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Bundesbeschluss betreffend

die Errichtung von vier berittenen Maximgewehrcompagnien.

(Vom 28. Juni 1898.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 15. April 1898, beschließt: Art. l. Es werden vom Bunde vier berittene Maximgewehrcompagnien gebildet.

Jedem Armeecorps wird eine dieser Compagnien zugeteilt. Dieselbe ist, vorbehaltlich anderweitiger Verfügung, dem Kommando der Kavalleriebrigade unterstellt.

Art. 2. Eine berittene Maximgewehrcompagnie besteht aus : Reitpferde

Hauptmann, Compagniekommand.

Oberlieutenant . . . . .

Lieutenants

1 1 2

2 2 2

-- 4 Offiziere 1 Feldweibel Fourier 1 Wachtmeister (wovon 2 Büchsenm.)

4 Korporale (wovon 2 Büchsenm.} 10 -- 16 Unt-Off.

Übertrag

20

1 1 4 10

22

22

Übertrag 20 Trompeter l Schmiede . . . . . . . .

2 Sattler l Reiter 40 -- 44 Trainunteroffizier l Trainsoldaten 7 -- _8 · Total 72 8 Maximgewehre, L 6 Packpferde, 14 Zugpferde, 4 zweispännige Munitionswagen, l Proviant- und Bagagewagen, l Feldschmiede mit Fahrküche, vierspännig.

22 l 2 l 40 l -- _ 67

Art. 3. Cadres und Mannschaf ten der berittenen Maximgewehrcompagnien werden für Aushebung, Ausrüstung, Besoldung, Berittenmachung und Dienstverpflichtungen den Kavalleristen gleichgestellt; sie erhalten ihren Specialunterricht in besonderen Abteilungen, welche den Kavallerieschulen und Wiederholungskursen angegliedert sind. Inder Landwehr werden sie den Schwadronen zugeteilt.

Art. 4. Als Packpferde der Maximgewehrcompagnien sind Reservepferde des Kavallerieremontendepots, Ersatzpferde von in die Landwehr übergetretenen Kavalleristen> eventuell Mietpferde zu verwenden.

Trainmannschaften und Zugpferde werden von der Artillerie gestellt.

Art. 5. Der Bundesrat erläßt die weitern Vorschriften über Organisation und Dienst der berittenen Maximgewehrcompagnien.

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Art. 6. Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Beschlusses zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Also beschlossen vom Ständerate.

B e r n , den 13. Juni 1898.

Der Präsident: J. Hildebrand.

Der Protokollführer : Schatzrnarm.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 28. Juni 1898.

Der Präsident: A. Thélin.

Der Protokollführer: Bingier.

Der Schweiz erische B u n d e s r a t beschließt: Der vorstehende Bundesbeschluß ist zu veröffentlichen.

B e r n , den 5. Juli 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: ßuffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

Note. Datum der Veröffentlichung: 13. Juli 1898.

Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 1898.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesbeschluss betreffend die Errichtung von vier berittenen Maximgewehrcompagnien.

(Vom 28. Juni 1898.)

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1898

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4

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30

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13.07.1898

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21-23

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