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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates.

(Vom 8. November 1898.)

Es werden folgende B u n d e s b e i t r ä g e unter Voraussetzung mindestens ebenso hoher kantonaler Beiträge zugesichert: 1. Dem Kanton Z ü r i c h an die Kosten der Ausführung nachstehend bezeichneter Entwässernngsprojekte : a. Der Genossenschaft für Entwässerung im Waisenhof, Höhrain, Nüchtmorgen und Freiler zu Dielsdorf für die Drainage einer Fläche von 12,31 ha. 25 %, im Maximum Fr. 1502. 50.

6. Für die Drainage einer Fläche von 2,22 ha., Eigentum des Emil Stocker zum Neuhof in Schönenberg, 20 °/o, im Maximum Fr. 286.

2. Dem Kanton G l a r u s an die Kosten der Ausführung einer Drainage und einer Weganlage auf dem untersten Teile der Braunwaldalp, Eigentum der Alpkorporation Braunwald, Gemeinde Diesbach, 20% im Maximum Fr. 1200.

Der Bundesrat hat den Rekurs der Frau Z i m m e r l i - L a n g e n sand, betreffend Verbot des Obsthandels auf dem Platze Alpnachstaad, gestützt auf folgende Erwägungen, als unbegründet abgewiesen : Art. 31 der Bundesverfassung behält den Kantonen Verfügungen über Ausübung von Handel und Gewerben, sowie über die Benutzung der Straßen vor, sofern diese Verfügungen nicht den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit beeinträchtigen.

Der Regierungsrat von Obwalden macht von dieser den Kantonen überlassenen Kompetenz der Straßenpolizei Gebrauch, wenn er durch geeignete Maßregeln zu verhindern sucht, daß der Verkehr auf dem Platze Alpnachstaad gestört werde, daß die Fremden nicht von Fruchthändlerinnen belästigt werden und unter den Händlerinnen selbst kein Streit entstehe. Er ist unzweifelhaft auch kompetent, zu diesem Zwecke die Zahl der Fruchthändlerinnen an diesem Orte einzuschränken. Dabei müssen notwendigerweise die einen vom Gewerbebetriebe an diesem Orte ausgeschlossen, die ändern zugelassen werden. Wegen willkürlichen Vorgehens seitens der Behörden konnten sich daher die Ausgeschlossenen nur dann

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(Vom 11. November 1898.)

Die in Art. 5 der Konzession einer Drahtseilbahn auf die Muottas bei Samaden, vom 23. Dezember 1896, angesetzte Frist zur Einreichung der technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, wird um zwei Jahre, d. h. bis 23. Dezember 1900, verlängert.

Es werden ernannt : a. Zum Lieutenant der Feldartillerie (Batterie): Haffter, Ernst, von Zürich, in Bern.

b. Zu Lieutenants im Armeetrain: Cavat, Jules Frédéric, von und in Croy.

Metzler, Johann, von Niederbüren, in Goßau.

Stucki, August, von und in Pfäffikon.

Art. 58 der Verordnung betreffend die Kavalleriepferde, vom 19. April 1898, in Bezug auf die Ersatzpferde der in die Landwehr tretenden Kavalleristen wird in der Weise abgeändert, daß der Bund so viel solcher Pferde den Reitern als Drittmannspferde belassen kann, als deren für das Bedürfnis der Einheiten notwendig sind.

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Die in Art. 5 der nachgenannten Eisenbahnkonzessionen angesetzten Fristen zur Einreichung der vorschriftsmäßigen technischen und finanziellen Vorlagen, sowie der Gesellschaftsstatuten, werden um je zwei Jahre verlängert und zwar : 1. Für eine Eisenbahn von Ebnat nach Uznach, bis 28. Juni 1900.

2. Für eine ,,normalspurige Eisenbahn von Rapperswil nach.

Wattwil, eventuell nach Ebnat, bis 28. Juni 1900.

3. Für eine normalspurige Eisenbahn von St. Gallen über Wattwil nach Rapperswil und von Samstagern nach Zug, abgeändert unterm 26. Juni 1891 in die Konzession für eine normalspurige Eisenbahn von St. Gallen über Wattwil nach Rapperswil, eine Abzweigung dieser Linie in südlicher Richtung nach Uznach und von Pfäffikon über Steinmatt nach Zug, bis 27. Juni 1900.

Als Mitglied der Kommission für die naturwissenschaftliche Prüfung für Ärzte und Zahnärzte, der Kommission für die naturwissenschaftliche Prüfung der Tierärzte, sowie derjenigen für die Fachprüfung der Apotheker wird gewählt : Herr Prof. Dr. Karl F r i e d h e i m in Bern.

Als Vertreter des schweizerischen Bundesrates an der am 24. d. in Rom stattfindenden Konferenz gegen den Anarchismus werden abgeordnet die Herren Dr. C a r l i n , schweizerischer Gesandter in Rom, Seh e r b , schweizerischer Bundesanwalt in Bern,, und Nationalrat I s e l i n in Basel.

(Vom 15. November 1898.)

Herr Oberst Arnold K e l l e r , Chef des Generalstabsbureaus, wird auf Ende Jahres unter Verdankung der geleisteten guten Dienste von dem ihm vorübergehend übertragenen Kommando der V. Division entlassen.

Die nachgenannten Offiziere werden zur Festungsartillerie (Kanoniere) versetzt: 1. Verwaltungsoberlieutenant Louis Mouthe, von Orbe, in Dailly,, bisher eingeteilt gewesen nach Art. 58 der Militärorganisation.

m 2. Infanterielieutenant Albert Filiberti, von und in Genf, bisher Füsilierbataillon 10 A.

3. Infanterielieutenant Marcel Guinaud, von und in Genf, bisher Füsilierbataillon 10 A.

Die am 10. Dezember 1898 ablaufenden Konzessionen der Schweizerischen Rückversicherungsgesellschaft in Zürich, Basler Rückversichemngsgesellschaft in Basel, ,,Prudentiaa, Aktiengesellschaft für Rück- und Mitversicherung, in Zürich, und der RheinischWestfälischen Rückversicherungs - Aktiengesellschaft in MünchenGladbach werden erneuert.

Der Lebensversicherungsgesellschaft ,,The New-Yorka in NewYork wird von neuem die Bewilligung zum Geschäftsbetriebe in der Schweiz erteilt, jedoch unter Ausschluß jener Versicherungsarten, bei welchen der Gewinn erst nach 5, 10 oder mehr Jahren ermittelt und unter die nach Ablauf dieser Perioden der Gesellschaft noch Angehörenden verteilt wird.

Herrn Oberst B i n d s c h e d l e r in Luzern wird auf 31. Dezember 1898 die nachgesuchte Entlassung als Kreisinstruktor unter bester Verdankung der langjährigen guten Dienste erteilt.

"Walilen.

(Vom 11. November 1898.)

Politisches Departement.

Sekretär des Naturalisationsbureaus : Herr Dr. jur, H. Schreiber, von Thusis, zur Zeit Kanzlist I. Klasse dieses Departements.

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Militärdepartement.

Heizer auf dem Fort Bätzberg:

Herr Albert Kröpfli, von Spiez.

Post- und Eisenbahndepartement.

Postverwaltung.

Postcommis in OltenBahnhof:

Herr Armand Bögli, von Chaux-deFonds, Postaspirant in HuttwiL ,, Karl von Arx, von Stüßlingen, Postcommis in Basel.

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