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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vom 16. April 1898 hat der Verwaltungsrat der Eisenbahn-Gesellschaft Stansstad-Engelberg um die Bewilligung nachgesucht zur Verpfändung im I. Rang der cirka 23 km. langen elektrischen Bahn von Stansstad nach Engelberg, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 1,000,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfand beateli ungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 12. Mai 1898 ablaufenden Frist, hinnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrat schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 3. Mai 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates :

[Va]

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 26 der Transportordnung für die schweizerischen Posten vom 3. Dezember 1894 sind sämtliche vom Jahr 1897 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladnng, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt u. dgl., bezw. des Aufgabeortes, der Adresse und des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Kach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Gegenstände zu gunsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 4. Mai 1898.

Schweiz. Oberpostdirektion.

Bekanntmachung betreffend

Errichtung eines internen Hanptzollamtes im Bahuhof Luzern.

Unterrn 22. dies hat der Bundesrat, gestützt auf Art. 16 des Zollgesetzes, die Errichtung eines internen Hauptzollamtes im Bahnhof Luzern beschlossen und demselben die Befugnisse eines Hauptgrenzzollamtes verliehen. Dieses Zollamt wird auf 16. Mai nächsthin eröffnet.

Von diesem Zeitpunkt an kann die Zollabfertigung aller Warengattungen, welche per Bahn, in gewöhnlicher Fracht, als Eilgut oder als eingeschriebenes Gepäck im Bahnhof Luzern anlangen, beim dortigen Zollamt stattfinden, ausgenommen das Handgepäck von Reisenden, Vieh und lebende Pflanzen, deren Zollbehandlung an der Grenze stattfinden muß.

Diejenigen Zollpflichtigen, welche für die an sie adressierten Warensendungen die zollamtliche Abfertigung beim Hauptzollamt in Luzern selber vornehmen oder durch Bevollmächtigte besorgen

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Mit zollamtlichem Geleiischein im Bahnhof Luzern anlangende Sendungen sind innert 6 Tagen nach ihrer Ankunft dem dortigen Zollamt zur Zollabfertigung anzumelden, andernfalls sie von Amtes wegen nach einem eidgenössischen Niederlagshaus (Aarau oder Basel) instradiert und daselbst eingelagert werden müssen (Art. 25, zweiter Absatz, der Vollziehungsverordnung zum Zollgesetz).

B e r n , den 25. April

1898.

Schweizerische Oberzolldirektion.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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1898

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20

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.05.1898

Date Data Seite

158-160

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10 018 314

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