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Bundesratsbeschluss betreffend

den Rekurs des Hercule Hogg-Mons gegen die Entscheidung des Staatsrates des Kantons Freiburg, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes.

(Vom 28. Oktober 1898.)

Der s c h w e i z e r i s c h e B u n d e s r a t

hat über den Rekurs des Hercule H o g g - M o n s gegen die Entscheidung des Staatsrates des Kantons Freiburg betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes, auf den Bericht des Justiz- und Polizeidepartements, folgenden Beschluß gefaßt:

A.

In thatsächlicher Beziehung wird festgestellt:

I.

Am 2. November 1895 richtete Hercule Hogg-Mons in Freiburg an den Staatsrat des Kantons Freiburg auf Grund des Wirtschaftsgesetzes vom 28. September 1888 das Gesuch um Bewilligung einer Konzession A zur Führung eines Hotels, das er unter der Bezeichnung ,,Hotel-Pension Beauregard" im Quartier Beauregard in Freiburg führen wollte, und dessen Baupläne er vorlegte. Mit Beschluß vom 13. Januar 1896 lehnte der Staatsrat das Gesuch ab, da die Bevölkerung des Quartiers Beauregard noch nicht so

131 groß sei, um die Errichtung von neuen Gasthäusern nötig zu machen, und da das zum Hotel bestimmte Gebäude noch nicht errichtet sei.

Am 21. Mai 1896 wiederholte Hogg sein Gesuch, dasselbe, entsprechend dem Rate der freiburgischen Polizeidirektion, in dem Sinne abändernd, daß er einstweilen nur eine Konzession B begehrte. Auch dieses Gesuch wurde vom Staatsrat den 13. Juni 1896 abgewiesen, ,,weil das Quartier Beauregard zur Zeit noch nicht eine solche Größe habe, daß man das Vorhandensein eines Bedürfnisses nicht verneinen könnte'1.

II.

Als nun am 13. August 1897 der Staatsrat des Kantons1 Freiburg zwei Wirtschaftspatente B in Beauregard, das eine au C. Frédéric Ducommun, das andere an Pierre Groß, bewilligte, stellte Hogg abermals beim Staatsrat ein Gesuch um Erteilung einer Konzession A, indem er ausführte : Der eine Grund, auf den gestützt der Staatsrat ihn am 13. Januar 1896 abgewiesen hat, das Fehlen eines Gebäudes, in dem das Hotel geführt werden soll, ist angesichts des Wortlautes des Art. 9 der Vollziehungsverordnung zum Freiburger Wirtschaftsgesetz, welcher ausdrücklich Baupläne verlangt, hinfällig. Ein Petent kann auch nicht anfangen zu bauen, da der Bau verschieden ausfallen wird, je nachdem eine Konzession A oder eine Konzession B erteilt wird. Den Anforderungen des Gesetzes hat Hogg somit Genüge gethan, denn es hat der Staatsrat gegen die Pläne selbst keinen Einwand erhoben.

Indem ferner der Staatsrat in Beauregard zwei Wirtschaftspatente, an Groß und an Ducommun, erteilt hat, liât er die Frage, ob in diesem Quartier ein Bedürfnis nach Wirtschaften existiere, in bejahendem Sinne entschieden. Es hat nun aber Groß sein Wirtschaftsgesuch zum erstenmal zu Anfang des Jahres 1897 gestellt, während sich das Gesuch Hoggs vom 2. November 1895 datiert, und es hätte demnach, der Praxis des Bundesrates gemäß, das Gesuch Hoggs, als das frühere, vor demjenigen des Groß berücksichtigt werden müssen. Nachdem nun demjenigen des Groß entsprochen worden ist, verlangt die Gleichheit der Bürger vor
Endlich ist im Quartier Beauregard, das heute 1200--1300 Seelen zählt, neben den zwei bewilligten Wirtschaften, die Bewilligung eines Hotels ein Gebot dringendster Notwendigkeit, so-

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wohl für die Studenten von Freiburg, als auch für die Angestellten und Arbeiter der nahen Bierbrauerei.

