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Kommission des Ständerathes, betreffend die Beschwerde von 17 Mitgliedern des großen Rathes des Kantons Luzern über Beschlüsse der Regierung und einen Beschluß des Großen Rathes.

(Vom 11. Dezember 1857.)

Am 26. April l. J. hatte im Wahlkreis Rothenburg. Kts. Luzern, die Ernennung zweier Mitglieder des Großen Rathes. stattgefunden.

Sieben Bürger des Wahlkreises fanden fich veranlaßt, nnter'm 30. Aprii ein Kassationsgesuch gegen diese Wahlen dem Großen Ra.he hinzureichen.

Dieses Gesuch bezog sich wesentlich darauf, daß nach Art. 26 der .... taa t sverfassnng nur diejenigen Bürger zur Theilnahme an den Großra.hsw..hlen eines Wahlkreises befähiget feien, welche in einer Gemeinde desselben wohnhaft oder, wenn sie auch in einer andern Gemeinde wohnen, doch in einer Gemeinde des Wahlkreises heimathrechtig feien. Die letztern müssen jedoch nach Vorschrift von Art. 311 des Organisationsgesetzes acht Tage vor der Wahl mit Ausweis, daß fie nicht auf der Stimmliste ihres Wohnortes stehen, sich auf das Stimmregister der Heimathsgemeinde tragen lassen.

. Nun haben aber am 26. April zu Hunderten Leute in Rothenburg mitgestimmt, weiche weder in einer Gemeinde des Wahlkreises hei.uathrechtig waren, noch daselbst ihren ordentlichen Wohnsitz hatten. Namentlich seien einmal sog. K n e c h t e , welche zwei oder drei Tage vor der Wahl aus andern Wahlkreisen hergedungen wurden, aus die Stimmliften getragen, an die Wahl gebracht und am Tage nach der Wahl wieder entlassen und sodann Eisenb a h n a n g e f t e l l t e und E i s e n b a h n a r b e i r e r , welche ihrer Arbeit wegen täglich die Bahn besuchen, aber weder wohnhast, noch heimathrechtig in einer Gemeinde des Wahlkreises seien, aus ähnliche Weise zu den WahlVerhandlungen zugelassen worden. Zun: Beweise dieser thatsächlichen Behauptungen bezogen sich die Beschwerdeführer .theils aus die Notorität, theils auf einige ihrem Kassationsgesuche beigefügte Belege, theils ans einen zu pflegenden amtlichen Untersuch der Stimmregister. Schließlich

wird noch beigefügt, daß neben jenen Unberechtigten auch Minderjährige

und Kriminalisirte an der.Wahlverhandlung Theil genommen, und daß hei der letztern noch andere Jnformalitäten vorgefallen seien.

Am 1 . Mai wurde diese Kassationsbeschwerde von dem Großen Rathe behandelt, und es erkannte derselbe, ,,in Betrachtung, daß keine Gründe "vorliegen, welche eine Kassation der Wahlverhandlung von Rothenburg "rechtfertigen könnten: es sei die betreffende Wahlurknnde genehmigt."

^ Diese Abweisung,, so wie der Umstand, daß durch die amtlichen Ver^andlungsblätter vom 28. Juni ein Regierungsbefchluß vom 17. April zur öffentlichen Kenntniß gelangte, welcher eine grundsätzliche Weisung au ^das Polizeidepartement und zugleich eine Jnterpretation der Artikel 56 und 311 des Org.

Ge^. enthielt und von dem angenommen wurde, daß ex .von Einfluß auf die Unregelmäßigkeiten bei der Wahlverhandlung vom

26. April in Rothenburg gewesen sei, verar.laßte 17 Mitglieder des

^Großen Rathes, Beschwerde bei der Bundesversammlung zu führen.

Diese. Beschwerde, vom 25. Juli datirt, bezieht sich nun 1) auf den erwähnten Regierungsbeschluß vom 17. April und den Bescheid des Großen Rathes vom 1. Mai, 2) aus eine Weisung vom ^ 1 5 . Mai, welche aber nicht, wie irrthümlich .von den Beschwerdeführern angenommen wird, ^vom^Regierungsrathe, sondern vom Polizeidepartemente ausgegangen ist, sich überdieß^ nicht auf die Großrathswahlen vom 26. April, sondern aus die Frage bezieht, wie es mit dem Vermögensausweis zu halten sei., der nach Luze..nischen Gesetzen gefordert wird, wenn in Eommunalsachen ^eiu Stimmrecht ausgeübt werden will.

