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Bekanntmachungen von

Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

Eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Pharmaceuten.

Im Laufe des Jahres 1898 werden zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Maturitätsprüfungen für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker stattfinden : I. Für die d e u t s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession : am 14., 15. und 16. März.

B. Herbstsession: am 15., 16. und 17. September.

II. Für die f r a n z ö s i s c h e S c h w e i z : A. Frühjahrssession: am 17., 18. und 19. März.

B. Herbstsession: am 19., 20. und 21. September.

Die Anmeldungen zur Frühjahrssession sind spätestens bis zum 1. Februar, diejenigen für die Herbstsession bis spätestens zum 1. August dem Unterzeichneten einzureichen. Maturitätsprogramm und Prüfungsregulativ können durch die Kanzlei des eidgenössischen Departements des Innern, die Anmeldungsformulare durch den Präsident der Maturitätskommission bezogen werden.

Küßnacht-Zürich,

den 1. Januar

1898.

Der Präsident der eidg. Maturitätskommission: Geiser.

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Neue Veröffentlichungen des eidg. topographischen Bureaus.

Karten.

Siegfriedatlas, Lieferung 47, enthaltend die Blätter: 256 Berchis 5'« Winkel 21bis Lauehringen 364 Schwarzsee 450 Vernier 250bis Speer 450*1« Bernex 251 Alt St. Johann 477W« Chamossaire £53 Wallenstadt und 523"» Chiesa 499 Cerentino Kataloge und Übersichtsblätter gratis.

l : 25,000

l : 50,000

Offizielle Eisenbahnkarte l : 250,000, 4 Blatt. Neuausgabe 1898.

Überdruckkarten.

l 25,000, 1897 \ Lugano und Umgebung St. Gallen und Umgebungg l 25,000, 1897 / neu Bern und Umgebung 25,000, mit Nachträgen Zürich und Umgebung 25,000, ·n fl .4

} 1897

Bücher.

Die Fixpunkte des schweizerischen Präcisionsnivellements.

Lieferung 5: Eglisau-Frauenfeld-Bischofszell-Wil.

Frauenfeld - Matzingen - Wil - Wildhaus -Werdenberg.

1897.

,, 6: Zürich-Siebnen-Oberer Zürichsee.

Siebnen-Sargans-Ziegelbrücke-Linththal. 1897.

" 7: Steckborn-Schaffhausen- Koblenz-Stein. 1898.

Die Resultate der Triangulation der Schweiz.

Lieferung 2: Zürich .

| ,, 3: Tessin i 1897 ,, 4: Basel-Stadt und -Land j

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Eidgenössische Maturitätsprüfungen fllr Kandidaten der Tierheilkunde.

Während des Jahres 1898 finden für Kandidaten der Tierheilkunde zu den nachstehend angegebenen Terminen eidgenössische Veterinär-Maturitätsprüfungen statt: I. An der T i e r a r z n e i s c h u l e Z ü r i c h : A. Am 18. und 19. April.

B. Am 17. und 18. Oktober.

II. An der Tier a r z n e i s c h u l e Bern: A. Am 15. und 16. April.

B. Am 21. und 22. Oktober.

Die Wahl des Prüfungsortes steht den Kandidaten frei. Anmeldungen für die Frühjahrsprüfungen sind spätestens bis zum 1. April, diejenigen für die Herbstprüfungen spätestens bis zum 1. Oktober an die Direktion der betreffenden Tierarzneischule zu richten. Die Anmeldeformulare können von dem Unterzeichneten bezogen werden.

K ü ß n a c h t - Z ü r i c h , den 1. Januar 1898.

Der Präsident der eidg. Maturitätsko m mission : Geiser.

Bekanntmachung.

Es wird hiermit bekannt gemacht, daß der Abonnementspreis für das schweizerische Bundesblatt Fr. S per Jahr beträgt, die portofreie Zusendung im ganzen Umfange der Schweiz inbegriffen.

Das Bundesblatt wird enthalten : die zur Veröffentlichung sich eignenden Verhandlungen des Bundesrates; alle Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung, samt Beschluß- und Gesetzentwürfen; die hundesrätlichen Kreisschreiben; die Berichte der nationalrätlichen und ständerätlichen Kommissionen; Bekanntmachungen der Departemente und anderer Verwaltungsstellen des Bundes, u. a. : die monatlichen Übersichten der Zolleinnahmen, die Übersicht der hauptsächlichsten Mehr- und Mindereinnahmen an Einfuhrzöllen, Mitteilungen betreffend die Verpfändung von Eisenbahnen, Übersichten der Verspätungen der Eisenbahnzüge, Tableau über die Auswanderung von Schweizern nach überseeischen Ländern, Ausschreibungen von erledigten Stellen, sowie Konkurrenzausschreibungen, endlich Inserate eidgenössischer und kantonaler, sowie auch ausländischer Behörden.

2& Dem Bnndesblatte werden auch in Zukunft beigegeben: die successiv erscheinenden Bogen der eidgenössischen Gesetzsammlung (Bundesgesetze, Bundesbeschlüsse, Verordnungen, Verträge mit dem Ausland u. s. w.), die Staatsrechnnng, die Übersicht der Verhandlungen der eidgenössischen Räte und die Übersicht der Bnndesheiträge an schweizerische Gesellschaften im Auslande.

