452

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Bekanntmachungen von

Departementen ni andern Verwaltungsstellen ta Bete, Einnahmen der

Zollverwaltung in den Jahren 1897 und 1898.

1898 1897.

Monate.

Fr.

Januar

1898.

Fr.

Mehreinnahme.

Mindereinnahme.

Fr.

Fr.

. . .

2,930,083. 63 2,938,163. 20

8,079. 57

Februar . . .

3,400,829. 82 3,560,332. 41

159,502. 59

März . . . .

4:091,472. 79 4,148,073. 23

56,600. 44

April . . . .

Mai . . . .

4,071,580. 81 4,062,455. 94 3,934,417. 66 4,001,737. 13

67,319. 47

Juni

. . . .

3,741,382.11 4,094,309.88

352,927. 77

Juli

. . . .

3,812,281. 92 3,738,586.36

Angust' . . .

3,731,380. 66 3,756,437. 91

September

. .

4,343,048.09

Oktober . . .

4,603,105. 10

November

. .

4,009,607. 78

Dezember

. .

5,228,809. 98

Total 47,898,000. 35

4,007,320. 99

--

Auf Ende Sept. 34,056,477. 49 34,307,417. 05

--

-- 25,057. 25

--

--

250,939. 56

-- -- --

9,124. 87

-- --

73,695. 56

--

335,727. 10

-- --

453

Mutationen im

Bestand der Auswanderungs-Unteragenten während des III. Quartals 1898.

Als Unteragenten sind ausgetreten : Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio : Herr Carlo Federico Basler in Chiasso.

Von der Agentur H. Meiß in Zürich: Herr Cäsar Aberegg in Interlaken.

Von der Agentur Bommel & Gie. in Basel: Herr Albert Bruel in Genf.

Von der Agentur Zwilchenbart in Basel: · Herr Johann Baumann in Basel.

Von der Agentur J. Leuenberger & Gie. in Biel: Herr Otto Dieffenbacher in Interlaken.

,, Jakob Wüthrich in Erlenbach.

,, Robert von Grünigen in Blankenburg.

Als Unteragenten sind angestellt worden : Von der Agentur Corecco & Brivio in Bodio: Herr Elvezio Pessina in Chiasso.

Von der Agentur Zwilclienbart in Basel: Herr Èrcole Tettamanti in Chiasso.

454 Von der Agentur H. Heiß in Zürich: Herr Cäsar Kläfiger in Interlaken.

B e r n , Ende September 1898.

Schweizerisches Politisches Departement, Abteilung Ausivanderungswesen.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Verwaltung der Dolderbahn-Aktiengesellschaft in Zürich sucht mit Eingabe vom 31. August 1898 um die Bewilligung nach zur Verpfändung ihrer 0,sio km. langen Drahtseilbahn vom Römerhof zum Dolder, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, jedoch ausschließlich der elektrischen Kraftstation, und zwar: a. im I. Rang für eine Summe von Fr. 100,000 behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines zum Zwecke der Erweiterung des Unternehmens (Erwerbung des Dolderareals, Erstellung eines Fremdenhotels mit Parkanlage, einer Straßenbahn etc.) von Fr. 750,000 auf l Million Franken erhöhten Schuldbriefes, zu dessen Sicherheit außerdem die sämtlichen übrigen Liegenschaften der Gesellschaft mitverpfändet werden ; &. im II. Rang, ebenfalls für die Summe von Fr. 100,000, behufs Sicherstellung bis zu diesem Betrage eines neuen 4]/2 % Anleihens von l Million Franken, das gleichfalls zu dem unter a angegebenen Zwecke Verwendung finden soll und für welches außer dem Bahnunternehmen auch hier alle übrigen Liegenschaften der Gesellschaft im II. Rang als Pfand verschrieben werden.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß werden diese Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 20. Oktober nächsthin auslaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die beabsichtigte Verpfändung dem Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 4. Oktober 1898.

[3/i]

Im Namen des Schweiz. Bundesrates : Schweiz. Bundeskanzlei.

455

Verpfändung einer Eisenbahn.

Die Direktion der Sihlthalbahn modifiziert ihr im Bundesblatt Nr. 32, 33 und 34 vom 27. Juli, 3. und 10. August 1898 öffentlich bekannt gemachtes Verpfändungsbegehren in der Weise, daß das zur Sicherstellung eines Anleihens von Fr. 800,000 u. a. auf das 1,237 km. lange Verbindungsgeleise von Zürich-Gießhübel zur Nordostbahnstation Zürich-Wiedikon, auf welchem nur e i n vorgehendes Pfandrecht lastet, zu errichtende Pfandrecht II. R a n g erhält, statt bloß IH., wie in der frühem Publikation vorgesehen war.

