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Schweizerisches Bundesblatt.

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Bundesgesetz betreffend

die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen.

(Vom

2. November 1898.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1897, beschließt: Art. 1. Die Fabrikation von Zündhölzchen fällt ohne Rücksicht auf die Arbeiterzahl und die Ausdehnung des Betriebes unter die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken.

Dieselbe darf nur in solchen Räumen betrieben "werden, welche ausschließlich dieser Fabrikation dienen.

Ebenso unterliegt der Vertrieb von Zündhölzchen der Bundesgesetzgebung gemäß den in Art. 4, 5, 6, 9 und 10 hiernach folgenden Bestimmungen.

Art. 2. Zur Fabrikation von Zündhölzchen bedarf es der Bewilligung der Kantonsregierung, welche dieselbe jedoch erst nach Zustimmung des Bundesrates erteilen darf.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. V.

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Letzterer wird diejenigen Bedingungen aufstellen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter und des Publikums erforderlich sind.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der Kantonsregierung kann der Rekurs an den Bundesrat erarriffen werden.

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Art. 3. Zur Erlangung dieser Bewilligung sind der Kantonsregierung zu Händen des Bundesrates einzureichen : a. die detaillierten Pläne der für den Betrieb zu verwendenden Räumlichkeiten ; b. eine Darstellung der beabsichtigten Fabrikationsweise und der Zusammensetzung der Zünd- und Anstrichmassen ; c. die Angabe der zu verwendenden technischen Einrichtungen ; d. die Angabe der in Aussicht genommenen Verpackungsund Transportweise des Fabrikates.

Art. 4. Fabrikation, Einfuhr, Ausfuhr und Verkauf von Zündhölzchen mit gelbem Phosphor sind verboten.

Art. 5. Die Einfuhr und die Verwendung von gelbem Phosphor sind nur gestattet für wissenschaftliche und pharmaceutische, sowie weiterhin für solche der Gesundheit nicht schädliche Zwecke, für welche eine besondere Bewilligung des Bundesrates erteilt worden ist.

Von jeder Einfuhrsendung dieser Art hat die Zollverwaltung der betreffenden Kantonsregierung zum Zwecke der Kontrolle Mitteilung zu machen.

Art. 6. Der Verkauf von Zündhölzchen darf nur in Verpackungen, Inbegriffen Pakete und Schachteln, stattfinden, welche die Firma oder die amtlich deponierte Fabrikmarke des Fabrikanten tragen.

Diese Bestimmung findet auch auf importierte und exportierte Zündwaren Anwendung.

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Art. 7. Den mit der Überwachung der Zündhölzchenfabriken betrauten Beamten ist, unter Beobachtung der kantonalen Vorschriften betreffend die Hausdurchsuchungen, jederzeit der Zutritt in alle Räume gestattet, von denen mit Grund vermutet werden kann, daß sie der gesetzwidrigen Fabrikation von Zündwaren dienen.

Art. 8. Der Bundesrat ist ermächtigt, Rezepte neuer Herstellungsverfahren, welche für Gesundheit und Sicherheit der Arbeiter in Zündhölzchenfabriken und des Publikums besondere Gewähr bieten, zu erwerben und den Fabrikanten zur Verfügung zu stellen.

Art. 9. Zuwiderhandlungen werden bestraft: a. gegen Art. l, Absatz 2, Art. 2 und 4 mit einer Buße von Fr. 100--1000; b. gegen Art. 5 und 6 mit einer Buße von Fr. 50--500 ; c. gegen die Vollziehungsvorschriften und Schutzmaßregeln des Bundesrates (Art. 10), sowie gegen die schriftlich zu erteilenden Weisungen der zuständigen Aufsichtsbehörden mit Buße von Fr. 50--500.

Die Übertretung der Art. l, Absatz 2, Art. 2 und 4 kann außerdem bestraft werden : 1. im Wiederholungsfalle mit Gefängnis bis auf 3 Monate; 2. durch den zeitweiligen oder gänzlichen Entzug, beziehungsweise die Verweigerung der Fabrikationsbewilligung (Art. 2).

Widerrechtlich fabrizierte, transportierte, zum Verkauf ausgebotene oder importierte Ware ist zu konfiszieren.

Die Strafen werden durch die zuständigen kantonalen Behörden ausgefällt.

Der Entzug der Fabrikationsbewilligung erfolgt, auf Antrag des eidgenössischen Fabrikinspektorates, durch die

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Kantonsregierung. Gegen ihre sachbezüglichen Entscheide ist der Rekurs an den Bundesrat zulässig.

Die auf Grund dieses Artikels erlassenen Beschlüsse und Urteile sind nebst den zugehörigen Untersuchungsakten durch die Kantonsregierungen dem zuständigen eidgenössischen Fabrikinspektorat zur Einsicht zuzustellen.

Art. 10. Die Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes ist Sache der Kantone. Der Bundesrat wird ermächtigt, die zur Vollziehung desselben erforderlichen Vorschriften aufzustellen und insbesondere hinsichtlich Fabrikation, Verpackung, Transport, Verkauf, Ein- und Ausfuhr die nötigen Schutzmaßregeln zu treffen.

Art. 11. Das Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Verkauf von Zündhölzchen, vom 22. Juni 1882, ist aufgehoben.

Art. 12. Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 2. November 1898.

Der Präsident: A. Thélin.

Der Protokollführer: Schutzmann.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 2. November 1898.

Der Präsident: J. Hildebrand.

Der Protokollführer: Wagniere.

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Der schweizerische Bundesrat beschließt: Das vorstehende Bundesgesetz ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 14. November 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

Note. Datum der Veröffentlichung : 16. November 1898.

Ablauf der Referendumsfrist: 14. Februar 1899.

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Bundesgesetz betreffend die Fabrikation und den Vertrieb von Zündhölzchen. (Vom 2.

November 1898.)

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Jahr

1898

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16.11.1898

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