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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bunden, Bekanntmachung.

Nach einer dem schweizerischen Bundesrate von der belgischen Gesandtschaft zugekommenen Einladung wird vom 25. September bis 3. Oktober dieses Jahres in Lüttich der V. internationale Kongreß für Hydrologie, Klimatologie und Geologie stattfinden. Zur Teilnahme an demselben sind sämtliche wissenschaftliche Gesellschaften und Gelehrte des In- und Auslandes eingeladen.

Indem das unterzeichnete Departement die beteiligten wissenschaftlichen Kreise der Schweiz auf diesen Kongreß aufmerksam macht, beehrt es sich, anzuzeigen, daß das Programm und die Statuten über die Bedingungen der Teilnahme bei seiner Kanzlei bezogen werden können.

B e r n , den 12. Mai 1898.

Eidg. Departement des Innern.

Postamtliche Bekanntmachung.

In Gemäßheit von Art. 26 der Transportordnung für die schweizerischen Posten, vom 3. Dezember 1894 sind sämtliche vom Jahr 1897 stammenden Postsendungen, welche aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden konnten und deren Aufgeber nicht zu ermitteln waren, sowie alle liegen gebliebenen Passagiereffekten, nebst den in anderer Weise aufgefundenen Gegenständen aus genannter Periode, bei den einzelnen Kreispostdirektionen gesammelt worden.

424 Es ergeht nun hiermit an alle diejenigen, welche ein Eigentumsrecht auf irgend einen dieser Gegenstände erheben zu können glauben, die Einladung, sich diesfalls bei der nächsten Kreispostdirektion unter genauen Angaben über Beschaffenheit, Inhalt n. dgl.. bezw. des Aufgabeortes, der Adresse und des Bestimmungsortes des vermißten Gegenstandes mittelst frankierten Briefes anzumelden.

Nach Ablauf von 3 Monaten von heute an werden die nicht reklamierten Gegenstände zu gnnsten der Postkasse veräußert.

B e r n , den 4. Mai 1898.

Schweiz. Oberpostdirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Der Unistand, daß Deutsche, welche sich um das schweizerische Bürgerrecht bewerben, eine Urkunde über ihre definitive Entlassung aus dem deutschen Staatsverbande beibringen, hat für den Fall, daß deren Bewerbung ohne Erfolg ist, für die Betreffenden folgende Nachteile: Eine einfache Zurücknahme der Entlassungsurkunde von Seiten der deutschen Behörden ist gesetzlich nicht zulässig, vielmehr hat jeder aus dem deutschen Staatsverband entlassene Deutsche in Gemäßheit des deutschen Gesetzes über Erwerb und Verlost der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870, § 8, Ziff. 3 und 4, zum Behufe der Wiedererwerbung des ursprünglichen Indigenates nachzuweisen, daß er in Deutschland an dem Orte, wo er sich niederlassen will, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finde und an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und seine Angehörigen zu ernähren im stände sei.

Anderseits hat der Betreffende, weil er nicht mehr im Besitze von Ausweisschriften ist, .die Ausweisung aus der Schweiz .durch die betreffenden kantonalen Behörden zu gewärtigen.

Künftige Bewerber nm das schweizerische Bürgerrecht werden nun aufmerksam gemacht, daß der Bundesrat für die Erteilung der Bewilligung zum Erwerb eines schweizerischen Bürgerrechts nicht die Vorlage einer Urkunde über die Entlassung aus dem bisherigen Staatsverbande (Entl a s s n n g s u r k n n d e ) verlangt, sondern sich mit einer vorbehaltlosen Erklärung der zuständigen auswärtigen Behörde darüber, daß für den Fall der Erwerbung eines schweizerischen Bürgerrechts die Entlassung aus dem frühern Staatsverbande bewilligt werde (Entlassungs z u s i c h e r u n g ) , begnügt.

B e r n , den 29. Februar 1884.

Schweiz. Bundeskanzler

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1898

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3

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23

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25.05.1898

Date Data Seite

423-424

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