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Bundesratsbeschluss betreffend

die Normen für die sektionsweise Berechnung der Anlagekosten und des Reinertrages der Linien der Nordostbahn.

(Vom 13. August 1898.)

Der schweizerische Bundesrat, nach Einsicht eines Berichtes und Antrages seines Post- und Eisenbahndepartements (Eisenbahnabteilung) vom 4. August 1898 betreffend die Aufstellung von Normen für die sektionsweise Berechnung der Anlagekosten und des Reinertrages der schweizerischen Nordostbahn, beschließt: 1. Die sektionsweisen Rechnungen über den Reinertrag und das Anlagekapital der schweizerischen Nordostbahn für die Jahre 1888 bis und mit 1897, zu deren Einreichung deren Direktion durch Bundesratsbeschluß vom 22. Februar 1898, Ziffer I, angehalten worden ist, sind gemäß den von der Direktion der schweizerischen Nordostbahn mit Schreiben vom 23. Juli 1898 vorgeschlagenen Normen vom Juli 1898 zu erstellen, mit der Modifikation, daß die in Art. 8 erwähnten Zahlungen der Centralbahn und an dieselbe aus der Gotthardgemeinschaft für den Personen-, Gepäck- und Viehverkehr, sowie für den Güterverkehr bezüglich der Jahre 1892 bis und mit 1897 neben den im Entwurfe der Nordostbahn aufgeführten Linien auch auf die Linien Zürich-ZugLuzern und Thalweil-Zug pro rata der Einnahmen aus dem internationalen Verkehre über diese Routen nach und von der Gotthardbahn zu verlegen sind.

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Dabei ist vorbehalten, daß neben diesen Normen für die sektionsweise Ausscheidung der Rechnungen die vom Bundesgerichte festzusetzenden Grundsätze für die Berechnung des konzessionsgemäßen Anlagekapitales und Reinertrages maßgebend sind.

2. Die Fristen zur Einreichung dieser sektionsweisen Rechnungen werden in teilweiser Abänderung des in Ziffer l genannten Bundesratsbeschlusses festgesetzt wie folgt : a. die Rechnungen für das Jahr 1894 sind bis Ende 1898 einzureichen ; l. die übrigen Rechnungen bis Ende 1899, in der Meinung, daß deren Ablieferung successive je nach Fertigstellung der Rechnungen für ein Jahr zu erfolgen hat.

3. Für den Fall, daß die Einreichimg der in Ziffer l bezeichneten Rechnungen innerhalb der in Ziffer 2 festgesetzten Fristen nicht stattfinden sollte, behält sich der Bundesrat vor, die in Art. 18 und 19 des Rechnungsgesetzes vom 27. März 1896 vorgesehenen Maßnahmen zu treffen.

B e r n , den 13. August 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruffy. ° Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Rliigier.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Normen für die sektionsweise Berechnung der Anlagekosten und des Reinertrages der Linien der Nordostbahn. (Vom 13. August 1898.)

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Jahr

1898

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17.08.1898

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329-330

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