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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des Militärdepartements.

(Vom 25. November 1898.)

Tit.

Am 23. Dezember 1892 wurde von den eidgenössischen Räten folgendes Postulat angenommen : ,,Der Bundesrat wird eingeladen, Anträge vorzulegen behufs gesetzlicher Regelung der Stellung derjenigen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche durch bloßen Bundesrats oder Departementsbeschluß oder auf dem Budgetwege eingesetzt sind und deren Funktionen einen bleibenden Charakter haben."

Über dieses Postulat erstattete der Bundesrat der Bundesversammlung unterm 1. Dezember 1893 einläßlichen Bericht. Er gelangte darin zu dem Schlüsse, daß eine Regulierung der Beamtungen und Anstellungen durch Organisationsgesetze geboten sei, sobald die betreffende Verwaltung sich nicht in ihren Anfängen oder im Übergangsstadium, sondern in ruhiger Entwicklung befinde.

Es wurde daher die successive Vorlage von Organisationsgesetzen für die einzelnen Departemente in Aussicht gestellt, sobald das Militärbesoldungsgesetz und die allgemeine Frage der Reorganisation des Bundesrates und der Bundesverwaltung ihre Erledigung gefunden haben würden.

Nachdem diese Voraussetzungen eingetreten waren, wurden am 26. und 27. März 1897 die Bundesgesetze betreffend die Or-

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ganisation des politischen Departements, des Handels-, Industrielind Landwirtschaftsdepartements und der Eisenbahnabteilung des Post- und Eisenbahndepartements erlassen. Dem Gesetze über die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements, vom 20. Dezember 1894, aber folgte unterm 2. Juli 1897 das Gesetz betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten.

Dasselbe erklärte jedoch für die Festsetzung der Besoldungen der Beamten und Angestellten des Militärdepartements das Gesetz von 1894 auch fernerhin alö maßgebend.

Die Gründe, welche zum Erlaß der drei oben erwähnten Organisationsgesetze geführt haben, sprechen in verstärktem Maße auch für den Erlaß eines Gesetzes über die Organisation des Militärdepartements. Ein solches Organisationsgesetz wurde denn auch schon in dem Berichte des Bundesrates vom 1. Dezember 1893 ausdrücklich in Aussicht genommen. Allein die Anhandnahme dieser Arbeit mußte zunächst noch verschoben werden. Einmal war noch die Frage der Revision der Militärartikel der Bundesverfassung zu erledigen, deren eventuelle Lösung auch auf die Organisation des Departements von Einfluß gewesen wäre. Und dann kam das allgemeine Besoldungsgesetz, dessen Annahme abgewartet werden mußte, um auch nach dieser Richtung hin für das Militärdepartement eine sichere Grundlage zu gewinnen. Nachdem dies geschehen ist und nachdem auch allgemein angenommen ist, daß die Militärorganisation, wie sie durch die bestehende Bundesverfassung bedingt ist, in nächster Zeit keinen tiefgreifenden Änderungen entgegengeht, erscheint der Zeitpunkt gekommen, die Organisation des Personellen des Militärdepartements in einem einheitlichen gesetzlichen Erlasse in feste Form zu fügen.

Die Militärorganisation vom 13. November 1874 enthält allerdings auch heute noch die gesetzliche Grundlage für die Organisation des Departements, indem sie in den Art. 247 ff. die höheren Militärbeamten der Eidgenossenschaft und ihre Funktionen aufzählt.

Allein wie auf ändern Gebieten, so hat auch auf diesem unser Militärgesetz während seines nun bald fünfundzwanzigjährigen Bestehens Änderungen und Ergänzungen erfahren und nicht nur einzelne Beamtungen, sondern ganze Abteilungen sind auf dem Wege der Budgetbeschlüsse geschaffen und nach und nach entwickelt worden, wie es eben die Bedürfnisse unseres Heerwesens mit
sich brachten.

So wird z. B. wohl in Art. 250 der Militärorganisation die ,,Landestopographie und das topographische Bureau"1 dem Chef des ,,Stabsbureaus"' zur Oberaufsicht unterstellt. Aber über die Organi-

208 sation des topographischen Bureaus selbst fehlen zur Stunde noch gesetzliche Vorschriften. Die umfangreiche und wichtige Abteilung zählt nur drei Beamte, welche gestützt auf das Besoldungsgesetz von 1894 angestellt sind. Das übrige zahlreiche Personal derselben ist entweder durch schriftlichen Vertrag oder auch nur brieflich oder mündlich angestellt. Es bestehen da Anstellungsverhältnisse von ganz verschiedener Dauer, Verträge mit Jahresbesoldung, mit monatlicher Besoldung und mit täglicher Löhnung, teilweise für ganz die nämlichen Aufgaben und Stellungen. Nicht mit Unrecht erblickt das Personal dieses Bureaus darin eine Zurücksetzung gegenüber den übrigen eidgenössischen Beamten und Angestellten, welche nun durch die Besoldungsgesetze sichere und klare Anstellungsverhältnissc gewonnen haben.

Das Centralremontendepot ist eine Schöpfung, welche nötig wurde, um den Art. 191 der Militärorganisation durchzuführen, allein auch seine Organisation beruht lediglich auf Budgetbeschlüssen der Bundesversammlung. Ähnliches gilt von der Abteilung für Bekleidungswesen der Kriegsmatorialverwaltung, von der Pferderegieanstalt, ja selbst vom Generalstabsbureau.

Das sogenannte Befestigungsbureau wurde errichtet, als mit dem Bau der Befestigung des St. Gotthard begonnen wurde. Man glaubte anfänglich, daß es nur vorübergehenden Zwecken dienen werde, und daß man nach einigen Jahren wieder zu seiner Auflösung werde schreiten können. Noch in unserm Berichte vom 1. Dezember 1893 sprachen wir die Ansicht aus, daß eine gesetzliche Regulierung der daherigen Anstellungsverhältnisse angesichts der vorübergehenden Dauer der Befestigungsarbeiten nicht nötig sei. Trotzdem waren wir seither zum Abschlüsse von Anstellungsverträgen auf längere Dauer genötigt, so daß kein Grund mehr besteht, die Beamten und Angestellten dieses Bureaus anders zu behandeln als ihre Kollegen.

Fast auf allen Abteilungen des Departements mußten im Laufe der Jahre neue Beamtungen geschaffen werden, welche noch der gesetzlichen Ordnung harren. Und da und dort wartet die Kreierung neuer, unentbehrlich gewordener Stellen längst auf den Erlaß dieses Organisationsgesetzes.

Wir sind der Ansicht, daß das neue Organisationsgesetz sich thunlichst darauf beschränken soll, die bestehenden Verhältnisse gesetzlich zu ordnen. Trotzdem muß der Anlaß benützt werden, um verschiedene Fragen, welche die Militärorganisation von 1874

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ungelöst oder unklar gelassen hat, oder welche erst im Laufe der Zeit entstanden sind, zweckentsprechend zu erledigen.

So fehlen in der Militärorganisation Bestimmungen über die Departementskanzlei, welche doch zu den wichtigsten Dienstabteilungen des Departements gehört. Es muß festgestellt werden, daß der I. Sekretär des Departements Abteilungschef ist, der zu den übrigen Abteilungschefs in einem Verhältnis der Koordination steht. Die Pulververwaltung war ursprünglich dem Finanzdepartement unterstellt; es muß entschieden werden, ob sie eine dem Departement direkt unterstellte Dienstabteilung bilden soll, oder ob sie einer solchen als Unterabteilung zu unterstellen ist. Die Kriegspulverfabrik in Worblaufen war bisher unter die Pulververwaltung gestellt. Sie gehört aber zu den Werkstätten des Departements und muß sowohl nach dem Wortlaute des Art. 252 der Militärorganisation als auch der Natur der Dinge nach unter die technische Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung kommen. Auch mit Bezug auf die Pferderegieanstalt ist schon öfter die Frage aufgeworfen worden, ob dieselbe als selbständige Dienstabteilung dem Departement unmittelbar zu unterstellen, oder ob sie nicht dem Waffenchef der Artillerie unterzuordnen sei. Etwa wie das Kavallerieremontendepot dem Waffenchef der Kavallerie untergeordnet ist. Wir haben die erste Alternative vorgezogen, hauptsächlich aus dem Grunde, weil die Pferderegieanstalt der ganzen Armee und nicht nur der Artillerie dienen soll. Umgekehrt scheint uns die Artillerieversuchsstation in Thun zur technischen Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung zu gehören, weil ihre Thätigkeit von unmittelbarer Bedeutung ist für die Herstellung des Kriegsmaterials. Wir möchten aber den Anlaß benutzen, um diese Anstalt zu einer Versuchsstation für Handfeuerwaffen zu erweitern, welche ebenso notwendig ist. Das topographische Bureau sollte nach der Militärorganisation unter dem Generalstabsbureau stehen. Seit längerer Zeit ist es dem Waffenchef des Genie unterstellt. Seine Entwicklung ist aber eine derartige und seine Thätigkeit so besonderer Art, daß wir dem Antrage des Waffenchefs des Genie beipflichten und vorschlagen, das Bureau für Landestopographie dem Departement als selbständige Dienstabteilung direkt zu unterstellen.

