17»

#ST#

Bekanntmachungen von

Departement und ändern Verwaltungsstellen des Bunte.

Eidgenössische Kartenwerke.

Wir bringen hiermit zur Kenntnis des Publikums, daß die untenstehenden, vom schweizerischen Militärdepartement genehmigten Verkaufsbedingungen, sowie die neue Preisliste unseres Bureaus m i t dem 1.November 1898 in Kraft, getreten sind.

A. Direkter Verkauf.

Bestellungen von Fr. 50 Nettowert und darüber.

Das eidgenössische topographische Bureau gewährt jedermann bei direkter Bestellung von Karten oder Büchern im Betrage von wenigstens Fr. 50 Nettowert einen Rabatt von 20%.

Der obige Minimalwert ist für jede aufgegebene Bestellung erforderlich.

Ergänzungsbestellungen werden höchstens innert 3 Tagen nach der ersten Bestellung angenommen.

Die Sendungen des topographischen Bureaus finden auf Gefahr und Rechnung der Besteller und gegen bar oder Nachnahme, franko Packung, Porto oder Nachnahmegebühr, statt.

Die Beträge der Rechnungen sind in Bern und voll einzubezahlen. Es werden keinerlei Abzüge angenommen.

Wiederverkäufer haben sich schriftlich zu verpflichten, die unter diesen Bedingungen bezogeneu Karten in der Schweiz zu den vom topographischen Bureau festgesetzten Preisen zu verkaufen. Das topographische Bureau liefert denselben nur nach Empfang einer solchen Verpflichtung Karten.

B. Verkauf durch die amtlichen Niederlagen und die Militärkartendepots.

Bestellungen unter Fr. 50 Nettowert.

Bestellungen im Betrage von weniger als Fr. 50 Nettowert sind an die amtlichen Niederlagen zu richten. Dieselben liefern unsere Publikationen zu den im Kataloge festgesetzten Preisen, franko Packung, Porto und Nachnahmegebühr.

180 An Wiederverkäufer, welche sich schriftlich verpflichten, in der Schweiz zu den vom topographischen Bureau festgesetzten Preisen zu verkaufen, gewähren die Niederlagen ausserdem einen Rabatt von 15°/°Die Kartenahgabe durch die Militärschulen ist durch besondere Vorschriften des schweizerischen Militärdepartements geregelt.

C. Überdruck- und Specialkarten.

Die Lieferung von Überdruckkarten zu bestimmten Zwecken erfolgt auf Bestellung und nach getroffener Übereinkunft gemäß Voranschlag des topo.graphischen Bureaus.

Für diese Abgabe gelten die unter A aufgeführten Lieferungs- und .Zahlungsbedingungen.

Das Preisverzeichnis ist bei der unterzeichneten Amtsstelle zu .beziehen.

B e r n , im November 1898.

Eidg. topographisches Bureau.

Bekanntmachung betreffend

Kizn st Stipendien.

Gemäß Bundesbeschluß vom 18. Juni und Ausführungsreglement vom 31. Oktober laufenden Jahres kann von nun an aus dem Kredit für Hebung und Förderung der schweizerischen Kunst alljährlich eine Summe bis zum Belaufe von Fr. 12,000 für die Unterstützung von Studien verwendet werden, ·welche schweizerische Künstler in auswärtigen Kunststädten und Sammlungen .zu machen wünschen.

Anspruch auf diese Unterstützungen haben nur solche Künstler, die schon durch hervorragende Leistungen bekannt geworden sind oder deren bisherige Arbeiten darauf schließen lassen, daß sie mit Erfolg Studien der angedeuteten Art betreiben werden.

Schweizerische Künstler, die eine derartige Unterstützung (Stipendium) zu erhalten wünschen, wollen sich bis 31. Dezember uäehstnin durch ein schriftliches Gesuch beim unterzeichneten Departement darum bewerben.

Das Gesuch soll eine kurze Beschreibung des bisherigen Bildungsganges des Bewerbers enthalten und von einem Heimatschein oder einem sonstigen amtlichen Schriftstück, dem die Herkunft und das Alter des Bewerbers zu entnehmen ist, begleitet sein. Auch hat der Bewerber einige seiner bisherigen Arbeiten, die ein Urteil über seine künstlerische Befähigung gestatten, Beizulegen.

181 Das Keglement, enthaltend das Nähere über Verleihung und Betrag der Stipendien nnd die Pflichten der Stipendiaten, kann hei der Departementskanzlei bezogen werden.