Die Regierung von Luzern, zur Vernehmlasfung eingeladen, stellte zunächst die Behauptung auf, daß die Bundesversammlung aus formellen Gründen nicht werde eintreten können, indem über den Beschluß vom 17. April in erster Linie der Große Rath von Luzern einzutreten hätte.

1lnd was die angefochtene Weisung des Polizeidepartements vom 15. Mai betreffe, so liege es doch in der Natur der Sache, daß Beschwerden über dieselbe an die Regierung ^on Luzern und nicht an die Bundesbeb.örde zu xichten seien. Uebrigens hält die Regierung von Luzern dafür, daß die angefochtenen Verfügungen auch materiell gerechtfertigt seien und sucht den Nachweis hiefür zu leisten.

Der Bundesrath, welchem diese Angelegenheit zur Berichterstattung überwiesen worden war, stellt seinen Schlußantrag dahin: es fei wesentlich aus den von der Regierung von Luzern geltend gemachten Gründen zur Zeit ans die Beschwerde nicht einzutreten. Auf da... Materielle der Sache geht der Bundesrath näher nicht ein, bemerkt indessen doch anläßlich, daß die Beschwerde auch materiell nicht begründet sei ^).

Bei solcher Sachlage fand die Kommission , daß vor Allem der for..

rnellePunkt untersucht werden müsse, nämlich die Frage, ob die BundesVersammlung in die Beschwerde, wie sie vorliege, nun überhaupt einzutreten habe.

Jndem sie zur Beantwortung dieser Frage übergeht, behandelt sie : 1.

^ om

d i e B e schw e r d e g e g e n d e n R .. g i e r n u g s b e s ch l u ß 17. A p r i l u n d d e n G r o .^r a t h s b e s c h l u ß v o m

.^. Mai.

^ S. Bnndesblatt v. I. 1857, Band II, Seite 483.

^4 Diese Beschlüsse sollen den Art. 26 der Verfassung verleben. Letztere^ lautet dahin: ,,Jedem Kantonsbürger ist freigestellt, sein politisches Stim.n^ recht in der Heimaths.^ odei in der Wohngemeinde nnd in dem Wahlkreise^ welchem diese oder jene zugetheilt ist, nach g e s e l l ich e n V o r s c h r i f t e n auszuüben.^ Die letztern finden sich in dem Org. Ges. vom 20. ^ai 1853 dahin näher ausgeführt : ,, ....lrt. 56. Die Gemeinderäthe b e r e i n i g e I..

und e r g ä n z e n jedesmal vor der Wahlkreisversammlung die Verzeichnisse der stimmfähigen Bürger so, daß jene Verzeichnisse a c h t T a g e vor eine^ sol.chen Versammlung jedem Bürger auf der Gemeinderathskanzlei zur Ein^ ficht offen stehen, was öffentlich bekannt zu machen ist^ damit allfällig.. Re.^ klamationen angebracht werden können.^ Dieser allgemeinen Bestimmung ist Folgendes beigefügt: ,,Wer z^.

dieser Zeit auf das Verzeichniß gebracht worden, kann nicht mehr, ohn^ sofortige Kenntnißgabe an den Betreffenden, von demselben gestrichen wer^

den. Anstände über die Stimn.sähigkeit Einzelner (fährt Art. 57 fort^

können nach Einvernahme eines Mitgliedes des betreffenden Gemeinderathe^.

am Wahltage nach der. Bestellung des Bureau von diesem letztern erledigt werden... Art. 311. ,,Will ein Bürger, welcher nicht an seinem Hei^ mathsorte wohnt, in letzterm stimmen, so hat er solches wenigstens acht T a g e vor der Versammlung dem Gemeinderath des H . e i m a t h o r t e ^ zu erklären und diese Erklärung z u g l e i c h dem Gemeiuderath des W o h n ^ o x t e s anzuzeigen. Jn Folge dieser Erklärung hat der Betreffende bis auf Widerruf sein Stimmrecht am Heimathsorte auszuüben.

