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Bundesbeschluss betreffend

die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten und die Kleiderreserven pro 1899 zu leistenden Entschädigungen.

(Vom 28. Juni 1898.)

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 3. Juni 1898,.

beschließt: Die vom Bunde an die Kantone pro 1899 auszurichtenden.

Entschädigungen werden festgesetzt wie folgt: 1. Pur die Rekruten: Für einen Füsilier ,, ,, Schützen (Für die Spielleute der Gewehrtragenden je l Fr. weniger.)

,, ,, Guiden und Dragoner ,, ,, Kanonier der Feldartillerie ,, ,, ,, ,, Positionsartillerie . . . .

,, ,, Festungsartilleristen ,, ,, Trainsoldaten der Batterien und Parkcompagnien ,, Trainsoldaten des Armeetrains . . .

,, ,, ,, berittenen Trompeter der Artillerie . .

Geniesoldaten ,, ,, ,, ,, Sanitätssoldaten .

,, ,, Verwaltungssoldaten ·n

Fr. 139. 05 ,, 140. 20

., 178. 75 ,, 145. 10 ,, 146. 90 ,, 156. 50 ,, ,, ., ., ,, .,,

199. 70 189. 85 177. 80 156. 95 143. 60 143. 50

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2. Für den Kriegsvorrat an neuen Stücken.

Die durch Bundesbeschluß vom 22. Dezember 1892 festgesetzte Entschädigung für den Unterhalt einer Jahresausrüstung als Reserve wird unverändert beibehalten. Es soll jedoch nebst der Reserve an Bekleidungsgegenständen im Jahre 1899 auch ein halber Jahresbedarf an Ausrüstungsgegenständen nach Ordonnanz 1898 beschafft werden.

Die Entschädigung von 4 °/o wird für die Kleider wie bisher für 8 Monate, für die persönliche Ausrüstung nach Ordonnanz 1898, welche erst auf Ende September auf Lager sein soll, für 4 Monate ausgerichtet.

3. Für die Reserve an getragenen Stücken.

Für den Unterhalt wird pro 1899 die Entschädigung von 10 % auf 12 % der Wertsumme der Rekrutenausrüstung erhöht und deren Ausrichtung an die Erfüllung von Bedingungen ge; knüpft, deren Feststellung durch das schweizerische Militärdepartement auf Grund einer vom Bundesrat zu erlassenden Verordnung und der Ergebnisse der vorzunehmenden Inspektionen erfolgt.

Der Bundesrat wird mit der Vollziehung dieses Bundesbeschlusses beauftragt.

Also beschlossen vom Ständerate, B e r n , den 20. Juni 1898.

Der Präsident: J. Hildebrand.

Der Protokollführer: Schatzmaun.

Also beschlossen vom Nationalrate, B e r n , den 28. Juni 1898.

Der Präsident: A. Thelin.

Der Protokollführer: Ringier.

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Der schweizerische Bundesrat beschließt: Aufnahme des vorstehenden Bundesbeschlusses in das Bundesblatt.

B e r n , den 5. Juli 1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der B u n d e s p r äs i d e n t : Ruffy.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Bingier.

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Bundesbeschluss betreffend die vom Bunde an die Kantone für die Bekleidung und Ausrüstung der Rekruten und die Kleiderreserven pro 1899 zu leistenden Entschädigungen. (Vom 28. Juni 1898.)

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Jahr

1898

Année Anno Band

4

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30

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.07.1898

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30-32

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