69

# S T #

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 20. Februar 1898.

(Vom 18. März 1898.)

Tit.

Das B u n d e s g e s e t z b e t r e f f e n d die E r w e r b u n g und den Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes und die Organisation der Verwaltung der s c h w e i z e r i s c h e n B u n d e s b a h n e n vom 15. Oktober 1897 wurde gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse im Bundesblatte vom 16. Oktober 1897 (Bundesbl. 1897, IV, 471) veröffentlicht.

Die Referendumsfrist ging somit am 14. Januar zu Ende.

Da vorauszusehen war, daß gegen dieses wichtige Gesetz das Referendum ergriffen werde, die ersten Kündigungstermine (für die Linien Winterthur - Etzweilen - Ramsen, Etzweilen - Konstanz und Emmishofen-Kreuzlingen, sowie Etzweilen-Feuerthalen) aber schon auf den 25. Februar 1898 fielen, waren wir gezwungen, für eine allfällige Volksabstimmung spätestens den 20. Februar in Aussicht zu nehmen. Die Zeit vom 14. Januar bis zum 20. Februar war jedoch zu kurz, um mit der Anordnung des Druckes und der Versendung der Abstimmungsvorlagen an die Kantone bis nach Ablauf der Referendumsfrist zuwarten zu können. Es wäre sonst ganz unmöglich gewesen, den Bestimmungen von Art. 9 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu genügen, welcher lautet:

70

,,Art. 9. Die Stimmgebung des schweizerischen Volkes erfolgt auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft an einem und demselben Tage. Dieser Tag wird durch den Bundesrat festgesetzt.

Es darf jedoch die Abstimmung nicht früher als vier Wochen nach geschehener ausreichender Bekanntmachung des fraglichen Bundesgesetzes oder ßundesbeschlusses geschehen."

Wir ermächtigten daher am 13. Dezember 1897 die Bundeskanzlei zur Anordnung des Druckes der Abstimmungsvorlage und der Stimmzettel. Da kurz vor Ablauf der Referendumsfrist es außer Zweifel war, daß eine Volksabstimmung stattfinden werde, wurde den Kantonskanzleicn von der Bundeskanzlei durch Kreisschreiben vom 12. Januar mitgeteilt, daß sie spätestens bis zum 15. Januar in den Besitz sämtlicher Gesetzesexemplare und der Stimmzettel gelangen werden, und die Kantonskanzleien wurden gleichzeitig ersucht, die Spedition dieser Drucksachen an die Gemeinden zu Händen der Stimmberechtigten so vorzubereiten, daß die Bestimmungen des oben erwähnten Art. 9 des ßundesgesetzes vom 17. Juni 1874 strikte beobachtet werden. Die Verteilung an die Stimmberechtigten dürfe aber erst dann erfolgen, wenn wir den kantonalen Regierungen telegraphisch den Auftrag zur Austeilung gegeben haben werden. Diese Weisung dürfte kurz nach dem 14. Januar eintreffen. Die Stimmberechtigten müssen bis spätestens den 28. Januar (4 Wochen vor dem in Aussicht genommenen Abstimmungstage) im Besitze der Abstimmungsvorlage sein. Am 13. Januar gingen laut den Anzeigen der mit dem Druck beauftragten Firmen, sowie der Empfangsanzeigen der Kantonskanzleien sämtliche Abstimmungsvorlagen (Gesetz und Stimmzettel) an alle Kantonskanzleien ab. Dem statistischen Bureau wurden, 'wie in frühern Jahren, die Referendumsunterschriftenbogen sofort nach Einlangen zugestellt, mit dem Auftrag, die Prüfung derselben so beförderlich vorzunehmen, daß uns über das Resultat auf 15. Januar Bericht erstattet werden könne. Das statistische Bureau bewältigte die große Arbeit prompt. Laut dessen Berichte gingen innerhalb der gesetzlichen Frist folgende Unterschriften ein : Gültige Unterschriften 82,380 Unterschriften von fraglicher Gültigkeit, und zwar : vom Gemeindeschreiber beglaubigt . . . 2117 von Personen ohne Bezeichnung ihrer Beamtung beglaubigt 174 Übertrag

2291

82,380

71

Übertrag 2291 von Gemeinderatsmitgliedern und ohne Stempel beglaubigt 263 ohne Angabe der Anzahl der auf den Bogen befindlichen Unterschriften beglaubigt . 528

82,380

3,082 Ungültige Unterschriften, und zwar: Unterschriften blos mit dem Zeichen ,, · · Fehlen der Beglaubigung und inhaltlich ungenügende Beglaubigung Unterschriften von gleicher Hand . . . .

59 290 374 ·

Total Unterschriften

723

86,185

Gestützt auf dieses Ergebnis setzten wir in einer Extrasitzung am 15. Januar die Volksabstimmung definitiv auf den 20. Februar fest, gaben hiervon sofort den Kantonsregierungen telegraphisch und schriftlich Kenntnis und luden sie insbesondere ein, dafür besorgt zu sein, daß die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage, d. h. spätestens bis zum 23. Januar 1898 in die Hände der Stimmberechtigten gelange (Bundesbl. 1898, I, 97 und ff.). Es ist somit für eine ausreichende und rechtzeitige Bekanntmachung des fraglichen Bundesgesetzes unsererseits nichts versäumt worden.

Bezüglich der vom statistischen Bureau nach früherer Praxis als fraglich erklärten Referendumsunterschriften holten wir das Gutachten des politischen Departements ein. Da auch bei der Unterschriftensammlung gegen das Bankgesetz derartige Unterschriften als gültig anerkannt worden waren, beschlossen wir am 28. Januar, auch diesmal dieselben als gültige Unterschriften zu betrachten.

