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Bericht des
Bundesrates an die Bundesversammlung über den Rekurs des Paul Pascal in Genf gegen den Bundesratsbeschluß vom 27. Juli 1898, betreffend seine Ausweisung aus dem Kanton Genf.
(Vom 31. Oktober 1898.)
Paul Pascal, Franzose, wohnhaft in Genf, wurde vom Justizund Polizeidepartement des Kantons Genf den 2. Juni 1897 ausgewiesen ; der Regierungsrat bestätigte auf Rekurs hin diesen Beschluß den 2. November 1897. Pascal erhob gegen diese Ausweisung Beschwerde beim Bundesrate und wurde den 7. Dezember 1897 abgewiesen. Mit Eingabe vom 11. Juni 1898 erneuerte er die Beschwerde, wurde aber, mit Rücksicht auf den rechtskräftigen früheren Entscheid, mit Beschluß vom 27. Juli 1898 wiederum abgewiesen.
Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde, die an Ihre Behörde am 27. Oktober einlangte, erscheint von vornherein als verspätet, da die 60tägige Frist des Art. 192 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege nicht eingehalten worden ist. Die Ausführungen des Rekurrenten vermöchten übrigens auch die in unserm Beschlüsse angeführten Abweisungsgründe nicht zu widerlegen.
Wir beantragen daher, Sie wollen auf den Rekurs wegen Verspätung nicht eintreten, eventuell denselben als unbegründet abweisen.
129 Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.
B e r n , den 31. Oktober 1898.
Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.
Der 1. Vizekanzler : Schatzmann.
Bundesblatt. 50. Jahrg.
Bd. V.
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Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Rekurs des Paul Pascal in Genf gegen den Bundesratsbeschluß vom 27. Juli 1898, betreffend seine Ausweisung aus dem Kanton Genf. (Vom 31. Oktober 1898.)
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Bundesblatt
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Foglio federale
Jahr
1898
Année Anno Band
5
Volume Volume Heft
47
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
09.11.1898
Date Data Seite
128-129
Page Pagina Ref. No
10 018 528
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