Mit Entscheid vom 11. Februar 1898 wies der Staatsrat das Gesuch Hoggs in der Erwägung zurück, ,,daß die Eröffnung eines neuen Etablissements im Quartier Beauregard durch das öffentliche Wohl zur Zeit nicht erfordert werde".

III.

Gegen diesen Entscheid des Staatsrates des Kantons Freiburg ergriff Hogg am 19. April 1898 den Rekurs an den Bundesrat; er stellt den Antrag, es möge der Staatsrat unter Aufhebung des Entscheides vom 11. Februar 1898 zur Erteilung des gewünschten Patentes angehalten werden. Dafür macht er geltend: Es genügt nicht, daß die Eröffnung eines neuen Etablissements durch das öffentliche Wohl nicht erfordert wird, sondern sie muß demselben zuwider sein ; diese Thatsache muß aber, wenn sie zur Abweisung eines Wirtschaftspatentes führen soll, nicht nur behauptet, sondern bewiesen werden. Nachdem der Staatsrat bei der Verwerfung des ersten Gesuches des Beschwerdeführers sich ausschließlich auf den Standpunkt gestellt hatte, es könne dem Gesuche aus Gründen des öffentlichen Wohles nicht entsprochen werden, d. h. weil bei der geringen Bevölkerungszahl zur Zeit ein Bedürfnis nach' einer Wirtschaft nicht vorhanden sei, hat der Beschwerdeführer gewartet, im Glauben, daß, wenn einmal die Bevölkerung zahlreich genug sei, dann bei der Bewilligung eines neuen Etablissementes die Priorität seines Gesuches in Berücksichtigung gezogen würde. Die Regierung aber hat ihn zurückgewiesen, obwohl die Polizeidirektion dem Staatsrate die drei Gesuche Ducommun, Groß und Hogg zugleich vorgelegt hat. Der Bundesrat, der sich gegenüber dem freiburgischen Wirtschaftsgesetz das Recht gewahrt hat, in jedem einzelnen Falle zu untersuchen, ob der Staatsrat in Bezug auf die Entscheidung der Bedürfnisfrage in gerechter Weise vorgegangen sei, hat auch erklärt: ,,Wenn dieselbe in der Praxis in dem Sinne angewendet würde, daß man dem einen Bürger unter dem Verwände, es sei kein Bedürfnis vorhanden, die nachgesuchte Bewilligung verweigert, kurze Zeit darauf aber am nämlichen Orte einem Bürger das gestattet, was man dem ersten soeben verweigert hat, so hört die Anwendung des Gesetzes auf, den Charakter einer allgemeinen, von der Verfassung gewollten Maßregel zu tragen, und wird zum Deckmantel für die reinste Willkürherrschaft1' (Bundesbl. 1891, I, S. 145, Salis, H, S. 260).

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Endlich kann das Gesuch -nm so eher bewilligt werden, als auch der Gemeinderat von Freiburg in seinem préavis favorable vom 28. Dezember 1897 die Notwendigkeit eines Hotels im Quartier Beauregard ausgesprochen hat.

IV.

In der Vernehmlassung vom 10. Mai 1898 beantragt der Staatsrat des Kantons Freiburg die Abweisung der Beschwerde unter Berufung auf folgende Erwägungen: Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden, weil die Frist von 60 Tagen seit der durch die kantonale Behörde erfolgten Entscheidung versäumt worden ist.