Alle diese Fragen sollten nun einmal gelöst werden, und das kann
am besten geschehen bei Erlaß eines Organisationsgesetzes für das Militärdepartement. Es ist ja wohl wahr, daß die siebzehn dem Departementschef unmittelbar unterstellten Dienstabteilungen für diesen eine große Belastung bedeuten und daß diese Art der Gliederung eine schwerfällige ist. Allein mit kleinen Mitteln ist

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dagegen nicht Abhülfe zu schaffen. Will man wirklich die ganze Maschine so organisieren, daß die Thätigkeit des Departementschefs vereinfacht und auf die großen Fragen konzentriert werden kann, so müßte man nur fünf oder sechs direkt unter ihm stehende Instanzen schaffen, etwa den Chef der Kanzlei und des Personellen, den Chef der Verwaltung, den .Oberinstruktor der Armee, den Chef des Generalstabs und den Chef des Festungswesens. Allein das würde eine völlige Umarbeitung der Militärorganisation, eine tiefgreifende Reform in unserm ganzen Heerwesen bedeuten, für welche uns der Moment noch nicht gekommen zu sein scheint.

Auch wird die vollständige Abklärung dieser Fragen wohl noch geraume Zeit in Anspruch nehmen. Es wird also wohl oder übel mit einer etwas unvollkommenen Organisation noch weiter gehen müssen.

, Endlich spricht für den Erlaß eines Organisationsgesetzes für das Militärdepartement auch der Umstand, daß es möglich wird, bei diesem Anlasse die Beamten und Angestellten des Militärdepartements unter das neue Besoldungsgesetz zu stellen und so das ganze eidgenössische Besoldungswesen einmal einheitlich und übereinstimmend zu gestalten.

Von diesen Erwägungen geleitet, unterbreiten wir Ihnen den nachstehenden Entwurf.

Die einzelnen Bestimmungen des Entwurfs geben uns zu folgenden Erörterungen Anlaß: Art. l enthält die Grundlage für die Gliederung des Departements. Wir haben uns bereits im allgemeinen Teil unserer Erörterungen darüber ausgesprochen, wie wir zu der vorgeschlagenen Organisation gelangt sind. Beizufügen ist nur noch, daß die Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie und Genie, das Stabsbureau, die Verwaltung des Kriegsmaterials durch die technische und die administrative Abteilung, der Oberfeldarzt, der Oberpferdarzt, der Oberkriegskommissär und die Verwaltung der Militärrechtspflege bereits durch die Art. 229, 247 u. ff. der Militärorganisation geschaffen wurden, während die Verwaltung der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice durch das Bundesgesetz über die Organisation der Verteidigung der Gotthardbefestigung, vom 13. April 1894, und den Bundesratsbeschluß betreffend die Organisation der Verwaltung und Verteidigung der Befestigungen von St. Maurice, vom 16>. Juni 1894, dem Departement direkt unterstellt wurden. Wir haben lediglich in der Reihenfolge der Aufzählung der Abteilungen einige Änderungen vorgenommen, um das Zusammengehörige möglichst beisammen zu haben.

211 Art. 2 behandelt die Kanzlei des Departements. Der II. Adjunkt des Abteilungschefs figurierte bisher im Beamtenverzeichnis als Adjunkt des Sekretariates; er wurde aus dem Kredit für Bureauaushülfe bezahlt. Da aber die Geschäftslast nicht ab-, sondern zunimmt, so ist es an der Zeit, ihn unter die gesetzlich vorgesehenen Beamten einzureihen. Der II. Übersetzer ist nur scheinbar neu, thatsächlich besteht er schon seit einigen Jahren unter dem Titel eines Kanzlisten. Ebenso verhält es sich mit dem Registrator, dessen Geschäfte ein Kanzlist I. Klasse besorgt. Die Registratur der Kanzlei hat aber einen solchen Umfang und eine solche Wichtigkeit, daß dafür ein um eine Stufe höher stehender Beamter nötig erscheint.

Der Stabsoffizier des Militärdepartements wurde kreiert durch Bundesbeschluß vom 25. Juni 1891 und dem Departementschef als persönlicher Gehülfe zugeteilt. Seine jetzige Besoldung gründet sich auf das Besoldungsgesetz von 1894. Etwas unklar war dagegen seine Stellung zur Departementskanzlei. Wir suchen sie klar zu stellen, indem wir ihn administrativ der Kanzlei zuteilen, mit Bezug auf seine Obliegenheiten aber dem Departementsehet' direkt unterstellen. Daraus folgt dann allerdings, daß er nicht als Abteilungschef rangiert.

Art. 3 giebt dem Generalstabsbureau die bisher fehlende gesetzliche Organisation, ohne indes an dem bereits bestehenden Zustande wesentliche Änderungen vorzunehmen. Dieser Zustand beruht auf einem Bundesratsbeschlusse vom 14. Oktober 1890 und den Budgetbeschlüssen der Bundesversammlung. Die Benennung der einzelnen Unterabteilungen enthält die Geschäftsordnung des Generalstabsbureaus, wie sie zuletzt unterm 13. Mai 1897 festgestellt wurde. Wir haben diese Benennung nicht in das Gesetz aufgenommen, um auch in Zukunft bei veränderten Verhältnissen freie Hand in der Bezeichnung der Unterabteilungen zu haben.

Neu ist bei der Organisation dieses Bureaus nur, daß die bisherigen Kanzleigehülfen entsprechend ihrer ganzen Thätigkeit Kanzlisten werden sollen.

Art. 4. Infanterie. Der Kanzlist II. Klasse, welcher bisher aus dem Kredit für Bureauaushülfe bezahlt wurde, wird unter die gesetzlich vorgesehenen Beamten aufgenommen. Im Beamtenverzeichnis figurierte er schon längst.

Dagegen wird neu vorgeschlagen der Adjunkt des Waffenchefs.

Die Geschäftslast des Waffenchefs der Infanterie ist, namentlich wenn der Oberinstruktor etwas von den nicht in seinen Geschäftskreis

212 gehörenden, ihm aber vom Waffenchef notgedrungen zugewiesenen administrativen Geschäften entlastet werden soll, eine derartige, daß sie unmöglich von einem einzigen Funktionär zu bewältigen ist, wenn ihm nicht ein unter eigener Verantwortlichkeit arbeitender Gehülfe an die Seite gegeben werden kann. Von cirka 228,000 Mann in Auszug und Landwehr entfallen auf die Infanterie allein 165,000. Überdies hat die Infanterie noch die Administration von rund 50,000 Mann Landsturm zu besorgen. Bedeutend ausgedehnt wurde der Geschäftskreis des Waffenchefs 1893 durch die Verordnung über die Förderung des freiwilligen Vereinsschießwesens, welche ihm im Jahre 1897 u. a. die Prüfung von 3382 Schießberichten, welche 155,336 zum Bundesbeitrage berechtigte Schützen aufweisen, auferlegte ; ferner durch die Übertragung der Redaktion des jährlich erscheinenden Offiziersetats, und seit 1895 durch den Unterricht des bewaffneten Landsturms.

Bei dem Oberinstruktor bedarf der Kanzlist II. Klasse, welcher bisher aus dem Kredit für Bureauaushülfe bezahlt wurde, noch der gesetzlichen Grundlage. Ebenso beim Instruktionspersonal die Instruktionsaspiranten, welche durch Verordnung vom 12. Mai 1893 für Infanterie, Kavallerie und Artillerie eingeführt und für welche seit 1894 die erforderlichen Kredite jeweilen im Budget bewilligt wurden. Im übrigen ist mit Bezug auf das Instruktionspersonal noch folgendes zu bemerken: Der Bundesbeschluß betreffend die Herstellung des Gleichgewichts in den Bundesfinanzen, vom 21. Februar 1878, bestimmte die Zahl der Infanterieinstruktoren auf l Oberinstruktor, 8 Kreisinstruktoren, l Schießinstruktor, 17 Instruktoren I. Klasse, 65 Instruktoren II. Klasse, 8 Trompeter- und 4 Tambourinstruktoren.

Durch Bundesbeschluß vom 18. Dezember 1880 wurde ein zweiter Gehülfe des Schießinstruktors geschaffen. Durch Bundesbeschluß vom 3. Dezember 1883 wurde die Zahl der Instruktoren I. Klasse von 17 auf 19 erhöht, wovon 2 dem Oberinstruktor für die Centralschulen beigegeben wurden. Unterm 16. Dezember 1884 erhöhte die Bundesversammlung die Zahl der Tambourinstruktoren von 4 auf 8. Durch Bundesbeschluß vom 29. September 1890 endlich wurde die Zahl der Instruktoren der Infanterie wie folgt normiert : l Oberinstruktor, 8 Kreisinstruktoren, l Schießinstruktor, 36 Instruktoren I. Klasse, wovon 3 dem Oberinstruktor
direkt beigegeben und l für die Schießschulen, 66 Instruktoren II. Klasse, wovon l für die Schießschulen, 8 Trompeter- und 8 Tambourinstruktoren.

Das Kommando der Centralschulen, welches ursprünglich vom

213 Oberinstruktor besf rgt wurde, mußte inzwischen wegen Geschäftsüberhäufung bei demselben einem Instruktor I. Klasse übertragen werden. Und endlich wurden, wie wir bereits bemerkten, seit 1893 auch noch die sogenannten definitiven Instruktionsaspiranten eingeführt, welche namentlich als Ersatz dienten für ältere, invalid gewordene Instruktoren.