Ferner erklärten wir 33 Unterschriften aus der Gemeinde Comologno (Kt. Tessin), bei welchen sich ein Anstand in betreff der Beglaubigung der Stimmberechtigung der Unterzeichner erhoben hatte, nachträglich als gültig, nachdem diese Beglaubigung nachgeholt worden war. Diese 33 Unterschriften waren im Bericht des statistischen Amtes als ungültig berechnet. Endlich sind bei den Unterschriften des Kantons Neuenburg aus Versehen 10 gültige zu wenig gezählt worden. Das Total der gültigen Unterschriften betrug demnach 85,505, dasjenige der ungültigen 690. Die nachfolgende Liste verzeigt die Zahl der gültigen und der ungültigen Unterschriften, kantonsweise geordnet:

72 GUItige Unterschriften.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden Nidwaiden Glarus Zug Freiburg Solothurn Baselstadt Baselland Schaffhausen Appenzell A.-Rh Appenzell I.-Rh St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau Tessin Waadt Wallis Neuenburg Genf Total

Ungültige Unterschriften.

3,492 8,357 7,023 1,070 2,086 1,102 487 805 297 13,416 549 1,144 84 1,125 90 239 4,174 4,238 2,255 211 4,197 1"1,253 8,655 5,054 4,102

140 50 137 8 73

05,505

690

11 21 26 14 17 13 7 7

7 62 l 2 10 2 2 51 4 25

Die Abstimmung hat sodann laut den von den Kantonen gemachten Zusammenstellungen das folgende Resultat ergeben :

73

Abgegebene Stimmzettel.

Stimmberechtigte. Gültig.

Kantone.

Zürich Bern Luzern Uri Schwyz Obwalden . . .

Nidwaiden . . .

Crlarns Zue Preibnrg . . .

Solothurn . . .

Baselstadt . . .

Baselland . . .

Schaffhausen . .

Appenzell A.-Eh.

Appenzell I.-Rh.

S t . Gallen . . .

Graubünden . .

Aarsau Thurgau . . .

Tessin Waadt "Wallis . . .

Nenenhurg . . .

Genf

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

95,779 125,942 34,962 4,571 13,429 3,906 3,080 8,367 6,363 30,290 22,571 16,492 13,688 8,304 12,535 3,009 53,454 23.454 45,166 24,972 38,270 67,240 28,384 28,184 22,232

83,752 94,306 27,150 4,036 8,535 2,957 2,319 6,083 4,150 24,345 17,149 12,862 10,289 7,439 9,940 2,518 45,827 19,102 41,020 20,767 18,879 48,870 22,887 19,329 14,841

Total 734,644 569,352

Ungültig.

Leer.

1177 4 17

30

12

l

17

8

l

? 27

1

56 108 63 3 36

28 281 9' 3 58

110 11 502 87 206 124 79 74 49 78 26

8 2 143 10 23 13 142 49 51 21 27

--

--

Ja.

69,859 74,287 14,799 1,130 3,204 941 1,160 5,384 2,557 6.785 12,976 9,498 8,972 5,012 8,646 813 38,091 11,123 33,759 18,588 11,909 25,915 5,150 9,473 6,603

Nein.

13,893 20,019 12,351 2,906 5,331 2016 1,159 699 1,593 17,560 4,173 3,364 1,317 2,427 1,294 1,705 7,736 7,979 7,261 2.179 6,970 22,955 17,737 9,856 8,238

386,634 182,718

Hiernach ist das Bundesgesetz mit 386,634 gegen 182,718 Stimmen, also mit einer Mehrheit von 203,916 Stimmen, angenommen worden.

Wir haben dasselbe den 22. Februar in Anwendung von Art. 14 des Bundesgesetzes betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse vom 17. Juni 1874 (A. S. n. F. I, 116) und der im Art. 50 des vom Volke angenommen Gesetzes erteilten Ermächtigung sofort in Kraft erklärt und dessen Aufnahme in die Gesetzessammlung verfügt.

Gleichzeitig beehren wir uns, Ihnen mitzuteilen, daß, nachdem der schweizerische Nationalrat in der Märzsession 1897 anläßlich einiger auf die Revision der Bundesgesetze vom 17. Junil874, betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, und vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volks-

74

begehren zu Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung hinzielender Motionen uns eingeladen hatte, zugleich auch die Frage zu prüfen, ob nicht unsere Verordnung vom 23. Februar 1897 betreffend Referendums- und Initiativbegehren (A. S. XVI, 91 ff.)

einstweilen zu sistieren sei, wir unterm 2. April 1897 beschlossen haben, die Vollziehung dieser Verordnung vorläufig zu sistieren.

Wir gaben hiervon den Kantonen Kenntnis mit der Weisung, daß für Referendums- und Initiativbegehren neben den Vorschriften der Bundesgesetze vom 17. Juni 1874 und 27. Januar 1892 bis auf weiteres die Bestimmungen der frühern Verordnung vom 2. Mai 1879 betreffend Begehren um Volksabstimmung über ßundesgesetze und Bundesbeschliisse und um Revision der Bundesverfassung (A. S. IV, 81) maßgebend bleiben.

Wir ersuchen Sie, von nnserm Berichte Vormerk zu Protokoll zu nehmen, und benutzen den Anlaß, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 18. März 1898.

Im Namen des Schweiz, ßundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der L Vizekanzler : Schatzmann.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die eidgenössische Volksabstimmung vom 20. Februar 1898. (Vom 18. März 1898.)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

23.03.1898

Date Data Seite

69-74

Page Pagina Ref. No

10 018 238

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.