Außerdem ist die Beschwerde unbegründet. Der Staatsrat ist auf die zwei ersten Gesuche Hoggs nicht eingetreten, weil ein Bedürfnis nach einem Hotel oder einer Wirtschaft in Beauregard nicht bestand. Am 13. August 1897 lagen ihm von Ducommun, Groß und François Valenti "Wirtschaftsgesuche vor ; der Beschwerdeführer Hogg dagegen hatte sein Gesuch seit seiner Abweisung im Juni 1896 nicht wieder erneuert. Auf eingeholten Bericht hin, der den stets zunehmenden Verkauf über die Gasse von Wein und Bier und ein dringendes Bedürfnis der Bevölkerung nach mehr Wirtschaften konstatierte, wurde entschieden, daß zwei neue Wirtschaften, zur Hebung der bestehenden Übelstände, bewilligt werden sollten, weshalb der Staatsrat, der zeitlichen Reihenfolge der Gesuche entsprechend, Ducommun und Groß je ein Patent erteilte, während er das Gesuch des Valenti zurückgewiesen hat, weil kein Bedürfnis nach einer dritten Wirtschaft bestand, und weil die Wirtschaft des Valenti noch im Bau begriffen war. Heute besteht im Quartier Beauregard kein Bedürfnis nach einer weitern Wirtschaft; daher mußte Hogg mit seinem Gesuche vom 27. Dezember 1897 zur Zeit abgewiesen werden.

Jedenfalls aber konnte ein Hotel-Pension nicht bewilligt werden auf die bloße Vorlage von Bauplänen hin ; denn Art. l der Vollziehungsverordnung vom 29. Mai 1889 zum freiburgischen Wirtschaftsgesetz bestimmt, daß die Konzessionen an ein bestimmtes Lokal geknüpft seien, daß also ein Gebäude da sein muß. Dieser Grundsatz ist vom Bundesrat im Beschwerdefall Baurnann in Unterkulm (Kanton Aargau) (Bundesbl. 1897, HI, 555) den 21. Mai 1897 und im Beschwerdefall Rütschi in Bütschwyl den 22. März 1898 (Bundesbl. 1898, II, 440) gebilligt worden.

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V.

In der Replik beantwortet der Beschwerdeführer die Vernehm» lassung der Regierung wie folgt: Der Entscheid des Staatsrates vom 11. Februar 1898 ist Hogg, wie aus den Akten selbst hervorgeht, erst am 18./19. Februar 1898 durch den Regierungsstatthalter der Sarine zugestellt worden 5 die am 19. April 1898 der Post übergebene Beschwerde an den Bundesrat ist also nicht verspätet.

Der Staatsrat hat den Mangel eines Wirtschaftsgebäudes weder in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1896, noch in derjenigen vom 13. August 1897 angeführt. Es steht der Bewilligung auf die bloße Vorlage der Baupläne hin weder das Gesetz, noch die Praxis des Kantons Freiburg im Wege. Denn es ist schon an Ducommun ein Patent erteilt worden, als seine Gebäulichkeiten noch nicht fertig erstellt waren ; es sagt der Entscheid vom 13. August 1897 wörtlich, ,,daß Herr Ducommun verspricht, dem Übelstande des Stehen bleibens der Wagen vor seinem Hause abzuhelfen, und daß die Eröffnung der Wirtschaft auf den 1. Januar 1898 und nach Prüfung der Lokalitäten gestattet wird" ; thatsächlich waren die Wirtschaftsräumlichkeiten noch nicht installiert. Und es geht die Praxis des Staatsrates aus seinem Entscheide vom 16. März 1894 hervor, in welchem er dem Alexander Grangier für ein CaféRestaurant, das derselbe nach vorgelegten Plänen erbauen wollte, die Konzession mit den Worten erteilte : ,,Wir haben in der heutigen Sitzung entschieden, dem Alexander Grangier die in Art. 2, litt, è, des Wirtschaftsgesetzes vorgesehene Konzession zu erteilen,, sobald die Vollendung des Baues konstatiert ist, den er auf seinem Gute Chamblion an der Straße nach Givisiez auffuhren will".