Ein solcher^ Widerruf kann aber vor Ablauf eines Jahres nicht erfolgen.^ Die ange-^ fochtene Verfügung von. 17. April beantwortete eine Einsrage des Polizeidepartements, ob die bezüglichen Bestimmungen des Organisationsgesetzes so z.^.

verstehen seien, daß die Bürger, welche am W o h n o r t e stimmen wollen, nur dann aus die Stimmliste desselben getragen werden dürfen, wenn fie^ wenigstens a c h t T a g e vor dem Wahltag ihren Wohnsitz daselbst genvm^ men haben, oder ob auch solche zur .Ausübung des Stimmrechtes am Wohnorte berechtigt seien, welche n.^.h kürzere Zeit vor dem Wahltag dor^ ihren Wohnsitz ausgeschlagen haben , dahin : ,,Jeder Stimmfähige ist b..^ reehtigt, an seinem Wohnorte sein Stimmrecht auszuüben, habe er dor^ seinen Wohnsitz mehr oder weniger lange Zeit vor der betreffenden Wahl^ verhandlung genommen, es genügt ^dießfalls, daß der Stimmende sich vor der Wahl über feine Stimmberechtigung ausgewiesen habe und auf da^.

Register der stimmberechtigten Bürger getragen worden sei.^ Nach der Ansicht der Kommission kommt es hier wesentlich darauf an^.

zu wissen, ob der Große Rath, als er am 1 . Mai das Kassationsbegehre^.

von 7 Bürgern des Wahlkreises Rothenbnrg abwies , bereits ausdrücklich

oder indirekte den Regiern..^...s^lnß vom l^. April bestätiget ha^e. D.^

.Besehwerdeführer behanpten , durch die Abweisung des Kassationsbegehren.^.

sei nicht bloß ein Speziatali erledigt, sondern eine Gesetzes^ und Verfas.^ sungserläuterung und damit eine Bestätigung des Regierungsbeschlusses von^ .17. April erfolgt. Dagegen ^..ht der .Bundesrath woh. mit .^echt au^

.^

.^uerksam , daß die Gründe der Abweisung , ü^r welche sich der Große Rath nicht näher ausgesprochen hat, sowohl faktischer als rechtlicher Natur sein konnten, daß es aber um so unwahrscheinlicher sei, daß er bei dieser Gelegenheit eine Ansicht über die vom Regiernngsrathe gemachte Jnterpretation habe aussprechen wollen, als in dem Beschlusse selber gar nichts darüber gesagt sei nnd auch der Regierungsrath sich ausdrücklich da^ hin erkläre, daß sich der Große Rath bei jenem Anlaß gar nicht mit dem Beschlnsse vom 17. Aprii befaßt, sondern die Beschwerde einfach darum abgewiesen habe, weil er die behaupteten gesetzwidrigen Handlungen nicht bewiesen fand. Es kann daher wohl kaum mehr einem Zweifel unterstellt werden, daß jener öfters angeführte Regierungsbeschluß. welcher auch i^ der Kassationsbefchwerde vom ^0. April gar nicht berührt war, weil er den Petenten damals überhaupt noch nicht bekannt gewesen zu sein scheint, nicht Gegenstand der Verhandlung des Großen Rathes gewesen und da^.

letzterer bis dahin auch gar nicht in den Fall gekommen ist, sein.. versassungsmäßigen Kompetenzen mit Bezug auf diesen Gegenstand auszuüben..

Wenn demnach auch vorausgesetzt werden wollte. e... haben bei d^.r an..

26. April stattgefundenen Wahlverhandlung die in der ^assationsbeschwerde.

vom 30. April hervorgehobenen Unregelmäßigkeiten wirklich stattgefunden, der Regierungsbeichluß v^... ^ 7 . April sei eine Veranlassung derselben ge^ wesen. es stehe derselbe mit den Bestimmungen der Artikel .^6 nnd 311 des Org.-Gef. , resp. mit ^rt. 26 der Verfassung, im Widerspruch und beeinträchtige das Verfassung^ und gesetzmäßige Recht der Bürger eine^ gegebenen Wahlkreises, so kann doch sormell, so lange nicht klar und un^ zweideutig vorliegt. ^ß die zuständige ^antonalbehörve ausdrücklieh um Beseitigung jene^ Beschlusses angegangen worden ist, und daß sie dieselbe abgelehnt hat, die Bundesversammlung unmöglich eintreten. Es wäre auch in der That für die Souveränetät der Cantone sehr präjudizirlich, wenn in einzelnen Fällen von Bundeswegen über Regierungsmaßregeln eingeschritten werden wollte. ehe und bevor die oberste Kantonalbehörde,.

infofern fie durch die betreffende Kanton^v^rfassuug dazu besugt ist, ihr letztes Wort unzweideutig gesprochen hat.

