bis zum Endpunkt auf dem Bahnhofplatz in Villeneuve nicht mehr verlassen werde.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. HI.

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890 Die Spurweite betrage l Meter, die ganze Länge der neuen Strecke 1,97 km., die Maximalsteigung 40 °/oo und der Minimalradius 50 Meter. Die Betriebskraft werde vom Elektrizitätswerk Taulan in Montreux geliefert und durch oberirdische Kontaktdrähte zugeführt. Da die neue Linie die natürliche Verlängerung der Straßenbahn Vevey-Montreux-Chillon darstelle, werde sie mit demselben Rollmaterial betrieben.

Der Kostenvoranschlag berechnet für : Vorarbeiten und Studien Fr. 1,000 Verzinsung des Baukapitals ,, 1,000 Bahnbau ,, 50,000 Elektrische Leitung ,, 25,000 Hochbauten, Mobiliar, Gerätschaften ,, 1,000 Unvorhergesehenes ,, 2,000 Total Fr. 80,000 oder rund Fr. 40,000 pro Kilometer.

Da das Eisenbahndepartement nach konstanter Praxis auf das Gesuch nicht eintrat, so lange die Frage der Straßenbenüt/.ung nicht definitiv erledigt war, so blieb dasselbe unerledigt, bis mit Schreiben vom 16. Juni abhin das Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Waadt die bezüglichen Vereinbarungen vorlegte.

Von der Anordnung einer konferenziellen Verhandlung wurde Umgang genommen, da es sich im Grunde nicht um eine neue Konzession, sondern um die Ausdehnung einer bereits bestehenden handelt. Der Beschlußentwurf ist daher auch so gefaßt, daß einfach die Bestimmungen der Konzession für die Straßenbahn VeveyMontreux-Chillon auch auf die neue Strecke Chillon-Villeneuve anwendbar erklärt werden, immerhin unter Ansetzung besonderer Fristen und unter Vorbehalt der über die Straßenbenützung getroffenen Vereinbarungen.

Indem wir Ihnen den Entwurf zur Annahme empfehlen, benützen wir auch diesen Anlaß, Sie, Tit., unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 23. Juni 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft : Bingier.

891 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

Fortsetzung der Straßenbahn Vevey-Montreux-Chillon nach Yilleneuve.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht 1. eines Gesuches der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux vom 24. April 1897; 2. einer Botschaft des Bundesrates vom 23. Juni 1898, beschließt: 1. Die durch Bundesbeschluß vom 22. März 1884 (E. A. S.

n. F. VIII, 21 ff.) den Herren A. Dupraz und A. Aguet in Vevey, E. Miauton und A. Chaudet in Montreux erteilte Konzession einer Straßenbahn von Vevey nach Montreux und Chilien wird unter den gleichen Bedingungen, jedoch mit folgenden Änderungen, auf eine Fortsetzung jener Bahn von C h i l i e n nach V i l l e n e u v e ausgedehnt : a. Die vorschriftmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen für die Strecke Chillon-Villeneuve und die revidierten Statuten der Gesellschaft sind dem Bundesrat innert 12 Monaten, vom Datum des gegenwärtigen Beschlusses an gerechnet, zur Genehmigung einzureichen ;

892 b. die Erdarbeiten haben binnen 6 Monaten nach erfolgter Plangenehmigung zu beginnen; c. binnen einer Frist von weiteren sechs Monaten ist die neue Linie zu vollenden und in Betrieb zu setzen ; d. in Bezug auf die Benützung der öffentlichen Straßen für die Anlage und den Betrieb der neuen Strecke gelten die Bestimmungen der zwischen dem Departement der öffentlichen Arbeiten des Kantons Waadt und der Elektrizitätsgesellschaft Vevey-Montreux am 26. August 1897 abgeschlossenen, durch Beschluß des Großen Rates am 12. Mai 1898 genehmigten Übereinkunft und des zugehörigen Pflichtenheftes, sowie der Übereinkunft zwischen der Gemeinde Villeneuve und der genannten Gesellschaft vom 26. August 1897, soweit diese Bestimmungen nicht mit der Konzession oder der Bundesgesetzgebung im Widerspruch stehen.

2. Der Bundesrat ist mit der Vollziehung dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend Fortsetzung der Straßenbahn Vevey-Montreux-Chillon nach Villeneuve. (Vom 23. Juni 1898.)

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Jahr

1898

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29.06.1898

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889-892

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