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Aus den Verhandlungen des Schweiz. Bundesrates,

(Vom 3. Juni 1898.)

An die wirklichen Kosten der Ausführung einer auf Alp Ruchifeld, Eigentum von Alois Rohrer, Zuhn, Sächseln, projektierten Stallbaute wird unter der Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen kantonalen Beitrages ein Bundesbeitrag von 10 °/o, im Maximum Fr. 280, zugesichert.

An die wirklichen Kosten der Ausführung nachstehender Bodenverbesserungsprojekte im Kanton Glarus werden unter der Voraussetzung mindestens ebenso hoher kantonaler Beiträge folgende Bundesbeiträge zugesichert: 1. Für Urbarisierung einer Fläche von 0,127 ha. im ,,Hoschet", Eigentum des J. Kundert, Schmied in Rüti, 25 °/o, im Maximum Fr. 275 ; 2. für die Urbarisierung einer Fläche von 0,50 ha. auf ,,Pätschen", Braunwald, Eigentum des J. J. Schindler in Rüti, 25 %, im Maximum Fr. 700 ; 3. für Erstellung einer Cisterne in der Liegenschaft ,,Schöfzig", Eigentum des Fridolin Kamm in Wahlenguflen bei Obstalden, 25 %, im Maximum Fr. 500.

Der Bundesrat hat den Rekurs des Heinrich G a e h n a n g , Spezereihandlung und Gasthof zum Hirschen in Rorbas (Kt. Zürich), die Eintragung in das Handelsregister betreffend, gestützt auf folgende Erwägungen als unbegründet abgewiesen : 1. Gemäß Art. 13, Ziffer l, litt, a, und Ziffer 3, litt, d, der Verordnung über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1898, verpflichtet der Betrieb einer Wirtschaft sowohl als derjenige einer Spezereihandlung zur Eintragung in das Handelsregister, sofern wenigstens der Durchschnittswert der vorhandenen Waren den Betrag von Fr. 2000 erreicht und die jährliche Roheinnahme mindestens Fr. 10,000 beträgt; 2. Der Rekurrent Gaehnang bestreitet nun keineswegs, daß der Wert seines Warenlagers den Betrag von Fr. 2000 erreiche.

Er behauptet bloß, daß sein jährlicher Umsatz nicht Fr. 10,000 betrage. Allein der Rekurrent hat hierbei nur einen Teil seines Geschäftsbetriebes, nämlich die Spezereihandlung, im Auge. Es

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crgiebt sich dies klar aus dem Umstände, daß er als Grund der geringen Ausdehnung seines Geschäftes die ,,Konkurrenz der Konsumvereine und der landwirtschaftlichen Genossenschaften" angiebt.

Diese Begründung kann sich nicht auf den Wirtschaftsbetrieb beziehen. Es liegt aber auf der Hand, daß Wirtschaften, abgesehen von ganz unbedeutenden Betrieben, selten eine jährliche Roheinnahme von weniger als Fr. 10,000 aufweisen, und der Gasthof zum Hirschen in Rorbas ist nach den vom Rekurrenten selbst zu den Akten gegebenen Reklamekarten keineswegs ein kleines Etablissement.

Es muß daher angenommen werden, daß die jährliche Roheinnahme des Rekurrenten aus Wirtschaftsbetrieb und Spezereihandlung zusammen die Summe von Fr. 10,000 weit übersteige.

Fs ergiebt sich dies übrigens auch aus den Berichten, welche der Gemeinderat von Rorbas dem Handelsregisterbureau Zürich auf dessen Verlangen erstattet hat.

(Vom 6. Juni 1898.)

Der Bundesrat hat die Beschwerde eines S. im Kanton Zug; betreffend Verweigerung einer Wirtschaftsbewilligung begründe'' erklärt, gestützt auf folgende Erwägungen : Das zugerische Gemeinde* gesetz vom 20. November 1876 bezeichnet in § 48 nur die zur Ausstellung von Leumundszeugnissen kompetente Behörde, ohne sieh über die Rechtskraft eines solchen Zeugnisses oder irgend eines Feststellungsaktes auszulassen ; demnach war der Regierungsrat des Kantons Zug zur Vornahme von Feststellungen über den Leumund des Beschwerdeführers trotz der eingelegten guten Leumundszeugnisse berechtigt.