An diesen Verhältnissen wird durch unsere Vorschläge folgendes geändert. Wir geben den Centralschulen und den Schießschulen eine bestimmtere Organisation, indem wir die zu denselben kommandierten Instruktoren den Kommandanten dieser Schulen unterstellen. Sodann sehen wir für die acht Divisionskreise statt 8 je 9 Instruktoren II. Klasse vor, von welchen einer als Schuladjutant des Kreisinstruktors in Aussicht genommen ist, um denselben von den Bureaugeschäften möglichst zu entlasten.

Überdies wird nach unsern Vorschlägen das Instruktionspersonal der Infanterie um diejenigen Instruktoren vermehrt, welche wir den Festungsverwaltungen zuzuteilen vorschlagen und worüber das Nähere bei diesen zu sagen sein wird.

Art. 5. Bei der Kavallerie wird zunächst dem Bureau des Waffenchefs ein weiterer Kanzlist II. Klasse zugeteilt. Seit 1875 bestand dieses Bureau nur aus einem Sekretär und einem Kanzlisten. Allein die Geschäfte des Waffenchefs haben auch hier stetig zugenommen und zwar einerseits infolge der Einrichtung und Entwicklung des Kavallerieremontendepots, andererseits infolge der stärkeren Rekrutierung, welche im Laufe der Jahre eine Vermehrung des effektiven Bestandes der Kavallerie um einen vollen Drittel bewirkte. Die Bewältigung der dem Bureau des Waffenchefs auffallenden Arbeiten war schon seit einigen Jahren nur möglich durch Beiziehung von Personal aus dem Remontendepot oder den Remontenkursen, was aber auf die Dauer durchaus unzulässig ist.

Das Bureau des Oberinstruktors und das Instruktionspersonal erleiden keine Veränderung. Durch den Bundesbeschluß betreffend Herstellung des Gleichgewichts wurde die Zahl der Instruktoren der Kavallerie bestimmt auf einen Oberinstruktor, drei Instruktoren I. Klasse, zehn Instruktoren II. Klasse und zwei Hillfsinstruktoren. Durch Bundesbeschluß vom 12. April 1894 wurde die Zahl der Instruktoren I. Klasse erhöht auf fünf, diejenige der Instruktoren II. Klasse herabgesetzt auf acht. Die Hülfsinstruktoren sind die Trompeterinstruktoren und werden besser als solche bezeichnet. Und mit Bezug auf die Instruktionsaspiranten gilt das bei der Infanterie gesagte.

214 Dagegen erhält nun das Kavallerieremontendepot seine gesetzliche Organisation, welche von den durch Budgetbeschlüsse sanktionierten Verhältnissen nur insofern abweicht, als die Anstellung eines Reitlehrers (Instruktors II. Klasse) auch für dieses Depot vorgesehen wird. Bei der großen Pferdezahl müssen mehr Pferde zur Redressur im Reiten und Fahren ins Depot genommen werden als früher. Die Anleitung hierfür ist eine schwierige Aufgabe und eine stetige Überwachung der Redressuren nötig. Ferner müssen für remontierungspflichtige Kavalleristen Ersatzpferde dressiert werden. Im Kavallerieremontendepot erhalten die Bereiteraspiranten ihren ersten Unterricht ; sie müssen gerittene Pferde korrekt reiten lernen, bevor sie für die Dressur der Pferde selbst brauchbar sind. Die Beamten des Depots sind durch Verwaltungsgeschäfte viel zu sehr in Anspruch genommen, als daß sie dem Reiten der Depotpferde und der Erziehung der Bereiteraspiranten eine hinreichende und namentlich eine regelmäßige Aufmerksamkeit schenken könnten. Gleich wie die Pferderegieanstalt bereits seit längerer Zeit ihre zwei Reitlehrer hat, sollte auch das Kavallerieremontendepot wenigstens einen solchen besitzen.

Art. 6. Artillerie. Durch das Bundesgesetz über die Neuordnung der Truppenkörper der Artillerie vom 19. März 1897 ist eine ganz bedeutende Vermehrung der Geschäftslast des Waffenchefs der Artillerie bewirkt worden, sowohl mit Bezug auf die personellen als auch mit Bezug auf die administrativen Geschäfte.

Die Bildung von acht vom Bunde gestellten Feldbatterien, von zwei vom Bunde gestellten Gebirgsbatterien, die Verstärkung der Positionsabteilungen und die allseitige Durchführung der Organisation des Trainwesens mußten mit Bezug auf das Beförderungswesen, auf die Kontrollf'ührung, auf Aufgebots- und Dispensationswesen, Unterricht u. s. w. für die Centralverwaltung eine Blehrarbeit mit sich bringen, die sie in ihrer gegenwärtigen Organisation um so weniger bewältigen kann, als diese Organisation schon seit 1874 unverändert besteht. Wir müssen daher, wie bei der Infanterie, so auch hier die Schaffung einer Adjunktenstelle entschieden befürworten, wodurch dann das Bureau des Waffenchefs der Artillerie bestehen würde aus einem Adjunkten, einem Sekretär und Kanzlisten I. und II. Klasse.

Das Instruktionspersonal der Artillerie wurde
durch den Gleichgewichtsbeschluß bestimmt auf einen Oberinstruktor, vier Instruktoren I. Klasse, 14 Instruktoren II. Klasse und 18 Hülfsinstruktoren. Hieran wurde seither nichts geändert. Es kommt aber öfters vor, daß sich die Zahl der Instruktoren I. Klasse als

215 ungenügend erweist, indem Instruktoren II. Klasse als Schulkommandanten verwendet werden müssen. Wir schlagen daher vor, die Zahl der Instruktoren I. Klasse auf sechs zu erhöhen, dagegen diejenige der Instruktoren II. Klasse auf zwölf zu reduzieren. Die Hülfsinstruktoren werden in unbestimmter Zahl vorgesehen, nicht ·etwa in der Meinung, daß dieselben vermehrt werden sollten. Im Gegenteil ! Unsere Ansicht geht dahin, daß das Institut der Hülfsinstruktoren seine frühere Bedeutung verloren hat und daß daher auf eine successive und gelegentliche Reduktion des vorhandenen Personals Bedacht zu nehmen ist. Dagegen werden die Instruktionsaspiranten auch hier vorgesehen, da sieh diese Einrichtung überall bewährt hat.

Art. 7. Genie. Auf dem Bureau des Waffenchefs des Genies ist einzig die Stelle des Elektrotechnikers nicht durch das Gesetz, sondern auf dem Budgetwege und zwar seit 1891 kreiert worden.

Die Stelle hat sich seither als nützlich und notwendig erwiesen, weshalb wir sie nun in die gesetzliche Organisation · aufnehmen möchten. Im übrigen figurieren unter den Beamten des Bureaus bisher zwei Sekretäre, wovon der eine als Techniker, der andere als für das Personelle bestimmt bezeichnet wird. Um dieselben besser zu unterscheiden, haben wir dem einen den Titel ,,Adjunkt11 gegeben.

Über die Abteilung für Befestigungsbauten haben wir uns bereits früher ausgesprochen. Wir halten dafür, daß wir noch für geraume Zeit genug Beschäftigung für diese Abteilung haben werden. Ob aber das Personal dieser Abteilung durch Verträge mit dreijähriger Dauer angestellt wird, wie es gegenwärtig der Fall ist, oder ob es für eine dreijährige Amtsperiode jeweilen wiedergewählt wird, kommt auf eines hinaus. Immerhin schien es uns notwendig, hier und bei dem Bureau für Landestopographie mit Bezug auf die technischen Beamten dem Bundesrate für die Ordnung der Besoldunssverhältnisse bei der Wahl freie Hand zu geben, damit besondern Verhältnissen Rechnung getragen werden kann. (Art. 22.)

Das Instruktionspersonal des Genies wurde durch den Gleichgewich tsbesehluß bestimmt auf einen Oberinstruktor, zwei Instruktoren I. Klasse, vier Instruktoren II. Klasse und drei Hülfsinstruktoren. Durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1892 wurden diese Zahlen vermehrt auf drei Instruktoren I. Klasse, sechs Instruktoren zweiter Klasse und sechs Hülfsinstruktoren. Ein Instruktor I. Klasse ist schon jetzt als Geniechef der Gotthardbefestigung bestimmt und der Gotthardverwaltung zugeteilt. Wir O

ö

216 haben ihn daher auch dorthin versetzt, woraus sich die Reduktion der Instruktoren I. Klasse erklärt. Bezüglich der Hülfsinstruktoren und Instruktionsaspiranten gilt das bei der Artillerie hierüber gesagte.

Art. 8. Abteilung für Sanität. Mit Bezug auf den personellen Bestand dieser Abteilung ist eine Änderung der bereits bestehenden Verhältnisse nicht vorgesehen. Die Stelle des I. Adjunkten wurde schon 1889 auf dem Budgetwege geschaffen. Der II. Adjunkt wurde durch Bundesratsbeschluß vom 29. Januar 1895 eingeführt infolge der Übernahme der militärischen Unfallversicherung durch den Bund und der Übertragung der Verwaltung dieser Versicherung an den Oberfeldarzt. Das im Entwurfe fertig vorliegende Gesetz über die Versicherung der Militärpersonen gegen Unfall und Krankheit, welches.sowohl das gegenwärtig geltende Pensionsgesetz als auch die bestehende miliärische Unfallversicherung ersetzen soll, wird, falls es angenommen wird, hieran nichts ändern, da auch nach diesem Gesetze der Oberfeldarzt sich mit den Versicherungsgeschäften zu befassen haben wird. In welchem Umfange dies der Fall sein wird, läßt sich heute noch nicht beurteilen, und es ist daher angezeigt, die beiden Adjunktenstellen in dem Organisationsgesetze aufzunehmen.