Seit Juli 1885 erscheint als besondere, ständige Beilage des Bnndesblattes: d a s P u b l i k a t i o n s o r g a n f ü r d a s T r a n s p o r t - u n d T a r i f wesen der Eisenbahnen auf dem Gebiete der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Bestellungen auf das Bundesblatt können jederzeit, aber nur fUr ein ganzes Jahr, gerechnet vom Januar bis Dezember, direkt bei der Expedition oder bei allen schweizerischen Postämtern gemacht werden, und es sind diese letztern verpflichtet, die Jahres-Abonnemente jederzeit anzunehmen. Die im Laufe des Jahres schon herausgekommenen Nummern werden den Abonnenten nachgeliefert. Die bisherigen Abonnenten, welche Nr. l nicht refüsieren, werden auch pro 1897 als Abonnenten betrachtet.

Ganze Jahrgänge, sowie abgeschlossene Bände des Bundesblattes und der eidg. Gesetzsammlung, können, solange Vorrat, vom Drucksachenbureau der ßnndeskanzlei bezogen werden.

Allfällige Reklamationen bezüglich der Versendung des Bundesblattes müssen in erster Linie bei den betreffenden Postbureaux, in zweiter Linie bei der Expedition des Bundesblattes in Bern, und nur ausnahmsweise beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei angebracht werden. Die Keklamationen sind am besten sofort, spätestens aber binnen drei Monaten, vom Erscheinen der betreffenden ßnndesblattnummer oder des betreffenden (Jesetzbogens an gerechnet, anzubringen. Später einlangende Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

B e r n , im Dezember 1897.

Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Reproduziert.

Die im Königreich Italien gebornen Söhne von Schweizern, welche seit zehn Jahren in Italien domiziliert waren, als jene geboren wurden (der Aufenthalt als Kaufmann gilt nicht als Domizil), werden hiermit benachrichtigt, daß sie gemäß Artikels des italienischen Civilgesetzbuches von den italienischen Behörden als Italiener angesehen und daher zum Militärdienst in der italienischen Armee einberufen werden müssen, sofern sie nicht im Laufe des anf die erlangte Volljährigkeit folgenden Jahres, d. h. nach zurückgelegten!

21. Altersjahre, vor dem Civilstandsbeainten ihres Wohnortes, wenn sie in Italien wohnen, oder vor den diplomatischen oder Konsular-Agenten des Königreichs Italien, wenn sie außerhalb dieses Königreichs wohnen, eine Erklärung abgeben, daß sie die Eigenschaft als Fremde annehmen und daher die schweizerische Nationalität beibehalten wollen, -- alles im Sinne von Artikel 5 des erwähnten italienischen Civilgesetzbuches.

26 Ferner werden sie in Kenntnis gesetzt, daß nach Artikel 4 des Niederlassnngs- und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868 sie nicht in den italienischen Militärdienst berufen werden dürfen, bis sie das Alter der Majorennität gesetzlich erreicht haben.'

R o m , im Febrnar 1879.

Die Schweiz. Gesandtschaft in Italien Indem der schweizerische Bandesrat die Veröffentlichung der vorstehenden Bekanntmachung anordnet, glaubt er zugleich die Kantonsregierungen, sowie die Gemeindebehörden darauf aufmerksam machen zn sollen, daß gemäß der Erklärung zu dem Niederlassungs- und Konsnlarvertrage mit Italien vom 22. Juli 1868 diejenigen Italiener, welche infolge Verzichtes, oder Erwerhnng eines fremden Bürgerrechtes, oder wegen Annahme eines Amtes von einer fremden Regierung ohne Bewilligung ihrer heimatlichen Regierung, die italienische Nationalität verlieren, dennoch vom Militärdienste in der italienischen Armee nicht enthoben sind, noch von den Strafen, welche diejenigen treffen, die gegen ihr Vaterland (Italien) die Waffen tragen (Artikel 11 und 12 des bürgerlichen Gesetzbuches von Italien).

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Aaslande geboren worden sind, b e v o r er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Italiener betrachtet.

Sie werden selbst dann als Italiener betrachtet, wenn sie geboren sind, n a c h d e m ihr Vater die italienische Nationalität verloren hat, sofern sie im Königreich Italien geboren sind und dort wohnen. In diesem Falle sind sie aber berechtigt, während des Jahres, welches dem Zeitpunkte des Eintrittes ihrer Volljährigkeit folgt, für die neue Nationalität ihres Vaters zu optieren. (Siehe Artikel 5 des citierten Gesetzbuches.)

Die Söhne eines Italieners, welche ihm im Auslande geboren worden sind, n a c h d e m er die italienische Nationalität verloren hat, werden als Fremde betrachtet, es sei denn, daß sie nach den im Artikel 5 des italienischen Civilgesetzbuches vorgeschriebenen Formen für die italienische Nationalität optieren and im Laufe des anf die Option folgenden Jahres im Königreiche Italien den Wohnsitz nehmen.

Sie werden ebenfalls als Italiener betrachtet, wenn sie in Italien ein öffentliches Amt angenommen, oder wenn sie in der Landarmee, oder bei den Seetruppen gedient, oder in anderer Weise im Königreiche der Militärdienstpflicht genügt haben, ohne wegen ihrer Eigenschaft als Fremde Einwendung za erheben.

B e r n , im Febrnar 1879.

Die Schweiz. Bundeskanzlei.

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1898

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.01.1898

Date Data Seite

22-26

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10 018 158

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