Die Richtigkeit der vom Bezirksgericht Borgen im Jahre 1885 konstatierten Thatsachen ist nicht in Zweifel zu ziehen : ebensowenig kann das von diesem Gericht im Jahre 1889 anläßlich der Ehescheidung über den Beschwerdeführer abgegebene Urteil beanstandet werden, wonach derselbe eine sehr niedrige Auffassung von der Ehe und ihren Pflichten hatte. Trotzdem hann der hieraus von der Regierung des Kantons Zug auf den Charakter und die persönlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers im Jahr 1898 gezogene Schluß nicht als richtig anerkannt werden. Die Thatsachen, die zur Scheidung der ersten Ehe des Beschwerdeführers geführt haben, liegen alle vor dem Scheidungsurteil des Jahres 1889, im wesentlichen auch vor dem Jahre 1884, der Zeit des

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ersten Scheidungsprozesses. Diese Thatsachen können aber heute, nach Ablauf von 13 Jahren, für den Leumund des S. nicht mehr in Betracht fallen ; S. kann sich wegen derselben .,,nicht in einem Zustande befinden, der seinen Ausschluß aus der Zahl der Ehrenfähigen, Vollberechtigten bedingt". Das ist die in der bisherigen Praxis des Bundesrates ausgesprochene Ansicht, wie er sie in der Entscheidung vom 8. Januar 1895 in Sachen Kr. näher dargelegt hat (Bundesbl. 1895, I, 60 ff.).

Unrichtig ist übrigens die Behauptung des Regierungsrates des Kantons Zug, daß S. nach wie vor dem Jahre 1889 vom Wesen der Ehe einen sehr niedrigen Begriff habe, und daß er deshalb der mit einer Gesellenherbei'ge verbundenen Wirtschaftsberechtigung nicht würdig sei. Es werden gar keine den Beschwerdeführer belastende Thatsachen, die sich seit 1889 ereignet haben, namhaft gemacht, und durch nichts seit 1889 Vorgefallenes weiß die Regierung des Kantons Zug die vorgelegten drei ausgezeichneten Leumundszeugnisse zu entkräften. Dagegen fällt doch sehr ins Gewicht, daß der Beschwerdeführer seit 1890 neuerdings verheiratet, und daß gegen ihn auch nicht der geringste Vorwurf laut geworden ist wegen seines seitherigen ehelichen Lebens, in weichein doch eine etwa vorhandene schlechte Eigenschaft, wie sie der Regierungsrat als Charakter des Beschwerdeführers bezeichnet, sich hätte äußern müssen. Kann daher dem Beschwerdeführer der ^unzweifelhaft gute Leumund"1 nicht bestritten werden, so verstößt die Abweisungsverfügimg des Regierungsrates des Kantons Zug vom 23. März 1898 gegen den bundesrechtlichen Grundsatz der Handelsund Gewerbefreiheit.

An die wirklichen Kosten der Urbarmachung einer Fläche von 12,oo ha., sowie der Erstellung eines Güterweges in der Ebene von Malvaglia wird, unter Voraussetzung eines mindestens ebenso hohen Beitrages des Kantons Tessin, ein Bundesbeitrag von 20 °/o, im Maximum Fr. 4600, zugesichert.

(Vom 11. Juni 18980 Herr Hauptmann P. M ü l l e r in Neuhausen hat der eidgen.

Staatskasse einen für den Winkelriedfonds bestimmten Betrag von Fr. 267 übermittelt, der vom Ordinäre-Überschuß des Wiederholungskurses der ehemaligen Parkkolonne Nr. 10 im Jahre 1891 herrührt.

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Herr Oberlieutenant Ferdinand v o n S a l i s , von Chur, Gesandtschaftssekretär in London, wird zum Hauptmann der Artillerie befördert.

Herr August G a n s s e r , von Basel, in Zürich, Trainwachtmeister, wird zum Lieutenant der Artillerie befördert und der Batterie 51 zugeteilt.

Herr Jakob Gaißer, von Altstätten, St. Gallen, Pfarrer in Eggersriet, wird an Stelle des demissionierenden Herrn Bühler zum Feldprediger des 26. Infanterie-Regiments ernannt.

^Wahlen.

(Vom 11. Juni 1898.)

finanz- una Zolldepartement.

Zollverwaltung: Contrôleur beim Zollamt Singen :

Herr Adolf Rieh von Solothurn.

Post- und Eisenbahndepantement : Postverwaltung: Postkommis in KreuzungenStation : Herr Jean Baumgartner, von Altstätten, Postkommis in Romanshorn.

Telegraphenverwaltung: Telegraphist in Lausanne : Herr Franz Küng von Fiühli (Luzern).

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15.06.1898

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