Aus dem bisherigen Sekretär soll ein ,,Sekretär-Registratora werden, da dieser Beamte neben Sekretariatsgeschäften hauptsächlich auch die Registratur dieser Abteilung zu besorgen hat.

Art. 9. Abteilung für Veterinärwesen. Dem Oberpferdearzt soll neu zugeteilt werden ein Sekretär. Die Adjunktenstelle wurde bereits anläßlich des Budgets für 1886 geschaffen. Die Arbeit dieser Abteilung hat sich mit der Errichtung des Centralremontendepots und dem damit verbundenen Institut für Beobachtungspferde (Depotpferde), mit der Vermehrung der Kavallerie und mit der Vergrößerung der Pferderegieanstalt, sowie infolge Zuweisung der Rekrutierung und Ausbildung der Militärhufschmiede ganz bedeutend vermehrt, so daß schon seit längerer Zeit Bureauaushülfen und außerordentliche Instruktoren zu deren Bewältigung beigezogen werden mußten. Allein dieser Zustand ist auf die Dauer nicht haltbar, und im Interesse einer geordneten Verwaltung erscheint ein weiterer Beamter für diese Abteilung durchaus notwendig.

Art. 10. Oberkriegskommissariat. Hier soll zunächst aus dem bisher sogenannten Korrespondenzbureau eine Kanzlei geschaffen werden, da die Geschäfte dieses Bureaus in der Haupt-

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sache Kanzleigeschäfte sind. Dieser Kanzlei wird zweckmäßig die bisher als selbständige Unterabteilung dem Oberkriegskommissariate direkt unterstellte Druckschriftenverwaltung des Militärdepartements einverleibt. Die Kanzlei muß einen eigenen Übersetzer haben angesichts der großen Korrespondenz und der vielfach in beiden Sprachen zu erlassenden Verfügungen des Oberkriegskommissariats.

Dieser Übersetzer ist schon seit geraumer Zeit vorhanden, er rangiert aber immer noch unter den Kanzlisten I. Klasse, was seiner Stellung und den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Neu erscheint bei der Kanzlei ein II. Sekretär, der zugleich Chef des Unterkunftswesens sein soll. Das Unterkunl'tswesen wurde bisher von einem Beamten der Inventarkontrolle besorgt. Da es aber die Kraft eines Beamten ziemlich vollständig in Anspruch nimmt und die Inventarkontrolle eine ganz andere Aufgabe hat, der sie in ihrem gegenwärtigen Bestände auch nicht genügen kann, so ist es nötig geworden, das Unterkunftswesen anderswo einzureihen, und es dürfte dies am besten bei der Kanzlei geschehen.

Der I. Sekretär hat die persönlichen Angelegenheiten der Verwaltungstruppen zu besorgen. Der II. Sekretär wird neben dem Unterkunftswesen auch noch zur Verfügung des Oberkriegskommissärs stehen können.

Beim Rechnungsbureau ist nicht sowohl eine Vermehrung des Personals, als eine bessere hierarchische Gliederung beabsichtigt.

Der Bureauchef bedarf eines Adjunkten, der ihn bei Abwesenheit vertreten kann. Neben den Revisionsgeschäften hat das Bureau auch Buchhaltungsgeschäfte zu besorgen. Es ist angezeigt, die Möglichkeit zu geben, daß die Beamten dieses Bureaus nach den ihnen zufallenden Aufgaben unterschieden werden können. Neu ist bei diesem Bureau der Statistiker, den wir wünschen, um die Erfahrungen, welche mit Bezug auf Preisverhältnisse und auf die Auslagen in den verschiedenen Schulen und Kursen gemacht werden (sog. Durchschnittspreise) nutzbringend verwerten zu können.

Die Inventarkontrolle bestand bisher aus einem Contrôleur und einem Gehülfen. Angesichts der großen Vermehrung des Inventars auf allen Gebieten unserer Heeresverwaltung konnte sie der ihr zugedachten Aufgabe längst nicht mehr genügen. Soll sie nicht bloß zum Schein bestehen, so ist es nötig, ihr einige Controleure und Kontrollgehülfen zuzuteilen. Statt des bisherigen Gehülfen bedarf sie dann auch eines Sekretärs, der die Korrespondenz und Buchhaltung dieser Abteilung besorgt.

218 Dem bisherigen Verpfleguags- und Magazinbureau teilen wir auch das Transportwesen zu, welches bisher vom Korrespondenzbureau besorgt wurde,-da das Transportwesen im engsten Zusammenhange steht mit dem Verpflegungswesen. Das Verpflegungsbureau soll nach bestehendem Gesetz aus einem Chef, zwei Verpflegungs- und Magazinbeamten und den nötigen Kanzlisten gebildet werden. Allein diese Organisation ist nach den gemachten Erfahrungen unzweckmäßig. Gleich wie beim Rechnungsbureau ist auch hier die Schaffung einer Adjunktenstelle unerläßlich. Der Bureauchef muß oft für kürzere oder längere Zeit auf Inspektionsreisen nach den verschiedenen Magazinen abwesend sein. Während seiner Abwesenheit sollte er auf dem Bureau einen Vertreter haben, der im stände ist, die Geschäfte zu leiten. Nach diesem käme ein Sekretär zur Besorgung des Sekretariats, ein Buchhalter für die Buchführung und dann die nötigen Kanzlisten. Eine Vermehrung des Personals wird durch diese organisatorischen Änderungen nicht bedingt.

Das Instruktionspersonal der Verwaltungstruppen wurde durch den Bundesbeschluß vom 21. Februar 1878 festgesetzt auf einen Oberinstruktor, einen Instruktor I. Klasse und einen Instruktor II. Klasse. Durch das Budget für 1891 kam noch ein zweiter Instruktor II. Klasse hinzu. Dieses Personal ist aber angesichts der Vermehrung der Schulen und Kurse, der Zunahme des Bestandes der Verwaltungstruppen und des zu erteilenden Specialunterrichtes durchaus ungenügend, wie in einem einläßlichen Memoriale des Oberkriegshommissärs vom 14. März abbin, das wir den Akten beilegen, nachgewiesen wird. Wir beantragen daher zwei Instruktoren I. Klasse und vier Instruktoren II. Klasse, überdies Instruktionsaspiranten und Hülfsinstruktoren wie bei ändern Waffen.

Art. 11. Technische Abteilung der Kriegsmaterial Verwaltung.

Nach Art. 252 M. 0. ist der Chef der technischen Abteilung mit allen Arbeiten, welche auf die Herstellung und die Reparatur des Kriegsmaterials CWaffen, Geschütze, Kriegsfuhrwerke, Munition etc.)

Bezug haben, beauftragt. Ihm liegt auch die Aufsicht ob über sämtliche dem Militärdepartement unterstellte Werkstätten. Dies hat uns, wie bereits betont wurde, dazu geführt, in dem Gesetzesentwurfe dem Chef der technischen Abteilung auch die Artillerieversuchsstation und die Kriegspulverfabrik in Worblaufen zu unterstellen.

Aus dem der technischen Abteilung bisher zugeteilten Personal, welches nicht zu bestimmten Unterabteilungen oder Werk-

219 statten gehört, bilden wir das Bureau der technischen Abteilung.

Durch Zuteilung von Ingenieuren, Kontroleuren und Kontrollgehülfen ist die Möglichkeit gewahrt, mit Zeit und Gelegenheit der Abteilung die selbständige Lösung technischer Fragen zu ermöglichen und das Kontrollwesen zweckentsprechend auszubilden, was sehr zu wünschen wäre.

Die ,,Ausrüstungsabteilung01 tritt an Stelle der bisherigen Abteilung für Bekleidungswesen, weil diese Abteilung sich nicht nur mit der Bekleidung, sondern mit der gesamten personellen Ausrüstung zu befassen hat. Der bisherige Registratur erhält ent sprechend seiner Thätigkeit den Titel Sekretär.

Die Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen würde die Artillerieversuchsstation ersetzen. Diese Erweiterung ist nötig, weil nicht nur mit Geschützen, sondern auch mit Handfeuerwaffen und der dazu gehörenden Munition fortwährend Versuche angestellt werden müssen, sei es zur Prüfung neuer Erfindungen, sei es zur Untersuchung aufgetretener Mängel oder neuer Fabrikate.

Die Erweiterung macht die Anstellung eines Adjunkten nötig, wobei es die Meinung hat, daß von den beiden Beamten der eine der Artillerie, der andere der Infanterie angehören soll.

Im übrigen sind bei dieser weitverzweigten Abteilung keine Änderungen vorgesehen.