Daß aber der Große Rath von Luzern eine solche Kompetenz besitze, geht
aufs Klarste aus den Artikeln 48 und 49 der Verfassung hervor, indem er in diesen als die Behörde bezeichnet ist. welcher die Gesetze erläßt und e r l ä u t e r t , welcher die O b e r a u f s i c h t über den R e g i e r n n g s x a t h ausübt und denselben wege^ V e r l e t z u n g der V e r f a s s u n g und G e s e t z e zur Verantwortung ^ziehe.^.

und in Anklagezustand versetzen kann.

Es kann nun noch in Frage kommen, welche Stellung die Bundes.-.

verfammluug dem Beschlusfe des Großen Rathes vom l . Mai gegenüber einzunehmen habe, weicher. nach .Anficht ^.r Beschwerdeführer ebenfalls eine mit S^nn und ..^oxtiaut der Verfassung unvereinbare Jnterpretation des Art. 26 der Verfassung enthalten und demgemäß in seiner grundfätzliche.^ Bedeutung aufgehoben werden soll. Hierauf muß erwidert werden, da^.

diesem Großrathsbeschluß, wie er vorliegt, und wie er zu Stande gekommen

.^6

.^ ^..,

.

^zu sein scheint, eine grundsätzliche Bedeutung eben nicht beigelegt werden kann, indem er, wie nach Obigem anzunehmen ist, wesentlich nur aus der Untersuchung der Frage hervorgegangen zu sein scheint, ob die von den Petenten hervorgehobeneu Thatfachen als bewiesen anzusehen feien. Jn eine neue Untersuchung dieser Thatsachen und damit in die Stellung einex ^vbern Rekursinstanz über das abgewiesene Kassationsbegehren einzutreten, wird aber von der Bundesversammlung nicht verlangt; vielmehr bemerken ^die Beschwerdeführer ausdrücklich, daß es ihnen nicht darum . zu thun sei, die betreffenden Wahlen rückgängig zu machen, sondern daß^ ihr Zweck .nur der fei, für die Zukunft Garantie der verfassungsmäßigen Rechte der .Bürger zu erlangen.

I1.

B e s c h w e r d e gegen den s o g e n a n n t e n R e g i e r u n g s ^

B e s c h l u ß .. o m 1 5. Mai.

Durch diesen Beschluß soil der Art. 86 der Verfassung verletzt wor.^ den fein. Dieser Artikel sagt in der bezüglichen Stelle: ,,^n GemeindeAngelegenheiten sind alle Gemeindesteuerpfiichtigen stimmfähig, welche zum wenigsten Fr. 400 wirklich versteuern.^ Der angefochten^ sog. Re....

gierungsbeschluß ist nun, wie bereits bemerkt, nicht von der Regierung ausgegangen, sondern es liegt dießfalls ein Schreiben des Polizeideparte^ ments an den Gemeinderath von Nottw^l vor, welcher einigen Schweizerbürgern die Stimmfähigkeit in Gemeinderathswahlen bestritt, weil sie sich nicht ausgewiesen hatten, daß sie Fr. 400 in ihrer Heimathsgemeinde wirklich versteuern. Jn diesem Schreiben wird dann bemerkt , daß die Regierung jenem Artikel die Auslegung gegeben habe, daß auch solche

Bürger stimmfähig seien, die nachweisen, daß sie, falls gegenwärtig eine

Steuer bezogen wür.^e, wirklich Fr. 400 zu versteuern im Falle wären.

(Diese Auslegung war schon im Jahr 1854 in den gedruckten Verhand...

lungen des Regierung.^rarhes publizirt und wie es scheint seither niemals angefochten worden.^ Daraufhin weist das Departement den G.^meinde^ xath an. drei Eisenbahnangestellte mit Einkommen von Fr. 600 bis 1000 nicht nur in Besteurung zu ziehen, sondern auch auf das Stimmregister zu tragen.