Genau dasselbe verlangt auch Hogg für sich. Die staatsrätliche Praxis ist seither nicht geändert worden, da auch die Konzession des Kurhauses Schönenberg erteilt worden ist zu einer Zeit, da erst das Bauterrain gekauft war, während der Bau selbst im Sommer ausgeführt und erst im Herbst fertig erstellt wurde ; und ebenso hat der Staatsrat das Hotel Terminus bewilligt, bevor der Bewerber mit dem Bau begonnen hatte.

VI.

Auf die Mitteilung der Replik des Beschwerdeführers hin antwortet die Regierung des Kantons Freiburg mit Schreiben vom 27. Juli 1898, daß sie ihren Ausführungen in der Rekursbeantwortung nichts mehr beizufügen habe.

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Aus den am 30. September 1898 vom Staatsrate erhobenen Akten geht hervor, daß derselbe im Beschluß vom 27. März 1894 in Sachen des ,,Hotel de la gare", jetzt Hotel Terminus, nachdem er die Erfüllung aller gesetzlichen Vorschriften durch die Pläne festgestellt hatte, entschied, ,,dem Bewerber ist sein Gesuch in dem Sinne bewilligt, daß ihm die Konzession erteilt wird, sobald er die Fertigstellung der Lokalitäten und ihre vollkommene Installation in Übereinstimmung mit den vorgelegten Plänen hat konstatieren lassen". Ebenso hat er in der Entscheidung vom 19. Mai 1896 in Sachen des Kurhauses Schöneuberg, nach Einsicht und Prüfung der Pläne, ,,beschlossen, das Patent zu erteilen, sobald der Wirtschaftsbewerber die vollkommene Fertigstellung der Lokalitäten durch die Präfektur der Sarine wird haben konstatieren lassen und den Tag der Eröffnung bestimmt hata.

B.

In rechtlicher Beziehung fällt in Betracht: I.

Da die staatsrätliche Entscheidung vom 11. Februar 1898 dem Beschwerdeführer Hogg, -wie nicht bestritten ist, erst am 18. Februar mitgeteilt worden ist, so ist die Beschwerde am 19. April noch innert der nützlichen Frist von 60 Tagen erhoben worden · fBundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 22. März 1893, Art. 178, Ziff. 3).

II.

Während in der Entscheidung vom 11. Februar 1898 der Staatsrat als Abweisungsgrund des Gesuches Hogg einzig das fehlende Bedürfnis geltend macht, fügt er in der Vernehmlassung an den Bundesrat vom 10. Mai des weitern die Thatsache an, daß in Ermangelung eines Gebäudes auf Grund bloßer Baupläne eine Wirtschaftsbewilligung nicht erteilt werden könne.

Der Staatsrat kann nun aber die Bedürfnisfrage dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mehr aufwerfen. Nachdem Hogg am 13. Januar 1896 und 13. Juni 1896 wegen mangelnden Bedürfnisses vom Staatsrat ,,zur Zeit"1 war abgewiesen worden, so war er berechtigt, anzunehmen, daß, wenn der Staatsrat den Zeitpunkt zur Erteilung neuer Wirtschaftspatente für gekommen erachten wurde, sein Gesuch vor denjenigen, die erst nach dem

136 seinigen beim Staatsrat anhängig gemacht worden sind, in Berücksichtigung gezogen werde. Der Staatsrat selbst führt in seinem Entscheide vom 13. August 1897 aus: ,,Blit Eingabe vom verflossenen 10. April hat H. Pierre Groß von neuem ein Gesuch um eine Wirtschaftsbewilligung gestellt. Wir haben es indessen im Sinne unserer früheren Entscheidungen nicht für nötig erachtet, sofort auf das Gesuch einzutreten, dies um so weniger, als ein gleiches Gesuch von H. Hogg noch nicht zurückgezogen worden ist.a Als daher der Staatsrat des Kantons Freiburg am 13. August die dringende Notwendigkeit nach Errichtung zweier neuer Etab-.

lissemente konstatierte, konnte er mangels einer förmlichen Rückzugserklärung Hoggs nicht sagen, es läge kein Gesuch Hoggs mehr vor, ,,weil Hogg sein Gesuch nicht mehr erneuert habe''.