Art. 12. Administrative Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung. Auch hier scheiden wir zunächst das Bureau als besondere Unterabteilung aus. Aus dem bisherigen .,,Gehülfen" des Abteilungschefs, der im Beamtenverzeichnis mit einem Besoldungsmaximum von Fr. 5000 figuriert, soll, wie bei den ändern Abteilungen, ein ^Adjunkt 01 werden. Dieser Titel entspricht durchaus der Stellung, welche diesem Beamten zugewiesen ist. Als neue Beamtung wird vorgesehen der ^Revisor11. Seit einer Reihe von Jahren hat sich der Geschäftskreis der administrativen Abteilung bedeutend erweitert. Die Bestände an Kriegsmaterial und Munition aller Art sind Jahr für Jahr bedeutend vermehrt worden. Der größere Verkehr und die Art eines Teils des Materials erheischen strengere Beaufsichtigung und sorgfältigere Behandlung. Die Instandstellungsarbeiten und Reparaturen haben sieh ebenfalls bedeutend vermehrt. Der Kredit für Unterhalt und Assekuranz des Kriegsmaterials ist von Fr. 210,000 im Jahre 1881 auf Fr. 465,000 gestiegen. Die Vermehrung des Materials hatte eine entsprechende Vergrößerung der Anlagen für dessen Unterbringung zur Folge. Neue Zeughäuser oder Kriegsdepots wurden

220 errichtet in Tavannes, Langnau, Interlaken, Flüelen, Winterthur und Wallenstadt. Die Kriegsdepots in Thun und Luzern haben sich zu umfangreichen Anlagen entwickelt ; das letztere allein umfaßt acht Zeughäuser, ein Verwaltungsgebäude und eigene Werkstätten, in welchen ständig zwanzig Arbeiter beschäftigt sind. Auch in Schwyz wurden drei neue Zeughäuser erstellt, und das Kriegsdepot in Payerne wird gegenwärtig in größerem Umfange neu erstellt. Zahlreiche Munitionsmagazine sind zur Unterbringung von Geschossen, Patronen und Explosivstoffen erstellt worden Infolge der Entwicklung dieses Geschäftskreises mußte die Revision der Rechnungen für Unterhalt des Kriegsmaterials einem Kanzlisten übertragen werden, welcher überdies die Revision der Inventarien des Kriegsmaterials zu besorgen hatte. Allein diese Arbeiten stellen höhere Ansprüche an einen Beamten, als man sonst an Kanzlisten zu stellen pflegt. Im Interesse einer guten Verwaltung ist es daher geboten, daß künftighin ein besonderer Beamte speciell und eingehender, als es bisher der Fall war, mit diesen wichtigen Arbeiten betraut wird. Als Hauptaufgaben des Revisors nehmen wir in Aussicht : Revision der Rechnungen für den Unterhalt des Kriegsmaterials, Detailrevision und quantitative Kontrolle der Bestände und Führung des Inventars über das Kriegsmaterial inklusive Munition.

Im fernem wird für das Bureau der administrativen Abteilung die Stelle eines Registrators vorgesehen, während bisher die Registratur dieser Abteilung ebenfalls von einem Kanzlisten besorgt wurde. Die Abteilung hat jährlich über 10,000 eingehende Korrespondenzen und ebensoviel ausgehende Briefe, Cirkulare und Überweisungen zu registrieren, also mehr als andere Abteilungen, welche seit Jahren über einen Registratur verfügen.

Eine Vermehrung des Personals ist trotzdem nicht beabsichtigt, indem, wenn die zwei neuen Stellen geschaffen werden, zwei Kanzlisten entbehrlich werden.

Unter die administrative Abteilung gehört ferner das Munitionsdepot in Thun, welches die Lieferung von Munition an die Militärschulen und Kurse, Manöver u. s. w., sowie den regelmäßigen Umsatz der älteren gegen neue Munition in den Kontingentsbeständen besorgt. Überdies liegt ihm die Lieferung der Patronen für das freiwillige Schießwesen ob. Die Stellen des Verwalters und des Magazinbeamten wurden durch das Gesetz vom 16. Juni 1877 geschaffen. Durch Budgetbeschluß wurde geschaffen ein Kanzlist I. Klasse mit den Obliegenheiten eines Buchführers und Kanzlei-

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gehülfen. Wir schlagen vor, dem Buchhalter den Titel zu geben, den er verdient.

Die Kriegsmaterialdepots weisen keine Veränderungen auf.

Dagegen schlagen wir noch vor, der administrativen Abteilung auch dio neun Waffencontroleure zu unterstellen, welche bisher in der Administration keine rechte Heimat hatten, deren auf die Erhaltung der Handfeuerwaffen gerichtete Thätigkeit aber darauf hinweist, sie der Verwaltung des Kriegsmaterials zu unterstellen.

Eine eingehende Begründung dieses Standpunktes findet sich in einem bei den Akten liegenden Bericht der administrativen Abteilung, vom 18. Dezember 1897.

Art. 13. Pulververwaltung. Wenn auch durch die Lostrennung der Kriegspulverfabrik Worblaufen und deren Unterstellung unter die technische Abteilung eine wesentliche Verschiebung stattgefunden hat, halten wir dennoch den Zeitpunkt für gänzliche Zuteilung dieser Verwaltung an die technische Abteilung noch nicht für gekommen ; dagegen wird der bisherige ,,Adjunkt" 1 seiner Aufgabe und Stellung gemäß als .,,Sekretär-Buchhalter"1 aufgeführt.

Art. 14. Pferderegieanstalt. Keine Bemerkung.

Art. 15. Bureau für Landestopographie. Wir haben bereits oben nachgewiesen, wie wir dazu gelangt sind, aus diesem Bureau eine selbständige Abteilung zu machen, und daß dasselbe noch der gesetzlichen Organisation bedarf. Neue Stellen sollen damit nicht geschaffen werden, sondern es handelt sich lediglich darum, auch diesen Geschäftszweig zu ordnen und ihm die gesetzliche Grundlage zu geben.

Art. 16 und 17. Verwaltung der Befestigungen des St. Gotthard und von St. Maurice. Auch hier handelt es sich in der Hauptsache lediglich um die Einfügung der bestehenden Organisation in das neue Gesetz. Neu sind bei der Verwaltung der Adjunkt des Festungsbureaus und die zwei Verpflegungsunteroffiziero beim St. Gotthard. Die letztern beiden sind in der That schon vorhanden, nur werden sie noch aus dem Kredit für die Sicherheitswachen bezahlt. Allein es besteht kein Grund, sie anders zu behandeln als die übrigen Unteroffiziere der Fortverwaltungen.

Der Adjunkt des Festungsbureaus dagegen ist zur Entlastung des Artilleriechefs absolut nötig geworden. Diesem Beamten liegt u. a.

ob: die Aufsicht über die Fortverwaltungen mit ihren Sicherheitswachen in Bezug auf Instandhaltung der Werke, Armierung, Vorräte, Kasernement, Wachtdienst, Disciplin, Ausrüstung und Dienst ; die Beschaffung der für den Unterhalt der Bauten und des KriegsBundesblatt. 50. Jahrg. Bd. V.

16

222

materiate erforderlichen Materials ; die Neuanschaffung und Ergänzung des Kriegsmaterials ; die Vervollständigung und Ergänzung der Befestigungsanlagen ; die Verproviantierung ; Bestand und Erneuerung der Munition ; Bestand der Truppen, Ernennungen, Beförderungen, Dispensationen, Kontrollführung; der Unterricht der Besatzungstruppon, die Organisation der Unterrichtskurse ; Verordnungen und Réglemente ; das gesamte Rechnungswesen ; Anordnungen betreffend Mobilmachung und Verteidigung ; Funktionen als Platzkommandant im ganzen Gotthardgebiet ; Aufstellung des Budgets; Verkehr mit eidgenössischen und kantonalen Behörden.

Zur Bewältigung dieser Arbeitslast genügt das gegenwärtige Persona!

des Festungsbureaus nicht mehr, angesichts der großen Ausdehnung, welche die Gotthardbefestigung gewonnen hat.

Überdies möchten wir den Festungen auch ein ständiges Instruktionspersonal zuteilen, weil die Erfahrung gezeigt hat, daß dies ein absolutes Bedürfnis ist. Man glaubte anfänglich, daß die Festungsbeamten genügen würden, um die Instruktion der Festungstruppen zu übernehmen. Allein das hat sich längst als eine Illusion erwiesen, so daß man Jahr für Jahr genötigt war, Instruktoren nach den Festungen abzukommandieren. Dies stieß auf vielfache Schwierigkeiten, so daß oft nur mit Mühe und zum Nachteil der übrigen Instruktion die Abkommandierungen vorgenommen werden konnten. Wenn nun die Festungen ihr eigenes Instruktionspersonal erhalten, so wird ihrem Bedürfnis besser entsprochen sein, wobei nicht ausgeschlossen ist, daß dieses Instruktionsporsonal, wenn es bei den Festungen nicht Beschäftigung hat, zum Dienst bei deu übrigen Truppen kommandiert werden kann.

Die Stellung der Festungskommandanton bleibt einstweilen unverändert. Sie bezogen bisher die Kompetenzen eines Divisionärs und derjenige des St. Grotthard eine jährlich vom Bundesrate festgesetzte besondere Entschädigung. Für die Zukunft möchten wir dem Bundesrate die Befugnis einräumen, die Frage der diesen Funktionären, welche nicht Beamte sind, zu leistenden Entschädigungen von sich aus, natürlich im Rahmen des Budgets, zu ordnen.

Art. 18. Verwaltung der Militärrechtspflege. Wir glaubten, die Abteilung der Vollständigkeit halber hier anführen zu sollen, obschon dieselbe kein Beamtenpersonal aufweist, sondern vom Oberauditor und den Organen der Militärjustiz
verwaltet wird. Trotzdem bildet eben die Abteilung doch einen Teil der militärischen Administration. Bezüglich der Entschädigung des Oberauditors gilt das soeben von den Festungskommandanten gesagte.

223 Art. 19. Es ist wichtig, daß jeder Abteilungschef seinen Stellvertreter hat. Es kann aber nicht zum voraus überall bestimmt M'erden, wer dieser Stellvertreter sein soll, da dabei auch persönliche Eigenschaften in Frage kommen. Deshalb soll der Bundesrat jeweilen den Stellvertreter besonders bezeichnen.