B e r n , den 4. November 1898.

Eidg. Departement des Innern.

Verpfändung einer Eisenbahn.

Mit Eingabe vorn 8. November 1898 hat die Direktion der Burgdorf-Thun-Bahn-Gesellschaft urn die Bewilligung nachgesucht, zur Verpfändung im I. Rang der cirka 88,3 km. langen elektrischen Bahn von Hasle-Rüegsau (Anschluß an die Emrnenthalbahnstation) bis zürn Anschluß an den Centralbahnhof in Thun, samt Zubehörden und Betriebsmaterial, im Sinne von Art. 9 des Verpfändungsgesetzes vom 24. Juni 1874, für einen Betrag von Fr. 1,400,000, zum Zwecke der Sicherstellung eines auf den Bau und die Ausrüstung der Bahn zu verwendenden Anleihens im gleichen Betrage.

Soweit das Benutzungs- oder Eigentumsrecht von Bahnhöfen, Bahnstrecken etc. anderer Verwaltungen in Frage kommt, bleiben die Drittmannsrechte vorbehalten.

Gesetzlicher Vorschrift gemäß wird dieses Pfandbestellungsbegehren anmit öffentlich bekannt gemacht, unter gleichzeitiger Ansetzung einer mit dem 1. Dezember 1898 ablaufenden Frist, binnen welcher allfällige Einsprachen gegen die Verpfändung beim Bundesrate schriftlich einzureichen sind.

B e r n , den 15. November

[8/i]

1898.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates: Schweiz. Bundeskanzlei.

Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Departement hat, auf erfolgte Anmeldung hin, gemäß den Bestimmungen der Bundesratsbeschlüsse vom 16. Juni 1884 (A. S. n. F. VII, 459) und 9. September 1892 Bundesblatt. 50. Jahrg. Bd. V.

13

182 (A. S. n. F. XIII, 1) und der Réglemente vom 16. März 1885 (Bundesbl. 1885, II, 735) und 22. Dezember 1896 (Bundesbl.

1896, IV, 1237) die Herren A m g w er d, Karl, von Schwyz, G ü s t e r , Alfred, von Rheineck (St. Gallen), D e l a c o s t e , François, von Monthey (Wallis), E t t e r , Paul, von Bischofszell (Thurgau), G r e n i e r , Louis, von Lausanne, R o t h p l e t z , Heinrich, von Aarau, S t i r n e m a n n , Gottlieb, von Gränichen (Aargau), wählbar an eine höhere kantonale Forststelle erklärt.

B e r n , den 9. November 1898.

Eidg. Departement des Innern.

Zahl der überseeischen Auswanderer aus der Schweiz.

Monat.

1898.

1897.

Januar bis Ende September 1670 Oktober . . . . . .

292 Januar bis Ende Oktober 1962

1891 320 2211

Zu- oder Abnahme.

-- 221 -- 28 -- 249

B e r n , den 14. November 1898.

CB.-ßl. 1898, IV, 502.)

Eidg. Auswanderungsbureau.

Wichtige Anzeige betreffend

die Staatsangehörigkeit der in Frankreich geborenen Kinder einer in Frankreich geborenen Mutter und eines schweizerischen, ausserhalb Frankreichs geborenen Vaters.

Reproduziert.

Einem am 22. Juli 1893 erlasseneu französischen Gesetze gemäß werden die in Frankreich geborenen Kinder einer selbst in

183 Frankreich geborenen Mutter in Frankreich unwiderruflich als Franzosen betrachtet, wenn sie nicht zwischen ihrem 21. und 22. Altersjahre das französische Staatsbürgerrecht ausschlagen. Diese Bestimmungen beziehen sich auch auf die außerhalb Frankreichs wohnenden Personen.

Mit Bezug auf die Ausschlagungsförmlichkeiten haben sich die in der Schweiz wohnenden Personen an das schweizerische Departement des Auswärtigen in Bern, die in Frankreich wohnenden an die schweizerische Gesandtschaft in Paris und die in ändern Ländern aufhältliehen Personen an die schweizerischen Gesandtschaften oder Konsulate, in deren Bezirk sie ihren Wohnort haben, zu wenden.

B e r n , den 23. Juli 1894.

Schweiz. Departement des Auswärtigen.

Cg=3ÎS=g(g-

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1898

Année Anno Band

5

Volume Volume Heft

48

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.11.1898

Date Data Seite

179-183

Page Pagina Ref. No

10 018 539

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.