Nach dem Datum seiner Eingabe reiht sich das Gesuch Hoggs hinter dasjenige von Ducommun und vor dasjenige von Groß. Hat daher die Regierung neben Dncommun auch Groß ein Patent erteilt, so verlangt der Grundsatz, daß die Patentgesuche der zeitlichen Reihenfolge ihrer Eingabe nach berücksichtigt werden, den der Staatsrat bei Erteilung der Patente an Ducommun und Groß am 1.3. August 1897 ausgesprochen hat, die Erteilung des Wirtschaftspatentes auch an Hogg, sofern derselbe im übrigen die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Denn ,,es ist,''' wie der Bundesrat am 13. September 1889 ausgesprochen hat, ,,ein Bürger, welcher unter gleichen Verhältnissen einem Mitbewerber hintangesetzt wird, wie bisher berechtigt, den Grundsatz des Art. 31 der Bundesverfassung anzurufen1-1 (Salis, H, 262).

m.

Es erhebt nun nachträglich der Staatsrat noch den weiteren Einwand gegen das Gesuch Hoggs, daß das Wirtschaftsgesetz das Bestehen eines Wirtschaftsgebäudes voraussetze, in dem das verlangte Patent könnte ausgeübt werden, daß das Gebäude Hoggs aber noch nicht einmal angefangen sei. Wenn nun der Beschwerdeführer gegenüber dem vom Staatsrate angerufenen Art. l der Vollziehungsverordnung vom 29. Mai 1889 zum freiburgischen Wirtschaftsgesetz den Art. 9 derselben Verordnung geltend macht, so ist es nicht Sache des Bundesrates, auf die Interpretation des kantonalen Wirtschaftsgesetzes einzutreten Wohl aber verweist der Rekurrent mit Recht auf die ihm zu teil gewordene ungleiche Behandlung gegenüber der bisherigen Praxis des Staatsrates, wie diese aus seinen Entscheidungen gegenüber Alexander Grangier,

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in Sachen Hotel Terminus und Kurhaus Schönenberg hervorgeht.

In diesen Fällen hat der Staatsrat auf Eingabe der Gesuche unter bloßer Vorlage von Bauplänen die Prüfung der Pläne vorgenommen, und er hat darauf die Patenterteilung für den Zeitpunkt der Fertigstellung der Etablissemente unter der Bedingung zugesichert, daß die Ausführung des Baues den vorgelegten Plänen entspreche.

Der Staatsrat hat weder diese Thatsachen bcstritten, noch eine Änderung seiner bisherigen Praxis behauptet. Er muß daher, vorausgesetzt, daß die übrigen Bedingungen der Wirtschaftsbewilligung durch Hogg erfüllt sind, auf die vorgelegten Pläne Hoggs eintreten und kann, wenn dieselben sich als den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend erweisen, die Zusicherung des Patentes auf den Zeitpunkt der planmäßigen Fertigstellung des projektierten ^Hotel et Pension Beauregarda nicht versagen.

Demnach wird erkannt: Die Beschwerde des Hercule Hogg-Mons wird für begründet erklärt, insofern der Staatsrat des Kantons Freiburg das Wirtschaftsgesuch des Beschwerdeführers wegen mangelnden Bedürfnisses und wegen Mangels eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes abgewiesen hat.

Der Staatsrat des Kantons Freiburg wird eingeladen, im Sinne der Erwägungen auf das Gesuch des Hercule Hogg-Mons um Erteilung eines Wirtschaftspatentes einzutreten.

O

B e r n , den 28. Oktober 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

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Bundesratsbeschluss betreffend den Rekurs des Hercule Hogg-Mons gegen die Entscheidung des Staatsrates des Kantons Freiburg, betreffend Verweigerung eines Wirtschaftspatentes. (Vom 28. Oktober 1898.)

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09.11.1898

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