Art. 20 und 21. Besoldungsverhältnisse. Es bedarf wohl keiner weiteren Begründung, daß der Anlaß benutzt werden soll, um auch die Beamten des Militärdepartements dem allgemeinen Besoldungsgesetze zu unterstellen. Einige Ungleichheiten hat der gegenwärtige Zustand bereits zur Folge gehabt, und wenn sie auch nicht sehr bedeutend sind, so werden sie doch von den Betroffenen empfunden.

Wir haben die Klassifizierung der Beamten des Militärdepartcrnents unter das neue Besoldungsgesetz thunlichst auf Grundlage der gegenwärtig bestehenden Besoldungsverhältnisse vorgenommen, wobei freilich einige Abweichungen mit Bezug auf Minima und Maxima nicht zu vermeiden waren. Mit Bezug auf die Maxima wird der Bundesrat ohne Mühe auch in dieser Richtung den nötigen Ausgleich schaffen können, indem er bei den einzelnen Beamtungen das Maximum entsprechend normiert. Und die Differenzen im Minimum haben keine große Bedeutung, da sie nur in wenigen Fällen vorkommen.

Grundsätzlich sollen die bestehenden Besoldungen, abgesehen von den Fällen, wo die Erhöhung des Minimums eine solche bedingt, keine Veränderung erleiden. Der Übergang von dem gegenwärtig geltenden Militärbesoldungsgesetz zu dem allgemeinen Besoldungsgesetze soll sich auf 1. April 1900, d. h. auf den Beginn dc.r neuen Amtsperiode vollziehen. Mit Bezug auf Einzelheiten verweisen wir auf die bei den Akten liegenden Berichte der Abteilungschefs.

Indem wir Ihnen den nachstehenden Gesetzesentwurf zur Annahme empfehlen, benutzen wir den Anlaß, Sie, hochgeehrte Herren, unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

B e r n , den 25. November 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruffy.

Der I. Vizekanzler : Schatzmann.

224

(Entwurf.)

Bundesgesetz betreffend

die Organisation des Militärdepartements.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 25. November 1898, beschließt:

Art. 1.

Dem s c h w e i z e r i s c h e n M i l i t ä r d e p a r t e m e n t sind folgende D i e n s t a b t e i l u n g en unterstellt : 1. Die Kanzlei des Departements; 2. das Generalstabsbureau; 3. die Abteilung für Infanterie; 4. die Abteilung für Kavallerie; 5. die Abteilung für Artillerie ; 6. die Abteilung für Genie; 7. die Abteilung für Sanität; 8. die Abteilung für Veterinärwesen ; 9. das Oberkriegskommissariat; 10. die technische Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung ; 11. die administrative Abteilung der Kriegsmaterialverwaltung ;

225 12.

13.

14.

15.

16.

^17.

die Pulververwaltung 5 die Pferderegieanstalt; das Bureau für Landestopographie ; die Verwaltung der Befestigung des St. Gotthard; die Verwaltung der Befestigungen von St. Maurice; die Verwaltung der Militärrechtspflege.

Art. 2.

Die K a n z l e i des D e p a r t e m e n t s besteht aus : Dem Abteilungschef, I. Sekretär des Departements, welchem unterstellt sind : der II. Sekretär; der III. Sekretär; der I. Adjunkt des Abteilungschefs; der II. Adjunkt des Abteilungschefs ; ein Übersetzer I. Klasse; ein Übersetzer II. Klasse; .

ein Registrator; Kanzlisten I. Klasse ; Kanzlisten II. Klasse.

Der Kanzlei ist administrativ zugeteilt: Der Stabsoffizier des Militärdepartements, welcher mit Bezug auf seine Obliegenheiten dem Departement direkt unterstellt ist.

Art. 3.

Das G - e n e r a l s t a b s b u r e a u besteht aus : Dem Abteilungschef, Chef des Qieneralstabsbureaus, welchem unterstellt sind : fünf Chefs der Unterabteilungen des Generalstabsbureaus ; der Kanzleichef; Kanzlisten I. Klasse ; Kanzlisten II. Klasse ; der Abwart.

226

Art. 4.

D i e A b t e i l u n g f ü r I n f a n t e r i e besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef der Infanterie, unterstellt sind :

welchem

«. das Bureau. Zu diesem gehören : Der Adjunkt; der Sekretär; Kanzlisten I. und II. Klasse ; b. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht : Der Oberinstruktor der Infanterie, dessen Bureau gebildet wird aus : dem Sekretär und einem Kanzlisten II. Klasse.

Dem Oberinstruktor der Infanterie ist folgendes Instruktionspersonal unterstellt : acht Kreisinstruktoren ; der Kommandant der Centralschulen, mit drei Instruktoren I. Klasse und drei Instruktoren II. Klasse ; der Schießinstruktor mit einem Instruktor I. Klasse und drei Instruktoren II. Klasse; zweiunddreLßig Instruktoren I. Klasse ; zweiundsiebenzig Instruktoren II. Klasse'; Instruktionsaspiranten ; acht Trompeterinstruktoren ; acht Tambourinstruktoren«.

Art. 5.

D i e A b t e i l u n g f ü r K a v a l l e r i e besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenchef der Kavallerie, welchem unterstellt sind :

227

a. Das Bureau.

Zu diesem gehören :

Der Sekretär ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Kavallerieremontendepot. An dessen Spitze steht : Der Kommandant, welchem unterstellt sind : Ein Adjunkt; ein Reitlehrer (Instruktor II. Klasse); ein Pferdearzt; ein Sekretär-Buchhalter ; Kanzlisten I. oder II. Klasse.

c. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor der Kavallerie, dessen Bureau gebildet wird aus : dem Sekretär.

Dem Oberinstruktor der Kavallerie ist folgendes Instruktionspersonal unterstellt : fünf Instruktoren I. Klasse ; acht Instruktoren II. Klasse ; Instruktionsaspiranten ; zwei Trompeterinstruktoren.

Art. 6.

Die A b t e i l u n g f ü r A r t i l l e r i e besteht aus: Dem Abteilungschef, Waffenehef der Artillerie, welchem unterstellt sind : a. Das Bureau.

Zu diesem gehören :

Der Adjunkt; der Sekretär ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht :

228

Der Oberinstruktor der Artillerie, dessen Bureau gebildet wird aus : dem Sekretär.

Dem Oberinstruktor der Artillerie ist folgendes Instruktionspersonal unterstellt : sechs Instruktoren I. Klasse; zwölf Instruktoren II. Klasse ; Instruktionsaspiranten ; Hülfsinstruktoren ; drei bis vier Trompeterinstruktoren.

Art. 7.

Die A b t e i l u n g für G e n i e besteht aus : Dem Abteilungschef, Waffenchof des Genie, welchem unterstellt sind: a. Das Bureau. Zu diesem gehören : Der Adjunkt ; der Sekretär; der Elektrotechniker ; ein Kanzlist II. Klasse; 6. Die Abteilung für Befestigungsbauten, bestehend aus : Dem Chef; Ingenieuren oder Architekten, I. oder II. Klasse; Technikern und Zeichnern ; dem Buchhalter; dem Sekretär-Registrator ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

Der Abteilung für Befestigungsbauten sind unterstellt die Festungsaufseher von Luziensteig, Bellinzona und Aarberg.

Bei außergewöhnlicher Arbeitsanhäufung kann überdies das erforderliche Hilfspersonal vorübergehend angestellt werden.

229

c. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstraktor des Genie, welchem unterstellt sind : zwei Instruktoren I. Klasse 5 sechs Instruktoren zweiter Klasse ; Instruktionsaspiranten ; Hülfsinstruktoren.

Art. 8.

Die A b t e i l u n g f ü r S a n i t ä t besteht : Aus demAbteilungschef, Oberfeldarzt, welchem unterstellt sind : a. Das Bureau. Zu diesem gehören : Der I. Adjunkt; der II. Adjunkt; der Sekretär-Registrator ; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht : Der Oberinstruktor der Sanitätstruppen, welchem unterstellt sind: vier Instruktoren I. Klasse; vier Instruktoren II. Klasse; Instruktionsaspiranten ; Hülfsinstruktoren.

Art. 9.

Die A b t e i l u n g für V e t e r i n ä r w e s e n besteht aus : Dem Abteilungschef, Oberpferdearzt, welchem unterstellt sind : der Adjunkt; der Sekretär ; ein Kanzlist I. oder II. Klasse.

Art. 10.

Das O b e r k r i e g s k o m m i s s a r i a t besteht aus : Dem Abteilungschef, Oberkriegskommissär, welchem unterstellt sind:

230

a. Die Kanzlei des Oberkriegskommissariats. Zu dieser gehören : Der Kanzleichef; der I. Sekretär; der II. Sekretär, gleichzeitig Chef des Unterkunftswesens; der Druckschriftenverwalter ; der Übersetzer; der Registratur; Kanzlisten I. Klasse ; Kanzlisten II. Klasse; der Magazinbeamte der Druckschriftenverwaltung.

