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Bundesratsbeschluss betreffend

Umbau des Personenbahnhofes der Centralbahn in Basel.

(Vom 25. Januar 1898.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t , nach Einsichtnahme der Akten und Pläne über den Umbau des Personenbahnhofes der schweizerischen Centralbahn in Basel ; sowie zweier Gutachten der vom Eisenbahndepartement bestellten Experten; eines Berichtes nebst Antrag dieses Departements vom 3. Dezember 1897, beschließt: 1. Der Personenbahnhof der Centralbahn ist in Bezug auf die Geleiseanlage grundsätzlich im Sinne des Projektes des Direktoriums der Centralbahn vom März 1895, d. h. in der Hauptsache unter Festhaltung der durchgehenden Geleiseanordnung umzubauen.

Bei Ausarbeitung des Ausführungsprojektes hat die Centralbahn den Weisungen des Eisenbahndepartements betreffend einzelne Projektmodifikationen und Erweiterungen Folge zu geben, wobei namentlich darauf Bedacht zu nehmen sein wird, im Interesse des Lokalverkehres am östlichen Ende des Aufnahmsgebäudes Kopfgeleise anzubringen. Überhaupt ist unter Wahrung der Leistungsfähigkeit und Betriebssicherheit der Anlagen auf die Interessen des reisenden Publikums thunlichst Rücksicht zu nehmen.

2. Dem Begehren der Regierung von Baselstadt um Tieferlegung des Bahnhofes ist soweit zu entsprechen, daß die Überführungen der St. Margarethen- und der Pfeffingerstraße annehmbar gestaltet werden können. Immerhin ist nur dasjenige Blaß der Senkung des Bahnniveaus als zulässig anzusehen, welches sich mit dem Durchgangsbahnhof verträgt. Hierbei ist verstanden, daß der Personentunnel nicht allzu tief zu liegen kommt, sowie daß der erste Perron vor dem Aufnahmsgebäude vom Centralbahnplatz aus in mäßiger, mit der innern Gestaltung des Aufnahmsgebäudes noch vereinbarlicher Querneigung ohne Treppen erreicht werden kann.

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3. Als eine diesen Anforderungen entsprechende Vertiefung gilt die von der Centralbahn eventuell vorgeschlagene Senkung um 2,54 m. Immerhin wird der Bahnverwaltung im weitern die Verpflichtung auferlegt, zu untersuchen, ob unter Festhaltung der genannten Anforderungen eine Vertiefung bis auf 3 m. als zulässig erachtet werden könne, und darüber binnen einer Frist von zwei Monaten Pläne und Profile nebst Kostenberechnungen einzureichen. Der Bundesrat behält sich vor, nach Prüfung dieser Vorlagen das Maß der Tieferlegung definitiv zu bestimmen.

4. Bei einer Senkung des Bahnplanums im Sinne der Anregung der Schweizerischen Centralbahn um 2,54 m. unter das jetzige Bahnniveau, hat die Stadt Basel in die vorgesehene Senkung des Centralbahnplatzes einzuwilligen und an die Mehrkosten dieser Anlage (gegenüber den auf Fr. 9,690,000 berechneten Kosten des Centralbahnprojektes vom März 1895) einen Beitrag von 25°/o zu leisten. Wird eine Tieferlegung bis auf 3 m. gemäß dem Begehren der Regierung als zulässig erachtet, so sind die Mehrkosten einer solchen weitern Tieferlegung, sowie der im Zusammenhang mit letzterer allfällig nötig werdenden Erweiterung der Bahnhofanlagen und einer vermehrten Senkung des Centralbahnplatzes ganz von der Stadt Basel zu tragen.

5. Es wird der Regierung von Basel eine Frist von drei Monaten anberaumt, um sich in rechtsverbindlicher Weise über die Annahme oder Verwerfung der obigen Beitragsbedingungen auszusprechen.

6. Sollte die Regierung von Basel die ihr gemäß Ziffer 3 zugemutete Subvention ablehnen, so wird der Bundesrat über die Höhenlage des neuen Bahnhofes, sowie die Hauptverhältnisse der in Betracht kommenden Über- und Unterführungen von Straßen nach freiem Ermessen einen definitiven Entscheid treffen.

B e r n , den 25. Januar

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmaim.

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Bundesratsbeschluss betreffend Umbau des Personenbahnhofes der Centralbahn in Basel.

(Vom 25. Januar 1898.)

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26.01.1898

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