Allfällige Einsprachen gegen diese Änderung sind dem Bundesrate bis zum 6. Oktober nächsthin schriftlich einzureichen.

B e r n , den 27. September 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Die Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Der Bundesrat hat unterm 13. d. betreffend die Verzollung von Fettlaugenmehl, Waschpulvern etc. folgenden Beschluß gefaßt : 1. Fettlaugenmehl, sowie sog. Waschpulver und andere ä h n l i c h e W a s c h m i t t e l sind? je nach Verpackung, zu Fr. 1. 25, bezw. Fr. 2. 50 per q. nach Nr. 76/77 des Tarifs z u verzollen, s o f e r n d i e s e F a b r i k a t e n i c h t m e h r a l s 15% r e i n e r S e i f e e n t h a l t e n .

2. Die gleichen Fabrikate mit ü b e r 15% S e i f e n g e h a l t , ferner a l l e als Seifenpulver, Seifenextrakt etc. in den Handel kommenden Produkte, ohne Rücksicht auf den Gehalt an reiner Seife, sind als Seife, je nach Verpackung, nach Nr. 474 zu Fr. 5, bezw. nach Nr. 475 zu Fr. 40 per q.

zu verzollen.

Dieser Beschluß tritt auf 1. Januar 1899 in Kraft.

B e r n , den 22. September 1898.

Schweiz. Zolldepartement.

Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. IV.

35

456

Bekanntmachung.

Der Jahrgang 1897 der schweizerischen Handelsstatistik (Jahresband, nebst Bericht und 2 graphischen Tabellen) wird am 12. August 1898 ausgegeben und kann bei allen Postbureaux, sowie beim Bureau für Handelsstatistik (alter Zähringerhof) Bern, bestellt werden (Preis Fr. 3).

Jahresbericht (à Fr. 1) imd graphische Tabellen (jede à 50 Cts.)

können auch separat bezogen werden.

B e r n , den 9. August 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

In nächster Zeit wird eine n e u e Auflage der Z o l l k a r t e der S c h w e i z erscheinen.

Dieselbe ist in 6 Farben und im Maßstabe von l : 500,000 hergestellt und enthält folgende Angaben : 1. sämtliche Gebietsdirektionen, Haupt- und Nebenzollämter, Zollbezugsposten, Niederlagshäuser und Zollämter im Innern ; 2. Einteilung der 6 Zollgebiete ; 3. Speeialkarten der Kantone Genf, Tessin und Baselstadt', 4. sämtliche Alpenpässe nebst Angabe der Kommunikationen über die Grenze ; 5. die wichtigsten a u s l ä n d i s c h e n G r e n z z o l l ä m t e r .

Der Preis dieser Karte beträgt Fr. 1. -- per E x e m p l a r , bezw. 80 Cts., sofern m i n d e s t e n s 5 S t ü c k miteinander bezogen werden.

Bestellungen werden schon jetzt entgegengenommen : a. bei der Oberzolldirektion, Abteilung Handelsstatistik, alter Zähringerhof, Bern;

457 è. bei den Zollgebietsdirektionen in Basel, Schaffhausen, Chur, Lugano, Lausanne und Genf.

B e r n , den 12. September 1898.

Schweiz. Oberzolldirektion.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zekn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischenCivilgesetzbucb.es von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des auf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegtem 21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeamten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

Temer werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Nieder» lassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.

R o m , im Februar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien.

Indem der schweizerische Bundesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zu sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerbung eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Anslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle

458 sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbucb.es vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren und im Laufe des auf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung zu erheben.

B e r n , im Februar 1879.

Die Schweiz. Bnndeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Da Druckschriften, welche zur Verteilung an die Mitglieder der Bundesversammlung bestimmt sind, meistens in ungenügender Anzahl eingesandt werden, indem Nachforderungen, sowie der Bedarf des Archivs etc. unberücksichtigt gelassen werden, so wird wiederholt daran erinnert, daß für solche Schriften eine Auflage von mindestens 250 Exemplaren erforderlich (wo der deutsche und französische Text existiert, 250 deutsche und 150 französische'), und daß bei direkter Verteilung, d. h. ohne die Vermittlung unseres Drucksachenbureaus, ein etwelcher Reservevorrat an letzteres eingesandt werden sollte.

Besser ist jedoch die Vermittlung durch genanntes Bureau.

B e r n , den 22. Dezember 1881.

Schweiz. Bundeskanzlei.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

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Jahr

1898

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42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.10.1898

Date Data Seite

452-458

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10 018 479

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