Der Kanzlei sind unterstellt die Kasernen verwalter I. und II. Klasse der eidgenössischen Kasernen.

b. Das Rechnungsbureau. Zu diesem gehören : Der Bureau chef; der Adjunkt des Bureauchefs ; der Buchhalter; Revisoren I. und II. Klasse ; Revisionsgehülfen ; der Statistiker; Buchhai tungsgehülfen.

c. Die Inventarkontrolle. Zu derselben gehören : Der Inventarkontrolleur ; der Sekretär desselben; ein Kontroleur I. Klasse und Kontroleure II. Klasse oder Kontrollgehülfen.

d. Das Bureau für Verpflegungs-, Magazin- und Transportwesen. Zu diesem gehören : Der Bureauchef; der Adjunkt desselben ; der Sekretär ; der Buchhalter; Kanzlisten I. und II. Klasse; Magazinverwalter I. und II. Klasse.

231 Dem Bureau sind die Armeeverpflegungs- und Waffenplatzmagazine unterstellt.

e. Das Platzkriegskommissariat in Thun, bestehend aus dem Platzkriegskommissär, einem Kanzlisten I. Klasse und einem Kanzlisten II. Klasse.

f. Das Instruktionspersonal, an dessen Spitze steht: Der Oberinstruktor der Verwaltungstruppen, welchem unterstellt sind : zwei Instruktoren I. Klasse : vier Instruktoren II. Klasse ; Instruktionsaspiranten und Hülfsinstruktoren.

Art. 11.

Die t e c h n i s c h e A b t e i l u n g der K r i e g s m a t e r i a l v e r w a 11 u n g besteht aus : Dem Abteilungschef, Chef der technischen Abteilung, welchem unterstellt sind : a. Das Bureaii. Zu diesem gehören : der Adjunkt; der Sekretär: der Buchhalter ; der Registratur ; der Revisor ; Ingenieure I. und II. Klasse; Zeichner ; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen der Waffen- und Materialkontrolle; Kanzlisten I. und II. Klasse.

b. Die Ausrüstungsabteilung. Zu dieser gehören : , der Chef der Augrüslungsabteilung ; der Sekretär; der Buchhalter; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen für Bekleidung, Fußbekleidung und Ausrüstung ;

232 der Magazinverwalter (I. oder II. Klasse); Kanzlisten I. und II. Klasse.

Der Ausrüstungsabteilung ist unterstellt: das Bekleidungsmagazin.

c. Die Munitionskontroüe, zugleich Pulverkontrolle und Prüfungsanstalt für Blaterialien. Zu dieser gehören : der Chef der Munitionskontrolle ; der Adjunkt; Kontrolleure I. und II. Klasse und Kontrollgehülfen ; der Abwart.

d. Die Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen. Zu dieser gehören : der Chef der Versuchsstation ; der Adjunkt; der Kanzlist (I. oder II. Klasse).

e. Die Regiexverkstätten, nämlich : die Konstruktionswerkstätte in Thun ; die Kriegspulverfabrik in Worblaufen ; die Munitionsfabrik in Thun mit ihrer Filiale in Altdorf; die' Waffenfabrik in Bern.

Jede dieser Werkstätten steht unter einem Direktor, welchem unterstellt sind : ein Adjunkt und ein Buchhalter-Kassier nebst dem erforderlichen Personal an Angestellten und Arbeitern.

Überdies ist dem Direktor der Kriegspulverfabrik der Chemiker der Kriegspulverfabrik, dem Direktor der Munitionsfabrik ein II. Adjunkt unterstellt.

Art. 12.

Die a d m i n i s t r a t i v e A b t e i l u n g der Kriegsm a t e r i a l v er w a l t u n g besteht aus: Dem Abteilungschef, Chef der administrativen Abteilung, welchem unterstellt sind:

233 a. Das Bureau. Zu diesem gehören : der Inspektor; der Adjunkt; der Sekretär; der Buchhalter; der Revisor ; der Registratur ; Kanzlisteri I. und II. Klasse ; der Magazinbeamte.

b. Das Munitionsdepot in Thun. Zu diesem gehören : der Verwalter ; der Buchhalter; der Magazinbeamte ; Kanzlisten I. oder II. Klasse.

c. Die Kriegsmaterialdepots. Zu diesen gehören : das Depot in Thun mit einem Verwalter, einem Adjunkten und einem Buchhalter ; die Depots in Luzern, Bière, Payerne, Schwyz und Flüelen, mit je einem Verwalter, welchem nach Bedarf ein Adjunkt oder Buchhalter zugeteilt werden kann.

Die Verwaltung der übrigen Kriegsdepbts wird im Rahmen der Budgetkredite durch den Bundesrat geordnet.

d. Neun Waffenkontrolleure.

Art 13.

Die P u l v e r v e r w a l t u n g besteht aus dem Abteilungschef, Pulververwalter, welchem unterstellt sind : a. die Centralpulververwaltung, bestehend aus dem Sekretär-Buchhalter und einem Kanzlisten I. oder II. Klasse, und b. vier Bezirksverwaltungen mit je einem Bezirksverwalter und den nötigen Magazinbeamten.

234

Art. 14.

Die P f e r d e r e g i e a n s t a l t besteht aus : Dem Abteilungschef, Direktor der Pferderegieanstalt, welchem unterstellt sind : der Adjunkt des Direktors: der Pferdearzt : der I. Stellvertreter des Pferdearztes ; der II. Stellvertreter des Pferdearztes ; zwei Reitlehrer (Instruktoren II. Klasse) ; der Buchhalter: Kanzlisten I. und II. Klasse.

Art. 15.

Das B u r e a u f ü r L a n d e s t o p og r a p i l i e besteht aus : Dem Abteilungschef, Direktor der Landestopographie. Demselben sind unterstellt: der Adjunkt des Direktors; der Sekretär und Kartenverwalter; Ingenieure I. Klasse; Ingenieure II. Klasse ; Zeichner L Klasse ; Zeichner II. Klasse ; Kupferstecher I. und II. Klasse, Lithographen I. und II. Klasse, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs ; zwei ßuchführer der Karten Verwaltung, zugleich Kanzlisten ; Magazinbeamte : Gehülfen bei den verschiedenen Arbeitsbranchen.

Art. l(i.

An der Spitze der V e r w a l t u n g d e r B e f e s t i g u n g e n des St. G r o t t h a r d steht der Kommandant der Gotthardbefestigung, welcher nicht Beamter ist.

235 Unter ihm steht das Festungsbureau, welches steht aus : Dem Artilleriechef (Abteilungschef') ; dem Geniechef; dem Adjunkten ; dem Offizier des Materiellen ; dem Buchhalter-Kassier ; dem Sekretär; Kanzlisten I. und II. Klasse.

be-

Dem Festungsbureau sind unterstellt die Fortverwaltungen a. von Airolo, bestehend aus : Dem Fortverwalter : dem Fortobermeehaniker ; dem I. Unteroffizier des Materiellen ; dem II. Unteroffizier des Materiellen ; dem Verpflegungsunteroffizier; dem Maschinisten ; dem Bäcker.

b. von Andermatt, bestehend aus: Dem Fort v er walter ; dem Adjunkten des Fortverwalters; zwei I. Unteroffizieren des Materiellen ; zwei II. Unteroffizieren des Materiellen ; dem Fortobermechaniker ; dem Verpflegungsunteroffizier ; Maschinisten ; Heizern.

Ferner stehen unter dem Kommandanten der Gotthardbefestigung : Ein Instruktor I. Klasse der Infanterie ; zwei Instruktoren II. Klasse oder Instruktionsaspiranten der Infanterie ;

236 ein Instruktor 1. Klasse der Festungstruppen; zwei Instruktoren II. Klasse oder Instruktionsaspiranten der Festungstruppen; ein Instruktor II. Klasse oder Instruktionsaspirant des Genies.

Art. 17.

An der Spitze der V e r w a l t u n g der B e f e s t i g u n g e n v o n St. M a u r i c e steht der Festungskommandant von St. Maurice, welcher nicht Beamter ist.

Unter ihm steht das Festungsbureau, steht aus : Dem Artilleriechef (Abteilungschef) ; dem Offizier des Materiellen ; dem Buchhalter-Kassier ; dem Sekretär; Kanzlisten I. und II. Klasse.

welches be-

Dem Festungsbureau sind unterstellt die Fortverwaltungen a. von Savatan, bestehend aus: Dem Fortverwalter; dem Adjunkten des Fortverwalters ; den Unteroffizieren des Materiellen ; dem Obermechaniker; dem Verpflegungsunteroffizier; b. von Dailly, bestehend aus : Dem Fortverwalter; dem Adjunkten des Fortverwalters ; den Unteroffizieren des Materiellen ; dem Obermechaniker ; dem Verpflegungsunteroffizier ; dem Förster und Weghüter.

237

Unter dem Festungskommandanten stehen ferner : Ein Instruktor I. Klasse der Infanterie ; ein bis zwei Instruktoren II. Klasse oder Instruktionsaspiranten der Infanterie; sodann nach Bedarf Instruktoren der Festungstruppen und des Genies.

Art. 18.

Die V e r w a l t u n g der M i l i t ä r r e c h t s p f l e g e leitet und überwacht der Oberauditor der Armee, welcher nicht Beamter ist (Art. 229, M.-O.).

Art. 19.

Der Bundesrat bezeichnet in jeder Dienstabteilung den Stellvertreter des Abteüungschefs aus der Zahl der Beamten der betreffenden Abteilung.

Art. 20.

Die Beamten und Angestellten des Militärdepartements werden in allen Teilen dem Bundesgesetze betreffend die Besoldungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten vom 2. Juli 1897 unterstellt, welches nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und zwar vom i. April 1900 an das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements vom 20. Dezember 1894 ersetzt.