Jn Bezug aus einen vierten, von welchem ein Ausweis über . ^en Besitz eines Vermögens oder Einkommens nicht vorgelegen zu haben scheint, welcher aber nichtsdestoweniger die Erklärung abgegeben hatte. daß .^r Fr. 400 versteuern werde, verfügte das Departement, daß auch demselben , bestehender Uebung gemäß , der Zutritt z^ den Gemeinderathswahlen nicht versagt werden dürfe.

.

Mit Recht bemerkt wohl die Regierung von Luzern hierüber , daß hier eine bloße Departementalweisung in einem Spezialfalle vorliege, und ^daß der Gemeinderath. an welchen sie gerichtet war, darüber^. geeigneter Form hätte Beschwerde beim Regierungsrathe führen können, wenn er gesunden haben sollte, daß sie mit dem Art. 86 der Verfassung im Widerspruch stehe. Wenn sodann auch der Regierungsrath die gleiche Auffassung ^etheilt hätte, so wäre es, was hier beigefügt werden muß, nach de.....

^

.

^

obigeu Aushebungen wieder Sache des Großen Rathes gewesen , remedirend einzutreten, und es hätten die Beschwerdeführer daher auch über diesen Punkt ihre Eingabe eventuell zunächst an diesen zu richten gehabt.

Die Kommission gelangt daher zu dem Schlusse , daß sich die Beschwerdesührer sowohl über den einen wie über den andern Punkt zunächst an ^ die kompetenten .Behörden ihres Kantons zu wenden haben, und daß ^ine Beschwerdesührung bei ^dex Bundesversammlung formell erst dann zn.^ lässig fei , wenn sie von jenen abgewiesen werden.

Ueber das Materielle der Sache macht die Kommission schließlich nux ^ie beiläufige Bemerkung, daß der Beschluß vom 1^. April den Bestimmungen der Artikel 56 und 311 des Organisationsgesetzes nicht genau zu entsprechen scheint. indem diese vorschreiben, daß die Stimmregister acht Ta.ge vor der Wahl b e r e i n i g t und e r g ä n z t sein müssen, und daß das dergestalt festgesetzte StiInmregistex noch durch Streichung von Solchen, gegen welche ..rst nach diesem Zeitpunkt begründete Reklamationen erhoben worden, nicht aber durch Austragung neu^r Stimmfähiger verändert werden darf. Sollte

man indessen geneigt sein, diese Vorschrift wegen der Unbilligkeit, die in

Bezug aus Personen zum Vorschein kommen mag, welche au.^ völlig eutschuidbar.n Gründen erst nach jenem Zeitpunkt ihre Stimmberechtigung .geltend machen und ans da^ StnumI.egister gesetzt werden, im Sinne jenes Beschlusses ^u mildern, so würde natürlich daraus noch nicht folgen, daß nunmehr auch der Mißbrauch Plat.. greifen dürfe , nach welchem in den.

letzten Tagen vor einer Wahl unter dem Titel von Dienstverhältnissen und vhne einen bleibenden Wohnsitz in einer Gemeinde d^s Wahlkreises zu neh^ueu, sich Personen in eine solche begeben, bloß um an der Wahl Theil zu nehmen und sich nachher wieder zu entfernen. Damit ist auch die Regierung von Luzern vollkommen einverstanden, indem sie sagt: daß unter bloßem vorübergehendem Aufenthalt nicht der ordentliche Wohnsi^ zu verstehen sei, und da^ bei Erlaß jener Weifung von .^n Wohnsitz im Gegensatze zu dem vorübergehenden Aufenthalte als von einer Bedingung ^er Stimmberechtigung gesprochen worden sei. Was dann die Weisung ^es Polizeidepartemeut betrifft, so scheint sie infoweit sich etwas zu sehr von der Vorschrift des Art. 86 der Verfassung zu entfernen, als letztere ^erlangt, daß, um stimmfähig zu fein, Fr. 400 wirklich versteuert werden müssen, während im Schreiben des Polizeidepartements die bloße ErKlärung, man w o l l e Fr. 400 versteuern, für genügend erklärt wird.

Bern, den 11. Dezember 1857.

Namens der kommission, Der B e r i c h t e r s t a t t e r : Aepli.

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Bericht der Kommission des Ständerathes, betreffend die Beschwerde von 17 Mitgliedern des großen Rathes des Kantons Luzern über Beschlüsse der Regierung und einen Beschluß des Großen Rathes. (Vom 11. Dezember 1857.)

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23.01.1858

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