Art. 21.

Die Beamten und Angestellten des Militärdepartements werden folgendermaßen klassifiziert: I. Klasse: Die Chefs der Departementskanzlei und des Generalstabsbureaus ; die Chefs der Abteilungen für Infanterie, Kavallerie, Artillerie, Genie, Sanität und Veterinärwesen ; Bundesblatt 50. Jahrg. Bd. V.

17

238 der Oberkriegskornmissär und die Chefs der technischen und der administrativen Abteilung der Kriegsmaterial Verwaltung ; die Oberinstruktoren ; der Stabsoffizier des Militärdepartements; der Chef der Abteilung für Befestigungsbauten.

II. Klasse: Der Pulververwalter ; der Direktor der Pferderegieanstalt ; der Direktor der Landestopographie; die Artilleriechefs des St. Gotthard und von St. Maurice; der II. Sekretär der Departementskanzlei; die Chefs der fünf Unterabteilungen des Generalstabsbureaus ; der Adjunkt des Waffenchefs der Infanterie; die Kreisinstruktoren ; der Kommandant der Centralschulen ; der Schießinstruktor ; die Instruktoren I. Klasse; der Kommandant des Kavallerieremontendepots ; der Adjunkt des Waffenchefs der Artillerie; der Adjunkt des Waffenchefs des Genies; die Ingenieure und Architekten I. Klasse der Abteilung für Befestigungsbauten ; der I. und II. Adjunkt des Oberfeldarztes ; der Adjunkt des Oberpferdarztes; der Kanzleichef des Oberkriegskommissariates; die Bureauchefs des Rechnungsbureaus, des Bureaus für Verpflegungs-, Magazin- und Transportwesen und der Inventarkontrolleur des Oberkriegskommissariates; die Direktoren der der technischen Abteilung unterstellten Regiewerkstätten und der Adjunkt der technischen Abteilung ;

239 die Chefs der Ausrüstungsabteilung, der Munitionskontrolle und der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen der technischen Abteilung; der Inspektor der administrativen Abteilung; der Adjunkt, die Ingenieure I. Klasse, die Kupierstecher I. Klasse des Bureaus für Landestopographie ; der Geniechef und der Adjunkt des Festungsbureaus der Gotthardbefestigung.

HI. Elasse : Der III. Sekretär, der I. Adjunkt und die Übersetzer der Departementskanzlei ; der Kanzleichef des Generalstabsbureaus; die Sekretäre der Waffenchefs; die Sekretäre des Oberinstruktors der Infanterie und der Artillerie ; der Adjunkt und der Pferdearzt des Kavallerieremontendepots ; die Instruktoren II. Klasse der Kavallerie, der Artillerie, des Genie und der Festungstruppen ; die Reitlehrer des Kavallerieremontendepots und der Pferderegieanstalt ; der Elektrotechniker des Geniebureaus; die Ingenieure und Architekten II. Klasse der Abteilung für Befestigungsbauten ; der Sekretär des Oberpferdarztes; der I. Sekretär, der Übersetzer und der Druckschriftenverwalter der Kanzlei, der Adjunkt, der Buchhalter und die Revisoren I. Klasse des Rechnungsbureaus und der Adjunkt des Verpflegungsbureaus des Oberkriegskommissariates ; der Sekretär und die Ingenieure I. Klasse der technischen Abteilung, die Adjunkte der Munitionskontrolle, der Versuchsstation für Geschütze und Handfeuerwaffen,

240 und der der technischen Abteilung unterstellten Regiewerkstätten, der Chemiker der Kriegspulverfabrik in Worblaufen ; der Adjunkt und der Sekretär der administrativen Abteilung, der Verwalter des Munitionsdepots in Thun, die Kriegsdepotverwalter in Thun und Luzern ; die Bezirkspulververwalter ; der Adjunkt und der Pferdearzt der Pferderegieanstalt ; der Sekretär und Kartenverwalter, die Kupferstecher II. Klasse, die Lithographen I. Klasse, die Reproduktionsphotographen und die Druckereichefs des Bureaus für Landestopographie ; die Offiziere des Materiellen und die Fortverwalter der Grotthardbefestigung und der Befestigungen von St. Maurice.

IV. Klasse: Der II. Adjunkt und der Registratur der Departementskanzlei; die Instruktoren II. Klasse der Infanterie, der Sanitäts- und der Verwaltungstruppen ; der Sekretär-Buchhalter des Kavallerierernontendepots und der Sekretär des Oberinstruktors der Kavallerie; die Techniker, der Buchhalter und der Sekretär-Registrator der Abteilung für Befestigungsbauten ; der Sekretär-Registrator des Oberfeldarztes; der U. Sekretär und der Registratur der Kanzlei des Oberkriegskommissariates ; die Revisoren II. Klasse und der Statistiker des Rechnungsbwreaus, der Sekretär und der Kontroleur I. Klasse der Inventarkontrolle, der Sekretär und der Buchhalter des Verpflegungsbureaus, der Platzkriegskommissär in Thun; der Buchhalter, der Registrato!-, der Revisor, die Ingenieure II. Klasse und die Kontrolleure I. Klasse der Waffen-, Munitions- und Materialkontrolle der technischen Abteilung, der Buchhalter, der Sekretär und die Kon-

241

der

der die die die

trolleure I. Klasse der Ausrüstungsabteilung, die Kontrolleure I. Klasse der Munitionskontrolle, die Buchhalter-Kassiere der der technischen Abteilung unterstellten Regiewerkstätten ; Buchhalter, der Revisor und der Registratur der administrativen Abteilung, der Buchhalter des Munitionsdepots in Thun, die Kriegsdepotverwalter in Bière, Payerne, Schwyz und Flüelen und die Waffenkontrolleure 5 Sekretär-Buchhalter der Pulververwaltung ; Stellvertreter des Pferdearztes und der Buchhalter der Pferderegieanstalt ; Ingenieure II. Klasse, die Zeichner I. Klasse, die Lithographen II. Klasse des Bureaus für Landestopographie ; Sekretäre und die Buchhalter-Kassiere der Festungsbureaux, die Adjunkte der Fortverwalter der Gotthardbefestigung und von St. Maurice.

V. Klasse:

Die Kanzlisten I. Klasse ; die Zeichner der Abteilung für Befestigungsbauten ; die Magazinverwalter I. Klasse ; die Kasernenverwalter I. Klasse, die Revisions- und Buchhaltungsgehülfen des Rechnungsbureaus, die Kontrolleure II. Klasse der Inventarkontrolle des Oberkriegskommissariats ; die Zeichner und die Kontrolleure II. Klasse der technischen Abteilung, der Ausrüstungsabteilimg und der Munitionskontrolle ; Adjunkte und Buchhalter der Kriegsdepots ; die Zeichner II. Klasse und die Buchführer der Kartenverwaltung des Bureaus für Landestopographie.

242 VI. Klasse: Die Kanzlisten II. Klasse; die Instruktionsaspiranten ; die Hülfsinstruktoren, Trompeter- und Tambourinstruktoren ; die Kontrollgehülfen der Inventarkontrolle des Oberkriegskommissariates ; Magazin ver walter II. Klasse und Magazinbeanite ; Kasernenverwalter II. Klasse ; die Kontrollgehülfen der technischen Abteilung der Ausrüstungsabteilung und der Munitionskontrolle; die Gehülfen des Bureaus für Landestopographie ; die Fortobermochaniker, Unteroffiziere des Materiellen, Verpflegungsunteroffiziere , Maschinisten der Gotthardbefestigung und der Befestigungen von St. Maurice und der Förster und Weghüter von Dailly.

VII. Klasse: Die Kanzleigehülfen ; die Abwarte des Generalstabsbureaus und der Munitionskontrolle ; die Festungsaufseher ; die Heizer und Bäcker der Gotthardbefestigung und der Befestigungen von St. Maurice ; das Aushülfspersonal.

Art. 22.

Der Bundesrat ist befugt, bei der Wahl der Ingenieure, Architekten, Techniker und Zeichner der Abteilung für Befestigungsbauten, sowie bei der Wahl der Ingenieure, Zeichner, Kupferstecher, Lithographen, Reproduktionsphotographen und Druckereichefs des Bureaus für Landestopographie bezüglich der Besoldungsverhältnisse von diesem Gesetze abweichende Bestimmungen mit den zu Wählenden zu vereinbaren. Die

243

so Gewählten behalten trotzdem die Eigenschaft als Beamte und bleiben in allen übrigen Beziehungen diesem Gesetze unterstellt.

Art. 23.

Der Bundesrat bestimmt die den Kommandanten der Befestigungen des St. Gotthard und von St; Maurice und dem Oberauditor der Armee zu leistende jährliche Entschädigung.

Art. 24.

Grundsätzlich sollen die bestehenden Besoldungen, abgesehen von den Fällen, wo die Erhöhung des Minimums eine solche bedingt, keine Veränderung erleiden.

Art. 25.

Durch dieses Gesetz werden alle mit demselben im Widerspruch stehenden Gesetze und Beschlüsse außer Wirksamkeit gesetzt. Auf den 1. April 1900 tritt außer Wirksamkeit das Bundesgesetz betreffend die Besoldungen der Beamten des Militärdepartements, vom 20. Dezember 1894.

Art. 26.

Der Bundesrat ist beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874, betreffend die Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

-~H£~-

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Organisation des Militärdepartements. (Vom 25. November 1898.)

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